> 5 . e Dienstes - Instruction -er städtische« Sicherheitswache . .. ^ V > ^ . " ' "" ^ .. .»,!« .' §. 1. 3^ er Wachmann ist nach seiner Bestimmung verpflichtet, zu jeder Zeit und unter allen Verhältnissen auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sehen; derselbe hat daher nicht nur im eigentlichen Dienste, sondern auch, wenn er außer Dienst ist im Uniform zu gehen, auf seine Umge» bung aufmerksam zu seyn, hiebei stets mit Anstand und Offenheit vorzugehen, wahrgenommene Gebrechen und DorschriftSwrdrrgkeit«« wo möglich, gleich au Ort und Stelle abzustellen und gehörigen Ortes zu melden. §. 2. Bei Exzessen, Tumulten, Aufläufen hat der Wachmann in oder außer Dienst ohne Verzug auf den Ort des Vorfalles zu eilen und bemüht zu seyn, die Leute auf gütliche Art auseinander zu bringen. Gelingt es ihm nicht, so hat er sich, besonders da, wo ihm fremde Beihilfe mangelt, auf kluge und besonnene Art zurückzuziehen, wobei er sich gegenwärtig zu halten hat, daß er, um den Tumult nicht zu vergrößern, oder die Thätlichkeit nicht gegen sich zu wenden, sich mit Ruhe und Mäßigung besänftigend zu benehmen hat. Bei der Fruchtlosigkeit seines Einschreitens hat er unverzüglich die mündliche Anzeige zu machen. §. 3. Personen, die sich öffentlich aufreitzende, auf den Umsturz der Constitution abzielende Reden erlauben, find unverzüglich anzuhalten und dem nächsten Wachposten zu übergeben. §. 4. Das Herabreißen, Verstümmeln oder Besudeln angeschlagener Patente, Verordnungen oder ämt- licher Kundmachungen, dann der öffentlichen Warnungstafeln und Warnungszeichen ist verbothen. Geschieht es aus Muthwillen oder Bosheit, so ist der Thäter anzuhalten und dem nächsten Wachposten zu übergeben. §. 5. Der Verkauf von Drucksachen auf unbefugten Ständchen, ist nicht gestattet, ebenso der Verkauf von Drucksachen, auf welchen der Name des Verlegers, der Ort und die Zeit des Druckes nicht beigesetzt ist. Die Verkäufer der letztbezeichneten Druckschriften sind sammt ihren Verkaufsartikeln zu Amt zu stellen, was jedoch mit möglichster Vermeidung allen Aufsehens zu geschehen hat. Die Stellung zum Amte findet auch statt, wenn der Verkäufer mit der schriftlichen Ermächtigung des betreffenden Verlegers nicht versehen ist. §. 6. Bei Unglücksfällen hat jeder Wachmann thätigst Hilfe zu leisten oder zu schaffen. Die Art der Hilfeleistung ist aus der dießfälligen besonderen Instruktion zu ersehen. K. 7. Das schnelle, unvorsichtige Fahren und Reiten in der Stadt und in den Vorstädten ist durch Zuruf abzustellen. Die darin Betretenen sind unter Bezeichnung der Equipage oder des Wagen-Numero anzuzeigen. Bespannte Wagen oder Pferde allein, dürfen nicht ohne Aufsicht auf der Gasse stehen und sind jim Betretungsfalle in Sicherheit zu bringen und ein solcher Fall anzuzeigen. §. 8. Bei Baulichkeiten muß stets ein Warnungszeichen ausgehängt seyn, um die Vorübergehenden auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Dachdecker müssen bei ihrer Arbeit am Dache an einem, an ihrer Leibgurte befestigten Seile ang'ehängt sein. Die Gerüste müssen so hergestellt sein, daß keine Materialien auf die Vorübergehenden herabfallen. Mängel dieser Art sind anzuzeigen. , §. 