Nro. 119/?r. MUllü^i Verordnung. nmD ^ n» )lnis (In Beziehung auf die Uebernahme der Leitung der Provinz ob der Enns und Salzburg, un^Äe Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges bei den der Landesregierung untergeordm- ten Aemtern.) ^)ch habe die mir durch das Vertrauen Sr. k. k. Majestät und deS verantwortlichen Ministeriums übertragene Leitung der Provinz ob der Enns und Salzburg zu einer Zeit angetreten, als das der Reichsversammlung zu Kremsier am 27. November v. I. verkündete Programm des Gesammt - Ministeriums durch die Präsidial - Kundmachung vom 9. v. M-, Z. 4739/pr. schon lange allgemein veröffentlicht und die nachgefolgten Erläße des Herren Ministers des Innern vom 26. November v. I. Z. 34 und vom 7. v. M. Z. 120, zur Kenntniß der betreffenden Behörden gebracht worden waren. Ich habe also durch meinen Antritt erklärt, daß ich der Politik des Gesammt/ Ministeriums, wie sie in dem Programme dargelegt wurde, mit vollster Ueberzeugung folge und daß ich jene Grundsätze anerkenne, welche in den beiden ministeriellen Erläßen ausge, sprachen sind. Ohne in eine Wiederholung einzugeben, erkläre ich bloß, daß ich die in meine Hände gegebene Verwaltung der Provinz nach jenen Grundsätzen führen werde. Ich werde gerecht sein, indem ich nur das Gesetz und in Angelegenheiten, welche nach meinem subjektiven Ermessen zu entscheiden sind, keine persönliche Rücksicht, sondern nur daS Wohl des Ganzen werde walten lassen. Ich werbe die Freiheit schützen bis zum äußersten Rande deS Gesetzes; denn wir haben die Freiheit nur darum zu beschränken, um deS Restes desto ungestörter zu genießen. Ich werbe aber auch mit allen mir zu Gebothe stehenden Mitteln dem Gesetze die volle Herrschaft zu verschaffen wissen; denn in der Herrschaft des Gesetzes allein liegt die Bürgschaft für die Freiheit der Staatsbürger- Ich werde die Verwaltung offen führen; — denn ich anerkenne das Recht des Staatsbürgers zu sehen, daß der Beamte seine Schuldigkeit thue, und ich will es an Tag legen, baß ich für die Wohlfahrt und Bedürfniße der Provinz nach allen meinen Kräften besorgt bin. Mein Amtszimmer ist für Jedermann offen, der mich zu sprechen verlangt, ohne einem Vorzüge der Berufe Raum zu geben. Ich werde die Verwaltung einfach führen; alles überflüßige Forwwesen wird aufhören, und es liegt mir daran, die Angelegenheiten der Provinz schnell, am wenigsten kostspielig und Jedermann verständlich zu besoWn, wie es die im Verfolge der gegenwärtigen Verordnung vorkommenden Verfügungen , so weit diese nach dem dermal noch bestehenden Organismus und Wirkungskreise der Behörden erlassen werden konnten, vor der Hand darthun werden. Ich werde eS nie dulden, daß den Partheien schroff oder ungebührend begegnet werde; sondern fordere von jedem Beamten, daß er gegen Jedermann, mit welchem er in dienstlichen Verkehr kömmt, die Gesetze der Humanität und Urbanität beobachte. Hingegen werde ich auch nicht ermangeln, daS den Behörden schuldige Ansehen mit allem Nachdrucke zu schützen und aufrecht zu halten. ^ ^' Ich erwarte von den Herren Arntsvorständen die nachhaltige Hintatthaltung von Geschäftsrückständen, und hoffe mit Zuversicht, daß das Ehrgefühl und die treue Pflichterfüllung jedes Einzelnen mir die unangenehme aber unabweisbare Pflicht ersparen wird, gegen Lässigkeit, Saumsal, oder üblen Willen mit Ernst und Strenge einzuschreiten. Ich werde auf die pünktliche ZrKaltung der zu Bsktzhtserftattungen gegebenen Termine mit äußerster Mrenge gingen, unb.es N die EinlSiWig getroffen, daß, wenn ein aushaftender BerzchittzinnerhaSb der mittder-erOn Betreibung verlängerten Frist, nicht einlangt, mit der zweiten Betreibung jedesmal gleichzeitig