Dericht über den Entwurf eines Gesetzes für Ehrengerichte -er Nationalgar-e. ^ie Commission ging von dem Grundgedanken aus: das Institut der Nationalgarde basire auf dem Rechte des freien Bürgers: Waffen zu tragen, und darin Schutz und Wehr seiner poli- tischen Geltung zu erblicken. Wer aber Anspruch hat, Individuum einer politischen, somit in einem freien Staate bevorrechtigten Körperschaft zu seyn, muß die Bedingung dazu, nämlich bürgerliche Achtung besitzen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Nationalgarde eine Vereinigung von ehrenhaften Männern seyn, und es erscheint in der Natur des Institutes gegründet, wenn nach 8- 4 des Ministerin! - Erlasses vom 10. April 1848, „jene welche wegen einer ent- ehrenden Handlung bestraft wurden, vorn Dienste in der Nationalgarde ausgeschlossen sind." — Dieser Geist der Ehrenhaftigkeit muß das ganze Institut, muß den Einzelnen beseelen, wi- drigens dasselbe zu einer bewaffneten Rotte herabsinken würde. Dieser Geist aber muß stets lebendig gehalten werden, und es ist alles zu entfernen, was denselben lähmen oder ersticken könnte. Wird die Ehrenhaftigkeit des Einzelnen oder des ganzen Körpers von was immer für einer Seite angegriffen, so entsteht mit diesem Vorwurfe zugleich ein Verdacht, welcher aufzuhellen ist, damit nichts den Krystallspiegel der Ehrenhaftigkeit trübe. Trifft die Beschuldigung den ganzen Körper, so mag dieser bei den berufenen Behörden einschreiten. Trifft sie aber den Einzelnen, so muß die Körperschaft oder das für sie bestellte Organ, das ihr ungehörige Individuum retten oder ächten, das ist über die Ehrenhaftigkeit des Angegriffenen richten. Ob die Ehre des Garden verletzt, und derselbe aus ihrer Mitte auszuscheiden sei, kann eben nur der in der Garde wohnende Geist, ihr Bewußt- seyn von Ehrenhaftigkeit aussprechen. Dieß ist die Aufgabe des erwähnten Organes, nämlich des Ehrengerichtes. Dasselbe kann daher nur ans Mitgliedern der Garde selbst bestehen, weil nur diese das concrete Bewnßtseyn haben, und bedarf keiner von außen her gegebenen Vorschriften über das, was Ehre sei, weil sich das Bewnßtseyn wohl durch äußere Erscheinungen anregen, aber nicht , von außen wie ein Rock anziehen läßt. Das Ehrengericht kann daher nur ein Genossengericht seyn; es kann aber eben deßhalb nur über solche Verletzungen an der Ehre richten, welche die Ehre des Garden betreffen. Es läßt sich nicht läugnen, daß dadurch manche Ehrenverletzungcn, welche bisher bürgerlich strafbar waren, und von politischen Behörden geahndet wurden, vor die Ehrengerichte gezogen werden dürsten. Allein wünschen wir uns Glück, wenn der Einzelne aus uns es sich zur Ehre schätzt, einem Ehren-Jnstitute anzugehören, und sich von dem zur Aufrechthaltung der Standes-Ehre bestellten Gerichte richten läßt. Nicht Kastengeist ist es, der aus diesen Zeilen spricht, sondern die festbegründete Ueberzeugung, daß es unter was immer für einer Staatsform wünschenswerth seyn muß, wenn die verschiedenen Schichten der Gesellschaft nach Standes-Ehre in einer gewissen Richtung ringen, wozu gerade das Institut der Nationalgarde ein zweckmäßiges Bindemittel bietet. Belebt die Nationalgarde, in welche mit wenigen Aus- nahmen ein Jeder treten kann, die Rücksicht auf Standes-Ehre, so ist dieß ein so ziemlich untrüglicher Barometer für Bürgertugenden, eine feste Scala für politischen Aufschwung. — Damit ist das Wesen, die Competenz und die Zusammensetzung der zu bildenden Ehrengerichte gezeichnet. Es kann sich bei dem vorgelegten Entwürfe nicht um materielle Strafbestimmungen handeln, sondern lediglich um Festsetzung der Formen, in welchen das Gericht verfahren soll, um das Bewußtseyn der Garde über die Ehrenhaftigkeit zum Spruche und zur Anerben- nnng zu bringen. Der Entwurf bestimmt daher. I. das Verfahren des Gerichtes, n. die Art und Vollziehung der Strafe. Hat das Ehrengericht, welches aus den ver- trauenvollsten und ehrenhaftesten Garden zusam- mengesetzt ist, einmal geurtheilt, so liegt in diesem Urtheile zugleich das Bewußtseyn der ganzen