Allgemeine Bestimmungen. I. ^ie Grundseste des freien Staates ist die freie Gemeinde. II. Der Wirkungskreis der freien Gemeinde ist: ») der natürliche 1») ein übertragener. II«. Der natürliche umfaßt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. IV. Die Verwaltung der in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten steht der Gemeinde selbst zu, welche sich durch die Majorität ihrer Vertretung ausspricht. V. In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeindevorsteher das vollziehende Organ. Erstes Hauptstück. Bon der OrtSgemeindc. I. Abschnitt. Constit uirung. 8 . 1 . Unter der Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbstständiges Ganze vermessene -») Begriff. Katastral-Gemeinde, insoferne nicht mehrere derselben bereits factisch eine einzige selbstständige Ortsgemeinde bilden. 8 - 2 . Vorstädte haben mit der eigentlichen Stadt immer eitle einzige Ortsgemeinde za bilden. 8- :r. Einzelnen Steller- oder Katastral-Gemeinden steht das Recht zu, sich mit andern zu Einer Orts- gemeinde zu vereinigen. 8 - Wenn einzelne Gemeinden die Mittel nicht besitzen, um den ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nachzukommen, so werden dieselben mit andern zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt. Bei einer solchen Vereinigung darf jedoch das Vermögen und Gut der einzelnen Gemeinden wider deren Willen nicht zusammengezogen werden. 8 5 . Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht das Recht zu, sich in Fractionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung der Verwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweisen. 8. 6. Landeshaupt- und Kreisstädte erhalteil durch Gesetze eigene Verfassungen. Auch anderen bedeutenderen Städten ist das Recht Vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen städtischen Verfassung im Wege der Gesetzgebung einzuschreiten. r 2 d) Gemeindeglieder und "Fremde. s») Gemeindeglieder. Hb) Fremde. «) deren Rechte und Pflichten. §. 7. In der Ortsgemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder, 2. Fremde. Die Gemeindeglieder sind entweder: n) Gemeindebürger, oder d) Gemeinde-Angehörige. 8 - 8 . Gemeindebürger sind jene, welche n) dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus- oder Grundbesitz, oder von einem der ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gesetzlich bedingenden Gewerbe oder Erwerbe einen bestimmten Jahresbetrag an direkten Steuern zahlen, oder b) von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind. 8 - 9 . Wer auf andere Art, als in Folge des Erbrechtes in auf- oder absteigender Linie den Besitz von Realitäten in einer Gemeinde erwirbt, kann die Rechte eines Gemeindebürgers erst dann ausüben, wenn er von der Gemeinde in den Gemeindeverband ausgenommen worden ist. 8- Iv. Gemeinde-Angehörige sind jene, welche durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindeverband der Gemeinde zuständig sind. 8 11 . Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen die Mutter Gemeindeglieder sind. 8 12 . Die Aufnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder: ») durch förmlichen Gemeindebeschluß, oder b) stillschweigend durch Duldung eines ohne Heimatschein, oder mit einem bereits erloschenen Heimatscheine sich durch vier Jahre ununterbrocheu in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Fremden, endlich o) bei Frauenspersonen durch die Verehelichung mit einem Gemeindegliede. 8 13 . Staatsdiener, Officiere, die mit Officiersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset. 8 - 14 . Bei Veränderungen in der Gemeinde-Angehörigkeit folgen minderjährige, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau dem Gatten. 8 - 15 . Der Tod eines oder beider Elterntheile ändert nichts an der Zuständigkeit der Waisen. 8 - 16 . Gemeinde-Angehöriger kann man nur in Einer Gemeinde seyn. §. 17. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemeindeglieder zu seyn, sich in der Gemeinde aufhalten. 8 - 18 . Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben. 8 19. Waisen der im 8- >8 erwähnten Personen sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie sich bei dem Ableben ihrer Eltern befinden; Findlinge sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie gefunden werden. Die Angehörigkeit der Findlinge in Findelhäusern, welche Staats- oder Landes-Anstalten sind, wird durch besondere Gesetze bestimmt werden. 8- 20. Die Gemeinde hat über alle Gemeindeglieder eine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem derselben freisteht. 8- 21. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthumes, und 2. auf die Benützung der Gemeinde-Anstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. 8. 