Vorschrift über das Verfahren in Pretzübertretungsfällen. §. i. > Falle der Übertretung einer der in den §. 8- 4, 6, 7 und 14 bis 19 des Patentes vom 13. März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorschriften steht die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Behörde zu, welche in dem Bezirke, wo die Uebertretung begangen wurde, über schwere Polizei-Uebertretungen zu erkennen hat. Das Erkenntniß derselben kann im Wege der Berufung nur bestätigt oder gemildert werden. Jeder weitere Recurs ist ausgeschlossen. §. 2 . / Übertretungen des Patentes vom 13. März 1849, welche durch den Inhalt einer Druckschrift begangen werden, sind von den bestehenden Preßgerichten zu untersuchen und zu bestrafen, und zwar, wenn sie durch eine periodische Druckschrift begangen wurden, von jenem Preßgerichte, in dessen Bezirke diese Druckschrift herausgegeben wurde, bei anderen Druckschriften von jenem Preßgerichte, in dessen Bezirke sie verbreitet wurden. Geschah dieß in den Bezirken verschiedener Preßgerichte, so gibt die Zuvorkommung den Ausschlag. Ueber die Frage der Schuld oder Schuldlosigkeit entscheiden Geschworne. 8- 3. Das Verfahren bei den Preßgerichten findet nach den Grundsätzen des Anklage-Processes Statt. Die Hauptverhandlung geschieht öffentlich und mündlich. ' 8-4. Die Anklage wird von dem Staatsanwalte oder einem Privatkläger erhoben und durchgeführt. Ein Privatkläger kann sich durch einen Sachwalter vertreten lassen, welcher sich, wenn der Privatkläger bei einer schriftlichem Eingabe dieselbe nicht selbst unterzeichnet hat, oder bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich erscheint, über seine Bevollmächtigung ausweisen muß. 8- 5. Die zur Auftechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Behörde hat entweder unmittelbar selbst, oder auf Anweisung des Staatsanwaltes jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen, welche -r) mit Außerachtlassung der Vorschriften der §8- 4, 6, 7 und 14 bis 18 des Patentes vom 13. März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse ausgegeben, oder ans eine im 8- 19 jenes Patentes untersagte Weise verbreitet wird, oder L) deren Inhalt eine Uebertretung begründet, die im öffentlichen Interesse verfolgt werden kann. 8 - 6 . In allen anderen Fällen kann der Beschlag nur von dem Gerichte über eine Klage und den darin enthaltenen Antrag des Staatsanwaltes oder eines Privatklägers angeordnet werden. Die Beschlagnahme findet jederzeit nur in der im 8- 40 des Patentes vom 13. März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse bezeichnten Ausdehnung Statt. 8 - 7 . Das Gericht verfügt über das Gesuch um Verhängung des Beschlages sogleich nach dessen Empfang. 8 - 8 . , Jede nach 8> 5 dieser Verordnung erfolgte Beschlagnahme ist in den 8- 5 sub a angedeuteten Fällen der nach 8. 1 kompetenten Behörde, und in dem «ub b bezeichnten Falle dem Staatsanwalte anzuzeigen. Diese Anzeige, oder, wenn die Beschlagnahme nicht am Sitze des Staatsanwaltes oder der nach 8- 1 kompetenten Behörde stattfand, doch die Absendung der Anzeige — hat binnen 24 Stunden nach der Beschlagnahme zu erfolgen. 8- 9. Die nach 8- 1 dieser Verordnung kompetente Behörde hat über die Anzeige einer nach 8- 5, lit. s. stattgefundenen Beschlagnahme von Amtswegen die Untersuchung vorzunehmen, und die Beschlagnahme entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Der Staatsanwalt hat über eine nach 8- 5, lit. b stattgefunden, und von ihm als gegründet erkannte Beschlagnahme eine Klage bei dem Preßgerichte zu überreichen, und darin auf Bestätigung der Beschlagnahme anzutragen. Das Gericht hat in diesem Falle sogleich bei Einleitung des Strafverfahrens, über die Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. a 2 8- io. Wenn über d'e Bestätigung oder Aufhebung einer nach §. 