Sammlung verschiedener altern und neuern ResolutionM/Patenten, Gebrauche und Nachrichten, d i e in dem Erzherzogthum Oesterreich befindliche e h c n betreffend, I. k II. v'erfa sse t und dem glorreichen Namen I O r u g e e i g N e t von Franz Edlen von Kofflern, Rittern, b e y G e l e g e il h e i r einer öffentlichen Vertheidigung aus sammtlichen Rechten, welche selber unter obbemeldten allerhöchsten Schutz zu halten die Ehre haben wird den Hornung >775 Nachmittag von 4 bis 6 Uhr in dem grossen Universitatssaale. »'." .. Wien, mit von Ghelenschen Schriften gedruckt. I AUGUSTISSIMAE INVICTISSIMAE, ac GLORIOSISSIMAE ][ M PERA T R I C I MARIAE THERESIAE 3R. 3E. quarUffUum prcejfabilius , milium pitl- crius Dei Optimi munus ejl y adtendamus felicitatem , dum ei contigit perfungi omnibus ,, ^z/w fufcepit labores , fub Imperio i TUO Aufpicatiffimo > vel putamus y parum hoc habere jucunditatis } Jine ulla etiam mercedis exfpeiiatione omnes conatus , labores ** s omness omnes , fanguinem ipfum , &* •vitam fubje- BonmpOputofum 'dfibnhmr&U&ls Principi Cariffima devo vere ? Ji inquam ait hac mentem adhibeamus , ingratus Jit , & omni TUA, qua fumma ejl , liber alit at e indi - qui hac alio , atque benefa&i nomine audeat compellare ? * * • Hac Hac igitur oratio , hic liber , quemadmodum aternwn beneficiorum TUO- •X RUM, liberalitatis AUGUSTAE fiioni- l mentum erit , ita grati animi indicium , ita colunt at is , B 3 promptitudinis , totum me TUIS obfequiis , TUO honori dedocendi Jit argumentum , ut omnibus ciribus prajiem , faciat Deus Optimus Ma - ** 3 ximus, \ t a 'imus , qui TE AUGUSTAM, quod boni omnes precantur , qmm diatijjime fer- tet incolumem. SACR® MAJESTATIS TU® ~ Clientum infimus FRANC. NOB, de KOFFLER* e a u ES. / \ V O N E S UNIVERSO JURE. 1 . t - • c>Vir’ •iriSP^a^, l N E X IUR E T ~XJ K r-A.JL I. ede quis dixerit: Naturam efle principium aduofum entis internum. II. Ineft omnibus adionibus noftris naturalis quaedam bonitas aut malitia. III. Exiftunt leges naturales, quae funt neceffariae, aeternae, & immutabiles. IV. Bona, perfectiones & jura quibus homo aCtu inftruftur-efty-thnm-jejus dem conftit uuiit. V. Gaudet quilibet homo jure fecuritatis & de- fenfionis, gaudet &jurevi©lendaefcd nonnifi ob laefionem. , ' VI. Devfc eft colendus non tantum cultu interno, fed etiam externo. vn. Officiis erga Deum negativis cedere debent omnia reliqua officia. VIII. Ex fola ratione intelligitur' prxceptum, efle amorem inimicorum. Omnis turpis eft Calumnia, Criminatio autem vaga turpiffima. X.- Simplex ingratitudo jus cogendi non tribuit. XI. XI. In conffidlu officiorum erga fe, & erga alios obi par eft utriusque caufa, potentior eft qui tenet, quam qui perfequitur. XII. Hinc fugere volenti non eft: jus, mediae vfe inter politum certa morte profternendi. , XIII. XIV. \_ OccnparTnequeOnt res jacencesrj-quas fcilicctr oceupandi jus jam fuit occupatum e. g. thelaurus in fundo alieno.'* XV. Si quis in extrema neceffitate verfetur licite res alienas contremat , cum obligatione tamen re- ftitutionis, fi a3 meliorem fortunam perTenerit. XVI. Olui fallam religionem profitenti jusjurandum defert impietatis author non eft. XVII. Perperam nonnulli interpretationis doftrmam a jure naturae alienam putant. ## * 2 XVIII. XVIII. Nullum excogitari duellum poteft, quod cum lege TxartrralirTOftfetmret^__ XIX. ~ Occifio calumniatoris eft medium famam defendendi injufttHBr--- XX. Do&rina fucceffionis tam ex teftamento, quam ab inteftato non eft juris mere pofitivi. EX IUE.E PUBLICO UNIVERSALI. - XXI. Civitas eft csetus hominum fui juris fiib communi imperio feeuritatis caufa congregatus. ■ xxit: Cujus imperans fummus & independens efle debet. -XXIII.- Adeoque a nemine judicari aut deponi poteft, licet male imperet. XXIV. XXIV. Uti nec ob hserefim, errorem, malitiam dolumque in religione commiflum eum imperio deponere fas eft. XXV. Summitati tamen neque clientela neque pa- 61 um de alterius Majeftate comiter veneranda obeft. sXXVI. Leges civiles ex duplici fonte eflentia civitatis & rebus incidentibus defumendae in qualibet civitate fiinTHecellarlE ' ——' XXVII. Licet peregrini regulariter legibus affirmativis non fubjiciantur, fi quae tamen in ipfos peregrinos latae fint illos quoque obligant, & generaliter quotiefcunque non nifi iub hac conditione admittuntur legibus etiam affirmativis tenentur. XXVIII. Jus puniendi imperanti competens jus vitae & necis fub fe complectitur. XXIX. Q.uia omnes aequaliter ad commune bonum conferre tenentur , hinc indemnitas praedanda eft * 3 ei, ci, cujus res ob colliGonem in ufus publicos con- verfie funt. . ___ XXX. ' ■ Religio vera nequit~derbgafe juribus imperii \ civilis, quare rainiftri ecclefise non fecus ac laici itn- per io civili fubfunt. __ ... 'Trr~~ xxxi. ■ ;_ Emigratio perfonarum nexui civili adftri&a- rum regulariter .illicita eft.. " ‘ ' : -XXXII. ;; Deficiente omni alio fervandae civitatis rem©-* dio. civem etiam innocentem hofti extradere licet. * X Pafta cum fubditis rebellibus initu fervanda funt XXXIV. EtG imperans - legiferae a fe aut anfceceflbtibus 1 latis qua talibus non obligetur, lege tamen publica univerfali tenetur a&iones fuas privatas iis attemperare. __ XXXV. Tutor regius Majeftatem non obtinet , fed eft officialis publicus ad reddendas rationes -obftridus. " xxxvi. ’ XXXVI. Licet imperans fingulos cives imo Integrum populum laedat, ideo tamen ei refiftere non licet. XXXVII. Idem de Magiftratibus tenendum eft, etiam hos, quamquam perfonas publicas, aeque ac reliqua civitatis membra jus refiftendi non habere. XXXVIII. \ Ianoxia abdicatio imperii etiam invito populo licita eft , at non iatempeftiva. 'XXXIX. ~. • Subditi licite & valide homagium invafori prseftant. XL. Si tamen a legitimo imperante iterum defendi poliunt ad eum redire tenentur. E X IME GENTIUM. 5 -„-i—* • 1 x XLI. Jus gentium eft jus naturae ad negotia gentium aplicatum, & per notionem gentis magis determinatum. XLII. XLII. Praeter jus gentium naturale aliud univerfale nori datur. ^ -- XLIII. Tranfitum concedere exercitui alterius gentis, quo illa hoft e m -pctitr,—rron eft_ officium inoxiae utilitatis , quod vi extorquere liceret ^nifL-plena fecuritas praeftetur. XLIV. Si duo faederati ejusdem gentis bello inter fe collidantur, tunc ei, qui prior eft tempore, auxilia praeftanda funt, nifi caufia ejus fit manifefto injufta. XLV. Si vero fint ejusdem faederisfipcii, ita ut neuter habeat praerogativam temporis , neutri auxilia praeftanda fiint. XLVI. Gaudent gentes jure mittendi legatos, quos admittere, & audire faftem tunc eft officium perfectum , fi aut illatae injuriae reparationem petant, aut aequas pacis conditiones offerant. XLVII. XiiVII. Idololatria, impietas, aliaque flagitia, quibus jus natura immaniter violatur, non praebent juftam belli cauiam fi abfit lafio. XLV1II. Neque crefcens vicina gentis potentia inter eaufas belli juftificas referri poteft. E X JURE PUBLICO GERMANIAE. Gluando leges ferenda aut authentice interpretanda funt, flatus injperii gaudent fuffragio decifivo in ordine ad formandum imperii. plgeitni}|. ■ l, . Confenfus flatuum per placitum imperii declaratus non efl caufa legis ibcia , ied conditio fine qua non. LI. Inde confequitur, quod leges imperii flatus etiam colle&ive fumptos obligent tanqiiam prq- prie di&a. * * * * ''' T TT * \ LII. Pax religiola ac Weftphalica non modo valide fed 8c licite inita fuit. LIII. Germania non eft fyftema fsederatarum civitatum, fed una civitas. LIV. Et quidem Monarchia ele&iva fed valde limitata. , LV. Ele&us in germania in imperatorem nulla pontificis confirmatione indiget. -V ; .. LYI. ' Rex 'romanorum vivo imperatore propriam poteftatetn non habet. J XJ.lt E;..G A N-O N I C LVII. ’ Chriftus eft author & legislator ecclefix chri- ftianat , cujus caraflteres funt univerfalitas, unitas, & perpetuitas. LVIH. / LVIII. Poteftatem regendi ecclefiam a fe fundatam Chriftus transfudit in apoftolos, & hi in luccef fores, fcilicct in epifcopos. LIX. Epifcopi poteftatem in primitiva ecclefia fe ad omnes fideles intra fuae dicecefeos limites exiften- tes, cujuscunque demum illi dignitatis & ordinis fuerint extendiffe pro principio generali & certo eft tenendum. LX. GUiemadmoduin fummus pontifex, tanquam Chrifti in terris vicarius leges ftatuit, ita reliqui epifcopi, quos S. Spiritus pofuit regere ecclefiam Dei jus habent intra limites fuarum dicecefium, falva tamen fubordinatione leges ecclefiafticas con* dendi. Lxr. Huc quoque refertur jus difpenfandi non tno- do in Synodorum dicecelanarum ftatutis, fed etiam conciliorum generalium decretis dUciplinaribus, fi ^gravis caufa id exigat. LXIL LXII. Etfi poteftas* Iaera qua talis., veirili qua tali non fubjaceat. 5 ’ LXIII. Jus tamen circa facra principibus fecularibus iieqUit denegari. , LXIV. Ex eodem fundamento leges ecdefiaftics fine placeto regio promulgandae non firnt. LXV. Jus univerfalia concilia convocandi competit S. pontifici, hoc tamen non obftante primorum foculorum concilia convocantibus imperatoribus celebrata aecumenicis recte adfcribuntur, & fernper ac ubique adnumerata funt. LXVI. Jus S. imperantis civilis miniftris ecclefiae ex. clufivam dandi, ex principiis iupra ftabilitis in dubium trahi nequit. LXV1I. Principi catholico etiam competit jus tollendi jura eeclefiaftica, fi inde oriantur turbae ac diflidia in republica. LXVIIJ. LXVIJI. Exemptio pe^nar^in eGcle%fticg.fHin. ab. one- ribus .reipublic^ pj^ffandis eft jupis lap^iuex privilegiis principum & imperatorum originem fuam trahens. io : , Reudentia clericorum curam animarum habentium in loco beneficii jure divino eft: praecepta. . ... . LXX. rx r : ' ' ', A qua, fiquidem iftud in praejudicium ecclefiae vergeret, excuiari non poflunt, neque etiam contraria' confuetudo fufficit. - , LXXI. Pcena excommunicationis eft pcena mere ipi- ritualis, quae nullos efferius civiles ex fe & natura fua poft fe trahit. . E x £ TJ H E C I V' 1 L LXXII. Adoptio jure romano tribuit nobilitatem. **** 3 LXXIII. <•* ' ^ LXXIII. Errarunt E)rai' Merifflus, & cura eo Heinec- jfi cius 1 ‘ quT^pufahant^impuberes per curias dationem non polle legitimari. • LXXIV. Tutor ob dolum femoths fit infamis, ob cui- pam Tatam non aeque* ; * " : ‘ ' LXXV. '' ' ■ Ubi fucceflionis eft crOmmodum, ibi & tute- I 2 'onus efle debet. • U LXXVI. : ' ' Quibus modis dominium quiritarium definit , iisdem folvitur jus patrias pbteftatis. -! ■ ■. :■■■■ LXXVII. . ■ 1 "'' Negotiorum geftof ordinarie prxfiat omnem culpam etiam leviffimam. ' ‘ Lxxviir: Cum in, peculio caftrenfi & quafi caftrenfi filius familias pm habeatur confe- quens eft, eum de his inter vivos & mortis caula dilponere pofle, ' ' - Lxxrx. ' i;: ■■■■■■' Furtum romanis erat deli&um privatum, ho* die eft publicum. ; ex EX J TJ- V R E CR1III ALI, f , 1 a ■ ' 1 1 * — . - - LXXX. Reus legitime interrogatus nudam tenetur fateri veritatem. LXXXI. Inter plura articulorum vitia a quibus. Judici interroganti abftinendum eft, & illud in confide- rationem venit, ne inquifito de fuo aut complicum fa£lo examinando jurarfientffm deferat. lxxxit. *■ Im munitas locaRFTetr SffyftTttdn ex jure divino, fed potius ex ppncigum liberalitate derivanda funt. : »• LXXXIII. ,--r~ ' - Orta lite an aliquis fit afyli locus, judicium legitimo imperanti, aut qui eum repr&lentat relinquendum eft. , LXXXIV. Poena mutilationis cum fine civitatis non con- fpirat’, ideoque etiam illicita eft,.nifi ad mortem exacerbandam adhibeatur. LXXXV. ; LXXXV. Quemadmodum imperans pcenas infligere ita & pariter eas remittere feu agratiare poteft. . PcOiia, ptibIfca r 'iatisfa£Honem privatam non tollit. LXXXVII. '*■ In aaminaiifetis probationes per documenta literalia non fufficiunt. ■ ■ i- m E X JUS.E F E ALI, "V C-> Inftitutum feudorum gentibus originis ger- manicas debetur. ' ■ ■■ LXXXiX. - ' Non mddo regalia minora, ied etiam majora in certo diftri&u dependenter tamen a fumma po- teftate in feudum dari poffunt. ' : XC. Tmo nec Majeftatem in feudum dari repug. nat. XCI. ' Feudum etiam in rebus mobilibus eonfiftere poteft. XCII. Concefla facultate alienandi non cepfetur etiam concefla facultas teftandi. XCIII. r.* Nec viciflim concefla facultate teftandi ceflfctur etiam concefla facultas alienandi. , XCIV. Ad dominium utile in re ecclefise praderiben- dum requiruntur 40 anni. XCV. . Matrimonium ad morganaticam nihil injufti continet.- XCVI. Vafallus qui a diverfis dominis feuda poffi- det, nequidem per fubftitutum pofteriori contra priorem dominum fervire poteft. XCVII. Vafallus fubditus eo prxtextu fervitia denegare nequit, quod bellum fit injuftum. ***** xcviii. XCVIII. Licet feudura fit francum tamen faemina ad fucceffionem non admittitur. XGIX. Nec in feudo pignoratitio fiiccedit. C. - Felonia non nocet agnatis innocentibus, nocet tamen defcendentibus delinquentis. X Aas Beyspkel des Herrn Hofraths von Rkegger, und die Hoffnung, vielen gelehrten Männern einen Dienst zu erweisen, waren die Ursachen, die mich bewogen, dieses Werk zusammzutrage». Man nahm die Sammlung der geistlichen Rechten, die "***-r der der Herr Hofrath machte, mit größtem Bcyfalle auf, und das mit Rechte, denn wenn Gottfred, Freis- leben, und andere sich bey der gelehrten Welt einen unsterblichen Ruhm erworben haben, wenn sie durch die Sammlung römischer Gesehen , das ist Gesehen eines fremden Volks uns einen sehr großen Dienst erwiesen haben, warum sollte man diesen Dank einem Manne versagen, der die geistlichen Rechte seines Vaterlandes gesammelt hat, oder ist einem Oesterreicher an österreichischen Gesehen weniger gelegen, als an römischen? Man kann also durch Sammlung vaterländischer Geseße seinen Mitbürgern einen Dienst erweisen, und dieses war der Endzweck Meiner Arbeit. Es sind in Oesterreich die Lehensgesehe häufig, man suchet sie sorgfältig , und oft nicht ohne großer Mühe auf, sollte mci-. ne Sammlung keinen andern Frucht schaffen, als nur die Erleichterung dieser Mühe, so werde ich schon alle meine Weilte dazu angewandte Arbeiten für reichlich belohnt Aber welch eine rauhe Schreibart? Za, ich entfernet, daß man fie nur für fehlerhaft halten kamt ; doch ich glaubte, es Ware besser, die Gesche mit dem Gelage der Zähren, in denen he find gemacht worden, zu lieferit, als sie so umzugießen, daß man an selchen das Alterthum verkennen könnte? Es ist nicht um bekannt, daß man viele alte Schriften für unterge- Man muß auch in diesem Buche nicht alle Le- hensgesche suchen, denn die Geistlichen hier einschalten, Ware eine vergebliche Mühe gewesen, indem man selbe »»»»» z schon in den Sammlungen der geistlichen Rechte des Herrn Hofraths von Rieggcr finden kann, Lehensge- sche aber, die nur einzelne Familien betreffen, find nur ff,r diese Gesetze, und folglich wurde durch solche das Buch zwar angewachsen, der allgemeine Nutzen aber, der der einzige Endzweck meiner Bemühungen war. Acht vergrößert worden sey«. ML k 8 I. Enthaltend alle ab ^nnü I zo I. bis gegenwärtige Zeiten ergangene Resolutionen und Patenten M Lebens - Sachen. Aus des Röm. Königs Naximlünni I. kublicrmon der Regiments - Anstellung und Verwaltung in Nicder-Oester- reichischm Landen, 6s ^nno 1501. die Rechfertigung der Lehn betreffend. a - I.U1-UA. Lorp. ^ur. k'euä. germ. 1>L0-. ZYO. W 3tem, was unser Lehenschafft berüert, das sollen unser Lom- MM missary und Äiäthe unser obgemeldten Hof- Kammer hören, H' und was rechtfertige Lehen seyn, die unserm Hof- Rath zu Wien zn leyhen ansagen, was ader vellig/ oder darinn merkliche Irrung weren, darinn sollen sie selbs unser Mlhdwfft, und ihren Gutdeduncken nach, handeln. Er- 4 ^Axürü- lianuz I. 1509. IQ. Erste Lehens - Gnad ^ - Kaysers Mximilmnl l. als Erz-Herzogs zu Oesterreich, krmlsgium vor die Vasallen des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß, daß der vierte Thci! von allen an sinne Cammer rückfälligen Lehen, denen Töchtern oder gesipten Freunden derer verstorbenen Lehen - Leute gegeben werden solle, äe ^nno 1509. M llr ^x'imMkmus I. bekennen für Uns , Unsere Erben und Nachkommen, öffentlich mit dem Briefs, und thun kund allermän- niglich, als in unserem Fürftenthum Oesterreich unter der Ennß der Gebrauch Vorkommen ist, daK in demselben Landen alle Stück und Güter, so von Uns, als Erz-Herzogen zu Oesterreich zu letzen rühren, wann die Bescher und Lehens - Leuthe derselben Stück und Güter ohne männliche Leibes - Erben mit Todtabgehen, Uns, als Lehens-Herrn, frey lediglich heimgefallen, und Wir aber aus dem gnädigen Willen, so Wir zu Unseren Unterthanen desselben FürstenthumbS tragen , betrachtet, daß unziemblich wäre, daß derselben Lehens - Leut Töchter oder andern gesipten Freund, so sie hinter ihnen verlassen, solchen Fall für andern nicht gemessen sollen. Daß Wir demnach mir wohlbedachtem Muth, zeitigem Rath, und rechtem Wissen, auch aus eigener Bewegnis, allen Unsern Unterthanen in Oesterreich unter der Ennß diese sondere Gnade gethan, auch gesetzet, und geordnet haben, thuen ihnen die Gnad, setzen und ordnen auch solches von Fürstl. Macht, für Uns, Unsere Erben, und Nachkommen, wissentlich, in Kraft dieses Briefs, also : daß Wir hinführo in Ewigkeit den vierten Theilvon allen vorbestimbten Lehen, so Uns obberührter Massen ledig, und heimb- faüen werden, wann Wir die in Unser Lammer ziehen , und behalten, denen Töchtern, oder, wo die nicht wären, andern nechst gesipten Freunden, so die, nach deren Todt und Abgang derselben Lehen verfallen, hinter ihnen verlassen, gnädiglich geben und vergönnen; Wo Wir aber die- dieselben Lehen andern Lehen und zustellen würden, sollen Wir darinnen den gemeldten Töchtern, oder, wo die nicht wären , den andern nechst gesipten Freunden, solchen vierten Theil abermahls Vorbehalten, und bey denen, so Wir die geliehen haben, darob seyn, sie darumben auch zu vergnügen : Desgleichen wäre denselben Töchtern, oder nechsten gesipten Freunden gefällig, die drey Theil von denen, die dermassen von Uns belehnet werden, an sich zu kauffen , sollen dieselben ihnen solches Kauffs in einem ziemblichen Werth , und nicht so hohen, als gegen Frembden beschehen, ohne Wiederred statt thuen, treulich und ungefährlich; doch Uns in andere Weg Unsere Fürstl. Obrigkeit und Lehenschafft allezeit Vorbehalten. Mit Uhrkund dieses Briefs besegelt mit Unserm Kayserl. anhangenden Insigl. Geben in Unserer Stadt Mecheln i o. Mart. e 509. r-unig. Loi-j,. ^Nl-. keuol. 6erm. 1om.II. x-a§. Z90. Sr Ooö. Erste Lehens-Gnad bestättigt Naximilium I. Lonürmation des krivileZii vor die Vasallen des Erz-Hcrzogthums Oesterreich unter der Enns, daß der vierdte Theil von allen an seine Cammer rückfälligen Lehen an die Töchter, oder gesipten Freunde derer verstorbenen Lchnleute fallen solle, äs ^n. 1510. w>ir Mxi,ni!i-M I. bekennen für Uns, Unsere Erben und Nachkrm. men, öffentlich mit dem Brieff, und thun kund allermaar.ig- lich: Daß in Unserm Fürftenthum Oesterreich unter der Enns der Gebrauch und Herkommen ist, daß in demselben Land alle Stück und Güter, so von Uns, als Erz-Herzog zu Oesterreich, zu lehen rühren, wann die Lehens - Leut derselben Stück und Güter, ohne Männliche Leibes - Erben mit Todtabgehen, Uns, als Lehens-Herrn, hcimfal- lcn, und Wir aus dem guten Willen, so Wir zu Unfern getreuen Unterthanen desselben Fürstcnthumbs tragen, bedacht, daßgarunzllm- a z lich ^kgxlini- ItLNlW I. ^<1. 1510 8 , 6 lich ist, daß derselben Lehens-Leut Töchter oder gesipte Freund / so sie also hinter ihnen verlassen, solcher Lehen für andern nicht geniesten sollen; und demnach mit wohlbedachtem Muth, zeitigen Rath und rechtem Wissen, auch aus eigener Vewegnusi , allen Unfern Untertanen in Oesterreich unter der Enns, gegenwärtigen und zukünffrigen, diese sondere Gnad getan, auch geordnet und geftrzet, setzen und ordnen, thun ihnen auch hiemit diese Gnade für Uns, und Unsere Erben und Nachkommen, wissentlich, in Krafft dieses Briefs: also, daß wir nun hinfüran in Ewigkeit, den vierdten Theil von allen vorbestimb- ten Lehen, so Uns obgemeldter Massen ledig worden und heimbfallen, denen Töchtern, oder wo die nicht waren, den andern gesipten Freum den gnädiglich folgen Lassen wollen, sonst soll es mit Unfern Lehen in allem Maß, Form und Gestalt, wie das vergangene Zeit zu Löln, und nachfolgenden zu Maynz von Artickel derselben Lehen und anderer Sachen halber gerathschlagt, gehandlet, aufgerichtet, und mitUn- serm Hand-Zeichen, Secrer - Insiegl verfertigt, der berührten Unserer Landschaffr unter der Enns zugestellt worden ist, gehalten, und durch Uns, Unsere Erben, Nachkommen, auch Unser Regiment an statt Unser geliehen, gehandelt, und vollzogen worden, treulich und ohne Gefährde; doch Uns in andere Weg an Unserer Fürstl. Obrigkeit und Lehenschaft unvergriffen, und ohne Schaden. Mit Urkund dieses Briefs, geben in Unser und des heiligen Reichs Stadt Aug- spmg, den 8ten i zro. Lorx. sur, I'eua. 6erm. I'om. II. Z9I. A Loä.^61- All- Änderte Lehens - Gnad. slaxirmliam I. ?rivi 1 e§ium vor die Lehn - Leute des Erzherzogthmnbs Oesterreich unter der Enns/ daß die Töchter oder nachstgestpten Freunde deren verstorbenen Lehn - Leute die Helffte von allen an die Cammer rückfälligen Lehen zu gemessen/ oder im Fall sie wieder verliehen werden sollten/ die erste Anwartschafft darauf haben sollen / äe^Vn. 1513. HAir NaximMsuus I. bekennen für Uns und Unsere Erben: W Unser Lehens - Art und Gebrauch Unsers Fürstenthumbs Oesterreich unter der Enns , von Alters Herkommen ist/ daß alle Unser und desselben Unsers Fürstenthumbs Lehen-Stück und Güter nach . Absterben der Lehens-Leut ohne eheliche Manns - Leibs - Erben/ Uns 'als Landes-Fürsten und Lehens-Herren lediglichen heimbfallen, darinn Wir aber Verschiener Zeit Unfern Land-Leuthen und Unterthanen gemeldtes Unsers Fürstenthumbs ein Gnad gethan, also/ daß Wir von derselben Zeit in Ewigkeit von allen Lehen/ so Uns nach Abster- Hen der Lehens-Leut ohne Männliche eheliche Leibes-Erben, ledig, und heimbfallen werden, wenn Wir die Unsere Lammer ziehen und behalten wollen, ihren verlassenen Töchtern, oder, wo die nichtwären, anderen ihren nächsten gesipten Freunden ein vierdten Theil gnädiglich geben und vergönnen ; wo Wik aber dieselben Lehen andern verleihen und zuftehen wurden , daß Wir dann denen Töchtern, oder wo die nicht wären, den andern nächst gesipten Freunden solchen vierdten Theil aber Vorbehalten, und bey denen, so Wir solche T Heise je zu Zeiten verleihen werden, darob seyn sollen, sie darum- auch zu vergnügen ; begleichen ob denselben Töchtern, oder nächst gesipten Freunden gefällig wäre, die z Theile von Unserm Belehneten an sich zu kauf- fen, so sollen dieselbe Belehneten denen Töchtern, oder nächst gesipten Freunden, solches Kauffs m einem ziemlichen Werth, und nicht so hoch, als gegen Frembden beschehen möchte, ohne Wiederred statt thun, alles Inhalt Unsers Gnaden - Briefs Unfern Lgnd-Leuthen hievor k^axlin!- 1ianu8 I. i; 18. 24. Klan. - 8 ,vor darüber gefertigt; Daß Wir demnach gnädiglich betrachtet und angesehen die getreuen/ redlichen/ und willigen Dienst/ so Uns Unsere Land-Leut und Unterthanen obgemeldtes Unsers Fürstenthumbs Oesterreich unter der Enns vorher/ auch sonderlich jetzo mit getreuem Rath / Hülff, und Darstrecken zu Fürsehnng Unserer anliegenden Noth- durften bewiesen und gethan: Und haben darumb auch aus sondern Gnaden/ als Erz - Herzog zu Oesterreich / Lands-Fürst / und Lehen- Herr/ für Uns und Unsere Erben, ihnen, allen ihren Nachkommen, die berührte Unsere Gnad gemehret, und sie von neuen begabet und begnadet; thun das auch hierum wissentlich, und in Krafft dieses Briefs nachfolgender Meynung , daß Wir nun hinsür m ewlge Zeit von allen Lehen, so Uns, nach Absterben der Lehens-Leut ohne Männlich eheliche Leibes - Erben, ledig und heimbfaüen werden, wann Wir die Unser Lämmer ziehen und behalten wollen, ihren verlassenen Töchtern, oder wo die nicht waren, andern ihren nächsten gesipten Freunden zu dem vorigen vierdten TheiL noch einen vierdten Theil, das ist halben Theil gnädiglich geben und vergönnen; wo Wir aber dieselben Letzen andern verleihen und zustellen würden, alsdann denen Töchtern, oder wo die nicht wären, den nächsten gesipten Freunden, den andern halben Theil aber Vorbehalten, und bey denen , so wir zu Zeiten damit begaben und belehnen werden, darob seyn sollen, sie darumben auch zu vergnügen; doch mit dem andern halben Theil sotten und mögen Wir aber diejenigen, so Wir damit begnaden und belehnen, fürnehmen, thün und gebahren nach Unserm Willen, Nothdurfften und Gefallen, denselbs behalten, oder in andere Weg verwenden, und nicht verbunden seyn, den Töchtern oder Freunden denselben halben Theil Kauft weis folgen zu lassen; es wäre dann , daß Unsere Erben oder dieje- nen, so Wir mit solchem Theil begaben und begnaden würden, denselben halben Theil aus freyem Willen verkauften, oder verändern wollten, so wollen Wir solchen Theil denen Töchtern, oder nächst gesipten Freunden, ob sie das begehren , vor andern in einem Werth, wie der gegen andern gelten möchte, zustehen und wiederfahren lassem Doch äLKariren , meinen und wollen Wir , daß die Lehen, so offt ein Fall, nach Absterben der Männlichen Leibs-Erben beschicht, dardurch der halbe Theil auf diejenen, so Wir damit begnaden, und der halbe Theil auf des Abgestorbenen Töchtern oder nächsten Freunden fallen werden, gleich gleich wiederum m voriger Art und Natur seyu, also/ daß sich die nicht weiter strecken/ dann auf derselben begabten/ auf deren Töchter/ oder nächst gesipten Freunde, Männlich eheliche Leibes - Erben ; und wann dieselben Männlich eheliche Leibes - Erben abgehm, daß dann dieselben Lehen Uns und Unfern Erben wieder fällig seyn, der halbe Theil zu Unfern Willen und Gnaden stehen/ und der andere halbeTheil der Abgestorbenen Töchtern oder Freunden aber/ auf ihr Männliche eheliche Leibes - Erben folgen/ und also für und für gehalten werden : Und wann auch so offt die Lehen, durch obberührt Unsere Gnad in mehr dann einer Person Händen kommen, so auch dieselbe Lehens- Leut nicht vogtbar/ oder nicht Manns - Personen waren , so sollen Uns und Unseren Erben allezeit gemäß Lehen - Träger gestellt werden , die Lehen, wie sich gebührt, von Uns Zu empfahenund zu verdienen; Und also Uns und Unfern Erbep an Unfern Eigenthumben und Lehenschaft, auch in ander Weg unvergriffen, und ohne Schaden, alles gnädiglich, getreulich und ungefährlich; Mit Uhrkundt dieß Briefs, besiegelt mit Unsrem anhangenden Insiegl. Geben Juspmck, den 24. U aff 1518. Es ist aber diese änderte Gnad, wegen entstandener Anfechtung damahls zum NNeÄ nicht kommen, sondern erst Kraft nachfolgender von keiclünmäo U ZO. M einl). ,1)28. X. ^ - UuniA. Ottrj). gun. k'euä. 6«rm. Xom. u. Zyr. A Lo,Z. ^62. teyh, L X I' L ^ e ^ Ans dem die Niedern - und Ober- Oesterm'chische Erb- Lande zugleich betreffenden Inspruckcr-Libell, äs Xr. 1518. die heimfalligen geistlichen Lehen, Lehm-Bücher, Lehen- Ta/, 'Lehn - Gericht und Lxpectanzen Mreffmd^ <>tem als Uns die Ausschuß, von gemainer LandschafftenWegen, be- O schwerlich bericht haben, wie ctlich Geistlich Fürsten und Prälaten ihre Lehen, so ihnen i'e zu Zeiten heimkommen und völlig werden, selbs behalten, und die Fürter den Weltlichen, Edle», noch andern, b wie- äe ^.nno IO wiewol sie darauf gewidmet seyn, nicht verleichen, daß wider den Gebrauch, Freyhaiten und Herkommen der Landt seyn soll/ das Uns auch nicht zimlich anflcht/ deshalben haben Wir Uns bewilligt nottürff- tig Briefs an die Geistlichen Fürsten und Prälaten ausgehen zu lassen, berürt ir Fümehmen und Übung abzustellen, auch die Lehens-Leut in Belehnung und Empfahung der Gütter gütlich und zimblich zu halten. Dann Unser und Unser Fürstenthumb Lehen betreffend, wollen Wir verordnen in Unser Hof-Canzley, auch bey Unfern Regimentern zu Oesterreich , Insprug und Enftßhaimb, ordentliche Lehen-Bücher aufzurichten, und Registrator zu halten, daß auch manniglich in Empfahung seiner Lehen mit der Tax ziemlich gehalten, und unbillig nicht beschwert werden. Ferrer antreffendt Besetzung Unserer Lehen-Gericht, so mit xaribus em'ire beschehm, auch des Losten halben, so darauff Not ist, damit soll es in allen Unfern Landen gehalten werden, wie von Mer Herkommen ist. Item als sich gemeine Ausschuß beschweret haben, der Expeetan- zen halben, die bißher auf künfftig Todtfall ausgangen seyn möchten, daß auch die Güter, so es zu Fallen kompt, etwo auf ungegründt Anbringen, an Erfolgung des Rechten, eingezogen werden, mit Vitt, solches hinfür abzustellen. Darauff haben Wir für gut bedacht, und seyn willig, und hinführo nit allein der Erpeetanzen auf Weltliche Fall, sondern auch auf Geistliche öeueüeien, so gesondert Personen Fall oder Leassseien lpseiÜLirt, bedeuten zu enthalten; Aber in der Gemein Unfern Dienern auffGeistliche lleneücien, oder Weltliche Fal, in einem ungefehrlichen bestimpten Werth, doch die Personen und Lsaeäcien und Fal nicht tneejüeirt, Erpeetanzen zu fertigen, behalten Wir Uns bevor. r^orn. Sonsten ist auch folgendes ?rL)uclicium der LxpeÄ.injen in Oesterreich wegen hier zu merken : Auf Geistlich und Weltliche Nenekcia, und Lehn - Güter seynd in Hecke und auf benennte Personen und deren Neneück», Güter und Lehen abgestellt, im übrigen aber hält der Landes - Fürst ihme solche nach seinem Gefallen zu verlehen bevor; beßwegen aber keiner aus seinem Gut, so für fällig angefprochen wird, vor Ausgang des Rechtens, welches bey der N. O. Regierung ansznführen, entsetzt, öder üexoUeMonkret werden soü. 24. kebr. 1521. Lorp. ^ur, beuä. 6erm. loin. n. xs§. 