Kiiiidmachim. e3ur Hintanhaltung jeder Feuersgefahr wird das Tabakrauchen in und zwischen den Markt- Hütten strenge untersagt. Bet der großen Gefahr, welche aus der Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel für das Eigenthum stimmlicher Marktpartheyen erwachsen würde, erwartet der Magistrat von der Einsicht der Marktpartheyen, daß dieselben dieses vorzugsweise nur in ihrem Interesse erlassene Verboth auf das genaueste befolgm, und die aufgestellten Feuerwächter in der Handhabung desselben kräftigst unterstützen werden. Vom Magistrate der Stadt Wtett am 16. Mai 1848. 1 W -WA ^'lWG mßM r;6 jz^k S,^»l »>e^ « 2 iH ., ! MSN« MG) 2 r r z ^ ? tt 8 ASL -yW Nt mrz i>Zv' ^.bid^ I.ex. fslSL