7 . Tagsbkfchl für die Nationalgarde. Am 24. März 1848. Nachdem Fälle Vorkommen, daß unmoralische Menschen ihre schlechten Gesinnungen durch geschriebene und gedruckte Maueranschläge veröffentlichen, und dadurch das Vertrauen in die Maffe der gut denkenden Einwohner zu schwächen vermeinen, so ist es die Pflicht der Letzteren, diese wenigen verbrecherischen Auswürflinge in ihren schändlichen Bestrebungen zu hindern, und jeden möglichen bösen Erfolg mit allem Eifer hintan zu halten. Die Nationalgarde, mit Vorzug für diesen Zweck berufen, hat derlei Maueranschläge oder sonstige unter der Bevölkerung vorkommende Schriften möglichst zu beseitigen und zu vertilgen, und deren Urheber im Betretungsfalle der nächsten Gerichtsbehörde zu übergeben, wozu der allgemein herrschende Geist der Ordnung ihnen in jedem Wohldenkenden der Bevölkerung die erforderliche Hilfe leisten wird. Hoyas, k. k. F. M. L.