5 dieser Verordnung vorgenvmmenen Beschlagnahme nicht binnen 3 Tagen, oder wenn die Beschlagnahme an einem von dem Amtssitze des Preßgerichtes oder der nach 8- I competenten Behörde verschiedenen Orte erfolgte, nicht binnen 8 Tagen nach der Beschlagnahme von dem Gerichte oder der Behörde entschieden, und die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist demjenigen, gegen welchen der Beschlag verfügt wurde, eröffnet wird, verliert der Beschlag ohne Weiters seine Wirksamkeit, es wäre denn, daß die Verständigung nur wegen Abwesenheit oder Nichtauffindung desjenigen, an den sie geschehen sollte, nicht bewerkstelligt werden konnte, in welchem Falle es genügt, wenn die Verständigung im Amtslocale des Gerichtes oder der Behörde öffentlich angeschlagen und in die Regierungs-Zeitung eingerückt wurde. (8- 69.) Zm Falle der Erlöschung oder Aufhebung einer nach 8- 5 stattgefundenen Beschlagnahme gebührt dem durch den Beschlag Beschädigten der Ersatz des erweislichen Schadens aus der Staats-Casse, jedoch im Falle der ausdrücklichen Aufhebung nur dann, wenn hierbei die Beschlagnahme als weder durch den Inhalt der Druckschrift, noch durch eine Außerachtlassung der in den §§. 4 bis 20 des Patentes vom 13. März 1849 enthaltenen Vorschriften gerechtfertiget erkannt wird. Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen. 8 II. Bei dem Preßgerichte findet die Einleitung des Strafverfahrens nur über eine Klage des Staatsanwaltes oder eines Privatklägers Statt. Die Staatsanwälte verfolgen die Preßübertretungen von Amtswegen, ausgenommen in den Fällen, in welchen nur auf die Klage der beleidigten Privatpersonen , denen in dieser Beziehung Familien, Behörden und Körperschaften gleichzuhalten sind, eingeschritten werden darf. In Fällen der letztem Art hat der Staatsanwalc nur auf Ansuchen der Beleidigten einzuschreiten. §. i:- Jede Klage, welche von dem Staatsauwalte oder einem Privatklägcr bei dem Preßgerichte überreicht wird, muß die genaue Anzeige der Schrift und der Stetten, worin die Uebertretung liegen soll, enthalten. 8 13 . Das Gericht hat längstens binnen 3 Tagen nach Ueberreichung der Klage zu entscheiden, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung der angezeigten Uebertretung vorhanden sei, und im bejahenden Falle hat es sogleich das Strafverfahren einzuleiten, wobei der mündlichen Verhandlung in der Regel ein Insiructionsverfahren vorausgeht 8 14. Die Instruction ist durch einen zum Richteramte befähigten Beamten des Gerichtes vorzunehmen, welcher von jeder entscheidenden Mitwirkung bei den Verhandlungen des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist. Erhebungen außer dem Orte des Gerichtes hat er durch die zur Erhebung des Thatbestandes in Criminalange- legenheiten kompetente Behörde vornehmen zu lassen; übrigens ist auch der Staatsanwalt, sowie jeder Privatkläger berechtiget, während der Instruction Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Instrnctionsrichter zu stellen. §. 15. Bei dem Insiructionsverfahren hat der Richter im Allgemeinen den Grundsatz zur Richtschnur zu nehmen, daß es nur den Zweck hat, durch Feststellung des Tatbestandes und Ausmittelung der dassir zur Verantwortung zu ziehenden Personen die eigentliche Verhandlung vorzubereiten. Eine häusliche Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten kann der Instructionsrichter nur mit Be willigung des Gerichtes vornehmen. Die Zeugen sind im Insiructionsverfahren in der Regel nicht zu beeidigen; findet aber der Jnsiructions- richter oder die zur Zeugenvernehmung requirirte Behörde zur Erlangung einer verläßlichen Aufklärung oder weil zu besorgen ist, daß der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung nicht werde erscheinen können, die Beeidigung nothwendig, so ist dieselbe nach den für das Untersuchungsrerfahren in Eriminalfällen bestehenden Vorschriften vorzunehmcn. Die Instruction ist schleunigst zu pflegeni 8- 16. Der Angeklagte ist während des Insiructionsverfahrens in der Rege! auf freiem Fuße zu belassen. Betrifft jedoch die Beschuldigung eine Uebertretung. welche eine Kerrerstrase von fünf Jahren nach sich ziehen kann, so hat das Gericht zu erkennen, ob er auf freiem Fuße gegen angemessene Eaution oder im Verhafte zu untersuchen sei. Die in dem eben erwähnten Falle zu erlegende Eaution ist unabhängig von der für periodische Druckschriften politischen Inhaltes nach 8- 10 des Patentes vom 13. März 1849 erforderlichen Eaution zu leisten. Der Erlag derselben geschieht bei dem Gerichte nach den im 8- 11 des Patentes vom 13. März 1849 vcr- geschriebeuen Modalitäten. Wenn der Angeklagte sich durch Entfernung oder Verbergung dem Verfahren entzieht, verfällt diese Eartticn zürn Besten der Armen, und ist an die Gemeinde Easse des Ortes, wo das Preßgcricht feinen Sitz bat, abzuführen. 