22. Die Gemeinde-Angehörigen haben überdieß das Recht: 1. des ungestörten Aufenthaltes im Gebiete der Gemeinde; 2- auf die Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen ; 'l-n. s 3. auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit, und 4. auf Theilnahme an der Wahl des Gemeinde-Ausschusses innerhalb der im 8- 28, uä 2 bestimmten Grenzen. 8. 23. Die Gemeindebürger haben: ») das active und passive Wahlrecht, b) die im vorhergehenden Paragraphe sul> 1 und 2 angeführten Rechte, e) insofern sie in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, das Recht auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit. 8- 24. Alle Gemeindeglieder sind zur Theilnahme an den Gemeindelasien verpflichtet. Gemeindebürger, so wie auch die Fremden tragen in den Gemeinden, in welchen sie ihren Wohnsitz nicht haben, nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Lasten. 8 25. Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten, und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die Bezirksbehörde wenden. 8. 26. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Elasten oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert. 8. 27. Die Repräsentanz der Ortsgemeinde ist der Gemeinde-Ausschuß. Dieser wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte frei gewählt. 8- 28. Wahlberechtigt sind: 1. Die Gemeindebürger, und 2. unter den Gemeinde-Angehörigen: die Ortsseelsorger, Staatsbeamten, Officiere, die mit Officiersrang Angestellten, Personen, welche einen akademischen Grad erlangt haben, und öffentliche Lehrer. 8> 29. Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. 8. 30. Minderjährige und alle unter Vormundschaft oder Euratel stehenden Personen dürfen ihr actives Wahlrecht nur durch ihre Vertreter, die Ehegattin durch ihren Ehemann, und Witwen, von ihrem Ehemann geschiedene und unverehelichte Frauenspersonen durch Bevollmächtigte ausüben. 8. 3l. Außerdem ist die Ausübung des activen Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig: a) wenn das Gemeindeglied im öffentlichen Interesse von dem Orte der Gemeinde abwesend ist, und d) wenn der in einer Gemeinde begüterte Grundbesitzer zwar in einer anderen Gemeinde ansässig ist, jedoch in dem Gemeindebezirke zur Verwaltung seines Grundbesitzes einen Pächter oder Verwalter eingesetzt, und denselben zur Ausübung seines activen Wahlrechtes ermächtiget hat. 8. 32. Der Bevollmächtigte darf jedoch nur Einen Machtgeber vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgefertigte Vollmacht vorweisen. 8- 33. Von den Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität zu ungetheilter Hand und von den Teilnehmern an einer steuerpflichtigen Gewerbs-Unternehmung hat nur der an die Steuer Angeschriebene, für eine Actien-Gesellschaft der Bevollmächtigte eine Stimme. 8- 34. Wählbar ist im Allgemeinen jedes Gemeindeglied. 8 35. . Von der Wählbarkeit ausgenommen sind: 1. Die im 8- 30 bezeichneten Personen, 2. Militärpersonen in der activen Dienstleistung, 3. Die Gemeindebeamten und Diener, 4. Personen, welche in einer Armenversorgung oder in einem Gesindeverbande stehen, oder vom Tag- oder Wochenlohne leben, und 5. Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ausgeschlossen aber: 1. Säumige Schuldner der Gemeinde, 2. Jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde-Anstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind, i' 6) Gemeinde-Repräsentanz und deren Wahl. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht). Wählbarkeit (passives Wahlrecht). 4 Wahlvrrfahren. Ordentliche Ausschuß- Mitglieder. Ersatzmänner. 3. Personen, über deren Vermögen Concurs eröffnet ist, dann jene, welche nach gepflogener Concurs-Verhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt wurden, und 4. Jene, welche einer entehrenden Handlung schuldig erkannt worden sind. §. 36. Von den Wahlberechtigten wird der Gemeinde-Ausschuß derart gewählt, daß sich dieselbe» nach Maßgabe der Bevölkerung in zwei oder drei Wahlkörper theilen, von welchen jeder eine gleiche Anzahl von Ausschuß- und Ersatzmännern wählt. 8- 37. Zum Behufe der Bildung der Wahlkörper werden alle Gemeindebürger nach der Höhe der auf jeden entfallenden gesammten Jahresschuldigkeit in Listen eingereiht, und nach diesen Listen wird die Gesammtsumme der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer in eben so viele gleiche Theile getheilt, als Wahlkörper zu bilden sind. §. 38. Der Gemeindevorstand hat sofort unter der Leitung der Bezirksbehörde auf Grundlage dieser Listen nach der Zahl der einzelnen Stellerpflichtigen und der Höhe der auf jeden entfallenden Jahresschuldigkeit' die Quote zu bestimmen, nach welcher dieselben in den einen oder andern Wahlkörper einzureihen sind. 8- 3i>- Die Ehrenbürger (8- 8, sä b) und die wahlberechtigten Angehörigen (8- 28, »ä 2) sind in den Wahlkörper der Höchstbesteuerten einzureihen. 