Wienk!' 8tarit-8iblioil,e!< > ' i"" > L. X» ^ 7 -?^. «u,> Nepertorrum sämmtlicher im Jahre 1846 für die Provinz Mieder - Oesterreich von den höchsten Hofstetten, der k. k. n. öst. Landesregierung, dem k. k. Appellationsgerichte, dem n. öst. ständischen Herren Verordnten-Collegium und den k. k. Kreisamtern kundgemachten politischen und Justiz- Gesetze und Verordnungen. In alphabetisch-chronologischer Ordnung. Herausgcgebcn von -cm k. k. Kreis-Protokollistcn Li o « I» LI a 1 7 im V. U. M. B. TUM Wien, 1847. Gedruckt und im Verlage bei Edl. r. Schmidbauer und Holzwarth. MM Ä-i ,-V-, Q t» ^ ^ ÄI.. >rS§!'§,' W.^ rtz'Zr< L<» M .s si> r'-it ?- ^7 Mk^-7- W'Vv'^ MWU 5d^M ML A. Abfertigung. Seine Majestät haben zu Folge Dekretes der k. k. allgemeinen Hofkanuner v. 6. März d. I., Z. 6785, mit allerhöchster.Entschließung vom 14. Februar 1846 anzuordnen geruht, daß in den Fällen, für welche nach den bestehenden Vorschriften einer penstonirten oder provistonirten Staatsdieners-Witwe bei ihrer Wie- dervereheligung die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte des genossenen Bezuges für den Eintritt des nochmaligen Witwenstandes gestattet ist, diese Wahl von der hierzu Berechtigten längstens bis zum Ablaufe von drei Jahren nach ihrer Wiederverehe- ligung der Behörde, von welcher die Anweisung des Bezuges verfügt wurde, schriftlich erklärt werden müsse. Erfolgte die schriftliche Erklärung der getroffenen Wahl innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Ertheilung der Abfertigung nicht mehr stattzufinden, und es kann dann nur der Fortbezug des früheren Genusses bei dem Wiedereintritte des Witwenstandes, so weit die vorschriftmäßigen Bedingungen vorhanden sind, angesprochen werden. Dieselben Bestimmungen gelten in Folge der berufenen allerhöchsten Entschließung bezüglich der weiblichen Waisen, in so ferne solchen nach den dießfalls bestehenden Vorschriften, welche fortan in Wirksamkeit bleiben, bei ihrer Vereheligung die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte des genossenen Bezuges für den Fall des Witwenstandes zusteht. Reg. Circulare vom 6. März 1846. Abfertigung. Die mit Regierungs-Circulare vom 6. März d. I. zur allgemeinen Kenntniß gebrachte allerhöchste Entschließung, welche unterm 14. Februar l. I. bezüglich des Zeitpunktes der Erklärung, welche die sich vereheligenden Witwen und Waisen hinsichtlich der, von ihnen getroffenen Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte ihrer Aerarialbezüge abzugeben haben, erstossen ist, hat in Folge Anordnung der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 14. August d. I. auch auf die Witwen und Waisen der ständischen, städtischen und politischen Fondsbeamten in Anwendung zu kommen. Reg. Circulare vom 1. September 1846. 1848 . 1 2 Abhandlungen — Armen-Jnstitute. Abhandlungen. Bestimmung, in wie weit die Militär- Gerichte bei der Abhandlungspflege für die Sicherstellung oder Befriedigung derVerlaffenschafts-Gläubiger und Legatare zu sorgen haben. (Siehe Militär-Gerichte.) Abschaffung. (Siehe Polizei - u ebertr et UN gen, schwere.) Amtsdienersstellen. Verleihung an Invaliden. (Siehe Militär-Individuen.) Antiquarische, archäologische und numismatische Funde. (Siehe Funde.) Arbeiter. Ueber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohnverhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe Dienstbothen.) Armen-Jnfiitute auf dem Lande. Instruction über die Verwaltung derselben. Die Errichtung von Armen-Jnstituten auf dem Lande wurde zu Folge Allerhöchst eigenem Befehl weiland Sr. Majestät Joseph H nach dem Muster der schon im Jahre 1779 auf den gräflich Bouquo'- schen Herrschaften errichteten, und mit gutem Erfolge bestandenen derlei Anstalten mit den hohen Hofdecreten vom 16. und 22. Mai 1783 angeordnet. Da diese Armen-Jnstitute lediglich auf die Wohlthätigkeit edelgesinnter Menschen begründet sind, und ihr Zweck ausschließend darin besteht, gebrechliche und arbeitsunfähige Arme mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen zu versehen, und da diese Unterstützung nur nach Zulänglichkeit des aus freiwilligen Beiträgen und Sammlungen zusammengebrachten Vermögens geschehen kann, so ist bei der Verwaltung dieser Armen-Jnstitute nicht nur die bestmöglichste Wirthschaft nothwendig, sondern es ist rücksichtlich der Sicherheit und zweckmäßigen Verwendung des dießsälligen Vermögens eben so unerläßlich, daß hierüber eine strenge Aufsicht von Seite der Behörden geführt, und zur unmittelbaren Leitung dieser Anstalten und zur Vermögens-Verwaltung nur solche Personen aufgestellt werden, die in jeder Beziehung als rechtlich und unbescholten hervorleuchten, dann daß hinsichtlich der Verwahrung und Verrechnung des Jnstituts-Eigenthums, über die .Controle, das Wirken und die Stellung des Instituts-Vorstandes die genauesten Regeln vorgezerchnet werden. A r m e n - I n st i t u t e. z Es sind bereits und zu diesem Ende und zur Handhabung einer guten Ordnung durch einzelne theilweife Verordnungen die entsprechenden Einrichtungen geschehen; um jedoch einem fühlbar gewordenen Bedürfnisse abzuhelfen, und hierüber im Allgemeinen eine bessere Uebersicht zu gewahren, wodurch diejenigen, welche sich mit der Besorgung des Armenwesens zu befassen haben, in die Lage gesetzt werden, ihre aufhabenden Pflichten genau zu erfüllen, so ist die vorliegende Instruction verfaßt worden, deren Tendenz zugleich auch auf die Einführung eines, so viel als möglich gleichmäßigen Systems gerichtet ist. Die in dieser Instruction zu behandelnden Gegenstände zerfallen in nachfolgende Abtheilungen, und zwar: In die Vorschriften über die Aufsicht und Leitung derArmen- Jnstitute, den Wirkungskreis und die gegenseitige Stellung der Verwaltungs-Mitglieder, dann die Controle und Geschäftsbehandlung im Allgemeinen. 8. Ueber die Quellen und Zuflüsse, dann die Verwendung und Gebarung des Armen-Jnstituts-Vermögens mit Hinweisung auf die dießfalls bestehenden Normativ-Vorschriften. 6. Ueber die Verrechnung der Armen-Jnstituts-Vorsteher gegen die Behörden. Ueber dieAufsicht und Leitung der Armen-Jnsti- tute, den Wirkungskreis und die gegenseitige Stellung der Verwaltungs-Mitglieder, dann die Controle und Geschäfts-Behandlung im Allgemeinen. §. 1. Die Aufsicht über die Armen-Jnstitute führen die Ortsobrigkeiten, in höherer Instanz die Kreisämter, welche dießfalls öfters Casse - Untersuchungen vorzunehmen haben. Die Oberleitung über sämmtliche Institute der Provinz steht der Landesstelle zu, wohin sich auch die Instituts-Vorsteher um Genehmhaltungen und in allen wichtigen Fällen mittelst der Kreisämter zu wenden, und die Letzteren ihre Berichte zu erstatten haben. In Recurs- oder anderen Angelegenheiten, die außer dem Wirkungskreise der Regierung liegen, entscheidet die hohe Hofkanzlei. §. 2. Bei den durch die k. k. Kreisämter entweder gelegenheitlich oder aus besonderen Anlässen vorzunehmenden Untersuchungen und 3* 4 Armen-Institute. Casse-Scontrirungen ist nach den dießfalls bestehenden Normalien vorzugehen. Insbesondere aber bei den Scontrirungen, wobei der mit hohem Hofkanzleidecrete vom 22. Jänner 1841, Z. 33606-3538, nach dem beischließigen Formulare ^ vorgeschriebene Liquidations- Ausweis zu verfassen ist, muß sich nicht nur über das Vorhandensein des Instituts-Vermögens, sondern nach den auf dem Formulare selbst enthaltenen'Bemerkungen auch über die vorschriftmäßige Versicherung desselben, und über die genaue Befolgung der vorliegenden Instruction in allen ihren Theilen ausgewiesen werden, und es wird sodann die Sache des Kreisamtes sein, die allenfalls sich zeigenden Gebrechen zur Kenntniß der Landesstelle zu bringen und abzustellen. §. 3. Die Ortsobrigketten, von welchen die im weiteren Verlauf dieser Instruction zur Sprache kommenden Rechnungen, Rech- nungsextracte, und die sonstigen aus die Verrechnung bezüglichen Eingaben der ihnen unterstehenden Armen-Jnstitute amtlich zu bestätigen sind, haben ebenfalls auf die Abstellung der in der Verwaltung des Instituts sich einschleichenden Unordnungen hinzuwirken, und daher jede dießfalls entdeckte Nachlässigkeit dem betreffenden Kreisamte sogleich anzuzeigen. In Fällen, welche den Wirkungskreis der Armen--Instituts-Vorsteh er überschreiten, oder wenn sich letztere in ihren Ansichten nicht vereinigen, hat die Obrigkeit genehmigend oder verwerfend, so wie in Beschwerdesällen in erster Instanz entscheidend einzuschreiten. §. 4. Die unmittelbare Leitung der Armen-Jnstitute geschieht durch die jeweiligen Pfarrer als Instituts-Director, und die aufgestellten Armenväter, welche die dießfälligen Geschäfte aus Nächstenliebe und zur Schonung des Instituts-Vermögens unentgeldlich und nach ihrem besten Gewissen zu besorgen haben. 8- 5. Das Amt eines Rechnungsführers, dessen Wirksamkeit jedoch als bloßer Rechnungsverfaffer auf die sonstige Verwaltung und Vermögens-Gebarung keinen Einfluß nehmen darf, und daher auch keine weitere Mithaftung bedingt, ist in jeder Pfarre in der Regel dem daselbst befindlichen Schullehrer zu übertragen. Da jedoch bei manchen Instituten, besonders in Städten oder Märkten, welche organisirte Magistrate haben, die Uebung besteht, daß die Armen- Jnstituts - Rechnung nach den von dem Armenvater monatlich zu überreichenden Journalen, von der Ortsobrigkeit selbst geführt wird, 5 Armerr-Jnstitute. und da gegen diese Uebung kein Anstand besteht, vielmehr durch ein solches Verfahren die Obrigkeit in die genaueste Kenntniß von den Einnahmsquellen und Bedürfnissen des Instituts gelangt; so wird es der Ortsobrigkeit, wenn sie von dem Pfarrorte nicht weit entfernt ist, freigestellt, die Rechnung durch ein hierzu aufgestelltes Individuum selbst zu führen. §. 6. Zur sicheren Aufbewahrung der den Instituts - Vorstehern anvertrauten Gelder soll nach dem hohen Hofdecrete vom 21. Jänner 1792, wo möglich bei jedem Armen - Institute eine eigene Cafse oder Lade angeschafft, und diese unter dreifacher Sperre gehalten werden. Selbst in jenen Orten, wo wegen Unzulänglichkeit der Geldmittel des bestehenden Armen-Jnstituts noch keine Cafse vorhanden ist, kömmt, sobald es die Vermögenskräfte zulaffen, eine solche anzuschaffen. Bis dahin sind die Schuld-Documente entweder in der Kirchen- oder Gemeinde-Lade, die Barschaften aber bei dem Armenvater, jedoch immer in einem besonderen Behältnisse dergestalt aufzubewahren, daß sie bei verkommenden Untersuchungen nicht mit dem Privatvermögen vermengt angetroffen werden. §. 7. Kein Pfarrer darf zugleich auch Casse - Verwalter oder Rechnungsführer sein, und für keinen Fall das Armen - Instituts- Vermögen ohne Gegensperre bei sich behalten. Nur für den Fall, wenn bei dem Armenvater, als dem eigentlichen Caffier, die Casse nicht sicher genug aufbewahrt werden könnte, oder dieser es selbst wünschen sollte, kann die Casse entweder bei der Ortsobrigkeit, wenn sie von dem Standorte des Armen-Jnstituts nicht zu entfernt ist, oder bei dem Pfarrer, wenn er im Pfarrhose einen schicklichen Ort dazu hat, aufbewahrt werden. §. 8. Zu dieser Casse haben für jeden Fall der Pfarrer als Director und der Armenvater als Casse - Verwalter einen Schlüssel für sich zu behalten. Zur Bewirkung der vorgeschriebenen dreifachen Sperre ist jedoch der dritte Schlüssel dort, wo mehrere Armenväter aufgestellt sind, einem zweiten Armen vater, wo dieses aber nicht der Fall ist, dem Ortsrichter zu übergeben. In jenen besonderen Fällen, wo der Ortsrichter wegen größerer Entfernung der Herrschaft von dem Standorte des Armen-Jnstituts, bei dem in dem folgenden §. 15 angeordneten jährlichen Rechnungsschluß, die Herrschaft oder deren Abgeordneten persönlich zu vertreten hat, darf demselben der 6 Armen - Institute. Schlüssel zur Gegensperre nicht eingehändigt, sondern es muß unter solchen Verhältnissen jedesmal ein zweiter Armenvater oder sonst ein untadelhaster und rechtlicher Mann zu diesem Behufs, nämlich zur Führung des dritten Schlüssels aufgestellt werden. Zur Vermeidung eines jeglichen Aufenthalts ist vorzüglich darauf zu sehen, daß die die Gegensperre besorgenden Personen mit ihren Standorten nicht weit entfernt sind, weil die Casse nur in Gegenwart dieser drei Personen geöffnet und wieder geschlossen werden darf, zu welchem Ende sich dieselben immer persönlich dahin zu begeben, und den ihnen eingehändigten Schlüssel keiner der übrigen zur Controle ausgestellten Personen anzuvertrauen haben. §. 9. Uebrigens haben die genannten Personen, welchen die Gegensperre anvertraut ist, für die Integrität der in den Armen- Jnstituts-Caffen aufbewahrten Gelder, Schuld-Documente und Urkunden, so wie für jedes durch Verschulden des Einen oder Andern von ihnen sich allenfalls dabei ergebende Deficit solidarisch zu hasten. §. 10. Da diese die Mitsperre führenden drei Personen als unmittelbare Leiter das Armen--Institut repräsentiren, so müssen von ihnen gemeinschaftlich ohne Ausschluß des Einen oder Andern alle Gesuche und Eingaben aller Art unterschrieben werden, widrigen Fqlls Letztere keine Giltigkeit haben würden. §. 11. Bei jeder Veränderung in der Person des Einen oder des Andern von diesen drei Individuen ist eine besondere Casse- Scontrirung und rücksichtlich Uebergabe mit Zuziehung des Nachfolgers, so wie der beiden andern Mitsperrer von der Obrigkeit unter ihrem oder ihres Abgeordneten Beisein zu veranlassen, und über den Uebergabs-, respective Uebernahmsact ein in der Armenlade zu hinterlegendes beweiskräftiges Protokoll, so wie der nd §. 2 sub Formulare ^ vorgeschriebene Liquidations-Ausweis aufzunehmen, worüber, im Falle eines sich ergebenden Anstandes die weitere Relation im Wege des Kreisamts zu erstatten ist. §. 12. Es ist zwar die Pflicht eines jeden Pfarrers als Jn- stituts-Director, alle sich einschleichenden Mißbräuche oder Unordnungen in der Verwaltung des Armen-Jnstituts, wenn er selben nicht Einhalt zu thun im Stande ist, alsogleich der Ortsobrigkeit anzuzeigen , allein es haben auch die übrigen mit der Besorgung des Armenwesens beauftragten Individuen nicht minder auf die Hand- habung einer geregelten Ordnung ein strenges Augenmerk zu richten, und die etwa entdeckten Gebrechen durchaus nicht zu verheimlichen, sondern gewissenhaft zur höheren Kenntniß zu bringen. §. 13. Der Armenvater soll aus der Classe der vernwglicheren und als rechtlich bekannten Gemeindegliedern gewählt, und über den Vorschlag der in dem Pfarr- oder Armenbezirke befindlichen sämmt- lichen Gemeindevorstände und des Pfarrers, von der Ortsobrigkeit ernannt werden. Für keinen Fall aber darf der Ortsrichter zugleich auch Armenvater sein. Der Armenvater hat in der Eigenschaft als Caffe-Verwalter die Uebernahme der ein gegangenen Gelder und die Bestreitung der sammtlichen Ausgaben zu besorgen; jedoch hat dieses immer nur unter der Beaufsichtigung und Controle des Pfarrers als Jnstituts-Director zu geschehen, und es sind die dießfälligen Gelder sodann auf die im §. 8 angegebene Weise an die Cafse zu erlegen, oder daselbst zu erheben. §. 14. Der Pfarrer und Armenvater haben die bei dem Institute vorkommenden täglichen Empfänge und Ausgaben in ein Journal einzutragen, dieses mit Ende des Monats zu schließen, zu unterfertigen und sodann dem Rechnungsführer zu übergeben, welcher die monatlichen Empfangs- und Ausgabs-Summen sofort in der Hauptrechnung aufzutragen hat. Da übrigens dieses Journal, welches nach geschehener Austragung bei der Rechnung aufzubewahren kömmt, bei den vorkommenden Scontrirungen und Uebergaben als Basis dienen und hieraus der Casfe-Abschluß genommen wenden muß, so wird, um allenfälligen Verwirrungen vorzubeugen, sub 8 das Formulare eines gewöhnlichen, auf die Armen-Jnstitute anwendbaren Journals, dieser Instruction beigeschlossen, damit auch hierin so viel möglich eine Gleichförmigkeit beobachtet werde. Die Eintragung der Einnahmen und Ausgaben in dieses Journal kann wohl nach Umständen auch nur wochenweise geschehen, wo aber der Armenvater über seine Einnahmen und Ausgaben eine besondere Ausschreibung in eine Strazze oder in einem Büchel zu führen, und diese dem Pfarrer allenfalls an jedem Sonntage zu übergeben hat. 8- 15. Am Schluffe eines jeden Jahres ist in Gegenwart der Herrschaft mit Zuziehung der Ortsvorstände, oder im Falle, wenn die Herrschaft von dem Standorte des Armen-Jnstituts entfernt liegt, in Gegenwart des Ortsrichters, welcher aber unter diesen Verhältnissen 8 Armen--Jnstitute. die im 8 angeordnete Caffe-Gegensperre nicht selbst führen darf, die von dem Rechnungsführer verfaßte Hauptrechnung mit den Journalen zu vergleichen, zu prüfen, ordentlich zu schließen und nach geschehener Abzählung der in der Casse befindlichen Barschaft und Obligationen zu unterfertigen. Was in Absicht auf diesen Vorgang bei Verfassung und Vorlage des an die Behörde einzusendenden und gleichfalls von der Herrschaft zu bestätigenden summarischen Rechnungs- Extracts zu geschehen hat, wird gehörigen Orts in dieser Instruction vorgezeichnet werden. 