394' teqg. Änderte Lehens - Gnad destättigt n Königs k'erZlNLnöi I. in Hungarn lind Böhmen, als r°eö«.u. Erzherzogs zu Oesterreich, Eonsirwutioir und Crläutmmq-^^ des vorherstehcnden kiivileZü vor die Lehn - Leute des Erz- Herzogthums Oesterreich unter der Ennß, äe 152s;. «Air rsl'-im-m-iu-1, bekennen für Uns , Unsere Erben und Nack,- kommen, UnserS Ecz-Herzogthnmbs Oesterreich unter der Ennß, Lrth, Natur und Gebrauch von Alters also Herkommen ist, daß a» diejelben Unser und Unsers Fürstenthumbs Lehe» - Stuck und Güter nach der Belehnetcn und Inhabern Absterben ohne Männlich Cbeli- che Leibes - Erben , dem Landes - Fürsten und Lehen - Herrn lediglich heimfallen, darinn aber, weilen Unser lieber Herr und Anherr San- ser iUsximilisv, hochlöblichster Gedächtnis, Verschiener Zeit, des fünst zchenhundert und neundten Jahrs, zu Mccheln in Braband, die Stände gemeiner Landschafft Unsers Crz-Herzogthuinbs Oesterreich unter der Ennß, nur ihr treu gehorsam- Verdienen, mit einem vierten Tdeil a»s Sohn und -dochtern, und, wo die nicht wären, auf die nechsten Gr ben bcydcrley Geschlechts, begnadet uud chrgesehen, Inhalt des Gna- den-Brnfö von Ihrer Kayserl. Majestät gemeldten Ständen gemeiner Landschaxft; hernach in trefflich Handlungen zu Infdruck neben ^ dem Neder - und Ober- Oefterreichischen Landen des , /.8 Ia,u7'' 'da sie Ihrer Myserl. Majestät mit einer ansehnüchen Lamm/kZel 7 mW „1 andere Weg zu Ihrer Kayserl. Majestät Obliegen unterrhä, la' 'E Eahren, und hernach von Uns vollzogen, mehr einen vierten ^HM solcher Lehen , also, daß es nun halber Thcil seyn solle, auf Sohn und Tochter, und nechste Erben beyderley Geschlechts, bewil sigt, darüber auch bricfflicheUhrkundten und Schein gefertigt; in welcher Fertigung sich aber solch- Anfechtung zugetragen, M M der -Zert dk.e andern zween Viertheil. oder der halbe Theil unwissentlich vder unvcr-ehentLich aus der alt herkommenen Lehens - Art und Natur b 2 . m » in berührter Gnad gerathen und wachsen möchten : Dieweil aber Ihre Kayserl. Majestät, vor Erledigung solcher Anfechtung und endlicher Vergleichung und Fertigung der Briefs Ihr Leben beschlossen und geendet hat, und Uns nun Seiner Majestät Beschlust und Willen, so in Ihren trefflichen Rath beschehen, glaubwürdig fürgebracht ist; dast Wir demnach gütlich angesehen und betrachtet die getreuen Willen, und getreuen Dienst, so Uns die Stand in gemeiner Landschafft nicht, allem im Eingang Unserer Fürst!. Regierung, sondern auch zu Unserer von Gott begabten Erhöhung und Glori, Hungarisch - und Böhei- mischer König!. Majestät und Würden, mit Darstreckung ihrer Leib und Güter bewiesen und gethan ; und haben darumb, als regierender Erz-Herzog zu Oesterreich, Landes »Fürst und rechter Lehen-Herr, auch aus guter Vorbetrachtung und zeitigem Rath, ihnen, und alle» ihren Erben und Nachkommen obbcrührt UnserS lieben Unherrn Gnad, den ersten vierdten The« erklährt, auch Seiner Majestät Beschluß und Bewilligung des andern vierdten Theils vollzogen, die beyde von neuem gethan, gegeben,siederhalben begabt und gefreyet ; thun dav auch wiffendlich - in Kraft dieses Brieffs , nachfolgender Gestalt, und also: daß nun hinführo vom llaco dieß Unsers Brieffs allezeit und ewiglich in allen Fällen nach Unserer Lehen-Leuth Absterben , ohne Männliche Leibes - Erben zween Viertheil aller und jeglicher Unserer Lehen-Stück und Güter, so ohne das Uns , Unfern Erben und Nachkommen, heimfallen, der abgestorbenen Lehens - Leuth Töchtern, und wo die nicht waren, ihren nechsten Erben beyderley Geschlechts folgen und zustehcn; und ob Wir, Unsere Erben, und Nachkommen, dieselbe» Lehen-Stück und Güter, wo die etwa» gränzen, zu BehütUujers Landes, oder zu Unser« Lust der Gejaid gelegen, oder Wir , oderUnsere Erben, derselben zu Unser», eigenem Gebrauch nothdürfftig waren (doch sonst Niemand zu Vortheil oder Genuß) sechsten einziehcn und behalten wollen , das Wir solcher Gestalt in Unserm Willen und Macht haben , so sollen und wollen Wir, Unsere Erben und Nachkommen, der nechst abgestorbenen Lehens-Leuth-Töchtern, oder nechsten Erben , berührten.ihren halben The« demnach gegen ihrer Abtretung ab- lösen und bezahlen : nemlich die Renten, Güld und Nutzungen in dein Werth, wie hernach bestimbt wird, aber den The« der Schlosser, Bc- hauffungen, und Meyerhöffen in zimltchen Werth, nach ehrbarer > Scha- Schätzung und Betheuerung, und auch mit solcher Beschaffenheit, ob Wir oder Unsere Erben solche Lehen-Stück und Güter, die Wir Uns berührter Gestalt selbst einziehen, innerhalb 20. Jahren nach solcher Einziehung wieder aus Unsern Händen wenden wollten, daß UnS dann der abgestorbenen Lehens - Leuth - Töchtern, oder nechste Erben, und derselben in bestimmter Zeit der 20. Jahren Macht haben, Wir ihnen auch Statt thun sollen, solcher Lehen - Stück und Güter in dem Werth, wie Wir sie eingezogen und eingenommen haben , vor allen andern von Uns, Unsern Erben, oder Nachkommen wieder zu lassen; ob aber solche Lehen-Stück, die Wir Uns selbst behalten hatten, langer dann bestimbte zwanzig Jahr, in Unserer Gewalt bleiben, sollen Wir alsdann mit weiter Verwendung, ob es darzu kommen wird, frey und gegen denen Erben obberührter Massen unverbunden styn. Wo Wir auch die völligen Lehen - Stück und Güter berührter Gestalt nicht selbst behalten, sondern den Töchtern oder nechsten Erben soll gen lassen oder Unfern Dienern, oder andern geben würden : damit dann die Lehen ungetrennt bleiben, so mögen die Töchter , oder wo die nicht waren, die nechsten Erben beyder Geschlecht, alle Rent, Gült - und Nutzungen des andern halben Theils von Uns, oder denen- jenigen, so Wir damit begnadet und begabt hatten, kauffen und ablö- ftn, welcher Ablösung sie zwanzig Jahr, die nechst nach dem Fall folgen, Macht und Recht haben , dem sollen Wir und die Begnadten und Begabten mittler Zeit bis die Ablösung beschicht die Rent, Guld, und Nutzungen von solchem halben Theil folgen, und soll der Kauss und die Losung von Uns oder Unsern Begnadten und Begabte r also gestattet werden, und bescheheN in solchem Werth : nemb- lich in ein Pfund Pfenning Rent - Geld und Nutzung anzuschlagen um l5. Pfund, doch in solchemKauffs-Ablösung und Bezahlung ausgeschlossen Unsern halben Theil an den Vesten, Schlössern, Edelmanns- Gesessen und Behausungen der Mayerhöff, wir ein jedes die Maur, den Dach - Tropff und Graben der Vestung begreifst, die Wir ausserhalb ihrer zugehörigen Gründ, Unsern Land - Leuthen, ihren Töchtern und nechsten Erben, beyderley Geschlechts, unter ihrem halben Theil allwegen auch bevor geben und folgen lassen ^und in die Ablösung nicht kommen noch gerait werden sollen ; Wo aber berührte Ablösung der Töchtern oder ihrer nechsten Erben in bestäubter Zeit der b 3 zwan-- 14 zwanzig Jahren nicht gemeint, noch tauglich wart/ so sollen ihren Halden Theil denen Persohnen, so Wir mit dem andern halben Theil begabt und begnadet haben, auch in berührtem Werth zusambt den Schlössern, Vesten, Edelmanns - Gesessen und Behausungen der Meyrhöff nach zimlicher Schatzung, als Vorsteher, auch zu kauffen und zu losen geben. Damit nun solche Unsere Gnad der Lehen nicht weiter oder anderer Gestalt wider obberührte Unsere Meynung verstanden, und Uns der andere halbe Theil nicht unversehentlich in solcher Gnad gezogen werde, wie dann (wo solches nicht klar ausgedrucket wird) folgen möcht; so meinen und wollen Wir, so offt im Fall , nach Absterben MännlichenLeibes-Erben, beschicht, dardurch halber Thell der Lehen- Stück und Güter Uns heimfallen, und der andere halbe Theil des Abgestorbenen Töchtern oder nechsten Erben zuftehen würde, daß dann solche Lehen Stücke und Güter beyderseiis , die Uns heimfallen , und die dem Weiblichen Stammen, oder ihren nechsten Erben zustehen würden, darein auch die Schlösser, Vestungen, Edelsmann- Sitz und Behausung dem Mcyrhoff, wie die, als obstehet, umbfangen, zu rechmen und zu begreiffen allezeit Vorkommen, wiederumb in voriger alten Lehens - Art und Natur seyn, und sich nicht weiter erstrecken sollen, dann auf der Töchter oder nächsten Freund Männliche, Eheliche Leibes - Erben, biß wiederumb auf einen künfftigen Fall des Männlichen Stammens; daß es aber mit der Gnad auf die Töchter und nechsten Erben beyderley Geschlechts, auch mit der Ablösung und mit der Gab der Schlösser, Vesten, Edelmanns - Sitz und Behausung der Mayr- höff, auch der Abgestorbenen Land-Leuth, Töchtern und nechsten Freund gehalten werden solle, wie obsteht, und also für und für in Ewigkeit, in Krafft dieser Unserer Gnad in der Töchter, oder mehr dann'eines Hand kommen würden, oder dieselben nicht voglbar wären, so sollen Uns, Unfern Erben, oder Nachkommen allezeit gemäß Lehen - Träger gestellt, und m Jahres - Frist, nach Lehens-Rechten, xi-Ltem'irtt werden, die Lehen, wie sich gebührt, von uns zu ernpfa- hen, und zu verdienen, und also Uns, Unfern Erben an Unstm Ci- genthum und Lehenschaften, weiter diese Gnad ausweist, ohne Schaden , auch hierinn die verschwiegen vermeinten und verwürckten Lehen, die sich mit Recht also erfunden , nicht begriffen seyn, noch diese Unser Gnad und Verschreibung darauf verstanden werden; alles gnädig- '-, ^ . ' iich. l-ch, treulich und ungefährlich, mit Urkund dieß Brieffs, mit Unferm Königl. anhangendm Instegel.'verfertiget. Gehen Wien den zo vembris 1528. Demnach solches kriviletzium in oriAlusH die Löbl. Landständ nachgehends, ihrer Nothdurfft nach, gegen Passau fliehen und bewahren lassen wollen, selbiges aber auff dem Wasser verletzt, meilich und schadhafft worden, ist es auff deren Löbl. Ständ unterthänigstes Anlangen in allen kunLUs widerholet Und contü-miret worden. iFten Lextembr 1642. ^ur. ?eu6. 6erm. lym. II. Z95. legg. A Ooö. ^ull. ^sZ.^6z. leg^. Oeneral - ^lanclÄt: Des Römischen Königs keräinarMI. als Erz - Her- r°gs zu Oesterreich, an alle Fürsten, Prälaten, Grafen, Frey- 1 ^..,. Herren rc. so Rirtermäßige Lehen m den Nieder - Oesterreichs 4 nr. schen Landen zu vergeben haben, daß sie ihren Vasallen ein Lehn - Recht setzen, und sich demselben gemäß gegen sie verhalten sollen äe ^n. 1540. Ferdinand rc. Entbieten allen undtIeden, inn- und auslen- - ü-ursten, Prälaten, Grauen, Frey-Herren, undtandern, ,0 R,etermeß,ge Lehen in Unfern sonst Nieder - Oesterrcichischen Für- stenthumen undt Landten, auch Unserer Graffschafft Gor; che verleihen haben, Denen oiey Unser General-Mandat sürkombt, oder gezaigt wurdt, Unser Lieb, Frcundtschafft, Gnadt undt alles GuettS , Er- wurdige, Hochgeborne, Edle, Ersame, Geistliche, Andächtige, liebe mn m ^»"urch etliche Unser Land-Leuth undtUnterthanen -na Beschwerung furgebracht, wie sie von der Lehen-Gnetter wegen, so m berührten Unsem Fürstenthumben und Landen, auch der Graff- """ Euer Frcundtschafft, Lieb, undt Euer uedem besondern zu verleihen bewilligt worden, gegen etlichen ^nnhabern, undt Beysetzern derselben khein Lehens-Recht, noch al- la,n die Lehen-Güttter, undt unbillicher Weiß vorgehalten, sondern auch 1 6 Auch deßhalben rechtloß gehalten werden solle, mit unterthenigen Bitten, daß Wir hierinnen genedtgist Einsehung thun wollen; Dieweil Uns dann in diesem Fall, als Herren undt Landes- Fürsten ^ Not- turfft Einsehung zu haben gebühren will, undt damit auch menniglich das Recht nutgechailt, undt hierinnen niernands nichts vernachtheilt werde ; So wollen Wier darauff Euer Lieb undt Freundschafft hiermit ernannt, auch Euch Unfern ernstlichen Beuelch aufgelegt haben, daß Ihr von Publicirung dieses Unsern Mandats anzuraitten, in 6. Mottathen dem negsten ordentliche Lehn - Recht, in jegliche , Unsern Nieder-Oesterreichischen Erb - Landen, darin solch Lehen-Guetter geigen seyn , niedersetzt , undt auf Anlangen undt Färbungen der Partheyen ainem jeden, was recht ist, ergehen und handeln lasset ; Wo aber solches durch Euch, einem oder wehr, in obbestimbter Zeit nicht beschehe, undt Wer deshalben oon Unsern Land - Leuthen undt Unteu thanen verrer ersuecht und augelanget werden, sein Wier, als regierender Landes - Fürst und Obrister Lehen-Herr, genedigist bedacht , undt entschlossen, Unsere UnterchaiM nicht Recht - lost zue lassen, sondern derorv'etzm MDuRerwEerStatthalter, Ambts-Lanzler, Regen- tenrttM Lüchen Unsers Regiments , Unser N. Qe. Lande, oder ainem andern Gericht nach Unsrem Willen undt Gelegenheit Beuelch zue geben, daß die auf der Partheyen Ersuchen undt ordentlichen Ladung zue rechten ausgehen Lassen, undt daselbst männiglich das .Recht Michailen, das ist Unser endlicher Will, undt Ihr, die Unwrm, ihnen auch daran Unser ernstliche Mainung. Geben in Unser Stadt Wien am 4ten Tag kebeusrii /Xmio 40. LumZ. Orp. Jur. teuct N'om. II. ZyL- Le- r7 v Lehen - Nechtshaltung be> 6iimn6i I. I^oriücLtions - Patent an die Lehen-Leute, so die m vorhersichendcm 6enernl - Ast-mäsr benennte Ritter- mäßige Lehen in Nieder - Oesterreichischm Landen im Besitz haben, wie sie sich r-irions solcher Lehen verhalten ^ sollen äe ^ mio 1540. ' und jeden Geist-«nd Weltlichen, was Würden, """ isländischen Fürsten, Prälaten, ""bmi, lo Nittermaßige Lehen in Un- ;Ml »-t. Landen haben/ oder zu denselbigen Spruch zu baden veve meynen, Unsere Gnad und alles Gutes, und ^ g»ä2st u erkennen . Als Wir jüngst vcrschicncr Zeit auf euer eines Theils für- gebrachten^Beschwarung obberührten Slusländigen Fürste», Prälaten Grafen, Frcyen, Herren, und andern, so in obberührten Unser» N Oe. Landen Rittermäßige Lehe» zu oerleihen haben, von welchen 5 H..N Wegen iyr dann Hey denselben umb euer Spruch und AnfordLi'ima gegen den Inhabern und Besitzern derselben Lehen kein Lehens Reckt aussaell'?'?n^k durch Unser offen Osnsrat auffgellgt, und befohlen haben, daß sie euch allen, und einem jeden von ?ubl>L.rung desselben Unscrs »--ua-icS anzuraite», in sechs °^^'lliche Lehens-Recht in jeglichem Unseres ^e. Qb-Laneen, darin lolch Lehen-Güter gelegen seyn, nicderscueu un.. auf euer Anlangen und Fürbringen einem jeden, was Reckt'ist -Myen und handeln lassen sollen; Wo aber so ches dmch M emkn -der mehr m obbestimbter Zeit nicht beschehe, daß W." msdann auff euer ferner Unlangen, als regierender Lands-Fürst und obrister Lehen-Herr, damit euer keiner Recht-lvß gelassen, selbst Verordn,mi thun, und Unfern nachgeseyten Gerichtern Befehl geben wolle» dak -eselben auff euer jedes Erssuchen ordentiich Ladung z» Rechttn a!? g -ien, und euer ledem, was Recht scyc, ergehen lassen sollen - die- ^ durch - ÜU8 1. 154s. 16 . OLv!>, k'eräliian- äus I- /tn. 1^42 s6.8exr. L 8 durch obberührt Ausländische Fürsten/ DraLateN/ Grafen/ Freyen, und andere bisher nicht bescheheN / und Wir dißhalb von euch Zum Theil um gnädige Hülffund Einsetzung / auffdaß ihr nicht Recht -loß gelassen werdet/ angeruffen und gebetten: Haben Wir Uns gnädigst entschlossen/ und Unsmn lieben Getreuen/ Wilhelmen von Puechheimb/ Unserm Rath und Land-Marschall in Oesterreich unter der^Ennß/geschrieben, und befohlen/ euch allen/ und euer jeden insonderheit a l; ff derselben Anlangen und Ersuchen um euer Spruch und Anforderung zu obberührten Rittermaßigen Lehen-Gütern andre B Mer und Inhaber desselben ordentlich Ladung zum Rechten ausgehen/ und einem ipdem/ was recht ist/ -ergehen zu lassen/ doch dem beschwarten Therl die ^Wellatioa für Unser Verwalter - Statthalter / Amts - Kanzler/ Regenten/ und Rathen Unsers Regiments/ obberührter N. Oe. Lande Vorbehalten. Deß erinnern und erkunden Wir euch darumbM/ daß ihr all und euer jeder sein Spruch und Gerechtigkeit Zu berührten Rit- termaßigen Lehen-Gütern Nothdurfft und Gelegenheit nach zu suchen wisse. Und das ist Unser Will und Meynung. i6ten OttoM-. 1540. LuniA. Lorp. gur.I^euä. §erm. ^om. II. ^a§.Z99. Lc Loä. ^ulrriL xa§. 776. Le-;«;. Lehen St. Georgen Ordens. keräinLnNi I. I^oüücanon?-?Lkcnr an M Bescher derer in dem Erz-Herzogthum Oesterreich befindlichen Lehen St. Georgen - Ordens, daß sie solche Lehen nicht weiter vom St. Georgen-Orden, sondern von ihm, als Erz-Herzogen zu Oesterreich, gewöhnlicher Massen nehme» und empfangen sollen äs ^n. 1542. k. k. /»ntblethen allen und jeden unfern Land - Leuthen und Unterthanen, ^ in was Würde», Stand, und Wesen die allenthalben in unserm Erz-Herzogthumb Oesterreich seyn, und so von weyland Wolffgangen Prandtner, gewesten Hochmeister St. Georgen Ordens Lehen zu em- xfahen gehabt, unsere Gnad , und alles Gutes; Nachdem Wir hievor vor nach Absterben gedachtes Hochmeisters alle Güld und Einkommen ge- weites Ordms bis auff unser fernere Verordnung in Unser Lammer eingezogen, und auch desselben eingeleibten Herrschafften und Güter in berührten unfern Erz-Herzogthumb Oesterreich etliche RittermaßigeLehen ^ haben Wir Uns entschlossen, gemeltes Ordens/ und desselben eingeleibten Herrschafften Lehenfchafften an Uns zu nehmen, und die Stuck und Güter, so davon zu Lehen seyn zu verleihen. Befehlen euch dar- auff allen , und euer jeden insonderheit mit Ernst, und wollen, daß ihr nun hinfür an die bestimbten Lehen, so von St. Georgen Orden zu Lehen rühren , und ihr zu empfahen habt, von Uns , oder an Unser statt von Unfern Statthaltern, Lanzler, Regenten, und Rittern un- sers Regiments unserer N.Oe. Lande inner Iabrs-Frist, von clmo an zu raiten, ordentlich, wie sich gebührt, zu Lehen nehmet, und em- pfahet; In mittler Zeit soll solches mänm'glich, so von angezeigten Orden Lehen haben, an denselben ihren Lehen ohne N'achtheil Ayn ; das wollen Wir euch darnach zu richten, und selbst vor Nachtheil der euch aus Uebertrettung der obbestimbten und gesetzten Zeit erfolgen möchte, zu verhüten wissen , gnädigster Meinung nicht verhalten , und daran beschiehet Unser ernstliche Meynung. 26. Lepr. 1542. Lum'A. Oorp. gm-, keuä. 6errrr. 1om.il. paK. 4Q2- Lc. Loä. xag-. 777. I. ^otl6cLN0Q8 - karem an die Lehrt - Leu- 5 -räina». Le des Erz - Herzogthumbs Oesterreich unter der Ennß, wie 1 n?i 542 . es hinfüro mit Verleihung der Gnaden - Lehen solle o-rob. gehalten werden, äe /^11. r 542. k.?. M>Lr seyn gmugsamb erinnert, daß durch die Lehen-Begnadung, die weyland unser Au-Herr Kayser lbiäximNikm , und Wir unserer Landschafft unsers Erz - Herzogthumbs Oesterreich unter der Enns gegeben, unsere Lehenschafften nahend gar aus denen Händen gezogen werden, seynd desthalben entschlossen,, daß Wir die Gnaden - Lehen, , ' c Z die 2V die Wir fürhm leihen werden / dermassen verleihen wollen/ daß sie be- melte Begnadung nicht fähig / oder darinn begriffen-seyN/ sondern nach rechter Art und Natur der Rittermäßigen Mann-Lehen nach Ordnung der gemeinen geschriebenen Lehen - Recht geliehen sollen werden. Demnach ist Unser Befehl/ wo Wir anderer Gestalt / dann wie pbstehet, aus Ubersehen die Gnaden - Lehen zu verleihen/ an euch Befehl über kurz oder lang ausgehen würden lassen/ daß ihr darauff mit der Verleihung nicht fürgehet/ sondern Uns dieses unsers Entschluß zuvor erinnert / und unsers Bescheids darüber erwartet / und solches m kein Vergessen stellet; Daran Lhut ihr unser ernstliche Meymmg. 16 . OAohr»-!Z4L4 k-lmig. Oorp.gur. ?euä. Aerm. lom. II. j>a§. 40L. Lr Ooö, 77z. Oeneral - Ulanäar l. an alle Land-Leute und Unterthanen t« Nieder - Oesterreichlschen Landen, daß alle diejenigen, ^so von Ausländischen Fürsten Lehen haben, denen Ocstcrrci- chischen krivilsAie» zu Folge, solche von ihnen, innerhalb Landes suchen und empfangen sollen, äs 15H4- io Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer, zu Hungern, und Böheimb re. König, int-mr in Hispanien, Erz-Herzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgundt, Steyer, Äärndteni, Lrain, und Wir- temberg re. Graff zu Tyrol re. Entbieten N. allen und jeden unfern Landleuthen, Unterthanen, und Getreuen in was Würden, Stande oder Wesen, die allenthalben in Unfern fünf Nieder-Oesterreichlschen Erb - Landen gesessen feind, und Stück und Güther in denselben Unfern Nieder - Oesterreichlschen Landen gelegen, von Ausländischen Fürsten zu Lehen tragen, Unser Gnade undt alles Gutes. Wiewohl Wir hievor zu mehrmahlcn auch allen und jeden insonderheit durch Unser offen vLnsrä und Mauäac aufferlegt und befohlen haben, daß Ihr die Stück , Stuck und Glich«, so ihr von »en Ausländischen Fürsten zu Lehen traget, Innhalt Unsers löblichen Haust Oesterreich und der Lande ?ri- vüeZien und Freyhciten, allein im Land cmpfahen, und euch keines- weges unterstehen sollet, solche Lehen Hey den Ausländischen Fürsten ausser Landes zu suche», Uns auch keines andern Versehen, Ihr würdet solchen Lsnei-ilen und Gebothen gebührlichen Gehorsam und Vollziehung gethan haben; So kömpt Uns doch glaublich für, daß Etlich aus euch sich unterstanden, unangesehe» berührter unserer ausgange- nen MiMata, ihre Lehen bey den Ausländischen Fürsten ausser Landes zu ersuchen, und zu empfahen, daß Uns dann nicht unbillich z» Mißfallen gereicht: Und dieweil solches ohne Mittel wieder Unser» Haust Oesterreich undt der Lande Privilegien und Freyheite« ist, UnS auch den zu Abbruch solcher Freyheite» , undt Eröffnung aineS neuen Eingangs zuzusehen und zu gestatten keinesweges gemaint; So gcbie- then Wir Euch allen undt ainem Jede» Insonderheit mit allem Ernst, und Wollen, daß Ihr nu hinführs die Lehen, so ihr von Ausländischen Fürsten zu ersuchen und zu empfangen habt, allein im Land em- xfahet, und Euch keinesweges unterstehet, Unscrs Hauß Oesterreich beyheiten / und unfern Oeners! Nanäsren entgegen und zu wieder dieselben Lehen ausserhalb Landes zu ersuchen. Alles bey Vermeidung unser schweren Ungnad undt Straff. Das ist Unser ernstlicher Wille und Meynung. Geben in uuserm Königlichen Schloß Prag, den acht und zwanzigsten Tag ^uuü, rlniw L im vier und vierzigsten Unserer Reiche, des Römischen im vierzehenden, und der andern im acht- zchenden. kerstlnaust»; Ää lAaustacum Seren. Domini Kenia proprium. G. Gicnger, v. Vice - Lantzler l-omg. OiiI, gur, kruN. xerm. II. 402. tePP d L Wagner. HiNman- 1 . ^ n. 1559. 27. 2L Lehen - Leuthen Beschwerden Abstellung Kaysers ^erämarräi I. als Erz-Herzogs zu Oesterreich/ Abstellung derer von denen Ständen des Erz- Herzogthums Oesterreich unter der Ennß angebrachten Lehens , und andern Beschwerden/ äe ^n. 1559» Ferdinande re. re. entbietten allen und Jeden Geistlichen nndt Weltlichen / was Würden / Standes oder Wesens die in Un- serm Erz - Herzogthumbs Oesterreich unter der Ennß Lehen zu verleihen hat/ sie sein inner oder anser Landts gesessen, Unser Gnadt, und alles Guets / als Uns Verschiener Jahre die Ständt ainer Ehrsamben Landschafft obgemektes Unsers Erz - Herzogthums Oesterreich unter der Ennß in Unterthenigkheit, undt mit Beschwerung fürgebracht , wel- chermassen die Lehens-Herren diejenigen/ so Lehen von Ihnen zue empfangen haben/ wieder einer Erstunden Landschaft/ Freyherten undt mlt löblich Herkommen mit Ferttigung der Reuerß-Brieff höchlich trungen undt beschweren / indem daß sie begehren und haben wollen, daß die Lehens-Leuth alle Lehens-Pflicht und Gehorsams in die ke- E3 einleiben sotten, undt welche aus den Vasallen solches zu thuen sich verwiedern, daß die Lehens-Herrn demselben die Lehen entweder gar nit leihen wollen , oder doch solche Verleihung so lang undt viel aufziehen, daß solcher Äufzueg nit allein den Lehens - Leuthen, sondern auch desselben Erben und Nachkommende Pluetstammen zue NachtheiL und Beschwerung gedeye, mit unterthenigsten Ansinnen undt Bitten daß Wir ihnen diesesfahls mit Unser genedigisten Hilff undt Einsehen zu erscheinen , undt solch Beschwerung abzuewenden undt abzuestellen genediglich geruhen. Wiewol Wir nun auff solch einer Ersamben Landschnfft emgebracht Beschwerden damahln genädigen Beschaidt gegeben, und in Sachen diese Erleuttmmg gethan, daß gleichwohl ein Vnl'Mis oder Lehens-Mann dem Lehens-Herrn, der sey inner oder ausser des Lanoes gesessen/ über die empfangenen Lehen Neusiß zu geben schuldig sein, doch daß er allain darinnen bekhenuen soll, daß er die Stuckh und Güetter im Lehens - Brieff benendt, von dem Lehen - Herren em- pfan- pfangen hah> undt zue Lehen trage. So werden Wier doch aberwah- len von den Standten einer Ersamben Landtschafft bericht/ daß etliche der Lehms-Herren solchrr Unserer Erleutterung/ und gegebenerMaaß undt Ordnung m't gelebt/ sondern mehrmahlen sich unterstehen sollen/ die Lehens-Leuth zue Lrungen/ mit Einleibung aller Lehens-Pflicht und Gehorsamb zueferttigen, undt höher zuverschreiben / als sie schuldig sein/ undt von Mer?Herkhommen ist; Darneben so khumöt Uns auch füer/ daß die Lehens-Leuth mit VbemembuM der Tar von den Lehen-Briefen wieder alt Herkhommen und Gebühr höchlich beschwert werden sollen/ dieweil nun Uns als regierenden Herrn/ und LandtS- Fürsten nit allein zue Abstellung solcher Unserer Landt - Leuth Beschwerungen/ sondern auch zue Erhaltung Unser Landrsfürstlichen Hochhait und Obrigkhait zuestehen/ und gebühren will / hierinnen gebührliches Einsehen zu thuen. Demnach so verordnen undt wollen Wier in Krafft dies Unsers General - Brieffs / Erstlich: so viel die Ferttigungen der ReuerS-Briefs belangen thuet/ daß alle undt jede Vasallen oder Lehms-Leuth den Lehens - Herren / von dehnen sie Lehen empfahM/ solcher Lehen halber lleuers zue geben schuldig sein sollen/ doch daß in denselben Neuerten Main die Stückh und Guetter,/ so in den Lehen- Brieffe eingeleibt/ vermeldt/ und durch den Vasallen bekhennt werde/ daß er solch Stückh von den Lehen-Herren zue Lehen empfangen/undt zue Lehen trage / und was er von Nattuer und Art solcher Lehen- Stückh von Recht oder alten Herkommen wegen zue thuen schuldig/ daß er dasselb gehorsambllch thuen wolle; Dann verner so kündten Wier auch nit gestatten, daß die auslendischen Fürsten / oder Ihre Verordners und bestellte LehentragerUnser Land-Leuth und Unterthanen dermassen mit der Tar beschwehren/ sondern ist Unser Wille undt Mai- mmg, daß Sie diefifalls auch Hey den alten Herkommen gänzlich gelassen werden. Welcher Weiß ordnen Wier auch von wegen der Be- ftät- und Will - Briefs; Nemblichen wann ein Landtmann yiuführo sein Hauß-Fraw Ihres Zuebringens und Heyrath vermocht/ mit seinen fray aignen Güettern nit versichern möchte/ undt sie auf die Lehen ver- weissen, oder aber dieselbe Lehmsholden halben verpfänden wolte, daß alsdann denselben Unfern Land-Leuthen in solchem Vahl von den Le- henstragern der auslendischen Lehens - Herren Bestatt-undt Will-Brieff Leferttigt werden sollen. Undt letztlich ist auch.Unser Mainungwel- V che V > ^ ^ - / 24 cht auslendische Fürsten Ihre Lehentrager im Landt nit haben, daß Sie dieselben in ainer Quattember vor Pueblicirung dieß Unsers Gene- ral-Briefs anzuraitten, nochmahlen verordnen, und dieselben bey Unser N. O. Land-Lanzelcy anzaigen, undt cinschreiben lassen. Und geboten darauff Euch und Euer Jeden insonderheit mit Ernst undt Willen, daß Ihr die Lehens-Leuth, so obgemelter Massen Lehen von Euch zue empfangen habe», was der einer Ersamben Unserer Landschafft Freyhaitten undt alt löblich Herkommen von wegen der Verttigung der Usus,--, der auch der Bestatt - uydt Will-Briefs halben wieder diese Unsere Ordnung und General-Brieff nit drüiget, beschweret, noch sich in ainich Weeg dcrhalben mit der Verleihung aufjeihet, sondern an de» gemaine»Femigung der Ususr-, wie jetzt gemeldt, benü- S'g seit; Wo aber ein Lehens-Herr, der Lehensmann hierüber trünge, beschweren, oder mit der Lehens - Verleihung verzügig sein würde , so wollen Wier, daß solcher Aufzueg den Lehens-Lcuthen ohne Ihrer Lehens - Gerechtigkhaiten, ohne Nachteil undt Schaden sein solle, ohne . Geverde. Das ist Vnser endtlicher Wille und Mainung. Gegeben!» Vnser Stadt Wenn den 27. Tag Julij, nachLhristi Geburth >559. Unserer Neiche des anomischen im 29. und der andern im ag.j CommiMo Domini IDo^i Impei'storiL IN Oonlilio 3. Sig. Freyherr zu JHHK. Sig, oder Do Lio? 3» O. Kreutzer Rietter, Statthalter, Amts-Verwalter« Lern. DoLtor, Lantzler rc. 1-om.H. ^.406. ^ L»cl. E puZ. 77 z. 2 § RerZinan6iI., was zu beobachten, wenn verschwiegene k-erck!««. Lehen durch deren Innhaber selbst angezeiget würden, ^2. r. r. 6e 1562. 22. llr haben Euer unterthänigsteS Schreiben von 25 Tag Mas! nechst verschienm, darinnen Ihr Unsers zuvor an Euch ausgegangenen Befehls, Erläuterung begehret, wann die verschwiegenen Lehen durch die Innhaber selbst angezeigt werden, ob ihr Ihnen dieselben , als ersten Anzeigern, ohne Unser weiter Vorwiffen, verleihen, oder aber ihr sie an Uns weisen sollet, empfangen, nach Lange mit Gnaden ange- hört und vernommen ; Und wollen Euch darauff nicht verhalten , daß ihr nicht allein alle verschwiegene Lehen , sie styn groß oder klein, so angezeigt werden, an Uns zuvor gelangen lassen sollt, ^auch obgedachten Unfern zuvor ansgangenen Befehl dahin verstehen, daß ihr mit Unfern Vorwissen , allein die alte verschwiegene Lehen, die m Unserer ReMi-mur nicht zu finden seynd, dann die andere neuen Lehen, so in Unserer keZiLUncur einverleibt befunden werden , da soll es die Meinung nicht haben, daß derselben Lehens - Mann , ein als erster Anzeiger solche wiederum verleihen, sondern sollen zu Unfern Händen, als ein verschwiegen Guth eingezogen, und solle solche Gnad allein, wie obgemeldt, auff die alten Lehen so in der nicht gefunden, verstanden werden, daß Wir euch auf obberührt euer Schreiben nicht wöllen verhalten. Geben auff Unserm Königlichen Schloß zu Prag , den 22. Tag 1562. In limiu Schwanfers Bericht, 620. ^nno 1 z 85. Bericht anfföcr Herren vorr Lichtensicin von Nicolspurg anmelden, suxxllciren und bitten, die Lnbegriffe- ne ordentlich, aber nicht ersuchte Lehen betreffend. Den 5.gulü, ^nno 1602. In diesem Bericht berufft er sich, Cammer - krocurnwr anss eine von leräinMclo i. von 2).gun!i 1556 ergangene Resolution, Krafft deren der damahks gewesenen Regierung wäre auffcrlegt worden, wann ein Lehen - Mann sein Lehen selbst von ersten vor andern anzeigt, daß demselben wiederum , vermög nud d ncuj- 26 nach Arth seines vsrigm Lchen-Bricffs, verliehen, und der Lchns-Gnad ss wohl, als vor fähig gemacht worden. I^uniZ. c^orx. für. keu6. Aerm. N'om. 11. xatz.407. ^ X6. Vläe /iac' 5 uiiLr re Loä. ^uttr. xa§./6i. timlo Lehens-Fälligkeit, lm^eratore ?eröinan(io I. Lehens llen -men uachzusehm, welche innerhalb 2. Jahren die Pflicht der ^ verschwigmm, und verfallenen Lehen ersuchen, und begehren werden : die, so es nicht ersuchen, haben dieselben gänzlich verwürckt, und solle halber Theil der Lämmer, halber Theil dem ersten Anzeiger Zufällen. , - . 