Kundmachung an die Arbeitsuchenden. Aachdcm schon an 20.0VÜ Arbeiter ans öffentlichen Fanden beschäftiget sind, und täglich noch mehr bei den öffentlichen Bauten Verdienst suchen, in den nächstfolgenden Tagen aber neue Bauten nicht in Angriff genommen werden können, so wird den Arbeitsuchenden, welche nach Wien zuständig sind, angedeutet, daß die Einleitung zu umfassenden öffentlichen Unternehmungen getroffen ist, welche eine vielen Professtonisten angemessenere Beschäftigung geben, als es die Erdarbeiten sind, und daß bekannt gemacht werden wird, sobald hierzu Arbeiter ausgenommen werden können. Arbeitsuchende, welche nicht nach Wien gehören, werden von nun an bei den Bauten innerhalb der Linien Wiens unter keiner Bedingung mehr ausgenommen, weßhalb dieselben aufmerksam gemacht werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Arbeitsunfähige, die nach Wien zuständig und nicht schon mit Pfründen betheilt sind, werden, in so weit die einlangenden milden Gaben reichen, nach Kräften unterstützt. Diese Hilfsbedürftigen haben sich an die Armenväter ihres Bezirkes zu wenden. Wien am 12. Juni 1848. Vom Ausschüsse der Bürger, Nationatgarden und Studenten zur Aufrechthattung der Ordnung und Sicherheit und für Wahrung der Votksrechte. Aus der k. k. Hof- und Ttaatsdruckerei. e.kx. ^§ 2.4 2