8. Ueber die Quellen und Zuflüsse, dann die Verwendung und Gebarung des Armen - Institut s-Vermögens, mit Hinweisung auf die dießfalls bestehenden Normativ-Vorschriften. §. 16. Die vorzüglichsten Einnahms - Quellen, welche den Armen-Jnstituten zur Deckung ihres Erfordernisses zugewiesen sind, bestehen in folgenden, nämlich: a) An freiwilligen Natural- und Geldgeschenken und an frommen Legaten. b) An Almosen aus den in Kirchen, Capellen und Säulen für das Armen-Jnstimt aufgestellten Opferstöcken. e) An Unterzeichneten fixen Beiträgen. ä) In den wöchentlichen Sammlungen mittelst der Sammelbüchsen von Haus zu Haus, oder an besonderen Gedächtnißtagen in den Kirchen, mit Ausnahme der für die Kirche bestimmten Sammlungen mit dem Klingenbeutel. 6) An Strafgeldern für Polizei-Vergehen und sonstige dem Armen- Jnstitute von den Obrigkeiten zugewiesene Pönalien. k) An sogenannten Spectakelgeldern, dann an Taxbeträgen für abgehaltene Tauzmufiken an öffentlichen Orten. K) Das Armendrittel von der Verlassenschast eines ab inl68lato verstorbenen Geistlichen, welches, wenn dessen Verwandte nicht selbst arm sind, und auf dessen Nachlaß einen Anspruch machen, dem Armen-Jnstitute jenes Ortes zufällt, wo der Verstorbene angestellt war, und bei Nichtangestellten, wo sie gestorben sind. b) An Interessen von den Stamm- und jenen Stiftungs-Capitalien, Armen «Institute. 9 welche nicht ausdrücklich zu besoudern Stiftungszwecken gewidmet sind. §. 17. Die Herrschaften werden darauf sehen, daß bei allen Verlassenschafts-Mhandlungen die angeordneten frommen Vermächtnisse an die betreffenden Armen-Jnstitute abgeführt werden. Nachdem übrigens alle Legate zu den Armen-Jnstituten oder sonstigen Stiftungen der Provinzial-Staatsbuchhaltung als Censurs-Behörde bekannt werden müssen, damit sie mit den jährlichen Rechnungs-Ertrac- ten verglichen werden, so ist die Vorlage von spezifischen und alphabetisch geordneten Verzeichnissen von halb zu halb Jahr nothwendig. §. 18. Die für das Armen - Institut bestimmten Opfer- und Sammelbüchsen sind jederzeit nur in Gegenwart des Pfarrers und Armenvaters zu öffnen, und die eingegangenen Gelder nach geschehener Notirung oder Journalistrung in die Casse zu hinterlegen. §. 19. Die Armen-Jnstituts-Directoren haben mit allem Eifer von Jahr zu Jahr dahin zu wirken, und die in ihrem Pfarrbezirke wohnenden Familien zu fixen monatlichen, vierteljährigen oder jährlichen Beiträgen im Wege der Unterzeichnung zu bestimmen, was vorzüglich in Gebirgsgegenden um so mehr nothwendig ist, als daselbst wegen der zerstreuten Lage der Ortschaften und Häuser die wöchentliche Sammlung mit der Armenbüchse sehr beschwerlich ist. §. 20. Die wöchentlichen Sammlungen mit den Armenbüchsen müssen bei allen jenen Pfarrgemeindegliedern, welche keine Unterzeichnete Beiträge leisten, vorgenommen werden, es mögen zu betheilende Individuen vorhanden sein oder nicht. Auch dürfen diese Sammlungen nicht durch Kinder, sondern sie müssen durch erwachsene Personen ordentlich von Haus zu Haus vorgenommen werden. §. 21. Da wegen Einbringlichmachung der Strafgelder und sonstigen Pönalien oder Taren die Ortsobrigkeiten Sorge zu tragen haben, so find die Instituts-Vorsteher angewiesen, rückstchtlich der Ueberkommung solcher Beträge sich dahin zu wenden. §. 22. Die Auslagen bei den Armen-Jnstituten bestehen nach der Natur und dem Zwecke dieser Anstalten, mit Ausnahme weniger, auf die eigentliche Regie derselben zu rechnenden Bedürfnisse, ausschließend in den Erfordernissen zum Unterhalt und zur Unterstützung der nach dem Gesetze der Zuständigkeit in die verschiedenen Gemeinden gehörigen Armen, und zu keinem Erwerbe fähigen Individuen. 10 Armen-Jnstitute. §. 23. Die auf eine Unterstützung Anspruch habenden Individuen können eine solche entweder bleibend oder bloß zeitweilig erhalten, und es geschieht dieses mittelst Naturalspenden, Geldaushilfen, Anschaffung von Winterbedürfnissen, Holz und Kleidern und dergleichen, in Krankheitsfällen mittelst unentgeltlicher Verabreichung von Medicamenten und ärztlicher Hilfe, dann mittelst periodischer Vertheilungen in Geld oder sogenannten Armen-Jnstituts-Portionen. §. 24. Die zu betheilenden Armen und Kranken, so wie die Art der Betheilung für jeden einzelnen Fall, die Quantität und Qualität der Natural- oder Geldspenden, welche sich nach der wirklichen Zuständigkeit und dem Grade der Dürftigkeit der Armen, dann nach den jeweiligen Mitteln des Instituts zu richten hat, werden immer von dem Pfarrer mit Zuziehung des Armenvaters und Ortsrichters bestimmt. Hält sich der eine Unterstützung ansprechende Arme durch die Verfügung der Armen-Jnstituts-Vorsteh er beschwert, oder sind der Pfarrer, Armenvater und Ortsrichter nicht einig, wer oder in welcher Art die betreffende Person zu betheilen ist, so hat hierüber die Ortsobrigkeit in erster Instanz zu entscheiden. In Städten und Märkten aber, welche organifirte Magistrate haben, die nach der bisherigen Uebung die Betheilung aus dem Armen-Jnstitute selbst ausübten , hat es bei der bisherigen Uebung zu verbleiben; jedoch kann die Betheilung nur nach vorläufiger Einholung des Gutachtens der Armen-Jnstituts-Vorsteher geschehen. 8. 25. Die Unterstützung der Armen kann auch mittelst Natural- Verpsiegung, oder durch das hie und da übliche sogenannte Umwohnen geschehen, welches aber so viel möglich durch Emporbringung der Armen-Jnstitute und Errichtung von Armenhäusern entbehrlich gemacht werden soll. 8- 26. Die den bestehenden Bürgerspitälern oder andern Innungs-Spitälern und Stiftungen in Städten und Märkten zuständigen Personen sollen wohl in der Regel aus dem Armen-Jnstitute nicht betheilt werden; jedoch wird dieses ausnahmsweise in solchen Fällen gestattet, wenn die Einkünfte dieser Spitäler oder Stiftungen nicht zulänglich sind, und die Instituts-Vorsteher eine solche Betheilung mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Verhältnisse zulässig finden. 8. 27. Nach dem hohen Hofdecrete vom 14. Jänner 1819, Armen-Jnstitute. 11 Z. 1114, sind in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 3. Jänner 1819 jene Aeltern, welche um Betheilung von Seite der Armen - Institute anlangen, zu befragen, ob sie ihre Kinder haben vacciniren lassen, wobei ihnen im Verneinungsfalle zu erinnern ist, daß sie ihre Kinder um so gewisser bei erster Gelegenheit impfen zu lassen, und sich darüber mit dem Impfungs-Zeugnisse auszuweisen haben, als ihnen sonst keine Betheilung zugewendet, oder selbst die bereits zugewiesenen entzogen werden würden. Die Armen-Instituts- Vorsteher und Ortsobrigkeiten haben diese Drohung bei derlei Jmpf- Renitenten auch in Vollzug zu setzen. §. 28. Aeltern, welche ihre Kinder aus Nachlässigkeit nicht zur Schule schicken, und dadurch offenbar zeigen, daß ihre Absicht, diese zum Betteln zu gebrauchen, und in dem schädlichen Müßiggänge zu erhalten, also dem Zwecke des Instituts, welches sie verpfleget, und welches Betteln vermindern und Arbeitsamkeit erwecken soll, gerade entgegen handeln, sollen nach der Hofentschließung vom 4. Jänner 1786 aus dem Armen-Jnstitute nicht betheilt werden. §. 29. Zur Anschaffung von Kleidern oder Schulbüchern für Findlinge aus der k. k. Findel-Anstalt, für welche ohnedieß von Seite des Findelhaus-Fondes gezahlt wird, darf aus dem Armen- Jnstitute nichts verwendet werden. §. 30. Die Armen-Jnstitute find auch berufen, an erkrankte fremde Parteien in dringenden Fällen Unterstützungen zu erfolgen; es bleibt ihnen aber freigestellt, den Regreß an dem Unterstützten selbst oder dessen zur Verpflegung gesetzlich verpflichteten Verwandten, und im Falle deren Zahlungsunfähigkeit von der betreffenden Zuständigkeits- Gemeinde, durch die politischen Behörden anzusprechen. §. 31. Hinsichtlich der Aufrechnungen in den ärztlichen und Medikamenten - Conten ist sich an die allgemeine Ordinations- und Spitalsnorm vom 5. März 1823 zu halten, und es darf für ärztliche Besuche in !oeo nur die auch für Findlinge gestattete Gebühr aufgerechnet werden. Da alle, dem Betrag von 25 fl. Conventions-Münze übersteigenden Medikamenten - Konten, nach vorläufiger Reetificirung des Kreisarztes, der Censur, der Provinzial-Staatsbuchhaltung und der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonds, unterzogen werden müssen, jene unter 25 fl. Conventions-Münze aber bloß von dem Kreisärzte yuo all lineam meckioam et taxam zu prüfen und rectisiciren sind; 12 A r m e n - I n st i t u t e. so haben die Instituts-Vorsteher die ersteren Conten nach vorläufiger Uebergabe an den betreffenden Kreisarzt im gehörigen Wege vorzulegen, die letzteren aber erst nach geschehener kreisärztlicher Adju- stirung zu saldiren. Hinsichtlich dieser Conten wird noch bemerkt, daß die Vorlage derselben mit dem Ertracte nicht nothwendig ist, sondern - daselbst nur anzumerken kömmt, daß die Revision richtig vollzogen wurde, worüber auch die Ortsobrigkeiten gelegenheitlich des jährlichen Rechnungsschluffes sich die Neberzeugung zu verschaffen haben. Die Arzeneirechnungen, wenn sie den Betrag von 25 fl. Conventions-Münze übersteigen, und darin der Percenten-Abzug bereits abgerechnet worden ist, können vor der Revision der k. k. Hofbuchhaltung mit zwei Drittel der Forderung ausbezahlt werden. §. 32. Die periodischen Geldbetheilungen der Armen können entweder in monatlichen, wöchentlichen oder in täglichen Beträgen mittelst der eigentlichen Instituts-Portionen geschehen. Da die Armen- Jnstitute ihrem Wesen nach nur für gewisse Orte oder Gemeinden gestiftet sind, und ihr Wirken als Local-Anstalten ausschließlich nur auf ihre verschiedenen Bezirke, in welchen sie sich befinden, beschränken; so kann wohl hinsichtlich der Betheilung und Unterstützung in bestimmten Geld-Portionen kein allgemeines, und für alle Orte gleiches Ausmaß bestehen, und dieses muß immerhin den Local- Bedürfnissen, so wie den Kräften der einzelnen Armen - Institute angemessen, und der Beurtheilung und der Bestimmung der Armen- Jnstituts-Vorsteher nach §. 24 dieser Instruction überlassen werden. §. 33. Als Leichenkosten sind eigentlich nur die zur Beerdigung der verstorbenen Armen unumgänglich nothwendigen Auslagen, und zwar für einen hölzernen Sarg, für ein leinernes Uebertuch, dann für das Grabmachen und dergleichen paffirt, andere Aufrechnungen für die Kirche, die Begleitung rc., dürfen nicht Vorkommen. Da die meisten Armen-Jnstitute auf die Anschaffung eines einfachen Sarges von weichem Holze nur 1 bis 2 st. Conventions - Münze in Aufrechnung bringen; so wird bei der Censur dieser letztere Betrag als Maximum angenommen werden. Für das Grabmachen sind nach dem allerhöchsten Stoll-Patente vom Jahre 1781 nur 30 kr. Conventions-Münze festgesetzt. Wenn jedoch bei manchen Armen-Jnstituten, entweder weil dortorts kein eigener Todtengräber besteht, oder aus andern statthaften Ursachen diese Taxe nicht genügend sein sollte; so Armen-Jnstitute. 13 kann wohl auch eine höhere Aufrechnung geschehen, allein diese muß bei Vorlage des Rechnungs-Ertractes mittelst Angabe der besonderen obwaltenden Gründe gerechtfertiget werden. §. 34. Mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 30. August 1821, Z. 24387, ist die Abnahme von Leichenbeschau-Taren sowohl hinsichtlich der Armen als der Findlinge ausdrücklich abgestellt worden, daher keine derlei Aufrechnung bei den Armen - Instituten stattfinden darf. §. 35. Die Obliegenheiten der mit den Armen-Jnstituten etwa verbundenen, und daselbst verrechnten Stiftungen sind genau ohne aller Abweichung von den hierüber bestehenden Stiftbriefen zu erfüllen, und es muß sich über den Vollzug derselben mittelst besonderer Rechnungsbeilagen ausgewiesen werden. §. 36. Da die Verwaltung der Armen-Jnstitute unentgeldlich aus reiner Nächstenliebe geführt werden soll, so wird erwartet, daß Auslagen für Kanzlei-Erfordernisse, Schreib- und Agenten-Gebühren nicht aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung der letzteren Art darf übrigens nur bei größeren und häufigeren Geldversendungen und Agentien, wo es der Sicherheit wegen geschehen muß, stattfinden. In Fallen, wo die Systemisirung solcher Auslagen nothwendig sein sollte, steht die Bestimmung des Betrages dieser Gebühren über den Vorschlag der Armen - Instituts - Vorsteher und das Gutachten der Ortsobrigkeit, lediglich dem k. k. Kreisamte, und im Wege der Berufung, der Landesstelle zu. §. 37. Die den Armen-Jnstituten etwa eigenthümlichen Grundstücke und sonstigen Nutzungs-Realitäten dürfen niemals in eigener Regie, sondern immer nur mittelst zu versteigernder Verpachtung, oder mittelst Verkauf, nach vorläufig im vorgeschriebenen Wege ein- geholter Regierungs-Bewilligung benützt werden. 8. 38. Zufolge hohen Hofkgnzleidecretes vvm 27. September 1839, Z. 29896, können auch die freiwilligen Vermächtnisse und Geschenke für alle Wohlchätigkeits-Anstalten, in so ferne der Erblasser oder Schenker keine besonderen Bedingniffe beigefügt hat, ohne Rücksicht auf die Größe des Betrages als ein currentes Einkommen angesehen, und zur Bestreitung des laufenden Aufwandes verwendet werden. Allein in jenen Fallen, wo eine größere Barschaft ohnedieß als disponibel erscheint, sind dieselben, so wie überhaupt der entbehr- 14 Armen-Jnstitute. lich gewordene Theil des Caffe-Restes, fruchtbringlich anzulegen, worauf die Instituts - Vorsteher ein vorzügliches Augenmerk zu richten haben. §. 39. Die Anlegung kann entweder bei Privaten mittelst pupillarmäßiger Versicherung auf Realitäten und landesüblicher Verzinsung, oder auch mittelst Ankauf von öffentlichen Obligationen geschehen. Nach dem allerhöchsten Patente vom 18. October 1792 ist sowohl wegen Geldanlegungen bei Privaten, als wegen Aufkün- dung und Zurückeinzahlung solcher Privat - Darlehen, und ferners auch wegen Wiederveräußerung der einmal für die Institute angekauften öffentlichen Obligationen, nach vorläufiger Begutachtung der Ortsobrigkeiten, im Wege des k. k. Kreisamtes die Bewilligung der Landesfielle einzuholen, ohne welche diese Anlegungen und Zurückzahlungen der Privat - Capitalien und die Veräußerung sonstiger Obligationen durchaus nicht staatfinden darf. Im Allgemeinen ist hierbei Folgendes zu beobachten: §. 40. Rücksichtlich der Privat-Capitalien müssen die Verhandlungen immer vorher durch das Kreisamt, unter Beischließung der Original-Schuld-Documente und der übrigen Urkunden, welche zur Beurtheilung der gesetzlichen Sicherheit des Capitals erforderlich sind, an die k. k. Hof- und nied. öfter. Kammer-Procuratur (Fiscalamt) übergeben, und es können dieselben erst dann an die Landesstelle geleitet werden, wenn sie zur Ertheilung der nachgesuchten Genehmigung geeignet sind. Als gesetzliche Sicherheit kann nur angesehen werden, wenn durch die Hypothek des Capitals und der denselben etwa vorgehenden Posten das verpfändete Haus nicht über die Hälfte, das verpfändete Landgut oder Grundstück aber nicht über zwei Drittheile seines wahren Werthes beschwert wird. Kein Verwalter eines Kirchen-, Armen-Jnstituts-, Schul-, Spitals-, Stiftungs- oder eines andern unter der Tutel des Staates stehenden Capitals ist befugt, dasselbe bei sich anzulegen. Zur Ausweisung der gesetzlichen Sicherheit eines solchen Capitals werden erfordert: a) Die darüber ausgefertigten Original-Sch uld- Urkunden, als: Schuldschein, Sessionen rc. Die Schuldscheine müssen nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Gerichtsordnung Armen-Jnstitute. 