Aeber die Wahl der Geschwornen. ^ie Geschwornen haben den wichtigen Beruf über die tatsächliche Grundlage des Strafprozesses durch den Ausspruch Schuldig oder Nichtfchuldig zu entscheiden. Z. V. Es wird jemand eines Preß- vergehens gegen die Person des Kaisers, gegen die Constitution, gegen die Ehre des Einzelnen, die Sittlichkeit beschuldigt, in solchem Falle haben die Geschwornen nach vorausgegangener Vernehmung des Angeschuldigten und aller Zeugen in öffentlicher Sitzung nach ihrer innersten Überzeugung und lediglich nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu entscheiden, ob der Angeschuldigte des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldig sei oder nicht. Der Richter hat dann das Strafgesetz auf den Fall anzuwenden. Die Geschwornen vertreten das ge- sammte Volk bei der Ausübung der Strafgerechtigkeit; mit der Öffentlichkeit im Bunde sind sie die festeste Gewähr der Freiheit der Bürger, der höchsten Güter des Menschen, der Rechte der Person und des Eigenthums. Nm über die Lhatsachen, ob ein Verbrechen, von wem es begangen, zu urtheilen, bedarf es nur klaren Menschenverstandes und gesunder Sinne. Das sind Eigenschaften, die in allen Klassen der Gesellschaft vorhanden sind. Jeder unbescholtene Bürger wird abwechselnd, wenn ihm aus der Gesammtzahl von 800 die Reihe trifft, sein hochwichtiges Amt als Geschworner erfüllen, und in den Schooß der Seinigen zurückgekehrt, den Sinn für Achtung vor dem Gesetze, für Heilighaltung der Rechte mitbringen. Wählt daher biedere, ehrenwerthe Männer, auf daß ihr dem Auslande zeigt, daß der Österreicher schon beim Beginne seiner neu gestalteten Rechtspflege seine Aufgabe vollkommen begriffen hat. Vom Magistrate und Gemeinde - Ausschüsse der Stadt Wien am IS. Juni 1848. 5 ? ^