ir /ranz Joseph -er Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich z König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Rieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol re. re. Um die Anordnungen über die Aufhebung des Unterthansverbandes und über die Entlastung des Grundes und Bodens für Unsere Königreiche Galizien und Lodomerien schleunigst durchzuführen, und den Berechtigten die ihnen gebührende Entschädigung für die aufgehobenen Bezüge bald zusammen zu machen, haben Wir über Einrathen Unseres Ministerrathes beschlossen und verordnen wie folgt: §. 1 . Die Bestimmungen des Patentes von 17. April 1848 für Galizien sind in Absicht auf die Aufhebung der aus dem Unterthansverbande entsprungenen Urbarial- und Zehentschuldigkeiten und die Leistung der Vergütung für dieselben in Vollzug zu setzen, soweit nicht durch das gegenwärtige Patent auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. September 1848 eine Ergänzung oder Aenderung angeordnrt wird. Auf diese Vergütung haben aber jene Gutsbesitzer keinen Anspruch, welche ihren ehemaligen Unterthanen die gebührenden Urbarialleistungen unentgeltlich erlassen, d. i. geschenkt haben. 8 2 . Für die mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobene Robot und Robotgelder der Jnleute und der auf unterthänigen Grundstücken ansässigen Häusler ist in Gemäßheit des §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 keine wie immer Namen habende Entschädigung zu leisten. §. 3. Die für Galizien nach §. 27 dieses Patentes aufzustettende Landescommission wird mit Beachtung der in den ihr zugewiesenen Landestheilen bestehenden eigenthümli- chen Verhältnisse erheben und bestimmen, ob noch andere Leistungen ohne Entschädigung aufzuhören, und welche Lasten mit der Aufhebung der ihnen gegenüberstehenden Rechte zu entfallen haben. 8 . 4 . Unter den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. September 1848, K. 3 und 6, ist jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen, welcher nicht aus dem Un- terthänigkeitsverhältnisse oder dem grundherrlichen Obereigenthume entspringt, daher nicht bereits zufolge des Patentes vom 17. April 1848 aufgehoben und unter dem H. 1 des gegenwärtigen Patentes begriffen ist. 8 5 . Dagegen sind Naturalleistungen, die nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil der Grunderträgnisse in Früchten, sondern als eine unveränderliche Giebig- keit an Kirchen, Schulen, Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken im Grunde besonderer Titel entrichtet werden, durch das Gesetz vom 7. September 1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulösen. 8- 6. Die Leistungen aus solchen emphiteutischen und anderen, eine Theilung des Eigenthums begründenden Verträgen, durch welche ein Unterthansverhältniß weder geschaffen, noch ein bestehendes geordnet, befestigt oder erweitert wurde, gleichwie die Gegenleistungen, die den Berechtigten an die Verpflichteten im Grunde dieser Verträge obliegen, sind durch das Patent vom 17. April 1848 nicht aufgehoben. Dieselben sollen aber zufolge des Gesetzes vcm 7. September 1848, §- 8 a, entgeltlich aufgehoben werden. Bis die Ablösung derselben erfolgt, sind solche zu erfüllen, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Natural-Arbeitsleistungen bereits jetzt im Gelde zu reluiren sind. Auf zeitliche Grundpacht- oder Grundbestand-Verträge findet das Gesetz vom 7. September 1848 keine Anwendung. §. 8 . Das dorfobrigkeitliche Blumensuch- und Weiderecht, so wie die Brach- und Stoppelweide haben zufolge des Gesetzes vom 7. September 1848 unentgeltlich aufzuhören. §. 9. Andere zwischen den gewesenen Obrigkeiten und ihren damaligen Unterthanen bestehende Dienstbarkeiten bleiben fortan unberührt, nur erhalten die mit den §§. 