Allerunterthämgst Vortrag treugehorsamsten Ministerrathes, womit der Entwurf eines neuen Gesetzes Wider den Mißbrauch der Presse zur Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet wird. Allergnädigster Herr! Einer -er mächtigsten Stützpfeiler der konstitutionellen Staatsform ist die freie Presse. In gerechter Würdigung dieser Wahrheit hatte Euer Majestät erhabener Regierungs-Vorfahrer gleichzeitig mit dem Patente vom 15. März 1848, womit Seine Majestät Kaiser Ferdinand!, den Ländern des österreichischen Kaiserstaates eine Constitution gewährten, auch die freie Presse zugesichert. Euer Majestät haben mit dem allerhöchsten Patente vom 4. März 1849 dieses hochwichtige politische Recht neuerlich gewährleistet, und die Erlassung eines Represstv-Gesetzes gegen den Mißbrauch der Presse in Aussicht gestellt. So wohlthätig die freie Presse, wenn man ihre Segnungen auch nur in politischer Beziehung auffaßt, als Leuchte der Wahrheit, als Dolmetsch der Wünsche und Bedürfnisse der Staats-Angehörigen, als Vermittler zwischen Herrscher und Volk, als Schutzwehr gegen Gewalt-Mißbräuche der Regierungs-Organe und als Träger der Oeffentlickkeit des Staatslebens zu wirken berufen ist, ebenso unheilvoll vermag deren Mißbrauch die Grundfesten aller rechtlichen und sittlichen Ordnung zu untergraben, das Vertrauen und die Liebe der Völker zu ihrem Monarchen zu zerstören, Verrath, Frevel und Verbrechen jeder Art ins Leben zu rufen, und durch die Giftpfeile der Verläumdung, sowie durch den Pesthauch der Gesinnungs-Entsittlichung Verderben über Tausende, Zerstörung alles Lebens- und Familien-Glückes herbeizuführen. Eure Majestät wird es dem treugehorsamsten Ministerrathe erlassen, den Schleier zu ziehen von jenen erschütternden Katastrophen der jüngsten Vergangenheit, welche ebenso viele, als traurige Belege für die zuletzt gedachte Wahrheit darbieten, und eben dadurch Allerhöchst Dero verantwortlichen Räthen mit ernster Warnungsstimme die unabweisliche Pflichtaufgabe vorzeichnen, der Wiederkehr ähnlicher Entweihungen des wichtigsten Palladiums konstitutioneller Freiheit mit unerschrockenem Muthe und kräftigem Arme zu begegnen. Die Erfahrung von nahebei zehn Monaten hat die Unzulänglichkeit der provisorischen Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vom 18. Mai 1848 in vielen Beziehungen außer Zweifel gestellt. Die Mängel dieser Verordnung finden ihre Erklärung in dem überwältigenden Drange der mannig. fach drohenden Umstände, unter denen sie entstanden und kundgemacht wurde. Sie hatte vor Allem die großen Gefahren zu wenig beachtet, welche vorzugsweise durch die in zügellose Frechheit entartende Tages- und periodische Presse, sowohl dem Bestände der staatlichen Ordnung und öffentlichen Sittlichkeit, als auch den Privatrechten der Staatsangehörigen, zumal in Beziehung auf ihre Ehre nur zu leicht bereitet worden. Schwankend und unbestimmt waren die Bestimmungen in Ansehung der verschiedenen, und selbst der schwersten Gesetz-Uebertretungen, welche durch die Presse in der gefahrdrohendsten Verbreitung begangen werden können. Diese Lücke der provisorischen Preß-Verordnung zog um so mißlichere Folgen nach sich, als in den bisher bestehenden allgemeinen Strafgesetzen die Begehungsart von Gesetz-Uebertretungen durch die freie Presse nicht vorgesehen ist. Es ward überdieß die Vorstellung von der Preßfreiheit in jenem buchstäblichen Sinne aufgefaßt, als sei dadurch auch schon das allseitige Befugniß zu jeder Verkehrsart mit den Erzeug, nissen der freien Presse ausgesprochen worden, möchte diese Verkehrart, wie z. B. das öffentliche Ausrufen, Anschlägen u. dgl. von Druckschriften und Bildwerken