Versammlung! ^er von Ihren Abtheilungen gewählte Ausschuß zur Prüfung der Anträge des Ministeriums über die noch vor der Feststellung des nächsten Staats - Voranschlages erforderlichen Finanz-Maßregeln hat vor Allem die Nothwendigkeit erkannt, den Herrn Finanzminister in einer Besprechung des Gegenstandes um Einige nähere Aufklärungen und Nachweisungen über denselben anzugehen, und nach einer sorgfältigen Prüfung dieser Nachweisungen und Anträge mich beauftragt, Ihnen nachstehendes Gutachten über dieselben vorzulegen. Der Herr Finanzminister hat in seinen Vorlagen zunächst den Zustand der Staats-Finanzen im Allgemeinen beleuchtet, dann die von dem Ministerium vor dem Zusammentritte des Reichstages ergriffenen Finanz-Maßregeln gerechtfertigt, und schließlich die Anträge gestellt: Erstens. Das Ministerium zum Behufe der Bestreitung der durch die Einnahmen nicht bedeckten Staatsausgaben zur Hinansgabe verzinslicher Casse- Anweisungen, oder zur Aufnahme eines Staats- Anlehens, oder zur Benützung des Credits der Nationalbank zu ermächtigen; Zweitens: zu gestatten, daß erforderlichen Falles das abzuschließende Anlehen mit einer Special-Hypothek an Staats- oder geistlichen Gütern verbunden werde; Drittens: zu beschließen, daß über die Art der Vollziehung dieser Maßregel und über das Ergebniß derselben dem Reichstage seiner Zeit eine begründete Darstellung vorgelegt werden soll. Ihr Ausschuß hat dermahl nur in so ferne in eine nähere Prüfung des Zustandes der Staats- Finanzen eingehen zu sollen geglaubt, als dieser zur Beurtheilung der vorliegenden Anträge festere Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist. Eine gründliche Untersuchung des Staatshaushaltes in allen seinen Theilen wird ohnedieß bei der so wünschenswerthen baldigen Vorlage des Staatsvoranschlages für das nächste Verwaltungsjahr eine Ihrer ersten und wichtigsten Aufgaben bilden, da es dem Reichstage zunächst zusteht, das Gleichgewicht in der öffentlichen Gebarung herzustellen, den Steuerpflichtigen die thunlichste Erleichterung zuzuwenden, und durch die Gründung einer festen Ordnung in den Staats-Finanzen jene Gefahren zu beseitigen, welche den öffentlichen und Privatwohlstand bedrohen, und die Macht und Stärke des Staates lähmen. Der Ausschuß war demnach zuförderst bemüht, das eigentliche Bedürfniß zu ermitteln, dessen Sicherstellung unerläßlich ist. Die Aufklärungen des Herrn Finanzministers, wiewohl auf keine detaillirten Nachweisungen gestützt, weil er zu solchen in der Eventualität der Ereignisse keine sichere Grundlage zu finden glaubt, haben zu dem Ergebnisse geführt, daß für den Ueberrest des heurigen Verwaltungsjahres noch ein Abgang von siebenzehn Millionen zu erwarten sei, daß es jedoch räthlich sei, die zu schaffende Hilfe bis zu der Summe von 20 Millionen Gulden auszudehnen, um bei dem nahe bevorstehenden Eintritte des nächsten Derwaltungsjahres nicht eine neue Verlegenheit herbeizuführen. Ihr Ausschuß hofft zwar, daß diese Summe nicht ihre volle Verwendung finden wird; er stützt diese Hoffnung auf den raschen und glücklichen Gang der Kriegsereignisse, welche in der letzteren Zeit durch die Anstrengungen unserer tapferen Armee und durch die klugen Operationen ihres würdigen Feldherrn erreicht worden sind; er stützt sie auf die Ueber- zeugung, daß diese Ereignisse zur baldigen Zu- standebringung eines Friedens werden benützt werden, wobei ebenso die Ehre der Monarchie, wie ihre finanziellen und Handels-Interessen die gebührende Beachtung finden werden; er findet endlich zu dieser Hoffnnug Gründe in der Voraussetzung, daß jene fremden Mächte, welche einen so ungerechten Angriff gegen Oesterreich unternommen haben, zum Ersätze der Kriegskosten werden verhalten werden können, und daß eben so auch die Hilfsquellen der wiederbesetzten Provinzen sorgfältig werden benützt werden, um die Kräfte der übrigen Theile der Monarchie mög- lichst zu schonen, welche