8. 40. Wenn der erste Wahlkörper nicht Ms wenigstens drei Mal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, wird dieser Wahlkörper aus den am höchsten Besteuerten des nächsten Wahlkörpers wenigstens bis auf diese Zahl ergänzt. Die Steuer-Quote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme (8- 37) abgezogen, und der Rest unter die andern Clafsen zu gleichen Theilen vertheilt. 8 - 41 . Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörper abgesonderte Listen zu verfassen, und mindestens sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen. Die Auflage der Wahllisten ist durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde unter Festsetzung einer Präclusivfrist von 14 Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen kund zu machen. Der Gemeinde-Vorstand entscheidet über die rechtzeitig angebrachten Einwendungen binnen längstens 6 Tagen, und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an die Bezirksbehörde offen, welche binnen längstens 3 Tagen bei derselben angebracht werden muß. Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wahllisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr stattfinden. 8- 42. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert, und jeder wählt aus allen wählbaren Gemeindegliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers. 8- 43. Wird von mehreren Wahlkörpern eine und dieselbe Person als Ausschuß oder Ersatzmann gewählt, so muß sich dieselbe sogleich erklären, von welchem Körper sie das Mandat annehme. 8- 44. In Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder jene von Hundert nicht übersteigt, besteht der Gemeinde-Ausschuß aus nicht weniger als acht oder neun Mitgliedern. In den Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder jene von Hundert übersteigt, werden für das erste Hundert zehn Männer, dann für je zwanzig weitere Wahlberechtigte Ein Mann, bei Gemeinden, die mehr als tausend Wahlberechtigte besitzen, für die die Zahl von Tausend übersteigende Anzahl für je hundert Ein Mann in den Gemeinde-Ausschuß gewählt. Zu dieser Zahl ist die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (8- 58) zuzuschlagen. 8- 45. Die Zahl der zu wählenden Ausschußmänner muß durch die Zahl der Wahlkörper theilbar sepn. In jenen Fällen, wo nach dem hier angedeuteten Maßstabe eine Zahl Ausschußmänner hervorgeht, die durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar ist, muß die Gesammtzahl der Ausschußmänner auf die nächste, durch die Zahl der Wahlkörper theilbare Zahl erhöht werden. 8. 46. Die Anzahl der zu wählenden Ersatzmänner wird auf die Hälfte der Anzahl der Ausschußmänner festgesetzt. Ist die Zahl der Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so wird wie im vorhergehenden Paragraphe vorgegangen. s 8. 47. Wenigstens vierzehn Tage vor der Wahlversammlung ist vom Gemeindevorstande auf gesetz- Ausschreibung -er Wahl. nMge Weise kundzumachen, an welchem Tage und Orte, und zu welcher Stunde dieselbe stattzufinden hat. 8. 48. ' Die Leitung der Wahl obliegt dem Gemeindevorstande, der hiezu zwei oder mehrere Gemeinde- Leitung der Wahl, glieder als Vertrauensmänner beizuziehen hat. 8. 49. Am Wahltage wird von der aus dem Gemeindevorstande und den Vertrauensmännern bestehen- Wahlakt, den Wahlcommission die Anzahl der in den einzelnen Wahlkörpern erschienenen Gemeindeglieder mit den angefertigten Verzeichnissen verglichen, die zur Wahl nicht berechtigten Gemeindeglieder ausgeschieden, die zur Wahl erschienenen Berechtigten in ein Verzeichnst eingetragen, und sodann zur Wahl selbst geschritten. 8. 50. Die Wähler geben ihre Stimmen vor der versammelten Wahlcommiffion ab. 8 51 . Jeder Wahlberechtigte benennt so viel wahlfähige Personen, als Gemeinde-Ausschuß- und Ersatzmänner aus dem Wahlkörper, in welchem er eingereiht worden ist, gewählt werden sollen. 8. 52. Die Abstimmung geschieht mündlich und öffentlich. Die mündlichen Abstimmungen werden sogleich in das Wahlprotokoll ausgenommen. 8- 53. Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversammlung nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. 8- 54. Als gewählter Gemeinde-Ausschuß oder Ersatzmann ist derjenige anzusehen, welcher die relative Stimmenmehrheit für sich hat. 8 55. Die gewählten Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Vorsitzenden bei der Wahlcommission bekannt gemacht. 8- 56. Treten Doppelwahlen ein, oder fällt die Wahl auf Jemanden, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist (8. 35), so muß statt dieser sogleich zu einer neuen Wahl geschritten werden. 8- 57. Das von der Wahlcommiffion zu unterfertigende Wahlprotokoll ist mit den demselben beizuschließenden Belegen der ordnungsmäßig erfolgten Wahl aufzubewahren. 