Kiilidmachiim. Nuf Aulangung -er medieinifchen Faeultät wir- Behufs -er Sicherung nn- leichteren Erkennbarkeit-er im Dienste -er Nationalgarde und -er mobilen Corps zu verwendenden Aerzte ungeordnet: Erstens. Alle Aerzte -er Nationalgar-e nu- -er mobilen Corps haben, im Falle eines Kampfes, um jedem leicht erkennbar zu feyn, am linken Arme eine Armbinde von gelber Farbe (welche bisher völkerrechtlich bei allen Heeren angenommen wurde) zu tragen. Zweitens. Ebenst» haben stch alle in die Noth- fpitäler beorderten Aerzte damit zu versehen. Drittens. Vor den Nothfpitälern für Verwundete und auf den Verbandplätzen der ausgerückten Wehrmänner müssen sogleich Fahne» von gleicher Farbe aufgesteckt werden. Wien am SL. Oktober I8-L8. Vom Verwaltungsrathe der Nationalgar-e. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. r.5-,