die Anstrengungen dieses Krieges bisher größtentheils getragen haben. Nichts destoweniger glaubt Ihr Ausschuß nicht auf eine Beschränkung des begehrten Credits an- tragen zu können, weil manche dieser Hoffnungen sich in ihrer Realiflrung noch verzögern können, und weil in der Sicherstellung der Bedürfnisse des Staates nichts dem Zufalle überlassen werden darf. Zum Behufe der Aufbringung der bezeichneten Summe wurde Ihrem Ausschüsse von dem Finanzminister so wie dieser geehrten Versammlung bei der Vorlage der Anträge ausschließend die Benützung des Staatscredits als ein geeignetes Mittel namhaft gemacht. Ihr Ausschuß, welcher sich eine genaue Nachweisung des öffentlichen Schuldenstandes nach allen seinen Kathegorien vorlegen ließ, sieht darin mit tiefem Bedauern eine neue Vermehrung der schon zu einem so großen Umfange gediehenen Staatsschuld, eine neue Belastung der Zukunft, eine bekla- genswerthe Fortsetzung jenes unglücklichen Systemes, welches durch -die unausgesetzte Contrahirung neuer Staatsanleihen den öffentlichen Haushalt der bedenk- lichsten Zerrüttung, und den Staatscredit so wie den öffentlichen und Privatwohlstand den größten Gefahren preisgegeben hat. Allein so sehr Ihr Ausschuß es beklagt, daß der Reichstag eine seiner ersten Handlungen durch eine bleibende Vermehrung der Lasten des Staates zu bezeichnen bemüssiget wird, so kann derselbe doch bei der kurzen Frist, welche für die Sicherstellung des Bedürfnisses gegeben ist, und in der Erwägung der drückenden Verhältnisse, in welchen sich Handel und Industrie, so wie die meisten Erwerbszweige befinden, gleichfalls nur den Antrag stellen, daß die benöthigte Summe durch die Benützung des öffentlichen Credits sichergestellt werde. Dabei erachtet derselbe aber, daß dem Ministerium schon dermal nachdrücklich zu empfehlen wäre, jede weitere Vermehrung der Staatsschuld zu vermeiden, und durch die sorgfältigste Verminderung des Staatsaufwandes, so wie durch eine kluge Benützung des ausgedehnte Hilfsquellen darbiethen- den Staatsvermögens an Liegenschaften, Forderun gen und Gerechtsamen nach einem festen Plane dahin zu wirken, daß die Staatsschuld allmählig getilgt und die damit verbundene Last vermindert werde. Unter den drei angedeuteten Mitteln zur Benützung des Staatscredits, nämlich: der Hinausgabe verzinslicher Casse-Anweisungen, der Aufnahme eines Anlehens, oder der Contrahirung eines weiteren Vorschusses der Nationalbank glaubt Ihr Ausschuß sich auch nach den von dem Herrn Finanzminister erhaltenen Aufklärungen unbedingt gegen das letzte erklären zu müssen. Der Credit der Nationalbank, welcher durch die privilegirte Stellung dieses Institutes zur Grundlage und zum Regulator des gesammten öffentlichen und Pri- vatcredits geworden ist, fordert die behutsamste Schonung, und die Kräfte dieser vorzugsweise zur Beförderung des allgemeinen Verkehres gegründeten Anstalt sollen zunächst der Unterstützung der Unternehmungen des Handels und der Industrie Vorbehalten werden. Ihr Ausschuß, welchem eine nähere Einsicht in die Gebarung dieses Institutes als ein unabweisbares Bedürfniß erscheint, kann daher nicht zustimmen, daß denselben neue Verpflichtungen auferlegt, oder die künftige Regelung seines Zustandes durch neue Verwicklungen erschwert werde. Gegen die Ausgabe von Cassescheinen haben sich Ihrem Ausschüsse zwar die Bedenken aufgedrungen , ob sich bei dem, gesunkenen Vertrauen ein zureichender Begehr nach solchen Creditspa- pieren äußern werde, um das ausgewiesene Bedürfniß zu bedecken, allein da der Finanzminister be gründete Hossnunqen d arüber zu nähren scheint, ^ findet der Ausschuß^ in jenem Zweifel keinen zureichenden Grund, um die Anwendung dieses Mittels zu beanständen. Nur glaubt derselbe sich entschieden dagegen aussprechen zu müssen, daß mit der Creirung der neuen Creditspapiere ein Zwangsumlauf, oder die gezwungene Annahme bei Zahlungen öffentlicher Cassen, oder