21582. Circulare der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns. Ueber die Art und Weise, wie die Meldung der Wohnungs- und Anfenthalts-Veränderungen in dem stadthauptmannschaftlichen Bezirke der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien zu geschehen hat. sowohl öffentliche als Privatrücksichten machen eine beständige Ueber- sicht aller in Wien sich aufhaltenden Einwohner und Fremden, sowie eine genaue Kenntniß ihrer Wohn- und Aufenthaltsorte unerläßlich. Da die hierüber bestehenden Anordnungen für diesen Zweck sich als unzureichend dargestellt haben, so werden in Folge Ermächtigung des k.k. Ministeriums des Inneren vom 16. d. M., Z. 3521, die durch die Bevölkerungs- und Zeitverhältnisse bedingten Aenderungen der gedachten Vorschriften zur genauen Darnachachtung kundgemacht, wie folgt: 8 i Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs-Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung von ihm selbst bezogen oder Jemanden Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, bei dem betreffenden Stadthauptmannschafts - Bezirks - Commissariate binnen vier und zwanzig Stunden nach Ablauf der gesetzlichen Ein- und Ausziehzeit, d. i. zu Lichtmeß längstens am 17. Februar, zu Georgi längstens am 9. Mai, zu Jacobi längstens am 9. August und zu Michaeli längstens am 14. Oktober mittelst der üblichen Veränderungsbögen, welche genau auszufüllen sind, zu melden. Bei gemeinschaftlicher Miethe einer Wohnung durch mehrere Parteien ist jede einzelne Partei besonders anzuzeigen. 8- 2. Das Ausziehen jeder Haupt-Wohnungspartei ist in derselben Zeit und Art (§. 1) anzuzeigen, und dieser Anzeige jedesmal beizufügen, wohin die Partei übersiedelt ist, oder sich begeben hat, in soferne dieses Letztere dem Anzeigenden bekannt geworden ist. 8- 3. Treten solche Wohnungs-Veränderungen außer den gewöhnlichen Ausziehterminen ein, so hat die Meldung von Fall zu Fall binnen 24 Stunden nach dem Ein- oder Ausziehen der Partei zu geschehen. 8 - 4 - In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigenthümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu machen, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung eine Aenderung in der Eigenschaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei oder umgekehrt, eingetreten ist. 8 ' Die Unterlassung der in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Meldungen wird an den Eigenthümer oder Hausbesorger (§. 1) mit einer Geldstrafe von fünf bis hundert Gulden C. M. geahndet. 8 » 6 . Wer immer einen Theil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, Wochen- oder monatweise an Afterparteien überläßt oder Bettgeher hält, oder auch sonst Jemanden, worunter selbst Verwandte, oder verschwägerte Personen, Erzieher und Erzieherinen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte und dergleichen gehören, bei sich aufnimmt, hat hierüber mittelst der vorgeschriebenen Meldzettel bei dem zuständigen ftadt- hauptmannschaftlichen Bezirks - Kommissariate binnen vier und zwanzig Stunden die Anzeige zu machen. Die Meldzettel sind übrigens genau auszufüllen und in zwei gleichlautenden, von dem Hauseigenthümer oder Hausbesorger mitgefertigten Exemplaren zu überreichen, wovon das Eine mit der ämtlichen Vidirung zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei zurückgestellt wird. Die Außerachtlassung dieser Meldung wird mit einer Geldstrafe von fünf bis hundert Gulden C. M. geahndet. §. Mit eben solchen Meldzetteln und in der §. 6 festgesetzten Zeit sind auch alle Gesellen und sonstigen Gewerbs-, Arbeits- und Veschäftigungs- gehilfen und Lehrlinge männlichen und weiblichen Geschlechtes, wenn sie bei ihren Arbeitsgebern und Lehrherren in die Wohnung ausgenommen wurden, zu melden. Die Außerachtlassung dieser Meldung, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig Gulden C. M. geahndet. §. 8 . Die Meldung der ein- und austretenden Hausofficiere, Kammerfrauen, Thürhüter, Portiere und überhaupt aller Dienstboten hat nach der für Wien in Wirksamkeit bestehenden Dienstboten-Ordnung vom I. Mai 1810 zu geschehen. Die Uebertretung dieser Vorschrift ist mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig Gulden C. M. zu ahnden. §. 9. Vorsteher von öffentlichen oder Privat-Erziehungsanstalten, Con- victen, Akademien, Alumnaten, Klöstern, Conventen, Stiften, Siechen- und Versorgungsanstalten, ohne Unterschied, ob diese Anstalten von öffentlichen Fonden oder durch Privatmittel erhalten werden, sind gleichfalls zur Anzeige der Bewohner und Diener ihres Hauses und der dießfälligen Veränderungen im Wege der Veränderungsbogen und Meldzettel verpflichtet und verfallen bei Unterlassung in die §. 5 und 6 dieser Vorschrift erwähnten Geldstrafen. Dasselbe gilt auch von den Vorstehern der Krankenanstalten , dieselben sind jedoch nur dann verpflichtet, die in diesen Anstalten zeitlich untergebrachten Kranken in obiger Art zu melden, wenn diese Kranken nicht innerhalb des stadthauptmannschaftlichen Bezirkes der Stadt Wien einen der Anstalt bekannt gegebenen stabilen Wohnort haben. §. 10 . Einkehrwirthe und Gafthausinhaber, welche zur Aufnahme von Fremden berechtiget sind, haben ein eigenes gehörig paragraphirtes Fremdenbuch in bestimmter Form ununterbrochen zu führen, selbes stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten, die neu Angekommenen aber innerhalb zwölf Stunden nach ihrer Ankunft mittels eines vollständig aus- gefüllten Meldzettels oder einer Abschrift des betreffenden Blattes des Fremdenbuches anzuzeigen, widrigens sie einer Geldstrafe von fünf bis hundert Gulden C. M. verfallen. § 11. Herbergsväter der Handwerke haben die bisher vorgeschriebenen Herbergsprotokolle zu führen, sie der Einsichtnahme der Sicherheitsbehörde stets offen zu halten, und von 8 zu 8 Tagen dem betreffenden stadthauptmannschaftlichen Bezirks-Commissariate zur Vidirung vorzulegen. Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünf und zwanzig Gulden C. M. geahndet. 8 . 12 . Gegen Gast- und Schankwirthe, zu deren Gewerbsberechtigung die Beherbergung von Fremden nicht gehört, finden, wenn sie dennoch Fremde hei sich aufnehmen, die Vorschriften des 8. 6 ihre Anwendung, außerdem kann bei mehr als zweimaliger Bestrafung nach Umständen auch die Abschaffung von dem Gast- oder Schankbause verhängt werden. 8 . 13 Alle vorerwähnten Geldstrafen sind im Falle der Zahlungsunvermögenheit des zu Bestrafenden in Arrest von einem Tage für je fünf Gulden der auferlegten Geldbuße umzuwandeln. 8 14 . Das Verfahren und Erkenntniß wegen Außerachtlassung der hier gegebenen Vorschriften bleibt derjenigen Behörde überlassen, welcher dasselbe bisher in solchen Angelegenheiten gesetzlich zustand. 8 - 15 . Die schwere Polizei - Übertretung der falschen Meldung wird wie bisher nach der Vorschrift des §.78, II. Th. St. G. B. vom Jahre 1803 und nach dem Hofkanzleidecrete vom 26. März 1833, Z. 6428, behandelt und bestraft. Wien am 18. Mai 1849. Gustav Graf von Choriiisky, k. k. niederöster. Landes - Chef. AuS der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.