15 als zur grundbücherlichen oder landtäflichen Einverleibung geeignet ausgefertigt werden. Sie sind sowohl von den Schuldnern als von zwei Zeugen zu unterfertigen, falls aber die Schuldner des Schreibens unkundig wären, haben sie ihr gewöhnliches Handzeichen ihren Namen beizusetzen, welches einer der beiden Zeugen als Namensunterfertiger zu unterschreiben hat. Sind zwei oder mehrere Schuldner, so haben sie sich rück- sichtlich des erhaltenen Darlehens zur ungetheilten Hand (in solickum), das heißt Einer für Beide, und Beide für Einen zu verpflichten. Ebenso muß sich jeder Schuldner ausdrücklich erklären, die bedungenen Interessen zur jedesmaligen Verfallszeit um so gewisser abzuführen, widrigens im Nichtzuhaltungsfalle mit einer einzigen Jnteressen-Rate, auch das Capital ungeachtet der allfällig stipulirten Aufkündungszeit, sogleich gerichtlich eingetrieben werden könnte. Jedes dem Armen - Institute gehörige Capital muß in den darüber auszufertigenden Urkunden ausdrücklich als ein solches, und zwar mit der möglichsten Genauigkeit bezeichnet werden. Im Falle einer Ceffion müssen jederzeit die Schuldner unter ihrer und zweier Zeugen Fertigung erklären, daß fie von derselben verständigt worden sind, und die Richtigkeit der cedirten Forderung in yuali et yrmnto anerkennen. Diese Erklärung muß an dem betreffenden Orte supereinverleibt werden. Jede Schuld-Urkunde muß endlich mit dem klassenmäßigen Stampel versehen sein, b) Die Satzbriefe, Landtasel- oder Grundbuchs- Bestätigungen über die vorgenommene bücherliche Einverleibung der Schuld-Urkunden. Diese Dokumente müssen ebenfalls im Original vorgelegt werden. e) Die gerichtsordnungsmäßig aus gefertigten umständlichen Landtafel- oder Grund buchs extracte zum Ausweise des Besitzstandes und der Priorität des darge- liehenen Capitals, so wie der denselben allfällig vorgehenden Lasten. Diese Extrakte müssen jederzeit ämtlich gefertiget und mit dem ämtlichen Siegel bestätiget sein, und die in der Frage stehenden Sätze der zu prüfenden Darlehen bereits enthalten. 16 Armen-Jnstitute. Was die Valuta der einzelnen Sätze betrifft, so versteht sich, daß diese, wenn sie in dem öffentlichen Buche bestimmt ausgedrückt find, auch in den Extrakten auf dieselbe Weise angegeben werden müssen, endlich: ck) Die Hypothekar-Schätzung i» ori^inali oder in beglaubigter Abschrift. Die Schätzungen müssen nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung mit Zuziehung zweier (entweder aä aetum beeideter, oder des aufhabenden Eides ausdrücklich erinnerter) Schätzleute, und wenigstens einer Gerichtsperson vorgenommen werden. In dem Ausnahmsfalle des Hofvecretes vom 22. August 1797, wo keine gerichtliche Schätzung im Sinne der allgemeinen Gerichtsordnung erfordert wird, das heißt, wo die betreffende Realität nur von dem Richter und Geschwornen geschätzt werden soll, mithin die Zuziehung eigends beeideter Schätzleute gar nicht Platz greifen kann, weil sonst die Zuziehung des Richters und der Geschwornen ganz überflüssig wäre, in diesem Falle haben also die beizuziehenden Geschwornen, so wie der Ortsrichter/ für ihre Amtshandlung nichts anzusprechen. Da übrigens die Erfahrung gelehrt hat, daß Capitalien, welche sonst unter Beobachtung der gesetzlichen Vorsichten auf kleinere Realitäten dargeliehen wurden, bei dem Verkauf derselben im Executions- oder Concurswege doch nicht selten ganz oder wenigstens zum Theile unbedeckt bleiben; so-können größere Beträge auf Realitäten, die nach der gesetzlichen Cinosur nur nothdürftig zu ihrer Bedeckung zureichen, gar nie, aber selbst geringere Beträge, wo möglich, nur in der günstigsten Priorität auf solche kleine Hypotheken ausgeliehen werden. Damit übrigens bei den Verhandlungen wegen Privat-Darlehen nachträgliche Ergänzungen, Berichtigungen und Vervollständigungen, so wie durch herbeigesührte vielfältige Schreibereien, auch die für die Parteien höher erwachsenden Kosten, so viel wie möglich vermieden werden; so findet man es nothwendig, dieser Instruction das verfaßte Formulare eines Schuldscheines «ub Anlage 6. beizuschließen, nach dessen Inhalt die dießfälligen Schuldscheine genau auszufertigen sein werden. §. 41. Die öffentlichen Fonds-Obligationen müssen durch-^ Armen-Jnstitute. 17 gehends, sie mögen entweder neu angekauft, oder dem Institute durch eine Schenkung oder testamentarische Anordnung eigenthümlich geworden sein, mit dem vorgeschriebenen, auf das betreffende Armen - Institut lautenden Vinculum versehen werden, worüber sich die Instituts- Vorsteher in jedem einzelnen Falle, wenn sie solche Obligationen unmittelbar selbst ankaufen oder übernehmen, durch die Ortsobrigkeit an die Kreisämter auszuweisen haben. Die Instituts-Vorsteher haben sich sowohl beim Einkauf als bei einem nach vorläufig erhaltener Bewilligung bewirkten Verkauf von Obligationen, die Börsezetteln und Jnterimsnoten über den Einkauf oder Verkauf dieser Obligationen anzuschaffen und aufzubehalten. §. 42. Die Anlegung von Jnstitutsgeldern bei Waisen- oder Depositen-Aemtern ist nicht gestattet. 8- 43. Wenn zum Armen-Jnstitute eine neue Stiftung gemacht würde, wo das Capital an Private als Darlehen gegeben wird, ist nach der im §. 40 enthaltenen Vorschrift um Genehmigung der Capitals-Anlegung einzuschreiten, und erst dann unter Beilegung der dießfalls erhalten enCapital-Anlegungs-Genehmigung der Stiftbriefs- Entwurf zur Erwirkung der Bestätigung von der Landesstelle im Wege des Kreisamtes vorzulegen. Bei jenen Stiftungs - Capitalien aber, die in öffentlichen Fonds fruchtbringend gemacht wurden, ist unter Anschließung der auf die Stiftung gehörig vinculirten Obligationen, der Stiftbriefs-Entwurf dem Kreisamte zur Erwirkung der Bestätigung zu überreichen. 8- 44. Die bei den Armen-Jnstituten befindlichen Armen-Häuser müssen stets im guten Baustande erhalten werden. Bei nothwendigen größeren Reparaturen, deren Kosten den Betrag von 30 fl. Conventions-Münze erreichen, oder übersteigen, muß, wie es zufolge des allerhöchsten Kirchen-Patentes vom 8. December 1759 bei Kirchen- und Pfarrhofbaulichkeiten zu geschehen hat, unter Vorlage der Kostenüberschläge und Vorausmaßen oder Pläne, die Bewilligung der Regierung zur Vornahme derselben, und nach geschehener Herstellung um die Zahlungsanweisung der Conten unter Reproducirung des Kostenüberschlags im vorgeschricbenen Wege nachgesucht werden. Dagegen wird den Instituts-Vorstehern gestattet, kleinere Herstellungen und Arbeiten nach vorläufiger Zustimmung der Ortsobrigkeiten selbst anzuschaffen und vornehmen zu lassen. 1846 . 2 18 A r in e n -- I n st i t u t e. §. 45. Ist es erwünschlich, daß die den Armen - Instituten gehörigen Gebäude, wenn es die Vermögenskräfte erlauben, bei einer der bestehenden Brandverficherungs-Anstalten versichert werden, jedoch haben die Instituts-Vorsteher jedesmal vorläufig wegen Genehmigung dieser Assecurirung, unter Angabe der örtlichen und sonstigen Verhältnisse, dann des zu versichernden Betrages, und des nach früherer Einvernehmung mit den Assecuranz - Anstalten hierauf zu entrichtenden Assecuranz-Beitrages, bei der Laudesstelle im Wege der Ortsobrigkeit und des Kreisamtes das Ansuchen zu stellen. §. 46. Activ-Ausstände dürfen durch längere Zeit nicht geduldet werden, und es sind die älteren Posten unter eigener Haftung der Instituts-Vorsteher für jeden dem Institute durch ihr Versäumniß zugehenden Nachtheil eindringlich zu machen. 8- 47. Zur Bestreitung der täglichen Ausgaben kann dort, wo bereits Cassen unter der gesetzlichen Sperre bestehen, und die vorgeschriebene Eröffnung derselben wohl auch augenblicklichen Hindernissen unterliegen könnte, der Armenvater einen angemessenen Vorschuß oder Verlag erhalten, welcher jedoch mit dem zeitweiligen Bedarf im Verhältnisse stehen muß, und nach dem Gutbefinden des Armen- Jnstituts-Directors auf das Auslangen bis zur nächsten Casse-Eröff- nung oder Geldeinhebung berechnet sein dürste. Bei dem Rechnungs- Abschlüsse hat der Armenvater den Rest seines Vorschusses zur Armen- Jnstitutslade zu hinterlegen, und erst sodann später wieder nach Erforderniß einen neuerlichen Vorschuß zu erhalten. 8. 48. Das Bestehen von sogenannten Separat-Armen-Cassen, welche keiner Controle unterzogen, und entweder von dem Pfarrer oder höchstens unter Mitwissenschast des Armen-Vaters creirt und verwaltet zu werden Pflegen, ist ordnungswidrig, und daher in der Regel nicht gestattet. Sollten jedoch solche Cassen hie und da wirklich vorhanden sein, oder die Errichtung derselben durch die Bestimmung von Wohlthätern oder durch Testaments - Verfügungen ausdrücklich angeordnet worden sein; so ist dießfalls unter vollständiger Begründung und Begutachtung der Ortsobrigkeiten und Kreisämter, die Regierungs-Genehmigung einzuholen, und es müssen sodann für jeden Fall über derlei genehmigte Separat-Cassen mit den Rechnungs-Extracten des Armen-Jnstituts zum wenigsten besondere Cassestände, worin der Geldbestand dieser Cassen ersichtlich gemacht ist, eingesendkt werden. A r m e n - I n st i t u t e. 19 ten O. lieber die Verrechnung der Armen-Jnstituts- en, Vorsteher gegen die Behörden. ch- 8- 49. Die Armen-Instituts-Vorsteher haben zwar über das ;en Armen-Jnstituts-Vermögen eine förmliche und detaillirte Rechnung ach zu führen. Die Verrechnung hierüber gegen die Behörden geschieht zu jedoch mittelst summarischer Rechnungs - Extracte, deren Vorlage der schon in Folge allerhöchsten Patentes vom Jahre 1786 angeordnet worden ist. det §. 50. Da eine Gleichförmigkeit sowohl in der Verrechnungsart der als in dem Formate dieser Extracte nothwendig fallt, so erhalten die niß Instituts-Vorsteher mit dieser Instruction das sub v. an sch ließt ge Formulare, nach welchem die Rechnungs - Extracte von wo nun an gelegt werden müssen. )r- §. 51. Diese Rechnungs-Extracte, welche immer für ein Solarer- jahr, nämlich über die Einnahmen und Ausgaben vom 1. Jänner bis ?uß Ende December eines jeden Jahres zu legen sind, müssen längstens im bis 28. Februar des darauf folgenden Jahres von den Decanaten an m- die k. k. Kreisämter eingesendet werden, widrigens von denjenigen >ff- Personen, die an einer längeren Verzögerung Schuld sind, ein ;s- Strafbetrag von 5 fl. Conventions-Münze zu entrichten kömmt, m- 8- 52. Bei dem am Eingänge des Extraktes stehenden Personalach stands-Ausweise find die Veränderungen mit genauer Angabe der Aufnahms- und Austrittstage der betheilten Armen ersichtlich zu en, machen. Die Angabe der Eintrittstage bei solchen Psründlern aber, rer die durch das ganze Jahr in der Betheilung ohne Erhöhung und ,nd Verminderung ihrer Geldportionen unverändert geblieben sind, hat der bei der Uebertragung in den Standes-Ausweis des folgenden Jahres lich als überflüssig zu unterbleiben. mg 8- 53. Da, wo die Betheilungen nach Wochen oder Monaten lich geschehen, ist dieß mit Angabe des Betheilungs - Termines und mg Anfalls bei dem Personalstande ausdrücklich anzumerken, damit bei iie- der Censur die für das ganze Jahr ausgetheilte Summe hiernach lall berechnet werden kann. ten 8- 54. Da bei dem anfänglichen Vermögensstand genau dieselben der Rubriken vorgezeichnet sind, wie selbe beim schließlichen Vermögensen. Ausweise erscheinen, so muß das am Ende eines jeden Jahres ver- 2 * 20 Armen Institute. bliebene Vermögen im Detail in dem Extracte des darauf folgenden Jahres ohne Abweichung übertragen werden, so daß in diesem Letzteren dieselben Betrage in Barem, an Obligationen, Activ - Rückständen, Schätzungswerth der Realitäten und Natural - Vorräthe, wie am Schlüsse des vorausgehenden Extracts Vorkommen. §. 55. Der ausgewiesene Empfang an Interessen muß in dem specifischen Capitalien-Ausweise, in welchem sämmtliche Obligationen und Interessen, nebst ihren Verfalls-Terminen, und sonstigen Enterten anzuführen kommen, ersichtlich gemacht werden, und es haben die im Ertract und in diesem letzteren Ausweis vorkommenden Interessen-Summen übereinzustimmen. 8. 56. Zur Rubrik an Naturalien im Geldwerthe gehören nur die durch Einsammlung erhaltenen Naturalien, welche ebenso in quali wieder an die Armen vertheilt werden, nicht aber solche, welche aus den Institutsgeldern erst angekaust worden sind, indem für diese Letzteren die Auslagen «ub Rubrik 4 bei der Ausgabe nachzuweisen kommen. Die Empfangs- und Ausgabs-Rubriken „auf Naturalien" sind somit eine bloße Durchführung, und nur zur Evidenz der erhaltenen und verwendeten Naturalien bestimmt. 8- 57. Die Specification der Legate, mittelst besonderem Ausweise, ist behufs der hierüber von Seite der Provinzial-Staatsbuch- haltung zu pflegenden Censur, und mit Rücksicht auf die bereits im 8- 17 gegebenen Vorschriften unerläßlich. Eine gleiche Specification hat auch bei den Strafgeldern und sonstigen verschiedenen Einnahmen zu geschehen. 8- 58. Die Obligationen sind sowohl im Empfang als in der Ausgabe ohne Rücksicht auf die Währung des Eapitals oder den Zinsenfuß, und ohne Reducirung, mit ihrem Nominalbeträge, wie derselbe in dem Schuld - Dokumente ausgesprochen ist, anzusetzen, dagegen aber muß die Währung des Eapitals in dem specifischen Ausweise bestimmt angegeben werden. Bei Obligations - Einkäufen oder Verkäufen müssen die nach der Weisung §- 41 verschafften Börse-Zettel und Interims-Noten des Handelshauses den betreffenden Einstellungsposten des Rechnungs - Extraktes, im Original beigelegt werden, wenn nämlich der Einkauf oder Verkauf unmittelbar von den Instituts-Vorstehern selbst bewirkt worden ist. §. 59. Die besonderen Auslagen für Arme und Kranke und die Mi-' N den ren )en, am oem neu Lri- ben »den nur llnli aus )iese isen en" jal- rch- im tion men der den wie tzen, chen äsen sften ref- inal lbar die Armen-Jnstitute. 21 Extra-Auslagen find ebenfalls zu specifieiren. Die vorgeschriebenen specifischen Verzeichnisse bei den genannten Empfangs- und Ausgabs- Rubriken können der größeren Vereinfachung wegen, und um sowohl Schreibereien als an Schreib - Materialien zu ersparen, sämmtlich auf einem einzigen Bogen oder Blatte befindlich sein, jedoch abtheilungsweise nach den betreffenden Rubriken. §. 60. Mit Rückficht auf die §.31 enthaltene Weisung müssen die saldirten, und auf dem vorgezeichneten Wege adjustirten ärztlichen und Medicamenten-Conten über einen Betrag von 25 sl. Conventions-Münze den Extracten, jedoch ohne den Recepten beigeschloffen werden. Alle geringeren unter obigem Betrag stehenden derlei Conten find nicht zu produciren, und es wird in dieser Beziehung die ortsobrigkeitliche Bestätigung genügen, daß die Revision dieser Conten yuo aä lirieam meckieam et tnxam von dem Kreisärzte vollzogen worden sei. Jene Posten, die einer solchen Bestätigung ermangeln, werden als unliquid angesehen und beanständet werden. §.61. Dasselbe gilt auch von den im §. 44 erwähnten Conten über Baulichkeiten und sonstige Anschaffungen, von welchen jene unter 30 fl. Conventions - Münze nicht zu produciren, jene über einen Betrag von 30 fl. Conventions-Münze aber nach erfolgter Zahlungs- Bewilligung und Saldirung ohne den Überschlägen, den Extrakten beizulegen sind. §. 62. Ueber die Aktiv-Rückstände müssen den Extrakten, worin solche enthalten sind, ebenfalls specifische Verzeichnisse zugelegt werden. Unbehobene Interessen sind dagegen weder in den Capitalien und rücksichtlich in dem Ausweise über die wirklich eingezahlten Interessen, noch unter den Aktiv-Rückständen aufzunehmen, sondern erst nach ihrer wirklichen Einhebung reel in Empfang zu stellen. 8. 