Won dem Magistrate -er k. k. Haupt und Residenzstadt Wien. u. ^'ber die von der Gesellschaft der bürgt. Vergolder angebrachte Bitte, mn Verbesserungen in ihren Arbeitszuständen, und die von der Meisterschaft bei der hierüber gepflogenen Verhandlung abgebebene einverständliche Erklärung wird den nachstehenden Gesuchspunkten die hierortige Genehmigung ertheilt: 1. Daß die Zahl der Lehrjungen vermindert werde, indem ein Meister nur berechtiget sein soll, zwei Lehrjungen zu halten, und nur im Falle, wenn er eine größere Zahl Gesellen beschäftiget, noch einen dritten Lehrjungen aufzudingen. Zeder Lehrjunge soll auch bei seiner Aufdingung Kreits das 13. Altersjahr zurückgelegt haben, und nur dann erst aufgedungen werden können, wenn der^Hher aufgedungene bereits seine halbe Lehrzeit vollstreckt hat. Die Dauer der Lehrzeit soll auf fünf Jahre festgesetzt, und die Lehrjungen sollen bei den Meistern in Kost und Unterstand gehalten werden. 2. Daß die jährlich zu legende Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellenlade nicht bloß am ersten Sonntage nach Heiligen-Dreh-Königen vor der im §. 13. der Jnnungsartikel vom Jahre 1814 bestimmten Versammlung abgelesen, sondern auch einem von den Gesellen selbst gewählten und jährlich zu erneuernden Ausschüsse von 6 Gesellen, sammt den nöthigen Ausweisen und Quittungen zur genauen Einsicht und Prüfung vorgelegt werden soll. 3. Daß die Arbeitszeit im Sommer von Morgens 7 Zlhr bis Abends 6 Uhr, im Winter aber vom Anfänge des Tages bis Abends 7 Uhr mit Ausnahme der mittäglichen Essensstunde festgesetzt, an Montagen und Samstagen aber zu keiner Jahreszeit bei Licht gearbeitet werde; wogegen die Gesellen die Arbeit zur festgesetzten Zeit stets pünktlich zu beginnen un.d zw bombigen haben, und jene Gesellen, welche außerhalb den Werkstätten arbeiten, diese Arbeiten aber bei Licht nicht fortsetzen können, die weitere Zeit von Ende des Tages bis Abends 7 Uhr in den Werkstätten zuarbeiten sollen. Dagegen kann dem weiteren Begehren, um Einstellung der Befngnißverleihungen, Nichtertheilung des Rechtes der Lehrjungenbildung an befugte Vergolder, und Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Gesellenjahren für Jene, welche um Verleihung eines Gewerbsrechtes einschreiten, von hieraus nicht willfahrt werden, weil hierüber besondere Vorschriften bestehen; jedoch werden diese Gesuchspunkte höheren Orts zur weiteren Entscheidung unter Einem vorgelegt. Bei diesen den Gesellen ertheilten wesentlichen Erleichterungen erwartet- nun der Magistrat, daß auch dieselben sich unverdrossen und eisrigst der Arbeit widmen, und ein der öffentlichen Sicherheit und Ordnnng entsprechendes Benehmen beob- achten werden. Wien, am 11. Mai 1848. Vergim'iller, Vice-Bürgermeister. A. Vuk'owslu), Sekretär. Gedruckt bei u. Klopf 86U, und Alexander Eurich, Wollzcilc Nr. 782. LLUnnInux I.. L. ) 1 Lo^4