12. 1^24. Keperirt. 2O. vecemd 1528. Dieses KenerLi -klanäat ist hernach dahin erläutert worden, daß solches allein auff die alt verschwiegenen Lehen, welche in der Landsfürstl. UeZittr-nur nicht zu finden, zu verstehen : dann mit denen andern neuen Lehen, so in bemelter keMramr einverlcibt, soll es diese Meinung nicht haben, daß derselbe Lehensmann einem als ersten Anzeiger solche wiederumb verleihen, sondern sollen zu des Lands-Fürsten Händen, als ein verschwigenes Gut eingezogen, und solle also solche Gnad allein, wie obgemelt, auff die alten Lehen, so in der Ke- gittratur nicht gefunden , verstanden werden. .22. 1562., Loä. 761. L X 1? U -L G ? Aus dem zwischen dem Römischen Könige i?erämau- äo 1- als Erz - Herzogen zu Oesterreich, und Erz-BischoffNntt- iiXo zu Saltzburg getroffenen Vergleich, äe - - die Saltz- burgischen Lehen in Oesterreichischen Landen, ingleichen die LehnschaffL des Stiffts Gurck betreffend. leicherweiß geben wir zu, wa sich der Saltzburgischm Lehen halber, in den Nieder-Oesterreichischm Landen gelegen, Irrung oder Miß-Verstand der Lehenschafft halben, zwischen den Lehms - Herren vnd Lehens - Leuten, der Lehens - Empfahung halben der Lehen zu- G zutruge, dH derselbe» Frrthnmb der Lehr», was dem-Lehens - Herr» zu rechtfertigen gebürt, vor dem von Saltzburg oder seiner Andacht Anwälde,> vnd derselben Lehens-Leuten in Landen gesucht, gehandelt vnd gerechtfertigt werden, wie Lehens - Recht vnd von Alter Herkommen, vnd in jedem Land gebraucht worden ist. Daß auch die Lehens- Beruffnng dermassen beschehe, vnd daß des Sttffts SasiMrgs Lehens- Leuten in bcrürten Landen , nach vcrmvg ihrer alten Lcheu-Bneffen gemäß gestellt werden. Vnd dieweil sich am Zeithero zwischen vns vnnd dem jetzigen Bischoff zu Saltzburg, auch zwischen vnser vnd des Erz-Bischoffs Vorfordern, von wegen der Lchenschafft des Stiffts Gurck allerlei) Irrung zugetragen, vnd wiewol Wir in Possessiv» vnd Gebrauch mit Fürsehung des Bisthumbs Gurck von vnsern Vorfordern lange Zeit gewesen; so haben Wir doch dem Stifft Saltzburg zu sonder Freundschafft und Gnaden, darmit künfftiger Irrthumb verhüt, vnd mehrere Ruh vnd gute Nachbarschafft gepflanzt, nach gütlicher Vnderhand- lung, als regierender Erz - Herzog zu Oesterreich, Herzog zu Steycr, Khärndten und Lrain genediglich dahin bewegen lassen, vnd für vns, vnser Erben und Nachkommen am Hauß Oesterreich bewilligt vnd zugelassen, daß nu hinführs in ewige Ze>t, wann cs zu Fallen kömpt', es sey durch Absterbung, Vbergebung, Abtrettung, oder wie es sich zutragt vnnd begibt, daß das Bisthum Gurck v-usirt vnd ledig wird, vns, vnsern Erben vnd Nachkommen am Hauß Oesterreich, allweg die Ersten zu Lehenschafft zustehen, vnd zweene Bischoff nach einander dahin gen Gurck erkiesen, setzen vnnd verordnen mögen vnnd sollen : vnd alsdann volgends die Erz -Bischoff zu Saltzburg, so das Bißthumb Gura obberuerter Gestalt vseirt, den dritten gen Gurck furzuuehmen vnnd zu verordnen haben sollen : volgends Wir oder vnsere Erben wie derumb^zu Lehenschafft vnnd Fürsehung des Bisthumbs Gurck, wann es zu Fallen kompt, wie obstehet , zwischen vns , vnsern Erben vnd Nachkommen regierenden Lands-Fürsten in Khärndten vnnd dem Stifft Saltzburg gegen einander die Vmbwachßlung statt haben^vnd gehalten me den. Äas ist hierinnen Lauter außgetruckt, wann die dritte Lehen- schastt an am Bnchoff zu Saltzburg also, vermög, vnd in Krafft dieser vn,er gaedigea Zulassung vnnd Bewilligung, jederzeit mit Fürse- huag des Bisthumbs Gurck tompt, daß er kamen, so dem HaußOester- d 2 28 reich/ oder vns, vnsern Erben vnd Nachkommen zuwider sey, süme- me, noch ihm daffelb Bisthumb Gurck verleihe, vnnd so ainer berürttr- Maffen vön ainem Erz - Bischoff zu Saltzburg m seiner dritten Lehenschafft zu ainem Bischoff zu Gurck, der dem Haus; Oesterreich zuwider, erließt, so soll derselb von dem Stifft Saltzburg belehueter Bischoff zu Gurck schuldig vnnd verbunden sein, sich in aigner Person zu vns, vnsern Erben vnd Nachkommen regierenden Lands-Fürsten in Kharndten zu stellen, daselbst sich erzeigen, vnd von vns, vnsern Erben, vnnd denselben vnsern Nachkommen die Posseßion des Bisthumbs Gurck demütiglich ersuchen vnd begeren, die jm alsdann auch von vns , vnsern Erben verfolgt vnd gegeben werden soll : doch daß derselb Bischoff zu Gurck, vor Zustellung der Posseß, vns, vnsern Erben vnd Nachkommen, Herzogen in Kharndten, als seinen vnd des Stiffts Gurck rechten vnd einigen Lands-Fürsten vnd Erb - Vogt - Herrn gehorsam vnd gewertig sein wollen, ain gnugsamen Nevern vnd Verschreibung, mit darinnen angehengten fernem Verbindungen, wie es seine Vorfordern gethan, zustelle vnd verantworte, ausserhalb desselben Wir noch vnfere Erben vnd Nachkommen jhme die Posseßion zu geben nrcht schuldig seyn wollen noch sollen. Vnd so die Lehenschafft des Bisthumbs Gurck an vns oder vnsern Erben ist; so geben Wir zu, vnd solle vns vnd vnsern Erben nicht zuwider sein, daß dieselb Person, w durch vns murd vnsere Erben zu dem Stifft Gurck fürgenommen, einem Erz - Bischoff zu Saltzburg pre-- sentirt, vnnd die Geistlichen Ort als Konfirmation, Lonsteration, Investitur , vnd dergleichen von dem Stifft Saltzburg, vermag jrer be- rümten Freyhaiten, ersucht vnd genommen werde: vnd daß derselb Bischoff zu Gurck dem von Saltzburg als seiner Geistlichen Obngkelt gehorsam zu seiu, gebürlich Pflicht thun möge unnd solle. Doch daß sich die Erz - Bischoff zu Saltzburg jederzeit indem allen fürdersam gutwillig erzeigen-, vnd kamen lang damit aufziehen , noch von denselben Bischoff die nicht newen , sondern allein sich an ainer zimli- chen Tar der Lanzley, biß in hundert Dneaten begnügen zulasten, vnd darüber nicht heschwären. I.uniA. Lor^. I^euä. O er m, 1'cnn. H. 442» L9 - < Erleuterungs Resolution Kaysers Mxlmilig.nl II. als Erz - Herzogs zu Oester- reich, daß wenn die Töchter derer abgestorbenen Lehen-Leu-^«. -;s«, te auch ohne männliche Leibes-Erben versterben würden, dennoch ihren nachgelassenen Erben beydcrley Geschlechts ihrer Le- ^ hen, gegen Ablösung des halben Theils verliehen werden sollen, 6e e^mro 1566. ne Maximilian rc. Als viel auch, fürs Zehende, einer ehrsa- ...» mm Landschaft billich begehren, daß Jhro Kayserliche Majestät bcy derselben Lämmer - krocuramm darob seyn wollen , damit er wider diejenigen , so von Ihrer Majestät und dem Hauß Oesterreich Lehen haben, wieder die Lehens - Begnadung ihrer lautenden Verstand nit silhutire, und dardurch wiederwartige Erlanntnuy erlange, betreffen thut, da finden Jhro Kaiserliche Majestät gleichwohl', daß einer ehrsamen Landschaft erlangte Lehens-Begnadung in dem Fall etwas unlauter und zweifflich , nemblich wann eines Lehen-MannS, der ohne eheliche Männliche Leibs - Erben mit Tod abgchet, hinterlaffcne Lehen - Güter auf desselben nachgelassene Tochter, vcrmög berührter Lehens-Begnad, zu halben Theils fallen, und durch sie der andere halbe Theil auch abgelöst, und durch einen Lehen - Träger von ihrent- wegen zu Lehen empfangen wird, sie die Töchter aber hernach auch ohne Männliche Leibs - Erben mit Tod verschieden , ob alsdann solche ganz oder nur halben Theil Ihrer Kayserl. Majestät als Lehens - Herrn und Lands-Fürsten heimfallen , und der andere halbe Theil der verstorbenen Töchter nechste Erben , oder Freund billich zugehörig seyn, auch derohalben Jhro Kayserl. Majestät heimgefallene halbe Theil, ihnen zu Ablösen vergunt, und für völliglich verliehen werden sollen; Derowegcn von Jhro Majestät Lammer - Lioon-acor gegen dem Eiß- lcrischen und Kölberhartischcn Erben auf berührte Fäll in Rechtfertigung erwachsen, und vielleicht sein lucsucion nicht unbefugt seyn möchte: Nichts destowenigcr aber, damit die Stand einer! ehrsamben Land- d z schafft ZO schafft Ihrer Majestät gnädigstem Willen gegen ihnen umb so viel mehr würcklich spüren mögen, so wollen sich Jhro Kayserl. Majestät gemeiner Landschafft zu Gnaden und zu -Betrachtung ihres Nutzen und ersprießlichen Dienst, so sich Jhro Majestät mit Darstreckung Leibs und Guts gehorsamb erzeigt, dahin gnädigst bewilliget und erkläret haben : Wann sich zutragt, daß die Lehm - Güter nach Abgang und in Mangel des Männlichen Stammens auf die Töchter fallen, und dieselbe ohne Männliche Leibs-Erben absterben wurden, daß .alsdann solcher Töchter nachgelassenen Erben beyderley Geschlechts berührt Lehen, gegen Ablösung des halben Theils, verliehen werden sollen. Darauf auch obermelte beede Eyßlerische und Kölbhartifche Rechtfertigung fallen und abschaffen lassem Geschehen 1566. 1.uni§. Lorx. Nur. k'euci. lom. n. 407. ör Lo6. 765. Dritte Lehens - Gnad Kaysers Mximiliam II. als Erz-Herzogs zu Oester- nur 11.^ xeich kiivi1e§imn vor die beyden Obern politischen Stände des ro.ve?em.' Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß, daß nach Abgang und in Mangel des Männlichen Stamms deren Lehn- Leuthe, drey Viertheil von denen sonsten an die Cammer rückfällig gewesenen Lehen an die Töchter der verstorbenen Lehn- Leuthe und deren nachgelassene nächste Erben beyderley Ge-, schlechts fallen sollen, ä.ä. io. veeeindrm 1568- >ir Naximilismis !I. bekennen für Uns, Unsere Erben und Nach'' kommen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund männigli- chen: Wiewohl Wir nicht allein aus Röm. Kayserl. Würdigkeit, darum Uns der Allmächtige Gott nach seinem Göttlichen Willen gesetzt, sondern auch aus angebohrner Lands-Fürstl. Hoheit und OiZmcät, von Unsern lieben Eltern und Vorfahren, Erz-Herzogen zu Oesterreich auf Uns kommen, ganz gnädiglich geneigt, insgemein aller und jeder Unserer und des Heil. Reichs Unterthanen Md Getreuen, Ehr- und Al und Aufnehme» zu betrachten, und zu befördern, so seyn Wir doch,, wie billig, vielmehr begierlich, Unserer Gnaden diejenige theilhafftig zu machen, die es umb Uns, des Heil. Reichs, Unserer Vorfahren, regierender Erz-Herzogen zu Oesterreich, und Unser ganz löbliches Haus Oesterreich für andern mit ffandhaffter getreuer Erzeigung, und dienst- bahrer Verhaltung verdient, und Uns dadurch zu Landes - Fürstl. Ganfft- und Müdigkeit Ursach geben; Wann Wir dann gnädiglich und gütig angesehen, erinnerlich betrachtet, und zu Gcmüth gefaßt, die gany gehorsambst getreue , und Ruhms - würdige Verhältnis!, auch .L-mtz ansehentliche stattliche Dienste, so viel hundert Jahr hcro, Unfern gcliebtcstc» Vor - Eltern, sonderlich aber weyland Kayser bsräi- »anllen, Unfern geliebtesten Herrn und Vattcrn hochlöblich und fettigsten Gedächtnis, und dann auch Uns bifihero, wie noch zu Tag die Edle» Unsere liebe Getreue N. die zween Stände gemeiner Landschafft Unsers Crz-Herzogthnmbs Oesterreich unter der Ennß von Herren, Adel und Ritterschafft in allen fürfallendcn Feind- Kriegs- und andern ihren höchsten Obliegen mit ganz treuherziger, standhasster Zu- : und Beysetzung ihres zeitlichen Vermögens, Guts, und BlutS un- verschont, und zu derselben, und Unsml ganz gnädigsten angenomm- nen und wohlbegnüglichcn Gefallen bezeigt und erwiesen , darumben dann Ihre Böden als weyland Kayser Llaximiiian hvchlöblichster Gedächtnis ermeldte zwey Stände neben andern auch mit der Lchens-Gnad eines vierdten Theils, und weyland Kayser ksrUinang Unser gelieb- ster Herr Vatter hvchlöblichster Gedächtnis auch mit einem vierdten Theil gnädigst begnadet, also, daß sie die zween Stände nunmehr zween Viertheil, das ist, die halbe Lehns-Gnad gehabt, welche Lehens-Begnadung tu Krafft Unserer e^m>o -566. den zweyen Ständen gegebenen st-Glution, auch dieser Freyhcit, Vortheilund Gerechtigkeit theilhafftig, wann sich zuträgt, das; die LehenS-Güter, nach Abgang und in Mangel des Männlichen Stammens, auf die Töchter - Innhalt vorgedachtcr Lchens-Gnad kommen, und dieselben Töchter auch ohne Männliche Leibes - Erben absterben würden, das, alSdann solcher Töchter nachgelassenen nächsten Erben beedcrley Geschlechts für und für in Ewigkeit zu raiten, berührte Lehen, gegen Ablösung des halben Theils verliehen werden sollen: Und Wir nicht weniger Ursach Uns gegen denen zweyen Standen mit Gnaden zu erzeigen, angesehen, daß über alle Z2 alle andere gehorsambe Verhaltung sie die 'zween Stand der -Herren und Ritterschafft, nicht allein nächst verschienes 1566. Jahrs, als Wir Uns wider gemeiner Christenheit Erd - Feind und Verfolger, den Türken, in-eigner Unserer Kayserl. Person in das Feld Unsers Königreichs Ungarn begeben, und sambent und jeder insonderheit persöhnlich , getreu, ftandhafft und ritterlich beygesetzt , sondern sie auch im jüngstem Unfern gehaltenen Landtag, nach Crinncrung Unsers obliegenden hohen unerschwinglichen Schnlden-Lasts, neben ben ander» zwey Ständen der Prälaten, Stadt und Markt, mit einer ansehent- lichen und stattlichen Bewilligung und Geld - Hülff also erzeigt, deren gleich zuvor von ihnen nicht beschehen, darumben Wir ihnen großgna- digen damit zu erweisen, auch solches gegen ihnen mit Lands-Fürstl. Gnaden zu erwicdern und zu erkennen, Uns gnädiglich erbothcn; So haben Wirdem allen nach, zu Bescheinung Unserer Kayserl. und Lands- Fürstl. Gnaden vielbemeldtcn Unfern zweycn gchorsambst und getreuen Land - Ständen nicht allein obbegriffene Jahr ihr zuvor habende halbe Lehens-Tnad-Befreyung , und Unserer darüber tbn. 1566. erfolgte vsclaracicms - Erläuterung und Mehrer Begnadigung in allen ihren Jnnhaltung, Begreiffungen und ci-mll,ln gnädiglich consiem.rt, rerneuert und bestattiget, aufs allerzierlichist und beständigist solches, so immer beschehen kann, soll oder mag: sondern Wir haben auch ihnen über daffelb, noch diese gnädigste Bewilligung gethan,aonkrniirct, und bestattet, und verneuren daffelb, und bewilligen ihnen von neuen, hiemit wissentlich und in Krafft dieses Briefs, also, daß zugleich die bemeldte zween Stände bifihero, als vorbemeldc, die zween Viertheik, oder die halbe Lehens - Gnad gehabt, sie also forthin und von Nato noch ein Vierthel, und nemblich drey Bierrl der Lehens - Gnad haben, und Uns nur noch ein Viertl bevorstchen, mit welchen z. Theilen, und also allerdings nach Jnnhalt voriger und alter Lehens-Begnadigungen gehalten werde» solle. Wir haben ihnen auch zu sondern Gnaden über die angeregte Unser qethane Bewilligung, dahin gnädiglich erweitert und erstreckt, daß sich die z. Thcile der Lehens-Gnaden, nicht allein auf diejenigen Lehens-Güter, so Uns künffkig zu verleihen heimkonnnen, oder fällig werden möchten; sondern auch die, so schon zuvor fällig, oder mit Auöschlicssung der Lehens - Gnad, bißhero erhaltenen Gebrauch nach, verliehen worden, erstrecken sollen : Doch X halten Wir Uns und Unfern Kaiser!. Leibes - Erben und Nachkommen hevor, die Verleihung derkunfftigen fälligen Lehen mit / oder ohne der Lehens - Gnad / nach Gelegenheit derselbigen Fälligkeiten/ und nach Unserm/ oder Unserer Erben und Nachkommen gnädigsten Gefallen zu thun. Welcher Vorbehalt aber auch angeregter voriger Lehens-Begnadung und gegenwärtiger Unserer Bewilligung samt der einverleibten Erläuterung nicht benommen oder entgegen seyn / sondern sich die zween Stand der Herren und Ritterschafft derselben Unserer gnädig» ften BewillMlug und Erläuterung forthin zu erfreuen/ zu gebrauchen und zu genieffen haben sollen/ ohne Mannigliches Irrung oder Hinderniß. Mit Urkund diß Briefs genegelt mit Unserm Kayserl. anhangenden Inffgl. Geben LinZ / den IO. ÜLLewbnL 1568. doix. gur. keuä. §erm. Tom. II. xaZ. 412^ 5 e^- Le Loä. 765. Mximiliani II. warum sie denen bkyden Obern Poli- tischen Ständen des Erz - Herzogthums Oesterreich unter der Ennß, den gesuchten vierdtcn TW der Lchns - Gnaden vorjktzp nicht concsäiren könnten, äe^.n. 1569. M der Römische» Kayserl.'MM. vnstrn allergnadiqsten Herren ' di. de» Herren Ausschüsse», ron den zwayen Landt - Ständlen der Herren- und g. itterschafft, genediglich anzuzaigen, daSZhr.Rrm. Kayser!. Malest, genediglich angehort/ was sie neben andern in in - - ster ihrer Antworte wegen etlicher »och unbcschlossenec Acticnl auch Br- G - ' k - fchlueß l schlueß angemeldt, vndgebetten, daß nemblichJhr. Kayserl. Majest. ihnen über ihre vorhabende Drittheil / der Lehens- Genadt auch den viertten und leisten Thail, vnd also die völlige Lehens - Genadt bewilligen wollte, nun wissen sich Ihr. Röm. Kayserl. Majest. ihrer der Mayer Stande von vndencklichcn Jahren hcro, Ihrer Kayserl. Majest. löblichen Vorfahren je vnd allewegen erzaigtenStandthafftigkhait retli- chen und getreuen Beysatzung vngespartes Guett, Bluctß, vnd alles eyseristen Vermögen genediglich zu erindern, wie sie dann solches gegen Ihrer Röm. Kayserl. Majest. alS geliebten Herrn undVattern, wei- landt Ferdinanden, hochlöbl. Gcdachtnüß jederzeit vnd jetzt wicder- mahlß gegen Ihrer jetzigen Kayscrl.Majest. vnd Dero geliebsten Kaisers. Leibes - Erben zue Dero allcrgchorsamsten An - und Dancknehmen ge- falle», im Wcrckh stattlich vnd ansehnlich bcscheint, als daß Ihre Röm. Kayserl. Majest. Mich gegen Ihnen, khaineö andern, dann solches mit Kayserl Gnade, zue Besten ihren vnd ganzen Lands Nuetz, Aufnehmen vnd Wohlstände zu erkennen gemaindt sein; Demnach aber sie die zween Stande zuvor die drcy Thaill der Lchens - Genadt haben vnd Ihrer Kayserl. Majest. und Dero geliebten Kaisers. Erben nur ein ainichcr viectter Thaill bevor bleibt, wolt Ihrer Kayserl. Majest. vieler hochbeweglicher Vrsach halber jetzt bedenckhlich fallen, sich auch desselben vnd also der Lchens - Gerechtigkhait gar zue begeben, wie genediglich Jhro Majestät sonsten ihnen zu willfahren genaigt, vndt sie dessen auch eines mehrern woluerdient wieffen, stellen, derhalben solches Begehren der Zeit mit allen Gnaden, aus sondern hochbewegenden Vr- sachcn ein, versehen sich auch zue ihnen den zwayen gehorsambcn Standen , si) werden dessen keine Beschwer tragen, noch wvnigers dahin ver- merkhcn, alß ob solche Vorbehaltung von Ihrer Kayserl. Majest. da. rumben beschehe, daß sy es nit genugsamb verdient hetten, sondern Ihr. Kayscrl. Majest. erbitten sich genediglich, ihnen den zway gehorsamen Standen vnd ganzen Land Ihr Kayserl. Gnaden, anderwertS zue aller ihrer aufnchmblicheu Wolfact zu erzaigen, vnd jederzeit ihr allergnädigster Kayser, Herr und Landts - Kürst zue sein, vnd zue bleiben; Wie ihnen dann die Ablesung des noch bcuvhr bliebenen »ierdten ThailS gar vybeschwerlich, und sie derzeit mit denen dreyen Thaillen, darumbenj ihnen Ihr Kayserl. Majest. die Nvtturfft fertigen lassen ZZ wolle»/ wol zufrieden seyn mögen, das wolteIhr» RönnKayserl. Wärest. ihnen zue genediger Antwort vnuerhalte» lassen. veerotum xer lmperawrein r/.^anuam, ^.mio 69. W.Vnuerzagt. I-UMK. Lor^. ^ur- !?enä. 6erm. l'om.II. xaZ. 411. RL 80 I.^H 0 ^ Z^LximiliLiii II. a»f der beyden Odern politischen Stände des Erz - Herzogthums Oesterreich unter der Ennß , ge- thanes Ansuchen wegen Umfertigung der Lehns- Urkunden, und was deine mehr anhängig Ls sVmio 156g. csho» der Röm. Kaistrl. Majest. vnser» allergnädigsten Herrn Ist.dch- ^ nen Herren Berordnete» von den zwayen Ständen gemeiner Landschafft düts Ihren Erz - Herzogthums Oesterreich vnder der Ennß, als der Herren vnd Ritterschafft gencdigüch anzuzaigen, daß Ihr. Kayserl. Majest. Ihrer verner schrifftttch anzuebringen, vnd verrückther Tagen Ihr Röm. Kayserl. Majest. Nahmen gemainer Laadtschafft vber- reicht, betreffend die Vmbsertignng der Lhrkundt vber die bewilligte Lehens- Begnadung dem einen vierten Thäils nach Bus lengst genedtg- lich abbegchrt, vnd sich dahin mit allen Genaden rMolviret, nemblich, rb wol sie, die zwcen Stände, hieuor vmb ihren bißhero, wie nach alt hcrkommenden halben Thaill derLchcnS-Begnadung von weillandtKay- ser Maximilian vndt Ferdinanden, hochlobiicher Gedachtmiß, so herrührende mit brieflichen Scheinen und Brkhnnden genugsamb fürgese- hen, daher es der Jnserirung nicht Sedürfftc, daß doch der Röm. Kay- e r serl. Uaxirni- lianus H. 1569. ro. Z6 ftrl. Majest. nicht allein die gebettene Einuerleibung MdL OonKnuL- twn ihnen vndt die Vhrkhundt vmbferttigen, sondern auch die llöloiu- tion von Ihrer Kayserl. Majest. verschienen 66sten Jahrs Deeembris der Lehen halber ergangen, ziehen vndt ihres Inhalts gleichsamb als ein Vrkundt darüber von Wort zue Wortten interiren Lassen wollen, inmassen auch Ihr. Majest. genediglich bewilligen, in angezogene Vr- kundt vber Vnser Lehens-Begnadung die Wortt vndt nach Inhalt voriger Lehens -Begnadung zuesetzen. Was aber Ihr. Kayserl. Majest. sonders ausgedmgten Vorbehalt, daß derselben die Verscheichimg der künfftigen völligen Lehen mit oder ohne die Lehens - Genadt beuohr stehen solle,- angelangt, indem sie, die Herren Verordnete, es dahin achten, daß angezogener Vorbehalt allein noch auf den noch vnbefreütten vierdten Thaill zue uerstehen sey/ vnd erstrecken, da messen sich Ihr. Kayserl. Majestät des Inhalts Ihrer gegebenen genädigstenll^loiutionwol zue erindern, welche dann dahin gestellt, daß darüber ainiche weitere Erklärung , Erleuterung und kelolutiou nicht bedarff, darinnen so lassen es Ihr. Röm. KaiserL. Majestät bey derselben lletolmion ausdrücklich Innhalt allerdings gene- digst wennten, vndt wölten, daß also ihnen, denen Herren Verordne- ten, zue genedigen Beschaidt vndt dem Messen genediglich mit Begehren, denen Sie sonsten in Genaden vorder wolgewogen. ker Imperatorem, ' io. -zxril 69. W. Vnuerzagt. Lunix, k'cinZ. Cerm. Ism.Ü. 414- / KL8 0I.IIH0A Mxifliiliani II. auf der beyden Obern PolitischenStätt- »«i«r. de des Erz - Herzogthmns Oesterreich unter der Ennß gethaires,^!/^. Ansuchen , wegen LonceSmmg des vierten Theils der Lchns- Gnadcn, und es lediglich bey denen g. Theilen solcher Lehns- Gnaden , auch mit was Maasse es dabey bleiben solle, ä. c), io. Oscemhr. ^nuo 156». ^ der Rom. Kayserlichen Majestät, auch zu Hungarn undBöheimb "O König, Unserm allergnädigsten Herrn, denen zweyen Ständen einer ehrsamen getreuen Land schafft diß Ihr. Majestät Erz-Herzog- thumS Oesterreich unter der Ennß, von Herrn und'Ritterschaft gnädiglich anznzeigen; daß Ihre Kayserliche Majestät die andere Schriffte» von ihnen den beyden Standen neben der Land - Tags - Antwort übergeben, anlangend Ihro Kayserlichen Majestät, den Standen gemeiner Landschafft dahin gethan gnädigist Erbieten und Vertrösten, auf dem Fall die Land - Stand Ihro Kayserlichen Majestät nothdruugentlich Suchen und Begehren wegen Ubernehmung der zwanzigmal hundert tausend Gulden Schulden, sambt denselben angehörigen ImersiW. ge- horsamst cingehcn und richtig bewilligen werden. Daß Ihro Äayserl. Majestät zu Ergötzung den Standen mit Erweiterung der Lehens-Gnad, Äs Zulassung noch eines vierten Theils derselben gnädiglich entgegen gehen wollen, also, daß sic Stände nunmehr drey Thcil, und Jbro Kayserl. Majestastnur einen hätten, mit Gnaden angchört und vcrstE. den, zu sondern gnädigem Gefallen, daß sie sich, ungezogenes Ihro Kayserl. Majestät gnädigsten Bewilligung also hoch erfreuen und so hoch gehorsamblich bedanken. Was sie aber ferner und über dasselbe mls^ Ausführung ihrer der zweyen Ständen bisher gewissen Treu, Hüiff und Diensten, gchvrsambst vermelden und bitten, daß Ihro Kayserl Majestät Vorbehalten vierten Theil, und also .die völlige Lehens-Gnad,' wcyl. Kaysers b sräinanäen Ihrer Majestät geliebten Herrn und Buttern, Hochlöblich und fertigster Gedächtnuß, ihnen beschehcnen öfftercn gnä- z8 gnädigsten Vertröstung nach bewilligen wollen/ indem wissen sich Ihm Kayser!. Majestät der getreuen Standen jederzeit/ wie noch ganz irn- terthänigstens Verhallens und Erzeigens so wolund forderist auchweyl. Hochseeligster Gedachttruß gedachter nächst in Gott abgeschiedener Kayser!. Majestät denen Ständen gethanen gnädigsten Vertrbstens wohl zu erinnern: es haben aber auch die löbl. zween Ständ hievor und mehr ernennten Land-Tags aus allen denjenigen/ so schrifftlich fürgeloffen/ zum dickermahl verstanden/ zu was gnädigstem Gefallen Jhro Kayser!. Majestät dasselbe alles gereicht/ darbey Sie eS nochmahlen gänzlichen bewenden lassen. Jhro Kayser!. Majestät Halten aber/ so viel der Standen Begehren antrifft/ gnädig dafür , daß Jhro Kayser!. Majestät den Ständen mit Zulassung des dritten Theils auf dem Fall ihrer richtigen Bewilligung nicht wenig/ sondern so vielgethan, und gnädigst erzeigt, daß sie verständlich auf dißmahl zufrieden seyn, und Jhro Kayserl. Majestät zu einem mehrern, und also gänzlicher Zulassung Ihrer solches Falls habenden Landes - Fürst!. Lehens-Gerechtigkeit anzuhalten, oder darauf zu dringen nit, sondern mehr Ursach haben sollen, Ihrer Kayser!. Majestät und Dero selben geliebtesten Leibes - Erben zu verschonen. Damit aber die Ständ im Werk noch mehr Jhro Kayserl. Majestät gegen ihnewgerichten'ganz gnädigen, und zugeneigten Willen spühren; so wollen Sie denen zweyen Ständen hiemit aus Gnaden, auch diese Bewilligung thuN/daß sich Jhro Kayserliche Majestätjimgsten den Ständen angebottenen dritten Theil, und also ihr der Stände z. Theil der Lehens - Gnaden/ nicht allein auf diejenigen Lehen, so künff- tig zu verleihen und fällig werden möchten / sondern auch auf die, so- schon hievor fällig mit Ausschllessung der Lehens-Gnaden , bishero erhaltenem Gebrauch nach, verliehen worden, verstehen und erstrecken Men; Doch behalten Ihnen Jhro Kayser!. Majestät und Demselben Kayserlichen Leibs-Erben, die Verleihung der künfftigen fälligen Lehenmittoder ohne der Lehens - Gnad, nach Gelegenheit derselben Fälligkeiten, und nach Jhro Kayserl. Majestät gnädigstem Gefallen aus- truckentlich bevor, nnd stellen sonsten also der zweyen Ständen gebet- tene Zulassung des vorigen vierten Theils mit Gnaden auff dießmahl rin, des gnädigsten Versprechens, die gehorsambsten zween Ständ werden an solcher Jhro KayserttMajestat weitern gnädigsten Bewilligung und Erläuterung wohl ersattiget seyn, und nunmehro gespühret haben, Haß L-rö Kayserliche Majestät ihnen denen gehorsamen zween Ständen, mit allen Kayserlichen Gnaden wohl geneigt seyn, und jederzeit M allergnadigster Kayss<, Herr, und Lands-Fürst seyn und bleiben wollen. Den ro. veeembr. 