Provisorische Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse. Nachdem das unterm 31. März 1848 kundgemachte provisorische Preßgesetz einer genauen Revision unterzogen worden ist, findet sich der Ministerrath bei dem dringenden Bedürfnisse veranlaßt, die nachstehenden Bestim- mungen in Wirksamkeit treten zu lassen, welche bis zur Feststellung eines Preßgesetzes durch den Reichstag zu gelten haben. §. 1. In Gemäßheit der a. h. Entschließung vom 14. und des Patentes vom 15. März, dann des §. 19 der Verfassungs-Urkunde sind alle auf die Censur von Druckschriften und Bildwerken sich beziehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben. §. 2 . Alle Strafen, welche bis zur Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung wegen Uebertretungen durch die Presse verwirkt und nicht bereits vollzogen worden sind, werden hiemit aufgehoben. Der fernere Verkehr mit den bis jetzt erschienenen Druckschriften unterliegt jedoch den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung. §. 3. Was in dieser Verordnung von Druckschriften angeordnet ist, gilt auch von allen mittelst mechanischer Mittel, namentlich durch Steindruck, Kupferstich oder Holzschnitt, vervielfältigten Schriften oder Bildwerken. §. 4. Jede Druckschrift muß mit dem Namen des Druckers oder des Verlegers, ferner mit der Angabe des Ortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckes versehen sepn. 8. 5. Auch um eine Zeitung oder periodische Schrift herauszugeben, bedarf es keiner Erlaubniß einer Obrigkeit; sondern es genügt, daß vor Herausgabe der Zeitung oder periodischen Schrift der Behörde ein verantwortlicher Redacteur angezeigt werde, welcher im Jnlande wohnhaft, und wenigstens 24 Jahre alt seyn muß. Die Ausweisung hierüber hat in Provinzial-Hauptstädten bei der Landesstelle, außer denselben bei dem Kreisamte zu geschehen. Der Redacteur ist schuldig, seinen Namen jedem einzelnen Blatte oder Hefte beizusetzen. Den Herausgebern der gegenwärtig bestehenden Zeitungen und periodischen Schriften ist zu obiger Ausweisung eine Frist von acht Tagen bewilliget. §. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder periodischen Schrift ist schuldig, jede ämtliche oder ämtlich beglaubigte Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen sogleich nach deren Empfang in seine Zeitung oder periodische Schrift kostenfrei aufzunehmen. Andere Berichtigungen von Thatsachen von Seite der Angegriffenen ist der Herausgeber in gleicher Art, jedoch nur in so weit unentgeltlich aufzunehmen schuldig, als der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels nicht übersteigt. Uebersteigt der Umfang der Ent- gegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die mehreren Zeilen, die jedoch gegen den Willen der Redaction nicht das Zweifache des angreifenden Artikels übersteigen dürfen, die gewöhnlichen Einrückungs-Gebühren zu zahlen. §. 7. Wird wegen des Inhalts einer Zeitung oder periodischen Schrift Klage erhoben, so ist der Redacteur auf das vom Kläger bei der Gerichts-Behörde gestellte Verlangen und über Aufforderung der letzteren verpflichtet, sogleich die erfolgte Klage anzuzeigen, und ebenso seiner Zeit das Urtheil mitzutheilen. 8 . 8 . Die Uebertretung der Vorschriften der 88- 5, 6, 7 ist mit einer Strafe von fünf bis einhundert Gulden zu belegen. 8. 9. Wer durch den Inhalt oder die Darstellung einer Druckschrift sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizei-Uebertretung schuldig macht, verfällt im Allgemeinen in die durch die bestehenden Gesetze dagegen verhängte Strafe, so weit durch die gegenwärtige Verordnung nicht etwas Anderes verfügt wird. Es werden jedoch hiemit die Vorschriften der 88- 52— 58 und 107 des I. Th. und 234 — 237 und 241 des II. Th. des Strafgesetzbuches in Bezug auf Uebertretungen, welche durch die Presse verübt werden, außer Wirksamkeit gesetzt, und es haben die in den nachfolgenden §§. 10 — 14 enthaltenen milderen Be- stimmungen an deren Stelle zu treten. 8. io. Wer mittelst der Presse zu einem Angriffe auf die Person des Landesfürsten, zur gewaltsamen Ver- Änderung der Constitution des österreichischen Kaiserstaates, zum Abfalle einzelner Landestheile, zur Unterjochung des Vaterlandes durch einen äußeren Feind auffordert, wird mit schwerem Kerker bis zu zehn Jahren gestraft. §. 