für das Kaisertum» »esterreich. I Abschnitt. Von dem Reiche. §. i. ^as Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kronländern: Dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthume Steiermark, dem Königreiche Jllirien, bestehend: aus dem Herzogthume Kärnthen, dem Herzogthume Kram, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, — der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, dem Herzogthume Bukowina, den Königreichen Dalmatien, Croatien und Slavonien mit dem croatischen Küstenlande, der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, dem Königreiche Ungarn, dem Großfürstenthume Siebenbürgen, mit Inbegriff des Sachsenlandes und der wiedereinverleibten Gespanschaften KrLszna, Mittel-Szolnok und ZLrand, dann dem Districte Kövar und der Stadt Ziläh (Zillenmarkt), den Militärgränzgebieten und dem lombardisch-venetianischen Königreiche. 8- 2. Diese Kronländer bilden die freie, selbstständige, untheilbare und unauflösbare konstitutionelle österreichische Erbmonarchie. §. 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der Sitz der Reichsgewalt. 8 - 4 . Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt. 8- 5. Alle Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. 8- 6. Die Gränzen des Reiches und der einzelnen Kronländer dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden. - 8 . 7 . Das ganze Reich ist Ein Zoll- und Handelsgebiet. Binnenzölle dürfen unter keinem Titel eingeführt werden, und wo solche zwischen einzelnen Gebietstheilen des Reiches gegenwärtig bestehen, hat deren Aufhebung sobald als möglich zu erfolgen. Die Aussonderung einzelner Orte oder Gebietstheile aus dem Zollgebiete und der Einschluß fremder Gebiete in dasselbe bleibt der Reichsgewalt Vorbehalten. 8 - 8 . Die Wappen und Farben des Kaiserthums und der einzelnen Kronländer werden beibehalten. II. Abschnitt. Von dem Kaiser. §. s. Die Krone des Reiches und jedes einzelnen Kronlandes ist, in Gemäßheit der pragmatischen Sanrtio» Md der österreichischen Hausordnung, erblich in dem Hause Habsburg-Lochringen. 8- io. Die Bestimmungen der Hausgesetze über die Großjährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormundschaft oder Regentschaft bleiben in Wirksamkeit. 8 - 11 . Der Kaiser nimmt zu seinem bisherigen Titel noch jenen eines Großherzogs von Krakau und eines Herzogs der Bukowina an. §. 12 . Der Kaiser wird als Kaiser von Oesterreich gekrönt. Ein besonderes Statut wird dießfalls das Nähere bestimmen. 8- 13. Der Kaiser beschwört bei der Krönung die Verfassung, welcher Schwur von seinen Nachfolgern bei der Krönung, so wie von dem Regenten bei Antritt der Regentschaft geleistet wird. ' 8 - 14 . Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich. 8- 15. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die gesammte bewaffnete Macht entweder persönlich oder durch seine Feldherren. . ^ 8 16. Der Kaiser entscheidet über Krieg und Frieden. 8- 17. Der Kaiser empfängt und schickt Gesandte, und schließt mit fremden Mächten Verträge. Bestimmungen in solchen Verträgen, welche dem Reiche neue Lasten auflegen, bedürfen der Zustimmung^ des Reichstages. ^ ' §. 18 . ' Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglichen Verordnungen. ' > Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. ' §. 1V. K Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes,:- und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen. §. 20. Im ganzen Reiche wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen. 8 - 21 . Dem Kaiser gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Amnestirung, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Ansehung der Minister. §22. Das Münzrecht wird im Namen des Kaisers ausgeübt. HI. Abschnitt. Von dem Reichsbürgerrechte. ^ 8 23. Für alle Völker des Reiches gibt es nur Ein allgemeines österreichisches Reichsbürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, unter welchen Bedingungen das österreichische Reichsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird. 8- 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines anderen Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen. " Die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte aller österreichischen Kronländer sind in allen solchen "gleich wirksam und vollziehbar. ' -- >) u 8- 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. §. 