1 >4 ss ö L i L sr ^ e si ^ ü k v 9 ll ll^l L li 7 /l 7 I 0 »i ^ ttr.: 7^6: >//^ der Beilagen zu den steuogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. — XXII. Session 1917. Regierungsvorlage. / Kaiserliche Verordnung ^ vom 7. April 1914, R. G. Bl. Nr. 79, über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gerrlein- schastlichen Waisenkassen. Auf Grund des tz 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: - 8 i. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüffe der gemeinschaftlichen Waisenkassen, wird bis 31. De- . zember 1914 ausgedehnt. 8 2 . Diese Verordnung, tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirstamkeit. Mit deren Vollzug sind Meine Minister der Justiz, des Innern, für Kultus und Unterricht und der Finanzen beauftragt. Wien, am 7. April 1914. Franz Joseph in. x. Slürgsth m. p. Grorgi m. p. Hochrnsturgrr w. p. Hrinold w. x. Förster m. x. Huffsrek m. p. Trusts m. p. Schuster m. p. Zenster w. x. Engel m. p. Moraivski m. p. 2 5 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. — XXII. Session 1917. . !. Regierungsvorlage. Kaiserliche Verordnung -vom IN. März 1915, R. GlBl/Nr. 63, ' ^ .. , - -r g. 7 über die Verwind u iE von Teilen der Gebarungsüberschüffr der gemein- ' ' schastlichen Wsisenkassen. Auf Grund deTZ 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: .Di ü*4u- 7 i. ^ Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juni ^,7 , 'D " 1901, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Verwen- - , I ' . ' ^ düng von Teilen der Gebarungsüberschüsse der " I D , " " gemeinschaftlichen Waisenkaffen, wird bis 31. De- ..... . zember 1915 ausgedehnt. ^ , ^ ^ u ,-^U . . 7 '".7... . 7 ^ - 77 . u 7 ^ ... '. - .---o'^7.-. ^ ' >.v ü'^.'u '' rw - .. - -w. ^ u .7 .. ' -- I ^ 82 . . - Ii: , " - ulivID ^ Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer ^ Klmdmachung in Wirksamkeit. Mit deren Vollzug find Meine Minister der - Justiz, des Innern, für Kultus und Unterricht mid der Finanzen beauftragt. n'^77 ... .. .... ^ ^7 -7 :-7-7;lK-^7' 7 . ' 7. - 7. 7 ,- 7777 -... . 7 . ' 7 ^ ^. lKd I'I - ... v ' "D ' . '4 Wien, am 13. März 1915. Franz Joseph w. x. ! , Sjürgkh ra. p. George ra. g. Hochrnlmrger w. x. Hriuold m. p. Förster m. p. HuMrek ra. p Trnka m. ;>. Schuster m. x>. Zenker m. p. Engel m. g. Moratvski m. p. e > I l k k ä 5 N 5 Ü N ^ I ^ » 0 0 !i !! l! ^ I I I ll fl flo.: V.6: 5 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. — XXII. Session 1917. 3 Regierungsvorlage. Kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1916, R. G. Bl. Nr. 21, über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüste der gemeinschaftlichen Waisenkaisen. Auf Grund des tz 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 i. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüffe der ' gemeinschaftlichen Waisenkassen, wird bis 31. Dezember 1916 ausgedehnt. 8 2 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Mit ihrem Vollzüge sind Meine Minister her Justiz, des Innern, für Kultus und Unterricht und der Finanzen beauftragt. Wien, am 24. Jänner 1916. Franz Joseph m. x. Stürgkh w. p. Grorgi m. x. Förster m. p. Trnka m. p. Morswski m. o- Hohenlohe in. x. Hochrnlmrger in. x Hustarrk Ni. x. Zenker m. x. Leih m. x. Spihmüller in. x. X 4 5 Äec Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. — XXII. Session 1917 Begründung Das Gesetz vom 3. Juni 1901, R, G. Al. Nr. 62, hat den Ländern für die Zeit bis Ende 1910 einen Teil der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen als Beitrag zu den Kosten der Waisenfürsorge und der Fürsorge für verwahrloste und verlassene Kinder überwiesen. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes wurde wiederholt erstreckt und zuletzt durch das Gesetz vom 10.. