Ä)?it dem h. Negierungs-Präfidial-Dekrete vom 20. September v. J.> Z, 2530 wurde der Auftrag ertheilt, für den Wahlbezirk Gumpendorf an die Stelle des ausgetretenen Abgeordneten, und dessen Stellvertreters zur con- stituirenden deutschen Nationalversammlung in Frankfurt am Main, eine neue Wahl, in der bei der ersten Wahl angedeuteten Art einzuleiten. ' Diese Wahl wird nun Mittwoch am 10. d. M. um 0 Uhr Vormittags im Gemeindehause zu Gumpendorf unter Beobachtung der, in der Kundmachung vom 22. April v. I. enthaltenen, rückwärts neuerlich aufgeführten Bestimmungen Statt finden, und hiebei zuerst die Wahl des Abgeordneten, nach dieser aber jene des Stellvertreters, und zwar jede mittelst besonderer selbst' geschriebener Stimmzettel vorgenommen werden. - - Euer Wohlgeboren werden nun, als für diesen Wahlbezirk gewählter Wahlmann, eingeladen, unter Mitbringung der früher erhaltenen Legitimation^- karte, und dieser Verständigung, welchem Ermanglung der ersteren jedenfalls als hinreichender Ausweis angesehen werden wird, sich am obigen Tage von 9 bis 11 Uhr Vormittags am Wrhlorte persönlich, und um so gewisser einzu* finden, als nach Ablauf dieser Frist mit der Stimmenzählung begonnen, und auf später Erscheinende keine Rückficht mehr genommen wird. Vom Magistrate -er k. k Hauptstadt L Wien am 3. Jänner 1849. ^ >n! Sr Wohlgeboren Herrn Wahlmann im Wahlbezirke: Gumpendorf. Kundmachung zum Behufe der Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern für dir im Mai d. I. nach Frankfurt am Main berufene konstituirende deutsche Rational-Bersammlung. M. hohen Regierungsdekret vom 18. d. M. Z. 989 wurde Folgendes hieher eröffnet: Se. k. k. Majestät haben über den Antrag des Minksterrathes anzuordnen geruht, daß die für den Monat Mai d. I. nach Frankfurt berufene konstituirende deutsche Nationalversammlung aus ihren znm deutschen Bunde gehörigen Provinzen in der Weise zu beschicken sei, wie dieß das Vorparlament zu Frankfurt gewünscht hat und wie die Bundes-Versammlung mit Beschluß vom 9. d. M. diesen Wünschen beigetreten ist. Diese Beschlüsse lauten dahin: 1. Die Wahl der Vertreter des Volkes zu der konstituirenden deutschen National-Versamm- lung hat so zu geschehen, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel je auf 70000 Seelen der Bevölkerung ein Abgeordneter entfalle. — 2. In Beziehung auf die Wahl dieser Abgeordneten soll auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion Vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden. 3. Als Wahl berechtigt und als wählbar ist jeder volljährige selbstständige Staatsangehörige zu betrachten. 4. Jeder Deutsche, wenn er vorstehende Eigenschaften besitzt, ist wählbar, und es ist nicht noth- «endig, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll. 5. Auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren, und ihr Staatsbür- gerrccht wieder angetreten haben, sind wahlberechtigt und wählbar. 6. Die Sitzungen der National'Versammlung sollen am 1. Mai d. I. beginnen. Es entfallen nun nach der Proportion der Gesammt-Bevölkerungs-Zahl der deutschen Provir. zen der österreichischen Monarchie nach dem Bundes-Matrikel-Fuße pr. 9,482,227 zu 190, als der Ge- fammtzahl der abzusendenden Abgeordneten auf die Provinz Nieder-Oesterreich 24, — und hievon, mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Residenz, für diese 7 Abgeordnete. Da bezüglich dieser Wahl so viele Haupt-Wahlbezirke sich Herausstellen, als für selbe Abgeordnete zu wählen sind, und der Komplex der innern Stadt jedenfalls einen Haupt-Wahlbezirk zu bilden hat, so bestehen für die sämmtlichen Vorstädte, bei einer Bevölkerung von 354,199 Seelen, — v Haupt- Wahlbezirke, deren jeder beiläufig 59,033 Seelen in sich faßt. Die Wahlen dieser 7 Abgeordneten und der, für sie in gleicher Anzahl zu bestellenden Stellvertreter, werden in nachstehender Art vorgenommen: 1. Sind mittelbare Wahlen vorgeschriebe», wornach die Urwähler die Wahlmänner, diese aber die Abgeordneten und ihre Stellvertreter zu wählen haben. 