26 . Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Die Betretung des österreichischen Bodens oder eines österreichischen Schiffes macht jeden Sclaven frei. 8- 27. Alle österreichischen Reichsbürger sind vor dem Gesetze gleich, und unterstehen einem gleichen persönlichen Gerichtsstände. ' ' ^ 'la - §. 28 . » Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle zu denselben Befähigten gleich zugänglich. s §. 29 . Das Eigenthum steht unter dem Schutze des Reiches; es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, gegen Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes, beschränkt oder entzogen werden. §1 30. Jeder österreichische Reichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder Art erwerben, so wie jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ausüben. . ' §. 31. Die Freizügigkeit des Vermögens innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Abfahrtsgelder von den in das Ausland abziehenden Vermögenschaften dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden. §. 32. Jede aus dem Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverbande, oder aus dem Titel des getheilten Eigenthums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf für die Zukunft bei Theilung des Eigenthums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden. IV. Abschnitt. Von der Gemeinde. §. 33. Der Gemeinde werden als Grundrechte gewährleistet: ») die Wahl ihrer Vertreter; b) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Gemeindeverband; «) die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten; ä) die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Haushaltes, und in der Regel e) die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ihrer Vertreter. Die nähere Bestimmung dieser Grundrechte der Gemeinden, und insbesondere die Bedingungen für die Aufnahme in den Verband einer Gemeinde, enthalten die Gemeindegesetze. 8- 34. Die Einrichtung von Bezirks- und Kreisgemeinden zur Besorgung ihrer gemeinsamen inneren Angelegenheiten wird ein besonderes Gesetz bestimmen. V. Abschnitt. Von den Landes-Angelegenheiten. §. 35 . ^ Als Landesangelegenheiten werden erklärt: I. Alle Anordnungen kn Betreff 1. der Landeskultur; 2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden; 3. der Wohlthätkgkeitsanstalten im Lande; 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes; ») sowohl hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke, und der Benützung des Landescredits, als b) rückstchtlich der Landesausgaben, der ordentlichen wie der außerordentlichen. II. Die näheren Anordnungen inner der Gränzen der^ Reichsgesetze in Betreff 1. der Gemeindeangelegenheiten; 2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten; - uu) 3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres; endlich III. die Anordnungen über jene Gegenstände, welche durch Reichsgesetze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden. >- ^ ... VI. Abschnitt. i , Von den Reichs-Angelegenheiten. 2 eie Als Reichsangelegenheiten werden erklärt: ^ -HoW alle das regierende Kaiserhaus und die Rechte der Krone betreffenden sti die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und aller seiner Interessen, von Verträgen mit fremden Staaten; „r- „ e) die Beziehungen des Staates zur Kirche; Angelegenheiten; insbesondere der Abschluß 1 - 4 ä) das höhere Unterrichtswesen; «) das gesammte Heerwesen zu Land und die Seemacht; k) der Reichshaushalt, einschließlich der Krongüter und Reichs-Domänen, unter welchen das bisher durch die Benennungen: Staats-, Cameral- oder Fiscalgüter bezeichnte Vermögen verstanden wird ; die Reichsbergwerke, dann die Reichsmonopole, der Reichscredit, und alle Steuern und Abgaben zu Reichszwecken ; x) alle Gewerbs- und Handelsangelegenheiten, einschließlich der Schiffahrt, der Zölle und Banken, des Münz- und Bergwesens und der Regelung von Maß und Gewicht; die Reichsverbindungen durch Wasser- und Landstraßen, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, überhaupt alle Reichsbauten; l) alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich K) alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichsverfassung oder Reichsgesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden. VII. Abschnitt. Von -er gesetzgebenden Gewalt. §. 