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 8, bis zum 31. Dezember 1913 ausgedehnt. . . Um den Ländern, die auf die Zuflüsse aus den Waisenkassenüberschüssen zu den Kosten der Waisenfürsorge rechnen, diese Beträge in der nächsten Zeit nicht zu entziehen, erschien nach Ablauf dieser Frist eine Anordnung notwendig und dringend. Da der Reichsrat nicht versammelt war, mußte die Wirksamkeit des eingangs erwähnten Gesetzes durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 7..Atzril 1914, R. G. Bl. Nr. 79, vom 13. März 1915, R. G. Bl. Nr. 63, und vom 24. Jänner 1916, R. G. Bl. Nr. 21, zuletzt bis 31. Dezember 1916 ausgedehnt werden. z n 8 L I I 5 n X z u tt L k fün « I L fi ll 0 K U tt L »< 7/j 7 l 0 fi E>7L8^>7U»6 Ul-.: ^7 UWM MMrpensisnM.' ^ Am 14. Oktober haben wir geschildert, was die Invaliden bekommen sollen. Nun ist zu erörtern: Was bekommen die Witwen? Auch die Witwenpensionen (ebenso die der Kaisen) beruhen auf den zwei Gesetzen. Ein MinimunerflieMMs dem geplanten für Oesterreich und Ungarn gemeinhrmM Gesetz, und das österreichische gewährt eine Z »La Mente, die ebenfalls im Verhältnis zu dem Verdienst Meht, den der Mann vor dem Kriege gehabt hat. Was -Dgen diese Berechnungsgrundlage zu sagen ist, haben wir schon da«H gelegt. Der "Antrag SkareL verlangt, daß die WM: 40 Prozent dessen erhalte, was der Mann beirm-Mnrast- treten des Gesetzes verdient hat. . Der Entwurf scheidet die Witwen in-^wei Gruppen. Er gibt in den meisten Fällen der Witwe, wenn der Mann im Frieden nicht wehr als 84 Kronen verdient hat, ein Viertel, wenn er webr verdien t bat, weniger, , und er geht bis 15 Prozent herab. Was der Man» I über 5000 Kronen jährlich (416 Kronen monatlich) ! verdient hat, bleibt außer Betracht. Die Witwe bekommt nämlich in den meisten Fällen AM Viertel des „anrechenbaren Arbeitseinkommens* deW Mannes. Die Mehrheit der Witwen werden, wenn alM noch nicht heute, so doch in ein paar Jahren/die sei», tdie nur dieses Werter bekommen. Es sinU das Hie Witwen, die „zu einem angemessenen Erwerb Whig Find ß und kein unversorgtes Kind haben*. «Vas das Ast: Lzu einem angemessenen Erwerb fähig*«— das wKd ins Gesetz nicht gesagt und auch der MotMnbericht Mt keiften Anhaltspunkt dafür.- was sich der Gesetzgeber daruntersvorstellt. Es wird das die Rechtsprckhsng feftzustellen haben. Hingegen weiß man, was »n ^unversorgtes Kind* ist. Es sind das die Kinder, die LlnsHruch aus Grziehungsbeitrag haben. Die «weich Gruppe bilden die Witwen, die „zw einem angemcssLnen Erwerb unfähig" sind, auch wenn! sic kein unversorgtes Kind haben, ferner die Witwen, die- wohl erwerbsfähig sind, aber ein unversorgtes Kind oder mehrere Mbcn. Sie bekommen als Witwenpension doppelt so viel ikls die zuerst genannten Witwen, also bei geringe!?/ Friedensvcrdicnst des Mannes die Hälfte davon, bei größerem weniger, bis zu 30 Prozent herab. Demnach beträgt die monatliche Witwenpensionr «rl-'ienr. fKr di« arbettSfW«,« wr die Wktwi mit einem? »erdisikt des Mnnii-S NIM «U keinem unversorgte» «nversorgten Kinde oder di, d-rv.enn des Linnuc-j von Kinde arb-iiSnnsLhig- Witwe Krone» A r » « e » 84 21.— 42.— 100 28.— 46.— 150 31.— 6L— 200 36.80 250 42.50 85.— 300 48.80 97.— 350 54.50 109.— 400 60.50 121.— 416 oder mehr 62.50 125.— Verdient aber die Witwe so viel, daß alle Ver-- sorgungsgebühren und ihr Verdienst zusammen mehr als 250 Kronen monatlich sind, dann wird die Zusatzrente ge», kürzt oder ganz entzogen und es bleibt der Witwe, die mehr als 250 Kronen verdient, die Witwenpension, die das gemeinsame Gesitz sestfetzt, nämlich 18'75 Kronen monatlich. Dadurch sind die Ofstzierswitwen, die eine weitaus höhere Pension auf Grund des gemeinsamen Gesetzes haben, irr großem Vorteil. - s Wenn die Witwe wieder heiratet, so mutz! sie 450 Kronen als Abfertigung bekommen- es kann ihr das Landesvetteidigungsrmnistermm aber auch das Vier--, undzwanz!gfachederMonatMension,Hkesiebdkommt,als Abfertigung zusprechsm UM die /Verheiratung der Invaliden und der arsdbrtzw-'^ldaten zu fördern, bestimmt, das Gesetz,J>aß die-Witwe, j die einen Invaliden heiratet,: aber die Abfertigung nich/ssorderte, ihH ganzes Leben! 