auch noch so sehr zum allgemeinen Aergernisse gereichen, den Anstand verletzen, oder je nach der Beschaffenheit der veröffentlichten Erzeugnisse noch größere Gefahren herbeiführen. Ebenso unvollständig waren die Grundsätze über die Haftung für den Inhalt strafbarer Druck- schriften. Während sie nicht selten den eigentlichen Hauptschuldigen und böswilligen Verbreiter, oder selbst den gefährlichsten Mitwirker, ohne dessen Lhätigkeit das durch eine anstiftende Druckschrift herbeigesührte Ver- 1 brechen, vielleicht gar nicht hätte geschehen können, straflos ließen, entluden sie andererseits manchmal alle Verantwortlichkeit auf eine Person, die als unbewußtes Werkzeug gebraucht und sofort von dem Hauptthäter als Popanz vorgeschoben wurde. Die angesehensten Stimmen der öffentlichen Meinung. die einsichtsvollsten und redlichsten Patrioten, welche mit aufrichtiger Hingebung das Wohl der Gesellschaft und den Fortschritt der wahren, also vernünftigen Freiheit anstreben, verlangen dringend und seit lange, eben um die freie Presse wirklich zu schützen, nach einem Repressiv-Gesetze, welches den oben nur im Wesentlichsten angedeuteten, und so manchen andern Gebrechen ausreichend abhelfen möge. Der Ministerrath erkennt sich daher verpflichtet. noch ehevor ein definitives Preß- und allgemeines Strafgesetz zu Stande kommen kann, nach Maßgabe des §. 120 der Reichsverfassung Euer Majestät die Erlassung eines solchen Repressiv - Gesetzes vorläufig im Wege der Verordnung zu empfehlen, und hat zu diesem Behufe das in tiefster Ehrfurcht beigeschlossene Patent entworfen. Bei Abfassung dieses Gesetz - Entwurfes ließ sich der Ministerrath vor Allem von der Erfahrung leiten, welche die jüngste Vergangenheit nicht bloß aus unserem Waterlande, sondern fast aus allen Ländern Europas in Beziehung auf Repressiv-Gesetze gebracht hatte. Die nachfolgenden Erwägungen mögen zur Begründung der wichtigsten, von den in Antrag gebrachten Einzeln - Bestimmungen dienen. Die allgemeinen Verfügungen der §§. 1 bis 4, wodurch das Entfallen aller Censurs-Vorschriften, die Aushebung der bisherigen provisorischen Repressiv-Verordnungen, die Nichtzurückwirkung des neuen Gesetzes auf frühere Fälle, und die Anwendung desselben auf alle Arten von literarischen und artistischen Erzeugnissen ausgesprochen, und die allgemein üblichen Anordnungen über die äußere Ausstattung von Druckschriften ertheilt werden, sind so tief in der Natur der Sache gegründet, daß nur eine Abweichung davon, als eine nicht zu rechtfertigende Anomalie erscheinen würde. Mehrere Bürgschaften, als für Bücher und größere literarische Werke nothwendig sind, bedingt die periodische und Flugschriften-Presse. Bei denselben muß die Vorsorge getroffen werden, daß den zur Hintan- Haltung von Rechtsverletzungen und Gesetz-Uebertretung jeder Art berufenen Staatsbehörden wenigstens die Möglichkeit eröffnet werde, das Vorhandenseyn derselben, so schnell als möglich zu entdecken, und deren Fortsetzung oder Weiterverbreitung zu verhindern (§. 16). Ebenso müssen dabei die Namen der Personen bekannt sehn, welche für den Inhalt der Erzeugnisse dieser Art von Presse einstehen (88. 4 und 6). Bei denjenigen Journalen endlich, welche vermöge ihrer auf die Erörterung der Tagesgeschichte und politischer Ereignisse gerichteten Tendenz und ihres zugleich häufigen periodischen Erscheinens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder der Ehre und Ruhe der Privaten vorzüglich gefährlich werden können (§. 