8 17. Nach beendigter Instruction hat der Instructionsrichter, wenn der Staatsanwalt klagt, ihm die Unterfnchungs- acten zu übergeben. Der Staatsamvalt kann erforderlichen Falls bei dem Instrnctionsrichter noch auf Vervollständigung der Instruction aittrageu, weicher Antrag längstens binnen drei Tagen zu stellen ist. 3 8- 18. Ist die Instruction vollständig, so übergibt der Staatsanwalt längstens binnen acht Tagen die Acten mit der Anklageschrift an das Preßgericht. Die Anklageschrift ist in zwei Exemplaren zu überreichen und hat zu enthalten: ») Die genaue Bezeichnung der Druckschrift und der Stellen, auf welche die Anklage gegründet wird; b) der darin liegenden Uebertretung; e) der beschuldigten Personen; 6) der Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Gerichtssitzung der Staatsanwalt für nothwen- dig hält; o) den Antrag auf Schuldigerklärung. 8 - 19 . Ebenso ist, wenn die Klage nicht von dem Staatsanwalte erhoben wurde, dem Privatkläger am Schluffe der Instruction von dem Jnstructionsrichter die Einsicht der Acten zu gestatten, und der Kläger hat sohin binnen drei Tagen nach Empfang der dießfälligen Verständigung erforderlichen Falls auf Vervollständigung der Instruction bei dem Jnstructionsrichter anzutragen, oder, wenn sie vollständig ist, binnen acht Tagen eine mit den im 8- l8 angegebenen Erfordernissen versehene Anklageschrift bei dem Gerichte zu überreichen, oder die Anklage bei dem Jnstructionsrichter zu Protokoll zu geben. 8 - 20 . Wird innerhalb der bestimmten Frist von dem Staatsanwalte oder Privatkläger weder auf Vervollständigung der Instruction angetragen, noch die Anklage überreicht oder zu Protokoll gegeben, so hat das Gericht die Anklageschrift nicht mehr anzunehmen, sondern das weitere Verfahren einzustellen, die Acten zu hinterlegen, hievon den Kläger und den Beschuldigten zu verständigen, und auf des letzteren Anlangen eine etwa haftende Beschlagnahme aufzuheben, sowie auch eine erliegende Eaution zurückzustellen. Wird die Anklage rechtzeitig eingebracht, so bestimmt das Gericht den Tag zur Verhandlung. Zugleich theilt es das Duplicat der Anklage dem Angeklagten mit und befiehlt ihm, an dem angesetzten Gerichtstage selbst und wenn er will, mit einem Vertheidiger zu erscheinen, auch wenigstens fünf Tage vor der angesetzten Tagfahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger dem Gerichte namhaft zu machen. Der Vertheidiger kann nur aus den im Kronlande wohnenden, für das Richteramt beeidigten oder zur Advocatur befähigten Rechtsverständigen gewählt werden. 8 21 . Die im vorigen Paragraphe erwähnte Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstage zuzustellen. §. 22. Der Kläger kann verlangen, daß vom Jnstructionsverfahren Umgang genommen werde. Für diesen Fall hat er statt der im 8- 12 bezeichnten Klage die mit den Erfordernissen des §. 18 versehene Anklageschrift, und zwar, wenn eine Beschlagnahme vorausgegangen ist, mit Vedachtnahme auf die im §. 10 bestimmte Frist bei dem Ge ricbte zu überreichen. Ist eine Beschlagnahme nicht vorausgegangen, kann sie in dieser Anklageschrift begehrt werden. lieber eine solche erste Klage, welche zugleich die Stelle der Anklageschrift vertritt, hat das Gericht, wenn cs findet, daß die Anklage gegründet und ein Jnstructionsverfahren nicht nothwendig ist, sogleich den Tag zur öffentlichen Verhandlung zu bestimmen und in dem Falle des 8- 16 zu erkennen, ob der Beschuldigte bis zur öffentlichen Verhandlung in Verhaft zu nehmen oder gegen angemessene Eaution auf freiem Fuße zu belassen sei. Hält aber das Gericht die Instruction für unerläßlich, so hat es dasjenige Verfahren zu beobachten, welches über die im 8- 12 bezeichnet Klage einzutrcten hat. 8- 23. Ist auf die dem Angeklagten angeschuldete Uebertretung Kerkerstrafe gesetzt, so wird, wenn er sich selbst cinen Vertheidiger zu wählen unterläßt, für ihm von dem Gerichte ein solcher aus den im 8- 20 bezeichnet» Rechtsverständigen von Amtswegen ausgestellt. 8 24. Dem Angeklagten und seinem Vertheidiger steht die Einsicht der Untersuchungsacten in der Gerichtskanzlei offen. 8 - 25 . Zur Gerichtssitzung werden nebst dem Angeklagten und seinem Vertheidiger der Staatsanwalt, der allfällige - Privatkläger, die Geschwornen, dann jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Partien oder dem Staatsanwalte verlangt oder vom Gerichte fü» nothwendig erachtet wird. §. 26. Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Als Zuhörer werden nur erwachsene Personen zugelaffen. Bewaffneten ist der Eintritt in den Gerichtssaal nicht gestattet. 8- 27. Das Gericht kann in jedem Momente der Verhandlung durch einen von Amtswegen oder auf Antrag des -Staatsanwalts, Privatklägers oder Angeklagten nach darüber gepflogener Verhandlung und geheimer Berathung -gefaßten Beschluß die Entfernmrg der Zuhörer aus d7M Sitzungssaal!: verfügen, wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung d'e Sittlichkeit verletzt würde; die Ausschließung von Zuhörern erstreckt sich aber nicht auf die a ^ zu Vertheidigern geeigneten Personen, und überdieß hat jede Partei das Recht, auch in geheimer Sitzung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben. 8. 28. Ebenso ist vorzugehen, wenn das tumultuarische Benehmen der Anwesenden oder eines Theiles derselben es unthunlich macht, die öffentliche Verhandlung auf eine der Würde des Gerichtshofes angemessene Weise fortzusetzen. 8- 29. Der Präsident hat darüber zu wachen, daß der gebührende Anstand in der Sitzung beobachtet werde. Wenn während der Sitzung einer oder mehrere der Anwesenden Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung geben, so läßt der Präsident sie aus dem Saale verweisen; widersetzen sie sich seinem Befehle, oder kehren sie wieder in den Saal zurück, so verfügt der Präsident ihre Verhaftung, und ist berechtigt, sie nach Umständen sogleich in der Sitzung zu einer Arreststrafe bis zu drei Tagen zu verurtheilen, wogegen kein Recurs zulässig ist. 8 30. Wenn auch die Sitzung eine geheime war, muß doch die Verkündigung des Urtheiles stets öffentlich geschehen. 8- 3l. Sobald in Gemäßheit des provisorischen Gesetzes, welches über die Bildung der Geschwornenlisten besonders erlassen wird, die Geschwornenliste festgestellt und dem Preßgerichte mitgetheilt ist, werden die Namen der darauf Eingetragenen an einem kundzumachenden Tage unter Zulassung des Publikums durch das Los in Reihen von je hundert Namen gebracht und hierbei wird auch durch das Los für das ganze Jahr die Ordnung bestimmt, in welcher diese Reihen monatweise das Geschwornengericht zu bilden haben. 8. 32 Drei Tage vor der zu einer Verhandlung bestimmten Sitzung werden aus den hundert Namen der Reihe, welche eben an der Ordnung ist, mittelst bei dem Gerichte öffentlich vorzunehmender Verlosung, jene 45 Geschwornen bestimmt, welche zur Verhandlung vorgeladen werden. 8- 33. Das Verzeichniß dieser 45 Geschwornen wird dem Kläger und Angeklagten am Tage vor der Sitzung, in der über Letzteren entschieden werden soll, zugestellt. Diese Verständigung darf weder früher noch später erfolgen. 8- 34. Finden sich an dem Tage der Verhandlung nicht wenigstens 36 Geschworne ein, so muß diese Zahl durch den Präsidenten in der Art ergänzt werden, daß aus der für den laufenden Monat bestimmten Reihe so viele Geschworne mittelst neuer Verlosung bestimmt werden, als an der Zahl von 36 fehlen. 8. 35. Jeder Geschworne, der ohne giltige Entschuldigungsgründe ausbleibt oder vor dem Schluffe der Sitzung sich entfernt, ist von dem Gerichte zu einer den Ortsarmen zukommenden Geldbuße von 20 bis 50 Gulden C. M. zu verurtheilen. 8. 36. Unmittelbar vor dem Beginne der Verhandlung werden die Namen der hierzu berufenen Geschwornen in deren Gegenwart und in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des allfälligen Privatklägers und des Angeklagten aufgerufen. Der Name jedes anwesenden Geschwornen wird in eine Urne gelegt und aus derselben werden sohin die Namen derjenigen gezogen, welche das Spruchgericht bilden sollen. Sowie ein Name aus der Urne gezogen und von dem Präsidenten bekannt gegeben ist, hat zuerst der Angeklagte und sodann der Kläger das Recht, den Geschwornen ohne Angabe von Gründen zu verwerfen, das Recusationsrecht fällt jedoch weg, sobald nur die nothwendige Zahl von Geschwornen noch übrig ist. 8 3 /. Kläger und Angeklagter sind zu einer gleichen Anzahl von Recusationen berechtiget, erscheinen aber .die Geschwornen in ungerader Anzahl, so hat der Angeklagte eine Recusation mehr als der Kläger auszuüben. 8- 38. Sind in derselben Sache mehrere Kläger oder mehrere Angeklagte vorhanden und können sie sich über die Ausübung des Recusationsrechtes nicht vereinigen, so wird die Reihenfolge, in welcher sie das der einen oder anderen Partei zustehende Recusationsrecht ausüben sollen, durch das Los bestimmt, und die hiernach von Einem der Kläger oder Angeklagten vorgebrachte Recusation wird so angesehen, als ob sie von Allen ausgegangen wäre. 8. 