11 . Lästerungen und alle Arten von böswilligen Verletzungen der schuldigen Ehrfurcht gegen die Person des Landesfürsten, welche durch Druckschriften erfolgen, sind als Verbrechen, und zwar dann, wenn sie in der Absicht geschehen, um Abneigung oder Verachtung gegen das Staatsoberhaupt zu erwecken, mit ein- bis fünfjährigem schweren Kerker, wenn aber diese Absicht nicht erweislich ist, mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen. §. 12 . Wer in einer Druckschrift durch Schmähungen oder andere unwahre und höhnische Darstellungen die Constitution des österreichischen Kaiserstaates verächtlich zu machen, oder gegen dieselbe aufzureizen sucht, macht sich eines Vergehens schuldig, das mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten, bei sehr erschwerenden Umständen aber bis zu einem Jahre zu bestrafen ist. §. 13. Wer in Druckschriften Gott lästert oder eine in dem Kaiserstaate anerkannte Religion der Verachtung oder dem Spotte Preis gibt, verfällt in die Strafe des Kerkers von einem Monate bis zu einem Jahre. §.14. Wer in einer Druckschrift auf eine in den §§. 234 — 237 und 241 des II. Theiles des Strafgesetzbuches bezeichnet Weise die Ehre von Privatpersonen. von Körperschaften, von Behörden oder obrigkeitlichen Personen in Bezug auf ihre Amtshandlungen angreift, soll mit einfachem oder strengem Arreste von drei Tagen bis zu drei Monaten bestraft werden. §. 15. Verletzungen der Sittlichkeit durch unzüchtige Druckschriften oder Darstellungen sind mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen. §. 16. Wenn in Druckschriften Thatsachen des Privat- oder Familienlebens, welche das öffentliche Interesse nicht berühren, besprochen werden, ist eine solche Besprechung an den Schuldtragenden dann als Mißbrauch der Presse zu bestrafen, wenn sie die Ehre des Angegriffenen zu kränken geeignet ist. Die Strafe ist in Geld von zehn bis hundert Gulden, bei erschwerenden Umständen mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu verfügen. §. 17. Wer durch Druckschriften wissentlich ein falsches für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht weiter verbreitet, macht sich eines Vergehens schuldig, welches mit strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist. §. 18. - Geldstrafen, die nicht erlegt werden können, werden in Arreststrafen von einem Tage für je zehn Gulden verwandelt. Bei Vollziehung der Arreststrafe soll dem Verhafteten jede seiner Bildung und gesellschaftlichen Stellung angemessene, mit dem Zwecke der Anhaltung vereinbarliche Schonung gewährt werden. §. 10. Jedes verurtheilende Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für straf- bar erklärten Schrift oder des für strafbar erklärten Theiles derselben aussprechen in Bezug auf die mit Beschlag belegten und alle noch im Besitze des Verfassers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers vorfindlichen oder sonst hinterlegten Exemplare. §. 20 . Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträflichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: «,) zuförderst der Verfasser, in soferne Druck und Herausgabe mit seinem Wissen und Willen geschehen sind; b) der Herausgeber, in soferne er nicht einen im Jnlande befindlichen Verfasser namhaft macht, und nachweiset, daß die Herausgabe mit dessen Wissen und Willen geschehen sei; o) der Verleger, und soferne dieser nicht bekannt ist oder nicht im Jnlande wohnt, ä) der Drucker und, ist auch dieser nicht bekannt, oder nicht im Jnlande e) der Verbreiter. Für den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften haftet der verantwortliche Redakteur, wenn sich nicht ein im Jnlande wohnender Verfasser nennt oder die Verantwortung auf sich nimmt. Ist jedoch durch Mißbrauch der Presse ein Verbrechen verübt worden, so gelten die allgemeinen Grundsätze in Betreff der Bestrafung der Mitschuldigen. §. 