1569. Oeerstum xer Impsratorsm. W. Vnverzagt. k.unL§. Oürp. /ur. keuä. 6erm. T'om. H. 414. len. 1583. OÄob. 4O Vierte Lehens - Gnad Kayscrs l^uäolM II. als Erz-Herzogs zu Oesterreich, Resolution vor die beyden Obern Politischen Stände des Erz- Hcrzogthunis Oesterreich unter der Ennß, den vierdten Theil der Lehns - Gnaden nach dem Verstände der bisherigen krivileZüm betreffend, äs ^nno 1583. Röm. Kayser!, auch zu Hungam und Böheimb König!. Maje- L .1 stät, Erz-Herzog zu Sesterreich, Unser gnädigster Herr, halben mit Gnaden verstanden, was an dieselbe N. die zwecn Stände von Herren und Ritterschaft dieß Ihrer Majestät Erz - Herzvgthumbs Oesterreich unter der Ennß, wegen völliger Begnadigung und Befrey- ung des noch übrigen vierter» Theils Ihrer Ätaj. Lands - Fürst!. Lehen hievor und jes» aber>nahlen gehvrsambst lüppliviret. Wiewohlen nun solches an sich selbst ein wichtiges Begehren, welches noch bey weiland Ihrer Majestät geliebteflen Bor- Eltern von Zeit zu Zeit aller- ley hohe Bedenken gehabt, und noch hat, jedoch damit Ihro Kayserl. Mäjestat die gnädigste gute Meinung, deren Sie sich hievor erklärt, nicht wenig als Ihre gelicbtcste Bor-Eltern gegen den beeden Standen im Werk erwiesen, und es an Dero Güte und Müdigkeit nicht mangle, so wollen Sie ihnen den noch bevorgcwesten vierten Theil der Lehens - Gnad, allermaffen indem Verstand, wie mit den dreyen Thci- len von weiland Kayser eeigximNian deck Ersten, Kayser llsräcksnä dem Ersten, und loiackmilck» dein Ändert, bcschehen, hiemit gnädigst bewilliget haben, doch hierunter der ausländischen Fürsten, dcßglei- chen dercknnländischen Prälaten und Lehen-Leuth Lehen nicht verstanden Das haben Ihre Kayserliche Majestät beeden Ständen zu gnädigster llsl>ü»»''«n nicht wollen verhalten, denen Sie mit Gnaden gewogen. LLtum Wien den Z. 06ob. >zzz. ' ^ Oorx. ^ur. 6 erm. lom. U. 41 5 - 6 c Loä. 767» Uber leu Hu 6 oIpIü II. krivilsAium vor die beydeu Obcril Uwi»>. Politischen Stande des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß, daß nach Abgang und in Mangel des mannlichenStamms derer Lehnleute > die sonsten an seine Cammer rückfällig gewesene Lehen nunmehro zu allen vier The, len, und also völlig an dero verstorbene Töchter, oder nächst - gestpten Freunde fallen solle»/ äs Lmno 1585. kmlolplms II. bekennen für Uns, Unsere Erben und Nach- kommen dffcntüch mit diesem Brieff, und thun kund Männig- kich: Als von der Zeit weiland Unsere gcliebteste Bor-Eltern Uran- Herr imd Vatter, MaxlmiUan der erst, keMuLnä und MxiwiULn der änderte, alle Römische Kayser, löblichster und stetigster Gedächtnis, dieWohlgeborne , Edle, unsere liebe Getreuen^. diezween Stande von Herren und Adel und Ritterschaft einer ehrsahmen Landschafft unsers Erz-Herzogthumbs Oesterreich unter der Ennß, umb ihren an- sehentlichen ytelsaltigen und beständigen Verdienst mlleg, zu Erzeigung Dero. Lands - Furstb Güte und Mitdigkeit, mit denen dreM Theilen, ihrer Lands - Furstü Oesterreichrschen Lehen / lzu unterschiedlichen mahlen begabt und begnadet, solche Lehens - Gnad auch Hochgedachter Unser geliebter Herr und Vatter, Kayser Nuxinülilm der änderte, ihnen Lenen beydeu Ständen, in etlichen ?uuLten noch mehres erläutert und erweitert- wie das Seiner Majest. und Lbd. gegebene üesoiutio- uen, und insonderheit die darüber aufgerichte- und gefertigte Lehens- Gnad Urkund von Wort zu Wort also lautend r Wir ^aximiiiam der ander von Gottes Gnaden bekennen für Ans, Unsere Erben und Nach, kommen, öffentlich mit diesem Brieff, und thun kundt Mannigüch re. Hier wird das oben befindliche krivileZium Kaysers ^aximchgn il. n. ä« L 0 . vecemdr. e^nno IZ68. inieriret. Und Uns anjetzo errgeldte zween f ^ ^ ^ Stand H.2 Stand gehorsamst gedeihen, ihnen nicht allein als jetzt regierender Heer und Landes - Fürst jetzt erzehlte hievor erlangte Lehens-Begnadigung deren dreyen Sheilen in allem Jnnhalt gleichfalls gnädigst zu cnissir- miren und zu «erneuern , sondern auch sse mit dem noch übrigen, und Uns noch vorbehaltenen vierten Shell Lehen auch gnädigst zu begnaden. Daß wir demnach gnädigst angesehen oderzehlte standhajfte getreue und redliche Verdienst, darinnen Hochcrmeldte llnscre geliebte Vor-Eltrn. sie, die jwcen Stände für andere von etlich hundert Jahren hero in ihren zugestandenen Obliegen erkennt und berühmt, dchgleickrn auch die unterthänige, willfährige Hülff und Erzeigung, so Uns von ihnen und den andern unfern getreuen Ständen einer gemeinen Landschafft bißhcro die Zeit Unserer Kayserl. und Landes-Fürstl. Regierung sonderlich im nechsten Landtag des »erschienenen 8z. Jahrs beschehen, deren Wir auch hievor von ihnen nicht weniger gnädigst gewärtig seyn; Und haben ihnen darumb mit zeitigem Rath und gutem Wissen er- meldte vorige z. unterschiedliche Lehens-Gnaden und darüber ergangene Erläuterungen und klslolmionen sambt oben verleibter Uhrkund, in allem ihren Inhalt, Begriff und Meinung cooüi-miret und bestätiget, und dann ferner von sondern Gnaden wegen des noch übrigen vierten Shells Unserer Lands - Fürstl. Lehen in Oesterreich unter der E-mß gleichfalls zubegnadcn, gnädigst bewilligt; allermassen und in dem Verstand, wie hievor mit den dreyen Theilen, von weiland Hochgedachten Unfern Vor - Eltern beschehen, und die darüber gefertigte Urkunden und iisssrirte Befreyungen und Lslolmione« vermögen, doch hierunter der ausländischen Fürsten deßgleichen Unserer umliegenden krslaien und i>en>>-e>-'ch u-h-n nisve.nei'sMlldemi tkun das hiermit, conkrmiren, bestätigen und verneuren angezogene hiervon erlangte;. Shell Lehens - Gnad, und bewilligen ihnen den übrigen vierten Shell wissentlich und in Krafft dich Briefs in bester Form, als solches immer beschehen kan, meinen und wollen, daß nun forthin ermeldte Lands stände von Herren - Adel und Ritterschafft, ihre Erben und Nachkommen, über berührten vierten Shell Lehen, so offt es zu Fällen, und Lehens - Empfahung kombt, ebendie Gnad, Fortheil, Freyheite Recht und Gerechtigkeit haben, und sich derer allermasse» freuen und geniesten sollen, wie sie bißhero die drey Shell, ihren unterschiedlichen erlangte Begnadigungen, und darüber gefertigten Uhrkunden und er- 43 gangenerllLsoMäonen'nach/ gehabt/ sich dessen gefrerm, gebrauchet genutzt und genossen haben; doch behalten Wir uns, Unsern Erben und Nachkommen nochmahlen (inmassen wier vor auch beschehen) bevor/ die Verleihung der künfftigen Fallen Lehen/ mit oder ohne der Le- Hens-Gnad/ nach Gelegenheit derselben Fälligkeiten/ und nach Unsern oder Unserer Erben und Nachkommen gnädigsten Gefallen zu thum welcher Vorbehalt aber auch angeregter voriger Lehens - Begnadung lund gegenwärtiger Unserer Bewilligung samt der einverleibten Erläuterung nichts benommen/ oder entgegen seyn / sondern sich die zween Stande der Herrn und Ritterschafft/ derselben Unserer gnädigsten Bewilligung und Erläuterung forthin zu erfreuen / zugebrauchen uud zuge- nicssen haben sollen, ohne Männiglichs Irrung und Hindernüß; Mit Uhrkund dießBriefs besiegelt mitUnsermKayserlichen anhangendenFnsigl, der geben ist auf Unserm Königlichen Schloß zu Prag; den 2o.Lui. 1585. Lorx. keuä. §erm. lom. Ü. xng.418. Lc Loä.^uMiL 767. 5ecj^ Befehl Kaysers k'erLnsnöi II. als Erz-Herzogs M Oester- reich, daß ihm von denen von den uncatholischen Rebellen ein- gezogenen und wiederum reüiwirten Lehen die Kirchen- Lehen Vorbehalten werden chllen äs /Vn. 1622. tt>achdem Wir euch noch hievor zum öffteen gnädigst und gemessen »N anbefohlen, daß ihr von allen denjenigen Gütern, so denen durch unsere öffentliche LNitta procl-murten Rebellen angehörig gewest, Uns aber wegen der beleidigten Majestät immeäims angefallen seynd, es werden solche gleich wiederumb rsüikniret, oder andern verkaufft, die Kirchen - Lehen in alleweg lepsriren und Uns Vorbehalten sollet. Wann Wir aber hierunter nicht bloß and allein dieKirchen-Lehen, sondern auch fürnemlich diß verstanden haben wollen, daß auf allen dergleichen Gütern zu ewigen Zeiten kein Un-Latholisch Lxercimim mehr gehalten werden, und sich derentwegen die kossestoree genugsambst verre- verüren sollen; Als ist hiemit unser gnädigster gemessener Befehl an euch. Fsräman,. äus 11. i6r;. 4. dlsrr. 44 euch, daß ihr vM denen, welchen dergleichen Güter allbereit verkausst, Pfandweiß emgebeu, oder wlederumb rüttiruiret worden, und desthal- ben keine kleverä von sich geben, dieselbe unverlangt abfordert, und darzu ernstlich anhaltet; im wiedrigen Fall aber, da sich dessen einer oder der andere verwaigem würde, Uns denselben alsobald nahmhafft machet, und weiter keinem, wer der auch seye, einiges Gut, es seyn dann die Kirchen-Lehen gehörter, Massen davon abgesondert, und wegen weiterer nicht Anrichtung, einiges Un-Lathoüschen LxLrcKü ge- nugsambe Versicher-und Verreveilirung beschehen, nicht einantworten lasset, wie ihr gehorsamlich zu thun wisset. ssanuaiüi 1622. d^ota. In dem L^iäons-oder Begnadigungs-Dlplomate, so Kapfer IvuäolplluL II. als Erz-Herzog zu Oesterreich, denen auftrihrcrischen Bauren 1597. erthei- let, ist folgendes enthalten ,, Wo sich in dem Rechts-Lehen eine Veräude- „ rung mit dem Lehns - Herrn, oder Lehnmann durch Todes - Fall zuträgt, „ solle an denen Orten, wo rechte Lehen - Briefs verhanden, das Lehn - Geld, „ vermöge der Briefs gegeben : Wo aber keine Vrke'ff verhandeN ,' vom ioo. „ funff Gulden Lehn - Geld gereicht, und da sich ein Kaufs zuträgt, solle „neben dem Lehn - Geld auch 5. Gulden vom Hundert erleget werden. „ Die Beutel-Lehen betreffend, sollen beyde das Lehn - und Frey-Geld vs» „ jedem Hundert 6. Gulden bezahlen. Lorp. ^fur, keuä. 6erm. lom. II. xa§. 471. Aus Kaysers I^rNiEcil 11. InUruMon vor die Nieder - Oestermchische Regierung 6. 6. 4. IVInrr. ^n. 1625. die Lehens - Sachen betreffend. Au denen Landes - Sachen müssen Lammer - Rathe gezogen werden. Die Aufsandungen müssen in der Lehens-Registratur verzeichnet werden. Rittermaßige Lehen sollen nicht geringen Personen verliehen werden, ms, M m plins llabssm, ater die können es nicht wieder Unfähigen verkanffen. . § - ^ ^ - ' . Die 4 ^ Die 3P6MN Lehen sotten den M' Rathen und Bedienten, nicht Fremden verliehen werden. - - ' l.unl§, Lorp. ^ur. ?euö. 6erm. ^Ivm. Ir/PAA.'44'Z.' ' ' 'N6e r'sräinanäi II. inürMion vor die N. O. Regkerüng l ktt Lchchs - Sachen N'Ä. 4. I^larr. /^n. 1625, Nus denen Qi'llvamimbus der Nieder - Oesterreichi- 1626 schm Land - Stande, äs An. 1626. der Lehen wegen. ^v^etreffend den andern, da sich die Stande wegen der gesteigertenLe- «O Heus- Tax beschwehren , und es Hey der alten Tax aüergnädigst verbleiben zu lassen, wie auch die heimgefallenen und aperre Lands- Furstl. Guter und Lehen, nicht denen Oommumräten unterlegen, weniger die Lehens - Gnad unfähigen Leuten, sondern Lehens-Genossen und Adelichen Personen zu verleyhen, auch die Lehens - kroceL iu §s- vers. vermög der Lehens - Begnadigung, ohne Unterscheid und Absitz bey dem alten ^srmmo verbleiben zu lassen, allergehorsamst bitten, berichten I. Kaiserl. Majestät allerunterthanigst, daß sie hierüber, so viel die Lehen-betrifft, den ^axatorsm mit seinem Bericht vernommen ; aus welchem zu vernehmen, daß Ihro Majestät den n. Oec. 1624. wegen allerhöchst - vetteurter Lanzley Nothdurfften, derer Ihr. Majestät oder Canzley / von Billigkett wegen, nicht entgelten können , sich dahin doch nur auff eine Zeit, und weiterer Verordnung allergnadigst rellstvirt, daß zu einem jeden Gulden Tax - Geld noch 15. Kreutzer geschlagen werden solle, wiewohl aber dieSteigerung gar ein schlechtes austragt, dem Tax - Gefäll wenig damit geholffen, und die Stände so wenig als anderer Land - Theurung in derlLanzley Kva- vu-et worden. Als wollen doch Regierung nicht Wiederrathen, daß ihnen denen Standen dis Orts §^ciäeirt, die angedeuten 15. Kreutzer Lehen - Tax dießmahls wiederum abgethan, solches auch per llelolu- tioiiLm, und Ntcht ?acent3, wie von denen Ständen begehrt, sowöL pre Stand als auch der Taxator erinnert werden möchten. -- fz Mas 46 Was aber die Verleihung der sperren Lehen - Briefs belangt, ist aus keMrawris Bericht zu vernehmen, und wissen Regierung nichts anders, dann daß es hievor also, wie die Stand begehren, mei- stentheils oblervirt worden , und obwolen auch Ihro Majestät mit Verleihung dergleichen sperren Lehen einer, oder mehr wohlverdienter Personen Ihro die Hand'nicht binden lassen können, ft wäre doch Negierung der allergehorsamsten Meynung, daß Ihro Majestät die löbl. Stande allergnädigst vertrösten und bescheiden lassen möchten, daß sie dieses Orths, ft viel möglich, in Verleihung m dergleichen Lehm, auf Ke die Ständt und dero Adeliche Mit- Glieder vor andern allergnädigst bedacht seyn wollen, zu diesem auch ihnen Standen, und deren Mitgliedern sich ihres Einstands -krivilsZir gegen denen, ft Land-und Lehen - Güter besitzen, und nicht Land-Leut, und insonderheit privi- re§irt seynd, zu gebrauchen, und ihre Nothdurfft zu handeln bevorstehet, immassen auch solches Ihro Kayserl. Majestät sie Regierung in dem hiebevor bemeldten 16-4. Jahr überreichten Gutachten, allerun- terthanigst an. die Hand gegeben, im übrigen haben sie Negierung wegen des bey diesen LunLten ungezogene ?i-oee 5 L nicht zu erinnern- daß jemahln wider Lehens-Recht, undLands-Freyheit, wäreproäneiret worden, darauf Ihro Kayserl. Majestät auch sie dieStande ohne Maß- Leben zu bescheiden wissen werden. darx. k'euä. (rerm. I'om. II» xa». 44z. °Viäe. brsvamina der R. O. Land - Stände der Lehen wegen äe I6r6. z«-ü. Aus dem Kayserl. Hof- vecret über der Nieder-Oester- rcichischen Stände vorherstchendc 6rnvnmin», die Lehn- Sachen betreffend. 6e^n. 1627. ^treffenden -.'Punkten, wegen der gesteigerten Lehen-Tar, als auch die eingefallenen und sperren Lands - Fürstl. Lehen nicht denen Unfähigen zu verleihen, ingleichen die Lehens - Procain in xsusre» «rmvs der Lehens - Begnadignogen , ohne Unterscheid und Absatz auf dem dkm alten ^er-mino verbleiben zu lassen/ erinnern sich zwar Jhrs Kayserl. Majest. allergnädigst, daß Sie ^uno 1624. den n. OLeembe. wegen allerhand höchstvertheurten Lanzley -Nothdurfften deren Ihr- ^Majestät oder die Lanzley,' von Billigkeit wegen/ nicht entgelten M- neri/ sich auff eine Zeit und weitere Verordnung allergnädigst reklvirt, daß zu einem jeden Gulden Tar - Geld noch r 5. Kreutzer geschlagen worden. Ob nun wol die Steigerung ein schlechtes austragen thut; weiln aber Ihre Majestät die Stand hierdurch nicht zu beschwehren geftnnet: Als wollen Jhro Majest. hiemit die Steigerung wieder ab- gethan haben. So viel die sperren Lehen betreffend/ in Verleihung derselben/ so wollen Jhro Majest. so viel möglich/ auf die Stand und der Adelichen Mitglieder vor andern allergnädigst gedacht seyN/ auch ihnen den Ständen das krivileZium des Einstands gegen denen, so Land-und Lehen-Güter besitzen/ und nicht Land-Leuten, oder absonderlich priviieZirt seynd, bevorstehen solle. Daß aber in denen Lehens - krocessen bißhero wider die Lehens -Recht, und des Land- Freyheit seye proäuciret worden, wissen Jhro Majest. sich nicht z» erinnern. -stfMstWMMWMm - I-un!§. Oc>r^. ^ur. ksuö, 6srm. I'om» II. 44^' Viäe. Hof-Vecrer über der N.Oe. Land-Stände vorstehende ErLVLMML ttt Lehens - Sachen. Lehens - Gnaden Kaysers keixUnaiM II. als Erz - Herzogs zu Oester- x-räE- reich Lehens - ri ivilegium vor die beyden Obern Politischen ^ Stände des Erz-Herzogthums Oesterreich ob der Ennß, mit dem Vorbehalt, daß die Lehen, ohne Lehcnsherrlichen Oon- tens nicht verausert, oder mit Schulden beschweret werden Allen, ä.ä. 28-An. ^n. 1627. ^srclillsnäu 5 II. Lc. Bekennen für Uns , Unsere Erben und Nachkommen am löbl. Hause Oesterreich, öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund allermänniglich, daß Uns die Hoch - und Wohl? se- 4 H gebohrtte Edle/ Unsere liebe und Getreuen N. die zween Stände von Herrn Adel/ und Ritterschafft einer ehrsamen LandschaffL Unsers Elz- Herzogthums Oesterreich ob der Cnnß gehorfamft zu vernehmen geben : Wie daß weiland Unsere geliebteste Vorfahren / Kayser Maximilian und Kayser b'ei-NmAnä» die ersten dieß Rahmens / wie auch Kayser Maximilian und Kayser lluNolpli die änderten / alle vier Ehrlstseelig- ster Gedächtnis / bemeldter Stand Vor - Eltern ; umb deroselben an- sthentlichen und getreuen Diensten willen / zu Erzeigung dero Lands- Fürstl. Güte und Mildrgkeit / nieder mit einem Theil Ihm Lands-Fürstl. Ober - Oesterreichischen Lehen nach und nach begnadet mW begabt/ welche auch', hochgedachter weiland Kayser Maximilian der änderte / in seiner Begnadung und darüber gegebenen lleloimionen; auch hernnch gefertigten Urkund/ in etlichen kuntten noch mehrers erläutert; Und Uns darauf jetzermeldto zween Stand untetthanigst gebethM/ daß Wir ihnen / als jetzt regierendes Römischer Kayser; auch Herr und Lands- Kürff/ Ltzrüyrte hievor erlangte Lehms - Begnadung / alles Ihres Inhalts/ gnädigst Louürmiren und zu beftätten geruhen wollen. Wann Wir dann nicht weniger als Unsere geliebte Vor - Eltern geneigt; obbesagten Unfern getreuen zween Ständen uon Herrn Adel/ und Ritterschafft gedachtes Unsers M - Herzogthums Oesterreich Unsere K'ay- fttl.-und Landes - FüM Gnad zu erzeigen; Als haben Wir hierauf ermeldte unterschiedliche vier Lehens-Begnadungen und darüber ergangene Erläuterungen und nesolutionen / sambL berührter Urkund/ alles ihres Inhalts/ gnädigst eonünniret und bestättet / thun das eon- ürmipen und bestatten auch dieselben aus Kayftrl. und Landes - Fürstl. Macht VMomwMüL^. btenü^m LmLll^ diesi Briefs/ und meinen/ Men und wollen/ daß solche vey ihren Kräfften verbleiben / und sich daran mehrerneunte zween Land- Stände und deren Erben und Nachkommen mpertuidittberfteueN/ nutzen / nässen und gebrauchen sollen und nwgen. Doch wollen wir hierunter der ausländischen Fmsten, desgleichen Unserer inländischen klaren und Land-Leuth Lehen nicht verstanden/ auch benebens ihnen denen Ständen verglich befohlen und ernstlich auferlegt haben : Daß berührte Lehen/ bey Ver- Liehrung derselben/ ohne Unfern und Unserer Erben und Nachkommen Lands - Fürst!. LoMeas mit einigerley Schulden vermacht/ oder in au- Lere Wege nicht oneoirt - oMZnorirt / alieuirt, noch in kein Weiß Verwechselt oder verändert/ und es im übrigen mit denselben in denen LuLesKombuZ, wie in Lehens-Rechten gebräuchig gehalten werden. Uns auch/ wie ingleichen Unfern Erben und Nachkommen jederzeit zu Unfern Willen bevorstehen solle, in knnfftig die Lehen / so Uns durch Nicht-Ersuchung / oder andere Weg und fällig werden / mit oder ohne die Lehens - Gnad / Unserm gnädigsten Belieben, Wohlgefallen und Gelegenheit nach / zu verleihen. Mit Urkund dieß Briefs besiegelt mit Unserm Kaiserl. anhangenden Insigl. Wien den 2 8. Jan. 1627. Lurüg.Loi-^ul-. keuä. §srm. lom. II. 419. 6^006.^0^^.772. Lehm - VeralienirlMg Kaysers kerZinanäl II. GoEitutioa Wider diejenigen, so ihre Lehiistücken ohne OonlenL des Lehn - Herrns veralisiü- " ren und damit umgehen, als wenn cs ihre freye eigene y-v-'-mb. Güter waren, äs 1623. ntblethen allen und jeden unfern Land -und Lehens-Leutlnn wel- che in diesem unfern Erz-Herzogthumb S-sierreich unter und od der Ennß, von unfern, Hvchlöblichen Erz- Haust Lehen empfangen oder zu empfangen haben , unsere Gnad und alles Gutes; daher fügen Wir euch gnädigst zu vernehmen, immaffen ihr euch selbst auch ge- rs?« »»>'- » s-l»" .««»L E»«.El MM., Mt Schuld,!!, Becfu. GestE-en- Laads - Anläße», und sonsten in ander maniUgfaltige Weq zu beschwaren, selbige ohne unser gnädigstes Vorwiffcn so gar in ex- ^ üe auch auffdem Fall, und der letzter Lehcn-Lcutb Le!o aegen zu a>>eviren, gerichtliche llxLcucioiiss pM^s und sLlivs sie seynd gleich W ihsme versetzt, oder nicht, ihrer ?ri vae - Schulde» halber darauff anjunehmc», und zu führen, in Summa anderst nicht ä da- damit zu handeln und wandeln , als ob solche Lehm ihre freye eigene Güter, und siez derselben in tolklum Domini waren. Wann aber solches nicht allein den gemeinen geschriebenen Lehens-Rechten stracks zuwieder, sondern auch die vor diesem ertheilte Lands - Fürstl. Lehens- Begnadungen keines Wegs vermögen noch zugeben, und Uns umb dergleichen Veränderungen wegen unsers dabey verwenden Lands- Fürstl. luteretls in allweg zu missen gebührt; Als haben Wir unserer N. Oe. Regierung und Lammer, als welchen von Alters hero die Lehens-Verleihungen von der Herrn und Lands - Fürsten wegen anver- traut, gnädigst anbefohlen, und wollen, daß sie in dergleichen Fällen auf die bey ihnen fürkommende Aufsandungen, Übergaben, ^ellameu. m. Gerichtliche LxeeutioueL, und Gerichts-Urkunden, und sonsten in Zeuere keinem neuen Lehn - Mann der entweder nicht allbereit in den vorigen Lehen-Briefen mit Nahmen benennt, oder aber deine sonsten als nechsten rationo kuocellionis die weitere Verleihung von Rechts wegen gebührt, ohne unser gnädigstes Vorwissen und verleihen, sondern Uns dessen allezeit von der weitern Verleihung erinnern; und darüber unsere lleloUniou erwarten, und in Summa in unfern Landes - Fürstl. Lehen-Gütern nichts handeln, oder fürnehmen sollen, als was die gemeinen geschriebenen Lehen - Recht, und die hievor er- theilte Landes - Fürstl. Lehens - Begnadungen lauter vermögen und Massen; Das haben Wir nun allen, und zu mannigliches Nachrich- tung durch diß unser offen LäiLk erinnern wollen, beschiehet auch hieran unser gnädigster endlicher Wille und Meynung. y. vecemdr. 1628. LMiiA. Orp. gur. keucl.lom. II.pax. 419. 5 ec^. A Loä.^uür. xs§.777. k'erciiliLnäl II. daß bey der Lehelis-RcoiKramr aufalle 17. -Lehn - Fälligkeiten genau Achtung gegeben werden solle, öS ^NNO 162 «. OOon der Römisch Kayserlichen, auch zu Hungarn und BöheimS Königl. Malest, wegen re. wird der N. Oe. Regierung angezeigt, Sie haben sich zu erinnern, wasniasse» deroselden vor etlich Jahre» VW vom Hof aus / per vEetnm angedeutet worden : Wasmasseu von! Zeit Ihrer Majestät Regierung, und auch vorhero bey Dero Höchstgeehrtesten Vorfahren in Dero Erzherzogthum Oesterreich, unter und ob der Ennß, unterschiedliche Lehens-Fälligkeiten sich ereignet, welche von frembden Personen für apern angezeigt worden, und um ein einiges Lehen-Recht, und derselben Natur nicht allein nichts geryust, weniger woher die Apertur ihren Unsprung und Anfang genommen, Nachricht haben geben können. Nun aber wissen Ihro Kays. Majestät daß fast aller begebenden Fälligkeiten die meiste Nachrichtung-bey der N. Oe. Regierung Lehens - lleMi-Lwr zu finden, und dieweilen sich allda die wenn die Lehen nicht in gebührender Zeit empfangen worden, nothwendig ereignen müssen; Alß wollen Ihro Majest. daß Sie Regierung bey Ihrer untergebenen Lehen-keMrmm- darob festiglich halten sollen , daß auf alle begebende Lehens - Fälligkeiten gute Achtung gegeben, u. da sich deren zutrugen, und befanden , selbe in gebührender Enge gehalten, und unverlangt, Ihro Kayserlichen Majestät nacher Hoff ^nuimirt und angezeigt werden, ker Imperat. dm ro. ssan. 1629. L.uni§. Lorzi. gur. keuä. 6erm. Icun. II. xnA. ^.22. Lehms - Gnad Fähigkeit Kahserö I'erZinanäi III. als Erz - Herzogs zu Oester- reich , Erklärung, daß nur die beyden obern Politischen Stau- de des Erz-Herzogthums Oesterreich unter und ob der Ennß derer ihnen von seinen Vorfahren und ihm crtheilten Lehns- Gnaden zu geniesten fähig seyn sollen, äs ^uno 16Z7. w^ir lser-Iinsn-tiiL III. eutbiethen allen, und jeden Unfern Untertha- nen, wes Stands oder Wesens die mdiesem Erz-Herzsgthnmd Oesterreich unter und ob der Ennß wohnhafft seyn, und von Unserm Hochlöbl. Erz - Haust Oesterreich Lehen innen, und W empfahen haben, Unsere Gnad und alles Gutes; Darbey fügen Wir euch gnädigst i« vernehmen, daß, nachdem Wir und Unsere geehrte Vorfahren Un- S 2 stnr H 2 fern gehorsambsten und getreuen zweyen obern Politischen Land-Ständen von Herrn und Ritterschafft ermeldtUnsersErz - Herzogthumbs Oesterreich unter und ob derEnnß, sonderbahro Begnadungen beydln- sem Lands-Furstl. Lehen nach und nach ertheilet, Uns anjetzo für- kombt/ daß derselben.auch andere Unsere Vatalien/ die doch nicht- Land-Leuth seynd, zu gemessen vermeinen. Wenn.aber solche Begnadungen einig und allein/ wie.verstanden/ berührten Unfern zweyen getreuen Land-Ständen zu einer Zpeei^-Gnad gegeben un^gemeinr ist; als erklären Wir hiemit gnädigst/ daß alle diejenigen / Unsere jetzige und künfftige VaLÄleN/ was Stands die sepN/ so mehrermelteu zweyen Land-Ständen nicht Rcorxoi-wt, oder elnverleiht/ Mcher Gnaden allerdings unfähig, und davon gänzlich ausgeschlossen seyn ; Das meinen Wir ernstlich und endlichen, ^u Urumd E)abett Wn diese endliche llelolunon hiermit durch öffentliches köch.r rnannlglichrn zur Nachrichtung ?udllciren lassen. Wien, den 7. Fun. r z?. I.uni§. Loi^. keuä. 6eim. Nom- U. fernere Lehens - Gnaden ^n. Kaysers k'erämanL III. als Erz - Herzogs zu Oester- reich ' Declaration, auf der beyden ober» Politische» Stande ,,.0,z°a. Erz - Hcrzogthums Oesterreich ob und unkcr dcr (Innß gc- thancs Anbriugen , wegen fteyer Dispoürion ocr^rhen und Erlassung des dabey erfordernden Landes - sural. Lcmle^u-., nebst beygefügtcr Intiiuation solcher Declaration, äe /Vn. 1640. ^on der Römisch - Kayserl. auch zuHuugarn und Lohmen König!. Waiestät, Erz - Kftrzogen zu Oesterreich W. Unsers allttgüadrg- M Hmn wegen re. Sr' denen tödlichen Herren Ober-Politischen Standen des Erz - Hermchums Oesterreich unter und ob der Enns; hiennt W Gnaden amuzeigm. Höchstger.rnnte Ihr KuOrliche Mawstat ha- heu gnädigst vernommen, was bei) Demselben Die b.m e tst... hie>m zu unterschiedlichen mahlen wegen fteyer vchwiinon der - hu> ^ > 5Z Md Entlassung des darbey erforderten Lands-Fürstl. eonkLULss wohl schrifftlich als auch nachmahls in der hierzu gnädigst verwiegten Lom kC!-sn 2 , durch Dero Außschuß ferner mündlich angebracht und gedeihen; Wie Ihro Kayserliche Majestät Hochgeehrteste Vorfahren an Dero HochlöbL. Hauß Oesterreich die gehorftmste Stände / um ihrer sonderbahren Verdienst und erzeigten getreuen l)Lvotiou willen / mit allerhand ansehnlichen keivileZien/ Gnaden und Freyheiten fürgesehen und begabt haben / also und weilen Ihro Kayserl. Majestät zu Dero gnädigsten Wohlgefallen verspühren/ daß auch die Stände bißherö mit gleichmäßiger Treu/ und angenehmer hochersprießlicher Dienst-Erweisung ihrer Vor-Eltern rühmlichen Exempel löbl. nachgefolget/ forderist aber in allen Ihrer Majestät und geliebten Vaterland/ diese Jaho herum/ durch die erweckten Kriegs-Unruhen zugestandenen Obliegenheiten mit willigster Darschieffung unterschiedlichen grossen ämnma Geldes / und m anderwerttig dermassen ergebig und hülfflichen beyge- sprungen/ daß derowegen Ihro Kayserl. Majest. sie die löbl. Stände nicht weniger als dero hochgeehrtesten Vorfahren mit aller Väterlichen Lieb/ Kayserlichen und Landes - Fürstl. Gnaden/ Gaben und Freyheiten anzusehen/ auch dadurch ihr Aufnehmen und Bestes möglichst zu befördern geneigt / zumahl in der gnädigsten Zuversicht / daß- sie die Stande und ihre Priorität ein solches ins künfftig bey begebenden Fm- fallenheiten nicht weniger jedesmahl leisten / darinnen beständig zu comiauiren / und gegen Ihrer Kayserl. Majestät und Dero Erben und Nachkommen mit aller schuldigster und gehorsamster Dankbarkeit erkennen werden. So haben dieselbe sich demnach auf ihr der beeden Ober - Politischen Ständ gehorsamst eingereichte Schufst / und das/ so sie in ob- gemeldt mündlicher eonLsi-en? ferner gnädigst rsboiviret. Daß erstlich/ so viel die Kaufs und Verkauff m-deren Lehn-Güthern anlangt/ die Ständ hmführo des erforderten Landes-Fürstl. OonleiiZ gänzlichen entlassen/ und wenn der Kauffer von dem Verkauffer nur ordentliche und jederzeit gebrauchige Aufsandungen fürbringen wird / von der N. O. Negierung und Lammer darauf / jedesmahls unfehlbarüch geliehen werden solle/ es wäre dann/ daß einer oder der ander / der Letztere seines Nahmens und Stammens wäre, und ganz keine Lehens - fähige äuecessorCL hätte/ also das Lehen bey ihm auf dem Fall stünde/ und ü 3 er 54 er solche mit Fleiß dem Lehens - Herrn zu Gefahr und Entziehung des Anfallß verkauffen wollte, oder aber etwa sonsten eine andere hochbe- deuklicheUrsach, welcheJhro Kayserlichen Majestät, oder Dero sonder- bahres krLjuäieium berührete, mit unterlieffe, auf welchen Fall Röm. Kayserl. Kammer entweder den äu^piiLaiwen immeRate nach Hoff weisen, oder es für sich selbst vor der bewetterten Belehnung mit Gutachten an Ihro Kayserliche Majestät zu Dero fernem gnädigsten Letolu- rion gelangen lassen solle. Ingleichen auch fürs andere, was die Verweist - und Versicherung ihr der Ständ Ehe-Frauen und anderer Lrsällorn betrifft: düst dieselbe ohne allen weitern Landes - Fürstl. Oontsns, sowohl auf die Lehen - als frey -eigene Guther hinführo beschehen möge, doch auch der- gestallt, wanns der Lehen halber vor oder wieder Ablegung zum Fall und Eröffnung kommen thue, daß in alle Weg die frey-eigene Guther, es seyn Liegende oder fahrende Schuld - Briefs, und sonst alles anders vorhero darum hassten, und nach demselben, wanns nicht erklecklich, alsdann erst die Lehen zur Bezahlung angegriffen werden sollen. Wie dann drittens, wann es in solchen Stand gerathen, daß hemeldt freyeigene Guther, es seyen, wie besagt, liegend, fahrend, Schuld-Briefs, und anders, zu Bezahlung der LeeRrom nicht gnung- sam seyn würden , in solchem Fall und nicht ehender wollen Ihro Kayserl. Majestät zu einer absonderlichen Gnad und Bezahlung dem sonderbahren Milde und Zuneigung zu denen. Standen, dieses ferner allerznadigst bewilliget haben; daß künfftig der halbe Theil des WerthS der sonsten freyledig heimgefaüenen und eröffneten Lehen möge angegriffen , und zur Bezahlung der darauf exxresss oder melle verwiesenen und versicherten Schulden herZMmmen werden, den andern halben Theil aber wollen sie Ihro zu Dero freyen Oiholllion noch fer- ners in alle Weg Vorbehalten; Welches dann auch vierdtens in andere Wege auf die Gerichtlichen LxseuüovLL, Ansatz und Versicherungen also zu verstehen ist. - . - Was aberFünfftens die ll'Lüamema-Geschäfft, und andere letzte Willen belangt, weilen es noch darmit allerhand Bedenken, auch dieser Punckt bey gedachter OcmLeren?, wo nicht völlig ausgearb eitet wor? den, als lassen Ihro Kayferl. Majest. denselben nach der Zeit bey Seits »bgesuhrct, und wollen sich gnädigst versehen, es werden in allen vor- ge- gesetzten Puneten alle Gefahr, Vervortheilung, und Unterschlagung vermieden bleiben, damit in wiedrigen nicht Noth De, sich der gebührenden Rechts - Mittel zu gebrauchen, so sie ihnen, denen zweyen obem Politischen Standen, hiermit zur Nachricht und Wissenschaft xro ke- lolutions anzudeuten, allergnädigst anbefohlen, die verbleiben Ihnen benebst re. 5i§u3tum Wien, den n. ^.u. 1640. Auf sonderbahre der Römisch Kaiserlichen , auch zu Hungarn und Böhmen Königlichen Majestät Erz - Herzogen zu Oesterreich re. Unsers allergnadigsten Herrns gemessene Verordnung von deroselben sllhier hl'nterlassenen Herrn geheimen und Ueputii-ten Herrn Rathen der N. O. Regierung und Lammer hiemit anzuzeigen, demnach höchst ernennt Ihr. Kayserliche Majestät sich auf der Ober - Politischen Stände des Herzogthums Oesterreich unter und ob der Ennß noch hievor, so wohl Misst als mündlich wegen freyer Disposition der Lehen und Entlassung des darbey erforderten Landes - Fürstl. Oonlons besche- henes allerunterthänigstes Anbringen sich allergnedigst refolviret, ihnen Ständen auf solche Resolution , wie hiebey in Abschrifft zu sehen, OriZmalitsr zu kommen lassen , als wird dessen sie , Regierung und Lammer hiermit zu dessen Ende erinnert, solche jetzt ergangene allergnädigste Kaution, hinführo in allen begebenden Fällen nicht allein in Obacht zu nehmen, sondern auch der selben allerdings nachzukommen und nachzuleben. Hieran beschicht Ihr. Majest. gnädigst gefälliger Will und Meynung ; seynd darnebens die Herren Geheime Rathe, ihr Regierung und Lammer mit Freundschafft jederzeit wohl beygethan. Rx Oonsil. int. L äsput. den 9- ^u§uüi ^nno 1640. Tobias Göttinger. R. R. kiat, allermassen dieser der Herren Geheim-und ssxmirten Herren Rathe vecrsr vermog, welches sambt der bcygeschloffencn Lehens - Rstolucion vermag in das Lonluscuiün. einzubringen, und beider Lanzlcy alles Fleiffeö aufzubehalten, den.- z.L»§. ^.u. >640. I-umx. Lorx. keuö. 6erm. l'om.M x-i§. 422. Sr Oocl. ^uü.xr>§.768.se^. LX- t k'eräinall- Uus III. 165^ IL. Us/i. ^6 L x i ^ ^ e r Aus Kayserö k'eräinanäi m. als Erz - Herzogs M Oesterreich, LxeLwüons - Ordnung lir. 9, äe^n. 1655. daß die auf dem Fall stehende Lehen nicht auf Ooimnumraten trariLieriret werden sollen. §. i^/Kfo viel der Geistlichen und unserer eigenthumlich auch mit- vD leidigen Stadt und Marckt, derselben Spitaler undPfar- ren-Güter anbelangt/ welche ohne unser gnädigstes Vorwissen ihrer Llöster und Stifft - Guter mit Schulden zu beladen nicht erlaubt ist, wann dieselbe wegen krivac- Schulden in die Lxsemion kommey, und darinnen unausgeledigter verstehen bleiben/ sollen dieselbe ausser unser gnädigstes oder unserer N. O. Regierung Vorwissen und weitere Verordnung nicht aliemret, und dieeommik. Güter, wie auch die Lehen, sonderlich die auf dem Fall stehen, auf Lommumräten, da- Hey keine Fälligkeit zu gewarten, nicht trauLfsrirk, sondern die Lxe- cutiou allein aä iruLius L Lommoäitates geführt werden; jedoch solches auf diejenigen Güter zu verstehen, welche auf ewig darbey zu verbleiben gestifftet, oder mit unserm Lands-Fürffl. OouleuL dahm gewidmet seyni Wann aber der Verkauffer bey seinen: verkaussten Gut noch einen Rest von seinem Kaufs - Schilling zu fordern hätte , solle der Oeäunr, gleichwie in andern keal - Sprüchen, die auch auf das Eigenthumb zu führen befugt seyn. Der Lands - Fürstlichen Lehen halber soll es der Zeit nach unserer den zwölfften Msst, sechzehenhundert vnd vierzig ergangenen allerdnädigsten kelvlmiou gehalten werden. §erm. loni. U. xa§. 