wv€it der ntt Patente vom 7. September d. I. ausgesprochenen Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit haben Tausende von Staatsbürgern ihre Stellung im Staate verloren, der ganze Stand der Patrimonial- und Communalbeamten hat zu seyn aufgehört, — ein Stand der, — es mag ohne Selbstüberschätzung vor den Vertrettern der Nation laut ausgesprochen werden, — der, mit geringen Ausnahmen, Jahrhunderte lang Ruhe und Ordnung im Lande erhalten, dem beleidigten Gesetze Achtung verschafft, die Privatrechte der Staatsbürger geschützt, endlich die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten, ja sogar den beinahe kostenfreien Bezug des größten Theils der Staatsgefälle ermöglicht hat. Als er nunmehr durch diese vom Geiste der Zeit geforderte, und daher an sich gerechtfertigte Maßregel so schwer getroffen wurde, haben viele Glieder desselben wiederholt bei dem vor Kurzen aus dem Amte getrettenen Ministerium um Berücksichtigung ihrer Lage, — eine andere Abtheilung hat bei dieser hohen Versammlung Selbst um Regelung ihres Schicksals gebethen. Die Herren Minister erklärten bei der Neugestaltung der Justiz- und Verwaltungs-Behörden die Bittsteller soviel möglich im Auge behalten zn wollen, — diese hohe Neichsversammlung entledigte Sich der Petition durch ihre Ueberweisung an das Ministerium, und wenn die Vertröstung der Herren Minister sich auf Gründe der Billigkeit, auf eine Billigkeit stützte, deren Früchte nur einem Th eile der Petitio- näre zukommen sotten, und wenn auf diese Vertröstung gewiß zugleich das Bedürfniß von Einfluß gewesen ist, bei der Besetzung der neuen Gerichtsbehörden über brauchbare Geschäftsleute verfügen zu können; — so hat die Erledigung dieser hohen Neichsversamm- lung nicht einmahl der Hoffnung Raum zu geben gestattet, daß die der Erekutiv-Gewalt überlassene Entscheidung ihres Schicksales von den Vertretern des Volkes empfohlen werden wolle. Die durch das Vertrauen ihrer Amtsgenossen aus Oesterreich ob und unter der Enns und Steiermark urkundlich bevollmächtigten Unterzeichneten erlauben sich aber vorzustellen, daß der Stand der Patrimonial- und Communal- Beamten im freien Oesterreich die gleiche Berücksichtigung mit jeden Andern im Staate beanspruchen könne,—daß keinem Staatsbürger anders, als nur zur Förderung des Staatswohles Entäusserungen seines Eigenthumes oder seiner Rechte, und auch dann nur gegen volle Entschädigungaus Staatsmitteln zugemuthet werden dürfe, daß somit, — wenn die Zeit die Umgestaltung der Patrimonial- und Communal-Behörden in Landesfürstliche erheischte, die bisherigen Organe dieser Behörden ihre Verwendung bei den Neu-Gerichten — und Falls ihr Alter oder ihre Gesundheit dieses unzulässig erscheinen ließe, — ihre Versorgung aus Staatsmitteln um so mehr erwarten dürfen, als ihren bisherigen Gerichtsherrn jene Gefälle, aus denen ihre Bezüge der Hauptsache nach bestritten wurden, im Wege der Gesetzgebung genommen worden sind, ihnen somit die Versorgung der Beamten des öffentlichen Dienstes auch dann nicht zugemuthet werden könnte, wenn sie dieselbe aus dem Neste ihres Einkommens (das sich vorder Hand noch auf ihre Grundrente beschränkt^ überhaupt zu bestreiten im Stande wären; — denn unser Amt war und ist zumeist ein Oeffentliches, — ob wir auch von Privaten bezahlt wurden, nahm doch der Staat von uns unsere Zeit und Kraft in Anspruch, der Staat forderte von uns-die gleiche Befähigung durch Studien und Prüfungen, der Staat machte uns für jedes Gebrechen, für jedes Vergehen mit unseres Person, mit unserem Vermögen verantwortlich und