18 35 bis N'75 Kronen Monatlich, wenK sie aber eine. LsfizierswitM ist, viel mehr (das.bestimmt das Kriegs- ministerium) bekommt. HeiratÄ sie aber einen nichtinvaliden KriegZtcilnehmM und verzichtet sie auf die Mbke/igung, bekommt siPiHe LänzeS Leben mindestens 8'37vKronen monatlich unaElki sie Osfizierswitwe ist, Ljs zu 16:66 fronen. Heirate^ dieMitwe, die die Absebtigung -bekommen hat, zum zwertenmäl, stirbt aber ihr- Mann wieder oder wird diV Ehe -getrennt (was bei katholischen Ehen Nicht möglich rsi), /so bekommt fr? wieder die Witwenpension nach de misten Manne, und ^beftn ihr auch nach dem zweiten eine zusteht " so bekömmt sie die höhere von beiden. ^ -- X Die geschs-edene Frmr haÜ'dcnielben Anspruch wie die ungeschixdenL, denn durch die SchsidMg wird die Ehe nicht aufgolH. Jedoch gibt Ps keine Witwenpension. wenn die Ehe Pwß Ms dem i Verschulden der Frau geschieden wurde. die Che getrennt (was bei katholischen Ehen rHcht möglich ist), so bekommt die Frau Witwenpension, wenn die Ehe aus einem anderen Grunde als bloß aus dem Verschulden der Frau allein getrennt wurde und wenn der Mann zur Zahlung von Alimenten: verpflichtet worden ist. s Hat ein Invalider, dessen Ehe getrennt wurdet wieder geheiratet, so kann es zwei oder mehv anspruchsberechtigte Witwen geben. In einem solchen Falle bekommen alle Frauen zusammen eine »olle WitweM Pension, also jede den entsprechenden Teil (die Hälfte, ein Drittel). Was bekommen die Waisen? Die Waisen werden natürlich in Zwei Gruppen ge«, teilt: in die vaterlosen und in die elternlosen. Als eltern-s los gelten auch diejenigen, deren Mutter wohl lebt, aber, keine Militärwitwenpension bezieht, etwa, weil sie zumj zweitenmal verheiratet ist. ( Auch die Waisenpensionen stehen im Verhältnis! zum Friedenseinkommen des Vaters, und zwar betragen! sie für vaterlose Kinder ein Achtel, für elternlose eins Viertel des .einreckenbaren Arbeitseinkommens*. Jedoch ist die geringste Waisenprämie des vaterlosen Kindes 20/ des elternlosen Kindes 30 Kronen monatlich. Der Antrags Skaret verlangt 15 und 30 Prozent des Verdienstes, den der Vater gehabt hätte. Demnach beträgt die Waisenpension monatsich: hei AriedeüSderdienst di» BaterS Kronrir für die vaterlose für die Äterikkdse Waise M Ä0.— 36.50 42.50 48.50 54.50 61.— 62.50 i .25 34.25 27.25 80.25 mehr ... 31.25 rkürzung der Waisenpension tritt in len em. Wenn nämlich die Witwen- und die settpensionen zusammen mehr ausmachten als das 'anrechenbare Arbeitseinkommen, so sind die Renten zu kürzen. Da die Witwe, die ein Kind oder mehrere hat« die Hälfte des „anrechenbaren Arbeitseinkommens^ bezieht, jedes Kind ein Achtel, und . da ferner das elternlose Kind ein Viertel des „anrechenbaren Einkommens^ hat, so heißt das: Die vollem der Tabelle angegebene Waisenpension wird nur dann gezahlt, wenn nicht mehr als_«ier Kind er die Pension bezieh e»/ Solange mehr Kinder vensionsberechtigt sind, wirs dis Pension gekürzt. Am stärksten ist die Kürzung bei den niedrigen Pensionen. Demgemäß beträgt die Pension Kr! Krisdrnsverdi-nst des Baters von für jede von fünf vaterlosen elternlosen Waisen kür jede von secku vaterlosen elternlosen, Waisen Krone» 84 . 8.17 Kr» 16.88 « e » 7.— 14.— 100 . 9.20 18.40 7.66 15.38 150 . 12.20 24.40 10.16 20.88 200 . 14.60 29.20 12.16 24.33 250 . I . I 17.— 85.— 14.16 28.88 300 . 19.40 88.80 16.16 82.88 350 . 21.80 48.60 18.16 36.88 400 . 24.20 48.40 20-16 40.88 416 oder mehr 25.— 50.— 20.83 §1.66 Eine Kürzung der Waisen- und unter UnrMüderG der Witwenpension tritt ferner ein. wenn das G es amt- einkommen (den Zivilverdienst eingeschlossen) der Familie eines verstorbenen Soldaten einen bestimmten Betrag übersteigt. Dieser Betrag ist bei einer Witwe mit s einem Kinde oder zwei 4000, bei einer Witwe mit drei > oder vier Kindern 5000, mit noch mehr Kindern 6000 Kronen jährlich. Je mehr die Familie verdient, um so stärker ist - die Kürzung. Sie kann so weit gehen, daß die Witwes monatlich nur 18-75 Kronen, die Waise nur 1125 Kronen, > bei größerer Familie noch weniger bekommt, wenn es j eben Lei dem gemeinsamen Pensionsgesetz für Oesterrtzjch und Ungarn verbleibt. Da in diesem Gesetz die Pcnsiöneim sür Offizierswaisen um das Vielfache Höher sind als die für