die Sperre des Gehaltes des an der Verzögerung Schuldtragenden veranlaßt werden wird, der bis zur genauen Erfüllung kes gegebenen Auftrages nach der bestehenden Vorschrift dem höchsten Aerar zuzufallen hat. Bei jenen Aemtern und Personen, bei denen eine GehaltSsperre nicht Statt finden kann, werden angemessene bestimmte Geldstrafen angedroht, und mit der zweiten Betreibung unnachsichtlich eingehoben werden. Dringende Berichtsabforderungen und Aeußerungen, wozu ursprünglich nur eini sehr kurzer Termin von 24 Stunden bis 6 Tagen gegeben wurde, werden, wenn diese bin« nen der bestimmten Frist nicht eingelaufen sein sollten, allsogleich mit aller Strenge ßehriebeo werden. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges; so wie um den Weg zu jenen durchgreifenden Reformen anzubahnen, welche in allen Zweigen der Administration bevorstehen, werden die Kreisämter von nun an von allen nachbenannten Geschäften, Begutachtungen und Berichtserstattungen enthoben, in welchen ihnen kein Entscheidungsrecht oder sonstiger meritorischer Einfluß zusteht, und wobei sie nur als Vermittler der Korrespondenz zwischen den ersten Instanzen und der Landesregierung oder anderen Behörden erscheinen. In allen diesen Fällen hat die Korrespondenz mit Umgehung der Kreisämter unmittelbar zwischen den ersten Instanzen und der Landesregierung ober den sonstigen Behörden Statt zu finden. z,) 3n affen Gewerbsangelegenheiten mit Einschluß der wund ärztlichen und Apotheker E Gewerbe, da die Kreisämter nach Maßgabe der RegierungS-Verorbnun- gen vom 1L, April 1819 Z. 7052 und vom 4. August 1625 Z. 16616 aufgehört haben, eine entscheidende Behörde in Gewerbsangelegenheiten zu sein, und hierüber nur die Uebertretungen der Markt - und Satzungsvorschriften ausgenommen sind. Auch die Verhandlungen aus Anlaß der Erkeuntniße über das Vergehen des Win- kelschanfts haben, da denselben nach Maßgabe der Regierungs-Verordnung vom 16. Juli 1629 Z. 18V06 hauptsächlich eine Gewerbstörung zu Grunde liegt, von den ersten politischen Instanzen unmittelbar an die Regierung zu gehen. Die politischen Obrigkeiten (Distriktskommiffariate oder Pfleggerichte) werden übrigens angewiesen, ihren Entscheidungen in Gewerbsangelegenheiten beizufügen, daß Jene« welche sich hiedurch beschwert erachten, ihre Rekurse innerhalb der stets genau su bezeichnenden gesetzlichen Frist unmittelbar bei der ersten Instanz einzubringen haben, welche sie mit der Vorverhandlung an die Landesstelle zu leiten hätte. 2. ) In allen Shiftungs- und Vogteigegenständen, in so weit nicht den Kreisämtern eine Ingerenz durch den Kreisingenieur oder ein Bewilligungs - und Entscheidungsrecht auf Grund höherer Weisungen zusteht, mit Einschluß der noch anhängigen Verhandlungen über die Zustandebringung des Stiftungenkatasters. In letzterer Beziehung werden rÄ^Vogteien, so wie sie künftig die Stiftungenka- kaster unmittelbar, an die Lanoes-Negierung vorzukegen haben, eben so nach vollzogener Amtshandlung der k. k. Prob. Staatsbuchhaltung die Erledigungen ihrer Eingaben unmittelbar erhalten. 3. ) Alle, jene Geschäftsgegestände, welche die geistlichen Vogteien bisher im Wege dqr Kreisämter an die Konsistorien zur weiteren Verhandlung zu leiten hatten, sind von den ersteren unmittelbar an die Konsistorien einzusenden. 