^ 13541. Circulare der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns. In Betreff der für die Herausgabe einer periodischen Druckschrift politischen Inhalts zu erlegenden Caution. Ä^ach §.11 des allerhöchsten Patentes vom 13. März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse ist für die Herausgabe einer periodischen Druckschrift politischen Inhalts eine Caution nach der Wahl des Erlegers in barem Gelde oder in auf den Überbringer lautenden in Conventions-Münze verzinslichen kaiserlich- österreichischen Staatsschuldverschreibungen nach dem Börsen-Curse des Erlagstages zu erlegen, und im ersten Falle ist die erlegte Caution nach dem bei dem k. k. Tilgnngs - Fonde bestehenden Zinsfüße zu verzinsen. Die Cassen, bei welchen der erwähnte Cautions- Erlag stattzufinden hat, find nach den zwischen den beiden Ministerien der Justiz und der Finanzen zur möglichsten Erleichterung der Parteien getroffenen Übereinkommen folgende: Das niederöster. Provinzial-Zahlamt, ferner die Provin- zial-Cameral-Zahlämter zu Linz, Gratz, Prag, Brünn, Lemberg, Zara, Laibach, Klagenfurt, Triest und Innsbruck; die vereinigte Cameral- und Credits-Caffe zu Salzburg, die Cameral - Caffe in Krakau, das Filial-Cameral-Zahlamt in Trient, die Cameral- Kreis-Cassen zu koellnia, LrLeeLSm, La1e8»^L- ^aslo, koloorea - k«e8Low, 8aurbor, Bauckee, 8aaok, Btamslau, 8tr^, ^arnopol, LloeLviv, Lolkieiv, 8pa1ato, kuKU8a, Oattaro, Neustadt!, Adelsberg, Villach, Görz und Mitterburg; die Cameral-Bezirks- Caffen zu Wiener Neustadl, Korneuburg, Stein, Ried, Wels, Marburg, Bruck an der Mur, Czaslau, Königgrätz, Gitschin, Jungbunzlan, Leitmeritz, Saaz, Eger, Pilsen, Pisek, Budweis, Olmütz, Jqlau, Ungarisch-Hradisch, Teschen, Troppau, Oapo ä'l8tria, Briren, Feldkirch und Imst. Diese Cassen haben die erwähnten Cautionen oder Cautions- Ergänzungsbeträge gegen Beibringung von Widmungs-Urkunden von Seite der betheiligten Parteien zu übernehmen und den Erlegern hierüber die von ihnen benöthigte, den Gegenstand und Zweck des Erlages genau bezeichnende ungeflämpelte, mit dem Amtsflegel versehene Bestätigung auszustellen, keineswegs aber sich in die Prüfung einzulaffen, ob die in Staatsschuldverschreibungen erlegten Cautionen vermöge ihres Curs-Werthes und ihrer sonstigen Eigenschaften den im Patente vom 13. März 1849 ange- geheuer: Erfordernissen entsprechen, weil diese Prüfung dem Staats- anwalte zusteht, bei welchem von den beteiligten Parteien der Cautions - Erlag ausznweisen ist. Die Cautions-Obligationen sind mit keinem Haftungsbande zu versehen, sondern nur sorgfältig unter dreifacher, und bei jenen Caffen, wo diese nicht besteht, unter zweifacher Gegensperre zu hinterlegen. Auch bleibt den Parteien die Interessen - Behebung von diesen Obligationen unbenommen, weßhalb ihnen die Coupons über die bereits verfallenen Obligations-Interessen jederzeit gegen amtliche Ersichtlichmachung auf den erwähnten, von den Cautions- Legern zu diesem Behufe beizubringenden Empfangsbestätigungen jener Caffe, bei welcher der Erlag stattfand, zu erfolgen sind. Die geleisteten Bar-Cautionen sind von jenen Caffen, bei welchen der Erlag geschieht, unmittelbar bei dem Staatsschulden- Tilgungs-Fonde fruchtbringend anzulegen, und es ist sich in Absicht auf die Behebung und Ausbezahlung der hievon verfallenen Cautious- Capitals-Interessen in den vorgeschriebenen Terminen, sowie auch in Ansehung der Cautions-Capitals-Rückzahlung selbst, in soferne solche von dem Staatsanwalte zugestanden wird, an die dießfalls bestehenden Directiven zu halten. Die Caffen, bei welchen der Cautions-Erlag geschieht, haben, wenn es sich um Erfolglassung einer Caution an die Partei oder um die Abfuhr einer erkannten Geldbuße oder eines als verfallen erklärten Cautions-Betrages an die Gemeinde - Caffe handelt, der dießfälligen Aufforderung von Seite des Staatsanwaltes Folge zu geben, und im Falle, daß die Caution aus Staatsschuldverschreibungen, welche erwähnter Maßen ohnehin stets auf den Überbringer zu lauten haben, besteht, auf das vom Staatsanwalte gestellte Ersuchen im Wege der Staatsschulden - TilgungS - Haupt - Caffe börsemäßig zu veräußern, übrigens die Realisirung jedes an die Gemeinde-Caffe abzugebenden Betrages, und zwar im Falle eines flattgefundenen Obligationen - Verkaufes unter Mittheilung einer Amtlichen Abschrift des Börsezettels und der Verkaufs - Note zur Kenntniß der Staatsanwaltschaft zu bringen, welche sohin die Gemeinde zur Empfangnahme des realisirten Betrages zu Gunsten der Armen bei der Caffe gegen ungestämpelte Empfangsbestätigung anzuweisen hat. Diese Bestimmungen werden in Folge Erlasses des Finanz- Ministeriums vom 24. März d.J., Z. 8166, hiemit zur Da achtung bekannt gemacht. Wien am 29. März 1849. Gustav Graf von Chorinsky k. k. niederöfter. Landes-Chef. Aus der k. k. Huf- und Staatsdruckerei.