andere, so leiden natürlich die Osfizierswaisen unter dieser Beschränkung so gut wie nicht. Waisenpension wird gezahlt, bis das Kind volle siebzehn Jahre alt ist oder bis es 5 0 Kronen monatlich verdient; der Verdienst, Zen eine Waise als Lehrling hat, kommt aber dabei nicht in Betracht, wie aus einem, allerdings nicht vollständig klaren Satze, nicht des Gesetzes selbst, sondern des Motivenberichtes hervor- geht. Offizierswaisen wird die Pension gezahlt, bis sie vierundzwanzig Jahre alt sind oder bis sie wehr als 83 Kronen monatlich verdienen. Jedoch kann das Kriegsmimsierium den Waisen von Nichtoffizieren, die gut studieren oder noch in der Lehre sind, die Pension auch über das siebzehnte Lebensjahr hinaus bewilligen. Dient der Sohn eines verstorbenen Soldcnen beim Militär, so kann die Zahlung j der Pension um so viele Monate über das vierundzwanzigste Lebensjahr bewilligt werden, als er beim Militär zubrachte. " Die Pensionen für uneheliche Kinder, für Eltern und Geschwister. ^ . Die unehelichen Kinder werden den ehelichen nicht gleichgestellt. Sie bekommen bloß die aus dem gevlanten gemeinsamen Gesetz ersuchende Pension von 11-25 Kronen monatlich, gleichgültig, wie viel der Vater verdient hat. Wenn dis Mutter nicht mehr lebt oder, was meistens der Fall seni wird, keine Witwenpension bekommt, erhalten sie 22-50 Kronen, wenn sie aber drei, oder mehr find, 16-87 Kronen monatlich, mag der Vater noch so viel verdient haben. Hat abe.r der Vater zum Lebensunterhalt des unehelichen Kindes nicht beigetragen, dann hängt es vom Willen des Kriegsministeriums ab, ob cs etwas frommt. Ebenso kann die Pension verweigert werden, wenn daS Ministerium findet, daß die Mutter selbst in der Lage ist, daS Kind zn.erhalten. . ... Hat ein Soldat weder Frau noch ein eheliche.8 Kind Hinterlasten, aber Eltern oder Großeltern, die er erwiesenermaßen unterstützt hat und sind sie erwerbsunfähig und Liner Beihilfe bedürftig, so kann ihnen das KricgZ- LNmisterium eine Pension zuerkenncn, und zwar f>em Vater oder der Mutter höchstens 7-50 Kronen und wenn beide leben, zusammen höchstens 12-50 Kronen monatlich. Elternlose Geschwister können dieselben Beträge bekommen. Eltern und Geschwister von Offizieren können beträchtlich mehr erhalten. Durch Zusatzrente kann das, nn riiie Person bekommt, aus ein Achtel des , an reche, xlrbeitseinkommenL" erhöht werden, wenn aber Personen in Betracht kommen, ' sür alle zusamrm ein Viertel. Das Achtel ist bei höherem Einkom viel, wie eine vaterlose Waise, ein Viertel so viel, n lternlose Marse bekommt; bei einem FriedenSv wn mehr als 4!6 Kronen ist also die höchste P». Ar einen einzigen solchen Angehörigen 3l'25 Kronen, mehrere zusammen 62-50 Kronen. Was die Entwürfe de Angehörigen geben, bleibt am weitesten hinter dein zürn was Zer Antrag Skaret verlangt, 20 Prozent des Ver dienstes, den der Verstorbene gehabt hätte. D Für alts Fslhurrgsteilnehnrer. ! ^ Wird ein Mann, der an einem Feldzug „in mili- > Mischer Dienstleistung-' ieilgenommcn har. nach dem Kriege aus irgend einem Grunde erwerbsunfähig oder tvird er 65 Jahrs alt, ohne daß er dann eine Jnval-den- vension bezieht, und ist er erwiesenermaßen einer Beihilfe bsdümig, kann ihm das Kriegsnünisterium 15 Kronen monatlich zusprechen. ^ Wir werden mm noch zu besprechen haben, was den Offizieren und ihren Hinterbliebenen zugedacht-ist rnd welche Sicherungen die Gesetze geben, daß, )as, was sie versprechen, auch ausbezahlt wird. ! z n 8 L i i L n «(z u u L n f ii k « i L kl l) v X u tt L I ^ I > 0 » 716: ^ ^ NZ KtlLWOU. " Pensionen für dis Hinterottebenen. st ^ Wenn die Folge der Gesundheitsschädigung, die im Militärdienst erfolgt ist, der Tod war, gebühren den Hinterbliebenen Pensionen. Anspruch haben: Frau oder Lebensgefährtin, Kinder, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter und elternlose Geschwister. Als Lebensgefährtin wird - diejenige Frau angesehen, die entweder ein Jahr vor der Einrückung deZ Mannes oder ein Jahr vor dem Ereignis, das die Gesundheit geschädigt hat, oder ein Jahr