8- 58. Nach vollendeter Wahl des Ausschusses hat derselbe aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehr- Wahl des Vorstände-, heit den Gemeindevorstand zu wählen, der aus einem Bürgermeister und mindestens zwei Gemeinde- räthen zu bestehen hat. 8. 59. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen unter einander nicht bis 'zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert seyn. ^ 8- 60. . Wird die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes während der Wahlperiode erledigt, so muß der Ausschuß binnen vier Wochen zu einer neuen Wahl schreiten. 8- 61. -t-. Nach rechtsgiltig erfolgter Wahl des Vorstandes hat derselbe im versammelten Ausschüsse den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des ältesten Ausschußmitgliedes abzulegen; die Eides-Urkunde ist der Bezirksbehörde vorzulegen. 8- 62. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. ^234- ^ 8- 63. Das Amt eines Ausschuß- und Ersatzmannes ist unentgeltlich. '. 8- 64. In der Regel ist jedes Gcmeindeglied verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl zum Ausschuß-, ^oder Ersatzmann, zum Mitgliede des Gemeindevorstandes oder zu einem andern unentgeltlichen .Gemeindedienste anzunehmen. , Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: a) Militär-Personen, welche nicht in der activen Dienstleistung stehen; d) Seelsorger und Staatsbeamte; e) Personen, die über 60 Jahre alt sind; s 1. Verwaltend: ») Beschließend. »») Gemeindevermögen «nd Gemeindegut. 6) Personen, welche in der letztverfloffenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eine- Gemeinderathes bekleidet haben, für die nächstfolgende Wahlperiode, und «) Personen, welche in drei aufeinander folgenden Wahlperioden als Ausschuß- oder Ersatzmänner wirksam waren, bloß für die nächste Wahlperiode. §. 65. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, verfällt in eine Geldbuße bis 100 fl. Conventions-Münze, und ist für die nächste Wahlperiode weder wahlberechtigt noch wählbar. §. 66. Der Ausschuß und der Vorstand werden auf drei Jahre gewählt. Vor Ablauf des dritten Jahres ist von dem Vorstände eine neue Wahl auszuschreiben. §. 67. Zur Besorgung der dem Gemeinde-Vorstände obliegenden Geschäfte wird demselben das nöthige Personale beigegeben. (§§. 81, 118.) §. 68 . Als beschlußfähige Gemeindeversammlung können sich außer den Wahlversammlungen die wahlberechtigten Glieder der Gemeinde nur in dem Falle des §. 79 vereinigen. Auch in diesem Falle versammeln sie sich abgesondert nach Wahlkörpern. 8- 69. Die näheren Bestimmungen zu diesem Gemeindegesetze, insbesondere über die Art der Einbeziehung größerer zusammenhängender Grund-Complere in den Gemeindeverband, und über die Colonisirung und Bildung selbstständiger Gemeinden aus solchen Colonien; ferner in Betreff der Aufnahme der Fremden in den Gemeindeverband, der Festsetzung der Einkaufstaren und des Steuerbetruges, welcher das Gemeinde-Bürgerrecht begründet (8. 8), werden durch Gesetze festgestellt werden. 8 - 70 . Den einzelnen Gemeinden bleibt es Vorbehalten, die in Bezug auf ihre eigenthümlichen Verhältnisse nothwendig erscheinenden Abänderungen an jenen allgemeinen Landesgesetzen beim Landtage zu beantragen. Solche Abänderungen können ebenfalls nur durch Landesgesetze in Wirksamkeit treten. II. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise -er Ortsgemeinde. I. Capitel. Bon dem natürlichen Wirkungskreise. §. 71. Der Gemeinde-Ausschuß hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung der Bedürfnisse derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. 8. 72. Der Gemeinde-Ausschuß ist verpflichtet, das gesummte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gemeindegerechtsame mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und jedem Gemeindegliede die Einsicht in dasselbe zu gestatten. 8- 73. Der Gemeinde-Ausschuß ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, daß die thunlich größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde. 8- 74. Da das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigeuthum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Vertheilung desselben untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hiezu von dem Landtage ertheilt werden. 8- 75. Der Gemeinde-Ausschuß ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größer« Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nochwendig ist. Jede nach der Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde- Casse zu bilden. 7 8. 76. Der Ausschuß hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüffe, welche die gewöhnlichen Casse- Bedürfnisse übersteigen, sogleich mit gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend angelegt, und insoferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet find, zum Stammvermögen geschlagen werden. 