Garde über das, was Standes-Ehre sei, und es ist kein anderer Spruch, kein anderes Bewußtseyn mehr möglich. — Es kann daher gegen Urtheile des Ehrengerichtes keine Appellation geben; — voraus gesetzt, daß die natürliche und somit wesentliche Form, in welcher sich das Be- wußtseyn der Garde über Ehre ausspricht, und welche wir eben in dem Entwürfe nur formuliren wollten, bei dem Verfahren beachtet wurde. Beging das Gericht einen wesentlichen Formfehler, so fällt damit die Bedingung zur Giltigkeit des Spruches, :r und der Spruch selbst ist ein ungültiger. — Ob aber ein solches Formgebrechen unterlaufen sei, das kann das Ehrengericht als der betheiligte Theil nicht selbst aussprechen, sondern dazu gehört ein besonderes Organ, nämlich der im Entwürfe beantragte Cassationshof. — Dieser kann lediglich ein wegen formlosen Verfahrens ge- schöpftes Urtheil aufheben, den Spruch cassiren, worauf ein neuerliches Verfahren vor einem neu zusammengesetzten Ehrengerichte einzuleiten ist. Soll das Cassations-Gericht seinen Zweck erfüllen, so muß es die Fähigkeit besitzen, die Nothwendigkeit der Förmlichkeiten zu beurtheilen, daher aus Männern zusammengesetzt werden, welche eine besondere Gewandtheit in Beurtheilung von Formen besitzen und das sind — Juristen. Der Cassations-Hof ist daher bloß mitRechtsver- ständigen zu besetzen. Dieß sind die Grundzüge des Entwurfes über Ehrengerichte. Es kommen jedoch unter Garden leicht und häufig Reibungen vor, welche an sich keine Ehrenkränkungen sind, doch bei fortgesetzten Conflicten zu solchen führen können. Sie in der Geburt zu ersticken, muß ebenso wünsckenswerth als auf den Geist der Garde nothwendig wirkend seyn. Zur Beseitigung solch kleiner Händel ist meistens das überzeugende Wort des Verstandes, die versöhnende Hand des Friedens zweckmäßiger als der Stab des strengen Richters. Zur Ausgleichung solcher Differenzen beantragt daher der Entwurf Friedensgerichte. Kleine Conslicte gehören nicht vor das Forum der großen Oeffentlichkeit, sie können und sollen im Kreise ihrer Dächer geschlichtet werden. — Ehrenkränkungen dagegen, welche den Geist der Ehrenhaftigkeit in der ganzen Nationalgarde bewahrheiten, erwecken, stärken sollen, berühren die ganze Körperschaft, gehören daher vor ihre Gesammtheit und sollen deßhalb bei voller Oeffentlichkeit und im Namen der ganzen Garde gerichtet werden. Deßhalb bestimmt der Entwurf die Errichtung eines Friedensgerichtes in jedem Bezirke,— die Bildung eines Ehrengerichtes dagegen bloß im Sitze der Körperschaft, nämlich im Hauptquartiere. Pie bestellte Commission. 4 Entwurf einer Vorschrift für Ehrengerichte der Rationalgarde. Ehrengericht. §. i. Aas Ehrengericht ist competent für die Entscheidung von Ehrenkränkungen, welche einem Wehrmanne (Garde) in Rücksicht seiner Standes-Ehre (als Garden) von einem andern Garden zugefügt werden. §. 2 . Es wird zusammengesetzt aus Genossen des Angeschuldigten, nämlich aus acht Garden als Richtern, nebst zwei rechtskundigen Garden als Leiter und Schriftführer. §. 3. Das Ehrengericht gründet sein Verfahren auf eine vorausgegangene Anklage: doch steht es jedem Garden frei, die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst zu begehren, falls er sich an seiner Ehre gekränkt erachtet. Das Verfahren selbst ist öffentlich und mündlich. 8 . 4 . Das nach §. 2 zusammengesetzte Gericht versammelt sich an dem vom Leiter zu bestimmenden Tage im Hauptquartiere, beginnt sein Verfahren auf Grund der Anklage, wobei der Leiter die Verhandlungen leitet. 8. 5. Der Leiter eröffnet die Verhandlung mit der Erinnerung, daß das Gericht, bei seiner Ehrenhaftigkeit nach voller Ueberzeugung urtheilen wolle; vernimmt sodann den Ankläger, den Beschuldigten und die Zeugen. Er, so wie die Richter, haben das Recht: Fragen an die Parteien und Zeugen zur Aufklärung thatsächlicher Verhältnisse zu stellen. §. 6 . Sobald der Sachverhalt hinlänglich aufgeklärt ist, schließt der Leiter die Verhandlung, gibt eine kurze Darstellung derselben und entwirft die Fragen, welche die Richter bloß mit Ja oder Nein (Schuldig oder Nichtschuldig) zu beantworten haben. 