Aurch die Wahrnehmung, daß die Schank-, Gast- und Kaffehhaus-Lokalitäten, welche nach der gegenwärtig bestehenden Vorschrift in der inneren Stadt und in den Vorstädten um 11 Uhr Nachts geschlossen werden sollen, an manchen Orten noch über diese festgesetzte Zeit offen gehalten werden, ist die Stadthauptmannschaft veranlaßt, die betreffenden Gast- und Kaffehhaus-Befltzer aufmerksam zu machen, daß die k. k. Militärbehörde jeden solchen künftig noch vorkommenden Uebertre- tungsfall an den Schuldigen unnachsichtlich und strenge bestrafen werde. Es werden daher alle Schankinhaber, als die hiefür Verantwortlichen, dringend aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß ihre gedachten Lokalitäten zur gesetzlichen Stunde von Gästen geleert und geschlossen werden. Wien am 6. December 18L8. Von der Stadthauptmannschast. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. -r-l mm Mi l! rn L 7 '^ r r it ^:-lt tBLkLktz!r)C .tt >^..L Td /-^nm nr. !>ÜÜY ^ -ök ^? 2 L» ^.Cx 7 s 7 ?z