Adresse um ihn zur Rückkehr in die Burg seiner Väter zu bestimmen. Ew. kais. Majestät! durch Ew. Majestät-Stellvertreter eröffnete constituirende Reichstag hat heute durch das Ministerium vernommen, daß Ew. Majestät höchst Ihre Gegenwart oder dieß eines alter nicht nothwendig halten, bevor der Reichstag seine Gesetze nicht festgestellt hat und daß höchst Sie vor Allem die Überzeugung gewinnen müssen, daß das treue Handeln der gesetzgebenden Versammlung Ihnen in jeder Hinsicht gesichert ist, weil Ew. Majestät diesen Beweis väterlicher Fürsorge und Liebe ähren geliebten Unterthanen in der Bewahrung ihrer Rechte schuldig zu seyn glauben. Diese Ansprache Ew. Majestät erfüllte die frei gewählten Vertreter der frei gewordenen Völker Oesterreichs mit der gegründeten Besorgniß für das Wohl, ja für den Bestand des Kaiserstaates, und sie halten es für ihre heiligste Pflicht, offen auszusprechen, daß die geheiligte Person des Staatsoberhauptes im Schwerpunkte der konstitutionellen Monarchie am Sitze der Reichsversammlung an der Spitze der ^taatsgeschäste nicht länger mehr entbehrt werden kann. In den Worten Ew. Maj. liegt aber auch der Trost, daß Ew. Majestät den Pflichten gegen Ihre in Liebe zum Throne vereinten Völker Rechnung zu tragen, und zuzusichern geruhten, daß Ew. Majestät dann in die Burg Ihrer Ahnen rückzukehren willens sehen, bis die Ueberzeugung feststeht, daß der Reichstag frei tage. Die Reichsversammlung spricht einhellig im Angesichte Oesterreichs, im Angesichte Europa's aus, daß sie sich nicht nur frei fühle, sondern auch im vollen Bewußtseyn ihrer Freiheit die Constitution des Vaterlandes berathe. ^0^4. Ew. Majestät! Die frei gewählten Männer, begleitet mit dem Vertrauen des freien Volkes, würden es als einen Verrath am Volke ansehen, wenn Sie an einem Orte verblieben, wo Sie nicht in der vollsten Freiheit der Berathung und des Handelns sich befänden. Daß die Reichsversammlung tage und aus ihrer Mitte Vertreter aller Landestheile an Ew. Majestät sendet, zu dem Ende sendet, damit der konstitutionelle Kaiser zu dem Zweck das ruhmvoll begonnene Werk mit den Vertretern seiner Völker zur segensvollen Vollendung bringe ; dich Ew. Majestät ist der sicherste Beweis, die unwiderlegbare Garantie, daß das freie Handeln der gesetzgebenden Versammlung in jeder Hinficht gesichert ist, und erst dann in Frage gestellt werden könnte, wenn Ew. Majestät nicht durch höchst Ihre Gegenwart dem Verfassungswerke die nöthige Weihe geben wollten. Ew. Majestät! Die dankbaren Völker Oesterreichs fordern daher durch ihre in Wien versammelten Vertreter als den von Ew. Majestät zugeficherten Beweis väterlicher Fürsorge und Liebe die ungesäumte Rückkehr Ew. Majestät und dürfen nicht verhehlen, daß die längere Abwesenheit Ew. Majestät den Staat und die Dynastie in die äußerste Gefahr stürzen und jene Segnungen, welche das Vaterherz des gütigen Monarchen seinen treuen Völkern zugewendet hat, nicht zur erwünschten baldigen Reife gedeihen lassen würden. Im erhebenden Bewußtseyn erfüllter Bürgerpflicht verharren Euer Majestät treu Ergebenen. Gedruckt und zu haben bei Ulrich Klopf svn. und Alexander Eurich.