63. Jeder Rechnungs - Extrakt muß die von sämmtlichen Instituts-Vorstehern bestätigte Schluß-Formel enthalten, worin der Bauzustand des etwa vorhandenen Armenhauses, die sichere Aufbewahrung der unter der vorgeschriebenen dreifachen Sperre bestehenden Jnstituts-Casse, die geschehene Abzählung des Casse-Restes und der Obligationen, dann die vorschriftmäßige Vinculirung der Letzteren ausdrücklich erklärt wird. Dieser mit allen Unterschriften von den die Mitsperre besorgenden Personen zu versehende Beisatz ist um so gewisser am Schluffe des Extrakts zu machen, als ohne demselben 22 Ausbleiben — Auswanderungsscheine. solche Extracte als mangelhaft und ganz ungiltig wieder zurückgestellt werden würden. z. 64. Die in Wiener-Wahrung vorkommenden baren Empfange und Ausgaben, so wie der Casse-Vorrath an Wiener-Währung werden in den Rechnungs - Ertracten, welche für das bare Geld^nur die Co- lonne Conventions-Münze haben, in dieser letzteren Colonne mit den reducirten Beträgen angesetzt, so daß eigentlich die früher übliche Verrechnung von beiden Währungen wegfällt. §. 65. Die von der Provinzial - Staatsbuchhaltung über die Extrakte verfaßten Befunds-Ausweise oder Bemänglungen und Super- bemänglungen werden den Armen - Instituts - Vorstehern durch die Decanare mitgetheilt, oder deren Inhalt bekannt gegeben werden, und die Armen-Jnstituts-Vorsteher sind gehalten, die abgesonderten Erläuterungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen a ckio re- eepti wieder an die Decanats-Vorsteher einzusenden, und überhaupt den ihnen mitgegebenen Weisungen nachzukommen, oder dagegen im geeigneten Wege den Recurs zu ergreifen. §. 66. Damit übrigens auch die Ueberzeugung hervorgehe, daß auch die Ortsobrigkeiten in Bezug auf die von der Buchhaltung über die Armen-Instituts-Rechnungs-Ertracte erhobenen Anstände und Superbemänglungen, oder über den Befund dieser Extracte überhaupt die erforderliche Kenntniß erhalten haben; so müssen ihnen die über die Extracte eingeleiteten Verhandlungen zur Einsicht und Wissenschaft mitgetheilt, und zum Beweis des genauen Vollzugs dieser Anordnung die zu erstattenden Erläuterungen und Supererläuterungen von den betreffenden Ortsobrigkeiten bestätiget werden. Schließlich muß bemerkt werden, daß die vorliegende Instruction, welche allen Armen-Jnstituten mitgetheilt wird, jedem neu aufzunehmenden Individuum, welches auf das Armenwesen Einfluß zu nehmen hat, bekannt zu geben ist, und sämmtliche Armen-Jnstituts-Vorsteher sich hiermit vertraut zu machen haben, indem sich keiner derselben in was immer für einem Falle mit der Unkenntniß derselben entschuldigen darf. Regierungsdecret vom 24. September 1846, Z. 44688. Ausbleiben bei der Tagsatzung. (Siehe Tagsatzung.) Austvanderungsscheine zum Vehufe der Niederlassung im Königreiche Sachsen. (Siehe Sachsen.) Bäcker. Daß es bei den dargestellten Verhältnissen keinem Bedenken unterliegen kann, auch den Bäckern auf dem flachen Lande in Niederösterreich zu gestatten, ihre Erzeugnisse auch außer ihrem Gewerbsbezirke, den Parteien, die es bestellen, selbst zuzubringen, oder durch wen immer zuzusenden. Es hat somit in dieser Hinsicht von dem Erlasse der k. k. vereinten Hofkanzlei vom 9. Mai 1833, Z. 10790 , sein Abkommen zu erhalten. Hofkanzleidecret vom 4. September 1846, Z. 27092. Reg. Verordnung vom 13. September 1846, Z. 53278. Baierit. Laut hohen Hofkanzleidecretes vom 3. Juli d. I., Z. 9084, dürfen, nach den im Königreiche Baiern bestehenden Normen, die dortigen Jahrmärkte nur von jenen Ausländern bezogen werden, welche als Fabrikanten, concessionirte Proseffionisten, Kaufleute, mit offenen Laden oder als Künstler legitimirt sind. Bloße Landkrämer und Haustrer aus dem Auslande, dürfen bairische Märkte nicht beziehen, und da eine andere Art ihr Geschäft zu betreiben, namentlich des Hausirens, nicht gestattet ist, werden dieselben nicht über die Gränze gelassen. Die königl. bairischen Behörden sind daher angewiesen, den ausländischen herumziehenden Gewerbsleuten und Hausirern, ihre Reise-Legitimation mit dem Beisatze, daß ihnen nach den in Baiern bestehenden Vorschriften die Ausübung ihres Gewerbes in dem Königreiche nicht erlaubt sei, sofort in ihre Heimath zu visiren, in so fern sie nicht einen erlaubten Reisezweck glaubwürdig darzuthun vermögen. Zugleich wurden sie angewiesen, durch das Aufsichtspersonale über ausländische Haustrer genaue Spähe halten zu lassen, und die Betretenen über die Landesgränze zu weisen. Da sich noch häufig Fälle ergeben, daß inländische Gewerbsleute ungeachtet sie mit legalen, nach Baiern ausgestellten Pässen versehen sind, aus obigem Grunde aus dem dortigen Gränzgebiethe zurück gewiesen werden; so haben sämmtliche Obrigkeiten auf dieses Verhältniß bei ihren Amtshandlungen zur Hintanhaltung von Unannehmlichkeiten und Benachtheiligungen inländischer Gewerbsleute den geeigneten Bedacht zu nehmen. Regierungsdecret vom 18. Juli 1846. Z. 41641, 24 Beamte. — Blirr-en-Uuterricht. » Beamte. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 24. Februar 1846 über die Frage, in wie ferne untergeordnete Beamte sich wegen Befangenheit ihrer Dienstverrich- tungen zu enthalten verpflichtet seien, zu bestimmen geruht: Auch untergeordnete Gerichtsbeamte haben sich ihrer Amtsver- richtungen in jenen Fällen zu enthalten, in welchen sie nach den für Justizräthe ertheilten Vorschriften, namentlich nach den Bestimmungen der Instruction für die Justiz-Behörden, nicht als unbefangen erscheinen. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hof- kanzleidecretes vom 1. Mai 1846 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 10. März 1846. Beamtens-Witwen, wegen Abfertigung derselben. (Siehe Abfertigung.) Benefilciar-Grbe (der) ist nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft nicht berechtiget, die Eröffnung des Concurses über dieselbe zu verlangen. (Siehe Eon curs.) Beweis über den erfolgten Tod eines Vermißten. (Siehe Tod eines Vermißten.) Bildenden Künfke (Akademie der). Siehe Schulen und Lehranstalten.) Blinden-Unterricht. Seine k. k. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 28. April d. I. über die Allerhöchst Demselben erstatteten Vorschläge wegen Verbreitung des Vlin- den-Unterrichtes laut hohen Studien-Hofcommissionsdecretes vom 7. Mai 1846, Z. 3469, folgende Bestimmungen allergnädigst festzusetzen geruhet: 1) Da blinde Kinder an Hauptlehrgegenständen des Elementarunterrichtes Theil nehmen können, so ist dafür zu sorgen, daß derlei Kinder, wenn sie keinen Privatunterricht erhalten, die öffentlichen Schulen, so viel es thunlich ist, besuchen. Aber auch jene blinden Kinder, welche weder die öffentlichen Schulen zu besuchen im Stande sind, noch Privatunterricht erhalten, sollen eines angemessenen Religions-Unterrichtes nicht entbehren. 2) Der Unterricht blinder Kinder bezieht sich auf zweierlei Lehrgegenstände; auf solche, welche diesen wie anderen gesunden Kindern und gemeinschaftlich mit denselben, als z. B. Religion, Kopf- Blinden-Unterricht. 25 rechnen, ohne besonderer mechanischer Vorrichtungen und ohne einer besonderen Geschicklichkeit sich derselben zu bedienen, und auf solche, welche wie z. B. Lesen, Schreiben, Rechnen mit geschriebenen Zahlen nicht ohne dieser künstlichen Mittel vorgetragen werden. Im Unterrichte über Katechetik und Methodik ist daher auf die Behandlung blinder Kinder in Absicht auf die erste Art von Lehrgegenständen und deren Betragen in der Schule überhaupt Rücksicht zu nehmen. 3) Damit die Schullehrer zur Ertheilung des Unterrichtes an blinde Kinder mehr aufgemuntert werden, sind denselben im Falle erzielter günstiger Erfolge, nach Maßgabe dieser Erfolge und der dabei gehabten Mühe, Berücksichtigungen bei Anstellungen, Belobungen oder Remunerationen angedeihen zu lassen; Remunerationen haben jedoch nur dann Statt zu finden, wenn sich Schullehrer um die Bildung blinder Kinder dadurch Verdienst erwerben, daß sie außer den Schulstunden denselben im Lesen und Schreiben, Rechnen mit geschriebenen Zahlen, in Musik Unterricht ertheilen, und dieselben auch allenfalls zu solchen Handarbeiten anleiten, welche ihnen als Mittel zu einem Erwerbe dienen können. Die Remuneration hat bei Abgang sonstiger Mittel der Normalschulfond zu tragen. 4) Zur Ausführung oder doch Erleichterung der in den Absätzen 1 und 3 angedeuteten Maßregeln sind nebst bestimmten hierzu gewidmeten Beiträgen auch die Erträgnisse solcher Spenden zum Besten der Bildung von Blinden zu verwenden, bei welchen eine ausdrückliche Widmung zu Stistplätzen nicht gemacht worden ist; indem durch diese Maßregeln eben der Zweck der Bildung dieser Unglücklichen, und zwar auf die naturgemäßeste Weise erlangt wird. 5) Den Seelsorge- und Lehramtscandidaten, welche sich zur Unterweisung blinder Kinder auch in solchen Lehrgegenständen, wozu es besonderer künstlicher Vorrichtungen und Geschicklichkeiten bedarf, geeignet machen wollen, wird an den bestehenden Blinden- Erziehungs-Instituten die Gelegenheit dargebothen, diese ihre Absicht zu erreichen; sie sind daher hierauf aufmerksam zu machen, und die Direction des Wiener k. k. Blinden-Erziehungs-Jnstitutcs wird in Folge der obbezogenen Allerhöchsten Entschließung ange- 2 g Branntweinhandel. wiesen, den Besuchenden den nöthigen Unterricht und Anleitung mit Bereitwilligkeit zu geben. 6) Da zu diesem Zwecke aber auch schon eine theoretische Anleitung viel nützt, so wird es zur Forderung der Bildung der Blinden nothwendig sein, jedem Schullehrer, welcher ein blindes Kind zu unterrichten hat, eine solche kurzgefaßte Anleitung unentgeltlich in die Hände zu geben. Die hohe Studien - Hofcommission hat sich Vorbehalten, diese Anleitung der Regierung in einer angemessenen Anzahl von Abdrücken zur weiteren Vertheilung zuzusenden. 7) Die Schuldistricts-Aufseher sind endlich anzuweisen, in ihren Visitationsberichten über die Zahl, Vildungsfähigkeit und wirkliche Bildung der Blinden genaue Auskünfte zu erstatten, und es ist in den Zustandsberichten über die Volksschulen und bei Vorlage der Hauptberichte über den Zustand der Blinden-Erziehungs- Jnstitute die Zahl der außer den eigenen Instituten unterrichteten blinden Kinder ersichtlich zu machen. Schließlich ist das auf den in Frage stehenden Gegenstand bezügliche größere Werk des Herrn Directors Klein „Lehrbuch zum Unterrichte der Blinden" in den Universttäts- und Liceal-Blblio- theken, wo es noch etwa mangeln sollte, anzuschaffen, in welcher Beziehung unter Einem das Erforderliche verfügt wurde. Regie- rungsdecret vom 19. Mai 1846, Z. 30875. Branntweinhandel. Die hochlöbliche k. k. vereinigte Hofkanzlei hat nach Erwägung der, in Beziehung auf den gegenwärtigen Betrieb des Handels mit Branntwein im Großen, und die in Frage gestellte Betrachtung desselben als eine freie Beschäftigung, aus mehreren Provinzen vorgelegten Erhebungen und gutachtlichen Berichte und um die dabei hervorgetretenen mehrfachen Verschiedenheiten für die Zukunft zu beseitigen, im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer durch einen hohen Erlaß vom 3. d. M., Z. 31146, Folgendes zur allgemeinen Richtschnur bekannt gegeben: 1) Der Branntweinhandel im Großen ist, als eine freie Beschäftigung, von einer förmlichen Befugniß-Ertheilung unabhängig. 2) Die Ergreifung dieses Handelszweiges ist bei der Ortsobrigkeit bloß der Erwerbsteuer wegen vorläufig anzumelden, und Briefschwärzungen. — Bücher. 27 zum Behufs des Betriebes der Erwerbsteuerschein zu losen, ohne Letzteren aber nicht erlaubt. 3) Als geringstes Gebünde, bis zu welchem der Branntweinhandel im Großen unter dem Reifen zu gelten hat, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 23. Decembcr 1845 das Gebünde von Einem ganzen Nieder-Oester. Eimer festzustellen geruht. Reg. Circulare vom 1^. October 1846. Brieffchwärzurrgerr. Gemäß einer Note des k. k. nied. öst. Appellations- und Criminal-Obergerichtes vom 15. December 1845, Z. 15343, haben Seine k. k. Majestät Inhalts höchsten Justiz-Hofdecretes vom 28. November 1845, H. Z. 3046, über die Anfrage, ob die Eröffnung von Amts-Paqueten zur Ueberzeu- gung, ob denselben nicht unerlaubter Weise Privatschreiben beigeschlossen seien, bei Gericht oder auf dem Postamte zu geschehen habe? — mit Allerhöchster Entschließung vom 1. April 1845 der k. k. allgemeinen Hofkammer zu eröffnen geruht, daß weder durch das Gefälls-Strafbuch, noch durch die von der k. k. allgemeinen Hoskammer erlassenen Weisungen vom 26. März 1836, und 12. Februar 1840, die Vorschriften über die Maßregeln zur Entdeckung und Verhinderung von Unterschleifen, die mit Hilfe der Amts- paquete zur Verkürzung des Postgefälles verübt werden können, aufgehoben oder geändert worden seien. Dieser Allerhöchsten Entschließung zu Folge, und gemäß dem oberwähnten Hofdecrete ist sich ferner nach dem Hofdecrete vom 16. April 1787, Z. 669, Justiz-Gesetzsammlung, 4. December 1819, Z. 1631 I. G. S., und Hofkammerdecret vom 1. März 1821, Z. 5042, welches insbesondere von der Regierung unterm 23. desselben Monates und Jahres, Z. 12752, bekannt gemacht wurde, zu benehmen, daher die Eröffnung der Amtspaquete zu dem gedachten Zwecke ohne Unterschied der Correspondenz, welche sie betreffen mögen, nur bei Gericht in Gegenwart eines, von dem Postamte abzuordnenden Individuums auf die in den angeführten Vorschriften bezeichnet Weise vorzunehmen ist. Regierungsdecret vom 31. December 1845, Z. 78280. Bücher, öffentliche. In Betreff der Verjährung von Forderungen oder anderen Rechten, welche in die öffentlichen Bücher eingetragen find. (Siehe Verjährung.) 28 Carn. Gef. Verwaltungen. — Concurs-Orbnung. G. Cameral-Gefällen-Bertvalttrngeri werden ohne Beschränkung auf einen bestimmten Werths- oder Zollbetrag berechtiget, den Bezug außer Handel gesetzter Waaren, bei denen Sani- täts- oder andere Polizei-Rücksichten nicht eintreten, zum eigenen Privatgebrauch zu bewilligen. Regierungs - Circulare vom 21. April 1846. Catafkral-Parzellen. Wegen Herstellung der Identität zwischen allen Grundbuchs-Objecten und den entsprechenden Cata- stral-Parzellen. (Siehe Grundbuchsobjecte.) Civil - Rechtssachen, summarisches Verfahren. (Siehe Rechtssachen.) Commerzialgewerbe. (Siehe Gewerbe.) Coneuks. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. Februar d. I. über einen vorgekommenen Zweifel zu erklären geruht, daß nach den bestehenden Gesetzen der Beneficiar-Erbe nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft nicht berechtiget sei, die Eröffnung des Concurses über dieselbe zu verlangen. Diese allerhöchste Bestimmung wird in Folge hohen Hofkanzlei- Decretes vom 11. April d. I. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Regierungs-Circulare vom 14. April 1846. Concurs-Orbnung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 über allerunterthä- nigsten Vortrag der" obersten Justiz-Stelle und der Hof-Commission in Justiz-Gesetzsachen den §. 5 der allgemeinen Concurs-Ordnung und den §. 73 der allgemeinen Gerichts-Ordnung dahin zu bestimmen geruht, daß der Concurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtswirkung von dem Anfänge des Tages der Kundmachung des Edictes für eröffnet zu halten sei, ohne daß es auf die Stunde der Kundmachung des Ediktes ankomme. Zugleich haben Seine k. k. Majestät zu verordnen geruht, daß diese Bestimmung in Zukunft auch in den Provinzen zu gelten habe, in welchen die galizische oder italienische Gerichts-Ordnung eingeführt ist. Congrua-Berkürzung. — Crim. Untersuchungen. 