426. Lütt- ^ ^ 57 Landes - Fürstlicher Lehen - Empfahwg Kaysers I^eoxoM) als Erz - Herzogs zu Oesterreich Ausschreiben an die Vasallen des Erz - HerzogLhums Oester- ' reich unter und ob der Ennß, die Lehens-Empfahung betreffend, äe^n. 1657. r.?. /Entbieten allen und jeden unseren Lehens - Leu then, welche indie- ^ sem unfern Erz - Herzogthumb Oesterreich unter und ob der Ennß von Uns, als nunmehrö berührtes Erz-Herzogthumbs Oesterreich völlig regierenden Lands-Fürsten und Erb-Herrn Lehen zu empfa- hen haben, unsere Gnad, und geben euch gnädigst zu vernehmen: Nach- deme durch weychnd des Aller-Durchlenchtigst-und Großmächtigsten Fürsten und Herrns, Herrn des Dritten, Römischen Kaysers, unsers höchstgeehrt und geliebtesten Herrn und Vatters,Hoch- löblichst und seeligster Gedachtnüß beschehenen zeitlichen Ableiben neben andern Erb - Königreichen Fürstenthumb und Landen, an Uns auch dieses Erz - Herzogthumb Oesterreich unter und ob der Ennß mit allen dessen Hoheiten, n^siien, Recht und Gerechtigkeiten erblich kommen, und dahero eine sondere Nothdurfft seyn will, daß alle diejenigen, so Laudö-Kürftliche Lehen in diesem unfern Erz - Herzogthumb Oesterreich unter und ob der Ennß haben, dieselben denen Rechten und Herkommen gemäß in einem gewissen Termin ersuchen und empfahen. Ais haben Wir euch durch diß unser kenei-al zu .Empfahrmg solcher Lehen ordentlich verkünden, und darbey gnädigst anbefehlen wollen, daß ihr Lehens - Lentl) die weitere Verleihung von äaro an inner Jahr und Tag gewiß und ordentlich ersuchet und empfahet, auch sechsten zu keiner Halligkeit Ursach gebet, vor Eines. Und weilen Wir auch vors Anderle für eine sonderbahre Mothwendigkeit erachten zu wissen, ob ihr, vornemlich aber, wann etwa von einer banüim eurer mehr in denen verbringenden, Lehen-Brieffen benennet und mit inveüirtftynd, wer oder welcher aus euch die in solchen Lehen - Brieffen begriffene Lehen-Stück, umb welcher Verleihung ihr einkommen möchtet, sechsten h in» I^eopolZur l6- 53 inhaben und wirklichen xosseäiren thut; diesemnach ist gleichfalls unser gnädigster Befehl hiemit, und wollen, daß ihr bey jetziger eurer Lehens - Ersuch - und Anmeldung erstlich den eigentlichen Loüellorew, und dann zugleich alle und jede Lehen-Stück , die ein oder der ander unter euch, "wie obgedacht, wirklich posseckret, ordentlich ixeciüeirtt und deßwegen eine gewisse und richtige unter eurer Handschrifft und Pettschafft verfertigte Verzeichnüß übergebet und einreichet; wie dann jm wiedrigen Fall, ehe und zuvor ihr obberührte Lehens - äpeLiüeation zu Händen unserer N. Oe. Regierung und Lämmer gehorsamst einge- Lieffert, keinem die Lehen verliehen werden sollen. Darnach rc. i6^ulü 1657. Lor^. gur. ?euä. 6erm. N'om. II. xa§. 426. 6c OocZ. 77z. Kaisers I^eoxolcli, als Erz-Herzogs zu Oesterreich A.Ä/b. auf die von Pen beyden obern Politischen Standen des Erz- 4.novem. H^^hums Oesterreich unter der Ennß angebrachte unterschiedliche Puncte, ihre Lehen und Lehens-Gnaden betreffend äe 1658. Römisch - Kayserl. auch zu Hungarn und Vöheimb , Königl. A) Majestät, Erz-Herzog zu Oesterreich re. Unser allergnädigster Herr, Haben Jhro gehorsambst und ausführlich rslsriren lassen, was die getreu - gehorsambste zween Ober - Politische Stande des Erz - Her- zogthumbs Oesterreich unter der Ennß, bey der jüngsthin mit ihnen gepflogenen Tatz - Handlung umb allergnadigste weitere Erstreckung der ihnen vor diesen^ ertheilten und nach und nach extemlirten Lehens- Gnad in vierzehen unterschiedlichen Puneten allerunterthanigst angebracht und. gebethen , und was darüber, bey gehaltener Zusammen- kunfft und Oonferen? zwischen denen darzn veMirten Herrn Rathen, und drey Ober - Land - Standen abgeordneten Herrn Ausschüssen ab- geredt und gehandelt worden. Und ob nun zwar diese von ihnen bee- dm ober» Politischen Ständen allergehorsambst angesuchte femere Er- Weiterung und Lehens. Gnad, über die ihnen hiebevor öffters in dieser di-ilen inildrcich ertheilte coneeiliovss, nicht zu geringen weitern Abbruch und Schmählerung des Lands-Fürstl. Ober-Herrlichen Lehen« Ks§-l5 und Nutzbarkeit gereichen thut; so haben jedoch Ihr» Kayserl. Majestät dagegen allergnädigst angesehen die standhaffte allerunter- thänigste Treue und Devotion, in welcher sie Stände, nach dem rühmlichen Eremyel ihrer Bor-Eltern biß anhero beständig verharret, wie auch die unterschiedliche nahmhaffte oMinsri und sxcraorüinai'i Bewilligungen und treuwill,ge Dargaben, mit welchen ihrem allergnädigsten Kayser und Landes - Fürsten, sie in fürgangenen Nvthfälle» und gefährlichen Zuständen, zu Behueff des allgemeinen Wesens und Be- schützung des geliebten Vaterlands von Zeit zu Zeit behülfflich beyge- sprungen, insonderheit aber diejenige Summa baaren Gelds, welche sie erst dieses Fahr für den ihnen allergnädigst überlassenen Tätz gehor- sambst bewilliget, daran auch einen Theil abgcführet und erleget haben. Dcrowegen dann Jhro Kayserl. Majestät nicht weniger, als Der» hochgeehrte Vorfahren am Reich und löbl. Erz-Hauß Oesterreich allergnädigst geneigt seynd, sie Löbl. Stände mit aller gleichmäßigen Väterlichen Liebe, Kayser - und Lands - Fürstl. Gnaden und Milde anzusehen, auch ihr Bestes, Aufnehmen und Wohlstand möglichst zu be» . fördern , nicht zweifelnde, sie und ihre LoWricät werden ein solches auch künfftig, in begebenden weitern Noth - Fällen, mit aller schuldigsten treuen Dankbarkeit gehorsambst z« erkennen und zu erwiedern, jederzeit ingcdenk und beflissen verbleiben. In welchem allergnädtgsten Vertrauen und Zuversicht haben sich Ihr» Kayserl. Majestät nach reif- ser Erwegnng der Sachen, über ihre der zween obern Politischen Stände gehorsamst uberreichte Punkten, und bevorderist über deren ersten dahin allergnädigst rekstviret und bewilliget t daß ein V-i lall von seinem Landes - Fürstl. Lehen - Gut, welches er erst von neuem erlangt, ohne conlens des Landes-Fürsten, durch letzte» Willen ftey äilxom- ren, und selbiges, wem er will, verschaffen und vermachen möge; jedoch allen solchen Personen, welche Lehens -fähig seyn, auch keiner Geist - noch Weltlichen Donmmimat, von welchen keine Lehens -fähig- keit zu hoffen ist. Und ob zwar denen Weibs - Personen eine gleichmäßige friye DihoLtion Melassen ist, so wollen, jedoch ZhreKayfcrl. h- . Ra- 6o Majestät dieselbige dahin allergnadigst liminret haben: daß ermeldte Weibs - Personen ihre Kinder darinnen nicht übergehen , sondern ihre von neuen erlangte Lehen-Güter allein auf den Fall/ wann sie keine Kinder haben/ andern / und zwar allein Lehens-fähigen Lands-Mitgliedern des Herrn - oder Ritter-Stands durch Letzten Willen verschaffen oder; verlassen mögen. Was aber die Brauns - Personen anbelangt/ haben dieselbe zwar eine freyeTestamentliche Disposition mit ihren neulich an sich gebrachten Lehen- Gütern / wann sie allein darumh uns- üiret und belehnet seynd/ wann sie aber neben sich auch ihre Kinder oder Leibes - Erben mit dem Lehens-Brief mit einverleiben Lassem soll len sie nicht befugt seyN/ solche Lehen-Güter ohne fonderbahr vorhero erlangten Lands - Fürstl. .OonlenZ einem andern/ oder extraneo zu ver- telliren und zu verschaffen« Wie dann auch von solcher fteyen^ Disposition die keuäa NOVL ümultLnea, wo etliche mit einander inveüirt und benennt seynd : wie auch alle seucia NiZmaicum oder Erb-Aembter , und dero ^ppsrmiLuren : deßgleichen die alte Stammen - Lehen oder teucia anti^ua ex paLto darüber allergnädigst relolviren wollen. Fünftens hahen Ihre Kay- strl. Majestät auf ihr der zweyen obern Politischen Stand gehorsamb- stes Begehren allergnädigst resolväret und bewilliget, daß der halbe h 3 Theil 62 Theil der sperren Lehen, warm diese nicht schon anderwerts vergeben, dem ersten Anzeiger vom Herrn--oder Ritter-Stand gegen Bezahlung des andern halben Theils nach billigem Merth verliehen werden solle. Und dieses ohne Unterscheid des sperren Lehens, es seye gleich selbiges ein alt verschwiegenes Lehen (welches allein man sonst vor diesem dem vsnuneismen überlassen) oder bey denen Lehens - Lrocoeol- len sich befindendes neues Lehen. Zngleichen haben Ihre Kayserl. Majestät in ihr der Stände sechstes Begehren allergnädigst eingewitliget, daß nemblich die Lxpe6tan2en auf Lehen salkret, und deren künfftig keine verwieget werden sollen. Nicht weniger Lieffen es Ihre KayserL. Majestät beydeme, was über den siebenden Punct bey ermeldter Lersnr beederfeits abgeredet und verglichen worden / allergnädigst bewenden , Md bewilligen, aus besonvern Gnaden daß bey denen Lehens - Aperturen denen Land - Leuthen vom Herrn - und Ritter - Stand die Ablösung, und zwar erstlich dem kossessori» oder nechsten Befteundten: und sodann der Lands- Mann - Einstand mit der Lehens - Gnad nach der Tax, wie solche in gemeiner Landschafft Privileg,rten kxLoutjoiss Ordnung ausgeworffen ist / zugelas- sen werden solle; Jedoch ist dieses allein von denen Lehen, welche etwa künffttg Sport werden möchten , zu verstehen. Was aber diejenigen , welche jemanden allbereit vor diesem aus Gnaden mnb souderbah- rer Verdienst willen verliehen worden/ anbelangt/. Lassen es Ihre Kayser!. Majestät darbey allergnädigst bewenden. Gleicher Gestalt thun Ihro KayserL. Majestät allergnadigst ratiäoiren / was über den achten und nennten Punct bey der OouLsreiik abgeredt und verglichen worden / daß nemblich die Stand bey denen Lehens -Fälligkeiten/ die andere D-LALlien, als Land-Gericht, Burg - Fried, zu keinem Voraus haben, sondern selbige nach der Tax bemeldter LxeLmious - Ordnung ablöseu mögen ; auch hinführo die Lehens-Urlaub/ nicht wieDorhev auf sechs Monath, sondern vom Jahr zu Jahren bey Verlust der Lehen , zu nehmen schuldig seyn sollen. Betreffend den zehenden PuneL> wo sie zween Ober - Politische Stände gehorsambst begehret und gebe- then haben, ihrer mit Einziehung der Lehen zu verschonen, da etwa dieselbe aus Unachtsamkeit der Vormünder oder Gewaltträger denen Wittiben und Waisen fällig oder sperr werden möchten, Lassen es Ihre KayserL. Majestät bey derne, was Sie hier oben über den änderten Punct Puuct wegen der Gerhaben und Lehenttager Ersuchung allergnadigst i-ssolvlrt haben, bewenden; da flch aber ein solcher Oalus , w^e unter diesem Punct gemeldet wird, begeben, und ein Lehen aus Unachtsamkeit, Unterlassung oder Nachlaßigkeit , so anderst kein fürsetzlicher Oou- tempws des Lehens-Herrns, oder anderer äolu8, E mLücia darben mit untergeloffen, allergnadigst Nachsehen, und die Gerhaben, wie auch deren kuxiHen, bis zu Erlangung ihrer Vogtbarkeit, das ist, biß auf das zwey und zwanzigste Jahr ihres Alters, keiner Oaäucität entgelten lassen. Betreffend den eilfften Punct, daß bey denen Landes- Sürstl. Erb - Huldigungen der Aelriste des Geschlechts im Nahmen und an Statt aller anderer, mit Verleihung der Stamm-Lehen sich an- welden, und ihme dieselbe, der Ordnung nach, verliehen werden , auch so lang dieser Lehen -Träger im Leben, und obschon ein Jüngerer aus dem Geschlecht absterben wurde: keine weitere Lehens-Empfahung von- nöthen seyn solle; weilen dieser Punct zu dem andern gehörig , worüber Ihro Kayserl. Majestät allbereit hier oben allergnadigst reiolvi,. ret und bewilliget haben, daß, wann einer oder mehr aus denen 6mul. muss invsttiü8 mit Todt abgehet, alsdann die Überlebende des oder der Verstorbenen Theil, es wäre dann, daß sich mit dem Lands-Fürsten, oder Lehen-Träger Veränderung zutrügen, äe novo zu ersuchen nicht schuldig seyn sollen; Als Lassen es Ihro Kayserl. Majestät dabey allergyädigst bewenden , und wollen solches auch eben sowohl auf Stammen - Lehen, als fenää äiZn'ltÄtum, darinnen ohne das jederzeit der Aeltiste vom Geschlecht lüececüret, verstanden haben. Ingleichen haben mehr allerhöchstgedacht Ihre Kayserl. Majestät in dem zwölfften und dreyzehenden Punct allergnädigst emgewiüiget, und lassen es, so viel die Einforderung der Lands - Anlagen von denen Lehen - Gütern anbelangb, bey denen sonst Molvirten dreyen Jahren, auch der Lehen - Güter halben, verbleiben ; wollen auch, wegen den ausländischen Lehens-Herrn, und ihrer im Land habenden Lehen, die hievor auö- gangene Lands-Fürstl. benm-alis wiederumb erfrischen und verneuern, dieselben auch aus denen altern vermehren, und nicht nur auf die ausländische, sondern auch die im Land wohnende Lehens-Herrn Machten und ausfertigen lassen. Was endlich den letzten und vierzehenden Punct, so da von denen Mißhandlungen oder veUttir,', so etwa wider den Lehens-Herrn, oder andere möchte begangen, und dadurch die Le- 64 Lehen verwürfet werden, reden thüt, anbelangt, weilen man sich ganz keiner solcher DeliLkorum gegen die löbl. Stände und getreue VkMien versehen thut ; als erachten Jhro Kayserl. Majestät für nothwendig, diesen Punct absonderlich zu resolvwm, leben im übrigen der gnädigsten Zuversicht, sie werden sich mit dieser in vielen Puneten ferners erweiterten Lehens - Gnad gehorsambst wohl begnügen , selbige auch mitschuldigster Dankbarkeit, wie oben Eingangs gemeldt, zu erkem neu nicht unterlassen. Und verbleiben darbey Jhro Kayserl. Majestät ihnen löbl. Obern zween Politischen Ständen mit Kayser - und Landes- Fürstl. Gnaden jederzeit wohlgewogen. Wien 4. ^ovembr. r6z8. v^ota. Die Intlmation, so dieser Lehens-Begnadung halber an die Regierung und Cammer ergangen, ist mit vorhcrstehender Resolution einerlei) Innhalts, der Schluß davon aber folgender : Welches man die Regierung uud Cammer hie- mit, allermassen an die löbl. Stände absonderlich beschehen, erinnern wollen, die werden diese Ihrer Kayserl. Majestät allergnädigste Resolution bey ihrer §ehns-UeglUr3tur aufzubehalten, und kunfftig darnach zu juciiciren wissen, ker Imiierutorem Preßburg, den r. 8epr. ^n. i6zy. t.unlA. Csrx. ^ur. k'euä. 6erm. lom. II. 427. le^u. Le Coä. />>nür. xa». 769» legu. ' Oeneral - ^länäar I^eopolöt, Wie es in dem Erz - Herzogthum Ocster- isSl reich unter und ob der Enns;, so wol mit Verleih - als Empfahung der Lehen zu halten, äs ^imo 1665. l.eopoUiu8 Le. Entbrechen allen und jeden, Geist-und WE- lichen, was Würden, Stands, oder Wesens sie seyu, i nn - oder ' ausser Landes gesessen , so in Unserm Erz - Herzogrhumb Oesterreich unter und ob der Ennß Lehen zu verleihen. wie auch denen , so von ihnen Lehen zu empsahen haben, Unsere Gnad ; Und geben deuenselben gnädigst zu vernehmen; Obwohlen Unsere geliebte Ur - Anherrn, weyland Kayser sseräumiM der Erste, und Kayser der Änderte/ Hochlöblich und seeligsm Gedächtnis, annoch in verschienenen i5Z6ften Z?. I - 65 Z7. 40. und 44. 59. und I582sten unterschiedene Oeneral - Naaäam xudliciren / und in solchen ausdrücklich , auch ernstlichen befehlen Lassen , daß ste die Lehens - Leuth besagte Lehen, bevorab diejenige, so sie von denen ausländischen Fürsten zu empfahen gehabt, anderer Gestalt nicht, dann wie von Alter Herkommen, empfahen, bey der alten Form und Gebrauch bleiben, auch darüber, mit Einstellung einiger Oouäi- tioa besonder» kunLten, oder Neuerung, in kein Weg eingelassen: nicht weniger die Lehen, so sie von Ausländischen Fürsten zu ersuchen, allein im Land empfahen , und sich keineswegs unterstehen sollen, des Löblichen Hauses Oesterreichs Freyheiten und denen yudllLwten Vlan- äuen zuwider, dieselbe Lehen ausser Land, bey Vermeidung schwehrer Ungnad und Straff, zu ersuchen; Zu welchem Ende sie die ausländische Lehens - Herrn ihre ordentliche Lehen - Probst, so angesessene Land- Leuth seyn, im Land Zu unterhalten, wie auch wegen derjenigen, so sie ihnen Lehens - Leuth en zwar zu verleihen bewilligt, und aber sich gegen etlicher Inhabern und Besitzern derselben Lehen, etwa Strittigsten ereignen möchten, in einem gewissen Termin, ein ordentliches Lehen-Recht, sowohl in Oesterreich unter, als ob der Ennß, darinnen solche Lehen - Güter gelegen seyn, nieder zu setzen, und einem jeden auf sein Anlangen , was Recht ist, doch dem beschwehrten Theil die ^ppsiiation für Unsere N. Oestermchische Negierung Vorbehalten, ergehen zu Lassen schuldig seyn, ingleichen sie die Lehens-Herrn die Vasallen weder mit Fertigung der in gewisser Form veranlassen llsverlen, noch mit der Tar, als auch mit Verweigerung der Bestatt - und Will- Brieffen, da die Vollen ihre Ehewirthümen, wann sie mit frey-eigenen Gütern nicht versehen , ihrer Zudringen , und Heyraths - Ber- rnachts halber, auf die Lehen versichern , oder sonsten, wegen Schulden verpfänden wollen, weder einer ehrsambm Landschafft, berührter Unser Erz - Herzogthumben in Oesterreich unter und ob der Ennß Freyheiten, und alt Löblich Gewohnheit nicht beschwehren sollen, so werden Wir dennoch von Unfern Oesterreichischen Land - Standen mit sonderbahren Veschwnhr glaubwürdig berichtet, daß nicht allein obvermeldten in angeregten hievor aüsgangenen Lands -Fürstl. 6eus- i-al-ivlaliäälen begossenen kmrLten, und Ordnungen, nicht allerdings uachgelebet würde, sondern sie Lehens-Herrn noch dazu in Lehens- Briefen und llLveilm ungewöhnliche emMittousL und Neuerungen, i vor- 66 vomemlich dieses msersseteu : daß nemblicheu die Valällm ihr Gelüötz und Zusagen Eyd - Statt zu thuu, ingleichen sie Krafft solcher Zusag ihnen denen Lehens-Herren, oder ihren Stifft/ Nutz und Frommen zu betrachten, Schaden und Nachtheil zu warnen , und zu wenden , desgleichen!, ohne ihr der Lehens-Herrn Wissen und Willen von dem Lehen nichts zu verändern verbunden seyn: über das sowol in Todts- Fallen, als wann sonsten die Lehen durch OE-aN zur Veränderung kommen, aus angezogenen Ursachen die Verleihung weigern, oder gar ein Fälligkeit zu prLtenäiren vermeinen, und noch weitern den körperlichen Eydt, solchen gleichfalls in die Nevsr3 einzuverleihen begehren, auch sie die Lehens - Leuth Uch in derley Neuerungen, und beschwerlichen eoiEtiouen einlassen sollen. Wann dann alles dieses, wie ge- meldt, sowol zuwider des alten Gebrauch und Herkommen, als auch Unser Lands -Fürftl. Hochheit und Obrigkeit gereichet. Wir aber solches also länger zu »erstatten keines Wegs gemeint seyn, demnach haben Wir vorgedachte dieß Orths hievor ausgangene Lands - Fürstll h NcuMam hiemit wiederumben verneueren, und obbemelten allen und jeden , so obverstandener Massen Lehen zu verleihen und zu empfahen haben, gleichfalls alles Emsts anbefehlen wollen, daß sie derselben Osir^-aiien JnnhalL m einem und andern gewißlich vollziehen, auch sie die Lehens-Herrn, sie seyn nun in - oder ausser Landes gesessen, Geistund Weltliche, oder ihre verordnete Lehen-Träger die vollen keineswegs beschwehren , noch tringen sollen; Und damit dießfalls die von höchstgedachten Unstw Dor-Anherm bochlöbl. Gedächtniß gnädigst gemachte gute Ordnung hmführo beständig und richtig erhalten werde, so haben Wir hernach stehende, wie obvermeldt hievor veranlasse Form und Weiß, wie die Valallen denen Lehens-Herrn die lls. vers fertigen sollen, diesem Unfern Oensi-a! .Uanäat von neuen einve r- leiben lassen , also, und dergestalt: Ich N. bekenne, und zum FM es die Lssothdurstt erfordert, für mich , und an statt meiner Gebrüder, Vettern, oder Lehen - Genossen , und thue kund männiglich mit diesem Brieff, daß ich von N. oder des N. Lehen- Träger in Oesterreich heut äato hernach benannte diß oder mehr Stück und Güter, 1^. und N. zu Lehen oder für mich, und als Lehen-Träger gemelter meiner Gebrüder, Vettern und Lehens - Genossen empfangen habe: auch das, oder dieselben ben zu Lehen trage, und alles j das gehorjamblichen leisten, Und thun will; st> ich von Natur und Arth solcher ^ehen rechtes Herkommens, oder Lands-Gebrauch halber, zu thun schul- ' dig bin, treulich und ohne Gefährde; Deß zu wahren Urkund habe ich diesen Revers - Brief gefertiget. Darüber befehlen Wie obbemeldten allen und jeden ferner ernstlich, daß sie die Lehens - Herrn an solchen lleverlen begnüget feyn, und denen Vollen darnieder nichts zmmtthen, oder nichtes mehrers , sowol m dieLehen-Brieff, als die IlLver3 emverleibet, auch sie die Lehens - Leuth kein anders fettigen, noch sich obgehöhrter Massen in einige Neuerung einlassen, oder einige Lehen - Brieff dieser Ordnung zuwieber annehmen sollen : Wie Wir dann dieselben Lehens-Empfahung, so vorigen Oenerulien, und die- . ser Unserer von neuen wiederholten Ordnung zugegen, oder mit Einmischung neuer OonMnouen beschehen, sowol als mehr höchstgedachte Unsere Ur- Anl>erm weylandKayser cheMmanä der Erste, und Kayser ^uäolpb der Änderte hiemit für unkräfftig gehalten, und ihnen denen Lehens - Herrn nochmahlen eingebunden haben wollen, neben den Ks- vsrlen die VskaHen, Inhalt deren hievor mehr besagten xudlwirten Lands -Fürstl. OSueral - Nauäaten weder mit der Tax, noch denen Bestatt - und Will-Brieffen, wie auch in andere Weg, wider die LandS- Freyheiten, alt Herkommen, und diese Unsere so gemejftne Verordnungen nicht zu beschwaren; zum Fall aber sie die Lehens - Herrn ihre Lehens -Leuth hierwieder tringeu, die Verleihung weigern, oder dar- wit säumig und verzüglich seyn wurden , solle alsdann berührter Verzug ihnen, denen Lehens - Leuthen an ihren Lehms - Gerechtigkeiten ohne Nachtheil und Schaden, auch allerdings unprrejuNiLirkich stym Das ist Unser ernstlicher Willen re. Geben zu Wien den iz. Lpttüs, 1665. Demnach Wider dieses General das Passauerische Bisihumb einige Beschwäröerr cingewendet , ist selben durch nachstehende allergnädigste kelslupon abgeholf- fen worden. l.uni§. stur. l?.euä. xrrln. lom. II. xa§. 4ZI. L Loö. 775. legg- ) i 2 - ^ ^ L,eojio1äu8 ^n. 1667. 26. 8epr. 6 z I^L80I.IIH0 L.eoxoIäi die Passauischen i» denen Oesterreichischen Landen befindliche Lehen betreffend, äe ^Vn. 1667 . r. v. er N. Oe. Regierung dieses sambt der löblichen Herren Stand L) ob und unter der Ennß abgefordert, und einkommenen Berichten, wie auch der eingereichten Stifft Passau OsäuLtioii wiederum zu- rustellen; Und lassen es Ihro Kapftrl. Majestät (so viel das Hoch-Stifft Passau betrifft) bey der bißhero hergebrachten Lsvsi-s-ssormMa, ungehindert der xubliairten 6s»sr»Nen wegen der auswerdigcn Lehen al- lergnädigst verbleiben; Im übrigen versehen sich Ihro Kayserl. Majestät gegen Ihrer Fürstl. Gnaden dem Herrn Bischoffen zu Passau gnädigst, seynd auch dessen vertröstet worden, derselbe werde nach dem Lxsmnsl seiner Herren Vorfahrer am Hoch-Stifft mit Ertheilung Bestatt - und Will-Brieff gegen denen ValaUen auf derselben gebührendes Ansuchen, bevorab, wann bewegliche Ursachen verhandelt, sich gnädig und willfährig erzeigen re. lc. . „ 26. 5 ept 6 mv. 1667. Nota. Daß die Passauerische Lehen kn Oesterreich nicht anderer Gestalt, dann wie von Alters Herkommen, empfangen auch einige Lonäition , besondere und Neuerungen dem alten Herkommen zuwieder nicht eingeführt, noch von den Lehens - Leuchen zu Handhab - und Erhaltung der Lands - Fürstl. Obrigkeit darein gewilliget werden solle, ist durch ein General - ^anäat anbefohlen worden. I§z6. kspetirL, 24. Nunü. I 5 Z 7 - Luni§. LSrx. ?suä. Ssrm/Lom. II. xaZ. 4Z4. Lr Osä.xa§. 776. Ms der Lxecmions - Ordnung in Oesterreich unter Leopold der Ennß,,ä.ä. ZO. Oecemdr. ^uno 1671. wie es mit der Lxe- ^'OSL^ cmion m Lehn-Gütern, so mit Schulden behafftet/ zu halten. SLebeudens. /As werden gleich die eingezogene Stück, Gülten, und ^ Güter von der Landschafft selbst oder dem ketdälr- ten ingehabt und genossen , so sollen dieselbe, wo sie mit Bezahlung nicht ehender erlediget, ein ganzes Jahr in gemeiner Landschaffts- Lxe- eution verbleiben, und inzwischen nicht verkaufst, sonderndem Eigentümer oder keine j)3iea, so die Einzügung verursacht, ein Halbs Jahr he wacher dessen Befreunden, und da sich deren mehrer anmelden, denen nechsten auch ein halbes, und also beeden Theilen zugleich ein völliges Jahr zur wieder Auslösung zugelaffen werden. Worbey auch dieses in Obacht zu nehmen, daß wann etwann der Ausstandt sich höher, als das ungezogene Gut werth ist, erstreckece, und der eigentümliche Jnnhaber, oder dessen Erblasser solchen Ausstand selbst thate anerwachsen lassen, ihme die Ablösung anderer Gestalt nicht, als gegen Bezahlung des völligen Außstandts zu gestatten, da aber der eigenthumliche Jnnhaber, oder sein Erblasser den Ausstandt nicht verursacht hatte, sondern etwann sein Bestand, Mann Pfand - oder anderer nicht eigentümlicher Jnnhaber; oder auch der vorige Eigentümer, dessen Erb er nicht ist, verursachet hätte, ihme die Ablösung allein uwdenLand- brauchigen Werth des eingezogenen Guts im ersten halben Jahr, und denen Befreunden im andern halben Jahr, gleichermaßen, und ohne Unterscheid, ob der gegenwärtige Jnnhaber selbst, oderein anderer den Ausstandt erwachsen Lassen, bevorstehen, hingegen die Landschafft den Abgang und den Ausstand bey andern Gütern desjenigen, welcher solchen Ausstand verursacht, zu suchen haben sollen. Wofern aber in bestimmter Jahres - Frist keine Auslösung beschicht, so ftynd die Stande , oder ihre Verordnet, nach Verstreichung des ersten halben Jalws, dem krincchal - Schuldner o§er Eigenthnmer der kxeLuch'ten Gülten, i 3 wie I 70 wie auch nach Endung des andern halben Jahrs/ dessen Befreunden weiter kein Einstand / noch Ablösung zn verstauen schuldig / sondern alsdann befugt/ von der Landschafft wegen, solche Güter, sie seyn belehnet oder unbelehnet, Majorat - und luäei - eommits, oder freye Gülten, wenigst sechs Wochen lang feil zu biettzen , dieselben (jedoch so viel möglich) Herren'und Land - Leuten, oder doch uuaHüeirtm Adelsund Lehens - fähigen Personen, und wann oder ^iäei Oommils Güter, denenjenigen, so die Anwartung darauf haben, aufAnmelden, vor andern Frembden, so hoch sie können, zu verkauffen, und sich, wie Lands - brauchig , Scherm zu verschreiben , da sie aber etwann über abgesehen Anschlag des frey-eigenen Pfand-Gelds um vierzig Gulden, und des Belehnten um dreyßig Gulden, durch den Verkaufs mehrers bekommen möchten, daß ihre rechtmäßige Anforderung in Oa- xital, liitLl.'6ÜL und LxQeutions-Unkosten austrägt, solle derselbigs Uberschuß in alleweg den llellauren oder gewesten Eigenthümer der Lxeeunons-Güter verbleiben, und würklich heraus gegeben werden , wie Wir dann, um allerseits mehrerer Richtigkeit willen , auch gnädigst wollen, daß, wann die Verordnete ein oder andere Gülten und Güter in die LxeLmiouund würkliche l'otlsLs nehmen, sie dem llellan- ten mit Beyschliessung einer ordentlichen Landschaffts - Naitung, zur Schätzung eiciren; wann er auf beschehene Station darzu nicht er^ scheinete, mit der Schätzung gleichwohl fortgefahren werden solle. Achtens. Ist ein jeder Lehens-Herr den Kauffer auf gemeiner Landschafft Verordnten mit Handschrifft und fürgedruckten Amts-Zn- siegeln gefertigte Aufsandungen, die verkaufst Lehen unweigerlich zu verleihen schuldig, welches Wir auch mit Unsem Landes-Fürstl. Lehen also zu halten allergnädigst verwilliget haben; Wann aber Unsere Landes - Fürstliche Lehm nicht mehr in des Restanten, sondern in gemeiner Landschafft würklichmkossCiLundJnnhabung wärm, und nach verstrichener Ablösungs-Frist etwann aus sürfaümdm Hmdemuffea so bald nicht verkaufst und aufgesändet werden könnten, sollen die Verordnet solches Unserer Nieder - Oesterreichischen Regierung und Lammer schrifftlich anzeigm, und bis zum erfolgenden Verkauffvon Jahr zu Jahr gewöhnliche Lehm-Urlaub nehmen: Was aber andere Herren - Lehm anbelangt, seynd die Verordnete von Nehmung der Lehm- Urlaub, wie bishero, also auch noch forthin befreyet. Eilff- Eilfftens. Wann eine Patthey von gemeiner Landschafft au< «uf hinterstellige Landes - Anlagen , oder andere Landschafft - Forderung angewiesen , und dämmen eine gebrauchige Einnehmer-Amts- Quittung in Händen hat, so seynd die Stande, und ihre Verordnet« befugt, auf der angewiesenen Pattheyen Anstalten, die Lxecuci-m nicht weniger, als wann gemeine Landschafft die verwiesene Post selbst noch ju fordern hatte, wider den ksllanken fürzunehmen, jedoch mit diesem Unterschied, daß die angewiesenen Partheyen von saco der erbebten Einnehmer - Amts - Quittung an allen 6. xm Lemo l,uerssss bezahlt, wie auch die kxeemikte« Gülden der angewiesenen Partheyen, soweit sich ihre Forderung in e->i>>ml - imeretls und Unkosten , beläufst, dieser LxsLucions - Ordnung gemäß angeschlagen, und wofern fle anderst derselben fähig, eingeantwortet, auch nach verstrichenen Ablösungs- Fristen, wann inzwischen die Bezahlung nicht beschchen, ohne ander- wärtige Feilbietung, im Lands-bräuchlichen Werth verkanfft, darum Kaufs- und Scherm - Briefs, und wegen der darbcy etwann vorhandenen Lehen, gewöhnliche Aufsandung an den Lehen - Herrn ertheilt, hingegen der Uberschuß bey dem Landes . brauchlichen Anschlag, wie oben im siebenden Punct vorgesehen, dem Kella,wen oder Eigenthümex der sxecurirten Gulden gelassen werden solle. I-uniA. Lorzi. orrin. N'om. II. 4^. L v I 6 1 Äaysers Leopoldi, als Erz-Herzogs zu Oesterreich, daß die Lehen - Briefe innerhalb Mouathö- Frist bey der ks- Aittrntur zu erheben, äs^ln. 1696. 6 . /Mntbieten allen und jeden unseren getreuen Lehens-LeuthM/ Geist- ^ und Weltlichen/ welche m diesem unsern Erz-HerzogthumbOesterreich unter und ob der Ennß Lehen von Uns zu empfangen haben / bereits empfangen HÄteN/ oder noch hinfnro dieselben ersuchen möchten derselben -ä.