Kim-machllilg. Am Gleichmäßigkeit un- Regelmäßigkeit bei allen öffentlichen Arbeiten zu erzielen, wir- folgende Arbeiter-Ordnung, welche vom 3. Juli 1848 angesangey zur allgemeinen Richtschnur zu dienen hat, hiermit bekannt gemacht. Arbeiter-Ordnung: Erstens. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgesetzt; es muß in der Regel von 7 bis 12 Uhr Vormittags, und von 1 bis 6 Uhr Abends gearbeitet werden; nur an dem Tage, an welchem die Wochenzahlung erfolgt, wird der Schluß der nachmittägigen Arbeit auf 5 Uhr festgesetzt, so daß demnach an diesem Tage nur 9 Stunden lang gearbeitet wird. Zweitens. Im Taglohne wird Männern 25 Kreuzer C.M., Weibern 20 Kreuzer und zu den betreffenden Arbeiten geeigneten jungen Leuten von 12 bis inclusive 16 Jahren bei gehörigem Fleiße 10 Kreuzer bezahlt. Kinder unter 12 Jahren sollen nicht bei den öffentlichen Arbeiten angeftellt werden. Drittens. An Sonn- und Feiertagen wird unter keiner Bedingung gearbeitet, es kann daher für solche Tage keine Bezahlung geleistet werden. Viertens. An Tagen, wo die Arbeit durch schlechtes Wetter Vormittag unterbrochen wird, wird ein halber Taglohn bezahlt; tritt die Unterbrechung erst Nachmittag ein und es wurde Vormittag gearbeitet, so wird für diesen Tag ein ganzer Taglohn berechnet. Beginnt die Arbeit erst Nachmittag, so wird auch nur ein halber Taglohn gezahlt. Fünftens. Kann die Arbeit an einem Tage wegen schlechten Wetters gar nicht begonnen werden, so erhält jeder Mann und jedes Weib für den ersten Tag 6 Kreuzer C. M., für jeden folgenden Arbeitstag, an dem wegen andauernden schlechten Wetters die Arbeit nicht begonnen werden konnte, 9 Kreuzer C. M. als Unterstützung; alle im Taglohne unter 20 Kreuzer stehenden Arbeiter erhalten für jeden dieser Tage 5 Kreuzer C. M. Die Auszahlung dieser Unterstützung erfolgt zugleich mit der Bezahlung des anderen Taglohnes am Ende der Woche. Bedrängte Arbeiterfamilien sollen von der Armenpflege noch besonders bedacht werden, und haben sich an die Armenväter ihres Wohnbezirkes zu wenden. Sechstens. Erdarbeiten werden auch partieweise in Akkord gegeben; wobei die Preise so bemessen sind, daß die Akkordarbeiter bei gehörigem Fleiße einen den Taglohn übersteigenden Betrag verdienen können. Siebentens. Kein Arbeiter darf während der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Erlaubniß des Bauleiters den Arbeitsplatz verlassen. Achtens. Früh und Mittags muß vor der Uebernahme der Werkzeuge und Abends erst nach der Uebergabe derselben verlesen werden. Es ist aber dem Bauleiter zur Pflicht gemacht, bei einzelnen Partien auch in der Zwischenzeit verlesen zu lassen. Wer beim Verlesen nicht zugegen ist, verliert den entsprechenden Arbeitslohn. Neuntens. Es wird nicht gestattet, daß die Arbeiter sich auf den Bauplätzen zusammenrotten; ebenso ist das Wegtragen der Werkzeuge verboten. Wer dagegen handelt, wird nicht nur von der Arbeit ausgeschlossen, sondern noch überdieß den zuständigen Behörden angezeigt. Zehntens. Ruhestörer, oder solche, welche sich Ercesse oder Unsittlichkeit zu Schulden kommen lassen, werden dem Gerichte übergeben. Eilftens. Fremde Personen, die nicht von dem Bauleiter auf dem Bauplätze begleitet werden, sind von den Arbeitern anzuhalten und an die Bauleitung zu weisen. Solchen Personen ist unter keiner Bedingung Gehör zu geben. Zwölftens. Die Arbeiter sollen auf jedem Bauplatze aus ihrer Mitte ein Ehrengericht wählen; dieses hat unter der Aufsicht der Bauleitung seine Wirksamkeit auszuuben. Dreizehnten s. Es ist die Wicht jedes Arbeiters, sich friedfertig und ehrenhaft zu benehmen, fleißig zu arbeiten, den Vorgesetzten Folge zu leisten, und ihnen mit der gehörigen Achtung zu begegnen. Vierz e hntens. Wer sich gegen diese Arbeiter-Ordnung vergeht, verzichtet dadurch selbst auf weitere Beschäftigung und wird bei den öffentlichen Arbeiten nicht mehr ausgenommen. Wien den 28. Juli 1848. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. A. Kaumgartner. Aus -er k. k. Hof- un- Staats-Druckerei. iLv?-o