ir Franz Joseph -er Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich ; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien ; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol re. rc. *^)aben in der Erwägung, daß die mit dem Gesetze vom 7. September 1848 ausgesprochene Entlastung des Grund und Bodens, sowie anderweitige Staats-Rücksichten die Regelung der bisherigen Verhältnisse in Absicht auf die Ausübung der Jagdgerechtigkeit zu einem dringenden Bedürfnisse machen, über Antrag Unseres Ministerrathes beschlossen, hierüber nachstehende Bestimmungen zu erlassen, und verordnen für diejenigen Kronlän- der, für welche das Gesetz vom 7. September 1848 erflossen ist, wie folgt: 8 i. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben. § 2 . Eine Entschädigung für das aufgehobene Jagdrecht findet zu Gunsten des bisherigen Berechtigten nur in den Fällen Statt, wo es sich erweislich auf einen mit dem Eigenthümer des damit belasteten Grundes abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag gründet. Die Modalitäten der Ablösung in diesen Fällen werden durch die zur Durchführung des Gesetzes vom 7. September 1848 bestellten Landes-Commissionen festgestellt werden. 8- S. Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke find ohne Entschädigung aufgehoben. §. L. Die Jagdgerechtigkeit in geschlossenen Thiergärten bleibt in der Art, wie selbe bisher zugestanden, aufrecht, es mögen die in dem abgeschlossenen Jagdbezirke gelegenen Grundstücke dem Eigenthümer der Jagd oder dritten Personen gehören. §. 5. Jedem Besitzer eines zusammenhängenden Grundcompleres von wenigstens zweihundert Joch wird die Ausübung der Jagd auf diesem eigenthümlichen Grundcomplere gestattet. §. 6 . Auf allen übrigen in den §§. 4 und 5 nicht ausgenommenen, innerhalb einer Gemeindemarkung gelegenen Grundstücken wird vom Zeitpunkte der Wirksamkeit dieses Patentes die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen. §. 7. Die Gemeinde ist verpflichtet, die ihr zugewiesene Jagd entweder ungetheilt zu verpachten, oder selbe durch eigens bestellte Sachverständige (Jäger) ausüben zu lassen. §. 8 . Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd ist am Schlüsse jedes Verwaltungs- oder Pachtjahres unter die Gesammtheit der Grundeigenthümer, auf deren in der Gemeindemarkung gelegenem Grundbesitze die Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu vertheilen. §. S. Jede Gemeinde ist bei einer Strafe von zehn bis zweihundert Gulden Conv. Münze dafür verantwortlich, daß keine andere Benützung der ihr zugewiesenen Jagd als die im §. 7 bezeichnete Statt finde. Ueber die Beobachtung dieser Anordnung haben die Verwaltungsbehörden zu wachen. 8 - 10 . Wildfrevel und Wilddiebstähle, sie mögen von einzelnen Gemeindegliedern oder von Auswärtigen begangen worden seyn, sind nach dem bestehenden Strafgesetze zu ahnden. § 11 Den einzelnen Grundbesitzern bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittene Wild- und Jagdschäden und dessen Geltendmachung nach den bestehenden Vorschriften gegen die nach diesem Patente zur Ausübung der Jagd berufenen physischen oder moralischen Personen gewahrt. §. 12 Die bestehenden jagdpolizeiltchen Vorschriften bleiben, in so weit ihnen das gegenwärtige Patent nicht entgegensteht, aufrecht, und wird den Behörden die genaue Handhabung zur strengsten Pflicht gemacht. 8 is Jagd-Pachtverträge, welche mit den Bestimmungen dieses Patentes nicht vereinbar sind, treten von dem im §. 14 bestimmten Zeitpunkte außer Wirksamkeit. Allfällige Entschädigungs-Ansprüche aus solchen Verträgen sind auf dem Rechtswege auszutragen. 8 i» Dieses Patent tritt vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 8 » 15 . Der Minister des Inneren und der Landescultur sind mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Patentes beauftragt. Gegeben in der Hauptstadt Olmütz den siebenten März, Eintausend Achthundert neun und vierzig. Joseph Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Pach. Cordon. Pruck. Thinnfeld. Kuimer. A»S der k. k. Hof- «yd StaatSdruckerei.