39. Das Geschwornengericht ist gebildet, sobald die Namen von zwölf Geschwornen und von der durch den Präsidenten zu bestimmenden Anzahl von Ersatzmännern aus der Urne gezogen sind, ohne daß gegen dieselben eine Recusation angebracht wurde oder angebracht werden konnte. In der Regel genügt Ein Ersatzmann. Bei besonders weitläufigen, voraussichtlich lange dauernden Verhandlungen können zwei oder auch drei Ersatzmänner zugezogen werden. 8. 40. Das erkennende Gericht besteht mit Einschluß des Präsidenten aus fünf Richtern. Ein Beamter des Gerichtes führt das Protokoll. 5 §. 41 . Nachdem die zwölf Geschwornen und die Ersatzmänner in der durch das Los bestimmten Ordnung ihre Sitze eingenommen haben, richtet der Präsident an sie folgende Anrede: »Sie versprechen und schwören vor Gott und den Menschen, die Beweise, welche gegen den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit gewissenhafter Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vortheile oder zum Nachtheile des Angeklagten gereichen kann, vor Ihrem Ausspruche über den Gegenstand der Verhandlung mit Niemanden Rücksprache zu pflegen, der Stimme der Ab- oder Zuneigung, der Schadenfreude oder Furcht kein Gehör zu geben, sondern mit der Festigkeit eines redlichen und freien Mannes nach Ihrem Gewissen und Ihrer innigen Ueberzeugung über alle für und wider den Angeklagten angeführten Beweise zu entscheiden. Bei dem hierauf folgenden namentlichen Aufrufe spricht jeder Geschworne mit aufgehobener Hand: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." §. 42 . Der Schriftführer verliest sohin auf die Weisung des Präsidenten die Anklageschrift; dann werden, wenn nicht der Angeklagte schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Urkunden verlesen, Zeugen und Sachverständige vernommen, Beweiseinreden erörtert und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört, wobei dem Angeklagten und seinem Vertheidiger immer das letzte Wort zu gestatten ist. Selbst wenn die Klage nicht vom Staatsanwalte erhoben wurde, ist derselbe im Interesse des Gesetzes zu hören. Der Präsident, die Richter, die Geschwornen und der Staatsanwalt sind befugt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen, auch die Parteien können an die Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, indem sie sich deßhalb an den Präsidenten wenden. §. 43 . Der Präsident leitet die Verhandlung und bestimmt, wenn mehrere das Wort verlangen, die Reihenfolge. Seiner Einsicht und Gewissenhaftigkeit ist es überlassen, alle Mittel anzuwenden, welche er für geeignet und zweckmäßig erachtet, um die möglichste Aufklärung zu erlangen; dagegen ist er auch verpflichtet, jede Erörterung zu beseitigen, welche ohne Nutzen für die Sache die Verhandlung zwecklos verlängern würde. §. 44 . Die Zeugen und Sachverständigen müssen vor ihrer Aussage einen Eid leisten: „Ohne Haß und ohne Furcht die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen." Sie geben dann auf Befragen des Präsidenten ihre Namen, Vornamen, Mer, Stand und Gewerbe, so wie ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort an, und haben zu erklären, ob sie den Angeklagten schon früher gekannt haben, ob sie mit demselben oder mit dem Kläger und in welchem Grade sie mit dem Einen oder den Anderen verwandt oder verschwägert sind. §. 45 . Wider ihren Willen können als Zeugen oder Sachverständige nicht vernommen werden: ») Diejenigen, welche mit dem Angeklagten oder mit Einem aus mehreren Angeklagten in auf- oder absteigender Linie verwandt sind; t>) die Geschwister und Geschwisterkinder des Angeklagten, so wie diejenigen, welche mit ihm noch näher verwandt oder im ersten Grade verschwägert sind; e) der Mann oder die Frau auch nach ausgesprochener Ehescheidung. 8 - 46 . Diejenigen, welche sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung »der Strafe befinden, und Personen, die das vierzehnte Zahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht beeidigt werden. 