9), und sich der Ahndung des Gesetzes, sowie der Wiederherstellung des verletzten Privatrechtes, zumal der Genugthuung für beleidigte Ehre nur zu leicht entziehen würden, wenn dabei nicht das eigene materielle Interesse des Journal- Unternehmens betheiligt ist, muß eine reale Bürgschaft vorhanden sehn, wodurch oder woran die Vollziehbarkeit des Repressiv - Gesetzes garantirt, d. h. dieses zu einer Wahrheit werden soll und kann. Diese leitenden Gesichtspunkte führten Euer Majestät Ministerrath zu dem allerunterthänigsten Anträge der in den 88- 5 bis 18 enthaltenen Bestimmungen, in Beziehung auf welche sofort nur mehr einzelne Punkte zu erörtern sind. Der 8. 8 fordert für jeden verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift beruhigendere persönliche Eigenschaften, als dieß bisher in unserem Vaterlande der Fall war. Es dürfte von allen Besonnenen gut geheißen werden, daß derjenige, welcher sich durch die verantwortliche Redaktion einer periodisch und stetig erscheinenden Druckschrift die Mission eines Volköbildners oder Lehrers zuerkennt, mindestens keiner solchen Gesetz-Uebertretung je schuldig befunden seyn dürfe, die ihn sittlich entehrt, oder um das Vertrauen seiner Mitbürger gebracht, daß er ferner dem Vaterlande als Bürger, und durch seine Wohnstätte angehöre, um nicht etwa, wie nur zu häufige Erfahrung lehrt, als Fremdling durch einige Zeit das Gastrecht zur Verbreitung strafbarer Aussätze zu mißbrauchen, den Samen des Mißtrauens und Unheils zu streuen, und dann sich durch Flucht dem Arme der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen, daß er endlich das von dem Gesetze im Allgemeinen zum Manne erforderliche Alter habe. Aus reiflicher Erwägung aller durch die Erfahrung gebotenen Verhältnisse stellt sich dem Minister- rathe die unabweisbare Nothwendigkeit heraus, bis zur Erlassung eines definitiven Preßgesetzes in der gegenwärtigen staatlichen Entwicklungsperiode, für die Unternehmungen von politischen Zeitungen oder Zeitschriften das System der Cautionen festzuhalten. Die Verfügungen darüber sind in den 88- 0 bis 15 des Gesetz-Entwurfes so getroffen, daß alle übrigen periodischen Druckschriften und selbst täglich erscheinende Zeitungen, welche nicht das Gebiet der Politik berühren, sowie die in größeren Zwischenräumen, als zu vierzehn Tagen erscheinenden periodischen Druckschriften, wie z. B. Monats- oder Vierteljahres-Zeitschriften, auch mit politischem Inhalte dieser Gewähr nicht unterliegen sollen. Es sind daher nicht nur alle wissenschaftlichen, artistischen, industriellen, sondern auch politische Erörterungen umfassenderen Inhaltes durch diese Cautions-Vorschriften in keiner Weise berührt. Ueberdieß ist durch die (im 8-11 verfügte) Freistellung der Cautions-Erlegung in barem Gelde oder in k. k. Staatspapieren jede Bedrückung aus den Eventualitäten des Courses und durch die Einfachheit in den Modalitäten des Er- lages, der Realisirung und der Ergänzung (§§. 11 bis 15) auch jede anderweitige veratorische Weitläufigkeit beseitiget. 3 Die Erfahrung aller Zeiten, worunter der neueste Vorgang der französischen Gesetzgebung, welche im Jahre 1848 selbst nach dem gänzlichen Umstürze aller politischen Gestaltungen das Cautions-Sysiem für politische Journale beibehielt. nicht der unbedeutendste Beleg ist, lehrt es, daß größere und solide Zeitungs- Unternehmungen, die wahrhaft die Meinung irgend einer polirischen Partei im Staate repräsentiren, unter dem Schutze dieses Systems in ihrem Ansehen und Credit sich vielmehr gestärkt und gefestiget finden, und daß nur solche Journale darunter leiden, welche in der Hast des Augenblickes irgend eine bei Einzelnen plötzlich auftauchende politische Tendenz zur Geltung bringen, oder wohl noch öfter vom Scandale leben wollen. Es bedarf keiner Nachweisung, daß eine redliche