/ / ^er Gemeinderath der Stadt Wien hat von jenem Zeitpunkte an, als der hohe Reichstags-Ausschuß demselben aufgetragen hatte, in Vereinigung mit dem Nationalgarde-Obercommando die Stadt in Verthei- digungs-Zustand zu setzen, alle strategischen Maßregeln dem Oberkommando überlassen, ohne dasselbe in irgend einer Weise hierin zu beirren, vielmehr dasselbe aus jede ihm zustehende Weise auf das Kräftigste unterstützt, und in Allem dem Wunsche seiner Mitbürger zu entsprechen gesucht. Bereits am 26. Abends wurden die Vertreter der gesammten Volkswehr um ihre Ansicht über die Lage der Stadt befragt, und neuerlich am 29. Abends der Obercommandant eingeladen, sich nach dem Kampfe des 28. über die Lage der Stadt zu erklären. Nachdem derselbe erklärt hatte, nur eine oder zwei Stunden die innere Stadt mehr halten zu können, nachdem sich die Vertrauensmänner der sämmtlichen Volkswehr für den Frieden ausgesprochen hatten, die Vorsteher des Handelsstandes und mehrerer Innungen ebenfalls aus Uebergabe der Stadt drangen, hiermit alle hiezu berufenen Vertheidiger der Stadt und der größte Theil des Bürgerstandes selbst seinen Willen ausgesprochen hatte und die Stadt von Fürst Windischgrätz mit einer Beschießung bedroht war, war der Gemeinderath verpflichtet, diesen deutlich und klar ausgesprochenen Willen seiner Mitbürger zu erfüllen, und so wie er mit ihnen die herbe Wunde fühlt, welche durch zeitweilige Aufhebung der konstitutionellen Zustände der Freiheit geschlagen wird, war er doch auch noch bedacht, seinen Mitbürgern wenigstens materiell den Uebergang in diese Periode zn erleichtern. Sogleich begab sich eine Deputation von Gemeinderäthen und Abgeordneten der gesammten Volkswehr zu Herrn Fürsten Windischgrätz, um demselben die aus diese Weise ausgesprochene Unterwerfung der Stadt kundzugeben, welche derselbe auch annahm, so daß die Cäpitulation als geschlossen anzusehen war. Nun hat der Herr Fürst einer am Morgen des 30. bei ihm eingetroffenen Deputation nachstehende neuerliche Bedingungen mitgetheilt, welche die Art der Entwaffnung betreffen: Die Proklamation Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmarschalls Fürsten von Windischgrätz vom 23. Oktober 1848 und die zum Punkte 3 derselben an den Gemeinderath erlassene Erläuterung vom 26. Oktober 1848 bleiben in ihrer vollen Wirksamkeit, sind von der Stadt vollständig durchzuführen, und es werden denselben nachstehende Bestimmungen beigefügt : 1. Auf dem St. Stephansthurme ist vor Allem eine große kaiserlich-österreichische Fahne aüfzu- ziehen, uud bei allen Linienthoren sind weiße Fahnen, zum Zeichen der friedlichen Unterwerfung, auszustecken. 2. Der Feldzeugmeister Baron Recseh und alle in Gewahrsam gehaltenen Militärs und Beamten sind in allen Ehren nach Hetzendorf zu geleiten. 3. Rücksichtlich der bezirksweisen Entwaffnung sind die Kanonen aus der Stadt und demjenigen Theile der Vorstädte, welche vom Kärnthnerthore und der Hauptstraße Wieden auf der Straße zur Spinnerin am Kreuz links liegen, in die Rennweger Artillerie-Kaserne, jene, welche von dieser Straße rechts liegen, zur Schönbrunner Schloßhauptwache abzuführen. Alle andern Waffen sind von den einzelnen Corps bezirksweise zu sammeln, unter einer behördlichen Jntervenirung in der Stadt im kaiserlichen Zeughause, Ln den Vorstädten in jedem Gemeindehause längstens binnen 12 Stunden niederzulegen, wo sie dann der nächsten vom Militär besetzten Kaserne commissionaliter zu übergeben sein werden. Sämmtliche Munition ist alsogleich, je nach dem Orte ihrer gegenwärtigen Niederlegung, an die Truppen-Commandanten des Neugebäudes, des Schönbrunner Schlosses, der Türkenschanze und jenem in der Leopoldstadt zu übergeben. 