ir I von Gottes Gnaden Kaffee von OMynich z König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei, mv Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizim, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Rikde^Schleflen; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, rc. re. sOerordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogtum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogtum Steiermark, das Königreich Jllirien, bestehend aus den Herzogtümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Trieft mit ihrem Gebiete — für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogtum Oberund Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogtümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogtum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien — in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministerrathes, wie folgt: 8. i. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. 8 . 2 . Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthä- tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 8 - 3 . Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtiget, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. 8 4 . Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions-Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht. 8. s. Jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repreffivgesetz erlassen. §. «. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamett dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen. 8. 7. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, in soferne Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz. 8. 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur in Kraft eines mit Gründen versehenen Befehles geschehen, welcher von dem Richter oder von einer richterliche Functionen gesetzlich ausübenden Behörde ergangen ist. Jeder solche Verhaftbefehl ist dem Verhafteten sogleich bei seiner Anhaltung, oder spätestens vier und zwanzig Stunden nach derselben zuznstellen. 8- K Die Sicherheitsbehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, binnen acht und vierzig Stunden freilassen, oder dem zuständigen Gerichte überweisen. 8- io. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. 8. ii. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. 8 - 12. Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern können die Bestimmungen der vorstehenden 88- 5 bis einschließlich !1 zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Ein Gesetz wird das Nähere hierüber bestimmen. 8 - 13 - Unser Ministerrath wird beauftragt, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Uns zur Sanktion vorzulegen. Gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Ollmütz den 4. März 1849. ranz Joseph. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Dach. Cordon. Druck. Thinnfeld. Knlmer. N«S der k. k. Hof. und Scaatl-Dniekerti.