37 . Die gesetzgebende Gewalt wird in Bezug auf die Reichsangelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in Ansehung der Landesangelegenheiten, von dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen ausgeübt. VIII. Abschnitt. Von dem Reichstage. §. 38 . Der allgemeine österreichische Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Oberhause und dem Unterhause bestehen, und wird alljährlich im Frühjahre von dem Kaiser berufen. §. 39 . Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen andern Ort berufen werden. §. 40 . Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden. 8 . 41 . Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. Die Vertheilung dieser Zahl wird durch das Wahlgesetz dergestalt bestimmt werden, daß jedes Kronland zwei Mitglieder seines Landtages als Abgeordnete zu senden hat, und die übrige Zahl nach dem Verhältnisse der Bevölkerung unter alle Kronländer vertheilt wird. §. 42 . Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage abgeordneten Landtagsmitglieder müssen im Vollgenuffe der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichische Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens vierzig Jahre alt seyn. Die anderen Mitglieder des Oberhauses können von den Landtagen nur aus jenen Reichsbürgern gewählt werden, welche die vorstehenden allgemeinen persönlichen Eigenschaften besitzen, und im Reiche wenigstens fünfhundert Gulden Conventions-Münze an directer Steuer bezahlen. In den Kronländern, wo die Zahl solcher Reichsbürger, welche fünfhundert Gulden Conventions-Münze direkte Steuer bezahlen, nicht das Verhältniß von eins auf sechstausend Seelen erreicht, wird sie durch die der Besteuerung nach zunächst folgenden Reichsbürger des Kronlandes bis zu diesem Verhältnisse vollzählig gemacht. 8 - 43 . Das Unterhaus wird durch direkte Volkswahl gebildet. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig, im Vollgenuffe der bürgerlichen und politischen Rechte ist, und welcher entweder den durch das Wahlgesetz bestimmten Jahresbetrag an directer Steuer bezahlt, oder ohne Zahlung einer direkten Steuer, nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde eines österreichischen Kronlandes das active Wahlrecht besitzt. 8 44 . Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach den Bezirken, und an den Orten, welche das Wahlgesetz bestimmt; dasselbe setzt auch die Zahl der Abgeordneten nach der Bevölkerung fest. Diese Zahl ist dergestalt zu bestimmen, daß auf je Einhunderttausend Seelen wenigstens Ein Abgeordneter entfällt. - V L Das Wahlgesetz wird den in dem vorstehenden Paragraph erwähnten Jahresbetrag der direktem Steuer in jedem Kronlande mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse desselben festsetzen, und dabei als Grundsatz festhalten, daß derselbe für das Land und für die Städte bis zehntausend Seelen nicht unter fünf Gulden Conventions-Münze, und für Städte über zehntausend Seelen nicht unter zehn Gulden Conventions- Münze betragen, und in keinem Falle höher als mit zwanzig Gulden Conventions-Münze bestimmt werden darf. 8- 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigt im Dollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens 3V Jahre alt seyn. 8- 46. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich. 8- 47. Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, darf der Urlaub nicht versagt werden. 8- 48. Nimmt ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen. 8- 49. Die Mitglieder des Oberhauses werden auf die Dauer von zehn, jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf aufeinder folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. 8- 50. Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Entschädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session ein Entschädigungs-Pauschale. 8 51. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses seyn. §. 52. > Von jedem Mitgliede des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichsverfassung geleistet. '' 8 - 53 . Die Abgeordneten dürfen keine Instructionen anuehmen, und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben. 8- 54. Jedem Hause des Reichstags steht das Recht zu. die Wahlmandate seiner Mitglieder zu prüfen und . über deren Zulassung zu entscheiden. §. 55. Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und seine Vtcepräsidenten für die Dauer der Session. 