8. 77. Der Gemeinde-Ausschuß hat alljährlich auf Grundlage der Inventarien und der Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde-Casse, so wie der Gemeinde-Anstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzustellen. 8- 78. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Ausschuß entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. §. 79. Umlagen auf directe und indirekte Steuern, welche bei den ersten 10 Percent, bei den anderen 15 Percent der Steuer der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Uebersteigt die Umlage 15 Percent der direkten, und 2V Percent der indirekten Steuern, so kann dieselbe nur Kraft eines Gesetzes stattfinden. Findet der Ausschuß auf eine 10 Percent bei direkten, und 15 Percent bei indirecten Steuern übersteigende Umlage anzutragen, so muß, ehe die Sache zur höheren Genehmigung vorgelegt wird, der Bürgermeister sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag auf eine solche Umlage höheren Orts zu stellen sei oder nicht. Die Abstimmung erfolgt mit Ja und Nein nach Stimmenmehrheit aller Wähler in den verschiedenen Wahlkörpern zusammen. §. 80. Der Gemeinde - Ausschuß ist berechtigt, im Interesse der Gemeinde ein Darlehen gegen Rückzahlung aus dem ordentlichen Einkommen der Gemeinde-Casse aufzunehmen, das die Hälfte -es einjährigen Betrages der Gemeinde - Einkünfte nicht übersteigt. Zur Aufnahme höherer, jedoch den ganzen einjährigen Betrag der Gemeinde-Einkünfte nicht übersteigender Darlehen ist er an die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Uebersteigt aber das Darlehen das jährliche Einkommen der Gemeinde, oder will der Gemeinde-Ausschuß eine CreditSoperation vornehmen, so kann die Bewilligung hiezu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. 8. 81. Der Ausschuß bestimmt die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamten und Diener; er kd) Gemeindebeamten ernennt die Verwaltungs-Organe sämmtlicher Gemeinde-Anstalten, insoferne nicht vermöge und Diener. Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Ge- meinde-Vorstande oder anderen im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. §. 82. Der Gemeinde-Ausschuß ernennt entweder einen eigenen Gemeinde-Cassier, oder bestimmt jenes Mitglied des Gemeinderathes, welches dessen Geschäfte zu führen hat, und betraut einen aus seiner Mitte mit der Gegensperre. §. 83. In jeder Gemeinde muß der Ausschuß wenigstens Ein zum Kanzleigeschäfte fähiges Individuum bestimmen, welches der Bürgermeister bei den vorkommenden Schreibgeschäften zu verwenden hat. 8. 84. Wenn zur Armenversorgung die Mittel der Wohlthätigkeits. Vereine und der bestehenden Anstalten nicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbeitrag aus der Ge- meinde-Casse zu beschaffen, und kann die Art der Verwendung desselben bestimmen. 8. 85. Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten, die zur Erhaltung der inneren Ruhe und «o) Polizeianstalte«. öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. 8 - 86 . Die Gemeinde hat im Falle einer in ihrer Gemarkung verübten öffentlichen Gewaltthä- tigkeit durch boshafte Beschädigung des Eigenthumes den Beschädigten Ersatz zu leisten, wenn der Thäter nicht zu Stande gebracht wird, und die Gemeinde nicht nachweiset, daß es nicht in ihrer Macht lag, die begangene Gewaltthätigkeit zu verhindern. 8- 87. Dem Ausschüsse ist alljährlich von dem Gemeinde-Vorstände so wie von den Verwaltungen d) Ueberwachend: der Gemeinde - Anstalten über die Material - und Geldgebarungen Rechnung zu legen; der Unmittelbar dnrch ° . den Abschuss. 8 Ausschuß hat dieselben zu prüfen, und darüber die Enderledigung dem Vorstände und den Jn- stitutsvcrwaltungen hinaus zu geben. §. 88 . dd) Durch Commissionen. Dem Ausschüsse steht das Recht zu, zur meritorischen und ziffermäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl, als der Rechnungen, Sensoren zu ernennen, welche über das Prüfungs- Ergebniß demselben zu berichten haben. 8. 89. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Casse durch von ihm zu ernennende Commissäre skontriren zu lassen. 8. 90. Er hat das Recht, die gesammte Geschäftsführung des Gemeinde-Vorstandes durch eine Commission untersuchen und die Verwaltungen der Gemeinde-Institute ebenfalls durch Commissionen überwachen zu lassen. 8- 91. Er hat ferner das Recht, Gemeinde-Unternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen. 8- 92. Endlich kann er zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. 8. 93. Die Wahl der Mitglieder sämmtlicher Special-Commissionen ist dem Ausschüsse in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seinem Mittel zu berufen berechtigt ist. 8 . 