Regierung, welche offen und muthig für die wahren und vernünftigen Interessen der Staatsangehörigen fursorgen will, in dieser Beziehung in der That keine Wahl mehr habe. Bei folgerichtiger Festhaltung des leitenden Principes, wornach die Caution eines politischen Jour- nales als reale Sicherstellung und materielle Gewährleistung gegen die etwa dabei vorkommenden Gesetz-Ueber- tretungen anzusehen ist, mußte im 8- 12 grundsätzlich festgestellt werden, daß das Zeitungsunternehmen, als solches, daher die Caution für sich, hinsichtlich aller durch das Journal geschehenen Gesetz-Ueberlretungen mit dem gänzlichen oder theilweisen Verfalle, so wie für Geldbußen hafte. Die in den §§. 17, 18 und 2V enthaltenen Vorschriften, wodurch die Verbindlichkeit der periodischen Druckschriften zur Aufnahme von Berichtigungen der von ihnen ausgegangenen Angriffe und die unveränderte Einschaltung aller gerichtlichen hierauf Bezug nehmenden Erlässe verfügt wird, beruht auf dem Gedanken: „daß die Wunden, welche die Presse geschlagen, auch wieder von ihr zu heilen seien." Die Erfahrung stellte zugleich (in den Schlußsätzen der §§. 18 und 20) die Nothwendigkeit einer noch näheren Bestimmung dieser Vorschrift heraus, damit nicht etwa die Befolgung des Gesetzes, wie es wirklich nicht selten geschah, selbst wieder mittelbar zu hämischen Angriffen auf dasselbe benützt werden. Die in dem §. 19 angeordnete gänzliche Untersagung aller jener Verkehrsarten mit Druckschriften, welche notorisch nur zu Skandalen mißbraucht wurden und wie z. B. das öffentliche Ausrufen, Feilbieten, Herumführen u. dgl. den Anstand und die Schicklichkeit verletzen, allgemeines Aergerniß verursachen u. s. f., so wie die ebenda verfügte Beschränkung hinsichtlich der öffenlichen Maueranschläge (Placate) sind so entschieden und fast einhellig von den gesinnungstüchtlgsten Organen der öffentlichen Meinung begehrt, daß Euerer Majestät Regierung damit nur einem lauten Wunsche des überwiegenden und gewiß besten Theiles der Be- völkerung zuvorkommt. Es widerte das Selbstgefühl der eigenen Würde jedes edleren Journal-Unternehmens an, wenn es, um nicht durch ähnliche Bestrebungen elender, fast mit jedem Tage neu auftauchender Schmachblätter in der Concurrenz überboten zu werden, genöthiget war. sich eigene Organe zu dingen, wodurch seine Waare auf allen Straßen fast bettelnd und alle Vorübergehenden zudringlich belästigend feilgehalten werden mußte. Es scheint Pflicht der Regierung, da von Negierungswegen mit kräftigem Arme unterstützend oder verbietend einzugreifen, wo die Ohnmacht der vereinzelten Kraft für die Verwirklichung des einzelnen Verlangens nicht ausreicht. Von gewichtigem Inhalte sind die in den §§. 22 bis 41 enthaltenen Bestimmungen, wodurch die schweren, durch den Inhalt von Druckschriften möglichen Gesetz - Uebertretungen begrifflich festgesetzt und die Strafen und anderweitigen Folgen dafür geregelt werden. Daß nach dem §. 22 die durch das bleibende Wort einer Druckschrift erfolgende Aufforderung zu gemeinen Verbrechen, zu Mord, Raub, Brandlegung, Aufruhr, Aufstand, Diebstahl, Betrug u. dgl. mindestens ebenso, wie die gleiche Aufforderung durch die verhallende mündliche Rede geahndet werde, daher den gemei- nen Strafgesetzen verfalle, ist unabweislich von der Gerechtigkeit gefordert und gewiß auch von Jedermanns unverfälschtem Rechtsgefühle zugegeben. Allein ein neues Repressiv-Gesetz fordert auch rücksichtlich so vieler anderer schwerer Rechtsverletzungen neue Strafbestimmungen, einerseits darum, weil die derzeit noch geltenden allgemeinen Strafgesetze im Hinblicke auf die früher bestandenen Präventiv-Anstalten den Fall der