ävvegtiM/ kroeurLiwi-en, äolliLitätorn/und Gewalthabern unsere Gnad; und geben euch gnädigst zu vernehmen : Obwohlen unsere höchstgeehrte Vorfahrer Lhrist - mildestens Angedenkens durch ein oder andere ergangene KelolmioneZ, und zu mehrmahlen insonderheit aber ^nuo 1601. i6oz. und 1612. durch offene katemen zu männigli- ches Wissen dieses Inhalts xukiieiren lassen: Wie daß vielen aus denen Lehens-Vasallen, wann ihnen auf Anlangen diejenigen Lehen-Güter, darumben sie sich anmelden, von unserer N. Oe. Regierung und Lammer zu verleihen bewilliget worden, und alsdann die Pflicht ge- Laistet, auch die Lehen-Brieff der unserer N. Oe. Regierungs Tar- Amt hierüber gegen Richtigmachpng der gebührenden Tar, ausgefer- tiget werden sollten, sie es doch allein bey der Verwilligung Verbleiben, und für die Lehen-Brieff weder dieTar bezahlen, noch zum Ausfertigen die Nothdurfft weiter LoMeniren, oder doch also verfertigter viel Jahr und -Tag unerhebt, und das allein der Tar halber in der Lanzley oder Lehen-Stuben verliegen lassen, daß dann allerlei) Unrichtigkeiten und Unordnungen eaullrt hat. Deme nun fürzukommen, und gute Ordnung zu erhalten, so ist gnädigst und heylsam anbefohlen worden, daß diejenigen, welchen umb dergleichen Lehen-Bewilligung beschehen, die schuldige Tar davon richtig machen, darauf alsdann die Lehen-Briefs ausgefertiget werden wögen, welche auch dieselben gefertigter noch bey dem Tar-Awbtoder Lehen-Htuben liegen haben, dieselbe gegen Bezahlung der Tar bey der auf jeden Gulden schuldigen Tar fünffzehen oder wohl dreyßig Kreutzer geschlagenen Straff inner Monaths - Frist erheben sollen. Wann dann Wir hierüber mißfällig vernehmen müssen, daß ob solchen vorernennt heylsa- men Verordnungen eine geraume Zeit hero nicht nachgelebt worden, auch die Vasallen ihre Lehens-Ersuchen, so von unserer N.Oe. Regierung und Lammer dem N. Oe. Lamer - kroLmmoi-j , oder Lehens - äsLi-mario umb Bericht zu äem-stirt lange Zeit auch viel Iaht erliegen lassen, und durch so lang verlegende unsollwssirte Lehen eine grosse Unrichtigkeit und Unordnung zu nicht geringer Schmällenmg unsers Lands-Fürstl. Lehm-keZM genugsam verspüret wird. Als haben Wir zu jedermännigliches Wissen, und damit sich keiner der Unwissenheit entschuldigen kann, durch diß unser offenes Patent obange- deut btevor pudllmrte Lands - Fürst!, kmema und kssolurionen derge- stalten gnädigst aonäruüret, und befehlen hierauf euch anfangs benennten ten Lehens - Leutheu, und deren ^.UvoLLteN, Kroonratoen, 5o1Iie,t2r0i'U und Gewalthabern gnädigst, daß ihr euer schon oder inskünfftig verwil- ligte Lehenssach, und die ausgefertigte Lehensbrieff gegen Entrichtung der Schulden - Tax inner Monaths-Frist nicht allein weiters befördert, und gewißlichen erhebet, sondern auch die eingereichten so wohl bey unserer Lehen-Stuben, als bey unsermN.Oe. Lammer -Nroou- ratore liegende, und umb Bericht lauffende Attbringen fleißig und in- Kanter ur§iret, und zur völligen Richtigkeit bringet, oder in Ermanglung dessen die gewöhnliche Lehen - Urlaub inner Jahr und Tag zu nehmen schuldig seyn sollet. Würde aber einer oder mehr dieser unserer Verordnung inner vorgeschriebenen Termin von kublieirung dieses unseres offenen ?mems kein Vollziehen laisten, und in seinen Lehens- Sachen noch saumselig wäre, u. darumben keine Richtigkeit machen ^ oder auch ihre Lehen -Brieff noch langer verliegen lassen, und die Lehens-Ersuchen,' so ums Bericht äeLEirt, nicht iÄHisuiren, und dessentwegen bey Regierung und Lammer umb Erstattung dergleichen ^Bericht anlangen werden; haben wir Hey unserm N. Oe. Regierung s- Tax-Ambt die Verordnung gethan ; daß nach Ausgang des obbestimm- ten Termins auf jeden Gulden schuldige Tax funffzehn Kreiltzer zur Straff geschlagen, und imnach lästig bezahlet, auch die Säumige^ so- inner Jahr und Tag bey unser N. Oe. Regierung und' Lammer die abgeforderte Bericht nicht m'ssiren werden, vor jedes Jahr, so es unterlassen, 2 4. Thaler Straff erlegen , und vor deren Erlegen dieser St raff nicht belehnet werden sollen. Darnach sich jeder zu richten, und vor- Schaden zu hüten wissen wird, es beschuhet auch also hierinuen unser endlicher gnädigster Willen und Meymmg> Z. ANii 74 ^eopoiäus I^eopoläi wegen Dero 6eneral - LonLnlus zu 4.^ex^' xotkecirung der I^iäei - OommiL - und Uajorat - Güther äs ^nno 1702. Leopold. . ^och-und Wohlgebohrne und Gestrenge, liebe Getreue. Euch ist ohnedem zur Gnüge wissend, wasmassen Wir Uns aus höchst - andringender NecessitaL und um Rettung des Univorü gnädigst beweget worden seynd, von denen kocemioribuZ in Unseren sämtlichen ErbM- deren ein Darlehen zu begehren, auch zu dem Ende einige gnädigste Kequilitotial. Schreiben expocliren lassen, und nun unter andern dis hochwichtige Werk daruwen in etwas stecken geblieben, daß diejenige Majorat, und ?iäei- Oommils - Güter besitzen, sothane Güter pro Quo- la des Darlehns als ^Uoclial. Güter verk^potliseiren, und sicher verschreiben zu können, Unserm allergnädigsten OoulsuL (hierumen sie sich doch in Unterthänigkeit hätten anmelden sollen) nicht erlanget haben. Damit nun auch dieses Obüaculum aus dem Weg geraumet werden wöge; so haben Wir Uns gnädigst reiolviret, allen denenjemgen, so kiäei -Eommisz - und Majorat- Güter besitzen, ein Oeueral - Lonseus - wie es dann hiemit beschiehet, dergestalt zu ertheilen, daß sie solche Güter als proper und eigenthumliche pro üla Quota, die Uns Sie Darlehns - Weise werden auszahlen lassen, worbey aber bey denenje- nigen, so zugleich kräLi-Oommissä ^.lloclialia polleäiren, 3 propor- none derselben zu relleLiiren seyn wird) in bester Form Rechtens zu verschreiben und zu verpfänden befugt seyn sollen, Euch solchemnach gnädigst befehlende, daß ihr diese Unsere allergnädigst wohl bedacht lich geschöpfte Resolution allen denjenigen, so dergleichen Güter xossecü- ren, unverlangt wissend machen, auch solch zu der künfftigen Ereäi- torum gänzlicher Sicherheit in Unsere Königliche Land-Tafel vermer- cken lassen sollet; An deme beschicht Unser gnädigster Will und Mey- nunge. Geben in Unserer Stadt Wien, den 4. Monats-Tag Sep- tembris im Siebenzehen hundert änderten, Unserer Reiche des Römischen 75 schm im fünff und vierzigsten, des Hungarischm im'acht Md vierzigsten, und des Böheimischen im sechs und vierzigsten Jahre. t.un!§. Loijr. ^ur-. keuä. 6erm. ^om. H. x^§.4z8. Aus dem Hof-Vecret die ^'ruLtuum penäenüum Oi- viüonem betreffend, in Ormlü. Florian: Fürstens von Lichtenstein. I7t LruLtus xenciente3 N3turule3 , civiles L in- chukrinl63 LOMputemur in Leuäm secunäuni curium anni iEuäuliZ, iecu3 uc in üäeieonnniüiL. /Erkennen hierauf vor und zu Recht, daß so viel ksuös oder Lehen- schafften anbetrifft/ die ttnAus penclentOL Ultimi ^nni, davon juxtL LM'ium 3NN1 ieuäalis, pro rato temporis, len pottettioniL 6s- tünLtt, in Eonttcleration zu ziehen, Mithin denen Fürstlichen allodial Erbinnen, von sothanen 1ru6iibu8 penäentibns, und zwar ohne Unterscheid der iruNuum, ttve ngturülium, ttve civiiinm, live inäuttria. lium, mithin von allen denen, was ultimo 3UN0 mortis, vermög der Renth, Burggrafen, Lasten, und anderer Wirthschaffts-Raitungen; ex penäentibu8 eingebracht worden, drey Viertel gedachten Fürstl. Frauen allodial Erbinnen gebühren , der vierte Theil aber davon dem Fürstl. Herrn keuNsl 8lic.-cettori, verbleiben solle, welches auf gleiche Weise relpeLiu derer erst im October darauf, also schon Pott lapttim snui feuättis hsschehenen Wein-Ferungen und Fischereyen zu verstehen jedoch i-espoLtu der Fischereyen mit noch diesem besondem Zusatz, daß bey denenjenü.en Teichen, welche anno obims desFürstens^snmi von Lichtenstein haben geffschet werden sollen, und bereits aufderdrit- ten Hitze gestanden, die Lllodial - Erbinnen für die zwey vorhero geflossenen Jahre, den Nutzen mir ß völlig und allein , für das dritte Jahr aber, oder von dem dritten drittel Theil, > selbe nur z bekommen sollen. So eben also von denen Tein en, so nur auf 2 . Hitzen besetzt, und anno obicus gleichfalls zu fisch en gewesen, zu nehmen, daß nem- k 2 lichen ^n. 171z. iz Märtz» 7 6 Lichen davon für das erste Jahr der Nutzen allein / das ist relpsÄu der Heeder jährigen ganzen Genußbarkeit/ die Hellte vielgedachLen Mocka! Erbinnen zum voraus allein / die andere Helfte aber pro ränone anni feLuuäl, juxtL rAtlim temp0N8, jenen wider mit ^ dem Herrn L'euäÄl- Luoeelsori hingegen mit einem Viertel zustehen solle. Anlangend die lläsi Lomiss, oder krimoZeuitur HerrschaMen / Hey denenselben sollen Ihnen allodial Erbinnen/ die pr^temlitte kru° ätu8 penäelueZ, eben so wie obenbey denen Lehenschafften/ nemlichen pro rLtL tempori8, gebühren / mithin derselben v'i v'üion gleicher Gestalten/ jedoch prLcitL juxta LurlXun amii 5 o 1 ar'i 8 , also m ealli PI'L- seutig nur Mit einer Helfte sothaner kruLLlwm Ultimi Ä an i, s^lvo pr^ cipuo Ut supra, bey denen auf z. oder 2. Hitz besetzt gewesten Teichen/ zu Händen der alloNml Erbinnen beschehen. Von rechts wegen / Do- cretum L pudliLklwm per Imporawriam Ilegiam^uL ViennL äie 27. Narni ^nno Oomuü 1715- Vi«äe §ux^iIementÄ Loä. 1524. biß 172s. kartem I. xs§. 682. 5 eqq. L».-7-4 Aus Kayserl - und Erz-Herzoglicher Resolution die Lehens-Verausscrung oder Verkauffung in Lnuln Loisl betreffend äe/lm. 1714. ^otv obey der Herr Landmarschall erinnert werden solle, daß wegen der abschätzenden, oder gerichtlich - verkauffendcn Gütern aufdis Lands-Fürstl. Lehen gesehen in der gebührenden Zeit mit der Aufsandung sowohl als der Lehens - üegmlirion oder Bcgehrung eines Lehens Urlaub fürgegangen werde: Dessen auch die Landschäfftliche Herren Berordnece dieses Landes zur Warnung seynd erinnert worden, wie dann auch die Lands - Fürst!. Jnttcrmastige Lehen ohne vorhergehenden allergnadigsten onnlevs an Unfähige nicht sollen verkaufst werden. ?LI- Imxsrarorem. Wienn den ö. Mertzen, I 7 > 4 . ' Viäc I.unl». L 01p. I dir. ?euä. L er m. lom. II. 446, VL- Kaysers LaroU VI. als Erz-Herzogs zu Oesterreich, daß alle Ln Matuor rn'inoriduZ oräimbuZ des geistlichen Standes stehende Lehens - Erben/ wenn sie gleich noch keine kvL- benäen gemessen, von der Mitbelehnschafft derer Güter ihrer Lehens - ^ZMten ausgeschlossen seyn sollen, äe ^n. 1718- der Sechste, von Gottes Gnaden re. Hoch-und Wshlgebohr- ^ ne Liebe Getreue; Wie von Euch und Unserm Ober-Oesterreichss schm Lehen - Hoff über unsers Geheimen Raths und Lammerer Johann Maria Reiches-Erb - Truchseßen , Grafen zu Wolffegg, als Om-aeoriZ und Lehens-Trägers der Grassl. Friedbergischen OeloeuUen- rm^ nwb OoinveMmng seines minderjährigen: zwar mit einem Ea- noiüekt zu Salzburg, doch ohne Itteksnci versehenen, und erst mit denen MI3N101- NinonbuZ inliA-mrten OuraucN Joseph Wilhelm, Reichs- Erb - Truchseß, Grafen zu Friedberg und Scheer, nicht minder über des Philipp Christoph Pauls , Grafens von Lichtenstein, ebenfalls nach nunmehr seinen Brüdern re6§mrten Salzburgischen OanoniLLt: umb die Lehens - eouivsttimr allerunterthanigste gethane Bitte unterm 2 Zten und Zvten chnlü Letzthin, einhalliglichen gutachtlich einge- rathm worden, wollen Wir unsere gnädigste Lehenherrliche Entschlies- sung dahin hiermit abgegeben haben, daß nach der aä Kxelulionem der Geistlichen gemachten und wiederhohlt bestattigten Osnsi-si und lsZis praZmLNLL ersagter OanonicuL zu Salzburg, Reichs - Erb- Truchseß, Graf zu Friedberg und Scheer, obschon dieser erst die Sm-a- tuoi- Niuoi-68 angenommen, und keine strLkslMam OaiioniealLM ge- nüsset, gleichwohl von derOomveüttur ausgeschlossen verbleiben, auch in Krafft dieser unserer abgebenden vedai-anon insgemein als ander, welche mit denen Quattioi- NinoribuZ inliAniret seynd, unter solcher Oenei'al'ksZm dergestalten Lom pi-Liieiuüret seyn-, daß wenn sie auch xer errorsm und mittelst Verschweigung des Geistlichen Stands mit tÜarÄusVl«! ^n. 1718. ^^5 rnseriret werden möchten/ dieses ohne alle Würckung ftyn; die ^xelu- üon zu mahlen so lang statt haben solle/ biß dergleichen alle in denen 4. Mnoi'ibuL gestandene Oelceuäemen / oder^ANLti, von würklich abgelegtem Geistlichen und wieder angetretenen Weltlichen Stand , rieo öoeiret haben werden, denen sogleich gleichwohlen die lnvettimr, wann diese äebico tempore gesucht wird xrTÜitlL prLÜLNclis ertheilet werden kaN/ nach welcher lauLrious pra^matica nun auch obgemeldter Philipp Christoph Paul, Graf von Lichtenstein lediglich zu halten. Ihr wisset solchem Men gemäß ermeldt unsern Lehen - Hoff zu seinen Verhalt hierunter weiters anzuweisen / und Wir verbleiben euch mit Kayserl. und Landt - Fürstlichen Gnaden wohl gewogen. Geben in unserer Stadt Wien den 18. 8ept. 1713. Unserer Reiche des Römischen im siebenden/ deren Hispanischen im funffzehenden / und der Hungari- schen und Böhmischen im achten Jahr. Philipp Ludwig Graf von Sinzendorff. Nauästum proprium. §ncrL OsefareL UajoüktiZ r. Lum'§. Cerp. p«r. kevck. xerm. I'om. II. x«§ 4Z9. Joh. Georg v. Butt. LX- L x i ir ^ e r ——-—- Aus dem Erb - Recht der adoptirten oder angewünsch- ^ »7-»- ten Kinder. §. i . Kt>ann jemand einen oder mehr an Kindes - statt aufnimmt, und darüber ohne Testament mit Tod abgehet, so fallet seine Verlassenschaft, jedoch ausser der etwa» darbex befindlichen Lehen , wie auch der Erb - und Stamm - Güter, auf solche adoptirte oder angewünschte Kinder, und Kinds-Kinder, nicht anderst als wann sie seine recht ehelich gebohrne Kinder wären ; und im Fall neben den angewünschten auch andere eheleibliche Kinder vorhanden, so erben sie mit einander zu Viäe Luxxlemema : Loä. ^uUr. ad^n. 1524. biß 1720. kartem I. pag. 960. Maria Theresia Marien Theresiens Königin, Erz - Herzogin zu Oester- reich m Lehens-Sachen von H.. 1742. den 18- April. ir Marin Theresia von Gottes Gnaden in Hungarn re. Koni- 1^.'^ gm, Erz ^-Herzogin zu Oesterreich re. re. Entbieten N. allen und 18 ^?ru. jeden unseren Lehensleuten Geistlichen, und Weltlichen, welche in diesem Unserem Erz - Herzogthum Oesterreich unter und ob der Enns von Uns, als nunmehr berührtes Er^herzogthumö Oesterreich völlig regieren- , ^ den Landes-Fürstin, und Erb-Frauen Lehen zu empfangen haben, Unser Gnad, und geben euch gnädigst zu vernehmen ; Nachdeme durch weyland des Allerdurchleuchtigst-undGroßmachtigsten Fürsten, undHerrns,Herrn OaroU VI. dieses Namens Römischen Kaysers, Unsers höchst-geehrt- geliebtesten Herrn und Vatters, hochlöblichst - und seeligster Gedächr- nuß beschehen zeitliches Ableiben neben anderen Erb - Königreichen, Fürstenthumen und Landen, an Uns auch dieses Erz - Herzogthum Oesterreich unter - und ob der Enns, mit allen dessen Hoheit, Regalien, lien, Recht und Gerechtigkeiten erblich gekommen., und dahero eine sondere Nothdmfft seyn will, daß alle diejenige, so Landes - Fürstliche Lehen in diesem Unserm Erz-Herzogthum Oesterreich unter und ob der Enns haben, dieselben, denen Rechten, und Herkommen gemäß in einem gewissen Termin ersuchen, und empfahm : Als haben Wir euch durch dies Unser General zu Empfahung solcher Lehen ordentlich verkünden, und darbey gnädigst anbefehlen wollen, daß ihrLe- Hens-Leut die weitere Verleyhung von unterm Mo an, inner Fahr und Tag gewiß , und ordentlich ersuchet, und empfahet, auch selbst zu keiner Fälligkeit Ursach gebet, vor eins; Und weilen wir auch vors änderte für eine sonderbahre Notwendigkeit erachten zu wissen, ob ihr, vornemlich aber, wann etwa von einer k'Lmiiia euer mehr in denen vor- bringenden Lehen - Briefen benennet, und mit invellirt seynd, wer, oder welcher aus euch die in solchen Lehen-Briefen begriffene Lehen- Stuck, um welcher Verleyhung il-r einkommen möchtet, stlbstm inn- habw, und wirklichen posseäiren Lhut; diesemnach ist gleichfals Unser gnädigster Befehl hiemit, und wollen , daß ihr Ley jetziger euer Lehens- Ersuch und Anmeldung, erstlichen den eigentlichm kollessoi-sm , und dann zugleich alle, und jede Lehen-Stuck, die ein, oder der andere unter euch, wie obgedacht wirklich poüsäiret, ordentlich lpeeiNeirtt, und deswegen eine gewisse, und richtige unter eurer Handschrift und Pettschaft gefertigte Verzeichttuß übergebet, und einreichet; Wie daun im widrigen Fall, ehe und zuvor ihr obberührte Lehens- 5 pEeiäe 3 liou zu Händen Unserer N. Oest. Regierung und Kammer gehorsamst em- geliefert, keinen die Lehen verliehen werden sollen ; darnach ihr euch zu richten, und vor Schaden selbsten zu Hütten wisset. Es beschuhet auch hieran Unser gnädigster Willen und Meinung. Geb en in Unserer Residenz-Stadt Wenden men April 174^. ViUs Patent äe-^n. 1742. den iFten ^Mi, L O I e 1 reich in LchcnSsachm äs 1769. den Zi./VuZulI. Maria » Theresia äe 1769. ZI.^VZuK. KA'.r Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserinn, -1. äu8 VH. §. XX. ^Welch Herr mit seinen Mannlehen rechten will, der sott sie Tag TV gehen über sechs Wochen, und nicht darhmder, und soll Im die Tag geben in dem Landt auf sein aigen Guett, und soll da mit Im rechten nach Landes Gewonheit, als recht ist, will aber der Herr zwischen seinen Namen rechten, daß beydenthalbe von Im Lehen ist, so soll er Im Tag geben über vierzehen Tagen, und nicht darhmder, und soll dem darnach rechten, nach Landes Gewonheit, als recht ist. §. XXI. - 7 7 -' ^ - - - - - - -D .. - ^ --. ^ ^ ^ Welch Herrn Mannschafft habent, die Lehen von In habent, . und der Herr abstirbt dieselben Ir Lehen nicht verliefen gegen seinen Kind en; Sy geben den Tag als recht ist , nach Gewonheit des Landes über sechs Wochen und nicht darhinder, und geb In der Tag drey, und sollen auch die THnach^Mander geben, m demselben Jar, und der Vatter abgestorben mTund Men auch die Tag gebieten auf den Merckhten, und vor der PhchM an yeglichen Enndt, da sie Mann- schafft haben. Wer darüber zu Tegen nicht ankhumbt, und es noch des Herren verjaeret, da sollen sich die Herren woll mit Recht zuziehen, er wem sich dann, daß Im die Teg nicht zu recht sey khundt ge- than. Wann aber die Mannschafft nach des Nattern Todt von den Sun die Lehen empfangen hat, und derselb Mann, der das Lehen empfangen hat, abstirbt, desselben Sun , so soll der Herr nicht Teg geben, er soll seines Vatter Lehen nach varen an denselben Herren, davon sein Vatter die Lehen empfangen hat, verjaret er aber des nach seines Vatters Todte, da soll sich der Hm woll mit Recht zuziehen. l 3 §. XXII. 86 8» XXII» Sicht dann der Mann, daß Im der HerrTeg geben für seinen Mann, und soll damit Lehen rechten nach Gewonhait des Landts. Wer amen anspricht umb am Lehen, deß er seinen Herrn hat, und Men Gewer, will Im der Herr des nicht geglauben, daß er sein Herr amd sein Gewer nicht soll sein, so soll Im der Mann nicht bestetiß- ten mit seinem Aydt, und soll der Herr dann sein Gewer sein. §. XXIII. Wenn der Herr den Mann bestett, daß er In bestätigt mit seinem Aydt, daß er sein Gewer soll seyn, und vonjsemen Ungenaden darumb sein Gewehr nicht seyn, wie gethon scheden, der Mann des nymet auff seinen Lehen, das soll Im der Herr erstatten, khumbt, aber der Herr für V und verantwurtt das Guett mit seinem Mann , wird Im das Guett darüber anbehabt, so ist der Herr dem nichts gebunden ; Wann also viel so es an seinen Genaden steet. §. XXIV. Es soll auch khain Mann seinen Herrn , von dem er zu Lehen hat, ein Guett hingeben , für anders nicht, er thu es dann mit seines Herrn Hannd, oder er leg es dann dem Herrn zu Pesserung. Thu et er es darüber nicht, so soll am der Herr gebieten zu drie vierzehn Tagen, daß er Im das Guett erloese, und loedig. Ist, daß er es dem Herrn darüber nicht erloeset, noch zuelediget, so ist dem Herrn dav Guett ledig worden, und sott sich mit Recht darzu ziehen. § XXV. Wer am Guett hat in Nutz und Gwer, und In der Herre des langem, daß er dasselb Guett von Im nicht hat, hat der Mann mer Lehen von dem Herrn , so soll er dasselb Guett behalten mit seinem Aydt zn andern seinem Lehen, hat aber nicht mer von dem Herrn, wann das Guett, daß Im der Herr nicht gicht, so. soll es bewern mit seinen Haußgerwssen. §, XXVI. 37 8. XXVI. So sott ein yeglicher Herr den seinem Mann woll erzeugen / daß er In zu Purck - Lehen lephet/ wenn er von der - - - daß es dem Herrn Ledig sey. . §. XXVII. Und wo ain Herr einem Mann behauset auf einem Guett, daß er Im davon dienen soll / wenn er von Guett vert / so mag der Herr wohl erzeugen/daß das Guett von Ihm Lehen sey/ woh Am der Mann des langem. K. XXIIX. Wer ein recht Lehen in stiller Gewehr hat unversprochen zwölff Jahr und ain Tag / wag er das bewern mit zweyen unversprochen Mannen / die sein Hauß genossen sind. Das soll er fürbaß beruet haben/ an alle Ansprach. §. XXIX. ,, Als ein Mann sein Lehen empfahet von seinem Herrn/ das ist recht/ daß er dem Herrn darnach schwöre ein Aydt/ daß er ihm.getreu seye und seinen Frommen fördere. 8, xxx. Als ein Mann seinem Herrn raubet oder brennet/ oder Aman seiner Red / und sich der Mann des nicht bereden mag/ als recht ist/ nach Landes Gewonheit/ er sey auf des Herrn Schaden gewesen/ so ftmdtdem Herrn die Lehen zu recht ledig worden. ^ §. XXXI. Es ist auch recht. Woh der Herr seinen Mann angreifftt/ wie er ihm Gewalt oder Unrecht thue, so soll der Mann zu dem Herrn reutten/ und soll in Genaden und Rechts nehmen/ daß er Inn seinen Schaden abthue/ den er von Ihm oder von seinen Schulden genommen hat oder empfangen. Woh der Herr diß nicht thuet / woh dem der 88 -er Mann des zu Pfandte kombt, das er seinen Schaden wieder thut, daran er nicht seinen AM, noch sein Treu, und Md auch seinen Lehen nicht ledig worden. §. XXIII. Es sollMiemandt kein falsch , noch Rechten Lehen nur am ftntmeßig Mann , und ain Erb - Bürger, der sein Recht wohl herbracht hat. §. XXXIII. So soll auch kein Frau kein falsch nicht haben, nur zu ainer Handt noch rechten Lehen. Welches aber abstirbt die Frau, die das Lehen empfangen hat, oder der Mann, der das Lehen geliehen hat, so ist das Lehen ledig, man ding ihr es denn aus gegen dem Herrn mit lebendigen Zeugen, oder mit Handtvestem Es hat kein Frau Lebens- Hand, wann sie abstirbt, so ist auch das Letzen ledig, die ander Ir ai- gens recht Erben sindt. §. XXXIV. Ist, daß sich ein Edelmann verheyrath, da von seinen Mannen, die Lehen von Ihm habent, Ir Lehen geaendert worden; als der Herr abgestirbet, der die Heyrath gethan hat, ist er desselben Herrn Lehen, so sollen sein Mann Ihrer treu ledig seyn; Gegen seinen Kindern, und sollen Ihren Rechten nach varn an denHerrn, von dem es dieser Herr gehabt hat, und sollen es empfäyen als recht ist. Hat aber der Herr Erben, die mit dem Lehen ungetheilt haben, und die ihr Recht mit nichts-geaendert haben, da sollest die Mann ihr Lehen zu Recht em- pfahen. Ist es aber eygm, so sollen sye es haben von dem, die es ay- gens Hausgenossen MdL, und die es ahgenes uegsten Erben Md, und ihr Recht mit nicht geaendert haben. §. XXXV. N Wenn ein Landtherc Herfart gebeut / durch des Landes Noth, so soll ein yegelich Mann fahren mit seinem Herrn, des behauster Maenuer ist. Welch stantmeßig dabaimbe bleibt, der soll dem Herrn, von dem er zu Lehen hat, und der die Herfart vert, allein den Zünß . haN H- > 8ßt Kalben geben, ben bas Guett das Jahr über gelten mag, der auf dem Guet ist, das von dem Herrn Lehen ist. Ist aber ein Burger, oder ei» Baur, die sollen Ihm den Zünß gar geben, den er das Jahr vergelten mag, und welcher Herr der Herfurth nicht entvert, dem solle» sein Mann kein Herrsteuer geben. I-UNIA. Ooi'P. ^ur. keuö, 6er m. lom. II. xgA. z86' Aus 8unili§eri 6 on 5 uetuZ. ^uKrire psZ-. 850. le<^. die LuLLeüion in die Oesterreichische Lehn - Güter betreffend. Wie die Lehen - Güter die gesippten Freund erben sollen. f^n diesem Land stndzweyerley Lehen, nemiich Rittcrmaßsge, und dann Weibliche Lehen; die Rittermäßigen Lehen werden zum Theil ohne Mittel von dem Lands-Fürsten verliehen, zum Thcil aber von etlichen Frauen und Herren, die solche Lehen, als Affter-Lehen andern verleihen thu«. So viel nun die Landes - Fürstl. Rittsrmäßigen Lehen belanget, wiewohl den Rechten nach solche Lehen nach Absterben des Manns- Stammes dem Lands -JMen, als Lehens - Herrn, ohne Mittel heimfallen, so hat doch die Röm. Kayserl. Malest., als Herr und -Lands-Fürst, die Landschafft dahin begnadet, daß nach Absterben des Manns - Stammen die Lehen des rerstorbsnen Lehen - Manns Ächter oder andere seine nechste Erben zusamt dem Schloß und Mayerhof heimfallen, und denenselben nichts weniger bevorstehen sollen, wie dann der Gaaden-Brieff sts ßo«> Wien den letzten Nov, H». ,zöz. solches mit mehrcrm vermag. Darneben aber ist diese Frag : Ob der bereits halbe Theil, und die Ablösung ans die Personen, so dem Verstorbenen im Grad die nechstea seyn, oder insgemein auf alle verziche- ne Personen, ( als wann ein Gut sonst zu Töchtern kommt) fallen soll; Hieraus iß >die Antwort, weil das König!. Loivilo§ium lauter ' m aus- ausdruckt/ das; der halbe Theit sammt der Ablösung ursgemetn auf die verzichene Töchter, als die sogleich nachgehende Erben seyn, wie dann solches auch im Gebrauch gehalten wird. Was aber die Rittermäßige Lehen , so durch die Grafen und Herren diß Lands als Affter-Lehen verliehen werden, belangt, darauf erstreckt sich der Kayserl. Majeft. Lehens - Gnad mit Nichten, sondern es wird mit denenselben Lehen den geschriebenen Rechten nach gehalten. Desgleichen, wann der Lands-Fürst ein neues Lehen, so Nittermäßig, aus Gnaden verleyher, so ist bey der Regierung bißhero diese Ordnung gehalten worden : daß dieselben Lehen anders nicht, dann mit Ausschliessung der Lehens - Gnad verliehen werden. Der Weiblichen Sehen halber wird es den geschriebenen Rechten nach gehalten, nemlich, daß dieselben auf weiblichen und männlichen Stammen erben, doch so lange der männliche Stamm vorhanden ist, hat der weibliche Stamm davon nichts zn erben , und solchds Recht wird ft wohl in dem Lands -Fürstl. als in dem Affter - Lehen gehalten» Zusatz Wie die Rittermäßigen Lehen sollen geerdet werden. /Arstlkch ist zu wissen, daß die neue Rittermäßige Lehen , sie seyn ei- nem durch Gnad, Gaab, Kauff, oder andere Oomi-AÄ durch jemand erlanget, aüwegen auf männliche Leibs-Erben in absteigender Linie fallen; wo aber dieselben Erben nicht vorhanden seyn, so fallen alsdann solche Lehen zu halben TheiL der Lehen - Gnad apf des Verstorbenen Töchter, und derselben Erben beyderley Geschlechts; wo aber der Verstorbene keine Erben in absteigender Linie weder Männlichen noch Weiblichen Stammes hätte,. in solchem Fall werden die Seiten-Erben in dem halben Theil der Lehen, vermög derjetztgemeld- ten Lehen - Gnad Melassen. Was aber die Rittermäßige Lehen belangt, so man Stammen- Lehen nennet, darinn wird es nachfolgender Gestalt gehalten; nem- Lich, so jemand von männlichen Stammen in absteigender Linie vor- han- Händen ist, so wird derselbe zu erben Lugelassen; im Fall aber, daß in absteigender Lime niemand von Männlichen Stammen verbanden, ov dann gleich der Verstorbene Töchter, oder derselben Kinks-Kinder, hinter ihm verlassen hatte, so fallen doch dieselben Lehen nicht auf die Töchter, sondern auf die Seiten - Erben , so neben dem Verstorbenen in den Lehen-Brieffen begriffen werden; wo dann (vielmahl beschicht, daß zween, drey oder mehr Brüderoder Vätter ein Lehen-Guth sämtlich durch einen Lehenträger empfangen, welche Lehen alsdann die Stamm-Lehen genennt werden) einer ein altes Stamm-Lehen auf sich und feine Erben allein empfangen hatte, so wird es nach seinem Todt allermassen gehalten , wie mit dem neu erworbenen Lehen, dar- von hier angezeigt ist. Zum andern ist Zu wissen, wo ein Lehens-Herr ein Rittermäßiges Lehen einem Weibs-Bild verleiht, so wird solches Lehen weiter für keine Rittermaßige, sondern für eine Weibliche Lehen gehalten, also, daß zu solchem Lehen hernach die Weibs-Bilder auch zugelassen werden, es wäre dann, daß ihm der Lehens-Herr m dem Lehens- Bxieff ausdrücklich Vorbehalten, daß das Lehen durch solche Verleihung von des Lehens-Art mit Nichten entzogen, sondern nichts desto- weniger ein Rittermaßiges Lehen bleiben soll, zu solchem Fall möchten die Weiber zu Erben nicht zugelaffen werden. Der Weiblichen Lehen halber ist in Rechten verordnet, daß die Erben Weiblichen Stammens zu denselben anderst nicht zugelassen werden, dann wo sonst kein Erb Männlichen Stammens vorhanden wäre/ so fallen dieselben Weibliche Lehett allein auf denselben , und wann derselbe hernach mit Todt abgehet, so werden doch die Erben nicht zn- gelassen, sondern es soll mit diesen Lehen, wie mit andern Rüterma^ ßigen Lehen gehalten werden; Wamr einer von einem Bischoff oder Prälaten Lehen hat, ob dann schon in dem Lehen-Brieff von dem Weiblichen Stammen nichts ausgericht, so vermeynen doch etliche Land-Leut, daß solche Lehen, (die sie Lehen von den krummen Staben nennen) auf den Weiblichen Stammen so wohl als auf den Manns- Stammen fallen sollen, so aber bey vielen zweiffelhafftig ist, ich acht aber hierinn, daß dadurch kein beständiger Lands - Brauch angezeigt, oder bewiesen werden möge. Vsrr M L 92 Von denen Widerfallen. mnn estle Landmanns Tochter mit einem Heyrath - Gütl) abgefsr- tigtt ist, und sie hernach Leibs - Erben verläßt / erbt dasselbe Heyrath - Gut für und für in absteigender Linie; wann aber die absteigende Linie gänzlichen abgehet, so fällt alsdann das Heyrath - Gut wiederum auf den Manns - Stammen/ von dannen dasselbe herkommt. Es ist eine gemeine Regel/ daß sich kein Wiederfall verzehre, das ist aber zu verstehen, weil er noch nicht gefallen, dann wann er durch Absterben der Weiblichen Linie gefallen, und in dreißig Jahren hernach mit Recht nicht ersucht wird, fo ist er alsdann verzehrt, und mag ferner mit Recht nicht ersucht werden. Wann ein Wied erfatt durch Absterben des letzten Weiblichen Stammen dem Manns - Stammen wieder heimfällt, so fällt derselbe nicht auf den ganzen Manns - Stammen 7 sondern allein auf die Linie des Manns - Stammen, von welcher Linie das Heyrath-Gut herkommt , und ausgegeben worden ist. Es ist auch bey den vom Herrn - Stand und Adel Lands - bräu- chig, daß die Töchter oder derselben Erben die Heyrath - Güther verschaffen und vermachen, so ist doch dasselbige, wann es zu einem Wie- derfaü kommt, denen Erben, von deren Linie das Heyrath - Gut oder Wiederfall Herkommen: ohne Nachtheil und Schaden. Von Erb - Einigung. '0 trägt sich offt zu, daß etliche Geschlechter zwischen ihnen sechsten Erbeinigung aufrichten, daß ihre Tochter nicht allein gegen ihren Brüdern, sondern auch gegen den ganzen Manns-Stammen, so lang derselbe währet, verziehen seyn solle. Mann nun einer desselben Rahmens und Stammens ohne Erben männlichen Stammens in absteigender Linie abgehet, ob er dann gleich Töchter oder andere Erben m absteigender Linie von weiblichen Stammen hat, jedoch, so fern noch andere Personen männlichen Stammens vorhanden seyn, so erben die Töchter und die andere Erben vom weiblichen Stammen mit Nichten, sondern es fallt des Verstorbenen Verlaffung und Gut auf die andere seine Fremw männlichen Stammens; doch wann sich eine Toch- ' ' ter 9Z Ler auf die Erbeinigung nicht insonderheit rmzichm, sondern allein in- gemeine Lands - bräuchtche Verzicht über sich geben, so wäre ihr die auff- geeichte Erbeinigung ihrer erblichen Gerechtigkeit ohne Schaden/ Also auch , wann eine Erbeinigung durch die Töchter von Eltern nicht angenommen, sondern nach Absterben derselben Eltern auf- gericht worden wäre, so hat solche Erbeinigung gegen denen Töchtern und ihren Erben gleicher Weise nicht Statt. Wiewol etliche Lands- Leut vermeynen, daß ein Geschlecht ausser der Bewilligung der Lands- Fürsten keine Erbeinigung auffrichten mag, so seyn doch bisher solche Erbeimgungen ausser Lands - Fürstlicher Bestätigung aufzurichten zugelassen worden; allein wann solche Erbeinigung dem Lands - Fürsten an den verfallenen Erb - Gütern oder Lehen abbrüchig wären, so hätten dieselben gegen den Lands-Fürsten mit Nichten Statt, sie wären dann von ihmättsonderheLt bestattiget worden. Wann ein Gut zu den Töchtern kommt, ob alsdann die Erben in 80^62 oder OuMu zugelassen werden, ob sich auch die Lehens - Gnad oder auch in der; Weibern in diesem Fall erstreckt? A/uf nachfolgende drey L^u^llionen, nemblich, und zum ersten, wann ^ ein Gut zu den Töchtern kömmt, Ob alsdann dieselben Personen in Oap'im oder 86^63 lucLeäiren'i Zum andern, nachdem in der Lehens - Gnad, so die KaMl. Majestät in diesem Erz-Herzogthum Oesterreich unter der Ennß von wegen des halben Theils der Lehen gegeben hat, vermög, daß nach Absterben des Manns - Stammen solcher halber Theil auf die Töchter und nechsten Freund verstanden werden solle? Oder ob die andern Personen, so im Grad Weiber seyn, und doch dem Lands-Brauch nach mit dem nechsten Erben obgemeldter Massen zu der Lehens - Gnad zugelassen werden sollen ? Auf solche zwey Fragen hat Herr Ludwig Kirchberger zu Urichhofen, der Röm. Kayserl. Majest. Rath, und derselben Zeit Land-Unter - Marschall in Oesterreich unter der Ennß M erkläret; wie folget : Auf die erste Q-uslUon, wann die Erbschafft zu den Töchtern kpMMt, ob sie alsdann in 8cirj)L8 oder'in OaMK Lueesäiren? Diese ' m z ' Fra- 94 Frage hat, Isonnstum priori propnnitur , wenig Zweiffell dann fehlt es allein Töchter in gleicher Linie, so ist die 8uceslll<>n inc»pim ohne Zweiffel; seyn aber sonst mehrere Erben, welche, Jnnhalt des Lands-Brauch, nach Abgang des Manns - Stammen mit den Töchtern, ob sie im Grad schon weiter seyn, und der Güter sie sich allein aus den Manns-Stammen mit den Töchtern verziehen haben, so müssen sie Noch halber in Lcirpss lueeslliren. et. Die andere Frage hängt an dieser; und weilen die weitern Erb - Töchtern nach Abgang des Manns -Stammen mit den naher» Töchtern im Grad zuqelaffen wer-, den, so ists nur per ^uris ri-xr-elsocakimism , und tretten in ihren Vor - Eltern Fußstapfen ; derohalben achte ich gänzlich , die Weiber mit den nähern Töchtern in die Lehens - Gnad zuzulaffen. L.uni§. 