8 56. Kein Haus kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versammelt ist. 8 57. Geheime Stimmgebung — mit Ausnahme der vorzunehmenden Wahlen — findet in keinem Hause'Statt. 8. 58. Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmenmehrheit zu Staude kommen. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. 8 59. Die Reichstagssitzungen sind öffentlich; doch hat jedes Haus das Recht, über den von dem Präsidenten oder von wenigstens zehn Mitgliedern gestellten Antrag, vertrauliche Sitzungen zu halten. 8 60 . ^ . Nur Reichstagsmitglieder können in dem Hause, welchem sie angehören, Bittschriften einbringen. 8- 61. Deputationen dürfen auf dem Reichstage nicht zugelassen werden. 8- 62. Kein Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Reichstages wegen Aeußerungen in den Sitzungen zur Rechenschaft gezogen, noch auch gerichtlich verfolgt werden. 8 63. Ein Mitglied des Reichstages darf, so lange derselbe versammelt ist, nur mit Genehmigung des Hauses, welchem dasselbe angehört, verhaftet oder verfolgt werden, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. 8- 64. Jedes Haus hat seine Geschäftsordnung innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Grundsätze selbst festzustellen. Die geschäftlichen Beziehungen des Ober- und Unterhauses zu einander werden durch eine Ueber- einkunft der beiden Häuser geregelt. 8- 65. Dem Kaiser, so wie jedem der beiden Häuser, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlageu. c> § 66 . , Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstage- ist zu jedem Gesetze erforderlich. Anttäge auf Erlassung von Gesetzen, welche dürch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. 8 - 67 . Dem Reichstage steht die Theilnahme an der Gesetzgebung über jene Angelegenheiten zu, welche in dieser Reichsvekfassung als Reichsangelegenheiten bezeichnet sind. 8 . 68 . An der Gesetzgebung über die Retchsangelegenheiten nehmen die Abgeordneten aus allen Kronländern Theil. Diese gemeinsame Theilnahme findet auch rücksichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren Statt. In soferne aber in Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien sammt dem croatischen Küstenlande und Fiume für die eben angeführten Zweige der Gesetzgebung eigene, von^ jener'für die'übrigen Kronländer abweichende gesetzliche Normen und Einrichtungen bestehen, wird für diesen Theil der Gesetzgebung die Wirksamkeit der Landtage der zuerst genannten Kronländer aufrecht erhalten. Es wird jedoch eine Aufgabe der Landtage dieser Kronländer seyn, die bisherige Gesetzgebung in den erwähnten Zweigen einer Revision zu unterziehen, um baldigst die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Gesetzgebung in allen Theiten des Reiches herbeizüführen. Ms dieses erfolgt, haben die Abgeordneten desjenigen Kronlandes, in welchem eine von den übrigen Kronländern verschiedene Gesetzgebung in den genannten Zweigen besteht, sich der Theilnahme an den Verhandlungen hierüber am Reichstage zu enthalten. 8 6 «. Der Kaiser vertagt und schließt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichstages oder eines seiner'Häuser anor'dnen. ' Wird der Reichstag vertagt, oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so sind die Sitzungen in beiden Häusern allsogleich einzustellen. Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Auflösung, innerhalb drei Monaten nach der- selben erfolge». IX. Abschnitt. Von den La nd e sverfnlsungen ürid den Landtagen. 8 . 70 . ^ DK im 8 I aufgeführten Krvuländer werden' in den Angelegenheiten, welche die Reichsverfassung oder die Reichsgesetze als Landesangelegenheiten erklären, von den Landtagen vertreten. 8 71 . Die Verfassung des Königreichs Ungarn^ wird in so weit aufrecht erhalten, daß die. Bestimmungen, welche mit dieser Reichsverfassung nicht im Einklänge stehen, außer Wirksamkeit treten, und daß di? Gleichberechtigung aller Nationalitäten und landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens durch geeignete Institutionen gewährleistet'wird. Ein besonderes Statut wird diese Verhältnisse regeln. 