ihre gezwungene Verwendung in den Provinzen verbunden werde. Auch die Vermittlung der Bank bei ihrer Hinausgabe wäre auszuschließen, soweit der Credit der Bank durch ihre eigenen Mittel dabei in Anspruch genommen wird. Die Gründe des ersten Vorbehaltes liegen in dem Wunsche, Alles zu vermeiden, was zu Besorgnissen der Emission eines Papiergeldes führen könnte, jene des zweiten aber in den Rücksichten, welche für die Schonung des Credites der Bank in ihren Verbindungen mit dem Staate geltend gemacht worden sind. Gegen die Ermächtigung des Ministeriums zu dem dritten Wege, nämlich zu der Aufnahme einer Staatsanleihe für die ganze oder für die nach der Deckung eines Theiles der Bedürfnisse durch Casse- scheine noch erübrigende Summe des Bedarfes kann Ihr Ausschuß nach dem Vorausgeschickten keinen Anstand erheben. Nur wäre dabei der Wunsch auszusprechen, daß das zu schließende Anlehen im Wege d er Concurrenz ü berlassen, und daß bei den hinauszugebenden Staatsschuldverschreibungen eher auf einen höheren Zin sen fuß, als auf einen bedeutenden Verlust gegen den Nennbetrag des Capitales eingegangen werde. Entschieden muß der Ausschuß jedoch widerrathen, daß den neuen Schuldverschreibungen eine Specialhypothek durch Staats, oder geistliche Güter zugewiesen werde. Solche specielle Verpfändungen stören nicht nur den Charakter derEinheit -in dem Staatsschuldenwe sen, sondern beeinträchti gen auch die R echte der früher« Stäats- glä ubiger, und können selbst nicht dazu beitragen, "da s"Vertraueu in die so begünstigten Staatspapiere zu erhöhen. DieftsVertrauen entspringt aus der Ueberzeugung, daß die Kräfte des Staates zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hinreichen, und daß ihre Erfüllung ihm immer heilig ist. In Staats- -einrichtungen, wo die frei gewählten Vertreter des Volkes an den wichtigsten Handlungen der Regierung Theil nehmen, sie prüfend sanctioniren, und die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen verbürgen, bedarf es keiner anderen Sicherstellung, denn das Wort einer Nation und das allgemeine Gefühl, daß Pflicht und Ehre es fordern, dieses gewissenhaftzu lösen, werden immer die wirksamsten Garantien bleiben, deren Werth durch die Beifügung eines materiellen Pfandes eher geschwächt werden könnte. Ihr Ausschuß hat sich bei der Berathung dieses wichtigen Gegenstandes auch noch in dem einstimmigen Wunsche vereinigt, daß der Reichstag den Beschluß fassen wöge, das Ministerium aufzufordern, in der kürzesten Frist das in der neuern Zeit verhängte Verbot der Silberausfuhr in das Ausland aufzuheben. Zu diesem Anträge findet sich der Ausschuß nichtjnur durch dieZusicherung des Finanz. Ministers bestimmt, daß derselbe demnächst diesen gäbe derselben eintreten. -/ -> . o > ,/iv'. /? Viertens. Im Gegenstand dem Reichstage zur Berathung vor- legen werde, sondern auch durch die Ueberzeugung gedrängt, daß das bestehende Geldausfuhrverbot dem Staatscredite eine empfindliche Wunde geschlagen hat, störend und lähmend auf den Handel und Verkehr einwirkt, und von dem Auslande so wie von dem in so innigem Verbände mit Oesterreich stehenden Deutschland als eine feindselige Maßregel der österreichischen Regierung betrachtet wird. Endlich hat sich Ihrem Ausschüsse die Ueber. zeugung'aufgedrungen, daß sich dem Reichstage bald die mannigfaltigsten Fragen von der größten Wichtigkeit in Beziehung auf den Staatshaushalt, den öffentlichen Credit und das Verhältniß der Bank zum Staate und zu der Nation ergeben werden. Um diese Fragen gründlich, mit der erforderlichen Sachkenntniß und in der kürzesten Zeit lösen zu können, erkannte der Ausschuß als das geeignetste Mittel, wenn der hohe Reichstag die Zusammensetzung einer besonderen Finanz - Commission aus seiner Mitte beschließt, welche sich mit allen Zweigen des Staatshaushaltes vertraut zu machen, alle Materialien zu sammeln, und die Vorarbeiten zu übernehmen hätte, um dem