9. Das Abfeuern von Gewehren und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Gebäuden, so wie auf öffentlichen Spaziergängen, ist untersagt. Darin Betretene sind dem nächsten Wachposten zu übergeben. §. 10. Eingesunkene Kanäle, schadhafte Kellerthüren oder Kanaldeckel sind anzuzeigen. §.11. Blumenstöcke oder sonst Gegenstände am Fenster, welche gegen das Herabfalllen nicht verwahrt sind, sind mit Angabe des Hausnumero und Stockwerkes anzuzeigen. §. 12. Das Tabakrauchen zwischen den Markthütten ist abzustellen und zu melden. §. 13. Werden unsittliche Gemählde oder Abbildungen überhaupt auf was immer für Gegenständen öffentlich wahrgenommen, ein unzüchtiges, zudringliches Betragen liederlicher Dirnen und deren Herumtreiben nach her Thorsperre, so wie das Herumtreiben von Strichbuben bemerkt, so ist im erstem Falle die Anzeige zu machen, die liederlichen Dirnen und Strichbuben aber anzuhalten und der Obrigkeit zu übergeben. Auf ganz gleiche Art ist auch bei solchen Personen vorzugehen, die im Betteln betreten werden oder die durch ihr Benehmen als der Sicherheit des Eigenthums gefährlich, verdächtig erscheinen. §. 14. Hazard-Spiele an öffentlichen Orten, oder das Spielen der Dienstleute, Handwerksgesellen oder Tag-- löhner um Geld, sind untersagt, und anzuzeigen. §. 15. Die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Orte ist zu überwachen. §. 16. Die Gehwege in der Stadt und in den Vorstädten müssen stets zur Bequemlichkeit des Publikums unbeirrt frei erhalten werden. Sie dürfen weder durch Ständchen, noch durch ausgestellte Maaren, Fässer, Materialien oder was immer für sonstige Gegenstände beengt werden. §. 17. Das Holzspalten, Schneiden und Sägen ist auf den Güssen der inncrn Stadt untersagt; ausgenommen sind jedoch nachfolgende Gassen und Plätze: Minoriten- platz, Kreuzgasse, Mölkerbastey, Schottenbastey, Haarhof, Wagnergasse, Schulhof, Salzgasse, Ruprechtssteig, Drey- faltigkeitshof, Lazzenhof, Auwinkel, Biberbastei, Dominikanerbastei, Schulgasse, Drachengasse, Hafnersteig, Kron- gasse, Jakoberhof, Nikolaigasse, Blutgasse, Fähnrichhof, Augustinerbastei, Elendbastei, Fischerhofbastei, Stubenthorbastei, Wasserkunstbastei, Laurenzerbastei, am Schänzel. §. 18. Jeder Wachmann hat auf einen Hilfruf her« beizueilen, und wenn es sich um die Anhaltung eines auf der That betretenen oder verfolgten Gesetzübertreters handelt, so wie über jede Aufforderung amtlicher Organe, bereitwillig Hilfe zu leisten. §. 19. Von der Waffe darf der Wachmann nur im höchst dringenden Falle der Nothwehr, Gebrauch machen. §. 20. Das mit dem Namen und Nr. versehene obrigkeitliche Certifikat hat der Wachmann zu seiner-Legitimation stets bei sich zu tragen. Vom Magistrate und prov. Bürger -Ausschüsse -er Stadt Wien am 19. Mai 1848. Franz Plasun, Magistratsrath. rnnn 1"«-' ,,2^ >-r .tz Ivv utls-" u r ^ ? u^/- «jin- .mN-rvi^s ,4ll5-h72.Nch!U2!ü HNU7'.'.rV ^ ii»6 -l^üM ^ 6 n-,L^ -K ^ ^chs/m tzt74» .7^ Snv MM1)E rnzä arm^i,«T .8 - rk»Mt^( r.'c Ittwur-»!)^ r»-'1 IkO'äusA i»M;rÄ ' .tttztzvD M chsf i)4 ^'»'ü, ^ ^ ^ ^ ' / F / H«l8 r^tzrüW ««M 6»» HtvrHtMM mE i«Z»>W i^ü M»M -StU >»W.tzt mv mM »i. - N fE O4 l