29 Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hof- kanzleidecretes vom 26. Junius d. I., Z. 21248, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 8. Julius 1846. Congrua - Verkürzung der Curat-Pfründen. (Siehe Geistliche Pfründen.) Consular-Gebnhren-Iteglenrent. In Folge Auftrages des Präsidiums der k. k. allgemeinen Hofkammer wird die von Seiner Majestät allerhöchst genehmigte Einführung eines neuen Reglements über die Consular-Gebühren bei sämmtlichen k. k. Con- sularämtern mit Inbegriff der ihnen zugezählten k. k. Agentien und sonst wie immer genannten Regierungsorgane, in soferne diese Aem- ter zur Einhebung solcher Gebühren ermächtigt sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Wirksamkeit des neuen Gebühren - Reglements beginnt mit 1. Januar 1847, und nur, wenn einzelne jenseits des Oceans aufgestellte Aemter wegen ihrer Entfernung dasselbe bis dahin nicht erhalten hätten, bei diesen Aemtern mit dem Tage des Empfanges der neuen Gebührcn-Vorschrift. Alle Consularämter find verpflichtet, das gedachte Reglement in ihren Amtsorten anzuheften und daselbst allen jenen Personen, denen daran gelegen sein kann, dessen Einsicht nicht nur ungehindert zu gestatten, sondern auch thunltchst zu erleichtern. In dem zuständigen Bezirke dieser Landesstelle ist die Einleitung getroffen, daß eben dieses Reglement in der Registratur der k. k. Nie- der-Oester. Landesregierung selbst, dann bei dem k. k. Nieder-Oester. Mercantil- und Wechselgerichte, bei den vier k. k. Nieder-Oester. Kreisämtern zu Wien, Korneuburg, St. Pölten und Krems, ferner bei dem Wiener Magistrate, bei den Herrschaften Mariahilf, Lichteu- thal, Schaumburgerhof, Konradswörth und Stift Schotten von Jedermann eingesehen werden kann. Reg. Circulare vom 7. Oktober 1846. Couverte. Wegen Angabe der Nummern der mittelst Post zu versendenden Geschäftsstücke auf den Couverten. (Siehe Nummer n - A n g a b e.) Criminal - Untersuchungen. In Beziehung auf die Einleitung von Criminal-Untersuchungen, welche durch Ueberschrei- tungen des Waffengebrauchrechtes von Seite der Angestellten ZO Curators-Ausstellung — Dienstbothen. der k. k. Finanzwache veranlaßt werden können. (Siehe Finanz- wache, k. k.) Cirrators - Aufstellung für Irrsinnige. (Siehe Irrsinnige.) D. Dänische Unterthanen. Daß in Sterbfallen notorisch- dänischer Unterthanen von den Seelsorgern (welche bei sich ergebenden Zweifeln über die Nationalität des Verstorbenen bei den Ortsobrigkeiten die nöthige Erkundigung einzuziehen haben) Todtenscheine von Amtswegen auszufertigen und mittelst der Ordinariate an die Regierung einzusenden sind. Es versteht sich übrigens von selbst, daß solche von Amtswegen auszufertigende Todtenscheine sowohl bei der Ausstellung, als auch bei der Legalistrung stämpelfrei zu behandeln sind. Hofkanzleidecret vom 12. Februar 1846, Z. 2882. Regierungsdecret vom 24. Februar 1846. Degerrstöche. (Siehe Waffen, verbothene.) Deserteure. Die Dominien haben die Verpflegskosten- Verzeichnisse für Deserteure nicht unmittelbar, sondern durch das Kreisamt der Prov. Staatsbuchhaltung zurAdjustirungs-Veranlassung zu übersenden. Regierungsdecret vom 4. Februar 1846, Z. 4727. Dienstbothen. Seine k. k. Majestät haben über den aller- unterthänigsten Vortrag wegen Behandlung der aus dem Dienst- und Lohnverhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten mit allerhöchster Entschließung vom 24. October l. I., Nachstehendes zu bestimmen geruht: „Streitigkeiten zwischen Gewerbsleuten oder Fabriks-Inhabern „einerseits und ihren Gesellen, Lehrjungen und anderen Hilfsarbeitern anderseits, welche aus dem Dienstverhältnisse oder Lohnvertrage „entspringen, sind von den politischen Behörden nach den für ähnli- „che Streitigkeiten zwischen Dienstherren und Dienstleuten, mit der „allerhöchsten Entschließung vom 22. März 1828, festgesetzten Verstimmungen zu behandeln." Nach dieser allerhöchsten Bestimmung, der Regierung mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 21. November l. I., Z. 36V56, bekannt Die nsibothen-Ordnung — Dona u-Schis fahrt. ZI gemacht, haben sich die berufenen Behörden in vorkommenden Fällen auf das Genaueste zu benehmen, wobei denselben das Reg. Circulare vom 11. April 1828 in Erinnerung gebracht wird. Reg. Circulare vom 28. November 1846. DienWothen-Ordnung. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Verbrecher haben durch die Gesinde-Ordnung für Wien vom 1. Mai 1810 keine Abänderung erlitten. Hoflanzlei- Erlaß vom7. Juli 1846, Z. 19308. Reg. Circulare vom 15. Juli 1846. Dienst-Verändermrgs-Tabellen. Die Ausweise über die im Amtspersonale eingetretenen Dienstesveränderungen sind nur ganzjährig vorzulegen. Die Vorlage dieser Ausweise, welche nach dem mit Regierungsdecrete vom 7. März 1843, Z. 13345, mitgetheil- ten Formulare zu verfassen sind, wird daher für die Zukunft längstens bis 20. Jänner jeden Jahres gewärtiget. Regierungsdecret vom 24. Jänner 1846 , Z. 5780. DomLnical-Ikealitäten, wegen Rusticalisirung derselben. (Siehe Rusticalisirung der D omini c al - R e alit ä t e n.) Donau-Schiffahrt. Den Obrigkeiten, welche mitderUeber- wachung der Donaustrom-Polizeivorschriften beauftragt sind, liegt in dieser Beziehung eine um so strengere Verpflichtung ob, wenn es sich um die mit dem Transporte von Menschen beschäftigte Ruder-Schiffahrt handelt. Die eingetretenen Unglücksfälle, besonders bei dem Transporte von Wallfahrern, lassen eben leider ein Gebrechen in der bisherigen Handhabung der betreffenden Vorschriften erkennen, daher den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht wird, von nun an auf die Schiffahrt der gedachten Art eine strengere Aufsicht zu pflegen, und sich nicht nur durch genaue unter Beziehung von Sachverständigen vorzunehmende Nachsichten von dem hinlänglich festen und dauerhaften Baue und dem vollkommen gutcn Zustande der zum Transporte von Menschen bestimmten Schiffe zu überzeugen und darauf einzuwirken, daß Schiffe, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, zu dem erwähnten Transporte durchaus nicht verwendet werden, sondern auch gehörig darüber zu wachen, daß beim Transporte selbst die für die Tiefe der Tauchung der Schiffe bestehende Anordnung des §. 3 der Strom- Polizeivorschrift vom 30. März 1823 und die sonstigen in dem Regierungsdecrete vom 19. Oktober 1843, Z. 56723, bezüglich der Z2 Douau-Schiffahrt. Bemannung und inneren Ordnung der Schiffe vorgezeichneten Bestimmungen genau eingehalten werden. Weil aber auch von Seite der auf den Schiffen transportirten Menschen durch ein zweckwidriges Benehmen derselben Gefahren herbeigeführt, oder sonstige eingetretene Gefahren verschlimmert werden können, so ist es nöthig, daß die dießsalligen Reisenden, insbesondere aber die auf der Donau transportirten Wallfahrer, welche vielleicht früher einmahl eine solche Wasserreise unternommen haben, sowohl von den Orksobrigkeiten, als von den Eigenthümern oder Leitern der Schiffe über ihr zu beobachtendes ruhiges Verhalten genau und eindringlich belehrt werden. Nebrigens findet die Regierung auch noch zu erinnern, daß die Reg. Verordnung vom 21. Juli 1845, Z. 44083, wornach sich sämmtliche Ruderschiffe auf der Donau mittelst Windläden, welche wenigsten 12 Zoll über den Rand des Schiffes emporragen, gegen den Wellenschlag der Dampfschiffe zu schützen haben, insbesondere bei den zum Transporte von Menschen bestimmten Ruderschiffen auf das Genaueste gehandhabt werden müsse. Was die oben angeführte, mit Regierungs-Erlaffe vom 11. Februar l. I., Z. 8717, eroffnete Reg. Verordnung vom 19. Oktober 1843, Z. 56723, betrifft, so wurde mit derselben das Ver- both der Durchfahrt der mit Menschen beladenen Schiffe durch die Donaubrücke bei Stein mit dem Beisatze angeordnet, daß den Eigenthümern und Führern eines zum Transporte von Menschen bestimmten Schiffes mit Rücksicht auf die mittlerweile ins Leben getretene Dampfschiffahrt zur Pflicht zu machen sei, sich die genaue Befolgung der bestehenden Strom-Polizeivorschriften insbesondere auf die Tauchung des Schiffes in einem erhöhten Grade angelegen sein zu lassen, jedes solches Schiff mit einer hinlänglichen Zahl tüchtiger Schiffleute zu bemannen, die Reisenden auf diesem Schiffe so zu unterbringen, daß sie nicht zu gedrängt sitzen, und die Bemannung des Schiffes während der Fahrt mit Leichtigkeit von einem Ende desselben zu dem anderen gelangen könne; ferner jedem solchen Schiffe, wenn es über 350 Zentner Tragvermögen besitzt, wenigstens eine leere, mit den erforderlichen guten Schiffsreguifiten versehene Weidzille beizugeben. Dem Führer eines solchen Schiffes aber sei noch insbesondere einzuschärfen, bei Zeiten Sorge zu tragen, daß er jedem E i d. 33 sich nähernden Dampfboote so weit ausweiche, als zur Sicherheit des mit Menschen beladenen Ruderschiffes erforderlich ist. Regierungs- n decret vom 13. Jänner 1846, Z. 70304. G. > Eid. Se. k. k. Majestät haben laut hohen Hofkanzleidecretes i, vom 4. März 1846, Z. 6925, mit allerhöchster Entschließung vom :r 20. Jänner 1846, zu erklären geruht, der Haupteid könne niemals n den Bestand oder Nichtbestand der Schulv, sondern ausschließend nur den Bestand oder Nichtbestand der Thatsache, aus welcher sich die ie Schuld ergeben würde, zum Gegenstand haben. Reg. Circulare vom h 10. März 1846. ,e Eid. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlie- n ßung vom 18. August 1846 die beiliegende Vorschrift über das -e Verfahren bei der Eidesablegung der Israeliten sowohl in Civil- lf und Criminal-, als auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine l. bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 Gesetzkraft hat, mit Auf- -- Hebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften zu erlassen geruht. - Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hohen Hof- ie kanzleidecretes vom 30. November d. I., Z. 38617, hiermit zur all- - gemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 7. December 1846. Borschrift e „ über das Verfahren bei der Eidesablegung der ^ Israeliten. - Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides - aufgefordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, - zur Meineid-Erinnerung ein Rabbiner zuzuziehen. Vor allem andern s hat der Vorsitzende des Gerichts dem zum Eide zugelaffenen Jsraeli- - ten dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhalten, und erforderlichenfalls zu erklären. Nachdem er sich e ' überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand des Eides wohl ver- - standen habe, schreitet er zur Meineides-Erinnerung, welche mit Ver- h meidung des Ablesens einer bestimmten Formel, der Geistesbildung il und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berück- 1846. 3 E i d. 34 sichtigung folgender, auf den israelitischen Religions - Begriffen und Büchern beruhender Bemerkungen einzurichten ist. Es ist die Amtspflicht des Gerichtes, ehe der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und Sträfliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemüthe zu führen. Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn, den allgerechten Weltenrichter, der in die Herzen sieht, der alles Geheime und Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwure aufgeforderte Israelit einen reinen unverfälschten Eid, oder einen Meineid schwöre. Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und wie er es vor dem allgegenwärtigen und allwissenden Gotte zu verantworten sich getrauet, so heiliget er durch den Eid den Namen Gottes, und wirket mit zur Handhabung des Rechts, welches eine von den Grundsäulen der Welt ist; denn auf Wahrheit, Recht und Frieden steht und ruht die Welt, und nach dem Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden, und Bestand haben. Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sagt, wenn er anders redet, als er denkt, wenn er sich irgend eine Täuschung, geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Worten und dem Sinne seiner Rede, oder in Gedanken die Wahrheit verläugnet, umgeht, oder verdreht, so legt er einen Meineid ab, er ruft Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen, unaussprechlichen Namen Gottes, er versündiget sich auf das Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung seines heiligen Namens nie unbestraft läßt, wie es in den zehn Gebothen Gottes geschrieben steht, auf welche der Schwörende zur größeren Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgerechten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. E i d. 35 Nicht darauf, wo und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird , beruht die Heiligkeit desselben; denn der zum Eide aufgeforderte Israelit schwort vor Gott, welcher gegenwärtig, also auch bei dieser Eidesablegung anwesend ist; ihm ist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. Der Schwörende schändet den Glauben seiner Väter, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staat, seine Mitbürger, und Alles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundfeste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscheidungen, und eines (besonders bei Zeugnissen in Criminalfällen) oft nicht mehr zu ersetzenden Schadens, er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch seinen Meineid verursachten Schaden und entzogenen Gewinn volle Genugtuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung auf der Schandbühne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang, bestraft wird. Die Meineids-Erinnerung wird mit der Frage geschlossen, ob der Israelit bereit sei, den Eid abzulegen. Wenn er diese Frage bejahrt , legt er die rechte Hand bis an den Ballen aus die Thora, zweites Buch Mosis, zwanzigstes Capitel, siebenten Vers, bedeckt das Haupt, und spricht dem Vorsitzenden folgenden Vers nach: Allgemeiner Eingang: Ich N. N. schwöre bei Gott, dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueberlegung einen reinen unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichts, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Verstellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oderAbneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des Rechts gereichende Absicht. Fortsetzung für eine Partei im Civil--Rechts- 3 * 36 E i d. verfahren, daß (hier folgt der durch die richterliche Entscheidung festgesetzte Inhalt des Eid e s) ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theilen die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Zeugen im Civil-Rechts- verfahren, daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache des . . ., gegen den . . ., wegen. . ., vom Gerichte werde befraget werden, nichts verschweigen, Niemanden zu Lieb oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen, und diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden sein. Fortsetzung für einen Zeugen im Criminal- Verfahren, daß alles dasjenige, was ich vordem Gerichte (hier wird das Gericht, von welchem der Zeuge vernommen wird, näher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Sachverständigen, daß ich die Gegenstände, welche mir vom Gerichte zur Beurtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann der Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden) genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände, deutlich angeben, und hierüber die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen wolle. Allgemeiner Schluß: So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Heerschaaren, ^ckonaj Lloke Lebaotli, dessen unaussprechlicher Name geheiliget werde, in allen meinen Geschäften beistehe, in allen meinen Nöthen helfen möge. Amen! Amen! Während der Eidesablegung haben sich alle anwesenden Per- sonen stehend mit der der feierlichen Handlung angemessenen Ehrerbietung zu verhalten. Wien, am 1. October 1846. Eheligung. (Siehe He trath.) Ehe-Meldzettel. (Siehe Heirath.) Eisenbahnen. Zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 28. v. M., Z. 28654, wird das k. k. Kreisamt angewiesen, in allen jenen Fällen, wo von Seite der Eisenbahn - Unternehmungen die Anlegung lebendiger Einfriedigungen längs der Eisenbahnen im Wege des Einverständnisses mit den betheiligten Grundbesitzern beabsichtiget wird, die zur Sicherung der Bahn vor dem Betreten des Viehes wesentlich dienliche Maßregel kräftig zu unterstützen und zu fordern und hierzu insbesondere die unteren Verwaltungsorgane anzuweisen. Da diese Einfriedungen gewöhnlich jenseits der Seitengräben oder an den Bermen, jedenfalls aber am Fuße der Dämme oder hoch oben jenseits des Randes an den Einschnitten angelegt werden, so sei nach der Bemerkung der von dem hohen k. k. Hofkammer- Präsidium über den Gegenstand der Frage vernommenen k. k. Ge- neral-Direction der Staats-Eisenbahnen eine Aenderung der freien Aussicht auf die Bahn durch die Anlegung solcher Einfriedungen nicht zu besorgen und jedenfalls leicht zu vermeiden; diese Direktion bemerkte jedoch zugleich, daß die hierfür beantragte Höhe von 4 bis 5 Fuß nicht erforderlich und