Vorschriften M Austrocknung «nbl> Bewohnbarmachung überschwemmt gewesener Wohnungen. Um die Bewohner überschwemmt gewesener Wohnungen roc epidemische» nnd gefahrvollen Erkranlunge» zu bewahren, werden auf Grundlage der niederösterreichischen Regierungs-Circular-Verordnung vom LO. März 1823 nachstehende Vor« schriften zur Austrocknung und Bewohnbarmachung überschwemmt gewesener Wohnungen zur Darnachachtung bekannt gemacht: Erstens. Die Wände und Fußböden überschwemmt gewesener Wohnzimmer, Küchen, Holzlager: und der zur Aufbewahrung von Eßwaren bestimmten Speisekammern, dann auch die in den Wohnzimmern während der Ueberschwem- mung zurückgebliebenen hölzernen Möbel, als: Kästen, Stühle, Bänke, Tische, Bettstätten u. s. f. sind nach Ablauf des Wassers mit reinem frischen Brunnenwasser abzuwaschen, und dieses Abwaschen ist, wenn nach dem ersten Male sich abermals ein feuchter schlammiger Ueberzug zeigt, zu wiederholen. Zweitens. Das Austrocknen ist sodann durch Heizen der Oefen zu befördern. Hat die Ueberschwemmung längere Zeit gedauert, oder besteht die Wohnung aus mehreren Zimmern, so ist es nöthig, mehrere Oefen hineinzustellen, und zu Heizen, sowie die Beheizung den ganzen Tag zu unterhalten. Oefen von Eisenblech sind hiezu am besten geeignet, weil sie die Hitze schnell von sich geben, und leicht an jene Orte der Wohnung hingestellt werden können, wo die Hitze am nötigsten ist. Während des Beheizens sollen die Fenster und Thüren von Zeit zu Zeit geöffnet werden, um den Dünsten Ausgang zu verschaffen. Nur müssen mit dieser Maßregel zugleich die nöthkgen Vorsichten zur Abwendung einer Feuersgefahr verbunden, daher die Rauchrohren in einen rein gefegten Rauchfang geleitet, und die Oefen selbst von allen feuerfangenden Gegenständen entfernt gehalten werden. Räucherungen mit Kohlenfeuer sind äußerst gefährlich und gesundheitschädlich, dagegen ist das Verbrennen von Wachholdersträuchen oder Kienholz zur Verbesserung der Luft sowohl, als zur Austrocknung der Gebäude gleich nützlich und überall ausführbar. Drittens. Der Luftzug und die Sonnenstrahlen befördern die Austrocknung und Reinigung der Zimmerluft von schädlichen Dünsten, daher bei heiterer trockener Witterung Fenster und Thüren offen gehalten werden sollen. Viertens. Das Ausweißcn darf erst geschehen, wenn schon Alles ausgetrocknet und noch so viel Zeit übrig ist, daß auch der Kalkdunst vor dem Beziehen der Wohnung sich verlieren kann. Bei der dermaligen Jahreszeit, wo die Wohnungen nach dem Beziehen wegen Kälte nicht offen gehalten werden können, ist das Weißen schädlich, und kann füglicher bis zur günstigeren Jahreszeit verschoben werden. Fünftens. Das Aufreißen der Fußböden ist nur dann nöthig, wenn die Lage des Hauses und der unter dem Erdgeschoße befindliche Grund so beschaffen ist, daß das Wasser unter dem Boden lange oder gar nicht eingesaugt wer- den kann. Die Beurtheilung dieser Umstände hängt von dem Erkenntnisse der Bauverständigen und des Arztes ab. Sechstens. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das durch Ueberschwemmung verdorbene Brunnenwasser. Die Brunnenreinigung soll baldmöglichst vorgenommen werden. Das verdorbene Wasser muß ganz ausgeschöpft, dann der Schlamm und andere Verunreinigung, welche sich zu Boden gesetzt haben, auch hinausgeschafft werden. Wenn sodann das zufließende Wasser noch trübe und unrein sich zeigt, ist das Ausschöpfen so lange zu wiederholen, bis das Wasser ganz klar, rein und ohne fremden Geschmack hervorkommt; dann erst kann es wieder zum Genüsse dienen, und es ist hierüber das Ur- theil des Sectionsarztes abzuwarten. Beim Beziehen einer überschwemmt gewesenen Wohnung sind noch folgende diätetische Regeln zu beobachten: ») Man halte den Kopf und den ganzen Körper mit hinlänglich warmer Kleidung bedeckt, und besorge nach Thunlich- keit den Wechsel mit gut getrockneter Leibes- und Bettwäsche. b) Man genieße mehr warme als kalte Kost und eine mäßige Gabe von Wein nach Verschiedenheit des Alters und der vorigen Lebensweise. Zu diesem Behufe dienen auch warme Wein-, Bier-, Fleisch- oder Einbrennsuppen mit Kümmel, der Aufguß von Hollunderblüthen, Kamillen, Melissen- oder Münzenkraut ein paar Mal des Tages genommen. o) Die Oefen sind am Tage zu Heizen, sodann eine Thüre oder ein Fenster durch einige Zeit offen zu halten, um hierdurch die Wohnungen von schädlichen Ausdünstungen gänzlich befreien zu können. Im Allgemeinen ist es schädlich vor dem Schlafengehen bei geschlossenen Thüren und Fenstern kurze Zeit nach der Ueberschwemmung die Zimmer zu Heizen, ä) Die Einrichtungsstücke, die Bettstätten müssen von den Mauerwänden wenigstens 1 Schuh entfernt gestellt werden, um die Ausdünstung und Trocknung der Mauer nicht zu verhindern, und um selbst diese Gerätschaften nicht dem Verderbnisse preiszugeben. o) Auch Eßwaren: Mehl, Brot, Hülsenfrüchte, Erdäpfel, Fleisch u. s. f. verderben und werden der Gesundheit schädlich, wenn sie an nassen Orten aufbewahrt werden. Da das zu frühe Bewohnen überschwemmt gewesener Wohnungen und der Genuß des nicht gehörig gereinigten Brunnenwassers zu Diarrhöen, ruhrartigen Krankheiten, Nerven- und typhösen Fiebern und derzeit selbst zur epidemischen Brechruhr (Cholera), somit zu äußerst lebensgefährlichen Krankheiten die Veranlassung geben; so muß es im Interesse jedes Hausbesitzers und jeder Partei liegen, das zu frühe Bewohnen überschwemmt gewesener Lokalitäten, so wie den Genuß des unreinen Wassers auf das Sorgfältigste zu vermeiden, und Alles aufzubieten, damit die obbenannten Vorschriften in allen Punkten auf das Genaueste befolgt werden, und was um so weniger einem Anstande unterliegen kann, als die Sections- Commissäre, die Armenväter, die stadthauptmannschaftlichen Bezirks-Commissäre und Sectionsärzte Jedermann nicht nur mit Rath, Geld- und Hilfsmitteln aller Art unterstützend zur Seite stehen, sondern auch die hiezu eigens bevollmächtigten Mit- glieder der Sanitäts-Commission fortan jede Unterstützung und Abhilfe zu leisten bereit sind. Wien Len 20. Hänner 1849. Von der n. ölt. Sanitäts-Commislion. Aus -er k. k. Hof- und StaatS-Druckerei. c>