94 . o) Allgemeine Bestim- Damit der Ausschuß überhaupt einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen mindestens mungen: zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder versammelt seyn. »») Beschlußfähigkeil. §. 95. Bei dem Austritte oder darnachgewiesenen Verhinderung eines Ausschußmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, jenen Ersatzmann einzuberufen, der in der Classe, zu welcher das abgängige Mitglied gehört (§. 36), die mehreren Stimmen hat. Der Ersatzmann muß in der Versammlung (8- 102), zu der er berufen ist, bis zum Schlüsse ausharren. 8. 96. Jedes Ausschußmitglied hat auszuscheiden, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (§. 35). §. 97. Wenn die Gebarung des Vorstandes oder eines Ausschußmitgliedes den Gegenstand der Becathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Sitzung nur, um die geforderten Auskünfte zu geben, beiwohnen. 8. 98. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes, oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat derselbe abzutreten. KL) Beschlußfassung. ev) Vorsitz. äli) Oeffentlichkeit. ee) Ordentliche Versammlungen. 6) Außerordentliche Versammlungen. 8- 99. Zu einem giltigen Beschlüsse des Ausschusses ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 8 . 100. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle der älteste Gemeinderath führt den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wird, ist ungiltig. 8 . 101. Alle Ausschuß-Sitzungen müssen öffentlich gehalten werden, und unter keinem Vorwände ist eine geheime Sitzung zulässig. Nur, wenn die Zuhörer sich herausnehmen, in die Berathung des Ausschusses störend einzugreifen, oder gar die Freiheit derselben zu beirren, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung das Sitzungslokale von den Zuhörern räumen zu lassen. 8 . 102 . Der Ausschuß versammelt sich zweimal des Jahres zu ordentlicher Versammlung, nämlich zur Prüfung der Rechnung des Vorjahres im Winter und zur Prüfung des Voranschlages des künftigen Jahres im Sommer. 8 163. In diesen zwei Versammlungen sind auch alle Angelegenheiten zu verhandeln, über welche der Ausschuß zu beschließen hat. 8. 104. In wichtigen und dringenden Fällen kann der Ausschuß zu einer außerordentlichen Versammlung berufen werden. 8. 105. Diese Berufung kann nur vom Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle von dem ihn vertretenden Gemeinderathe ausgehen, und jede Sitzung, der eine solche vorläufige Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens §§) Protokoll, einem Drittheile der ordentlichen Ausschußmitglieder oder im Aufträge der Bezirksbehörde eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. §. 106 . lieber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Ausschüsse zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen in dem Gemeinde-Archive aufzubewahren, und jedem Gemeindegliede auf sein Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. §. 107 . Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in 2. Vollziehend. Civilrechts-, als Verwaltungs-Angelegenheiten. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Ausschüsse die Wahl desselben zu. §. 108. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen von dem Bürgermeister und einem Gemeinderathe Unterzeichnet werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Genehmigung des Gemeinde- Ausschusses erforderlich ist, so muß überdieß die von dem Ausschüsse ertheilte Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ausschußmitgliedern ersichtlich gemacht werden. 8- 109. Der Bürgermeister ist verpflichtet, jedni Beschluß des Gemeinde-Ausschusses in der von dem Ausschüsse angegebenen Art in Vollzug zu setzen. 8 . 110 . Nur wenn der Bürgermeister glaubt, daß der Beschluß des Ausschusses diesem Gemeindegesetze oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderläuft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung inne zu halten, und unverzüglich den Gegenstand an die Bezirksbehörde zu leiten, welche im letzten Falle denselben der Kreisvertretung zur Entscheidung vorzulegen hat. 8 m. In den beiden ersten Fällen des vorigen Paragraphes hat auch der Bezirkshauptmann die Pflicht, den Beschluß zu sistiren, wenn er zur Kenntniß desselben gelangt. 8 . 112 . Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem gesammten Gemeindevermögen, er hat sich jedoch genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. 8 . 113 . Kommen im Laufe des Derwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, muß der Bürgermeister sich hiezu die Bewilligung des Ausschusses erwirken. 8- "4. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die noth- wendige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung ^des Ausschusses sich erwirken. 8 . 115 . Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. 