Kundmachung Ntit Bezug auf den Z. Absatz der Kundmachung vom 21. v. M. in Betreff der Wahl der Gemeinde-Ausschüsse für das Kärnthnerviertel, wird nunmehr über die Art, die Zeit und den Ort dieser Wahl Nachstehendes zur öffentlichen Keunmiß gebracht: 1. Die mit einer Legitimations-Karte versehenen Wähler werden eingeladen, sich am 5. d M. Vormittags von 8 bis 11 Uhr im fürsterzbischöflichen Palais in der Stadt im 1. Stocke rechts, und zwar, da eine Stimmgebung durch Stellvertretung nicht gestattet ist, persönlich einzufinden. Aus später Erscheinende kann keine Rücksicht mehr genommen werden. 2. Bei der dort bestellten Wahl-Kommission wollen sie die Legitimations-Karte vorzeigen, und den Stimmzettel, welcher auf drei Gemeinde-Ausschüsse zu lauten hat, und uneröffnet hinterlegt wird, abgeben. 3. Nach geschlossenem Wahlakte wird am Wahlorte von der Wahl-Kommisston im Beisein eines Gemeinde- Ausschusses die Eröffnung der Wahlurne und der Wahlzettel, dann die Stimmzählung vorgenommen. 4. Zur Gültigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmen, d. i wenigstens eine mehr über die Hälfte derselben erforderlich. Bei Stimmengleichheit oder bei nicht erreichter Stimmenmehrheit wird die Abstimmung erneuert, bis diese Mehrheit erreicht ist, bei der 3. Abstimmung aber werden für jedes noch zu wählende Mitglied nur zwei von jenen Wählern, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl gebracht. Deßhalb wollen die Herren Wähler nach Abgabe ihres Stimmzettels während der Stimmzählung am Wahlorte verweilen, um je nach Umständen zu einer neuen Abstimmung schreiten zu können. Da der Gemeinde-Ausschuß die wichtigsten Fragen für die hiesige Bevölkerung, darunter jene über die neue Stadtordnung zu berathen und zu beschließen hat, so wird mit Zuversicht erwartet, daß die Hrn. Wähler, eingedenk dieser Bestimmung, ihr Wahlrecht nur nach reiflicher Ueberlegung und gewissenhafter Ueberzeugung ausüben werden, zu welchem Vehufe auf die ersten drei Paragraphe der Wahlordnung hingewiesen wird, welche der Legitimations-Karte rückwärts angefügt sind. Bom Magistrate der Stadt Wien am I. August 1848.