2. Als Urwähler sind jene Männer berufen, und stimmberechtiget, welche die Volljährigkeit erreicht haben, selbstständig und im Besitze der staatsbürgerlichen Rechte sind. 3. Die Urwahlbezirke (über welche, so wie über die Hauptwahlbezirke bei jeden die Einthei- lung folgt) enthalten 2L00 Seelen, mithin in den Vorstädten jeder Hauptwahlbezirk 23 Urwahlbezirke, und auf je 500 Seelen wird ein Wahlmann, mithin werden in jedem Urwahlbezirk 5 Wahlmämwr gewählt. . 4. Jeder ist nur in dem Bezirke zum Wahlmann wählbar, worin er als Urwähler stimmberechtigt ist, wogegen als Abgeordneter und als Stellvertreter jeder Volljährige selbstständige Staatsangehörige oder Deutsä e wählbar ist, so, daß der hier gewählte Abgeordnete eben den österreichischen Staaten nicht anzugehören braucht, die er zu vertreten hat. 5. Die Urwähler versammeln sich am 26. d. M. zur Wahl der Wahlmänner; — die Wahlmänner aber am 28. d. M. zur Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter zu jener Stunde und an jenem Orte, welcher nach der rückstehenden Eintheilung bezeichnet ist. 6. Die Urwähler geben ihre Stimme» für 5 Wahlmänner, durch selbst geschriebene Stimmzettel ab, und haben dabei nur ihrer Ueberzeugung zu folgen, welche Freiheit der Abstimmung auch den Wahlmännern bei der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter zusteht. 7. Bei der Wahl der Wahlmänner, so wie bei jener der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter, entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Ist diese nicht erreicht, wird eine neue Wahl in der Weise vorgenommen, daß unter jenen, welche die größere Zahl der Stimmen hatten, die Wahl sich erneuert. 8. Die Wahlen werden von eigens bestellten Commissionen geleitet und zu dem Scrutinium der Urwahlen wird aus ihrer Mitte noch ein Ausschuß von sieben Mitgliedern gewählt. Alle Wahlreklamationen und Jncidenz - Punkte entscheidet, ohne weitere Berufung dieser Ausschuß durch Stimmen-Mehrheit. 9. Nach Beendigung der Urwahlen und Bekanntmachung der Wahlmänner folgt durch die Letzteren im Haupt-Wahlbezirke, die Wahl des Abgeordneten und seines Stellvertreters, gleichfalls durch selbst geschriebene Stimmzettel und Stimmenmehrheit, wie bei den Urwahlen. 10. Den in mehreren Bezirken gewählten Abgeordneten steht frei, sich für diesen oder jenen Bezirk zu erklären. Hiernach werden alle jene, welche das Urwahlrecht ausüben wollen, eingeladen, sich unter Mit- brkngung der Ausweise, worauf sie ihr Wahlrecht gründen, als: Taufschein, Dekret, an dem in jedem Hauptwahlbezirke besonders kund gemachten Tage und Orte zur Wahl der Wahlmänner einzufinden. Die zu wählenden Wahlmänner aber werden aufgefordert, an dem gleichfalls bestimmten Tage und Orte zur Wahl des Abgeordneten und seines Stellvertreters zu erscheinen, und dort ihre Stimmzettel abzugeben. IV. HanptwahLbezirk Vumpendorf. Matzleinsdorf. 1 Urwahlbezirk die Bewohner d. Häuser v. 1 bis iavl. 60 2 - - —— 61 bis Ende. 3 Hundsthurm. 1 - 49 4 - - — 50 — 109 5 '—. - — 110 bis Ende. 6 Laimgrnbe. 1 — 60 7 — - — 61 — 120 8 —- - — .121 — 180 9 — — 181 bis Ende. 10 Mariahilf. 1 — 60 11 - —. — 61 — 102 12 — — —. 103 bis Ende. 13 Gumpendorf. 1 — 70 14 — - — 71 — 120 15 — 121 — 180 16 - - — 181 — 240 17 — — — 241 — 300 18 - , - — 301 — 360 19 - - . 361 - 430 20 —— - — 431 - 490 21 - — — 491 bis Ende. 22 < 23 Magdalenagrund. Windmühle. — 1 1 21 bis Ende , - 20s bis Ende.