vor dem Tode des Geschädigten mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es sind damit auch diejenigen Lebensgefährtinnen geschützch die schon die Gemeinschaft mit dem Invaliden. eingegangen find. Auch die geschiedene Ehefrau hat Anspruch, .wenn die eheliche Gemeinschaft nicht aus ihreni^ alleimgennVsrschulden aufgegeben wurde. Ist die Ehe ausiz. gelöst, so gebührt keine Witwenpension. Sie gebührt auch nicht, wenn -die Ehe nach der Gesrmdheitsschädigung geschlossen wurde,, aber noch nicht ein Jahr gedauert hat. In dieses Jahr'wird die gemeinsame Haushaltsführung^ die der Ehe vorangegangen ist, eingerechnet. , s . Die. Witwenpensiorren. . ^ Die'Witwenpension..beträgt dreitzrK ' Prozent derv ^ ^ ^ Ist aber die Witwe sechzig Witrvenrent- d e s M a -der Die Witwer - Bei einem. - - Mrnat«. - il ' - -r. . 100 bis MS'7? Ist aber die Witwe dauernd erwersun fähig» so stellen sich die Monatsremen folgendermaßen : I« Städten mit mehr als I« kleine» Hatte der Mann Zll Wien so.«« Ein 15.00V wohn sooo er» Orlrn Hochschulbesuch , Miitelschulbesuch 210 1S5 180 165 150 oder handwerksmäßige Ausbildung'. geringere Vorbil150 135 120 112-50 105 dung . . . . . 105 97-50 SO 8250 75 Jahre de l l e MMK nie a n n e -s. i'.errK. ^KwerbWtMhig oder ist sie t so beträgt die g P r o M rr t ^ e r V o l l r e n t k zur WDvcniMte kommt im erste» -- von ProKnt. st .. ' - ^ente beträgt demnach monatliche l.str.o-'- i d Kr» G-. wLhülich. st ' 120 .140 st.' 160 . . 180 2ÜG , 220 7 260 ^ 800 , 340 . 380 „ 420 -r st- ^/:-1L0 500 . . 540 . über; Kann - 140 160 . 180. 800. 220 / 260.) 300.- 340 . 880 . 4M 460 . 506). 540 . 580.: 800 . aber' die » < » 49-50 . - 74.-- ,56-50 63--- 62-50 772--- 81-— 90--. SO'— 108'—; 11.7-— .126-- 135-— . -'-, " 140- , M 153 — 162 — Pension nicht nach^ Men» die WUwe dauernd erwer-s-- ».llnfähiz ist 82-SO . -.. 90-— 97-50 105-- - 11250 120 — . 133 — . 150 — 165'-^ -7 180-— st 195-— st . 210- . ' 240'— 25S-— ... J70—stst "st-'st. enr ArbeiLZ- 'o wird die Kurorte und Orte in der Nähe von größeren Städten- können in eine hö here Klasse einaereiht, werd en. .- Wenn die Witwe heiratet, bekommt sic als b '' s e r t i g u n g ihre dreifache Jahr"-Pension. Die WmsenPrmsimGn. Tie Kinder des infolge, des Krieges Verstorbenen bekommen, bis sie achtze h n Jahre alt sind, Waü-::i- .enten. Wenn sich die Kinder mit gutem Erfolg weiter für :men Beruf auebilden, kann die Waisenrente bis zu o i e r n n d z w a n z i g Jahren zuerkannt werden. Natürlich gilt das alles "auch für u n eh elichc Kinder: es muß nur die Vaterschaft des durch den Krieg umS Leben Gekommenen glaubhaft dargetnn werden. Wenn die Kinder in einer Erziehungsanstalt unentgeltlich eerpslegt werden, entfallen die Wmfenpensionen. Die Waisenpension beträgt, wenn bloß ein an- 'pruchsberechtigtes Kind da ist, zwanzig Prozent! ser Vollrente. Sind mehrere Kinder zurückgeblieben, so ! ,-mstillen auf das erste Kind z w anzig Prozent, cust ' jedes weitere fünfzehn P r ozen t. Ist auch die Butter gestorben, so betrügt die Rente für jedes Kind srci ß r g Prozen ;. Eine Einbuß e, weil die Kinderzahl sehr groß ist, gibt cs nich t. Sind zehn Kinder zurückgeblieben, so Annen sie mich das Treifache der Jnvalidenv'ollrmte ickommen. Die Waisenpensivnen lrmt dem Teuerungs- Zuschlag) betragen demnach monatlich: Bel edm» MimLtHetnkomMe» d-S Saters verdienst des Mannes bemessen 'werden, ,. Witwenrente nach der Vorbildung des Dtannes und seinem Wohnort bestimmt.. Sie beträgt dann gewöhnlich -monatlich^M^ / Ist, -'Gch Hatte der Mtann Hochschulbesuch- . Mittelschulbesuch oder handwerks- . mäßige , Ausbil- . düng . . . .- . geringere Vorbildung . - . . . . Städten nrit mehr vls: Nrr kleinen SiGM:-» 50.0M , rs.voo - sovo... '-Orten - - - I Ernwshn er» ' , 126 ^ 117 103 99 90 ^--90 81 ' 72 - 67 50 63 63 5850 54 49-50 45 100 ln t 120 „ 140 . 160 „ 180 . M . 220 260 ' 300 . 340 , Ä80 ^ "g 460 ^ 500 . 840 . über 120 140 160 180 200 220 260 800 840 880 420 460 500 540 580 580 Für da« FLr jer-es Wenn st'rch "ö'äe omipruchS- dis Mntier werter« bereLUflte Kmd ist. iüE Kind Krön e ir jedes Kind 33 24-75 49-50 ! Ri 2". _ 54-— . 