überhaupt nicht zuläßig sei, indem ein lebendiger Zaun von 3 bis höchstens 4 Fuß hinreiche, das Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten und andererseits eine Höhe von 5 Fuß schwer zu erzielen, und noch schwerer zu erhalten sei, auch durch die Ausdehnung der Aeste in die Höhe selbe nicht mehr so dicht am Boden treiben und dadurch zweckwidrige, dem Vieh zugängliche Lücken entstehen. Regierungsdecret vom 18. September 1846, Z. 52409. Eisenbahn en. Der General-Direction für Staats-Eisenbahnen wird die Ermächtigung ertheilt, in den Bahnhöfen und Stationsgebäuden, wo es nothwendig befunden wird, Restaurationen zu errichten und dieselben an jene Individuen zu verleihen, von welchen die beste und wohlfeilste Bewirthung der Reisenden erwartet werden kann, unter der Bedingung jedoch, daß von der getroffenen Verfügung der politischen Behörde sogleich die Anzeige erstattet werde, damit dieselbe, in so fern sie gegen das gewählte Individuum 38 Eisenhandel — Erbschaften. kein Bedenken findet, ihre Zustimmung ertheile, und in der Lage sein möge, den Betrieb der Traiterie polizeilich zu überwachen. Hof- kanzleidecret vom 9. October 1846, Z. 32249. Regierungsdecret vom 18. October 1846, Z. 60058. Eisenhandel. Ueber die zur Sprache gekommene Frage, ob nämlich die mit dem allerhöchsten Patente vom 8. November 1782 ausgesprochene, und mit dem hohen Hofkammerdecrete vom 16. Juli 1834, Z. 29763, in Erinnerung gebrachte Freierklärung des Handels mit geformtem und ausgearbeitetem Eisen jeder Art sich bloß auf das aus den Hammerwerken in verschiedenen Formen kommende sogenannte Zentnergut erstrecke, oder ob darunter auch die aus dem Zentnergute von Eisen- und Stahlarbeitern gewerbsmäßig erzeugten verschiedenen Waaren-Artikel und Fabrikate begriffen sind, wurde von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer mit dem Decrete vom 1. Februar d. I., Z. 1781, entschieden, daß auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom Jahre 1793, womit über eine Beschwerde mehrerer Eisenhändler in Niederösterreich der ohne amtliches Befugniß betriebene Handel mit Eisenwaaren unzulaßig erklärt worden ist, der freigegebene Eisenhandel zwar allerdings nur das vorerwähnte sogenannte Zentnergut umfasse, der Handel mit dem aus diesem weiter effabricirten Eisenwaaren-Artikeln aber durch die Erwirkung eines förmlichen Befugnisses bedingt sei. Nachdem jedoch die aus Eisen ausgefertigten Gewerbsartikel ein unentbehrliches Hilfsmittel für die mannigfaltigsten technischen und landwirthschaftlichen Zwecke bilden, und der Verkehr damit sohin jede thunliche Erleichterung verdient; so werden die Ortsobrigkeiten zugleich angewiesen, bei Verleihung der Eisenhandlungs-Concessionen hierauf angemessene Rücksicht zu nehmen. Regierungsdecret vom 8. Februar 1846, Z. 8136. Erbschaften. Mittelst allerhöchster Entschließung 9. Mai d. I. haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben nach dem K. 822 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Verboth, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftsachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne. Grwerbsteu er. 39 Diese allerhöchste Anordnung wird zu Folge hohen Hofkanzlei- decretes vom 27. Juni d. I., Z. 21429, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 9. Juli 1846. Grwerbsteuer. Daß in allen Fällen, wo die Wasen- , meistere! als ein selbstständiges Gewerbe erscheint, sie in der Regel r erwerbsteuerpflichtig ist, mithin von dieser Pflicht nur dann gesetz- " mäßig ausgenommen bleibt, wo selbe aus einem Dienstverhältnisse g beruht, oder kein selbstständiges Dasein gewährt. Reg. Verordnung h vom 6. Juni 1846, Z. 33811. - Erwerbsteuer. Von der getroffenen Bestimmung, zu.Folge e welcher bei jedem Vorschläge zur höheren Erwerbsteuer-Bemessung g gleichzeitig auch eine Abschreibung - Consignation des betreffenden , Steuerpflichtigen vorgelegt werden mußte, hat es in Zukunft abzu- e kommen, und es ist daher bloß die gehörig ausgesüllte und in- struirte Classifications-Tabelle vorzulegen, worin jedoch ausdrücklich angegeben werden muß, daß der Steuer-Contribuent von der zuletzt bezahlten Steuer im Betrage, der ausdrücklich anzugeben, auf den höheren Betrag, der gleichfalls auszusprechen, angetragen werde. Regierungsdecret vom 19. Juni 1846, Z. 35494. , Erwerbsteuer. Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit in der Erwerbsteuer-Manipulation und zur Vermeidung unn'öthiger Schreibereien wird Folgendes zu Richtschnur bekannt gegeben: 1. Die Erwerbsteuer-Vorschläge und Abschreibungen sind von nun an in regelmäßigen Zeitabschnitten, und zwar alle im Laufe eines halben Militärjahres vorkommenden Gewerbsverleihungen oder Gewerbs - Anzeigen in eine einzige Classifications-Tabelle, und die Erwerbsteuer-Erledigungen gleichfalls in eine einzige Abschreibungs- Consignation zusammenzufassen, und beide, nämlich die Vor- und Abschreibungen, am Ende eines jeden Semesters zusammen vorzulegen, und darauf zu sehen, daß bei Gewerbsverleihungen von schon bestehenden Gewerben die Abschreibung des Vorgängers und die Vorschreibung des neuen Besitzers gleichzeitig in Verbindung gebracht werden. 2. Mit diesen gewöhnlichen Vor- und Abschreibungen dürfen weder Erwerbsteuer-Nachsichten noch Herabsetzungen vermengt werden, weil diese beiden letzteren in die besonderen, jedoch ebenfalls halbjährig vorzulegenden Recurs-Tabellen aufzunehmen find. 40 Erplodirende Stoffe — Finanzwache, k. k. 3. Duplikate von Erwerbsteuerscheinen sind mittelst Vorlage der gepflogenen Erhebungen über die Schuld des Verlustes abgesondert anzusuchen. 4. Bei eintretenden Gewerbsveränderungen ist dem Gewerbs- Unternehmer unter keinem Vorwände und bei eigener Verantwortung die Erwerbsteuer auf den Steuerschein ihrer Vorgänger entrichten zu lassen, sondern alle Veränderungen in der Person desjenigen, der die Erwerbsteuer zu bezahlen hat, das Gewerbe mag Real oder Personal sein, sind in die all 1 bezeichnten Vor- und Abschreibungs-Tabellen aufzunehmen, und sohin ist vorschriftsmäßig eine jede erwerbfteuerpflichtige Partei mit einem, auf eigenem Namen lautenden Erwerbsteuerschein versehen zu lassen. Ferner wird bezüglich der Jnstruirung der Vor- und Abschreibungs-Tabellen zur strengen Pflicht gemacht, die Rubriken derselben, vorzüglich jene der Ortsbevölkerung, welche die Basis der Besteue- rnng ist, und selten angesetzt gefunden wird, gehörig auszufüllen, und diesen Tabellen alle Behelfe beizuschließen, auf welche sich die Vor- oder Abschreibung gründet, nämlich bei Bemessungen die Ver- leihungsdecrete, Kaufcontracte, dann die Protokolle über den Antritt einer freien Beschäftigung, bei Abschreibungen hingegen die Todten- scheine, Anheimsagungs-Protokolle re. Auffallend ist es bei einem mehr als 30jährigen Bestände der Erwerbsteuer, daß so häufig Fälle Vorkommen, wo in den Abschreibung - Konsignationen, und zwar in der Rubrik: „kommt die Steuer abzuschreiben von" alle Monate des Jahres, als Abschreibungs-Termin erscheine, während doch nur von den Monaten Jänner und Juli die Steuer vor- und abzuschreiben komme. Re- gierungsdecret vom 13. August 1846, Z. 44409. Explobirende Stoffe. (Siehe Schießbaumwolle.) F. Fabriks-Inhaber, lieber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohn-Verhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe Di enstb othen.) Finanzwache, k. k. Um Mißverständnissen vorzubeugen, Jedermann vor Schaden zu bewahren, und den Zweck, welcher durch 41 Finanzwache, k. k. die Errichtung einer bewaffenten Finanzwache beabsichtiget wird, sicher zu erreichen, werden, in Gemäßheit der mit dem hohen Hofkammer- decrete vom 8. Februar l. I., Z. 4742-250 , bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 24. Jänner l. I., über das Recht der Angestellten der bemerkten Wachanstalt zum Waffengebrauche und über das Verfahren bei Untersuchungen, welche im Falle des stattgefundenen Waffengebrauches zu pflegen sind, folgende Anordnungen und nährere Bestimmungen der bisher erlassenen Vorschriften zur allgemeinen Darnachachtung kund gemacht. §. 1. Die Angestellten der Finanzwache sind befugt, sichderzu ihrer vorschriftmäßigen Ausrüstung gehörenden Waffen bloß im Dienste und zu einem unmittelbar in der Dienstverrichtung liegenden Zw ecke zu bedienen. §. 2. Auch in diesen Fällen haben sie von den Waffen nur Gebrauch zu machen: a) Als Nothwehr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten tätlichen Angriffes. Es ist jedoch, um die Waffen zu gebrauchen, nicht nothwendig, daß erst abgewartet werde, ob die Personen, gegen welche die Angestellten der erwähnten Wachanstalt das Amt zu handeln haben, an die Letztern Hand anlegen, wider sie Waffen gebrauchen oder andere Mittel zur Verwundung anwenden. Als ein thätlicher Angriff ist vieimehr bereits zu betrachten, wenn Leute mit Waffen, oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder, obgleich unbewaffnet, in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden, in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, oder überhaupt mit zur Ueberwältigung derselben dienlichen Mitteln, ungeachtet der an sie gerichteten Aufforderung, stille zu halten, gegen die Angestellten Vordringen, und dieselben dadurch in die Gefahr setzen, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden. b) ZurBezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen dieVollzie- hung des den Angestellten der Finanzwache aufgetragenen Dienstes. Als ein gewaltsamer Widerstand wird jedoch auch erklärt: aa) wenn Jemand, ungeachtet der an ihn unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar gerichteten Aufforderung, stille zu halten, dieser Aufforderung nicht nur nicht 42 Finanzwache, k. k. Folge leistet, sondern die Handlung oder Unternehmung, welche den Anlaß zur Aufforderung gegeben hat, fortsetzt, und dieselbe mit Hilfe der Schnelligkeit der Last- oder Zug- thiere oder anderer Transportmittel, z. B. mittelst Schiffen, vollführt, oder zu vollführen versucht, und die Angestellten dadurch in die Gefahr setzt, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden, oder bb) wenn Leute, die mit Waffen oder überhaupt mit zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen oder anderen hierzu dienlichen Hilfsmitteln versehen find, oder, obgleich , ohne Waffen oder solche Werkzeuge oder Hilfsmittel, sich den Angestellten in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden, in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, entgegenstellen , auf die an sie unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar ergangene Aufforderung, die Waffen oder erwähnten Werkzeuge niederzulegen, oder sich jener Mittel zu entledigen, oder stille zu halten, und sich einzeln zu der im Dienste begriffenen Abtheilung zu verfügen, oder bei Schiffen der Letzteren den Eintritt in dieselben zu gestatten, nicht bloß dieser Aufforderung keine Folge leisten, noch ihre Bereitwilligkeit zur Folgeleistung durch Worte oder Handlungen unzweideutig zu erkennen geben, oder auch durch Worte oder unzweideutliche Geberden und die Stellung, welche sie einnehmen, offenbar an den Tag legen, daß ste entschlossen sind, der Amtshandlung der Angestellten der Finanz- ^ wache gefährliche Gewalt entgegen zu setzen. In den unter au) und bd) angeführten Fällen ist der Gebrauch der Waffen nur bei Vollführung des mit dem §. 54 der Verfassung und Dienstvorschrift der Finanzwache angeordneten Angriffes, und auch bei diesem nur in so ferne, als derselbe es unumgänglich nothwendig macht, Abtheilungen der Finanzwache, die wenigstens aus fünf Köpfen bestehen, und von einem Oberaufseher oder einem Obern höhern Ranges angeführt werden, gestattet *). *) Anmerkung. Der 8- 54 der Verfassung und Dienerschaft der Finanz- wache lautet folgendermaßen: „Lassen die Parteien hingegen die Aufforderung unbefolgt, setzen sie 43 Finanzwache, k. k. §. 3. Außer den im vorhergehenden Paragraphe bezeichnten Fällen sind die Angestellten der Finanzwache nicht befugt, sich ihrer Waffen zu bedienen, insbesondere nicht gegen Leute, welche ohne Hilfe von Zug- oder Lastthieren oder anderen Transportmitteln die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sachen der Anhaltung zu entziehen, oder welche zwar durch die Schnelligkeit der Zug- oder Lastthiere oder anderer Transportmittel der Amtshandlung zu entgehen suchen, ihr Unternehmen aber aufgeben, folglich die Flucht in einer Richtung ergreifen, bei deren Verfolgung der Verdacht der Ausführung einer Übertretung entfällt. In dem letzteren Falle sind die Angestellten der Finanzwache bloß berechtiget, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen, in so ferne dieses geschehen kann, ohne das Leben eines Menschen in Gefahr zu setzen. §. 4. Selbst in den Fällen, in denen die Bedingung des Gebrauches der Waffen vorhanden ist, sind diejenigen, die sich derselben bedienen, verpflichtet: n) die Waffen nur in dem Maße anzuwenden, als es zur Ab- schlagung des Angriffes, oder zur Ueberwältigung des gewaltsamen Widerstandes unumgänglich nothwendig ist, und b) in jedem Falle die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen ohne Noth nicht in Gefahr gesetzt werde. So sehr es unter die Pflichten der Angestellten der Finanzwache gehört, den ihnen obliegenden Dienstverrichtungen durch den gesetzmäßigen Gebrauch der Waffen Nachdruck und Ansehen zu verschaffen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwärtig zu halten, daß sie durch eine leichtsinnige, muthwillige oder boshafte Anwendung der Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und dem ewigen Richter auf sich laden. §. 5. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nämlich das Feuergewehr, der Säbel oder das Bajonnet angewen- „ungeachtet derselben den eingeschlagenen Weg fort, verweigern sie die " „Ablegung der Waffen und der zur Anwendung der Gewalt geeigneten „Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen und einzeln zur Abthei- „lung der Finanzwache verfügen, so find sie beherzt anzugreifen und „in Verhaft zu nehmen." 44 Finanzwache, k. k. det werden soll, richtet sich nach den obwaltenden Umständen, wobei der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, . deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. §. 