4. ) Die Anträge über Kapitals^ozirungen, Umschreibungen und Devinku. lirungen von Obligationen, über LinSfußherabsetzungen und über den Ankarrf von Staats papieren sind von dm Vogteien, Stiftungsverwal- tungen und Konsistorien mit Umgehung der Kreisämtso, des Salzburger- Filial- Fiskalamtes und der Kammevprokuratur umnittelbar an die Sandessegierung ein- zusenden. ä.) Die Gesuche um Berichtigung der Pfarrmarrikelbücher sind nicht mehr bei den Diftriktskommiffariaten oder l> f. Pfleggerichten, sondern bei dem betreffenden Pfarrer anzubringen, welcher die Konstatirung der Identität der Personen zu ermitteln, und nachhin den Akt unmittelbar an die Landesstelle zu leiten hat. 6. ) Die Sammlungen für Zwecke der «katholischen Glaubensgenossen werden statt wie bisher durch die Kreisämter in Zukunft unmittelbar den politischen ersten Instanzen, in deren Bezirken sich Pastorate befinden, mit dem Bei« satze bekannt gegeben werden: daß die Beiträge unmittelbar der Superintendentur zu übermitteln sind- 7. ) In Unterthansangelegenheiten, in so ferne diese in Hinblick auf das A. h. Patent vom 7. September 1646, noch zur Verhandlung kommsn, werden die bei der Regierung einlangenden Rekurse den betreffenden Dominien unmittelbar mit dem Aufträge zugestellt werden, die inftruirten Berichte darüber an M Kreisamt zu erstatten; wogegen das letztere diese Berichte; so wie die bei demselben eingereichten oder zu Protokoll gegebenen Regierungsreßurse mit dem ganzen Verhandlungsakte an die k. k. Kammerprokuratur zu leiten, diese aber denselben mit ihrem Gutachten der Regierung vorzulegen har. 6.) Ln schweren Polizeiübertretungen sind alle Delegationsgesuche nach §. 267 des ll. Theils des St. G., alle Urtheile nach §. 402 und 407; sowie alle Rekurs- und Gnadengesuche von der Untersuchungs- und Aburtheilungsbehörde mit Uebergehung des Kreisamtes unmittelbar der Regierung vorzulegen, welche die Erledigungen darüber ebenfalls unmittelbar der Untersuchungsbehördv zustellen wird. 9. ) Die pfleggerichtliche „Gegen stunde im Inn-und Salz bürgere Kreise haben mit Ausnahme der Besetzungsvorschläge und in so ferne nicht eine technische Prüfung von Seite des Kreisingenieurs nothwendig ist, von den l. f. Weggerichten den unmittelbaren Zug an die Regierung zu nehmen. 10. ) Die unmittelbare Korrespondenz zwischen der letzteren und der ersten Instanzen hat statt zu finden hinsichtlich der Einbringung der Heilung s-und Verpflegskosten der in Kranken - und anderen Versorgungsanstalten behandelten Personen, in so ferne Hiemil nichteine Verhandlung über das Heimath- oder Armen - Versorgungs- Recht in Verbindung steht, mithin das Kreisamt als entscheidende Instanz einzutreten hat. 11. ) InBeziehung auf sämmtlicheRechnungsbemängl ungen, Erläuterungen und Erledigungen, in so ferne sie in den Geschäftsbereich der k. k. Prov. Staatsbuchhaltung gehören, hat die Zusendung zwischen dem rechnungälegenden Amte und der Prov- Staatsbuchhaltung unmittelbar zu erfolgen, welche in Fällen eines eintretenden Saumsals monathweise Verzeichnte über die ausständigen Rechnungsstücke der Landesregierung vorzulegen hat, auf deren Grund in so ferne es in einzelnen Fällen als nothwendig erkannt werden sollte, die Einwirkung der Kreisämter speziell in Anspruch genommen werden wird. Die anderweitigen aus dem Rechnungsverfahren sich allenfalls herausstellenden Verhandlungen, als die Auflaffuug von Suspensposten, von Ersätzen u. s. w., sind, als unmittelbar in den Bereich der Landesstelle gehörig mit Umgehung der Kreisämter durchzuführen. 12. ) In Gemeinde-Angelegenheiten wird, wie dieses hinsichtlich der l. f. unter der Qberkuratel der Landesstelle stehenden Komunen bereits mit der Regierungsverordnung vom 15. Mai 1646. Z. 12170, veranlaßt worden ist, die selbstständige Reglung der Gemeindeangelegenheiten, in derselben Art nicht bloß den un^" Kuratel der Kreisämter beglichen, sondern auch allen übrigen in keitlicheu oder sonstigen Ab-ängigkeitSverhältnrffe stehenden ^ u scheinendes nenen GemeinbtgesetzeS um so mehr eingeröumt, als nach §. 