8 - 116 . Einen Monat nach Ablauf desselben ist vom Bürgermeister die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Ausschüsse vorzulegen. 8 . 117 . Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Voranschlag über alle Einnahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungsjahr anzufertigen und der nächsten ordentlichen Versammlung des Ausschusses (8- 102) vorzulegen. 8 . 118 . Alle Beamten und Diener der Gemeinde und alle andern im Solde derselben stehenden Personen sind dem Bürgermeister untergeordnet. Er ernennt die Gemeindebeamten und Diener und übt über sie die Disciplinargewalt. 8 . 119 . Eine der wesentlichsten Aufgaben des Bürgermeisters ist die Handhabung der Reinlich- keits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-, Feuer-, Markt-, Sittlichkeits-, Bau- und Gesinde- Polizei , dann die Aufsicht auf die Gemarkungen und die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthumes. 8. 120. Der Bürgermeister ist verpflichtet die Straßenbettelei hintanzuhalten und die nicht zur Gemeinde gehörigen Bettler auszuweijen, 3 §. 121. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der ihm in den beiden vorhergehenden Paragraphen auferlegten Obliegenheiten so wie überhaupt zur Erhaltung der inneren Ruhe und öffentlichen Sicherheit erforderlichen Anstalten rechtzeitig zu treffen und nach Vorschrift der §§. 113 und 114 für die Aufbringung der hiezu etwa nöthigen Geldmittel zu sorgen. Er ist für jede Unterlassung, die ihm in dieser Beziehung zur Last fällt, verantwortlich. 8 - 122 . Der Gemeindevorstand hat das Recht Uebertretungen der in Gemäßheit der §8- 119. 12V und 121 getroffenen Maßregeln und Verfügungen mit Geldbußen bis zum Betrage von 10 Gulden Conv. Münze zu ahnden. 8. 123. Die Geldbußen fließen in die Gemeinde-Casse ein. 8. 124. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind Geldbußen in entsprechende Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde bis zur Dauer einer Woche umzuwandeln. 8- 125. Ueber diese Geldbußen muß ein eigenes Protokoll geführt werden. H. Capttel. Bon dem übertragenen Wirkungskreise. 8. 126. Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter ausgeübt. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. 8. 127. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gesetze und die gesetzlichen Anordnungen der Behörden kund zu machen. 8. 128. Ihm obliegt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. 8. 129. Ferner obliegt ihm die Mitwirkung bei dem Conscriptions- und Recrutirungsgeschäfte. 8. 130. Derselbe hat die Militärbequartirungs- und Vorspannsangelegenheiten zu besorgen. 8. 131. Er ist verpflichtet, Verbrecher, welche auf frischer That betreten oder von den Behörden verfolgt werden , so wie Militär-Ausreißer anzuhalten, und unverzüglich abzuliefern. 8. 132. In Fällen, wo sich gegen Jemand der dringende Verdacht eines begangenen Verbrechens herausstellt, hat der Bürgermeister unverweilt die Anzeige an die berufene Behörde zu erstatten. 8. 133. Ebenso hat er über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsgewalt vom Interesse sind, an die Bezirksbehörde Bericht zu erstatten. 8. 134. Insbesondere hat der Bürgermeister die Fremden-Polizei in dem ihm speciell übertragenen Umfange zu handhaben. Reichen die ihm zu Gebote stehenden Mittel nicht aus, um die Gemeinde von bedenklichen ausweis- oder erwerblosen Fremden zu befreien, hat er sich an die Bezirksbehörde zu wenden. 8. 13S. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Heimatscheine und den Fremden Aufenthalts- und Verhaltungszeugnisse auszufertigen. 8- 136. Die Heimatscheine haben nur auf vier Jahre Giltigkeit. 8. 137. Endlich obliegt ihm die Aufsicht auf Maß und Gewicht. 8- 138. Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amtshandlungen, welche ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle von der Bezirks- 11 behörde zukommenden Befehle und Anordnungen des öffentlichen Dienstes genau und in der ihm durch das Gesetz oder die Vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. §. 139. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden. In äußerst dringenden Fällen gelten jedoch die Bestimmungen des §. 114. §. 140. In allen zu dem Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörenden Geschäften haben sich die Gemeinderäthe von demselben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen. §. 141. In Verhinderung des Bürgermeisters hat der älteste Gemeinderath seine Stelle zu vertreten. Zweites Hauptstück. Bon der Bezirksgemeinde. I. Abschnitt. Conftituirung. 8. 142. Der Inbegriff sämmtlicher in einem Bezirke liegender Ortsgemeinden bildet die Bezirks- Begriff, gemeinde, und die Bezirks-Eintheilung fällt mit der untersten politischen Eintheilung zusammen. §. 