6 orz>. ^sur. ?euä. 6 erm. lom. He xa§- 458- leHH. Aus 8uttin§eri (üonüiemä. ^.ullrisc, 9^.428.^^. die Beutel-Lehen in Nieder und Ober-Oestcrreichischen Landen betreffend. Demel - Lehen. tVd eutel- Lehen kan der Lllcimus b'amiliL einem andern auffsanden und verkauffen, ist auch der Lehens-Herr solche dem Kauffer zu verleihen schuldig. ^ Im die N. O. Regierung i» Oaul» des Furstl. Hoch-Stiffts Frey- sing, conci-L Leopold Snnderspieß, welchem seine Haust - Frau , als altiste Lehen - Trägerin, einen Hoff;» Wangram auffgcsandt. Beutel - Lehen in den Oesterreichischen Erb - Landen , als Steyer, Crain, unter und ob der Ennß. Zwischen den Beutel-Lehen und Ritterlichen , Wieds in Steuer, A der Tar halber, wann Veränderung geschieht, also gehalten, daß, wenn 95 wem sich ein TodMakl begiebt, so müssen sich des Verstorbenen nach-- sie Erben oder Freund -- die nur Bürger oder Vauren seynd, denen solche Beutel-Lehen-Güther zuständig, mit dem Lehens-Herrn nach dem Merth des Lchn- Guthes, ja umb halben und dritten, auch in Leu vierdten Theil, oder wie es statt bey dem Lehen - Herrn sinden mag, vertragen; so die aber mit Kaufs, oder sonsten verändert worden, wird an dem Lehens-Herrn von dem Verkauffer eine Auffsandung gefertigt, und dann dem Kauffer solches Lehen-Guth verliehen, und dem Lehns- Herrn umb den Brieff die Tav bezahlt.. Die Rittermaßtge Lehen betreffend, so die Land - Leuth von etlichen Bischoffen in und ausser Landes zu empfangen haben, wirds also gehalten : daß man für solche zu empfangene Lehen keine Schatzung oder Tav zu bezahlen schuldig seye, dann allein, was er aus gutem Willen in die Tanzley für die Schreib - und Ferttigung des Lehen- Brieffs je ein Gulden oder mehr, nach der Sachen Gelegenheit, giebt oder zahlt, re. Bericht des Land - Verwesers in Steyer äe äaeo Gratz den 21. Uasi. 1557. Oonkust. ks. I. Lol. 2Z.' Leemiäo : Bericht Herrn Lands -Haubt - Mann und Vitzdo- men in Larndten der Beutel-Lehen: Die Lehen, so Edel-Leuthe innen haben, seyen Rittermäßig, die Lehen aber, welche Bürger und Bauern besitzen, seynd Beutel-Lehen, ob sie schon von Edelleuthen herrühren, und da sich nun mit den Beutel-Lehen mit Absterb - und Verkauffung, oder in andere Wege eine Veränderung zuträgt, so wird dem Lehen-Herrn von dem Lehen-Mann wegen des Lehen - Guths, ungefehr so viel als dasselbe Guth, ein Jahr im Bestand , oder Zinß- Weiß auffs höchste ausgelassen ertragen möchte, sonsten aber keine andere Dienstbarkeit gereicht. Geben Villach den io. Fan. ^nno 1557- Oonkuet. i. ko!. 24. lerüo : Bericht Herrn Lands-Haubt-Manns und VitzdomS in Train : Man nehme von dem Beutel-Lehen, da eine Veränderung vorüber gehet, so viel als eine Jahrs-Nutzung austrägt; den r g.Fuüi. LonluLt. ko!. 2 §. Lon- 96 Bericht Herrn Iacob von Lamberg ^ die Beutel-Lehen betreffende, und vermeint, daß derjenige, so nicht Edel und Beutel-Lehe» besitzet, ein mehrers, und dasjenige, was Ke den Affter-Lehen - Herr», auch dem Landes - Fürsten reiche» solle. » Oonütet. bl. r. kol. 26. Herr Lands-Haubtmann und Vitzdom in Oesterreich ob der Ennß, berichten der Beutel-Lehen halber: Daß von Beutel -Lehen, so mit Steyer und aller Obrigkeit in Lhrer Majestät Vitzdom -Ambt gehörig, und die Dienst der Obrigkeit auf Ihnen haben, wann der eines durch Kauff, Todes - Fall, oder in andere Wege verändert wird, daß Ihro Majestät davon der zehente Pfenning gereicht, auch die Lar, nachdem das Lehen - Guth gut ist, für den Lehen - Briefs l. Pfund, 4. Schilling - - Pfenning ; icsm 2. Pfund, und auch wohl 2. Pfund, 4. Schilling bezahlet werde. Von den Beutel-Lehen, so die Land -Leuthe innen haben, wissen Ke nichts zu berichten. Linz, den 12. ^ulli 1557. Oonsust. ^ r. kol. 27. Die Beutel-oder Bauer - Lehen werden in diesem Land ebenmäßig, wie die andern verliehen, seynd auch m solchen so wohl äe^r-- re als Looluetuäme die öUenLNoues verbothen. Mmi v. zwischen dem Hoch - Stifft Freysing und Leopold Sunderspieß den ro. äept. 1597. Es ist bißhero in diesem Land Oesteryich niemahl ohkerviret worden, daß umRittermäßtz- oderWereMen MrenNutz undGe- wohr empfangen werden. Notiv. 4. zwischen dem Hoch- Stifft Freysing und Leopold Sunderspieß den 10. 1597. De r 616. findet sich eine Handlung, wegen Herrn Heinrich Thanradel, Frey - Herrn unterschiedlich ausgebereae 6pei-re Lehen, betreffend w. rc. dabey auch etliche Lxempla , sonderlich Oouüi'uiacio der ersten Anzeigen so kotlelloi-eL styn, 191. Item - 97 Item 6e ^NÜ0 1628. findet sich eine Handlung / Mißbrauch in Lehen-Schuldett/ wie auch die Lehens-Begnadung und eontens, wie es darmit gehalten worden/ auch ein Register aller ertheilten eoussns u. 146. Die Regierung erkennt die Lehen - Probst für eine In llgns: und 6ir't§!rt die Beschwehrten wieder dieselben an sie/ entweder mit der Billigkeit, oder um Bericht und Gutachten. -loka. In einer Onültution 6. ci. 26. !>lovembr. 1554. stehet: Beutel - Lehen -er Graffschafft Ottenburg in Steyer, Kärndten, und Crain gelegen , sollen burch die Innhaber und andere, welche davon Wissenschafft haben, mit ihren Ein- und Zugehörungen nahmhafft gemacht, die darüber habende briefftiche Urkunden zum viäimiren eälrt werden, bey Vcrliehrung derselben. Lor^». gur. kenö. Cerm. l'sm.II. x«§. 466. leq<;. Aus LmrinAeri Lonüier. ^.uttriucis 41z. WM'lM Erwiesen wird, daß sich die Lehen in Oesterreich durch die Erb- Einigung und i'iäei'OoMmiL nicht binden lassen. <^aß sich die Erb - Einigungen und kiäei . OommM auf die Lehen nicht erstrecken, sondern mit Mgang des Manns - Stammen ex. pirireN/ daß auch der verziehenen Töchter kenunLignonsL sich auffdis Lehen nicht extenZireN/ quoaä orcünem lueeec^NtN in NN8, dann sie ohne das/ vermög der Landes - Fürstl. Lehens-Güter sme DeLeLium lemims MLseuNni , nicht iuees iiren können / sondern qnoaä Zidei'LW ulienatiouem r6^6xa§. 462. LX- 99 Auö Mnsteitvalderö I^rLÄrcls Odserv-lt. L (I Loniuet. ^rckl-vuc-itus r^nllnm, Inbr. 11 . Oblervnt. 61 V. n. 6 . xs§. 590. die Ausstcunmg HH-cr Töchter des Herren - - oder Ritter - Stands in Oesterreich betreffend. E Ä» Vater desHerrn - oder Ritter - Stands sein Tochter aus- ' steuert, vnd dieselbe mit einem EhrlichenHeyrath-Gut verficht, so ist ste sich von Lands - Brauch wegen der väterlichen Haab vnd Güter , als lang der Manns - Stammen bey Leben zu verzeihen, vnd dein Vatter einen Lands-gebräuchigen Verzicht - Briefs zuzustcllen schuldig. Lr xaulo polt: Vnd wiewohl die Verzichten den geschriebenen Rechten nach nit krafftig seyn, sie werden dann mit dem Aydt besichtigt, so ist doch dem LandS-Brauch nach aintgcr Aydt dißfalls nit vvnnb- then. Derowegen wann ein Tochter ein Verzicht giebt, ob sie gleich dieselbe mit keinem Aydt nit bekräffligt, so ist sie dennoch die Verzicht zu Halten schuldig; Obcr-Ocsterr. Land -Taffcl ?arc. 5 . ztie. 4 . versi Ob auch wohl re. lds :,So ist doch indem Herren-und Ritter-Standt von Alters Herkommen, daß zu Erhaltung der Geschlecht die Töchter vnd Weibs - Versöhnen, von ihren B/üdern vnd deren Männlichen Erbm g egen M muSgrbung eines ehrlichen Heyraths - Guts vnd ihrem Standt gemäßnen Ausfertigung von dem Väterlichen Gut so lang ausgeschlossen, vnd zu gleicher Erbschafft nit zugelassen worden , so lang in solcher absteigender Linie ein Mannlicher Erb vorhanden, kr paer. Z 6 ?it. 4 r. -di : So ist doch bey dem Herrn - vnd Ritter - Standt in üblichem Gebrauch herkomnien vnd erhalten worden, daß wegen Erhaltung der Adelichen Geschlechter derosclben Töchter schuldig seyn sollen, sich zu ihrer Bereheligmig gegen Empfahung eines ehrlichen Hcyraths- GutS vnd ihrem Stand gemessenen Ausfärtigung gegen den MannS- Versohnen aller VätterlichenGüttcrzu verzeih«, also, daß fledeßwe- gen weiter keinen Zuspruch haben oder suchen sollen noch wollen ^ so lang der Manns - Stamm übrig vnd verhanden sev. ch„. Lnkii,'- in ÄlanulvriLk. I.!lk. v. vsrb. Verzicht, »di: Es ist zu Wiffeil, daß la u 2 - hio- roo diesem ganzen Land Oesterreich vnter dem höheren Stande »nd Adel der Weibliche Stamm oder Töchter neben dem Manns - Stammen oder Söhnen bey des Vaters Verlassenschafft zu Erben keineswegs zugclas- sen, sondern ein oerheyrathe Tochter Krafft der von ihr gegebenen Verzicht, so sie auch bey ihrer Vereheligung ausgeschlossen wird; ein un- verheyrathe aber, obwohl sie kein Verzicht von sich geben, sie dannoch von ihren Brüdern bis zu ihrer Verheyrathung mehrers nicht, als die zimliche Vntcrhaltnng fordern kan, vnd nachmahls gegen einer-vrdent- lichcn Verzicht sich mit dem Land -breuchigcn HeyrathS - Gut und gewöhnlich hochzeitlicher Ausstaffirung muß crsattigen lassen. duniL- Lol'v- g u,' ?euN. Zsrm, lam, II. o-A.459' Aus einem in ULLto befindlichen 1'raKat von den Lehen-Gütern , nach dem Landes - Gebrauch des Erz - Herzogthums Oesterreich unter der Snnß. Von Vnderschaidt der Lehen-Güter. .-' Ogst. I. I>. Z. ann der Lands-Fürst jemandai» Lehen durch Gnaden willen ver- < her, Streit und Irrungen zugetragen, so seynd die alten luve- üicuren anzusehen, und die neuen darnach zu rsZuliren. U°üv. zwischen dem Hoch - Stifft Freysing und Leopolden Sun- dersvieß den io. Sspr. 1597. In Lehens - Sachen ist auf die alten Lehen» Briefe zu sehen. s-xaß in Lehens-Sachen, Bermög Rechtens, und aller Rechts-Ge- A) lehrten einhelligen Schluß, auff die erste Belehnung , und darüber ausgefertigte Lehen - Bricff alle nachfolgende Belehnungen caleu- lirt und verstanden werden muffen; Dieweilen denn der Hoheneggeri- sche Lehen- Brieff^nu» 1579. unter Kayserlicher Fertigung die Lehens - Gnad diesen Rittermüßigen Lehen austrücklich geben thut, alS ist gleicher Gestallt die Bayrische hernach folgende Belehnung ebenfalls - ' IOA mit der^ Lehen - Gnad zu verstehen. Der übliche Lanzkey - Gebrauch bringt täglich mit sich, daß, wo einmahl eine Lands - Fürstt. Riterma- ßige Lehen mit der Lehens - Gnad verliehen / uydder Lehens-Briest mit derselben eiaukil ansgefertigt worden/ man hernach in folgenden Verleihungen solche elsulul der Lohns - Gnad ferner zu wiederholen nicht pflegen thut. Dieweil auch ohne das/ vermöge der Rechten/ die Lehens -Begnadung die Natur und Wesenheit, der alten Rittermäsiigen Lehen nicht verändert/ sondern nur gleichsam moäiiwirt und huairäLirt. ^otiv- Zwischen Martin von Stahrenberg, eonttA ^üdolphen von Impruck den 6. 1626. ' Daß man die Lehen - Briest von der Tax alsobalden erheben sol^ le/ oder es werden 15. Kreutzer auf den Gulden Tax weiters darauss geschlagen den 14-1601. - coul-uec-Buch cks^. ISIZ. xax.lzi. Lehen - Tax. die Zusammenschreibung der Iörgerschen Lehen bat - - darumb nicht mwiliigen wollen, weil» selbig. .« Sargererchen, und von andern auch: wohl Verdienten in ein coM gezogen würde, die Lehens - Gnad auch i» diesen Duntten neck ««erörtert wäre. - —— - ^uu»en uo-y Bericht der NlSTTegmImg in o,«l- HerrnIörgers, Frey-Herrn. lleinlurio. Allerinaffen gerathen; den 14. Ssprembr. 1610. OvnMr. äs^. I 5 yg. 5^1^ g Dieienigen, welchen Lehen verliehen werden, sollen Mer M»-' naths - Frist die Lehen-Briefe erheben, sonsten sollen Ihnen nachVcr- fileffung dieses '1'evmins >;. Kreuser zudem Gulden geschlagen wer- dev. V 0 M 14. ^u§uUi i^oi^ Oorckvet. Ue ^ u. r 59z. fol. r? r d Der Lehen - Tax und alle andere ausgefertigte Briest-Tax setind Mirchlich Regiments - und Lammer-Raths bestem, die aber nur«. d 0 ca- / ro6 LvlarsZ, oder aber eines allhier anwesenden Er; - Herzogs Räthe waren^ sollen die Tax in einem und andern Fall bezahlen. Hä UaiM- rum 8. O. Najeü. proprium , Wien den 26. ^sun. 1565. ^Olituet. X. I. kol. 66. Lehen - Tax - FreyheiL dem 8scrsmrio Sturtzen, Hey der löblichen Regierung allein verwilligt/ den übrigen äseretaiäen aber und (M- crrn biß auff weitere Verordnung abgeschlagen, krä LäauNät. 5 . L 5 a- jeK. proxrium. Wien, den IV. ^oveimdr. 157z. Die Stand in Krändten werden aus Gnaden der Lehen - Tax und des neuen Aufschlags von jedem Jager Stör io. Kreutzer befteyet/ und selbigen der Paß auff das Welsche, jedoch nur Traid zu handeln/ eröffnet; den L4. ^uln 156z. Eonüiet. iv!.z6. Loi'x. ?cuö. »crin. Ion,. II. 46z. le^. Nachricht Aus 8uttm»erl (loniüer. ^riKriX, pa§. 886. was Massen die Lehen-Güther in Oesterreich getheilet werden ^ j sollen. <7>ie geschriebenen Rechten geben den nechsten Erben zu, daß sie ein jedes Lehen-Guth, so auff die Erben gefallen ist, ihre« Gefallens zwischen ihnen theilen, daß auch ihr jeder seinen angcfallenen Thcil besondcrbahr innhaben, nutzen und geniesten möge, welches dann der Lands-Brauch gleicher Massen vermag; Doch ist dem Lands - Brauch nach, ein Lehens -Herr nicht schuldig, einem jeden Erben seinen angefallenen Thal insonderheit zu verleihen, rann dadurch die Lehen-Stück zertrennt und zerschmettert werden, sondern die Erben seyn in solchem Fall schuldig , einen Lehen - Träger zwischen ihnen zu erkiesen, und denselben dem Lehens - Herrn fürzustellen, oder das Lehen in ihrer Statt z« empfangen. ^ L.yni§. (üorx. ^ix.?cucl. §erm- lom. 462, Nach- Nachricht Von denen ?Lribu8 Lui-icc m Nieder - Oestereich, auch andern zu dem Lchns-kiocess allhkr gehörigen Sachen ; ingleichen von der Lxecutiow in Lehen e Güter. <>n Oesterreich sind in Ansehen derer Güter, die von der Landes-Herr- schafft;n Lehen gehen, die k-u-ss cari-e nicht im Gebrauch , sou-' der der Lammer - llrosurawr stellet die Klage wider den Lehn - Mann vor der Regierung und Lammer an. Es gehöret hieher der I-osus Lev LsneäiLIo Ftnsterwaldern xraLd. obiervac. Iib.IV. oblsrv- 76. lllliu. IV. aus der llslolmioii des Kayscrs kuäolplü II. äs r^uno 1880. ä. 20. ^xril, v-srl. Auff der Stände vierte Beschwerung il>> : Daß blßhero, wenn jemands Hey Ihro Kayserl. Mas. eine Lehens - Fälligkeit ausge. Lethen, die Abtretung der völligen Lehn uncrsucht der Innhaber durch Lxecurion gesucht worden, welches der Lchns - Loueessiou und Lands- Brauch zuwider sey; Geben Ihro Mast den gehorsamsten Standen zu gnädigsten Bescheid, daß Sie sich nicht zu erinnern, daß Ihro Kap- scrl. Mas. oder auch Dero geliebter Herr Vater, Hochsceligster Gedächtnis;, jemands wider den Inhalt der Lehns- Gnad beschweret hätten. Es hat aber, wie sic die Stände selber wissen, und sich dessen ans alten Her kommen, auch ,.Lehns - Recht und Gebrauch, erinnern mögen, diesen Unterscheid, daß etliche Lehen dermassen axerc und fällig worden, daß sie keiner Berechtigung, oder Ausführung bedürffen, in welchem Fall cs bißhero also gehalten worden, daß von Ihrer Kay- ferl. Mas. wegen, Ihro Äönigl. Mas. Nieder - Oesterreich,sehen Kammer die Abtretung solcher fälliger Lehen verordnet. Haben sich nun die Inhaber mit Ihrer Kavserl. Mas. gnädigsten conlsno und Bewil- ligung mit denen Ausbittern vergleichen können, inmassen vfft besche- hen, so ist solches ihnen den Inhabern selbst zu Gueten kommen. Dann auf den Fall des Rechtens würden vielleicht Ihro Kayserl. Mas. als Lehens - Herr und auch die Ausbitter keiner gültigen Vergleichmig, oder Ablösung mehr Statt gethan haben. Wann aber Fälligkeiten, scynd. die noch einen Zweiflet auf ihnen haben, und billige LxesMoves lei- 02 ben dm mögen, daher sich ein Innhaber auf rechtliche Ausführung gelendet/ seyen dieselbe dabey gelassen worden / doch dergestalt, daß Ihrer Rayserl. Majcst. Tammer- ?rocui'ator dieselben Innhaber mit Ring vor Ihrer Majest. N. Oe. Regierung und Rammer fürgenommen , und rechtlicher ErkenntNiß erwartet. Datbey es nochmaln sonderlich, weiln hiertnnen Niemands Unrecht geschickt, die Lehen auch ohne Mittel allein für Ihr. Kayserl: Mai. Regierung und Kammer gehörig , allda und sonst nirgends der Kammer - Lrocu- rator von Ihrer Kayserl. Maj. wegen zu Recht stehet, bleiben kan. Gehen aber die Güther nicht bey der Landes - Herrschafft zu Lehen, so gehören alle , auch die zwischen dem Lehn -Herrn und den Lehn- Leuten vorkommende Streitigkeiten vor das Landes - Hauptmannische Gericht, also führet Finsterwalder 6.1.4. obfi 75. u. 2, an, daß das Landes - Hauptmannische Gericht zwischen Frau Annen Elisabeth, Gräfin von Sprinzensiein und denen Zöch - Pröbsten zu St. Leonhard und unser lieben Frauen Zöch zu Sarleinspach Ln. 1677. den zten Lpril folgender Gestalt erkannt: Die beklagte Zöch-Pröbste seyen der Frauen Klägerin die in LLUs einkommene Lehen - bahre Zehent ab- zutreten schuldig; Es tönten denn die Beklagten , daß sie die Verleihung besagter Lehen-bahren Stück seither der m LLUs beygelegten jüngster Lehen - Briefs Rechts - gebührlich requiriret haben, wie solches gebühret, genugsam erweisen, doch der Frauen Klägerin ihre Gegen - Beweisung und andere rechtliche Nothdurfft Vorbehalten, und sollen solche Weiß - und Gegen - Weißung in Gerichts - brauchigen Termin der Ordnung nach vollführet werden. Andere dergleichen Urthei- le findet man auch in der OMeevar. 76. Inzwischen wann in diesem Fall der Lehn-Herr ein ordentlich Lehn -'Gericht von kai-idnZ ^ bestellen will, ist es ihm freygelassen. Davon stehet 6. Odlei-vat. 76. in fine folgendes von dem Landes - Hauptmannischen Gericht, in causa Hansen Höltzel contra Herrn Hansen , Frey-Herrn von Haimb, Lnno 1Z98. den l?, siceenidr. ^udlieirtes Urtheil : Der Herr von Haimb w. würde zu Setzung eines Lehn - Rechts billig gelassen; doch soll er einen unpartheyifthen Lehn - Richter und sechs Lssesso- rs8, die gleiche Lehen Huben, sowol einen unpartheyischen Ge- richtb-Schreiber auf seinen Unkosten äcxmiren , vor denen soll der Herr von Haimb seine Klag, warumben ihm das Lehen heimgefal- > len, X (en, und die Beklagten ihre Verantwortung fürbringen, und wann jeder Theil mit einer Schrifft und Schluß gehöret, solle das Lehen- Geding darüber/ was billig ist/ erkennen / Vorbehalte« dem beschwarten Theil der L^peUation für die löblichen Landes - HauptMüNNschaffL. IwmitteLS der Ausführung solle Herr von Haimb die Klager Hey der Anhabung und Nutzung des Zehendts vermöge Herrn Landes-Haupt- manns Bescheide / unbetrübt bleiben lassen. Es erhellet also hieraus, daß m Oesterreich auch bey Affter-Lehen zuweilen karss OuriL gebräuchlich sind/ jedoch mit dieser 6on6mon, daß diekarer euriL Lehen von gleicher Arth besitzen müssen. Daß hiernachst in Oesterreich die Lehen nach gemeinem Lehen-Recht verliehen; erhellet aus der Oon- üitutionL Kaysers koe6inan6i I. 6.6. iS. Otftobr. 1542. verbiss: Wir seyn genugsam erinnert/ daß durch die Lehen Begnadigungen, die weyland unser An -Herr Kayser Maximilian, und Wir Unserer LandschaffL Unseres Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß gegeben, Uli« sere Lehenschafften Uns nahend gar aus den Händen gezogen werden : Seyn deßhalben entschlossen daß Wir die Gnaden - Lehen, die Wir für- hin Leyhen werden, dermassen verleihen wollen , daß sie bemeldter Begnadigungen nicht fähig , oder darinn begriffen seyn , sondern nach rechter Arth und Natur der rittermaßigerr Mann-Lehen, auch Ordnung der gemeinen geschriebenen LehenI-Recht, sotten geliehen werden» Wer übrigens allerhand ki-LjuNieia lesen will , ss zu Erläuterung des Oesterreichischen Lehns - kroLLps dienen, der kan sM)e m öWiu§6ri.eontirscn6imbu3 Luttriacis a Z97. 4zU antreffm. ^ Sonsten ist im Oesterreichischen etwas besonders, daß die Kxs- cutiou schlechterdings in die Lehn - Güter verrichtet werden kan. ES handelt davon angeführter Finsterwalder loe. cic. lib.i. .0b5srv. 112. P3§. 260. Lsc^. dessen Worte Wir allhier mit einrücken wollen - 11^IM ne III mnleiL aIÜ8, iea oeialn iu b.00 LonliioenNo Iin^u§ ^leovinLiD 3 siu-6 eommuni 6e§snorat, ubi non tantnm Lenins L Eommo6itste3 Len6i, seä chllim etiam Len6nm valalli ersNitoeum exeueere poüs, eumqus fsounäo 6sereto odtsneo invsüituram Men6i kaenltatom liabsreG L a Domino 6ieeLto invettienäum esse , ox^rells esüamr. Die. O. O. Land - Taffel, kan. 2, eit. 51. vei -5 Die würcktiche kxo- outiones Le. ilü : So gleich Lehen, oder FreyeS aizen, dann hierin, 0 3 den HO dm attm herkömmmm Lands-Freyheiten nach, im Ansatz kein Unterschied zn halten. Lc ür. Z 2 . ve>'t. Wann aber sec. Ibl: Vnd da die angesctzte Gütter llsusta oder Lehen scyn, mag der Brland darauffauch -ohne alles Vorwiß des Lehen-Herrn anderst, nit, als auf die Freys aigene erthailt werden. k.c paulo xoü. Jnmaffen von vralten Herkommen, vnd dieses Lands-Lehen-Recht vnd Gewohnheit mit sich bringt. Oemgus Lzrr, 6. tic. Lg. Ius kormslibus: 9bwvhlen vermag der gemeinen geschriebenen Lehens - Rechten auf Lehen - Güter kein kLxeeutisn anderst statt hat, als so lang und vil der Lehen-Mann lut Lehen vnd deS Lehen fähig ist, auf die Nutzung ; So ist doch von Alters in diesem Land Herkommen , daß wann ein Lehen- Mann entwe- der in Rechten verlustigct, oder Schulden halber vnd in ander Weg beklagt, vnd wieder ihne so schm verfahren worden, daß es zum Ausatz vnd Vrlaub gelangt, so ist nit allein der Ansatz auff die Lehen-Güter sowol, als die FreyS-aigene bewilligt, sondern auch gar das Vrlaub (in Mangel anderer freys - aigenen Gütteren) auff solche angesetzte Lehen - Stuck erthailt worden, dergestalten doch , daß nach erlangtem Vrlaub sich der obsiegend Thail in rechter Zeit, das ist, vor Verstrei- chung aines Jahrs und Tags, von Auslauffung des erlangten Vr- kaubs, vnd darüber den nechsten Befreundten, oder in Mangel derselben den würklichcn Land-Leuthcn bevorstehenden Einstands - Termin, sich bey dem Lehen - Herren mit Fürbringung seiner Gerechtigkeit vnd vrdentltcher AuMMtmg von dem vorigen vcrlustigten Lehen-Mann LdacM er dann auff Verwaigcrung gerichtlich zu comxsNlren,) anmel- ben, vnd die Verleihung begehren solle. Also laut auch der von dem löblichen Lands - Haubtm. Gericht in croL Hannß Georgen Auer cvmrr Samuel Vntcrholtzer abgegebene Bericht : Als Hannß Georg Auer erstlich wieder Samuelen Vn- tcrhvltzcr seiner Schulden halber auff den lauteren fürgebrachten Schuld- Briefs, vmb den Gebotes - Briefs, folgends vmb den Ansatz angcrus- sen, ist ihme derfclb erthailt, exeguirt, vnd hernach auch nach Ver- streichung Lahr vnd Tag das Vrlaub durch das ganze löbliche Gericht erkennt, vnd gefertiget worden ; dann auff lauteren Schuld - Brieff wird ohne Mittel der Gebotts - Brieff erthailt, und so die Bezahlung nit geschicht, oder rechtmäßige Einreden einkommen, so gehet der Ansatz, vnd nach Verstreichung Jahr vnd Tag das Vrlaub. Daß nun LH Herr von Volckerstorff als Lehens - Herr des angesetzten Mucks für- gibt/ der Auer hatte ohne seinen Konsens auff das Lehen - Stuck nit leichen / weniger ohne sein Wissen ein Lxseuüon darauff ergehen können/ da wissen Wir vnsers Theils, wann einer einem von Adel oder jemands andern/ der freys-aigen oder belehnete Land - Güter hat/treulich leichet/ daß derselb einem solchen treuen Darleicher zu Verficht- rnng in §6nsrs alle seine Haab vnd Gütter/ obgleich Lehen darunter begriffen/ jetzig und künfftige ohneOonLns des Lehens - Heren verschreiben mag/ vnd so er nit zuhalt/ vnd der Darleicher bey Gericht auf solchen Schuld - Briefs klagt / so wird ihme nit allein erstlich der Gebotts- Briefs/ sondern da er hernach aus denen in Zenere verpfandten Gütterm ein gewisses Stuck namhafft machet/ und sxseiäLirt, ob es Lehen, oder Freyes-aigeN/ seithemalen ein solches der Darleicher sechsten offt wt weiß/ der Ansatz auff doppelten Werth der Anforderung erthailt. Vnd gesetzt/ daß der Parthey, so die ^.xsLucion begehrt/ bewust, daß solches Stuck Lehen, vnd daffelb auch gar der Lands-Haubtmannschafft angrzaigt seye, das doch selten, vnd fast niemahlen / geschicht, so ist doch je vnd allezeit bißhero vngestritten hergebracht vnd gebrauchig erhalten worden/ daß ohne OontE vnd Vorwissen des Lehens-Herren ein solches Lehen-Stuck, oder so deren mehr oder vieüerley Lehens- Herrn zugehörig, habe angesetzt werden mögen. Ja solche Ansatz haben nit allein statt deren Persohnen halber, die geadlet, oder Land- Leuth seynd, sondern auch die Rittermafiige Lehen nit empfangen oder verdienen können, dann der.M gesetzte hat Jahr und Tag zu der Wie- derlösuug , vnd so ksAeich gar zum Vrlaub kommet, so stehet doch hernach allzeit bey dem Lehens-Herrn, so der, oder die, welche die Ansatz-Gerechtigkeit auf Lehen-Stuck erlangt, ihme zu Lehens -Vasallen nit gefällig, und ein Lehens - Herr genügsame Vrsachen, nit zu leichen fürwenden kan, seines Lehens-Rechts, wie sich gebührt, zu gebrauchen. Das ist also Land - und Lehens - gebrauchig. Iciem llatuitur.- in der löblichen Stäubt Lxseuttoiis-Ordnung, äe üato l6i z. §.I 2 . ibi: Km Fall.aber, da dieAb- ledigung vom krwcchal selbst, oder dessen Befreundten in bestimbter Jahrs-Frist nit beschehe, alsdann haben die Herren Verordnet vollkommen Macht und Gewalt, die angesetzte Gütter, es seyen freyö-ai- sen oderbelehnet, (doch die Geistliche Gütter mit Vorwissen der Lands- Fürstl. 