Begehung gewisser Uebertretungen durch die freie Presse gar nicht voraussetzten, andererseits aber deßhalb, weil die von Euer Majestät erhabenen Regierungs- Vorfahrer Kaiser Ferdinand I. im Allgemeinen zugesicherte und von Euer Majestät durch die Reichsverfassung vom 4. März des Näheren festgesetzte konstitutionelle Staatsform den Schutz der Strafgesetze für verschiedene Objecte bedingt, welche in der bisherigen Legislation nicht berücksichtiget waren, durch die Presse aber vielfachen Angriffen und Verletzungen Preis gegeben wären. Die vergleichungsweise schwerste der Gesetz-Uebertre- tungen aus der letztgedachten Kategorie ist in dem §. 23 angegeben. Man beschränkte sich hierbei auf eine, durch Druckschriften erfolgende Aufforderung zu gewaltsamen Angriffen auf die Grundfesten des Staatsverbandes, d. h. entweder auf dessen Sein oder auf die Grundbedingung und Wesenhaftigkeit seines Wirkens, d. h. seine Verfassung, das Staatsoberhaupt und auf die nach Maßgabe der Reichsverfassung bei der Staatsgesetzgebung mitwirkenden Körper. — Wenn man die hohe objektive Gefährlichkeit solcher im Wege der Presse erfolgenden Aufforderungen, die nachhaltigen Erschütterungen, welche nur zu leicht daraus für den Fortbestand aller staatlichen Ordnung überhaupt hervorgehen, sowie die Zerstörung von Leben und Glück oft von Tausenden, und die unzähligen schweren Privat-Verbrechen ins Auge faßt, die zumal bei großen politischen Gährungen aus 4 ähnlichen Provokationen im ferneren, aber natürlichen Gefolge keimen, so dürfte die festgesetzte Strafe von schwerem Kerker von zwei bis höchstens zehn Jahren, zumal im Vergleiche zu allen übrigen europäischen Strafgesetzgebungen keineswegs den Charakter einer zu großen Strenge an sich tragen. Die Heiligkeit, persönliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Staatsoberhauptes für die Acte der (für die Regierung allein verantwortlichen) Minister ist der Ausgangs- und Brenn-Punct, sowie die Spitze der konstitutionellen Monarchie: es mußte daher nicht bloß des Monarchen geheiligte Person (§. 23, lit. e) gegen gewaltsame Angriffe, sondern auch dessen konstitutionelle Unantastbarkeit und Majestät (§§. 24 und 25) gewahrt werden. Die in den §§. 26 und 27 beschriebenen Handlungen haben allesammt den gemeinsamen Charakter, daß dadurch eine Aufwühlung der öffentlichen Ordnung oder Ruhe im Staate, eine Aufwieglung zu Störungen derselben im höheren oder minderen Grade vor sich geht. Das Gesetz und eine kräftige, ihrer -Pflicht eingedenke Regierung muß derlei Unterwühlungen der rechtlichen Ordnung des Staates, muß der Anarchie in ihren Keimen begegnen, ehevor sie zu offenem Aufstande, zu Aufruhr, Empörung oder Umsturz alles Gesetzes entarten. In der Detail-Bestimmung hat der Ministerrath sorgfältig die eigenthümlichen Beziehungen des Vaterlandes und der Jetztzeit berücksichtiget, und gegenüber den gemachten Erfahrungen, namentlich auch wider die Aufforderungen zu Feindseligkeiten gegen andere Nationalitäten, gegen Religionsgenossenschaften , ganze Stände rc., sowie wider die comunistischen Aufreitzungen zu Eingriffen in das Eigenthum Schutz zu gewähren gesucht. Der §. 28 ist bestimmt, der Ausstreuung und Verbreitung von erfundenen Gerüchten oder analogen sogenannten Prophezeiungen zu begegnen, welche nicht bloß die Gemüthsruhe der friedliebenden Staatsbürger, sondern nicht selten auch Handel und Wandel und die Sicherheit des allgemeinen Verkehres, Besitzstandes und Aufenthaltsortes stören. Die Erfahrungen in verschiedenen Phasen des abgewichenen Jahres haben die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung im Interesse und sehnsüchtigen Wunsche aller guten Bürger noch dringender herausgestellt. Die Strafbestimmung des §. 