KiuidmchMg a» die MM. ^er Unterzeichnete Ausschuß kann heute nur wiederholen was er Euch Samstag schon bekannt gegeben hat: Arbeiter können und dürfen nur für wirklich geleistete Arbeit bezahlt werden; denn sie sollen einen Lohn und kein Almosen auf dem Bauplatze empfangen. In Bezug auf die Regentage gilt unabänderlich der schon früher bekannt gegebene Beschluß: Wird nämlich die einmal begonnene Arbeit durch plötzlichen heftigen Regen oder Sturm Vormittag unterbrochen, so wird ein halber Tag , erfolgt die nothwendige Einstellung der Arbeit erst Nachmittag, so wird ein ganzer Tag bezahlt. Der erste Tag, an dem die Arbeiter wegen heftigen Regens gar nicht am Bauplatze erscheinen, wird denselben mit 6 kr. C. M. in der Art vergütet, daß sie am Zahlungstage entweder eine Anweisung auf ein 6 kr. Brod oder 6 kr. in Geld erhalten. Dauert der Regen mehrere Tage nach einander fort, so soll jeder folgende Tag mit s kr. C. M. vergütet werden; und die Arbeiter erhalten demnach am Zahlungstage eine Anweisung auf ein 6 kr. Brod und 3 kr. Zulage oder in Barem 9 kr. Da diese Vergütung nicht für eine geleistete Arbeit zugestanden wird, sondern nur eine Aushilfe in Anbetracht der bedrängten Lage der Arbeiter ist, so sind auch die erwähnten Vergütungen das Höchste, was zugestanden werden kann; aber es werden hie Anstalten getroffen werden und sind schon eingeleitet, daß den Arbeitern, die Weib und Kinder haben, in solchen Fällen ans Empfehlung der banleitenden Beamten, nach Verhältniß der größeren oder geringeren Roth durch die Armenverwaltung in ihrem Wohn-Bezirke einige Erleichterung gebothen werde. In Bezug auf die von mehreren Arbeitern auf wenigen Bauplätzen gestern ausgesprochene Weigerung ihren für 4 einen halben Tag berechneten Lohn anzunehmen, muß der unterfertigte Ausschuß neuerdings aufs Bestimmteste aussprechen, daß kein auf öffentlichen Bauplätzen arbeitendes Individuum für die letzte Woche, in der nur 4 ein Viertel Tag gearbeitet wurde, mehr Lohn erhalten kann und fordern darf, als den oben ausgemeffenen. Die Arbeiter am Wienerberg sind auch die Einzigen, denen am Samstag durch ein Mißverständniß nicht 4 ein halber sondern 5 Tage bezahlt wurden, und diesen Arbeitern am Wienerberg wird es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, den halben Taglohn, den sie mehr bekommen haben als alle Uebrigen, im Laufe dieser Woche in der Art abzuarbeiten, daß sie 5 Lage hindurch, jeden Tag um i Stunde länger arbeiten; wer sich dem nicht fügen will, muß genau bezeichnet werden, und dem muß am nächsten Lohntag der halbe Tag von seinem Wochenlohn abgezogen werden. Alle Arbeiter sollen und müssen gleich gehalten werden, und der Ausschuß erwartet mit Zuversicht, daß sich die braven Arbeiter diesen Bestimmungen unbedingt fügen werden. Wien den 18. Juni 1848. Aus der k. k. Hof. und Staats-Druckerei. Vom Ausschüsse -er Bürger, Rationalgarden und Studenten für Sicherheit, Ordnung nnd Wahrung der Volksrechte.