39 29-25 58-50 42 31-50 63-— . 45 33-75 67-50 . 48 36 — 72-— . 54 40-50 81-— . 60 45-— 90-— . 66 4950 99-— . 72 54-— 108 — . 78 58-50 117-— . 84 W— . 72-Ä-— . SO G7-S0 18S-— . 96 . 102 72-— 76-50 144-— iss-— . 108 81-— 162 — Kann aber die Waisenpensiün nicht nach dem Arbeits- »erdieust des Vaters berechnet werden, so wird sie nach seiner Vorbildung und seinem Wohnort bestimmt. Sie beträgt dann monatlich für das e r st c anspruchsberechtigte Kind: 5 ?« Städten mit mehr al» 8 « Fn Wtm Sü.voo is.ooa savv kl«in«n Kinwohnrr» Orte» Hatte der Vater Hochschulbildung . . . 84 76 72 66-— 6« Mttelschulbesuch oder handwerksmäßige Ausbildung. . . 60 54 48 44-50 42 -ii ingcre Vorbildung 42 -10 38 33--.- 30 JedeS weitere Kind bekommt monatlich: Hatte der Vater Hoch- s» m.« In Städit« mit Mktzr ->tk eo.oo« w.ssa »«>» Etnwoyikeril jchulbesuch . . . ktitclschulhesuch oder handwerksmäßige 63-— 88-50 54 49-50 Ausbildung . . . 4S-— -MO 86 4 f W-75 geringere Borbildung MSO , 27 F 34-76 A-> Okt-n 45-— 31-50 L 2 'öv Wird auf T o p p eltv, monatlich für jedes gewöhnliche Die Angehö ndlagF die Pension für ej beWsen, beträgt sie . r gm au so viel wie die npension. Vermißten werden genau so behandelt Me die von Verstorbenen. Das Verhältnis zum UrrterhaltsSettrag. Äiun kann es scheinen, daß die Witwen-, Waisen- ! und andere!: HmterbliebenenrenlAi beträchtlich kleiner seien als der Unterhalts eitrag, der bisher gezahlt wird, und zwar dann, wenn der nun v e r st o r b e n e Er- ! nShrer einen geringeren Verdienst! hatte. Dem ist aber nicht so. Wenn nämlich die Be- i Messung nach dem Arbeitseinkommen geringer ist als die! nach der Vorbildung, so müssen alle Renten nach der V o.r b i l d u n g bestimmt , werden, Das gilt sowohl für die Invaliden als auch für die änderet: Kriegsopfer. Der invalide gelernte Arbeiter kann also in Wien (mit dem Teuerungszuschlag) je nach dem Grade der Invalidität nicht weniger bekommen' als 500, 209, 225, 180, 150, 120, 45 und 8V Kronen monatlich. Die Pension der Witwe des gelernten Arbeiters kann demnach, auch wenn der Verdienst des Mannes gering var, i n Wie n nicht w e Niger bekommen als 9 (0 K r u n en und (wenn sie erwerbsunfähig ist) als 150 Kronen monatlich. Sie muß arsbeträchtlich mehr bekommen als d-e-mllm t^x hal t S-b-.« s t r a g. . N» -Mtn,».-deL imL- aslernteü Arbeiters muh 63 und (wenn sie erwerbsunfähig st) 105 Kronen erhalten. Nei den Waisenrenten ist es so: Das erste anspruchLbirechiigte Kind des gelernten Arbeiters mutz in Wien 60 Kronen bekommen, also so viel als der Unterst alLZbeitrag; jedes weitere muß 45 Kronen erhalten, jedes doppeltverwaiste 80 Kronen. Bei den Waisen der ungelernten Arbeiter, mag der Verdienst noch so gering gewesen fein, muß das erste Kind in Wien 42 Kronen, das -.weite 52-50 Kronen, das doppeltverwaiste 63 Kronen beiomwcn. Rechnet man Witwen- und Waisenrenten zusammen, so kann kaum eine Benachteiligung gegenüber dem Unterhallsbeitrag entstehen. L'beiLers Leistungen an Hinterbliebene. Wenn der Mann, der den Tod gefunden, Vater, M utte r (und wenn keine Eltern, Großvater oder Großmutter) oder elternlose Geschwister zurüFgelassen hat und diese sowohl bedürftig sind, als von dem nun Verstorbenen früher wesentlich unterstützt wurden, so bekommt jeder fünfzehn Prozent der Bollrente (also soviel «ÜL die Waifenpenjion für das zweite Kind cmaesangen); sind Mehrere, nsrbanben, so binnen sst kschsten» zusammen fünfzig Prozent bekommen, latw iimirl wie die erwerbsunfähige Wawel. Ahr Anspruch besteht aber nur, wenn die Pension der Witwen und Waisen unter der Invaliden- vvllrente bleibt. Die Hinterbliebenen bekommen auch ein Sterbegeld, und zwar nach der Größe des Wohnortes, an dem der Tod erfolgte: in Wien 400 Kronen, in auderen Städten über 50.000 Eimvostner 350 Kronen, in SlMen über 15.000 Einwohner 800 Kronen, in Orten über 5000 Einwohner 250 Kronen Und in kleineren Orten 200 Kronen. Wir haben mm noch die für Invaliden-und Hinterbliebenenrenten