143. Die Interessen des Bezirkes werden verwaltet durch den Bezirksausschuß unter der Lei- Bezirksausschuß, tung eines Obmannes. 8- 144. Zur Bildung des Bezirksausschusses werden die Ausschüsse sämmtlicher zu dem Bezirke Dessen Bildung, gehörenden Ortsgemeinden in dem Hauptorte des Bezirkes vom Bezirkshauptmanue zusammenberufen, und wählen aus ihrer Mitte den Bezirksausschuß. 8 145. Der Bezirksausschuß hat aus nicht weniger als zwölf und aus nicht mehr als dreißig Mitgliedern zu bestehen. 8- 146. Der Bezirksausschuß wird auf drei Jahre gewählt, und sein Dienst ist unentgeltlich. Vor Ablauf dieser Zeit hat der Bezirkshauptmann die neu constituirteu Gemeinde - Ausschüsse zur Wahl des neuen Bezirksausschusses einzuberufen. 8- 147. Die Wahl zum Bezirksausschußmitgliede ist in der Regel Jeder anzunehmen verpflichtet, und es gelten hier nur die im 8- 64 angeführten Ausnahmen. Auch gilt hier die Bestimmung des 8« 65. 8. 148. Der Bezirksausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann mit absoluter Stimmenmehrheit, und eine entsprechende Anzahl von Schriftführern. II. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Bezirksausschusses. 8- 149. Gegenstand der Verhandlung und Schlußfassung des Bezirksausschusses bilden alle Angelegenheiten. welche die Interessen des ganzen Bezirkes oder mehrerer zu demselben gehörender Ortsgemeinden innerhalb ihres natürlichen Wirkungskreises betreffen. 8. 150. Der Bezirksausschuß hat die zu der Prüfung der Conscriptionslisten und der Assentirungs- i. Anordnend und über- commisfion beizuziehenden Vertrauensmänner aus den Bezirks-Insassen zu wählen. wachend. 3 * 12 §. 151. Der Obmann des Bezirksausschusses theilt die Beschlüsse des letzteren der Vezirksbehörde zur Erlassung der entsprechenden Anordnungen an die Ortsgemeinden mit. §. 152. Gegen Anordnungen des Bezirksausschusses geht die Berufung im Wege der Bezirksbehörde an die Kreisvertretung; wird von dieser die angefochtene Anordnung bestätigt, findet keine weitere Berufung Statt. §. 153. 2. Begutachtend. Der Bezirksausschuß ist verpflichtet, die von der Bezirksbehörde verlangten Anträge und Gutachten nach reiflicher Berathung und erforderlichen Falls nach Einvernehmung der Ausschüsse der Ortsgemeinden zu erstatten. §. 154. Bestimmungen über die Wenn der Obmann glaubt, daß eitt Beschluß des Bezirksausschusses gegen dieses Ge- Bezirksversammlungen. ^^^bsetz, oder ein anderes Gesetz verstößt, so hat er die Pflicht, die Verhandlungen zu sistiren, und unverzüglich an den Bezirkshauptmann zu leiten; das nämliche Recht steht in gleicher Weise auch dem Bezirkshauptmann zu, welcher in beiden Fällen die Verhandlung dem Kreispräsidenten vorzulegen hat. 8- 155. Der Bezirkshauptmann beruft wenigstens zweimal im Jahre den Bezirksausschuß zu einer ordentlichen Versammlung, und zwar das erste Mal zu Anfang des Frühjahres, das zweite Mal mit Beginn des Herbstes. In wichtigen und dringenden Angelegenheiten, oder wenn wenigstens ein Drittheil der Mitglieder darum entschreiten, oder wenn es ihm von dem Kreis- Präsidenten aufgetragen wird, hat er den Bezirksausschuß zu außerordentlicher Versammlung einzuberufen. 8- 156. Der Bezirkshauptmann hat den Sitzungen beizuwohnen, nimmt aber an der Abstimmung keinen Theil. 8. 157. Zur Beschlußfähigkeit des Bezirksausschusses ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen seiner Mitglieder und zu der Giltigkeit seiner Beschlüsse die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 8. 158. Die Sitzungen sind öffentlich mit Ausnahme der im §. 101 bestimmten Fälle. Die Protokolle über die Verhandlungen sind von dem Obmanne und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren. Drittes Hauptstück. Won -er Krcisgemeinde. Begriff. Kreisvertretung. Deren Bildung. I. Abschnitt. Constituirung. 8- 159. Der Inbegriff sämmtlicher im Kreisgebiete liegenden Bezirksgemeinden bildet die Kreisgemeinde. 8. 160. Die Interessen des Kreises werden verwaltet durch die Kreisvertretung unter der Leitung eines Obmannes. 8. 161. Die Kreisvertretung hat aus nicht weniger als 24, und aus nicht mehr als 60 Mitgliedern zu bestehen. 8 - 162 . Die Kreisvertretung wird derart gebildet, daß der Ausschuß eines jeden im Kreisgebiete liegenden Bezirkes aus sich mindestens Einen Abgeordneten für dieselbe wählt. 8. 163. Die Kreisabgeordneten werden auf drei Jahre gewählt, und ihr Dienst ist unentgeltlich, Die Regierung schreibt jedesmal die neue Wahl aus. 8. 164. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Kreisvertretung aufzulösen findet, muß sie innerhalb vier Wochen eine neue Wahl ausschreiben. "H Hl 8 -»nk chm tt)6 -ttM- 7)7G S0L 6l6vN hnM)7r?)?5i)7A. E ^-^^.>^>7)76tt^iij7LL. 66^nIH ) 6 n) 6 » 76 'pN) 4-^««Z :ünML >1 - .-Ä-- ' .. - ^ > > - / ^ i»»^6 itv-K . 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