21 . Als Verbreiter ist auch der Buchhändler verantwortlich, wenn er eine sträfliche Schrift verbreitet, welche ihm außer dem gewöhnlichen Wege des Buchhandels zugekommen, oder auf welcher nicht der Name des Verfassers oder des Herausgebers, Verlegers oder Druckers nebst der Bezeichnung des Ortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckes angegeben, oder wegen welcher eine Beschlagnahme verfügt, und ihm ämtlich bekannt gemacht worden ist. 3 8 . 22 . Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse können nur dann gerichtlich verfolgt und zur Strafe gezogen werden, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt, oder auf anderem Wege in Umlauf gebracht worden ist. Wenn der Druck vollendet und die Verbreitung nur durch Umstände, die nicht vom Willen des Angeschuldigten herrühren, verhindert worden ist, so kann keine andere Strafe verhängt werden, als die Unterdrückung der sträflichen Schrift oder des sträflichen Theiles derselben. 8 23. Das Recht auf Bestrafung erlischt durch Verjährung, wenn binnen sechs Monaten von dem Zeit- puncte der vollendeten Uebertretung des Preßgesetzes das strafrechtliche Verfahren nicht eingeleitet, oder durch eben so lange Zeit das Eingeleitete nicht fortgesetzt wird. 8 . 2 ». In Bezug auf die Berechtigung zur Betreibung des Buch- und Kunsthandels, so wie der Buchdruckerei , Lithographie und verwandten Gewerbe hat es vor der Hand bei den bestehenden Gesetzen zu verbleiben. Wenn die Unternehmer solcher Anstalten sich Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung zu Schulden kommen lassen, so kann bei einem dritten Uebertretungsfalle, falls der Uebertreter schon einmal zur Kerkerstrafe verurtheilt worden, von dem Preßgerichte auch der Verlust der Berechtigung ausgesprochen werden. 8- 25. DaS öffentliche Anschlägen und Ausrufen von Druckschriften, so wie deren Verkauf oder Austhei- lung auf öffentlicher Straße ist außer den öffentlichen Behörden nur den berechtigten Buch- und Kunsthandlungen und Buchdruckereien durch ihre Bestellten gestattet. Diese müssen vorläufig der Sicherheitsbehörde angezeigt werden, und sich mit einer besonderen schriftlichen Ermächtigung ihres Bestellers auszuweisen vermögen. Die Uebertretung dieser Vorschrift ist für jeden Uebertretungsfall nebst der Beschlagnahme der Druckschrift mit einer Strafe von drei bis zu dreißig Gulden, und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest' von einem bis zu fünf Tagen zu ahnden. 8- 26. In Bezug auf die öffentliche Ausstellung von Bildwerken, Kupferstichen und andern Werken der bildenden Kunst. welche den Anstand oder die Sittlichkeit zu verletzen geeignet sind, bleiben die bestehenden Vorschriften in ihrer Wirksamkeit. 8- 27. DaS Verfahren in Preßsachen wird gleichzeitig durch eine besondere Verordnung geregelt. Wien am 18. Mai 1848. Die interimistischen Minister: Pillersdorss. Sommaruga. Krauß. Latour. Poblhoff. Paumgartner. 8 1.--? nnr-l .--,rrn«; -PnP sil -'-.-'-l 2 ' ' 5'^ ^ ?nn,1rf2 -.-:v .r^'sd-. ^ ' '"5ll'' i:. -L rui- il/:: ''' > 7-2,1"'. '."' -rk§. rl:»1 7 : 2 ? N'/r..k-i!C L^-/> 7 . chik'1 21 I 2 . .-. '"'' .'!' '' '/ " ' .E. ! 1.' n ' ' ."' 7'. .- - - ^ .''s lils' 1 1')^"'!';^ - ^ >''"' ^ -. , 7 - r^/i'rn:- - 7 . 777 ''-''' 1 ' 2 ''- . .-,-f / ; .- . . . . . »' .^.'1?: j.' 7 7 ' ' - -- > - -'.- '- s7 .^L .8 '<".'.'V 7,1 , -71 "/s . ^'-Lrkl^'sttttL 1-r 7.nz '-ML?r '-.'1 s ,'N l:'.1'>'.^) - >. -!' < ^ ^ 1- -- --' V ' ">/!27 7 »,2 silrrrN« 5 . 7' 77 7 nr s..n-..7'ii'^iV Dx-ij-'f.?'.-',.'.^ 1..'^ )5,,'.NU!- NI'?? ?^-,l'"777''I- 7' 7 7 7.' ' 7':>77.'s. 7,.- »iilrtzu^ 71 I 2 r:7L?i7i-V D77j '-n^psrit?. '5< l'«,;s,'i «*>,..'? - .'.-r, 7,1 xn?/k: -7TU'.7'r'-' ? !ks< ' - -7.:/.r -7 - " ' ' j".-11t? 7 !.! . ^5 ' '. - ." ... - ^ ':7'-LD, .7^27, ^ 7 7 7 ' - 7 ^ 7 7..U 7:1 7s -. '': ' ' .7 . 7l ^tt7frs.!>^N?r72-r : .^7 7) '/ s."7 5 .'71? . .'77^' - ^'7:1'7V7V7 7^2' 1-::- :i.77^-->v 7^.; ., 7 ^ ' ^ ' ^.'^7 77-. s ^ ' -'7? ii'i'A >?>" ' . .... 7r«> . .7' :l'7l ::-7 7'-/r'2 ^7.7 > 7,^1 -- ° c '"1/ ' - ' : 7:"!"^ . 7 . 7 .. 7'..' ' '7-^7 7:?-1:72 " 7l ^ 77 :...)7?^77^ 7^ ,7- ' 7./i IN 7 -.7 ,7^ 1:1 ^ -7... >. A . 7-71 ^177. 1727,^ '7^7 Di . j-imil 5 ^^1°^ . -.,..-2^1.'257 177 1.- 771 ' NI- '--^ '-'' ---- k- 7n1 1i-n ..: ?'E k !s,j'? .'-«r -... :7)iHrri;V niLsiiii::. .^ktt^roL ?> - -. kz: .?^N. 1,17 t ft.U55Z tz-.kx l