Proklamation rundem ich die unter meinem Befehle stehenden k. k. Truppen in die Hauptstadt Wien einrücken lasse, finde ich mich im Nachhange meiner Proklamation vom 23. Oktober d. I. bestimmt, jene Maßregeln allgemein bekannt zu machen, deren Ausführung ich zur Wiederherstellung deS auf das Tiefste erschütterten öffentlichen RechtSzustandes für unerläßlich Halle. Die Stadt hat zwar am 30. v. M. ihre Unterwerfung angezeigt, die darüber geschlossenen Bestimmungen wurden jedoch durch den schändlichsten Verrath wieder gebrochen, daher ich ohne Rücksicht auf diese Unterwerfnngsacte hiermit folgende Anordnungen treffe: 1) Die Stadt Wien, ihre Vorstädte und Umgebungen in einem Umkreise von 2 Meilen werden in Belagerungsstand erklärt, daS ist: alle Localbehörden für die Dauer dieses Zustandes nach der im 8. 9 enthaltenen Bestimmung der Militärbehörde unterstellt. 2) Die akademische Legion und Nationalgarde, letztere jedoch mit Vorbehalt ihrer Reorganisirung, find aufgelöst. 3) Die allgemeine Entwaffnung, falls sie noch nicht vollständig durchgeführt worden wäre, ist durch den Gemeinderath binnen 48 Stunden von der Kundmachung gegenwärtiger Proklamation an gerechnet, zu beendigen. Rach Verlauf dieser Frist wird die zweite und letzte Aufforderung zur Ablieferung der Waffen erlassen, und 12 Stunden nach Affigirung derselben eine Hausdurchsuchung vorgenommen, dann aber jeder Besitzer von was immer für Waffen eingezogen und der standrechtlichen Behandlung unterzogen werden. Von dieser Entwaffnung sind bloS die Sicherheitswache, die Militär-Polizeiwache, die Finanzwache, welche in ihrer bisherigen Wirksamkeit verbleiben, dann jene Beamten, die nach ihrer persönlichen Eigenschaft zur Tragung von Seitengewehren zur Uniform berechtigt sind, ausgenommen. Waffen, welche Privateigenthum sind, werden mit den Namen der Eigenthümer bezeichnet abgesondert aufbewahrt werden. 4) Alle politischen Vereine werden geschloffen, alle Versammlungen auf Straßen und öffentlichen Plätzen von mehr als 10 Personen sind untersagt, alle Wirths- und Kaffeehäuser sind in der inner» Stadt um 11 Uhr; in den Vorstädten und Umgebungen aber um 10 Uhr Abends zu schließen. Die dawider Handelnden werden verhaftet, und vor ein Militärgericht gestellt. 5) Die Presse bleibt vorläufig nach der Bestimmung des Punktes 4 der Proklamation vom 23- Oktober d. I. beschränkt und der Druck, Verkauf und die Affigirung von Placaten, bildlichen Darstellungen und Flugschriften nur insofern« gestattet, als hierzu dir vorherige Bewilligung der Militärbehörde eingeholt und ertherlt worden sein wird. Gegen die Uebertreter dieser Anordnung tritt die im vorigen Absätze angedrohtc Behandlung ein. 6) Die im 8- 5 der Proklamation .vl^L»H4-^>ctöber d. I, enthaltene Verfügung, wornach die sich in der Residenz ohne legale Nachweisung der Ursache ihrer Anwesenheit aufhaltenden Ausländer auözuweisen sind, wird auf alle in gleicher Lage befindlichen nach Wien nicht zuständigen Inländer ausgedehnt. Die Ausführung dieser Maßregel wird der Stadthauptmannschast übertragen, welche sich durch Nominative Eingaben der HauS- Eigenthümer über ihre Inwohner die Ueberzeugung von der Zahl der in die eben bezeichnet« Kathegorie gehörigen Personen verschaffen wird. Der HauSeigenthümer, welcher vorsetzlich einen seiner Inwohner verschweigt, oder den Zuwachs eines solchen nicht inncrhalb der in den Polizei-Vorschriften festgesetzten Termins anzeigt, wird eingezogen und vor das Militär-Gericht gestellt. 7) Wer übenviesen wird: a) unter den k. k. Truppen einen Versuch unternommen zu haben, dieselben zum Treubruch zu verleiten, b) wer durch Wort oder That zum Aufruhr aufreizt, oder einer solchen Aufforderung werkthätige Folge leistet, e) wer bei einer etwaigen Zusammenrottung auf die erste Aufforderung der öffentlichen Behörde sich nicht zurückzieht, und ä) wer bei einer aufrührerischen Zusammenrottung mit Waffen in der Hand ergriffen wird—unterliegt der standrechtlichen Behandlung. 8) Alle Barrikaden in der Stadt und den Vorstädten sind durch den Gemeinderath allsogleich spurlos wegränmen, und das Pflaster Herstellen zu lassen. 9) Während der Dauer deö Belagerungszustandes bleiben zwar alle öffentlichen Behörden in der Ausübung ihrer Functionen ungestört; nachdem aber die Militär-Behörde für diese Zeitperiode alle jene Geschäfte übernehmen wird, welche auf die Aufrechthaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Hauptstadt und ihrer Umgebung abzielen, so haben von nun an der mit diesen Geschäften bisher bettaute Gemeinderach und die Stadthauptmannschast dazu nur in jener Weise mitzuwirken, welche die Militär-Behörde für zweckmäßig erachten wird. 10) Um den Zweck des Belagerungszustandes zu erreichen, der kein anderer sein kann, als den Uebergang von der Anarchie zu dem geregelten konstitutionellen RechtSzustande vorzubereiten, wird eine gemischte Central - Commission unter dem Vorsitze deS Herrn General-Majors Baron Cordon, welchen ich gleichzeitig zum Stadt - Kommandanten ernenne, die oberste Leitung der durch den Belagerungszustand bedingten Geschäfte führen, und sowohl die niederösterreichische Landes-Regierung als auch die Stadthauptmannschast an ihre Anordnungen gewiesen. Hauptquartier Hetzendorf, am 1. November 1848. Fürst zu Wtndifch-Grätz, ' k. k. Feldmarschall. Gedruckt bei Ulrich Klopf s«v. und Aler. Turich > Ir. L.