Dienstvorschriften "2/ für die AkAckvmisedv LvKioii. 8 - 1 - Im Dienste besteht der bei jedem bewaffneten Körper nothwendige unbedingte Gehorsam. 8 . 2 . Die ganze Legion kommandirt der Legionskommandant; unter ihm stehen die fünf Korpskommandantcn, denen die Kompagniekommandanten untergeordnet sind. 8- 3. In den einzelnen Kompagnien kommandirt der Hauptmann, dem ein Oberleitmann, drei Leitmänner, zwei Feldwebel und zwölf Führer untergeordnet sind. 8- 4. Hat sich irgend ein Wehrmann über einen besonderen militärischen Auftrag ansgewiesen, so ist demselben von allen Wehrmännern der akademischen Legion, sie mögen was immer für einem Korps angehören, bei seinen dießfälligen Anordnungen Folge zu leisten. 8 5. Zur Unterscheidung tragen die Chargen, jedoch nur im Dienste, besondere Abzeichen und zwar die Hauptlente und Leitmänner Schärpen, die Feldwebel und Führer weiße bewegliche Litzen am Rockkragen. §. 6 . Jeder Wehrmann ist verpflichtet, den ihn treffenden Wachtdienst selbst zu übernehmen, oder in wichtigen Verhinderungsfällen wenigstens zwölf Stunden früher eure aufrechte Entschuldigung vorzubringen und einen Ersatzmann zu stellen, widrigenfalls solcher auf seine Kosten besorgt werden würde. 8- 7. Die von den Legions-, Korps- und Kompagniekommandanten angeordneten Exerzitien, Ausrückungen und Versammlungen werden gleichfalls als regelmäßiger Dienst angesehen. 8 - 8 . Die Korpskommandanten und Hauptleute sind verflichtst, bei den in dem Tagsbefehle angeordneten Kommandanten- und Hauptmannssitzungen entweder persönlich zu erscheinen, oder einen Stellvertreter zu bevollmächtigen. 8- l>. Die Wehrmänner der akademischen Legion sind, wenn sie die Waffen tragen, verpflichtet, die Offiziere der Nationalgarde und des Militärs, sobald sie die Abzeichen tragen, so wie alle Posten zu salutiren. 8 - 10 . Im Falle der Uebertretung dieser Dienstvorschriften erfolgt für das erste Mal die Rüge des Hauptmanns, im zweiten Falle die Rüge des Korpskommandanten, beim dritten Male die Rüge des Legionskommandos; im Falle der nochmaligen Uebertretung das Urtheil des Disziplinargerichtes. Es bleibt jedoch unbenommen, besonders qualifizirte Fälle schon das erste Mal vor das Disziplinargericht zu bringen. 8 - 11 Die Strafen, welche das Disziplinargericht verhängt, sind: Rüge durch das Kompagnie-Kommando, dnrch das Korps-Kommando, durch das Legions-Kommando im Aufträge des Disziplinargerichtes und endlich Ausschließung ans der Legion, welche dem Nationalgarde-Ober-Kommando anznzeigen ist. 8 - 12 Das Disziplinargericht besteht aus dem Legions-Kommandanten, zwei Korps-Kommandanten, zwei Hauptlenten, zwei Rottenführern, zwei Garden, welche vom Ober-Kommando der Legion beordert werden, und dem Auditor. Zur Beur- theilnng über Schuldig oder Nichtschuldig werden diesem Gerichte zwölf Geschworne beigegeben, zu welchem Behufe jede Kompagnie zwei Vertrauensmännner zu wählen hat, aus welchen Zwei-und-sechzig durch das Loos die zwölf Geschwornen bestimmt werden. Sowohl der Kläger als der Geklagte haben das Recht, je drei Geschworne zurückzuweisen; im Falle der Nichtzurückweisung von dem einen oder dem anderen Theile werden die Auszuscheidenden durch das Loos bestimmt. Nach dem Spruche der Geschwornen bestimmt das Disziplinargericht das Strafausmaß. - - Wien, den 1. September 1848. Gedruckt bei U. Klopf «en. und Alexander Eurich. -1- -K^^s.. ?W W 7 M> ns. M!' MG «>«- K ^ vF tz. M „ v I LZ ß. - ^ --. .- - ^-.-- , ^,,'- ^Äv<- kN^§ --^- '..- LsL - >" v - ^ ' - ' -' '>:. - -..' ^.x^ -. ' .' / .' .Hi. .'- -... '^-!U / '>>». V ->^ 7 . ^ Ä?_-' ^-7-E t'.K > '' l .M' . > ri^:, u: >i-'' E '^ 4 u 5 ^ -.1 - -,. 7 - -'- ---- '.-''- ic/. --- -r> - ?' n ^ Ä - ^ ÄI ..- -- - ^ < ^i^:.'.':/- 8 > !!'/>. iv.'k'^i l! '? - '' >'' v': ' v^ - ,.u '^7 ZH.t 5 >,^,^.----^ '-Z 7 ; I!'. .-Z. - ' 7 ^- . , Z . M ' /!,;/ >/<' M ' t'-U>!!.':iV.7-) N-/»'.-p.Hijöi',^.' ' '?ijiD'UV 'kiU- 7Z-U-U' !-.- ^ -'. -, r/;MI ri ^?W'^:->k riArr.^^^WKHtzW-^WÄD HrWH H'.kx <)i; ri'^Za' tt,p-'-. '/ / V '-.v.'i -^.!'^.'L-7: -Z.-^ - -'i'.'r-' Ä il 1 k ^ ''V 7 i ^ t ^ ^ -^ - »i.------- -...- - E. ' ' ^ ' —>- ' ^MZW , i I:WtzM - '' '"-'?.5--:^> ?!-;--Ä -:?r- '- -i-.:-' ,Ä:.--.-?j- : i ' ' < ^ -,'ns'lb'-11'»'-7:;,"..'l^. --. -.'< -lj..^!- '. ., .^»-!- ,!rxr)ski?'k»:s Ni:?-Ä,!; ,--M - -i'i ^!.-.-:LiLM:1^ : - ! P»/ < -" . WM >' M- -- 5ÜE'7n-7. ---:.. . - V , / . ... ^ )Ü7-^ <7^ - <: - ^ > - ---' ' .,- '-'--7- '.'-'V/. . , ^ ^ . ' -' -7-I L- L. " E- :.. , V^.......... ->.- .. :-. - -- . . .'. ------- -- - -. --- - :p. .^ 7 , <.:v-.!-^/.U...^:-s-.- 7 jL ^ I - -^Wi »»-^L -<>', .- I: ,r- ^ -M W^Z>Ä'S-N !/»- U° r--- --- ' -V . V- . - ^ <' ^ »-. .- - - ,- - - ". HK - - -- ' - 7 -!-Zr^'- °.:s 6A.-V' -Z^- l.k^. foLol'