8 - 72 . Der Woiwodschaft Serbien werden' solche'Einrichtungen zügesichert, welche sich' zur Wahrung ihrer Kirchengemeinschaft und Nationalität auf ältere Fretheitsbriefe'üW kaiserliche ^Erklänmgen der^neübsten Zeit stützen! Die Vereinigung der Woiwodschaft mit einem anderen Kronlande wird, nach Einvernehmung von Abgeordneten derselben, durch eine besondere^ Verfügung festgestellt^ werM? 8 ^ 73 . In den Königreichen Croatien und Slavonien, mit Einschluß des dazu gehörigen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, werden deren eigenthümliche Institutionen, innerhalb de- durch diese Reichsverfassung festgestellten Verbandes dieser Länder mit dem Reiche, in völliger Unabhängigkeit derselben von dem Königreiche Ungarn aufrecht > erhalten. Abgeordnete aus' Dalmatien werden mit der Landes- congregation dieser Königreiche, unter Vermittlung der vollziehenden Reichsgewalt, über den Anschluß und die Bedingungen desselben verhandeln, und das Ergebniß der Sanction des Kaisers Unterziehen? 8^ 74. Die innere Gestaltung und Verfassung des Großsürstenthums Siebenbürgen wird nach dem Grundsätze der völligen Unabhängigkeit von dem Königreiche'-'Ungarn und der Gleichberechtigung 'aller das^ Land'bewohnenden Nationen, im Einklänge mit dieser Reichsverfassung !^ürch ein neues Laüdesstatut festgestellt werden. Die Rechte der sächsischen Nation werden innerhalb dieser Reichsverfassung aufrecht erhalten. §. 75 . Das zum Schutze der Integrität des'Reiches bestehende Institut der Militätgränze wird in seiner militärischen Organisation aufrecht erhalten, und bleibt als ein integrirender Bestandtheil des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt. Ein eigenes Statut wird den Bewohnern der Militärgränze in Bezug auf ihre Besitzverhältnisse dieselben Erleichterungen aewöbrle'sten, welche den Angehörigen oer übnaerr Kronländer ertheilt wurde«. 7 §. 76. - Ein besonderes Statut wird die Verfassung des lombardisch-venetianrschen Königteiches und das Vev- hältniß dieses Kronlandes zum Reiche feststellen. 8. 77. Alle übrigen Kronländer erhalten eigene Landesverfassungen. Die ständischen Verfassungen treten außer Wirksamkeit. 8- 78. -> Die Zusammensetzung der Landtage hat mit Beachtung aller Landesinteressen zu geschehen. Die Abgeordneten zu denselben werden durch directe Wahl berufen. 8- 79. . -. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch die Landtage selbst, oder durch die von ihnen gewählten Landesausschüsse geübt. Jedem Landtage wird das Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung in Landesangelegenheiten und des Gesetzesvorschlages, so wie das Recht., die Ausführung der Landesgesetze zu überwachen, ^gewährleistet. Die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages ist zu jedem Landesgesetze erforderlich. 8° 81. -"su, -chisjtz Abänderungen der Landesverfassungen sollen in den Landtagen, welche zuerst werden berufen werden, im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden können. In den folgenden Landtagen soll zu einem Beschlüsse über solche Abänderungen die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Abgeordneten, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich seyn. 8- 82. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und den Wirkungskreis der Landtage und Landesausschüsse werden die Landesverfassungen und Wahlgesetze dieser Kronländer feststellen. > 8-83. ^ ^ ^ Alle Verfassungen der einzelnen Kronländer, welche das Reichtz bilden, ^sollen im Laufen des Ja^es 1849 in Wirksamkeit treten, und müssen dem ersten allgemeinen österreichischen Reichstage vorgelegt werden, welcher nach deren Einführung sofort berufen wird. Uh !s> X. Abschnitt. Von -er voLLziehenden Gewalt. 8. 84. Die vollziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kronländern ist Eine und untheilbar. Sie steht ausschließend dem Kaiser zu, der sie durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt. §? 85»- - >!«-, Wird einer Körperschaft oder wem immer ein Theil der vollziehenden Gewalt übertragen, so kann dieses nur widerruflich stattfinden, und die Krone ist stets berechtigt, für die Ausübung des übertragenen Theiles der vollziehenden Gewalt eine andere Vorkehrung zu treffen. . . ' 8 - 86 . - . » , 03 . Das Gerichtsverfahren soll in der Regel öffentlich und mündlich seyn. Die Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt, im Interesse der Ordnung und Sittlichkeit, das Gesetz. In Strafsachen soll der Anklage-Proceß gelten, Schwurgerichte sollen in allen schweren Verbrechen welche das Gesetz'näher bezeichnen wird, dann bei politischen und Preßvergehen erkennen. 8 . 