Reichstage die Vorschläge zur Regelung der finanziellen Verhältnisse der Monarchie zur Befestigung des Staatscredites und zur Feststellung des damit in so innigem Zusammenhänge stehenden Credites der Nationalbank so wie ihrer Beziehungen zum Staate zu unterziehen. Der von Ihnen gewählte Ausschuß faßt daher sein Gutachten in folgenden Anträgen zusammen : Der Reichstag beschließt über die Anträge deS Ministeriums: Erstens. Dem Ministerium wird zur Bestrei- tung des außerordentlichen Staatsaufwandes, welcher in dem noch erübrigenden Abschnitte des gegenwärtigen Verwaltungsjahres eintreten kann, ein Credit von zwanzig Millionen Gulden eröffnet. Zweitens. Diese Summe kann entweder" durch die Hinausgabe verzinslicher Casseanweisun- gen, oder durch die Aufnahme eines StaatsanlehenS, oder durch die Anwendung beider Mittel nach dem Verhältnisse des eintretenden Bedarfes und der sich ergebenden Vortheile aufgebracht werden. Drittens. Im Falle der Anwendung des ersteren Weges darf kein Zwang zur Annahme der Casseanweisungen gegen Private und eben so wenig eine Vermittlung der Nationalbank bei der Hinaus- Viertens. Im Falle der Aufnahme eines StaatsanlehenS ist den hinauszugebenden StaatS- schuldverschreibuugeN'^keine Special-Hypothek aus ^ dem Staatsvermögen zuzuweisen, und es ist bei der Aufnahme möglichst dahin zu wirken, daß dasselbe durch Subscription. oder im Wege der Eon- currenz mit Benützung von Anträgen auf Teilbeträge der Anleihe aufgebracht werde, und daß ein O ! erhöhter Zinsenfuß der auszugebenden Schuldverschreibungen der Hinausgabe derselben mit einem Verluste an ihrem Nennwerthe vorgezogen werde, wobei dem Staate die Zurückzahlung des Capitals nach einer zu bestimmenden Frist Vorbehalten werden soll. Fünftens. Die benöthigte Summe ist in keinem Falle durch die Benützung des CreditS der Nationalbank auf dem Wege der Erlegung weiterer Vorschüsse derselben an den Staat herbeizuschaffen. Sechstens. Das Ministerium wird aufgefordert, mit allem Nachdrucke auf die baldige Zustandebringung eines mit der Ehre der Monarchie verträglichen, ihre finanziellen und Handels-Interessen sorgfältig wahrenden Friedens einzuwirken. Siebentens. Bis zur Zustandebringung desselben sind die Kräfte der von der Armee wiederbesetzten Provinzen zur Bestreitung des erhöhten^ Militäraufwandes und zur Schonung der Staats-/ finanzen im Centrum der Monarchie auf das) sorgfältigste zu benützen. Achtens. Der Reichstag erwartet die baldige Vorlage des Staats-Voranschlages für das nächste Verwaltungsjahr, bei welchem auf die möglichste Beschränkung des Staatsaufwandes in allen seinen Abtheilungen und auf die Feststellung eines den Bedürfnissen der Monarchie entsprechenden Friedensstandes der Armee, wie derselbe nach wieder hergestelltem Frieden einzutreten haben wird, das besondere Augenmerk zu richten ist. Neuntens. Ueber das Ergebniß der Einlei. tungen, welche das Ministerium in Folge der erhaltenen Ermächtigung zur Sicherstellung der Staats- Zehntens. Dem Ministerium wird zugleich der Wunsch des Reichstages zur sorgfältigsten Beachtung empfohlen, das bestehende Verbot der Ausfuhr an Gold- und Silbermünze zur Beseitigung der vielfältigen Nachtheile, welche mit diesem Ver- bote verbunden sind, in der kürzesten Zeit aufzuheben. Eilftens. Der Reichstag wird einen permanenten Finanz-Ausschuß ernennen, welchem die Bestimmung ertheilt wird, sich alle erforderlichen Behelfe zu verschaffen, und die geeigneten Vorarbeiten zu übernehmen, um in der kürzesten Zeit ein vollständiges Bild über den Zustand der Finanzen der Monarchie und über die geeignetsten Mittel zur Herstellung einer festen Ordnung in denselben zu Stande zu bringen. Wien am 16. August 1848. Ls.iLNil'u.iix rLL.^1 bedürfnisse getroffen hat, ist dem Reichstage nach der vollständigen Ausführung dieser Operationen eine begründete Nachweisung vorzulegen. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. 6b 2 5?^