6. In den Fällen, in denen bei der Dienstesausübung der Finanzwache durch den Gebrauch ihrer Waffen eine Verwundung oder Tödtung erfolgt, und die zur Handhabung des allgemeinen Strafgesetzbuches bestellten Behörden Veranlassung gefunden haben, die Erhebung des Thatbestandes einzuleiten, ist dieselbe nach den Bestimmungen dieses Strafgesetzbuches zu pflegen. Da aber der vorschriftswidrige Gebrauch der Waffen von Seite der Angestellten der Finanzwache ein Dienstvergehen ist, und als solches einer besonderen Ahndung unterliegen kann, so soll in den bemerkten Fällen zur Erhebung des Thatbestandes, in so ferne dieselbe durch einen Aufschub nicht etwa vereitelt oder erschwert würde, der den Angestellten der Finanzwache, bei deren Dienstes - Ausübung sich die Verwundung oder Tödtung ergab, zunächst Vorgesetzte Finanzwach-Beamte beige- ^ zogen werden. Diesem Beamten, welcher weder als Zeuge, noch als Vertheidiger eines der Beschuldigten einzuschreiten hat, liegt ob, auch von seiner Seite zur genauen und vollständigen Erhebung des Sachverhaltes eifrig mitzuwirken. Ihm steht es zu diesem Zwecke ' zu, den gerichtlichen oder obrigkeitlichen Beamten, der die Erhebung zu leiten hat, nach Maß des Erfordernisses auf diejenigen Umstände, deren Erhebung er zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes für nothwendig hält, oder die Maßregeln, die ihm zur Erforschung der Wahrheit angemessen scheinen, aufmerksam zu machen, ferner über die Dienstverhältnisse der Finanzwache, so weit sie auf die Erhebung des Thatbestandes Bezug nehmen, die erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, und die in den Dienstschriften der Finanzwache enthaltenen, zur Ermittlung des Thatbestandes dienlichen Behelfe an die Hand zu geben. In so ferne zum Behufe der Erhebungen Verfügungen über die Angestellten der Finanzwache erforderlich sind, hat er das Entsprechende einzuleiten, und diese Verfügungen schleunig, jedoch mit der Vorsicht zu veranlassen, damit eine nachtheilige Störung oder Unterbrechung des Wachdienstes nicht stattfinde. Sollte der Beamte, der die Erhebung des Thatbestandes leitet, die von dem Finanzwach-Beamten gewünschte Erörterung Finanzwache, k. k. 45 eines Umstandes, oder ein, von diesem Beamten bemerktes Mittel der Erhebung für unzulässig halten, so ist auf Verlangen des Fi- nanzwach-Beamten dieses im Protokolle anzumerken, jedoch deßwe- gen weder der Fortgang der Erhebung, noch deren Abschluß und das weitere Verfahren zu hemmen. Reg. Circulare vom 15. Februar 1846. Finanzwache, k. k. In Folge hohen Justiz-Hofdecretes vom 27. Marz l. I., Z. 1940, hat das k. k. n. ö. Appellationsund Criminal - Obergericht mit Note vom 14. April l. I., Z. 5732, nachstehende allerhöchste Entschließung vom 24. Jänner l. I. in Beziehung auf die Einleitung von Criminal-Untersuchungen, welche durch Überschreitungen des Waffengebrauchsrechtes von Seite der Angestellten der k. k. Finanzwache veranlaßt werden können, der Landesstelle bekannt gegeben: Da jeder Angestellte der Finanzwache bei der Ausübung seines Dienstes in den Fall kommen kann, von seinen Waffen nach den bestehenden Dienstes-Vorschriften Gebrauch machen zu müssen, und nicht von der Vermuthung einer Pflichtverletzung auszugehen ist, so kann die Thatsache, daß bei Gelegenheiten dieser Art eine Tödtung oder schwere Verwundung vorgefallen ist, für sich allein noch nicht als eine rechtliche Anzeigung zur Einleitung einer Criminal-Umer- suchung betrachtet werden, sondern dem Richter liegt ob, sowohl die Lage, in welcher sich die Wache befand, als alle übrigen Umstände und Verhältnisse sorgfältig zu erheben, und mit reiflicher Erwägung derselben, und der über den Gebrauch der Waffen bestehenden Vorschriften zu beurtheilen, ob sich daraus der gegründete Verdacht eines strafbaren Mißbrauches der Waffen ergebe, damit weder Personen, gegen welche keine Wahrscheinlichkeit eines solchen Mißbrauches hervorgeht, grundlos in Untersuchung gezogen werden, noch die Untersuchung unterbleibe, wo wirklicher Verdacht eines begangenen Verbrechens vorhanden ist. Regierungsdecret vom 27. April 1846, Z. 26161. Finanzwache, k. k. In Folge allerhöchster Entschließung vom 24. Jänner d. I. hat die k. k. vereinte Hofkanzlei mit dem hohen Dekrete vom 18. Mai d. I., Z. 14616, über Einschreiten des hohen Präsidiums der k. k. allgemeinen Hoskammer der n. ö. Regierung zur eigenen Wissenschaft und zur Belehrung sämmtlicher 46 Finanzwache, k. k. — Firma-Protokollirung. unterstehender politischer Strafgerichte erster Instanz in Beziehung auf die Einleitung von Untersuchungen nach dem Strafgesetze II. Theils, welche durch Ueberberschreitung des Waffengebrauchrechtes von Seite der Angestellten der Finanzwache veranlaßt werden können, Folgendes bedeutet: Da jeder Angestellte der Finanzwache bei der Ausübung seines Dienstes in den Fall kommen kann, von seinen Waffen nach den bestehenden Dienstvorschriften Gebrauch machen zu muffen, und nicht von der Vermuthung einer Pflichtverletzung auszugehen ist, so kann die Thatsache, daß bei Gelegenheiten dieser Art eine Verwundung vorgefallen ist, für sich allein noch nicht als ein rechtlicher Verdacht zur Einleitung einer Untersuchung betrachtet werden, sondern dem Richter liegt ob, sowohl die Lage, in welcher sich die Wache befand, als alle übrigen Umstände und Verhältnisse sorgfältig zu erheben, und mit reiflicher Erwägung derselben, und der über den Gebrauch der Waffen bestehenden Vorschriften zu beurtheilen, ob sich daraus der gegründete Verdacht eines strafbaren Mißbrauches der Waffen ergebe, damit weder Personen, gegen welche keine Wahrscheinlichkeit eines solchen Mißbrauches hervorgeht, grundlos in Untersuchung gezogen werden, noch die Untersuchung unterbleibe, wo wirklicher Verdacht einer begangenen schweren Polizei-Uebertretung vorhanden ist. Regierungsdecret vom 3. Junius 1846, Z. 33582. Firma-Protokollirung. Gesellschafts-Verträge, nach welchen der eintretende öffentliche oder stille Gesellschafter nicht die Haftung für die, aus allen Geschäften entspringenden Verbindlichkeiten, sondern nur für einen einzelnen Zweig derselben übernehmen will, alle Geschäfte der Handlung oder Fabrik aber gleichwohl unter der nämlichen Firma geführt werden sollten, sind zur Protokol- lirung bei dem Merkantil- und Wechselgerichte durchaus nicht geeignet. Die Errichtung und Protokollirung einer Gesellschaft zum Zwecke eines abgesonderten Geschäfts-Betriebes unter einer eigenen Firma aber findet nur in so fern statt, als die bestehenden politischen Vorschriften die Verleihung eines abgesonderten Befugniffes zu diesem Geschäftsbetriebe gestatten, und der Bewerber ein solches Befugniß auch wirklich erlangt hat. Zugleich müssen in einem solchen Falle die erforderlichen Vorschriften zur Absonderung der Ver- Fragner, Greißler und Viktualienhändler. 47 Wallung, der Buchführung und des Vermögens getroffen werden, welches von den öffentlichen sowohl als von den stillen Mitgliedern zu dem Betriebe dieser Unternehmung gewidmet wird. Hof- kammerdecret vom 19. August 1846, Z. 30518. Regierungsdecret vom 4. September 1846, Z. 51131. Fragner, Greißler und Viktualienhändler. Verzeichniß der in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnungen vom 23. Oktober 1817, vom 20. December 1827, vom 9. Mai 1834 und vom 10. April 1843 den Victualienhändlern zum freien Verkaufe, so wie den berechtigten Greißlern und Fragnern zum Verkaufe aus- schließend zustehenden Artikel, welches zur Wissenschaft des kaufenden Publikums mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, daß dieses Verzeichniß bei Vermeidung der im §. 74 des II. Theiles des Strafgesetzes bestimmten Strafe in den Verschleißläden unbeschädigt angeheftet gehalten werde. I. Folgende Artikel sind dem Viktualienhändler zur Führung erlaubt: Alle Gattungen der Milch-Producte, als: Butter, Schmalz, Käse jeder Gattung, Eier, Milch. Alle Gattungen des frischen oder geräucherten Stechviehfleisches, Schweinschmalz, Schmeer, Speck. Alle Gattungen Mehles, daher auch Bohnen- und Haarlinsen- Mehl. Gries, gerollte Gerste, gelbe und braune Kleien, Reis. Alle Gattungen Hülsenfrüchte, Ziserl, Kuttelkraut. Alle Körnergattungen, daher auch Kümmel, Haarlinsen, Haarlinsenkuchen, Majoran, Kürbis- und Plutzerkerne, Haferkerne, Wachholder, Vogeldotter, Hanf, Kleesamen. Frische und gedörrte Zwiebel und Knoblauch, Gurken, rothe Rüben, frisches, dann saures Kraut und Rüben, Erdäpfel. Alle Gattungen Unschlittwaren, also auch Seife, Kerzen. Gedörrtes und frisches Obst jeder Art. Brennholz jeder Gattung, daher auch Kien, Wachholderholz u. dgl., Zündhölzer. Schwefelfäden. Schuhwichse. Weißer und schwarzer Sand, wie auch Vogelsand. Strohwische. Sägespäne. Zinnkraut. Schachtelhalm. Hanf- und Leinzelten. Rübs- und Leinöhl. Endlich auch Heu, Stroh und Häckerling. II. Außer allen jenen Artikeln, die oben enthalten find, und Gegenstände des freien Verkehrs ausmachen, stehen den berechtigten Fragnern und Greißlern nachstehende Feilschaften dergestalt zu, daß die Victualienhändler zu deren Führung nicht berechtigt find; sie bestehen in folgenden: Alle Seilerwaaren. Peitschenstöcke aller Gattung. Wald- und Berchtoldsgadner Besen. Bast- und Rohrwascheln. Kranzeln. Gelbe und weiße Stritzeln und Laibeln. Schreib- und Putzkreide. Kien- ruß. Frankfurter Schwärze. Schwefel. Feuersteine. Schwamm. Steinerne Kugeln und Ballen. Blecherne Löffeln. Alle medicinischen Mehlgattungen. Hollunderblüthe. Camillen. Häringe und Stockfische. Alle Bürstenbinder-Waaren. Große und kleine Rohrdeckcn. Schwingen und Zöcker. Kohlen. Weißes und schwarzes Pech. Baumöhl. Essig. Alle Gattungen Nägel. Alle Berchtoldsgadner Maaren. Kalk. Riemerpeitschen. Federfächer und Federwische. Die Victualienhändler, wenn sie sich durch den Verkauf von Artikeln, wozu sie nicht berechtiget sind, Gewerbsstörungen erlauben, ohne jedoch gemeinschädlichen Mißbrauch zu machen, in welchem Falle sie als Uebertreter der Markt- und Sanitäts-Polizei- Verordnungen zu behandeln sind, werden in Folge der Reg. Verordnung vom 1. März 1843, Z. 11070, und der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 3. Februar 1845, Z. 1904, Reg. Z. 9579, in der Art bestrafet, daß dieselben a) zuerst mit Geldstrafen von zwei bis einhundert Gulden Conventions-Münze belegt werden; d) bei wiederholter Gewerbsüberschreitung iss auch ein entspre- , chender, einfacher Polizei-Arrest anzuwenden, besonders wenn der Uebertreter die ihm zuerkannte größere Geldstrafe wegen seiner mißlichen Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann; c) die Strafe der Confiscation der unerlaubt geführten Artikel wird dann in Anwendung gebracht, wenn die milderen Strafmittel, nämlich Geldstrafen und Arrest, sich als ganz unwirksam oder unanwendbar darstellen; 0) endlich wird gegen Victualienhändler, welche sich wiederholte Gewerbsstörungen erlauben, nachdem die milderen Strafen nicht wirksam waren, die Gewölbssperre in Anwendung gebracht. Reg. Erlaß vom 17. April 1846, Z. 23126. Fragner, Greißler und Victualienhändler. Daß die grüne Waare in das Verzeichniß über die den Victualienhänd- Friktions-Zündhölzchen. 49 lern, Greißlern und Fragnern zum Verkaufe ausschließend zustehenden Artikel einzuschalten ist. Regierungsdecret vom 23. September 1846, Z. 54007. Frictrons-Zmldhölzchen. Bestimmungen in Absicht auf die Erzeugung derselben: 1) Das Trocknen der Phosphor-Zündhölzchen bei einem Wärmegrade über 18o k.. darf nur allein in wohl eingerichteten Trockenkästen mit Beobachtung der gehörigen Vorsicht Statt finden. 2) Diese Trockenkästen müssen abseits und isolirt, d. i. in solchen Localitäten ausgestellt sein, welche weder mit den übrigen Arbeitsorten der Fabrik, noch mit bewohnten Ubicationen communi- ciren; diese Kästen müssen völlig luftdicht schließen, sollen von unten oder von außen mittelst erwärmter Luft zu heitzen, und mit wirksamen Luftzügen oder Ventilatoren versehen sein, welche zwar während des Trockengeschäftes ganz oder zum Theile geschlossen gehalten werden können, aber nach vollendeter Austrocknung der Zündhölzchen so lange geöffnet und in Thätigkeit gesetzt bleiben müssen, bis alle Phosphordämpfe aus den Trockenkästen wieder entfernt worden sind, worauf es erst erlaubt sein soll, den Trockenkasten selbst zu öffnen, und die fertigen Zündhölzchen herauszunehmen. 3) Ist das Trocknen der Zündhölzchen in der Art zu reguli- ren, daß zuerst, und wenn möglich zur bestimmten Stunde die in Phosphormasse getauchten Zündhölzchen in den Trockenkasten eingesetzt werden, daß hierauf erst nach geschlossenem Kasten die erwärmte Luft eingelassen werden solle, und daß die etwas schon getrockneten Hölzchen nicht früher wieder herausgenommen werden, bis das Zuströmen der erwärmten Luft durch Absperrung der Leitungscanäle unterbrochen, die im Kasten eingesammelten Phosphordämpfe aber mit Hilfe des Ventilators nach Außen gänzlich entfernt worden sind. 4) Ist durchaus nicht zu gestatten, daß der Trockenkasten zu jeder beliebigen Zeit bald geöffnet, bald wieder geschloffen werde, um bald eine Parthie Zündhölzchen hineinzuschieben, bald eine andere herauszunehmen, ohne früher die Heitzung abgesperrt, die entwickelten Phosphordämpse aber wieder entfernt zu haben. 5) Wo zum Trocknen der Zündhölzchen statt der Trocknungskästen Trocknungsstuben verwendet werden, müssen letztere von den 1346 . 4 50 F r i c tio n S-Zündh ö lz ch e n. Arbeitslocalit'aten abgeschlossen, und so vorgerichtet sein, daß, wahrend größere Parthien Zündhölzchen eingelegt werden, die angesam- melten Phosphordämpse in der Trockenstube in die freie Luft mittelst gut angebrachter Abzugslöcher entweichen. 6) Zur Arbeit in den Trocknungslocalitäten, mögen es Trocknungskasten oder Trocknungsstubcn sein, so wie zur Bereitung der Zündmasse, sollen nur kräftige Männer verwendet werden, welche überdieß noch öfter des Tages im Dienste abwechseln können. 7) Die Bereitung der Phosphor-Zündmasse, so wie jene der Chlorzündmasse, soll in einem abgesonderten Locale vorgenommen werden, und zwar am besten in derselben Küche, in welcher der zum ersten Eintauchen der Zündhölzchen erforderliche Schwefel geschmolzen wird. 8) Auch das Eintauchen der bereits geschwefelten Hölzchen in die Zündmasse hat in dieser Küche zu geschehen. 9) Diese Küche muß mit einem gut ziehenden und beständig offen zu haltenden Schlott, dagegen alle Ein- und AuSgänge mit gut schließenden, und beständig geschlossen (wenn auch nicht gesperrt) zu haltenden Thüren versehen sein, damit, wenn etwa einmahl der Schwefel oder die Phosphormasse sich entzünden, oder etwa die Chlormasse detoniren sollte, die übrigen Arbeitslocalitäten von den dabei sich in großer Masse entwickelnden höchst gefährlichen Dämpfen freigehalten werden. 10) Zu Arbeitsräumen sollen keine Lokalitäten verwendet werden, welche nicht wenigstens 11 Schuh hoch, und mit einem wohl construirten Luftwechsel versehen sind, so zwar, daß die Einströ- mungs-Oeffnungen in einer passenden Ecke unten am Boden, die Ausströmungs - Oeffnungen aber an der entgegen gesetzten Wand und Winkel, und zwar oben an der Decke, oder doch wenigstens am obersten Theile des Fensters so angebracht sein, daß der entstehende Luftzug über die Arbeiter hinweg geleitet werde. 11) Für jeden Arbeiter soll ein Flächenraum von 4 Fuß vorhanden sein, damit derselbe wenigstens abwechselnd sitzend zu arbeiten in der Lage sei. 12) Bezüglich der nöthigen Reinlichkeit soll der Fabriks-Unternehmer gehalten werden, zur Aufbewahrung der Ueberkleider der Arbeiter und Arbeiterinnen, so wie zum Umkleiden derselben, ein 51 Frretions-Zündhölzchen. h- eigenes, im Winter heitzbares Zimmer zu widmen, in welchem nicht n- gearbeitet werden darf; hier sollen die Arbeiter ihre mitgebrachten it- Ueberkleider, welche oft vom Regen oder Schnee durchnäßt sind, ablegen können, damit sie von den schädlichen Ausdünstungen in ck- der Fabrik nicht so ganz und gar imprägnirt, und die gesundheits- >er schädlichen Einflüsse der Phosphordämpse auf die Arbeiter nicht auch he noch außer der Fabrik fortgepflanzt werden. 