104 . Die Durchführung der vorgedachten allgemeinen Grundsätze, nach welchen in Hinkunft die Rechtspflege eingerichtet und das Richteramt ausgeübt werden soll, so wie deren Einführung in den einzelnen Kronländer» unter Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, bleibt besondere!: Reichs- und beziehungsweise (§. 68) Landesaesetzen Vorbehalten. aufrecht. 9 §. 105. Die Bestimmungen der Hausgesetze über den Gerichtsstand der Glieder des kaiserlichen Hauses bleiben XIII. Abschnitt. Von dem Reichsgerichte. §. 106. Es soll ein oberstes Reichsgericht eingesetzt werden, welches von Amtswegen oder auf geführte Klage in folgenden Fällen einzuschreiten haben wird: I. Als Schiedsgericht: bei Streitfragen zwischen dem Reiche und den einzelnen Kronländern oder zwischen einzelnen Kronländern unter sich, in so ferne der Gegenstand nicht in den Bereich der gesetzgebenden Reichsgewalt gehört. II. Als oberste Instanz: bei Verletzungen der politischen Rechte. III. Als untersuchende und oberste richtende Behörde: ») bei Anklagen gegen die Minister und Statthalter, dann b) bei Verschwörungen und Attentaten gegen den Monarchen oder Regenten und in Fällen von Hoch- oder Landesverrath. §. 107. Der Sitz des Reichsgerichtes ist in Wien, und es wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt, wie die Bestellung der Richter mit Rücksicht auf die einzelnen Kronländer stattfinden, wie groß die Zahl derselben, und wie das Verfahren des Gerichtes seyn soll. XIX. Abschnitt. Von dem Rerchshaushatte. §. 108. Alle Steuern und Abgaben für Reichs- und Landeszwecke werden durch Gesetze bestimmt. §. 109. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen jährlich in einem Voranschläge ersichtlich gemacht werden, welcher durch ein Gesetz festgestellt wird. Allfällige Ueberschreitungen des Voranschlages sind der nachträglichen Anerkennung von Seite des Reichstages zu unterziehen. §. 110. Die Staatsschuld ist vom Reiche gewährleistet. 8 m. Die allgemeine Rechnung über den Reichshaushalt jeden Jahres wird nebst einer Uebersicht der Staatsschulden von dem obersten Rechnungshöfe dem Reichstage vorgelegt. 8 112 . Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtungen und Befugnisse des obersten Rechnungshofes feststellem XX. Abschnitt. Von -er bewaffneten Macht. 8. 113. Die bewaffnete Macht ist bestimmt, das Reich gegen äußereMinde zu" vertheidigeu, und im Inner» die Aufrechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Gesetze zu sichern. 8. 114. Im Innern kann zu diesen Zwecken die bewaffnete Macht nur über Aufforderung der Civilbehördeu und in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen einschreiten. 8 "5 Die bewaffnete Macht ist wesentlich gehorchend. Kein Theil derselben darf gemeinsam berathen. §. 116. Das Gesetz bestimmt den Umfang und die Art der allgemeinen Wehrpflicht zum Landheere und zum Dienste auf der See. 8- "7. Das Heer steht unter der Militärgerichtsbarkeit und dem Militärgesetze. Die DiSciplinarvorschriften für das Land- und Seeheer bleiben in voller Anwendung. L §.' 118 . Ter Cid des Heeres auf die Reichsverfastung wird in den Fahneneid ausgenommen. 8 - __- Die Einrichtung der Bürgerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. XVI. Abschnitt. > . Allgemeine Peßimmnngem §. 120 . In so lange die durch diese Reichsverfassung bedingten organischen 'Gesetze nicht im 'verfassungsmäßigen Wege zu Stande gekommen sind, werden die entsprechenden Verfügungen im Vcrordnungswege erlassen. - §. 121 . Vis die neuen Gesetze und Verordnungen in Wirksamkeit treten, bleiben die bestehenden in Kraft. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort erhoben, bis neue Gesetze abweichend bestimmen und zur Anwendung kommen. 8 . 122 . Die Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden neuen organischen Gesetze und Verordnungen in ihrer Wirksamkeit. §. 123 . Aenderungen dieser Reichsverfassung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden. In den folgenden Reichstagen ist zu einem Beschlüsse über solche Abänderungen in beiden Häusern die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. So gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den vierten März im Jahre des Hells Eintausend Acht Hundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im Ersten. Franz Joseph. - - Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Pach. Lordon. Pruck. Lhinnfetd. Kulm er. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.