8 - 47 . Wurde ein Zeuge oder Sachverständiger schon im Jnstructionsverfahren beeidigt, so ist er bloß vor der Auslage an den abgelegten Eid zu erinnern. Ebenso genügt bei einem ein für allemal beeidigten Sachverständigen die Erinnerung an den aufhabenden Eid. 8 - 48 . Die im Jnstructionsverfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen dürfen als Beweismittel nur dann benützt werden, wenn wegen des erfolgten Todes, wegen Krankheit oder Abwesenheit dieser Personen oder aus anderen Gründen das Erscheinen derselben bei der mündlichen Verhandlung unmöglich ist. Hierüber entscheiden die Richter nach Vernehnumg des Klägers und des Angeklagten. 8 . 49 . Hat der AngeUagte oder sein Vertheidiger die letzte Rede beendigt, so erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und faßt den wesentlichen Inhalt derselben, ohne seine eigene Ansicht kund zu geben, in einer kurzen Darstellung zusammen, worauf er die etwa sachdienliche Erläuterung des Gesetzes beifügt und sodann die oon den Geschwornen zu beantwortenden, schriftlich aufgesetzten Fragen vorliest. §. 50 . Die Fragen sind dahin zu stellen, ob der Angeklagte schuldig sei, die ihm angeschuldete Uebertretung unter Zen in der Anklage enthaltenen Umständen begangen zu haben. Jede Frage soll nur einen einzelnen Umstand enthalten, und so gestellt seyn, daß sie mit einem einfachen ^,Ja" oder „Rein" beantwortet werden kann. b k Der Präsident hat die Geschwornen aufmerksam zu machen, daß sie sich über jede Frage insbesondere zu erklären haben. 8- 51. Gegen die Fragenstellung können der Staatsanwalt und die Parteien Einwendungen erheben, über welche das Gericht zu entscheiden hat. 8. 52. Mit den ihnen übergebenen Fragen, den etwa während der Verhandlung von ihnen ausgezeichneten Bemerkungen und der Druckschrift, auf welche die Anklage sich bezieht, ziehen sich die Geschwornen, wenn sie nicht schon auf der Stelle über den Ausspruch einig werden, in ein eigenes Berathungszimmer zurück, wohin ihnen keine Acten mitgegeben werden. Sie wählen dort einen Vorstand, der ihre Abstimmung zu leiten hat. §. 53. Die Geschwornen dürfen ihr Zimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch beschlossen haben, und falls sie eine Aufklärung oder Belehrung bedürfen, haben sie sich selbe von dem Präsidenten zu erbitten, welcher sich auf ihr Ersuchen zu ihnen verfügt. Außerdem darf Niemand in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine schriftliche Ermächtigung von Seite des Präsidenten. Das Gericht kann den Zuwiderhandelnden Geschwornen zu einer Geldbuße bis 10V Gulden C. M. verur- theilen. Jeder Andere, welcher diese Vorschrift Übertritt, kann mit 24stündigem Arreste belegt werden. 8- 54. Die Geschwornen haben jede über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ihnen vorgelegte Frage mit „Ja" oder „Nein" zu beantworten, ein anderer Ausspruch ist unzulässig. Sie sind hiebei an keine bestimmten Beweisarten gebunden, sondern urtheilen nach ihrer inneren Ueberzeugung. Sie sind nicht schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben. §. 55. Der Vorstand der Geschwornen hat jeder Frage in Gemäßheit des Ergebnisses der Abstimmung das „Ja" oder „Nein" beizusetzen und sohin die Schrift, welche die Fragen und Antworten enthält, mit seinem Namen zu unterfertigen. §. 56. Damit eine Frage als bejahend beantwortet angenommen werde, müssen zwei Drittel der Geschwornen mit „Ja" gestimmt haben, sonst hat der Vorstand dieser Frage als Ergebniß der Abstimmung „Nein" beizusetzen. 8- 57. Die Geschwornen kehren nach beendigter Berathung in den Sitzungssaal zurück, und nehmen wieder ihre Plätze ein. Der Präsident befragt sie sohin, welchen Beschluß sie gefaßt haben. Ihr Vorstand erhebt sich hierauf und die Hand auf das Herz gelegt, antwortet er: „Auf meine Ehre und auf mein Gewissen. vor Gott und den Menschen, die Erklärung der Geschwornen ist: Auf die erste Frage: „Ja" (Nein), auf die zweite Frage: „Ja" (Nein) u. s. w." Der Vorstand der Geschwornen übergibt die Schrift, welche die Fragen und Antworten enthält, dem Präsidenten, welcher sie nebst dem Schriftführer ebenfalls unterfertigt. §. 58. . Ist der Angeklagte für nicht schuldig erklärt, so spricht ihn der Präsident ohne Berathung mit den Richtern von der Anklage frei, und es ist im Urtheile auch die Entlassung des Angeklagten, wenn er verhaftet ist, und keine anderen Derhaftsgründe bestehen, so wie die Rückstellung einer nach §.16 oder 22 erlegten Caution auszudrücken. 8. 