29 ist bei dem eingeführten öffentlichen Strafverfahren und Schwurgerichte nothwendig, wenn nicht der Zweck aller gerichtlichen Procedur vereitelt oder gesetzwidriger Einfluß, sei es nun eine im voraus gewinnende und einschüchternde, oder nachträglich rächende Einwirkung auf Richter und Geschworne straflos versucht werden soll. Strenge Ahndung von solchen Angriffen auf die öffentliche Sittlichkeit durch Druckschriften, Bildwerke u. dgl., welche zum allgemeinen Aergernisse gereichen, oder Verführung in sich schließen, muß jeder Gesetzgebung heilige Pflicht sehn, der die sittliche Veredlung der Staatsangehörigen, zumal der heranreifenden Generationen nicht gleichgiltig ist. Der K. 30 suchte der dießfälligen Bestimmung eine solche Fassung zu geben, wodurch dem eigentlichen Sittlichkeitsbewußtseyn gewissenhafter Geschwornen noch immer der nöthige Raum gelassen wird, um leichtfertige Witze oder Scherze vom moralischen Cynismus zu scheiden, und um mit eigener sittlicher Würde auch dem öffentlichen Sittlichkeitsgefühle die so nöthige Autorität zu sichern. Die §§. 31 bis 34 mögen mehr als irgend ein neues Strafgesetz sich selbst bevorworten. Ein ergiebigerer Schutz der Privatehre, als er von der bisherigen vaterländischen Gesetzgebung überhaupt gewährt wurde, stellte sich seit langer Zeit als ein allgemein gefühltes und laut begehrtes Bedürfniß heraus; es steigerte sich mit dem Eintreten der freien Presse, welcher gegenüber die Ehre beinahe schutzlos war. Der Ministerrath ist überzeugt, daß die hier vorgeschlagenen Bestimmungen in allen ihren Bezie- Hungen nur einem von allen Classen der Gesellschaft gleichmäßig gefühlten dringenden Verlangen entgegen kommen. Die Ehre ist dem edlen Menschen der Lebensgüter erstes — und Angriffe auf dieselbe müssen von der Strafgesetzgebung um so umsichtiger normirt und um so strenger geahndet werden, als nach dem nur zu wahren Worte: 6Llumni»r6 smäaeter, 8emper aliguiä liLeret, vermöge der so überaus zarten Natur dieses jedem Unbescholtenen unschätzbaren Kleinods, die freie Presse für sich allein zu ohnmächtig ist, um die von ihr in dieser Beziehung geschlagenen Wunden auch wieder durch sich selbst zu heilen. Das im §. 35 ausgesprochene und mit Strafe sanctionirte Verbot der Aufforderung zu Sammlungen für die Deckung von Geldbußen u. dgl., die ein Strafgericht zu Recht erkennt hat, gleichwie die im §. 39 zur Strafe verfügte zeitweilige Suspension eines Journals wegen öfterer Rückfälle in schwere Preß- Uebertretungen und auch da nur bei besonders erschwerenden Umständen, sowie die im §. 40 vorgesehene Ver. nichtung aller Vorräthe einer strafbaren Druckschrift und der zu ihrer Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen sind unvermeidlich, wenn das Ansehen und die Wirksamkeit des Gesetzes, sowie der richterlichen Erkenntnisse nicht fortan der Verhöhnung und Elusion Preis gegeben werden wollen. Dabei hat aber der Ministerrath durch den Schlußzusatz des §. 40 Vorsorge getroffen, daß diese Bestimmungen in keiner Weise zu inquisitorischen Nachspürungen in Privat-Wohnungen, wegen des zu eigenem Gebrauche an sich gebrachten Besitzes solcher strafbaren Druckschriften mißbraucht werden können. Die §§. 36, 38 und 41 sind Milderungen des allgemeinen Strafgesetzes, die sich aus dem Standpunkte der Humanität und legislatorischen Klugheit gleichmäßig empfehlen. Es scheint angezeigt, bei einer Druckschrift sträflichen Inhaltes, wenn gleich die strafbare Intention schon durch die Drucklegung bethätigt ist, dennoch erst mit dem Momente ihres eigentlichen Gefährlichwerdens, nämlich mit der beginnenden Verbreitung den Anfang der legalen Strafbarkeit zu firiren (§. 