»vo«». Kundmachnng. An der letzteren Zeit haben sich Fälle ergeben, daß Huube mit Wnth behaftet, ohne hinlänglich verwahrt zu sein, in das k. k. Thierarznei-Jnstitut überbracht, ja sogar in Gesellschasts- wagen ohne Maulkorb transportirt wurden. Aus diesem Anlasse und da gegenwärtig die Wuthfälle unter den Hunden häufiger Vorkommen, ist es nothwendig, das Publikum in seinem Interesse auf die genaueste Befolgung der bestehenden Vorschriften erneuert aufmerksam zu machen, -ie Hunde mit Maulkörbe« zu versehen, und dringend auszufordern, auf das geringste ungewöhnliche Betragen derselben, als: ungewöhnlich bellend-heuleude Stimme, Bissigkeit, Aufgeregtheit, Verkriechen oder Verlaufen u. dgl. sorgsam Acht zu haben. Nachdem übrigens die Erfahrung gemacht wurde, daß Besitzer der Hunde diese erst dam fiir wuthverdächtig halten, wenn selbe Scheue vor dem Wasser äußern, so muß bemerkt werden, daß gar häufig selbst schon wirklich wüthende Hunde nicht die geringste Scheue vor dem Wasser haben; daher es angezeigt und dringend gerathen erscheint, die Hunde bei Wahrnehmung der eben angedeuteten Ungewöhnlichkeiten an denselben unverzüglich und mit aller Vorsicht in das k. k. Thierarznei- Jnstitut zur ärztlichen Beobachtung und Behandlung zu verschaffen, um im Falle des wirklichen Ansbruches der Wuth weiteres Unglück möglichst zu verhüthen. Die Herren Hausinhaber werden ersucht, diese Kundmachung bei sämmtlichen Wohnpartheien zirkuliren zu lassen. Vom Magistrate -er k. k. Haupt- und Residenzstadt Wim am 29. November 1849.