2, 3 und 7 des Patentes vom 17. April 1848 vorgezcichneten Bestimmungen die durch das Gesetz vom 7. September 1848 nöthig gewordenen Aenderungen. Dienstbarkeiten, welche dieser Natur nicht sind, sondern sich auf die in dem §.6 des gegenwärtigen Patentes besprochenen Verträge oder andere privatrechtliche Titel gründen, sind hierunter nicht begriffen. - 8. 10. ^ Für die Dienstbarkeiten außer des dorfobriakeitlichen Blumensuch- und Weiderechtes, so wie der Brach- und Stoppelweide ohne Rücksicht auf ihren Ursprung gilt der mit dem Gesetze vom 7. September 184-^, 7 und 8 ausgesprochene Grundsatz, daß dieselben zu reguliren oder gegen Entgelt aufzubeben sind. Ueber die Bedingungen und die Art der Negulirung oder entgeltlichen Aufhebung dieser Rechte werden die erforderlichen Bestimmungen im gehörigen Wege festges.tzt werden. Bis diese erfolgen und vollzogen sind, haben dieselben fortzubestehen und sollen gehaudhabt werden. §. 11 - Für die durch das Patent vom 17. April 1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen wird die Entschädigung nach den in diesem Patente ausgesprochenen Preisen ermittelt. 8 - 12 . Für die in den §§. 4 und 6 deS gegenwärtigen Patentes aufgcführten Schuldigkeiten ist der Werth derselben auf der Grundlage der Preise des Grundsteuer-Provisoriums auszumitteln. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, insbesondere Robot- oder Zehentgelder oder bleibend festgesetzte Neluitions: Betläge für Leistungen anderer Art sind nach dem für sie festgesetzten Ansätze zu veranschlagen. Die in Wiener-Währung Papiergeld entrichteten Geldzinse sind nach dem Course von 250 für 100 auf MctUlmünze znrückzuführen. Die Art und Weise, wie die Veränderungs-Gebühren, welche sich auf die in dem §. 6 des gegenwärtigen Patentes besprochenen Verträge gründen, abzulöscn sind, bleibt besonderen Bestimmungen Vorbehalten. §. 13 . Von dem Werthanschlage, der mit dem Patente vom 17. April 1848 bereits aufgehobenen wie der im §. 4, 5 und 0 des gegenwärtigen Patentes aufgtfübrten Leistungen wird der Werth der Gegenleistungen, welche von dem Berechtigten an den Verpflichteten beider Leistung der Schuldigkeit zu entrichten waren, in Abzug gebracht, wenn derselbe nicht schon bei den Preisen des Grundsteuer-Provisoriums berücksichtigt ei scheint. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat auf derselben Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, in keinem Falle findet, selbst wenn der crftere den letzter» übersteigen sollte, für den Mehrbetrag eine Vergütung Statt. 8 - 14 - Von dem auf solche Weise ermittelten Wertbe der durch das bezogene Patent Vom 17. April 1848 bereits aufgehobenen, wie der in dem gegenwärtigen Patente in den §§. 4, 5, 6 bezeichncten Leistungen ist ein Drittheil, und zwar bei den ersteren für die in dem bezogenen Patente den Grundberrschaften und Urbarialberechtigten erlassenen Verpflichtungen, bei den letzteren für die Sreuern, die der Berechtigte von diesen Bezügen zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhcbung und die sich ergebenden Ausfälle in Abzug zu bringen. §. 1ä. Bei den mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen wird von den verbleibenden zwei Drittbesten ihres ermittelten Werthes in den Fällen, wo Dienstbarkeiten, welche die Unterthanen auf den herrschaftlichen Gründen auszuüben berechtigt waren, durch freiwilliges Uebereinkommen aufgebört haben, der zu ermittelnde Werth jener Dienstbarkeiten, dann 5 Perceut der zwei Drittheile für die Kosten und Verluste der Einhebung in Abzug gebracht. §. 16. Bei eben diesen mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen bildet demnach der nach den in den vorhergehenden §8- 13, 14 und l5 bezeichneten Abzügen verbleibende Rest ihres Werthanschlages das Maß der den Berechtiaten gebührenden Entschädigung, wogegen bei den in den §§. 4, 5 und 0 des gegenwärtigen Patentes ausgesprochenen Leistungen, die nach den zufolge §. 