haftbar, — der Staat bezeichnet uns vielfach —leider! der Regel nach nur dann, — wenn es sich um die Ahndung eines Vergehens fragte, als öffentliche Beamte, —und wenn der Staat noch nie seine Verpflichtung verkannte, den aus seinen Kassen besoldeten Beamten, wenn er ihrer Dienste nicht weiter bedurfte, durch Pensionen oder Ruhegehalt die Eristenz zu sichern, soll er sich uns gegenüber etwa blos deßwegen derselben Verpflichtung entschlagen können, weil unsere großen Leistungen fürJhnbisher von Privaten honorirt wurden, und nun nicht mehr bezahlt werden k ö n n e n ? —Die Wiedergeburt nnsers grossen Vaterlandes muß vor jeder Ungerechtigkeit zurücktretten; —es wäre aber nicht gerecht, den Boden zu entfesseln, das UntcrthanSband zu lösen, dem Ackerbau, den Gewerbs - Interessen volle Rechnung zu tragen, und gleichzeitig einen großen Theil der Intelligenz des Staates zum Proletariat zu verdammen,— es wäre auch nicht gerecht, durch ein Gesctz einen ganzen Stand auszustreichen, und dem Gutbefinden der Erecntiv-Ge- walt anheim zu geben, einem Bruchtheile desselben durch Benützung des Restes seiner im Dienste des Staates abgebrauchten Kräfte ein kümmerliches Dasein zu fristen. Die Aufhebung der Patrimonial - Gerichtsbarkeit war eine große Maßregel, wir, — auch Wir haben sie mit lauter Freude begrüßt, Oesterreich wird aber auch für die schuldlosen Organe derselben groß und gerecht zu handeln wissen. In dieser festen Zuversicht stellen wir die ehrfurchtsvolle Bitte: Die hohe Neichsversammlurig geruhe durch ein Gesetz die Uebernahme der Patrimonial- und Communal - Beamten in den unmittelbaren Staatsdienst und die Versorgung aus Staatsmitteln derjenigen von ihnen auszusprechen, welche bei der Neugestaltung der Gerichts- und Administrations-Behörden keine Verwendung finden werden. Es zeichnen sich in Ehrerbiethung Johann N e p. W o d i c k h, Oberbeamter zu Horn. Anton S e e h a n n, Oberbeamter zu Viehofen. Anton Stal mann, Verwalter zu Kreuzstätten. Dr. Alois Wagner, Syndikus zn St. Pölten. Ignaz Schwarz, Oberbeamter zu Göttweig. Joseph Schiske, Oberbeamter zu Frieda». Berhard Bert gen, Oberbeamter zu Mitterau. Andreas Kubasta, Syndikus zu Zwettl. Johann Ranzoni, Oberamtmann von Melk, v. M örl, Amtmann zu Prinzendorf. Johann Jellnik, Burggraf zu Rabensburg. Ferdinand Erel, Oberbeamter der HerrschaftStruchwitz Retz. Joseph Engel, Oberbeamter in Neudorf. Anton Seelinger, Verwalter in Heidenreichstein. Peregrin Schwarz, Verwalter in Hausburg. Joseph Schmeidl, Oberbeamter zu Schreckenthal. Krems den 9. Dezember 1848. Johann Teiber, Verwalter in Siegharts. Pie ring er, Oberamtmann zu Atthoftetz. Lorenz Pellech, Oberbeamter zu Geras. Adolph Schwarz, Oberbeamter zu Neukirchen. Franz Englisch, Amtmann in Leesdorf. Joseph Eigner, Verwalter zu Kirchberg am Walde. Heinrich Seidl, Oberbeamter zu Dürnstein. Adolph Gall, Oberbeamter zu Ottenstein. Leopold Sch öderer, Verwalter zu Winkelberg. Kaspar Schmidt, Pfleger in Weinberg,^ Abgeordnete aus Andrä Wirl, M. Rath zu Enns J Oberösterreich. Johann Zeno Mafreda, Oberbeamter von Gratz,^ AleranderTschockl, Bezirks - Kommissär in I Abgeordnete Neuberg, > aus A l e r a n d e r K r a n z b a u e r, Kammeralverwalter in I Steiermark. Mariazell, J Hohe Reiche - Versammlung! . x . 4 Die Patrimoniak und Communal - Beamten aus Oesterreich ob und unter der Enns, und aus Steiermark bitten nach nunmehr aufgehobener Patrimo- nial - Gerichtsbarkeit um Regelung ihres Schicksales im Wege der Gesetzgebung. * . m r - httt. ^ off- üi . - g■<; .'f 74 ■ • J ** 8 .' . ‘■' J ' j;? Utmr/ rr'4£