8. 7. Der Leiter zieht sich mit den Richtern ins Berathungs-Zimmer zurück, und sie dürfen sich aus demselben nicht früher entfernen, als bis sie den Spruch gefällt haben. 8 . 8 . Zur Giltigkeit des Spruches ist die Ueber- einstimmung von zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich. 8- 9. Für den Fall, als der Spruch auf „Schuldig" lautet, haben die Richter zugleich die Strafe zu bestimmen. 8- 10. Haben die Richter (den Leiter mitbegriffen) ihren Spruch, — welcher schriftlich aufzuzeichnen ist, — gefällt, so kehren sie in did Gerichtsstube zurück, und der Leiter veröffentlicht denselben. 8- 11. Sollten die Richter nicht im Stande seyn, ein Urtheil zu fällen, weil sie noch nähere Aufklärung über den Sachverhalt nöthig finden, so ist eine neuerliche Verhandlung einzuleiten oder dieselbe zu ergänzen. 8 - 12 . Gegen den Spruch steht keine Berufung offen, wohl aber kann Kläger oder Beschuldigter wegen: s) verletzter wesentlichen Förmlichkeit des Verfahrens, oder K) offenbarer Inkompetenz des Gerichtes die Cassation ergreifen, welche binnen 3 Tagen angemeldet werden muß, um den Vollzug des Spruches zu hemmen. 8- 13. Ueber die Verhandlung des Ehrengerichtes wird ein Schriftsatz geführt, derselbe enthält die Namen der Richter, die Beziehung auf den Anklage-Act, die Namen der Parteien und Zeugen, so wie die Angabe der formellen Acte der Verhandlung und den Spruch. Der Schriftsatz wird von sämmtlichen Gerichtsmitgliedern unterfertiget. 8. 14- Die Strafen, welche das Ehrengericht über den Schuldigen verhängen kann, bestehen: 1. in a) schriftlichen, b) mündlichen Verweisen, 2. ., Leistung der Ehrenerklärung, 3. „ Abbitte, 4. „ Verlust der Charge, 4. „ Ausschließung von der Garde auf 5. „ bestimmte Zeit oder auf immer. 8. 15. Die Strafe wird nicht vom Gerichte, sondern vom betreffenden Garde-Commando vollzogen, und zwar auf folgende Art: Zu 1. a) Schriftliche Verweise werden vom Hauptmann dem Schuldigen seiner Compagnie durch versiegelte Ausfertigungen ertheilt. Für den Fall einer Verschärfung der Strafe ist der Verweis von Compagnie-Chargen mit zu fertigen. Zu 1. b) Mündliche Verweise ertheilt der Hauptmann dem Schuldigen in Gegenwart zweier Chargen der Compagnie. Zu 2. Ehrenerklärungen werden der Art vollzogen, daß vor versammelter Compagnie (oder im Bezirke), wohin der Angeschuldigte gehört, das Urtheil des Ehrengerichtes mit Hinweglassung des Namens des Anklägers kundgemacht wird. Zu 3. Sollte der Spruch auf Abbitte lauten, so ist das Urtheil dem vollen Inhalte nach kund zu machen, und die Aufforderung, diese Abbitte zu leisten, beizufügen, auf deren wirkliche Ablegung jedoch der Beschuldigte verzichten kann. Die Abbitte kann im Urtheile dahin bestimmt werden, daß sie ») bloß vor dem Hauptmann, b) in Gegenwart einiger Garden, o) vor versammelter Compagnie geleistet werde. Sollte der Verurtheilte die Abbitte verweigern, so ist er noch zwei Mal zur Leistung derselben, und zwar vor versammelter Compagnie aufzufordern. Verweigert er dieselbe zum dritten Male, so ist er aus der Garde zu streichen. Zu 4. Lautet der Spruch auf Verlust der Charge, so hat der betreffende Commandant dem kundgemachten Urtheile die Aufforderung zur Vornahme einer neuen Wahl beizusetzen. Zu 5. In gleicher Weise ist die Ausschließung aus der Garde kund zu machen, dem Schuldigen die etwa entlehnte Waffe abzunehmen und er aus dem Stande zu streichen. §. 16. Sämmtliche in Folge eines vollzogenen Spruches aus der Garde gestrichenen Individuen sind durch Tagsbefehl und durch Zeitungen kund zu geben und verlieren gewisse Ehrenrechte, welche von der gesetzgebenden Gewalt zu bestimmen sind. — 8. 17. Erscheint nur eine von beiden Parteien, so hindert dieß nicht die Vornahme des Verfahrens. — Erscheint aber kein Theil, so ist die Gerichtssitzung aufzuheben. — §. 18. Der für Schuldlos Erklärte kann auf sein Verlangen eine Abschrift des Urtheiles vom Ehrengerichte erhalten. — » Caffationsgericht. §. 