13 und 14 des gegenwärtigen Patentes geschehenen Abzügen verbleibenden zwei Drittheile ihres WerthanschlageS das den Berechtigten gebührende Maß des Entgeltes darstellen. §- 17. Die Entschädigung für die mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen ist nach dem §.16 festgesetzten Ausmaße aus den Staatscaffen vollständig zu erfolgen, nur werden jene ehemaligen Unterthanen, welche in dem Genüsse der zwischen ibnen und den ehemaligen Grundherrschaften bestehenden Dienstbarkeiten verbleiben wollen, jenen Teilbetrag der Entschädigung, welchen dieselben nach dem 2., 3. und 7. Absätze des Patentes vom 17. April 1848 an die Grundherrschaftcn zu leisten hatten, an die Staatskasse zu entrichten haben. Dieser Betrag ist nunmehr bloß zwischen dem Staatsschätze und dem Servituts- Berechtigten zu berechnen, und so viel nur immer möglich durch ein stets zu versuchendes gütliches Uebereinkommen, im Falle dieß aber nicht gelingen sollte, durch die Entscheidung der zur Durchführung dieses Gesetzes aufzustellenden Organe festzusetzen. Um die vielfältigen Erhebungen über den Umfang und Werth der Servituten zu beseitigen, wird festgesetzt, daß ein Drittheil des Werthes der Urbarialschuldigkeiten, wo aber diese durch die Robotregulirung unter ein Drittel der rechtmäßig bestandenen Gebühr vermindert wurde, der Werth dieser gemäßigten Schuldigkeit in der Regel als die vvn den Unterthanen mittelst der Staatskassen für die Servituten zu entrichtende Vergütung zu bezahlen sei, daß es aber den Unterthanen , welche vermeinen, den Beweis liefern zu können, daß ihr Servitutsrecht weniger als das Drittheil ihrer Urbarialschuldigkeit betrage, Vorbehalten bleibe, die mindere Schuldigkeit nachzuweisen und zu liquidiren. Dasselbe hat a»ch zu geschehen, wo den Behörden bekannt ist, daß der Werth der Servituten jenes Maß offenbar nicht erreiche. In jenen Fällen, wo für den Genuß einer solchen Dienstbarkeit jetzt schon ein Geldzins oder eine andere Naturalleistung rechtmäßig besteht, bat es bei diesem Geldzinse oder bei dem nach den Preisen des Grundsteuer-Provisoriums zu berechnenden Werthe dieser Leistungen zu verbleiben. Der auf eine dieser Arten festgestellte von den Servitutsberechtigten an die Staatskassen zu entrichtende Betrag darf bei den nach §.10 des gegenwärtigen Patentes wegen dieser Servituten bevorstehenden Verhandlungen in keinerlei Richtung maßgebend scyn. §. 18. Die nach dem im §. 16 ausgesprochenen Ausmaße gebührende Entschädigung für die in den §§. 4, 5 und 6 altsgedrückten Schuldigkeiten ist von dem Verpflichteten allein zu entrichten. Eine Ausnahme von dieser Regel findet Statt, wenn der Betrag dieser Entschädigung für sich allein oder sofern er imt der nach dem vorhergehenden Paragraphe ihm von denselben Grundstücken obliegenden Leistung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 40 Percent des Reinertrages der belasteten Grundstücke überschreitet. In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Zahlungspflicht das bemerkte Ausmaß von 40 Percent übersteigt mit der Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten und soweit es an denselben fehlt, aus deck Staatsschätze vorzustrecken, daß der Verpflichtete nicht weniger als ein Drittheil des nach §. 13 auegemittelten Werthanschlagcs seiner früheren Schuldigkeit zu entrichten hat. Der reine Grunde'trag ist nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuer-Provisoriums, von welchem der Culturöaufwaud abgezogen wild, auszumitteln. §. 19 . Sowohl der nach §.17 des gegenwärtigen Patentes von den ebemaligen Unterthanen zu entrichtende Betrag, als auch die nach dem §. 18 des gegenwärtigen Patentes dem Berechtigten von den Verpflichteten zukommende Entschädigung ist an diejenigen Staatscapen, welche hiezu werden bezeichnet werden, in vierteljährigen anticipativen Raten einzuzahlcn. §. 