gemeinsamen Bestimmungen, besonders die über das Verfahren zur Erlangung der RcntenI Zu besprechen. —--— st 8 8 I I t N X » U L N f ÜN I 5 sl ll 0 ^ ^ I ^ I I 0 si 1^6: F/ S7 241 der Beilagen. — Konstituierende Nationalversammlung Antrag des Abgeordneten Thanner und Genossen, betreffend die endliche Regelung der Keglige der Witwen und Waisen nach aktiven Gfstneren und Mannschaften. Obwohl seitens des Staatsamtcs sür Heerwesen schon mehrmals versprochen wurde, der Nationalversammlung ein Gesetz über die Neuregelung der Versorgungsgebühren der Witwen und Waisen nach aktiven Offizieren nnd Mannschaften vor^ulegen, ist hisher noch nichts geschehen, um der großen Not dieser Bedauernswerten irgendwie zu steuern. Für die Witwen und Waisen gefallener Reserveoffiziere und Mannschaften wurde seitens der Nationalversammlung vor kurzem das neue Pensionsgesetz geschaffen, aber auch bei diesem Anlasse der Witwen und Waisen der aktiven Militärpersonen nicht gedacht. Die Gerechtigkeit erfordert es aber, daß auch ihnen die Wohltaten wenigstens dieses Gesetzes zuteil werden. Denn sonst wären die meisten dieser Unglücklichen nicht nur durch den Verlust ihres Ernährers geschädigt, sondern müßten auch daran verzweifeln, daß der Staat den im Kriege gefallenen aktiven Militärpersonen je seinen Dank abstatten wird. Die Gefertigten stellen daher den Antrag: Die Nationalversammlung wolle beschließen: „Das Staatsamt für Heerwesen wird aufgefordert, ehebaldigst ein neues Versorgungsgesetz für die Witwen und Waisen nach gefallenen aktiven Militärpersonen vorzulegen, das , dieselben Gebühren wie das bereits beschlossene Gesetz für die Witwen nnd Waisen nach Militärpersonen des nichtaktiven Standes Vorsicht." Wien, 21. Mai 1919. , Kraft. Wedra. Egger. Kittinger. Dr. Waber. Dr. Straffner. Clessin. Schöchtner. Thanner. Wimmer. Stöcker. Staatsdruckersi. »sssis ä 6 6 k I s 5 ff j< z ^ ^ ^ff Vt 5 ff ffs-.: " ! 5 ffLff I^L: ^ L I 7 uffü Zu 8Z 20, 21 und 22. ^ Witwenrente. (1) Wird der Anspruch auf Witwenrente von der Witwe des Geschädigten erhoben, so ist in jedem Fall ei« vom zuständigen Matrikenamt ausgestelltes, gemeindeamtlich bestätigtes Eheeinigkeitszeugnis ' zu beschaffen; haben die Ehegatten unmittelbar vor der Militärischen Dienstleistung des Geschädigten oder vor seinem Tode nicht in Ehegemeinschast gelebt, so ist für dis Frage des Verschuldens der Ehegattin a« der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zunächst die gerichtliche Entscheidung über die Ehescheidung maßgebend. Wenn aber die Ehegatte« nicht gerichtlich oder wenn sie einverständlich geschieden waren, ist einem solchen Verschulden der Ehegattin nur dann nachzuforschen, wenn ein konkurrierender Anspruch auf Witwenrente von einer Lebensgefährtin geltend gemacht wird. (2) Wenn der Anspruch auf Witwenrente von einer Lebensgefährtin des Geschädigten erhoben wird, so ist in jedem Falle festzustellen, ob eine anspruchs berechtigte Witwe vorhanden ist. (3) Wenn die im Sinne des 8 22, Absatz 2, im Genüsse der Witwenrente verbliebene Ehefrau eines Jnvalidenrentenempfängers durch den Tod des letzteren verwitwet, gebührt ihr gemäß 8 20, Absatz 2. nur eine, und zwar die höhere Witwenrente. Zu 88 23 und 24. Waisenrente. i(1) Ein Anspruch aus Waisenrente über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus ist stets von dem Anspruchswerber oder seinen: gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Jnvalidenentschädigungskommission geltend zu machen. Hiebet ist unter Vorlage von Belegen der Nachweis zu erbringen, daß die berufliche Ausbildung mit Erfolg fortgesetzt wird. (2) Im Fake die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde nicht durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch die Eintragung in die Geburtsrnatrik nachgewiesen werden kau», ist sie durch andere Beweismittel (Bekenntnis, Zeugen usw.) glaubhaft darzutun; die Würdigung solcher Beweismittel ist dem freien Ermessen der Jnvalidencntschädigungskommisfion Aberlassen. - ' . - Zu 8 27. ' Sterbegeld. . (1) Das Sterbegeld, gebührt