112 Fürstl. Obrigkeit) mit Verkündung und Zuziehung des ALgenthumbers gestracks in Namen ganzer Landschafft zu verkauffen, dem Nechsten, der sich mit ihnen des Kauffs vergleicht. Lr paulo poK §. i z. üss: Vnd wann denen Lehens - Herren oder gleichen Kauffs - Handlungen von denen Verordnten, oder durch den, welchem sein inhabendes Lehen verkaufst, fürgebracht werden, sollen sie gegen Empfahung gewöhnlicher Aufsandung dem Kauffer (da der anderst Lehen-fähig, und der Lehens-Herr kein FöüigkeiL zu xi-Ttenäiren) zu leichen, nit verwai- geren; Hierauff fahret Fmsterwalder weiter fort und schreibet : Lxtat in Ilse inMsr'iÄ eonNlimn Miniem gu6tori8; seä cjuia ssuie äiN- cultati lumen non exiguum asserc, iciso HUL aä rem iaciuiw, verdo- tenus resei'i'e plseuit : Die von dem Passauerischen Lehen - Probsten in diesem Land Oesterreich ob der Ennß, 'wegen der durch gemeine löbliche Landschafft al?da auf gewisse Güter (weiche von dem Hoch - Stifft Passau zu Lehen rühren) noch vor diesem geführten Lxecmionen und Ansätzen Herder löblichen Lands-Hauptmannschafft eingebracht, und von darauß per Oeerervm einer lobllchen Lanbschafft imitmrt, dann folgentö mir vmb mein Eutbeduncken zugestellte innculirte nothdringende kroreüÄ. tion (I'unt Verda ^umgü) bestehet in Erörterung zweyer Fragen : r. Ob vnd welcher Gestalten die LxeLmion auch auff die Lehen - Güter könne geführt werden T Dann L. Wiedieauff Lehen-Güter erwachsen, und zur Zeit des Falls verbundene Schulden Agelediget werden sollen ? Hierüber nun fahrt fort, ist dieß meine rechtlicheMeinung, vnd zwarfin der ersten Fr^g,daß ,angesehen die gemem geschriebene Rechten der anfängliche Inhalt verstandener krotettmion an ihme sechsten nit so zarftreittig, nemblich daß die Lehen-Güter anderstnit, als in Mangel des freyes-aigen mit ^xecurionen vnd Ansätzen belegt werden, auch dieselben ihren Lsseät länger nit haben können, als der Vasall oder Lehens-Mann in dem Leben, uH> selbiger Lehen-Güter fähig bleibt. Wie aber der Ober -OesterreichischeLands-Brauchinvnterschied- lichen andern ksllidus weit von denen gemein beschriebenen Rechten (Massen ohne das wissend) schreitt vnd äeZeusrirt, also verhält sichs auch mit denen Lehen - Güteren, auf welche ungehindert des ^uri8 aom- Wams nit allein der gerichtliche Ansatz, sondern auch gar das Vrlaub, oder - III oder immission LX seeuuäo Oeei'eto (m Mangel anderer freys - eigenen Güter) ertheilt/ auch darbey kein Unterschied gemacht wordM/vL es Lands - Fürstliche oder andere aus vnd inländischer Fürsten / Grafen vnd Herren/ Geistlich oder Weltliche Lehen - Güter seynd, gestalten dessen viel vnterschiedliche Exempel vorhanden / vnd ohne das wissend/ also, das vttvonnöLhen / miL ErzehlMg derselben die Zeit zu verzehren ; Gestatten die nechst in Gott abgeleibte und ruhende Kayserl. Malest, hochseeligst Gedachtnsiß durch ein offenes Patent vnderm Wiena Len 9.Meembr. ^M10 628. verbotten / von solcher Zeit an auff die Lands - Fürstliche Oesterreichische Lehen - Güter/ sie seyen gleich i u sps- eis versetzt/ oder nit/ gerichtliche LxsemionsZ nicht mehr weder aLti- VS noch passive zu führen. Wider welches sich aber einer löblichen R» O. Landschafft Herren Verordnet durch ein ausführliche Schrifft/ vnd daß solche lleünLtioia oder Einziehung m die Enge so wohl dem vhralten Ober - vnd Vnter - Oefterreichischen Land - vnd Lehens -. Gebrauch als denen ergangenen Kayserlichen vnd Lands -Fürstlichen Lehens - kelolutiouen/ vnd Begnadungen zuwider seye gleich darauff den 8. Jenner 629. allemnterthänigst beschwert. Es.ist auch angezogenes Patent in diesem Land Oesterreich ob der Enns; nit also sbssr. virt-, sondern vWeacht deffm auss'solche Lehen-Hüter durch die löbliche Lands - Hauptmannschafft die Ansatz bewilliget / Vrlaub ertheilt, vnd deroselben Einschätzung vollzogen worden/ dessen dann gleichfalls frische Exempel vekhanden, vnd da hin hatLian .auchLmMj.inissnna der La nd - Taffel, karr. 2, ^-. vnd ?K-t 76 . nc. 28. gesehen. WaR'nun jetztÜessuLirterMassen bey der Löblichen Lands-Haupt- mannschafft Mit'der.Msatz-.ÄewMgung / vnd Vrlaubö - Ertheilung über die Lehen - Güter vermög des üblichen vratten Land - vnd Lehen- Gebrauchs oblsrvitt und gehalten worden / das ist auch absonderlich vnd für sich sechsten gemeine Löbliche Oesterreichische Land sch afft ob der Ennß Krafft der befreytm ^xseucions- Ordüung/ vnd derselben mehr ausführlicheil Innhatts wegen ausständiger Lands - Anlangen / vnd was denen sonst anhängig/ vorzunehmen, m allweg wvhl befugt/ gestalten dessen ebenfalls so alt/ als jüngere Lxesmious - vnd darüber an statt des Vrlaubs vorgangene Verkauffs-^LtuL und ?i-LjuäieiL ver- Händen, welches dann auch der Passauerische Herr Lehen-Probst in Anfangs bedeutet seiner Loocsttacion nit so gar adioluts wiederspricht/ P oder ri4 ' oder aber der löblichen Herrn - Stande angezogme Lxeemions - Ordnung in luo Lenin zu äiipntiren vermeint. Daraus dann nun die Anfangs gesetzte änderte Frag entspringt/ wie nemblich die auff das Lehen erwachsene vnd zur Zeit des; Falls verbundene Schulden abgeledigt sollen werden ? Darbey in Obacht zu nehmen/ das;gleichwie in der Land-Gaffel andenen?Lrt.2. L kare.s. angezogenen 52. vnd 28. Titlen/ etliche gewisse Abfall / oder / wie esson-» ften die Doätoi-LL zu nennen pflegen / Lachs LMemiLies gesetzt werdest/ in welchen über die ergangene Ansatz das Urlaub von der löblichen Lands- Hauptmannschafft nit kan bewilligt/ oder der Lehens - Herr der begehrenden Verleihung statt zu thun gezwungen werdest/ vnter welchen dis Orts hieher gehörig seynd, folgende zween ; Als da der Angesetzte der Letzte seines Rahmens vnd Stamwens ist / oder andere Fälligkeiten vnd Apertur auff dem Lehen stehen. Also MrdMemmen auch denen- selben eine löbliche Landschafft nachzuleben haben / vnd was diese in Ansatz gezogen/ vnd von dem Hoch-Stifft Passau zu Lehen rührende Guter anbelangt / dieselbe nit verkauffen können; Dann obwohlen in der LxeLuüons-Ordnung bey dem 12. §. mit der Maß wie allda vnd vorhero begriffen/ einer löblichen Landschafft und in demselben Nahmen denen Herren Verordneten wegen der ausständigen Lands-Anlagen die Einziech und Verkauffung der angesetzten Lehen-Güter m §ens- re sowohl/ als der fteys-aigenen eingeraubt, vnd zugelassen ist/ so würdet jedoch memes gehorsamen Erachtens, (doch eines jeden mehr verständiger Meinung nit Vorgriffen) solches so weit nit zu'extKstiren vnd zu verstehen, oder gar in jmlleio conr^äiLtono zu erhalten seyn, wann die Lehen - Güter auff den letzten des Namens vnd Stammens kommen, vnd (wie man es zu nennen Pstegt) auff dem Fall stehen, daß der Lehen-Mann Macht haben soll, Steuer, Ausstandt, vnd andere Schulden darauff anwachsen zu lassen, vnd dardurch Vrsach zu geben, daß auch zu Abbruch des Lehen-Herrn Fälligkeit das Lehen vmb derley Landschafft-Forderung willen gar eingezogen (dann des Ansatz halber auff die Nutzung hat es ein absonderliches, und ist obverstandener Massen von sechsten dis Lands üblich vnd xraLkieirlich Herkommen) vnd einem andern solle verkauffr mögen werden, so folgte nothwendig, daß ein Lehen-Gut auf solche Weiß nimmermehr würde haimfallen , dann es könnte ein solcherVasall jederzeit Steuer vnd andere Ausstandt dar- 115 darauff erwachsen lassen / dardurch endlich dem Lehen - Heren die Lehens-Fälligkeit durch diese Ordnung entzogen würde/ welches aber / wie gemelt/ weder in denen Rechten / noch Land - vnd Lehrms-Gebrauch- zulaßig oder meines Wissens Herkommens/ noch auch gerichtlich per semLiiciüln zu erhalten Ware/ wie solches auff jedem Nothfall mit mehr äsäuchrten Vrsachen vnd Fundamenten könnte hergebracht werden. Darben hiermit pro mme aus verpflichtet Schuldigkeit schlieft send/ daß auff mehr bedeute kxsentions - Ordnung'/ sonderlich/ wann nach LXLcprjpten Ansatz allbereit Jahr vnd Tag verstrichen/ vnd die Ab- ledigung nit beschehen/ mit zulafiiger Einziehung vnd Verkauffung solch angesetzter Guter ein wachsames Aug/ jedoch ohn mein gehorsame Maßgeb-oder Fürschreibung/ zu halten wäre , wordurch danuderley Lrors- RM0I108 vnd darauv gemeiner Landschafft anwachsende Oolltroverflen vnd besorgende Schäden verhütt^vnd abgeschnitten wurden, l/c äs das sonLustuä'ius tsllütur Lern.viriler. Vs jm-6 eonüistuä. lld. I. tit. 2Z. idl: Dem Land - vnd Gerichts-Brauch nach mag der obsiegende TheiL die ^xeevtiou auff belennete Güter / wann der verlustigte Theil mit freys-Aigenen nit versehen / wohl werben / vnd sich nit" allein auf die Frucht vnd Nutzung/ sondern auch auf das Haupt-Gut vnd miis Do- immum selbst ansetzen Lassen : Vnd wann er nach erlangten Ansatz so weit verfahrt / daß ihm das Vrlanb gegeben wird/ so mag er vmb Verleihung der Lehen anhalten. Na Kinsirtwüldet , 8uttin§ei', 6^ locis crtatls^ Uuui» vt/UcuL, 446. N a ch r ich t Von der Lehens - Pflicht, weiche in Nieder-OesterreiH die Fürsten und gemeine Lehens - Herren vor der Regierung zu thun pflegen. ehen - Pflicht/ welche die Fürsten vor Regierung zu thun pflegen. Die durch Herrn Carl/ Fürsten von Lichtenstein, den io. 8epc, 1610.Lehen-Pflicht betreffend. Heute äato den ro. Tag 5 epr. seynd Herrn Carl Fürsten von Lichtenstein die Lehens - Pflicht derjenigen Lehen halber/ so er m seiner Her- p 2 ren n6 rm Brüder Nahmen empfangen/ m commuui iorma - wie andern vorgehalten, und diese Wort (Ihr werdet geloben) gebrauchet worden/ darauff der Herr Statthalter, He^r Trautson, die gewöhnliche Lehens- Pflicht, wie sonsten gebrauchig, von ihme ausgenommen; in Beyseyn folgender Herren Räthe, welche alle, so wohl die äscretatti, so die Lehens - Pflicht vorgelesen^ Men blieben, als gemeldten Herrn Statthalters, Herrn Christophen Pirckhawers, N.O. Regiments-Lanzlers, Herrn Hanns Christophen ttrscheubeck, N. 6. Cammer-ki'Lüäencen, Herrn Stephan von Heim, Freyherm, Herrn Gundacker, Herrn von Pollheim, Herrn Hanns Heinrich von Salburg, Herrn Gebhardt Will- helm Welser, Herrn Wolff Niclas von Grünenthal, HerrnPeter Andrea Erstenberger, Herrn Veit Seist/ Herrn v. Iacob Schochen, Herrn v. Christen Schäffler, und Herrn v. Caspar Schwaben. ^ OonCuet. äe 1^95. toi. 252. Lchctts- Wicht gemeiner Lehens - Herren. /Aines Handstreichs können sich die vollen der Herrn-Lehen nicht waigern. Viä. Abschied Jonas von Heisperg, comra ?i'XlLten von Mvlck, den 20. 8spt. 1640. Der Herr Beklagte seye Bezahlung der alten Tar der z 6. fl. dem Klager die von seinen Gottes - Haust innhabende Lehen , ungehindert seiner Waigerung, zu verleihen , da hingegen der Klager dem Herrn Beklagten den gerichtlichen NeverL zufertigen, und zugleich dieLehens- P stich t durch den Handstreich zu leisten sWldig. ämttnAer Lou- tuet. üw voe. Lehens-Pflicht. PLZ.4O7. u» Lu«i§. Lorj,. ^ur. k'euö. Lorm. lom. n. xa§. 4;;. Nachricht Von dem Hand-Lohn , so in Oesterreich und Steyer auch denen benachbarten Landen derselben/ deneti Eigen - oder sogenannten Lehen -Herren gegeben wird. A>as Handlohn pfleget von denen Erbzinß - Gütern dem Eigen - oder so genannten Lehn - Herrn in verschiedenen Veränderungs-Fallen durch den Unterthanen oder Erbzinst-Mann gereichet und gegeben zu werden, jedoch nach jedes Orths Herkommen und Odlervau?; dann Vor Vor das Erste: Fadem Erz - Herzogthum Oester^ eich und Her- zogthum Steyer muß der Grund - Untetthan in Kauff - Fällen von sck new erkaufften Grund seinem Grund - Herren den zehenden Pfennig reichen/ damit er ihn zu seinen Holden oder Untetthan aufnehmen mögr. §n denen Nieder- Oesterreichischen Landen wird zu demHandlohn auch das^sus CaNuei gezogen, das Sterb-Recht genannt, allwo dem Domino kmpk^teuleos des verstorbenen Grund-Holdens oder Untetthans Erden von allen liegenden Zinß- Gütern den zehenden Pfennig erlegen müssen. Usekmaull !!iN?ra6t. 6s ssurs8tÄtut. 8riri3c. A ^ullriss. V0L. Dauäemium. Zum Andern: In denen Bayerischen Landen ist verordnet, daß von denen Beute! - Lehn , wie solche verkaufst, oder sonsten nach HM ger Schatzung angeschlagen werden, von hundert Gulden fünffe zu Lehn- raich (oderHandwhn) gegeben werden sollen, Chur-Bayr. Land-Recht, l'rt. 12, cuu. 8. Gleiche Bewandnuß hat es auch mit denen andern Grundoder Erbzinß-Gütern daselbst, wenn in Mesagtem Er - Bayer-Land- Recht, 2i. ^1-t. 12, folgende Verordnung enthalten : Der Anfall, so offt sich mit dem Besitzer eine Veränderung zutragt, wie die beschicht/ soll also genommen und bezahlet werden, daß von hundert Gulden, wie Lie-Gerechtigkeit des Guts ausser der Fahrnüß, geschatzet worden, fünff Gülden , und nicht darüber kommen ; Wo aber bishero, weniger im Gebrauch gewesen, därbey soll es bleiben. Wenn auch an ainem Orth die Abfarth neben dem Anf all oder Zu stand zu nehmen brämhjg, und krutdlM.herkMum^ -mM dteserbe an solchen Orthen fürterhin auch genommen werden. Da auch ihrer zween eines Guts Gerechtigkeit mit einander einen Kauff, Übergab, oder dergleichen gemacht oder geschlos, ftn, solches auch dem Grund-Herrn angezeiget, und seine Bewilligung erlanget hatten, ist man dem Grund-Herrn den Anfall schuldig, ob gleich der OomraLt wieder zurücke gienge. Das Wort Anfall bedeutet hier so viel als Dkwäemium, das Handlohn, wie ingleichen das Wort: Abfarth, so gegeben wird, wenn der Untetthan oder Meyer mit Tod abgehet, Wie hiervon weittläufftig zu lesen in Herrn Baron Schmidts Oommsnmr. aä ^su8 Lav^rie. lit. 21. 21. lol. i 21. A 5e^. Drittens, ist das Handlohn auch in Franken und Schwaben hergebracht, und gebräuchlich, und wird solches , so offt sich ein Ende- mngs-Faü mit dem Erbzinß- Lehen zutraget, dem Eigen-Herrn ge- - ' P Z rei-^ 2 1 8 reichet/ als in Erb ^Fällen./ Heyraths - Fallen/ Kauff-Fallen/ Tausch- Fällen re. dahero das Hand-Lohn genennet wird: das Erb - oder Sterb- Hand-LohN/ das Kauf-Hand-Lohn, Tausch-Hand-Lohn Besteh-Hand- Lohn re. Es wird aber solchHand-Lohn an einem Orth anderst/ als an dem andern pi-Lüjret; In Frankem bey dem Stifft Bamberg und Würtzburg, und bey der Fränkischen Reichs-Ritterschafft pfleget dem Lehn-Herm in - K auff- undTausch-Fallen der Erbzinß-kehn von zehen Gülden ein Gülden Hand-Lohn ; In Sterb-und Erb-Fällen aber von zwanzig Gülden ein Gulden entrichtet zu werden. Vierdtens : In dem Nürnbergischen len-ttorio ist nicht allein Herkommens / sondern auch Smniti, daß in Kauff - Fallen nach dem ordentlichen Kauff-Schilling von funffzehen Gülden ein Gulden erfordert wird; jedoch wenn einige Fahrnuffen von dem Verkauffer mit in den Verkauff übergeben worden/ so sind solche von dem Handlohn be- freyet, wie tngleichen der Ley-Kauff, wenn selbiger nicht zu übermäßig, noch der Kauff-Summa nachteilig. 1 -uni'A, Lorj). k'evc!. 6 erm. lom. H. 467. Kayser!, l)eLlararion ... .. , Der streittigen Irrungen, welche über die Lehms-Be- gnadung/ sv I. und ^eräinanä-uä II. denen beydcn obern Politischen Standen des Erz-Herzogthüms Oesterreich unter der Ennß verliehen, entstanden sind. Als viel dann auch fürs Zehende einer ersamen Landschafft billich Be- <4 gehren/ daß Ihr. Kaiserl. Majest. bey derselben Lammer - Procu- rator darob sein sott/ damit er diejenigen/ so von ihr Majest. vnd dem Hauß Oesterreich Lehen haben, wieder des Lehens Begnadung vorder Negierung nit fürnemmen, noch dieselbe Lehens-Begnadung weder ihren lautern Verstand disputieren/ vndtdardurch wiederwertig Erkannt- nüs erweckht/ betreffen thuet, da befünde Ihr. Kayserl. Majest. glerch- woll/ daß einer ersamenLandtschafft erlangte Lehens-Begnadungen in dem Ball etwas vnlanter vnd zweifflich/ nemblich wann eines Lehen- Manns/ der ohne etliche Männliche Leibes - Erben mit Todt abgeht, hin- hinterlassene Lehen-Güetter, cmff desselben nachgelassene Töchter/vermög berührter Lehens - Gnadt, zue halben Tham fallen, und durch sich den andern halben Theil auch abgelest, vndt durch ein Lehen-, träger von ihrentwegen zu Lchm empfahen, wird sie die Tochter aber hernach ohne Männliche Leibes - Erben mit Todt verschaiden, ob aber dann so ganz oder nur zum halben Thaill Ihr Majest. als Lehen-Herm vndt Landts-Fürsten heimbfallen, vnd der andere halbe Thaill der verstorbenen Töchter negsten Erben oder Freundt Mich zue- geyörig sein, auchJhr. Majest. heimbgefallenen halben Thaill ihnen ab- zueleftn vergunnt, vndtfürter völliglich verliehen werden solle, dero- wegen dann auch Ihrer Majest. Lammer - Proeurator gegen den Eyß- lerischen vnd Khelbhartische Erben, auf berührte Vahl m Rechtfertigung erwachsen, vnd vielleicht seines Imeiws nicht vnbefugt sein möchte, nichts destowöniger aber, damit die Ständte ainer ersamben Landt- schafft Ihrer Majest. genedigsten Willen gegen ihnen vmb so viel desto mehr würcklich spüren mögen; so wolle sich Ihr Majest. gemainer Landschafft zue Gnade, vndt in Betrachtung ihrer vielfältigen, getreuen, nützlichen vnd ersprießlichen Dienste, so Ihr. Majest. mit Darstreckhen Leibs vnd BLuettö gehorsambst erzaigt, dahin genedigst bewilligt vnd erelart haben : Wann sich zuetragt, daß die Lehen-Güetter nach Abgang vndt in Mangel des Männlichen Stammensauf die Töchter, Innhalt obgedachter Lehens-Genadt kommen, vnd dieselben Töchter ohne eheliche Mannl!'- che Leibs-Erben absterben würden, daß alsdann solcher Töchter nachgela ssene Erd berührte Lehen gegen Ablösung des halb en Thails verliehen werden sollen, darauff auch obgemeldte beede Eiß- Lerlsche vndt Khelbhartische Rechtfertigung fellen vndt abschaffen sollen. Lsi^. ?»uä. KcrM.I'om. II. 4ZA. Erörterung -er Frage: ^—— -—— s >, i - -— — ? Ob und wenn ein Lehn-Mann in Oesterreich seine Lehen- Güter verkauffen oder vergeben wolte, und ob die Schulden nach Absterben der Lehns-Leute aus derselben Lehns Gütern bezahlet werden sollen. iewohln ein Lehns-Mann, den geschriebenen Rechten , auch dem Lands-Brauch nach, auch ohne Bewilligung des Lehens-Herrn, sei- ILO seine Lehen zu verknusten, oder zu vergehen, nicht Fug hat; jedoch ha- den bisher die Lands-Fürsten in Oesterreich unter der Ennß, denLands- Leuthen, wann sie Schulden halben, oder auch sonst ihrer Gelegenheit nach, ihre Lehens-Güter jemands verlausten, oder übergeben, auf ihr Ersuchen ihren Willen darein ergeben. Allein , wenn ein Lehns-Mann der.Letzt seines Rahmens und Stammens ist, haben die Lands-Fürsten hishero die Verkauffung geweigert, angesehen, daß dem Lands-Fürsten dadurch die Fälligkeit, die ihme an dem Lehen nach Absterben des Lechen-Manns zustehen möchte, abgeschnitten würde; jedöWMrm einer, der seines Rahmens und Stammens der Letzte ist, mit Geld-Schulden dermassen beladen wäre, daß er ausser Verkauffung der Lehen-Gü- ther dieselben Schulden nicht bezahlen kunte, und daß solche Schulden gefährlicher Weiß zu Entziehung der Lehens-Fälligkeit durch ihm nicht gemacht worden, so haben die Landes-Fürsten bishero, so viel ich in der Erfahrenheit Hab, die Verkauffung auch nicht geweigert, sondern Madigst darinnen bewilliget. Wo nun ein Lehens-Mann Schulden hinter ihme verläst, die er nicht gefährlicher Weiß, sondern seiner unvermei- dentlichen Nothdurfft nach, gemacht hätte, und er der Letzt seines Rahmens und Stammens nicht wäre, so hat der Lehens-Herr nicht Ursach, warumb die Schulden von des Lehens-Mann Erben und solchen Lehen nicht bezahlet werden.sollen, und ob sie auch zu Bezahlung solcher Schulden die Lehen verlausten wollten, acht ich, daß der LandsFürst, als Lehen-Herr, schMblg'wM - dm Gläubigern die Lehen zu Bezahlung der Schulden folgen zu Lassen, wenn weil nicht Wer Gläubiger wissen mag, daß auf die Lehen-Güther ohne Wissen und Willen Schulden nicht gemacht werden können und sollen, und dieselben Gläubiger, bey Leben des Schuldners, bey dem Lehen-Herrn keinenWill-Brieff erlangt- so haben sie nach Absterben des Lehns-Manns, der also der Letzte seines Rahmens und Stammens ist, auf den Lehen-Güthern ihre Schulden nicht zu suchen. Viä. §Mtm§ei?i Oousuet. ^uür. L96» L.UMS. Lorx. ^ur. keuä. 6erm. lom. II. 46z. .Chronologisches Register über die in diesem Buch enthaltene Resolutionen, Patente»/ Gebräuche, und Nachrichten. Lahr IZO i 1509 Tag »tzig IO 2518 24 ? k k 8 l- Mximllillnus I. sH-iK aus des Röm. Königs Maximilian! I. kuliliea "o" der Regiments-Anstellung Vermattung in Nieder- Oesterreich!schm Landen, die Rechtfertiauna der Lehen betreffend. ^ - Kaysers Maximilian! I. als Erz-Herzogs zu Oesterreich', kri vilezmm vor die Vasallen des Erz - Herzogthums Oesterreich unter der Ennß,, daß der vierte Timt von allen an seine Lämmer rückfälligen Lehen, denen Töchtern oder gesipten Freunden derer verstorbenen Leben- Leute a eaebe» wer den solle. ' ' E^ßMEion des krivilsZii vor die Vasallen des NsAMlMns Oesterreich unter der Cnnß, daß der vierte -Lyerl sulin >5?>)i 27 Fuli, 1 >62 22 ^U§. I^er6m3n6m I. > " Königs Ferdingndi i. in Hnngarn und Böhmen / als Erz- Herzogs zu Oesterreich/ OonlirmLtion und Erläuterung des vorherstehmden i^ivileZü vor die Lehn-Leute des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß. Des Röm. Königs ReräinLuäi i. als Erz - Herzogs ^ zu Oesterreich Osneral - Mäinikic an alle Fürsten / Prälaten / Grafen./ Freyherm rc. so Rittermaßige Lehen m den Nieder - Oesterreichischen Landen zu vergeben haben / daß sie ihren Vasallen ein Lehn - Recht seyen/ und sich demselben gemäß gegen sie verhalten sollen. Hu8ä. I^otisteutions-Patent an die Lehn-Leute / so die im vorherstehenden bsneiÄ-MsnäLt benennte Rittermaßi- ge Lehen in Nieder-Oesterreichischen Landen im Besitz haben/ wie sie sich rLtiono solcher Lehen verhalten sollen. Rsti86. ^niüLLtions-katent an die Besitzer derer in dem Erz - Herzogthnm Oesterreich befindlichen Lehen St. Georgen - Ordens/ daß sie solch e Lehen nicht weiter vom St. Georgen - Orden/ sondern von ihm/ als Erz-Herzogen zu Oesterreich/ gewöhnlicher Massen nehmen und empfangen sollen. Hu8ä. N0tiüLkMOns-?msiw an die Lehn - Leute des E^z- Herzogthums Oesterreich unter der Ennß / wie es hm- - s üh r o mit Gnaden - Lehen solle gehalten werden. ^ Liusä. keners!-iVlalMiw an alle Land - Leute und Unter- thanen seiner Nieder - Oesterreichischen Landen / daß alle diejenigen , so von Ausländischen Fürsten Lehen haben/ denen Oesterreichischen krivileZien zu Folge / solche von ihnen innerhalb Landes suchen und empfangen sollen. Käufers RsecünaiMi l. als Erz-Herzogs zu Oesterreich/ Abstellung derer von denen Ständen des Erz - Herzogtums Oesterreich unter der Ennß angebrachten Lehens und anderen Beschwerden. Hmä. Resolution. was zu beobachten / wenn verschwiegene Lehen durch deren Innhaber seihst angezeiget wur- - dm. Pax. IL -5 r? 18 IG 2D 22 Le- Kahr Tag LZ 66 ZZ 68 Monäth IO ,Z6y ,; 6 - '570 27 IO IO Ose. 2 O Mrt. Fs». Hxril. Ose. Registern Lehens - Fälligkeit. llxkl-!iLd ans dem zwischen dem Röm. Könige ffsostln-m- ^ ^ ^ - Herzogen, zu Oesterreich, und Erz - Bischoff l^arliTo zu Salzburg getroffenen Vergleich, 6s A». - - die Salzbiirgifchen Lehen-in Oesterreichischen Landen / ungleichen die Lchnschafft des Stiffts Gurck betreffend. Naximilianus II. ."ls Crz - Herzogs k« Oesterreich. ErLauterungs-Kssolutlon, daß wenn die Töchter der^r lchgestorbenen Lehen-Leute auch ohne männlicheLei^s- Erben versterben wurden / dennoch ihren nackaelassenen Erben beyderley Geschlechts ihre Lehen, gegen Abch- sung des ^alberr Theils verliehen werden sollen. Kaysers Naximiligm n. als Erz-Herzogs zu Oesterreich Li-rvilsZium vor dre beyden Obern politischen H^ogthums Oesterreich unter der Cnnß, daß! nach Abgang und in Mangel des Männlichen Stamms derer ^ehen-^euthe,^ dreh Viertheil von denen sonsten an dre Tammer rückfällig gewesenen Lehen an die Töchter der verstorbenen Lehn - Leute und deren nachaemne^ ne nächste Erben beyderley Geschlechts fallen sollen.^ LchisM keAmiou, warum sie denen beyden Obern voli- trscherr Ständen des Erz-HeräogrhumöOerÄr^?i/n terMMmst^den gesuchten vierdten Thei/ der lMnvomtzo nicht eoncsMren könten OiuLst. Resolution, auf der bevden Obern vott>ki>k?lr sLue d- des Erzherzogthums OesterreG Er Emi^ a ° SK.'ML rs?.rss-Ä.'« gtthanes Ansuchen. wegen Osnseäirung des »wer«, Therls der Lehns-Gnaden, und es 3. Theilen solcher Lehns - Gnaden, auch um m ße es dabey bleibe» solle. ' Maa- de des Erz - Herzogthums Oesterreich ch der Ennß / d^ g 2 26. 26 3 ^ 3 R 3 )' AegLstex. ' vorherstehende Resolution MM der Lehns-Gnaden betreffend. NuäolplMS II. PL§, 39 Kaysers KuNoMi il. als Erz-Herzogs zu Oesterreichs Kelolutiou vor die Heyden Obern Politischen Stande des Erz - Herzogtums Oesterreich unter der Ennß, den vierdten Äeil der Lehns-Gnaden nach dem Verstände der bisherigen ^nvüeZien betreffend. Husch kriviloZtm vor die beydm Obern Politischen Stände des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß/ daß nach Abgang und in Mangel des männlichen Stamms derer Lehn-Leute/ die sonsten an seine Lämmer rückfällig gewesene Letzen mmmchro zu allen vier -Theilen/ und also völlig an dem.verstorbene Töchter/ oder nächst geschten FMnde fallen sollest. ^eräinlliiäu8 II. 40 4 l KaysersstsLrämanäi II. als Erz-Herzogs zu Oesterreich/ Befehl- daß ihm von denen von den üncatholischen Rebellen eingezogenen und wiederum rellimirten Lehen die Kirchen - Lehen Vorbehalten werden sollen. I^xtraA aus Kaysers k'Lrstlnauäi II. Inllru6Iion vor'die Nieder - . Oestervs L ch i sch e, Negierung / die Lehens - Satt) en betreffend. ^ LxttM aus denen OravAminiduL der Nieder - Oesterrei- chischen Land- Stände der Lehen wegen. LxtraLI aus dem Kayserl. Hof-lieerst über der Nieder- Oesterreichischen Stände vorherstehende Oi-avauüug. die Lehn - Sachen betreffend. Kaysers keräiuamli 11, als Erz-Herzogs zu Oesterreich/ Lel)ns-?i''ivi!e§iuiu vor die beydrn Obern Politischen Stande des Erz-Herzogthums Oesterreich ob der Ennß/ mit dem Vorbehalt/ daß die Lehen/ ohne Lehnsherrlichen OoulLNZ mcht veräussert / oder mit Schulden beschweret werden sollen. Kaysers I^rchuauäi II. Lonllitmion wider diejenigen/ so ihre Lehnstücken ohne eonionZ des Lehnsherrn versiiL- 43 44 45 4 K Wonach /uuii rsuHi ^lov. ^xril. §e^t. Register. niren irnd damit umgehen, als wem es Lhrefteye eigene Guter wären. Kjusä. Befehl/ daß bey der Lehens - lle^istrsttw auf alle Lehn - Fälligkeiten genau Achtung gegeben werdemfoüe. ^erämLnäu8 III. Kaysers k'eräinanäi III. als Erz - Herzogs zu Oesterreich Erklärung / daß nur die beyden obern Politischen Stande des Erz - Herzogtums Oesterreich unter und ob der Ennß derer ihnen von seinen Vorfahren und ihm erteilten Lehens - Gnaden zu gemessen fähig seyn sollen. LjuLcl.vLLlai-Ition auf der beyden obern Politischen Stände des Erz - Herzogthums Oesterreich ob und unter der Ennß gethanes Anbringen / wegen freyer Oisposuion der Lehm und Erlassung des dabey erfordernden Landes - Furstl. Oont'ens; nebst bepgefügter Imüuätion solcher veelarmion. Lxeraät aus Kaysers ssei-äinancli H.I, als Erz-Herzogs zu Oesterreich / kxeLntions - Ordnung 'lär. 9.6s /gu. 1 daß. die auf dem Fall stehende Lehen nicht auf Lomnur uicaten cransLäriret werden sollen. 0>eoxo!6us. Kaysers I.sopolK. als Erz-Herzogs zuOesterrkich, Aus- fch^EemimM Vblallen des Erz-Herzogthums Oesterreich unter und ob der Ennß / die Lehens - Empfahung betreffend. ^ Lss,8tss lleloluttou auf die von den beyden obern Polit. Stundendes Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß angebrachte unterschiedliche Puncte / ihre Lehen und Lehens - Gnaden betreffend. Kju8cl. Oeneral - wie es in dem Erz - Herzogthum Oesterreich unter und ob der Ennß / sowol mit Verleih - als Empfahung der Lehen M halten. Hu8ä. Resolution die Paffauische in denen Oesterreichi- schm Landen befindliche Lehen betreffend. SLZ. 49 50 52 - 56 57 58 68 klx- Register» J-Hv s Lag 1671 4596 1702 * 7 lZ .'27 s -714 r?l 8 *720 -742 -769 i 8 18 3- Monach Osei Fulii Ssxt. Nart. 5ext. aus der Hxsemions - Ordnung in Oesterreich unter der Ennß , wie es mit der Lxecmion m Lehn-Gü- tern , so mit Schulden behafftet, zu halten. Ljusä. Läiöt., daß die Lehen-Briefe innerhalb Monaths- Frist Hey der NeZiürsttrr zu erheben. Ljusö. I)6el3i-mioa wegen Dero 66116031 - Eon len lÜ8 zu ü^potUecirUNg der §ic!ei-Eomiss, und Müjorat-Gü- ther. Lxn-üLt aus dem Hof-Veerst die 5ru<5tiwm penclentinm äiviüonein betreffend in eLutk rioriani Fürsten von Lichtenstein, LxtraiI aus der Kayser - und Crz - Herzoglich Oesterrei- chischen NeioNmoli in der Niesenfelfiischen Lehns-In- vLÜicur Streitigkeit. Oaro^uL VII. Kaysers OaroN VI. als Erz-Herzogs zu Oesterreich,ve- olai'arion, daß alle in (juaruor ininoribus oi'cünibuL des gei,Aichen Standes stehende Lehens-Erben, wenn sie gleich noch keine k^bLlwen genieffen, von der Mitbe- lehnschafft derer Güter ihrer Lehens - ^Znaeen ausgeschlossen seyn sollen. AxtiE aus dem Erb - Recht der adoptirtm, oder ange- wunsckten — WWWW W» Alarm Ikereüa. ^xril. Oenerals Marien Theressens Koniginn re. Erz -Herzo- MN zu Oesterreich, 1742. ist. ^xrU. in Lehens- Sachen. LMsö. in Lehens-Sachen äe 1769. z i. Hu§. PS 5» 69 7 - 7Z 75 76 77 79 79 8 ! Register. II. aus Herzogs Leopolds des VII. zu Oesterreich Land - Rechtest a § XX. his XXXV. die Lehen betreffend. LxeraA asts äuttwAeri Lonluetucl. pn§. 8ZO. die öueceflion in die Oester.reichische Lehn - Güther betreffend. Lxtra6I aus LjusN. 6 on 5 uetuä. ^.uLIr. PIA. 428. teqc;. die Beutel - Lehen in Nieder und Ober Oesterreichischen Landen betreffend. Lxtt-aLI aus klMLä. Oonl'ust. e^ulit-. pa§. 41z. worinn erwiesen wird / daß sich die Lehen in Oesterreich durch die Erb - Einigung und kiäei-eom- mils nicht binden Lassen. Lxtl'aA aus Finsterwalders ?i'a6Doi5, Oblsrvat. aä Ocmluet. ^oclii.Du. catu3 Dibr. II. Obloi-vat. OIV. v. 6. pa§. Zyv, die Aussten- rung derer Töchter des Herren - oder Ritter-Standes m Oesterreich betreffend. > Lxtl'aLI aus einem in M 80 cs befindlichen Draeiae von den Lehen-Gütern nach dem Landes - Gebrauch des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß. Nachricht aus 8umn§Li'i OonsuetuD ^uKr. pg^. 422. und 424. die Lehen- Briefe und Lehen-Tar in Oesterreich betreffend. Nachricht aus 8umu§. OonlE. pa§. 886. wasmassen die Lehen- Guther in Oesterreich getheilet werden soüen. Nachricht von den Karibus Luri^ in Nieder-Oesterreich , auch andern zu dem Lchns-kroLels allhier gehörigen Sachen ; mgleichen von der Lxecution in Lehn - Guter. Nachricht von der Lehens-Pflicht/ welche in Nieder-Oesterreich die Fürsten und gemeine Lehens-Herren vor der Regierung zu thun pflegen. Nachricht von dem HMd-8ohu, so in Oesterreich und Steyer auch denen benachbarten Landen derselben / denen Eigen - oder sogenannten Lehn-' Herren gegeben wird. Kayserl. Declaration der streitigen Irrungen / welche über die Lehns-Begnadung / so die Kayser Naximilirmus I. und XsräinanäuZ II. denen Heyden Obern Politischen Standen des Erz-Herzogthums Oesterreich unter der Ennß verliehen/ entstanden sind. Erörterung der Frage: Ob und wenn ein Lehn - Mann in Oesterreich seine Lehn - Guter verkauffen oder vergeben wolte / und ob die-Schulden nach Absterben der Lehns-Leute aus derselben Lehns-Gütern bezahlet werden soüen. 8§ 8 y 94 97 99 IOO IO4 H 5 ir6 ..8 i '4 MM