1 beSA. h. Patent- vom 7. September 1849, das schutzobrigkeitliche Verhältnis, sammt allen da- letztere normirenden Gesetzen aufgehoben ist. 12.) Im Steuerwesen haben: ».in Beziehung auf die Evidenzhaltung des Grund- und Gebäudesteuer- Kataster S die Steuerbezirksobrigkeiten künftig die Evidenzhaltungs - Ausweise in der Zahl und in den Fristen, wie sie in dem Regierungserlaße vom 16. Dezember 1646, Z. 26551, (Prob. Ges. Sammlung S. 369) verzeichnet erscheinen, nicht mehr durch daS KreiSamt; sondern unmittelbar an die Regierung zu senden. Die Regierung wird jene Ausweise, welche zur Amtshandlung des MappenarchivS gehören, im kurzen Wege mittelst Empfangsbuch dem Archive, jene, welche dem Rechnungsdepartement für die direkten Steuern zur Zusammenstellung der Evi- denzhaltungS. Ergebniße für die Steuer - Repartition dienen, in gleicher Art dem Rechnungsdepartement mittheilen. Jene Ausweise, welche von dem Mappenarchive an die SteuerbezirkSobrigkeiten hinauSzusenden sind, hat das Mappenarchiv unter Beobachtung des §. 25 der mit Dekret vom 1. August 1646 , Z. 21746, (Prov. Ges. Sammlung S. 252) hinauS- gegebenen Instruktion, den Steuerbezirksobrigkeiten unmittelbar zu senden. Das Rechnungsdepartement übergiebt die adjustirten EvidenzhaltungSausrveise im kurzenWege unmittelbar derRegierungzurZufertigungandieSteuerbezirksobrigkeiten. In derselben Weise werden alle übrigen ausserordentlichen Agenden in Betress der Kataster- Evidenzhaltung behandelt und die Kreisämter jeder Arbeit in diesen ausser ihrem Bereiche liegenden Geschäften enthoben werden. b.Jn Beziehung auf die Erwerbfteuerbemessung, Abschreibung und Minderung Haben die politischen Obrigkeiten, welche die Erwerbsteuer besorgen, alle bezüglichen Eingaben fortan unmittelbar der Regierung vorzulegen, und erhalten eben so von. ihr die unmittelbare Erledigung. Nur jene Eingaben, welche die Erwerbsteuer-Einhebung und die Rückstände betreffen, sind noch ferner den Kreisämtern vorzulegen, weil diesen vorzugsweise obliegt, die Steuerperzeption zu überwachen und die Zwangsmaßregeln zur Einbringung der AuSstände anzuordnen. o.Jn gleicher Weise sind auch die auf die Grund- und Häuserklassensteuer Bezug nehmenden Eingaben mit Ausnahme jener, welche auf die Perzeption Bezug nehmen, unmittelbar der Regierung vorzulegen. 14.) Speziell in Beziehung auf den Salzburger.Kreis wird- ».die Emanzipation der l. s. Stiftungenverwaltung in Salzburg von dem dortigen KreiSamte und deren unmittelbare Unterordnung unter die Lan- beSstelle, jedoch mit Beachtung der für den Direktor der WohlthätigkeitSanstal- ten erlassenen Instruktion hiemir verfügt, b. daS k. k. Filial- FiSkalamt in Salzburg, welches bisher seine Eingaben im Wege der Kammerprokucatur an die Regierung leiten mußte, zur Beseitigung beö Hiemit verbundenen Zeitverlustes und der Geschäftsverzögerung ermächtigt, seine Eingabe unmittelbar an die Landesstelle zu richten und einzusenden. Nach denselben Grundsätzen, welche in der gegenwärtigen Verordnung ausge. sprochen sind, haben die Kreisämter und übrigen Unterbehörden, innerhalb der Gränzen beS ihnen zugewiesenen Wirkungskreises, alle überflüßigen Eingaben abzustellen und die nöthigen Geschäfts-Vereinfachungen vorzunehmen; so wie ich de- ttn allfällige weitere Anträge, insoferne sie ihrem durch höhere Vorschriften normirten Wirkungskreis überschreiten, und noch vor dem Eintritte der neuen Organistrung der politischen Instanzen, mit Rücksicht auf den ihnen bis itzt zugewiesenen Geschäftsbereich zur Ausführung geeignet erscheinen, mit Vergnügen entgegennehmen werde. Linz am 7. Jänner 1649. ^ Der LaudeSchef von Oesterreich ob der EnnS und Salzburg - vr. Alois Fischer.