llptheit über dea Martin Joseph Prandstätter, »ad HeinrichZelinr. Wien, den zten August 1795. Lu finden bei I. M. Weimar uad ia K-m- Mission -ei Sieh» am K»-lmaekt. Ä^artin Joseph prandstätter, Magi- stratörath, hatte, geleitet von Schwärme- rey und Eigendünkel, schon vorhin bey mehreren Gelegenheiten seine Vorliebe für das unselige Freyheitssystem laut zu erkennen gegeben, er wurde dieserwegen von Z derjenigen Stelle, welche auf die Ruhe und Sicherheit der Staatsbewohner zu wachen hat, und lieber Verbrechen zu hindern , als wirkliche Verbrecher der strafenden Gerechtigkeit zu überliefern trachtet, liebevoll zu rechte gewiesen, und für die Zukunft gewarnet; allein diese menschenfreundliche Behandlung blieb bey ihm ohne Wirkung , statt in die Schranken der Bescheidenheit zurückzutreten, und das^ Glück einer sanften Regierung zu erkennen , gesellte er stch vielmehr zu Menschen, welche boshafte Plane zum Ums stürz der gegenwärtigen Staatsverfastung entwarfen, zu dem Ende geheime Verbindungszeichen in Vorschlag brachten, aufrührerische Schriften verfaßten, und in Umlauf setzten, und selbst dem Feinde des Vaterlandes eine Kriegsmaschine in verrätherischer Absicht überschickten; er 4 hatte von allen diesen bösen, schändliche» Unternehmungen nicht allein volle Wissenschaft , sondern nahm durch Übersetzung und Verbreitung aufrührerischer Schriften auch werkthätig Lheil daran. So wie nun diese Theilnahme schon an und für sich strafenswürdig ist; sy wird der Grad der jSträsiichkeit hiedurch noch erhöhet, daß derselbe in der Eigenschaft eines Magistratsraths den Bürgern des Staats ein Beispiel unverbrüchlicher Treue gegen Monarchen und Staat zu geben, und jede, selbst die entfernteste Gefahr, wodurch das Wohl vieler Tausende bedrohet wurde, der aufgestellten Obrigkeit anzuzeigen verpflichtet war. Nachdem sich derselbe nun einer wirklichen Theilnahme i an dem Verbrechen des Landesverraths schuldig gemacht hat, so ist folgendes gesetzmäßiges Urtheil über ihn gefällt worden: Derselbe soll nach vorläufiger Entsetzung von seinem Amte, und Einziehung seines Vermögens durch drey auf einander folgende Tage, jedesmal eine. Stunde lang, mit einer ihm vor der Brust Hangenden, und sein Verbrechen durch die Worte Thcilnehmer a m Landesverrath anzeigenden Tafel auf der Schandbühnc öffentlich ausgestellt, sohin durch zo Jahre zum 6 langwierigen schwersten Gefängnisse zweyten Grades auf einer Festung angehalten, und demselben dieses Urtheil öffentlich angekündiget werden. Heinrich Jelirie, gewesener Privatkehrer , hatte schon durch längere Zeit ei», nen vertrauten Umgang mit Leuten gepflogen, welche in geheim auf d?n Umsturz der gegenwärtigen Staatsverfassung nach allen ihren Kräften arbeiteten; er war von allen ihren staatswidrigen Gesinnungen und Handlungen vollkommen unterrichtet, machte hievon der Obrigkeit, wie es doch Pflicht von jedem Staatsbürger fodert, nicht nur keine Anzeige, sondern er verbreitete vielmehr selbst so 7 Viel an ihm lag, die verderblichsten Gesinnungen und Grundsätze, warb Anhänger für dieselbe an, theilte ihnen die verabredeten Zeichen mit , woran sich ähnlich Gesinnte erkennen konnten, vermehrte aufrührerische von andern verfaßte Schriften mit noch boshafteren Zusätzen, entwarf einen Plan, wie das Bemühen der Obrigkeit, dem im Finstern schleichenden Laster auf die Spur zu kommen, zu vereiteln sey, und zeigte sich in allen seinen Reden und Handlungen als einen erhitzten Feind der guten Ordnung , der Gesetze, und des Wohls seiner Mitbürger. Nachdem diese seine Vergehen durch .die gerichtliche Untersuchung in volles Licht gestellt worden sind, siel der richterliche Spruch über diesen Staatsverbrecher dahin aus : L Heinrich Jeline soll nach vorläufiger Einziehung seines Vermögens durch drey auf einander folgende Tage, jedesmal eine Stünde lang, mit einer ihm vor der Brust Hangenden, und sein Verbrechen durch die Worte: Theilnehmer a n LandeSverrath anzeigenden Tafel auf der Schandbühne öffentlich ausge- stellet, sohin auf dreyßig Jahre zum langwierigen Gefängnisse zweyten Grades in eine Festung verschafft, dieses Urtheil aber demselben öffentlich angekündi- get werden.