der L k. Landcsre-ieruug iin »Uttter der Enns. ,Ä" >F»lgk ^es , seit einiger Zeit im ungewöhnlichen Verhältnisse zuneh- wenden Ausströmens der österreichischen Silbermünze in M,enW und Richtungen nach dem Auslände, die, in politischen Ereignissen wurzelnd, nicht aus» den natürlichen Verkehrs Verhältnissen entspringen, woraus sich bei längerer Dauer Störungen des geregelten Geldverkehrs und dadurch schwere ^Verlegenheiten der nachtheiligsten und besorglichsten ÄA entwickeln -könnten, hat die Staatsverwaltung nach dem ähnlichen Vorgänge anderer Staaten sich mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät, veranlaßt gefunden, zur Hemmung des Abflußes dieser Münze vorübergehende -Beschränkungen anzuordnen, und sonach werden gemäß dem Erlasse der Finanz-Verwaltung vom heutigen Tage nachstehende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntmß gebracht: ... Erstens. Der freie Austritt der österreichischen, Silberyiüyze über die Zoll-Linie des vereinigten Zollgebiethes wird außer den Ausnahmen, bie weiter »angegeben sind, unverzüglich bis Ende Juni d. I. eingestellt. ' Zweitens. Den Reisenden bleibt es gestattet, eine ihren Verhältnissen angemessene Barschaft in österreichischer Silbermunze^ die jedoch den Betrag von 100 fl. nicht übersteigen darf, beim Austritte über die Zoll-Linie unbeanständet mit sich zu nehmen. Drittens. Die Gränzbewohner bleiben in Angelegenheiten des Gränzverkehrs berechtigt, österreichische Silbermünze bis zum Belaufe von 100 fl. im Austritte über die Zoll-Linie mitzunehmen, doch liegt ihnen, wenn der Betrag 50 fl. und darüber erreicht, die zollämtliche Anmeldung ob. Viertens. Barsendungen in österreichischer Silbermünze nach inländischen außer der Zoll-Linie des vereinigten Zollgebiethes gelegenen Orten, die durch Besorgung der k. k. Staats-Postanstalten bis an den Ort ihrer BestkmrmNg zu gelangen haben, bis zum Belaufe von 100 fl. können noch ferner unbeirrt Statt finden. Fünftens. Der Austritt der österreichischen Silbermünze nach dem Triester Freihafengebiethe unterliegt an der es begränzenden Zoll- Linie keiner Hemmung; derselbe wird aber von dort aus in den nicht in das vereinigte Zollgebiet führenden Richtungen gleichfalls eingestellt. Diese Einstellung erstreckt sich nicht auf den gewöhnlichen Geldverkehr mit den andem außer dem vereinigten Zollgebiethe gelegenen, unter österreichischer Regierung vereinigten Ländern und Landestheilen und auf Reisende, die in das Ausland gehen, nach Maßgabe ihrer Verhältnisse; doch muß jede solche nicht nach dem vereinigten Zollgebiethe gerichtete Geldausfuhr, wenn sie den Betrag von 300 fl. übersteigt, bei dem Hauptzollamte in Triest angemeldet werden, und durch eine zollämtliche Freibollete legitimirt seyn, so wie auch unter genauer Erfüllung der etwa sonst noch von Fall zu Fall für nöthig befundenen Kontrolle-Bedingungen vor sich gehen. Das Sanitäts- und Hafenamt in Triest so wie die Gefälls- organe sind zur Handhabung und Überwachung der Vollziehung dieser Vorschrift angewiesen. Sechstens. Für größere Barsendungen an österreichischer Silbermünze ist bei erwiesenem dringenden Bcdarfe die k. k. Finanz-Verwaltung zur Ertheilung von Ausfuhrpässen in den Fällen ermächtigt, wo dieselbe mit dem Zwecke der Maßregel nicht collidirt. Auch werden die von der Regierung für öffentliche Bedürfnisse einzuleitenden baren Geldsendungen mit Ausfuhrpässen begleitet seyn. Siebentens. Die Übertretung des gegenwärtigen Ausfuhrverbotes wird mit der Einziehung des unter dieses Verbot fallenden Geldbetrages, welche bei mildernden Umständen bis auf die Hälfte gemindert werden kann, gestraft, und das rechtliche Verfahren in diesen Ueber- tretungen ist den Gefällsftrafgerichten zugewiesen. In Betreff der Anzeiger und Ergreifer bei solchen Uebertretungen haben die in Fällen von Gefälls-Uebertretungen dafür bestehenden Vorschriften die angemessene Anwendung zu finden. Wien den 2. April 1848. Johann Talatzko Freyh. v. Gestieticz, Nieder-Oester. Regierungs-Präsident. Joseph Feiner, k. k. Nieder-Oester. RegierungSrath.