den Hinterbliebenen nach Geschädigten, deren Tod nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten und durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist. (2) Um den an Stelle eines Sterbegeldes gebührenden Ersatz der Kosten der Beerdigung des Geschädigten hat derjenige, der diese Kosten bestritten! hat, unter Vorlage der saldierten Rechnungen ein- I zuschreiten. Zu 8 SS. - Verhältnis zu anderen Bezügen. (1) Unter dauernden Versorgungsgenüssen find - sowohl Ruhegeuüfse aus früheren privat- oder öffent- ^ lich-rechtlichen Dienstverhältnissen als auch Renten ^ aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Versicherungen f zu verstehen. Sie werden nur dann auf Renten- > «»spräche nach dem Jnvalidenentschädigungsgesetz an- gerechnet, wenn beide Bezüge auf derselben Ursache (Gesnndheitsschädigung, Verletzung, Tod) beruhen. (2) Jedes Einkommen des Geschädigten, das nicht einen dauernden Versorgnngsgermß infolge derselben Schädigung darstellt, die den Rentenanspruch nach dem JiVvalidenentschädigrmgsgesetze begründet, also! ülle Ruhegenüsse Md Bersicherungsrenten, die aus anderer Ursache beruhen als dis Invalidenrente, ferner jedes Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) aus einem privat- oder öffentlich-rechtliche« Dienstverhältnis, in dem der Rentenbezugsberechtigte nunmehr sieht, ebenso jedes Erträgnis aus Unternehmungen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, ans Pacht, Mete, Kapitalbefitz «. dgl. übt aus einen Rentenanspruch nach dem Jnvalidenentschä- digungsgesetze nur dann einen Einfluß, wenn es ein ständiges Einkommen ist, das die gesetzlich KestiMMie jährliche Höhe überschreitet. Für die Dauer besonderer TeuerungsverhMmsse gewährte Zulagen sind hei Bemessung des ständigen Einkommens nicht m Anrechnung zu bringen. Zu 8 31. Bemessung der Invalidenrente. Wenn nach ärztlichem Gutachten eine Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist, kann die Invalidenrente unbefristet zuerkannt werden; andernfalls ist Ihre Zuerkennung zu befristen. Zu 8 35. Leistungen ins Ausland. Auch Leistungen an im Auslände lebende Anspruchsberechtigte sind in der im Gebiete der Deutschösterreichischen Republik geltenden Währung zu leisten; den bei der Umrechnung in fremde Währung sich allenfalls ergebenden Knrsverlust hat der Empfänger zu tragen. Zu 8 37. Empfangsbestätigunge n. Die Gebühren für Empfangsbestätigungen über Vergütungen, die ein Geschädigter (für sich und eine allfällige Begleitperson) oder dessen Hinterbliebene nach dem Jnvalidenentschädigungsgcsetz oder nach Durchsührnngsvorschriften zu diesem Gesetze beziehen, werden vom Staate zur Zahlung übernommen. Zu 8 61. Verhältnis zu den bisherigen militärischen Verssrgungsgenüssen. (1) Als Versorgungsgerüisse gemäß Absatz 2 kommen alle bisherigen militärische» Versorgungsgenüsse (einschließlich der Verwundungszulagen) in Betracht; das Verhältnis anderer Versorgungsgenüsse zu den Rentenansprüchen des Jnvalidenentschädi- gungsgesetzes ist im Z 29 dieses Gesetzes geregelt. (2) Von Personalzusagen und gnadenweisen Zuwendungen sind nur folgende den' im Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Versorgungsgenüssen gleichzuhalten : 1. die Personalzulagen an Stelle und im Ausmaße der gesetzlichen Verwundungszulagen, 2. die Personalzulagen in der Höhe der Differenz von der Jnvalidenpensrou auf die Jnvalidenhaus- penfion, ( 3. die „gnadenweisen Subfistenzbeiträge" in der Höhe der Differenz von der gesetzlichen Pension auf 890 Kronen bei den in Rangsklaffen eingcreihten Gagisten und auf 400 Kronen bei Gagisten ohne Rangsklaffe, 4. die Gnadengaben in der Höhe der Differenz auf die für die nächsthöhere Charge entfallenden Versorgungsgebühren an Hinterbliebene jener Offiziere, Fähnriche und Gleichgestellten, die im letzten Kierge vor dem Feinde gefallen, beziehungsweise infolge Verwundung oder Strapazen binnen Jahresfrist gestorben find und innerhalb von sechs Monaten vom Tage ihres Ablebens in der Rangstour die nächsthöhere Charge erreicht hätten. Hans sch -n. p.'