59. Haben die Geschwornen über die Schuld des Angeklagten sich bejahend ausgesprochen, so hat der Staatsanwalt, mag die Klage von ihm oder einem Privatkläger ausgegangen seyn, den Strafantrag zu stellen, worauf der Präsident den Angeklagten zur Aeußerung darüber auffordert, welche aber nicht mehr die durch den Ausspruch der Geschwornen festgestellten Umstände in Frage stellen, sondern lediglich darauf gerichtet seyn darf, daß die Übertretung, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde, nach dem Gesetze nicht strafbar sei, oder daß doch der Strafantrag dem Gesetze nicht entspreche. 8 60. ' Sohin erkennt das Richter-Collegium in geheimer Berathung über das Strafausmaß. Das Gericht faßt diesen Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit, und der Präsident macht sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen den Anwesenden bekannt. 8. 61. Das Gericht kann auf keine größere Strafe erkennen, als worauf der Staatsanwalt angetragen hat. §,62. Wird der Angeklagte verurtheilt, so ist ihm in dem Urtheile auch der Ersatz der Gerichtskosten aufzuerlegen. Mehrere wegen derselben Übertretung Angeklagte haften für die Kosten zur gesammten Hand. 8- 63. Hinsichtlich der allenfalls angefprochenen Entschädigung und Genugthuung ist im Falle der Verurthei- lung des Angeklagten dem Verletzten der ordentliche Rechtsweg vorzubehalten. 8 - 64 . Sowohl im Falle der Verurtheilung als im Falle der Lossprechung ist das Urtheil schriftlich auszufertigen,' und den Parteien, wenn sie bei der Verkündung nicht zugegen waren oder darum ansuchen, in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 8- 65. Die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten muß durch das Protokoll nachgewiesen werden, welches über den Vorgang in der Sitzung aufzunehmen und von dem Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Antworten des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen sind in dasselbe nicht aufzunehmen. §. 66. So lange das Urtheil nicht verkündet ist, kann der Kläger in jeder Lage des Verfahrens von der Klage Massen. Dem Angeklagten bleibt in solchen Fällen der Anspruch auf Ersatz der erweislichen Kosten und Schäden Vorbehalten, welcher Ersatz, wenn die Ablassung durch den Staatsanwalt erfolgte, wider die Staats-Casse zu liquidiren ist. 8 - 67 . So lange die Verhandlung nicht geschlossen ist, kann das Gericht dieselbe auf kurze Zeit vertagen. Nach dem Schlüsse der Verhandlung muß sogleich zur Urtheilsschöpfung geschritten werden. §. 68 . Muß die Verhandlung wegen des Ausbleibens eines gehörig vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen vertagt werden, so ist der Ausgebliebene bei dem Abgänge giltiger Entschuldigungsgründe von dem Gerichte zum Ersätze der dadurch verursachten Kosten und zu einer Geldbuße von 20 bis 50 Gulden Conventions - Münze zu verurtheilen. 8. 69. Jede Vorladung oder Verständigung, von welcher Rechtsfolgen abhängen, hat zu eigenen Händen desjenigen zu geschehen, an welchen sie gerichtet ist; wenn dieß aber wegen Unbekanntheit seines Aufenthaltes oder wegen seiner Nichtauffindung an dem angegebenen Aufenthaltsorte weder unmittelbar von dem Preßgerichte noch durch Requisition einer anderen Behörde bewirkt werden kann, so ist die zuzustellende Vorladung oder Verständigung am Sitzungsorte des Preßgerichtes öffentlich anzuschlagen und durch die Regierungszeitung bekannt zu machen. Auf gleiche Art ist in solchem Falle das ergangene Uriheil zu veröffentlichen. 8. 70. Befindet sich ein Privatkläger oder der Angeklagte nicht an dem Orte, wo das Preßgericht seinen Sitz hat, so wird ihm in der ersten Vorladung oder Verständigung die Namhaftmachung eines am Orte des Gerichtes wohnenden Gewalthabers für Empfangnahme der weiteren gerichtlichen Zustellungen mit dem Bedeuten aufgetragen , daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine Kosten bestellt würde. 8 7l. Wenn der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssitzung nicht erscheint, so ist dessenungeachtet die Verhandlung vorzunehmen, und hierüber von den Geschwornen und Richtern zu erkennen. 8- 72. Ein Contumaz-Urtheil kann niemals vor Ablauf von acht Tagen, vom Tage der Bekanntmachung desselben, in Vollzug gesetzt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen ist, bei dem Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichtssitzung bitten. Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig gewordenen Urtheiles. 