19 . Das Cassationsgericht entscheidet bloß über die Nichtigkeit des vom Ehrengerichte gefällten Spruches. ») wegen dessen Inkompetenz, oder b) wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten. 8. 20. Dasselbe besteht im Hauptquartiere und wird in gleicher Weise wie das Ehrengericht mit 12 Richtern, 1 Leiter und 1 Schriftführer besetzt. Sämmt- liche müssen rechtskundig seyn. Auch das Verfahren vor diesem Gerichte ist öffentlich und mündlich. 8 . 21 . Es beginnt seine Verhandlung auf Grundlage des vom Cassationswerber überreichten schrift- lichen Cassationsgesuches und des vom Ehrengerichte aufgenommenen Schriftsatzes, vernimmt den Eaffationswerber und dessen Gegner so wie die nöthigen Zeugen. §. 22 . Nach geschlossener Verhandlung faßt der Leiter dieselbe in kurzer Darstellung zusammen, und stellt die Frage: Ist der vom Ehrengerichte geschöpfte Spruch nichtig? §. 23 . Die Richter berathen wie bei dem Ehrengerichte und geben ihren Spruch schriftlich ab. Auch zu diesem Spruche ist die Uebereinstimmung von zwei Drittel der Stimmenden erforderlich. 8 - 24 . Wird der Spruch des Ehrengerichtes für nichtig erkannt, so ist ein neuerliches Verfahren vor einem neu zusammenzusetzenden Ehrengerichte einzuleiten. 8 . 25 . Jede Partei hat auf die ergangene Aufforderung persönlich vor Gericht zu erscheinen, und der Ankläger so wie der Angeklagte kann einen Vertreter mitbringen. O. Friedensgerichte. 8 - 26 . s) Zur Ausgleichung unbedeutender Ehrenhän- del bestehen in den Bezirken der Nationalgarde Friedensgerichte, zusammengesetzt aus 4 Garden ohne Rücksicht auf (Chargen) Rang und dem Bezirks-Chef. 8 - 27 . Dieses Gericht hat Frieden zu stiften. Sollte eine Ausgleichung nicht zu Stande kommen, und Grund zur Anklage vor dem Ehrengerichte vorhanden seyn, so hat es dieselbe mit kurzen Wor- ten zu Papier zu bringen, und an den Verwaltungsrath zur Bildung eines Ehrengerichtes einzusenden. 8 - 28 . b) Kleine Zwistigkeiten unter den Garden einer Compagnie werden in derselben durch selbst gewählte Vertrauensmänner geschlichtet. Verlage. Bildung des Ehrengerichtes. §. i. Behufs der Besetzung des Gerichtes werden Listen angefertigt. §. 2 . Jede Compagnie wählt aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit 25 Männer, welche ») volljährig, b) das Vertrauen ihrer Compagnie genießen. §. 3. Die Gewählten werden dem Verwaltungs- rathe angezeigt, von diesem in eine alphabetische Liste gebracht, und der Reihenfolge nach wird die dreifache Anzahl der Richter zur Besetzung des Ehrengerichtes bestimmt. 8 - Die Namen dieser Richter sind dem Ankläger und Beschuldigten vorzulesen, und wenn er gegen dieselben keine Einwendungen hat, so werden die ersten acht oder zwölf, je nach der nothwendigen Besetzung zu Richtern bestimmt. 8- 5. Ankläger und Beschuldigter können jeder ein Drittel der genannten Richter ohne Angabe eines Grundes verwerfen, worauf die nächstfolgenden einzutreten haben. 8. 6. Zur Besetzung des Leiters und Schriftführers der Ehrengerichte, so wie der Richter des Cassationshofes wird der Verwaltungsrath eine Liste rechtskundiger Garden entwerfen, und für jeden einzelnen Fall drei Leiter und drei Schriftführer nach der Reihenfolge der alphabetischen Liste namhaft machen, von welchen Ankläger und Beschul- digter je zwei verwerfen können. 8 - 7 . Die Uebernahme einer Amtirung bei den Ehrengerichten ist eine Ehrensache, zugleich aber auch eine Pflicht des Garden und wer zu dem Ehrengerichte gerufen sich ohne genügende Ursache dieser Amtirung entschlägt, ist für unfähig zu erklären, in Zukunft ein Genossen - Richter zu seyn. r Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. Inhalt. Competenz des Ehrengerichtes . Zusammensetzung .... Anklage-Proceß. Form der Verhandlung . . Berathung und Abstimmung Spruchsassung. Wiederaufnahme der Verhandlung Cassation. Schriftsatz. Strafen. Contumacial-Verfahren . Abschriften des Spruches Cassations-Gericht .... „ dessen Zusammensetzung „ Verfahren . . Vertreter. Friedensgerichte. .... Compagnie-Gerichte .... Peilage. Bildung der Ehrengerichte. EU