4. Sämmtliche Barschaften und Cassen, die sich in den Händen der Nationalgarden und bewaffneten Körper befinden, sammt den Rechnungen, sind ohne Verzug vom Gemeinderathe zu übernehmen und vom Uibergeber und Uibernehmer gesiegelt aufzubewahren. 5. Von der im Absätze 3 erwähnten Entwaffnung ist vor der Hand jener Theil der Nationalgarde auszunehmen, der bis zum Einrücken der k. k. Truppen durch den Gemeinderath zur Bewachung der k. k. Hofburg, der Gesandschasten und der öffentlichen Gebäude zu bestimmen sein wird, welcher Theil ordnungsmäßig abzulösen kommt. Dasselbe gilt auch von jenen Wachen, welche der Gemeinderath im Interesse der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung auszustellen für nothwendig findet, so wie auch von der Sicherheitswache. 6. Die Waffen der aus Grätz, Brünn und Linz in Wien unter ordentlicher Führung anwesenden Nationalgarden sind abgesondert abzulegen, und es werden die ihnen eigenthümlichen Waffen in ihre Heimatsorte geschickt werden. 7. Der Gemeinderath hat bis 8 Uhr Abends des 30. Oktober 1848 die Annahme der m den vorstehenden Punkten enthaltenen Bestimmungen, bei sonstiger Fortsetzung der bisherigen militärischen Maßregeln/ an Se. Durchlaucht den Fürsten Windischgrätz anzuzeigen, so wie auch nach dieser Annahme längstens bis 12 Uhr Vormittags am 31. Oktober 1848 die vollständige Durchführung sämmtlicher Bedingungen der Eingangs erwähnten Proklamation und der Bestimmung der Erläuterung, so wie der vorstehenden Punkte «w- gezeigt sein müssen. Hauptquartier Hetzendorf, am 30. Oktober 1848, um 3 Uhr Nachmittags. Zm Namen und Vollmacht Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmarschalls Alfred Fürsten 8 Cordon Nachdem der Herr Obercommandant erklärt hat, daß von Seite der ungarischen Armee keine Hülfe mehr zu erwarten sei, indem dieselbe geschlagen und das Feuer seit fünf Uhr von jener Seite verstummt, hiermit keine Veränderung in der Lage der Stadt eingetreten und keinerlei Aussicht auf eine Verbesserung derselben gerechtfertigt ist, und der Gemeinderath bis 8 Uhr Abends des 30. sich über die unbedingte Annahme der Bedingungen ausgesprochen hat, widrigens die Stadt und die Vorstädte beschlossen und M Brand gesteckt werden würden, sieht sich derselbe genöthigt, seine Mitbürger aufzufordern, ihrem bereits früher ausgesprochenen Willen nachzukommen und ihm die Rettung der Stadt vor Zerstörung möglich zu machen. Die Einleitungen zur geforderten Niederlegung der Waffen werden getroffen und hiervon Herr Fürst Windischgrätz in Kenntniß gesetzt. In Folge dessen ist auch die Ablieferung der Kanonen zu veranlassen, wobei Herr Fürst Windischgrätz die Deputation aufgefordert hat, dieselben zu bezeichnen, damit seiner Zeit dasselbe Geschütz den Bürgern Wiens zurückgestellt werden könne, wobei denselben wiederholt feierlich versichert, daß die Errungenschaft des 15. März und Mai durch den vorübergehenden Belagerungszustand nicht geschmälert oder aufgehoben werden, wofür das kaiserliche Wort bürge. Wien am 31. Oktober 1848. Druck von Carl Winiker. -7 Vom 'L ememderathe der Stadt Wien. rtt §v ,üllu,ft?.li4)lift inäi it'LÄ.Mil chv// irr «nmi 4iN! MrMmk'ÄL. 7)4 ,d)ttft!'KT Dlkttn'MftML r?' 'l'^!-' .-). N .ftilttvDftMi'/ '^v: r.r « mt)ichvM)4 4ml 7tz4 M/MiH. ll)4 m ckis s/4 Ist-! l-)stv, f i .' L -- » . / - " .N' tt k! ' 5, F«.' ». , ., ^ 7 -1». 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