36), ferner für mehrere Uebertretungen des Preßgesetzes, 5 oder bei einer Eoncurrenz dieser mit andern Gesetz-Uebertretungen die Strafen nicht zu cumuliren (§.38); endlich das Gedächtnis sträflicher Druckschriften, die trotz ihres strafbaren Inhaltes unbeachtet, oder von Seite der Staatsbehörden durch längere Zeit ungeahndet bleiben, nicht wieder durch gerichtliche Procedur aufzufrischen, denn es ist das öffentliche Interesse gewiß besser bewahrt, wenn man sie unter solchen Umständen in der verdienten Vergessenheit untergesunken läßt (§. 41). Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten der Armen (§. 37) wurde verfügt, um denselben nicht nur jeden Anschein einer fiscalischen Maßregel zu benehmen, sondern auch der richterlichen Veurtheilnng die allsei- tigste Unbefangenheit zu sichern. Es ist nothwendig, um vielfachen Conflicten und Competenz-Streiten vorzubeugen, hierzu die Armen nur Eines Ortes zu bestimmen, und da schien es angemessen, diesen Verfall zu Gunsten der Armen desjenigen Ortes auszusprechen, wo über die Gesetz-Uebertretung Gericht gehalten wird. Die Schluß.Paragraphe 42 bis 44 enthalten die Bestimmungen über die straf- und civjlrechtliche Haftung für den strafbaren Inhalt von Druckschriften. Der treugehorsamste Ministerrath ließ fick hierbei von der in den mehresten europäischen Paßgesetzen vorherrschenden gelinden Ansicht leiten, wornach von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Zurechnung von Mitschuld und Theilnahme für Uebertretungen durch die Presse aus Billigkeitsgründen Ausnahmen gemach werden. Man läßt bei diesen regelmäßig nicht alle jene Personen zugleich und solidarisch in die Verantwortlichkeit eintreten, welchen nach den im Strafrechte über Absichtlichkeit und Fahrlässigkeit unbestritten angenommenen Grundsätzen ein Verschulden zur Last fällt. In dieser Beziehung wurden daher bei periodischen Druckschriften zunächst nur der Verfasser und verantwortliche Redakteur, alle übrigen zuwirkenden Personen aber regelmäßig bloß subsidiär, wenn nämlich weder Verfasser noch Redacteur verurtheilt werden kann (§. 43), bei allen übrigen Arten von Druckschriften hingegen aus gleichem Grunde zunächst nur Verfasser und Herausgeber und die andern mitwirkenden Personen erst nach ihnen wieder nur subsidiär in Haftung genommen (8. 42). Nur dann sollen nach 8. 44 auch alle andern Personen für ihre wirkliche Schuld solidarisch mithaften, wenn deren absichtliche Mitwirkung zur Drucklegung oder Verbreitung zu einer Druckschrift, die sie wegen ihres offen liegenden sträflichen Inhaltes als strafbar erkennen mußten, erwiesen werden kann. Auf diese Erwägung stützt nun Euer Majestät treugehorsamster Ministerrath den ehrfurchtsvollen Antrag: Euer Majestät wollen in Gemäßheit des 8- 120 der Reichsverfassung geruhen, dem nebenliegenden Patententwurfe die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und die Minister des Innern und der Justiz mit der Vollziehung dieses Patents zu beauftragen. Wien am 12. März 1849. Schwarzenberg m. p., Stadion in. p., Krauß in. p., Pach m. p., Cordon in. p., Druck m. p., Thinufeld m. p., Kulmer m. p. Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste Entschließung: .Ich ertheile dem von Meinem Ministerrathe in Antrag gebrachten Patente, über die Bestimmung gen gegen den Mißbrauch der Presse Meine kaiserliche Genehmigung und beauftrage die Minister des Innern und der Justiz mit dessen Vollzug." Ollmütz am 13. März 1849. Franz Joseph M. p. Aus -er k. k. Hof- und Ltaatsdruckerei. 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