20 . Sollten von den mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen für die Zeit vom 1. November 1847 bis 15. Mai 1848 noch Rückstände aushaften, so sind dieselben gleichfalls jedoch nicht in Natur, sondern in den Preisen des Grundsteuer-Provisoriums von den Verpflichteten an die Staatscaffen und von diesen an die Berechtigten zu erfolgen. Rückstände aus den §. 2 dieses Patentes bezogenen Jnleut und Häuslerrobot, so wie aus den durch §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschädigung aufgehobenen Rechten, soweit dieselben den obigen Zeitraum betreffen, haben ohne Entschädigung wegzufallen §. 21. Die Berechtigten erhalten die ihnen gebührenden Beträge aus den Staatscaffen in halbjährigen dccurfiven Raten. §. 22. Die Einbringung der Zahlungen von den zu deren Leistung Verpflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Auch genießen die Forderungen dieser Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuern in Concurs- und Erecutionsfällen. 8. 23. Die zur Last der Verpflichteten ermittelte Entschädigungs-Rente (§. 18), die nach §. 17 dieses Patentes von den Servituts - Berechtigten an den Staatsschatz zu leistende Vergütung, so wie das an die Stelle der Renten tretende Capital ist eine auf dem Grundbesitze, von dem jene Rente oder diese Vergütung gebührt, vor allen Hypothekar- Lasten bestehende, die Vorrechte der landesfürstlichen Steuern genießende Last, und als solche auch noch vor vollzogener Eintragung in die öffentlichen Bücher zu behandeln. Besondere Anordnungen werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle für diesen Zweck erforderlichen Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei stattzufinden. 8 . 24 . Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Verpflichteten, welche zufolge der 88 17 und 18 des gegenwärtigen Patentes Zahlungen zu leisten haben, wenn sie es vorziehen, statt der ausgemittelten jährlichen Rente das Capital der Rente sogleich oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit dem Zwanzigfachen des Betrages der Jahresrente zu entrichten, in die Lage gesetzt werden, sich auf die möglichst einfache, schnelle und billige Weise ihrer Verpflichtung vollständig zu entledigen, zu welchem Zwecke besondere Bestimmungen über die Errichtung und Ausbildung von Landes-Credits-Anstalten erfließen werden. 8 25. Ist das Gut, zu welchem die gegen Entschädigung aufgehobenen Bezüge als ein Ertragszweig gehörten mit Schuldforderungen oder anderen Haftungen belastet, so soll bei der Erfolglaffung der Entschädigung dem bürgerlichen Rechte gemäß, die gehörige Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen getroffen werden. 8. 26. Einen Gegenstand der besonderen Erwägung auf dem durch die Verfassungs- Urkunde festgesetzten Wege wird es ausmachen, in Folge des Gesetzes vom 7. September 1848, 8. 8 ä, aus Landesmitteln einen Fond zur Deckung der den Berechtigten unter Vermittlung des Staatsschatzes zukommenden Entschädigung zu bilden. 8 27. Wegen Anweisung angemessener Vorschüsse auf die gebührende Entschädigung sind bereits die erforderlichen Anordnungen erlassen worden. 8- 28. Zur Vollführung der gegenwärtigen Bestimmungen werden sowohl eine Landes- als auch Districts-Commissionen, so wie über sich ergebende Streitigkeiten Schiedsgerichte bestellt, bei welchen jeder der interessirten Theile gehörig vertreten seyn soll. 8.29. Die Zusammensetzung dieser Organe, ihren Wirkungskreis, so wie das Verfahren für beide werden besondere Verordnungen feststellen. 8- 30. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung und Einbringung der Entschädigung für die aufgehobenen Urbarial- und Zehentleistungen genießen die Stempelbefreiung. §. 31. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen ^Patentes und mit der Erlassung der erforderlichen Vorschriften und Weisungen für diesen Zweck beauftragt. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 15. August 1849. Schwarzenberg. Krauß. Mach. Schmerling. Oynlai. Thinnseld. Thun. Kulmer. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerek.