Circulare der k. k. Landesregierung im Erzherzogthnrne Oesterreich unter der Enns. Betreffend die Blechdicke der Dampfkessel. ^as hohe Ministerium des Innern ist laut Erlaß vom 14. l. M., Zahl 1456, mit jenem der öffentlichen Arbeiten übereingekommen, in den Bestimmungen des Hofkanzlei - Dekretes vom 31. August 1844, Zahl 37871 (Regierungs-Circulare vom 17. Oktober 1844, Zahl 58712), hinsichtlich der Blechdicke der Dampfkessel nachstehende Aenderungen ein- treten zu lassen: Die in der diesem Hof-Dekrete beigelegenen Tabelle enthaltene Bestimmung der Blechdicke hat zwar fortan auch für die Locomotiv- Kessel zu gelten, jedoch wird festgesetzt, daß sich die in der obersten horizontalen Columne stehenden Zahlen 2 bis 8 nicht auf die absolute Dampfspannung im Kessel, sondern auf die Anzahl von Atmosphären zu beziehen haben, welche der Dampf im Kessel über den Luftdruck erhalten soll, so zwar, daß, wenn jetzt in der Tabelle die entsprechende Blechdicke für eine Dampfspannung von 80 Pfund pr. Quadrat-Zoll über den Luftdruck (welche Spannung etwas über 6 Atmosphären beträgt), in der mit der Zahl 7 überschriebenen vertikalen Columne ausgesucht werden muß, in Hinkunft die nächst vorhergehende mit 6 überschriebene Columne hiezu genügen wird, wodurch also z. B. für einen 34zölligen Kessel nicht mehr, wie es jetzt der Fall ist, Bleche von 5,9 oder nahe an 6 Linien Dicke nöthig seyn werden, sondern diese schon mit 5,1 stark als genügend zu betrachten sind. Welche Bestimmung hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Wien am 27. Juli 1848. Anton Raimund Graf Lamberg, k. k. Hoftath. Anton Graf Fuchs, k. k. Nieder-Oester. Regierungsrath. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckcrei. i,kx.