Kundmachung. Die so oft und besonders zur Nachtszeit vorkommenden bedauerlichen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung machen es der Negierung zur Pflicht die nachstehenden, zur Wahrung der Sicherheit unentbehrlichen Anordnungen nach Maßgabe der schon bestehenden Sicherheitsgesetze kund zu machen Es werden demnach: Erstens. Alle Aufläufe und Zusammenrottungen auf öffentlichen Plätzen und Gassen, ohne Rücksicht auf deren Zweck, strenge untersagt Die Familienväter und Gewcrbsherren sind bei der im Strafgesetze dafür vorgesehenen Ahndung verpflichtet, ihre Hausgenossen, Gesellen und Arbeite Nachts insbesondere bei Aufläufen, zu Hause zu behalten; bei Aufläufe» sind sogleich alle Hausthore zu schließen. ' ' ' Zweitens. Wer diesen Anordnungen über Aufforderung einer obrigkeitlichen Person nicht unbedingte Folge leistet, wird verhaftet, und dem Strafac- richte zum gesetzlichen Verfahren übergeben. ^ Sollten aber demungcachtet: Drittens. Aufläufe oder Zusammenrottungen entstehen und von den Abgeordneten der Sicherheits-Behörden nicht zerstreut werden können so sollen über fruchtlose dreimalige Aufforderung zur Ruhe mittelst Trommelschlages sowohl die Nationalgarde, als das Militär mit Waffenaewalt einscbreiten die Tumultuanten zerstreuen und die Schuldigen der strafenden Gerechtigkeit überantworten. ' ' Zu a) Wenn Amtssachen, obgleich St. G. I. Thl. mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu 5 Jabren zu bestrafen ist. >>, DK Z»s»»m,r-Nmg mchrmr Pcrsmni. »m der -bchlMichcu Gewalt Widerstand ja leisten, ist da« Verdrechr» des Aufstande», und iedrr m-chl stch desselben nnt,chuldrg, welcher sich der Rottmmg, es sn gleich anfänglich oder erst im Fortgänge, zugesellet. Dieses Verbrechen wird an dem Schuldigen nach Maßgabe der 88.6i - «5, je nach Umständen mit einfachem oder schweren Kerker von « Monaten bis auf 2» Jahre bestraft. c) Wenn gangene Gewalt Dieses Mrorecyen imro um schwerem Kerker mmvestens von einem Jahre bestraft, welcher bis auf lebenslang ausgedehnt werden kann. lA. «8 und «v) Ware durch die obigen Anordnungen die Ruhe nicht herzustellen, so wird: ^ Viertens. Zur Anwendung des standrechtlichen Verfahrens geschritten werden. Wien am is. Mai 1848 . Albert Graf Montecuccoli, Niederösterr. Landmarschall und Rcgierungs-PräsidentenS-Stcllvertrcter. Mit Zustimmung des Ministerrathes ertheile ich der vorstehenden Kundmachung die Genehmigung. Wim am IS. Mai 1848. Der Minister des Inneren: Pillers-orff.