8 - 73 . Erscheint der Angeklagte auch bei der neuerlich angeordneten Verhandlung nicht, so wird das ergangene Con- tumacial-Erkenntniß für ein endgiltiges erklärt, und eine abermalige Bitte um neuerliche Verhandlung ist abzuweisen. 8 74. Wird in Folge einer neuerlichen Verhandlung das Contumaz-Urtheil aufgehoben, fallen dem Angeklagten doch die durch seine nicht gehörig entschuldigte Versäumung der ersten Verhandlung veranlaßten Kosten zur Last. 8- 75. Gegen ein Urtheil des Preßgerichtes findet sonst kein anderes Rechtsmittel als die Nullitätsbeschwerde (der Cassations-Recurs) Statt. Diese Beschwerde steht dem Staatsanwalte, so wie jedem anderen Kläger, dem Angeklagten und seinem Vertheidiger zu, und kann nur damit begründet werden, daß eine Verletzung wesentlicher Formen des Verfahrens oder eine unrichtige Anwendung klarer Gesetze stattgefunden habe. §. 76. Die Nullitätsbeschwerde geht an den obersten Gerichtshof. (Cassationshof.) Die Erklärung, daß die Nullitätsbeschwerde ergriffen, und gegen welche Puncte dieselbe gerichtet werde, muß binnen drei Tagen nach Verkündigung des Urtheiles bei dem Preßgerichte abgegeben werden. Der Recurrent kann eine motivirte Beschwerdeschrift zugleich mit der Anmeldung, oder binnen weiterer acht Tage bei dem Preßgerichte überreichen. Nach Ablauf dieser Frist, oder sobald der Recurrent eine besondere Beschwerdeschrift nicht einbringen zu wollen erklärt, hat das Preßgericht sämmtliche Acten dem Cassationshofe vorzulegen. b » 8 Von der Anbringung der Kenntniß zu setzen. Nullitätsbeschwerde ist immer der Gegentheil vom Preßgerichte sogleich in die §- 77 . Der Cassationshof hat zur Erledigung der sammt den Acten an ihn gelangten Nullitätsbeschwerde eine in der Regel (§§. 26 bis 30) öffentliche Sitzung von wenigstens sechs Rathen und einem Präsidenten anzuordnen, und hiezu den Staatsanwalt und die Parteien vorzuladen. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrage eine- Referenten, worauf der Staatsanwalt und die Parteien mit ihren Ausführungen gehört, und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Instanz verlesenen Urkunden und das Sitzungs-Protokoll des Preßgerichtes vorgelesen werden. Das Erkenntniß wird in geheimer Berathung nach absoluter Stimmenmehrheit geschöpft, und sohin sammt den Gründen sogleich in öffentlicher Sitzung verkündigt. Ueber den Vorgang in der Sitzung ist nach Vorschrift des §. 65 ein Protokoll zu führen. 8- 78. Erfolgt die Cassirung des angegriffenen Urtheiles wegen einer in dem Spruche der Richter liegenden Verletzung des Gesetzes, so hat der Cassationshof, indem er dem Recurse statt gibt, zugleich das neue Urtheil zu fällen. Wenn aber die Cassirung des Urtheiles, wegen einer in der Verha ndlung vorgekommenen Gesetz-Verletzung erfolgt, so ist dem Preßgerichte die neuerliche Verhandlung aufzutragen, und es sind dem Preßgerichte die erwiesenen Gebrechen zur künftigen Vermeidung bekannt zu machen; es bleibt jedoch dem Ermessen des Cassationshofes überlassen unter besonderen Umständen die neue Verhandlung an ein anderes Preßgericht zu weisen. 8. 79. Im Zuge des Verfahrens findet ein Recurs nur gegen jene Beschlüsse der Preßgerichte Statt, wodurch eine Klage angenommen oder zurückgewiesen, eine Beschlagnahme verfügt, bestätiget, aufgehoben oder verweigert, eine Verhaftung angeordnet, oder abgeschlagen, die Stellung auf freien Fuß verfügt oder verweigert, eine Caution gefordert, oder zurückgewiesen wird. Dieser Recurs steht sowohl dem Staatsanwalte, als den Parteien zu; es wird aber dadurch, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, der Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht aufgehalten. Die Anmeldung hat binnen vier und zwanzig Stunden nach der Bekanntmachung des Beschlusses bei dem Preßgerichte zu geschehen und binnen weiterer drei Tage kann eine motivirte Recursschrift daselbst überreicht werden. Nach Ablauf dieser Frist oder sobald der Recurrent eine motivirte Recursschrift nicht überreichen zu wollen erklärt, hat das Preßgericht den Recurs mit den Acten dem Obergerichte vorzulegen, welches darüber ohne Zuziehung des Staatsanwaltes und der Parteien in einer nicht öffentlichen Sitzung zu erkennen hat. §. 80. Gegen die Erkenntnisse der Obergerichte findet keine weitere Berufung Statt. Schwarzenberg. Stadion. Arauß. Pach. Cordon. Druck. Thinnfetd. Kulmer. AuS der k. k. Hcf- and Staatsdruckkrn.