13) In diesem Umkleidzimmer soll für jeden Arbeiter oder »er Arbeiterin!: für die Dauer der Arbeit ein eigenes Arbeitskleid en (Blouse) von dem Fabriksherrn bestimmt werden. >er 14) Soll der Fabriksherr darauf sehen, daß sich die Arbeiter, ;e- bevor sie die Fabrik verlassen, und zwar sowohl Mittags als Abends die Hände und das Gesicht sorgfältig waschen und reinigen können, in 15) In der Fabrik sollen die Fenster in den arbeitsfreien Stunden, so wie an Sonn- und Feiertagen geöffnet, die Arbeits- >ig tische, so wie der Fußboden wöchentlich wenigstens einmal gescheuert, -nt und die Wände jährlich wenigstens zweimal getüncht werden, ck) 16) Damit die Eßwaaren, welche die Arbeitenden mitbringen, -er nicht mit Phosphordämpfen und selbst mit getrockneter Phosphorite zündmaffe, womit sich die Arbeiter so leicht die Hände beschmutzen, en verunreinigt werden, muß es untersagt werden, während der Arbeit a- zu essen. Dagegen muß sowohl Vormittag als Nachmittag zu einer schicklichen, aber im Voraus zu bestimmenden Zeit eine halbe Stunde r- freigegeben werden, damit die Arbeitenden ihr Brot, oder was sie hl sonst zu diesem Zwecke mitgebracht haben, im Ankleidezimmer oder ö- im Freien genießen können, ohne eine Phosphorvergiftung besorgen ne zu müssen. rd Nur unter der genauesten Handhabung dieser Vorsichtsmaßre- rs geln wird es möglich sein, die eingangserwähnten, bei der Erzeu- e- gung der Reib- oder Frictions-Zündhölzchen vorfallenden, die menschliche Gesundheit auf eine so entsetzliche Art bedrohenden Uebelstände rß möglichst zu beseitigen, oder wenigstens unschädlicher zu machen, zu Das k. k. Kreisamt wird demnach hiermit beauftragt, unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, damit bei den bereits i- bestehenden derlei Unternehmungen die Arbeits- und Trocknungs- er localitäten nach den vorgezeichneten Vorschriften binnen drei in Monaten gegen Vermeidung der vorschriftsmäßigen Zwangsmaß- 4 * 52 Frohne — Funde. regeln eingerichtet werden, bei künftig zu errichtenden aber die größtmöglichste Sorge zu tragen, daß solche Fabriksunternehmer ihre hierzu gewählten Lokalitäten aus die oben in den ersten zehn Punkten bemerkte Art eingerichtet haben, und daß sie früher nicht zum , Betriebe schreiten, als sich nicht bei einem Local-Augenscheine von der dazu berufenen Commission von der geschehenen vorschriftsmäßigen Einrichtung die Ueberzeugung verschafft, und alles Uebrige in Ordnung gebracht ist, so wie auch auf die Befolgung der bei der Manipulation vorgezeichneten Vorsichtsmaßregeln fortan die größte Aufmerksamkeit zu verwenden, und jede dagegen vorkommende Außerachtlassung auf das Nachdrücklichste zu ahnden ist. In dieser Hinsicht sind der Kreisarzt und die Bezirksärzte anzuweisen, in solchen vorfindigen Fabriken monatlich Nachsicht zu pflegen, die Arbeiter und Arbeiterinnen zu untersuchen, und bei der geringsten Spur von Erkrankung der Kiefer, oder anderer, den schädlichen Einflüssen oder Ausdünstungen zuzuschreibenden Krankheits- > erscheinungen die Betheiligten von der Arbeit zu entfernen, und wegen , ihrer Heilung das Erforderliche zu verfügen, so wie auch die allenfalls sonst noch entdeckten Gebrechen ungesäumt anzuzeigen. Endlich ist über das Verfügte und den Erfolg dieser Maßregeln bis Ende - Februar 1847 an die Regierung die Anzeige zu erstatten. Hof- kanzleidecret vom 3. September 1846, Z. 27977. Regierungs- decret vom 7. Oktober 1846, Z. 53330. Frohne. (Siehe Roboth.) Funde. Um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche sich der Erfahrung zu Folge bei Anwendung der bestehenden Vorschriften über die Behandlung archäologischer Funde ergeben, so wie in der Absicht die Bekanntwerdung und Erhaltung numismatischer und anderer antiquarischer Funde im Interesse der Kunst und Wissenschaft zu befördern, haben laut herabgelangten hohen k. k. Hofkanzleidecretes vom 15. Junius d. I., Hofzahl 19704 - 834, Seine k. k. Majestät nach Inhalt einer an die k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen erlassenen allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1846, die nachstehenden Bestimmungen anzuordnen geruhet: 1) Hinsichtlich des Schatzes überhaupt, somit auch hinsichtlich archäologischer Funde, wird das Drittheil, welches nach 8 - 399 des a. b. Gesetzbuches für das Staatsvermögen Vorbehalten ist, Funde — Geistliche Pfründen. 53 von nun an aufgegeben; der Schatz ist daher ohne Abzug dieses Drittheiles zwischen dem Finder und dem Eigenthümer des Grundes zu gleichen Theilen, und bei getheiltem Eigenthume des Grundes ist der aus den Eigenthümer des Grundes fallende Theil zwischen den Ober- und Nützungseigentsümer zu theilen. 2. Die Bestimmungen der 88» 395, 396, 397 und 400 des a. b. Gesetzbuches bleiben zwar auch hinsichtlich des Schatzes und der archäologischen Funde in Kraft, es hat aber von der durch die bisherigen Vorschriften angeordneten Einsendung solcher für die Wissenschaft wichtiger Gegenstände an öffentliche Sammlungen und von einem Vorkaufsrechte derselben abzukommen. 3) Den politischen Behörden liegt es ob, von Funden numismatischer und archäologischer Gegenstände, welche für die Wissenschaft oder Kunst von Wichtigkeit sein können, die Anzeige an die politische Landesstelle zu erstatten, damit diese die Verständigung der für solche Gegenstände bestehenden öffentlichen Anstalten oder Vereine einleite. 4) Durch das gegenwärtige Gesetz wird an den Vorschriften hinsichtlich der durch Hofdecret vom 28. December 1818, Hofzahl 30182-2764- 1818, kundgemachten allerhöchsten Entschließungen vom 19. September und 23. November 1818, welche mit dem k. k. nied. öst. Reg. Circulare vom 2. Februar 1819 kundgemacht wurden, nichts geändert. Reg. Circulare vom 30. Juni 1846. G. Geistliche Pfründen. Die hohe Hofkanzlei hat im Einverständnisse mit der hohen Hofkammer unterm 5. October 1844 es von der bisherigen Nachsicht der Grundsteuer-Zahlung bei den durch das Steuer-Provisorium an der Congrua verkürzten Curat-Pfründen ab- kommen zu lassen beschlossen, wornach es nunmehr, nach dem in Niederösterreich der stabile Steuer-Cataster eingeführt worden, den Pfründen- Nutznießern zur Pflicht gemacht wird, die auf ihr Grundbesitzthum entfallende Steuer gegen dem bar zu berichtigen, daß für die hieraus bei einzelnen Pfründen sich ergebenden Congrua-Schmälerungen die Vergütung aus dem Religionsfonde geleistet werde, zu welchem Ende von 54 Geistliche Pfründen. !? i» l- ' ! ' Seite der Landesregierung auch bereits unterm 28. Oktober 1844 die k k. Provinzial-Staatsbuchhaltung beauftragt wurde, eine neuerliche Revision und Adjustirung der Pftünden-Fassionen auf Grundlage des im stabilen Cataster erscheinenden reinen Grundertrages vorzunehmen, und dadurch bestimmt zu erheben, wie hoch sich die einzelnen, dem Re- ligionsfonde zu überweisenden Congrua-Verkürzungen belaufen. Sammtliche Pfründen-Besitzer müssen daher nunmehr vom Verordnten - Collegium verhalten werden, für die Verwaltungs-Jahre 1845 und 1846 die auf ihren Grundbesitz entfallenden Steuern vollständig und ohne Abzug zu berichtigen. Zuschrift des Standisch-Ver- ordneten-Collegiums vom 27. Junius 1846, Z. 6839. Geistliche Pfründen. Aus Anlaß eines besonderen Falles in Betreff des auf die Temporalien - Administration einer erledigten Pfarre stattgefundenen Vorganges, sah sich die n. ö. Landesregierung veranlaßt, zur Beseitigung künftiger hieraus entspringenden Unzukömmlichkeiten, mit dem k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichte sich in das Einvernehmen zu setzen. Nach einer von dem k. k. Appellations- uud Criminal-Obergerichte an die Landesstelle gemachten Eröffnung hat dasselbe unterm 24. August l. I., Z. 11089, an das k. k. n. ö. Landrecht die Weisung erlassen, daß die in dem mit 24. April anfangenden Jnterkalarjahre erzielten Früchte eines Beneficiums, selbst wenn sie noch bei Lebzeiten des Pfründners bezogen worden wären, kein unstreitbares Eigenthum desselben oder seiner Verlaffenschast seien, da demselben nur ein.Anspruch auf den aus der Jnterkalar-Rechnung sich ergebenden Quottheil gebührt, daher diese Früchte auch der Temporalien-Administrator zu verwalten hat, indem sie auch Gegenstand seiner Verrechnung sind; daher sei es nicht in der Ordnung, eine Früchten - Separation ganz zu unterlassen, und sämmtliche Vorräthe als ein Verlaffenschasts-Gut zu veräußern. Das k. k. n. ö. Landrecht habe daher in Zukunft nach dem Tode eines jeden geistlichen Pfründners, welcher eine Wirthschafts-Pfarre besessen hat, mit Zuziehung des Pfarrpatrons, der Erben, des Pfarr- provisors und des Temporalien-Administrators eine Früchten-Sepa- ration vorzunehmen oder durch die requirirte Behörde vornehmen zu lassen, um auszumitteln, was von den Vorräthen als ein unstreitiges Eigenthum der Verlaffenschast mit Berücksichtigung des Anfanges des Gemeinden. 55 Jnterkalarjasres, als fuoäu8 mstruotus, dann zur Fortführung der Wirtschaft, zur Subsistenz der bei der Pfarre angestellten Personen, u. s. w. auszuscheiden, und gegen ordnungsmäßig ausgefertkgte Verzeichnisse dem Temporal-Avministrator zu übergeben. Regierungsdecret vom 13. September 1846, Z. 50810. Gemeinden. Die Regierung hat aus den zur Genehmigung vorgelegten Licitationsacten über Verpachtungen der einer Gemeinde gehörigen Aecker, Wiesen, Usberfuhrsgefälle re. ersehen, daß die Lici- tations-Bedingnisse, welche dem Licitations-Protokolle und rücksichtlich den abzuschließenden Contracten zur Sicherstellung der Rechte der Gemeinden eingeschaltet werden müssen, größtentheils unvollständig und mangelhaft sind. Die Regierung hat demnach dießfalls von der k. k. Hof- und n. ö. Kammerprocuratur die Bedingungen für Versteigerungen von Verpachtungen dieser Art entwerfen lassen, welche mit den dieselben begleitenden Bemerkungen im Anhänge mit der Weisung sammtlichen Obrigkeiten bekannt gegeben werden, daß selbe künftig den Verpachtungs-Versteigerungen zum Grunde zu legen sind. Regierungsdecret vom 18. März 1846, Z. 12943. Licitations - Vedingnisse sammt Bemerkungen. Nachdem es sich hier zunächst darum handelt, den Gemeinden eine allgemeine Norm für die Zukunft vorzuzeichnen, so kann sich auch der dießfällige Entwurf der Licitations-Bedingnisse nur auf jene Punkte beziehen, welche auf jedes Bestandobject Anwendung leiden, als welche sich Nachstehende darstellen: 1) Dürfte als Grundlage der Pachtversteigerung eine Pachtzeit von drei Jahren, und in so weit bei der Versteigerung der letzte Pachtschilling erzielt wird, von 6 Jahren anzunehmen sein (Reg. Verordnung vom 13. Juli 1825, Z. 34286) m. 7. 2) Jeder Pachtlustige hat vor dem Beginne der Licitation ein Vadium im Betrage von 10^ des Ausrufspreises entweder im Baren, oder in hierzu gesetzlich geeigneten österreichischen öffentlichen Staatspapieren nach dem Börsecurse des, dem Erlagstage vorher gehenden Tages zu erlegen, nach beendigter Licitation wird bloß der vom Bestbieter erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Licitanten aber werden ihre Vadien zurückgestellt werden. 56 Gemeind en. 3) Der Contract ist für den Vestbieter, welcher auf die Frist des §. 862 des bürgerl. Gesetzbuches zur Annahme eines Versprechens hiermit ausdrücklich verzichtet, gleich vom Tage des von ihm gefertigten Licitations-Protokolles ; für die Stadtgemeinde aber vom Tage der hiermit ausdrücklich vorbehaltenen hohen Regierungs - Ratification verbindlich. 4) Im Falle, als der Bestbieter den förmlichen Contract zu fertigen sich weigerte, vertritt das ratificirte Ltcitations - Protokoll die Stelle des schriftlichen Contractes, und die Stadtgemeinde hat die Wahl, den Bestbieter entweder zur Erfüllung der ratificirten Lici- tations-Bedingnisse zu verhalten, oder den Contract auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings feil zu bieten, und das erlegte Vadium entweder im ersten Falle auf Abschlag der höheren Beköstigungen, oder im zweiten Falle auf Abschlag der zu ersetzenden Differenz zu behalten, im Falle aber als der neue Bestboth keines Ersatzes bedürfte, als verfallen einzuziehen. 5) Zur Sicherstellung seines Pachtschillinges, so wie sämmtli- cher Contracts-Verbindlichkeiten, hat der Pachter, und zwar längstens binnen 8 Tagen von der geschehenen Zustellung der Genehmigung der Pachtversteigerung, die Hälfte des für Ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Caution im Baren oder in öffentlichen Obligationen auf die oben sub 2 bemerkte Art, oder in Pragma- tical-Sicherheit, die der Pächter auf eigene Kosten grundbücherlich der Stadtgemeinde zu verschreiben, und über deren Anwendbarkeit die letztere zu entscheiden hat, zu erlegen, wobei der als Vadium bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder im Falle die ganze Caution mittelst einer Realhypöthek bestellt wurde, zurückzustellen sein wird. 6) Sollte der Meistbietende dieser Verbindlichkeit binnen der bezeichneten Frist nicht Nachkommen, so soll der Gemeinde das oben für den Fall, daß der Ersteher den Contract zu fertigen verweigerte, vorbehaltene Wahlrecht zustehen, und mit dem erlegten Vadium auf die daselbst bemerkte Weise verfügt werden. 7) Der bedungene Pachtschilling ist in vier Raten vierteljährig vorhinein zu bezahlen. 8) Auch in dem Falle, daß der Pächter die Erfüllung dieser oder was immer für einer anderen vertragsmäßig übernommenen Verbindlichkeit vernachlässiget, soll der Gemeinde, ohne erst eine Auf- Gemeinden. 57 kündigung oder ein gerichtliches Verfahren abzuwarten, die Wahl zustehen, entweder den Pächter zur Erfüllung des Pachtvertrages zu verhalten, oder den Contract auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings feil zu bieten, mit der erlegten Caution aber so verfügt werden, wie dieß oben sub 4 in Ansehung des Vadiums für den Fall bestimmt wurde, daß der Bestbieter den Pachtvertrag zu fertigen verweigern sollte. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Pächter für die genaue Erfüllung der Vertrags-Verbindlichkeiten auch mit seinem übrigen Vermögen zu haften hat. 9) Nach geschlossener Licitation werden keine nachträglichen Anbote mehr angenommen. 10) Nach genehmigter Licitation wird mit dem Pächter ein ordentlicher Contract abgeschlossen, zu dessen einem Exemplare derselbe den klassenmäßigen Stämpel aus Eigenem zu tragen hat. Nachdem übrigens, wie gesagt, bisher nur jene Bedingungen angeführt worden sind, welche jedem Bestandverlasser zu Grunde gelegt werden können, so müssen die, sich nach Verschiedenheit dieser Objecte richtenden besonderen Bedingungen von Fall zu Fall dem Ermessen der Localbehörden und der Entscheidung der Landesstelle überlassen werden. Dieß gilt insbesondere davon, ob und welche besonderen Verabredungen über den Zustand, in welchem das Bestandstück übernommen und zurückgestellt werden soll, dann über die, von dem Bestandnehmer bezüglich des Bestandstückes zu tragenden Lasten und Gefahren getroffen, oder ob es dießfalls bei den allgemeinen Bestimmungen des 25. Hauptftückes des H. Theils des bürgerl. Gesetzbuches belassen werden wolle; ob ferner die bücherliche Auszeichnung des Bestandvertrages nach §. 1095 des bürgerl. Gesetzbuches zu bedingen und der Afterbestand zu verbieten sei, oder nicht; ob endlich unter Voraussetzung der nicht pünktlichen Pachtschillingszahlung die Verzinsung des rückständigen Betrages vom Verfallstermine an, verabredet werden soll. Bei Verpachtungen von Uferrechten sind noch die besonderen Bedingungen'wegen.Anschaffung und Erhaltung der Ueberfuhrsfahr- zeuge, Herstellung des Weges über den Eisstoß, Bezuges der Gebühren im Winter und Sommer, endlich Zahl der täglichen Ueber- fuhren, in das Protokoll aufzunehmen. 58 Gerichtliche — Gewerbe. Auch unterliegt es keinem Anstande, daß die Bezahlung des Pachtschillings ganzjährig vorhinein bedungen werde, und daß gleich das ratificirte Licitations-Protokoll ohne Ausfertigung eines besonderen Vertrages des letzteren Stelle vertrete, somit auf Kosten des Pächters classenmäßig gestämpelt werde. Gerichtliche Strafgelder. (Siehe Strafgelder.) Gerichts-Ordnung und Concurs-Ordnung. Nähere Bestimmung. (Siehe Concurs-Ordnung.) Gesellen. Ueber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohn-Verhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe Dienst b oth en.) Gewerbe. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut hohen Decretes vom 20. April d. I., Z. 15474, im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinigten Hoskanzlei, zu verfügen befunden, daß die in der unten beigedruckten Constgnation enthaltenen, dem Verzeichnisse der sogenannten Polizei-Beschäftigungen bisher eingereiht gewesenen, aber bei den gegenwärtigen Zuständen der Industrie nicht mehr dahin gehörigen Gewerbe aus demselben ausgeschieven, und der Behandlung nach den für die Commercial - Gewerbe bestehenden gesetzlichen Direktiven unterzogen werden sollen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, in so fern rücksichtlich der einen oder der anderen der in der beigedruckten Consigna- tion ausgeführten Gewerbs-Beschäftigungen besondere, durch öffentliche Rücksichten gebothene Vorsichten gesetzlich angeordnet find, es hierbei auch fernerhin zu verbleiben haben wird. Regierungsdecret vom 26. April 1846, Z. 25981. Verzeichniß der aus dem Schema der Polizei-Gewerbe auszuscheidenden, und künftig der Behandlung als Commercial - G e w er b e zu unterziehenden Gewerbs- Beschäfti gun gen. Anstreicherei. Bierbräuerei. Chocolat - Erzeugung. Faßbinderei. Fuhrwerksgewerbe. Glaserei. Haarpuder - Fabrikation. Hufschmiedgewerbe. Lackirerei. Lebzeltergewerbe. Methsieden. Schiffmeisterei. Schleifergewerbe. Schneidergewerbe. Schustergewerbe. Stärkfabrica- tion. Tischlerei. Zuckerbäckerei. Gewerbe. 59 Gewerbe. Die mit dem hohen Hofkammerdecrete vom 20. April l. I., Z. 15474, einverständlich mit der hochlöblichen k. k. vereinigten Hofkanzlei, erfolgte Ausscheidung mehrerer Erwerbszweige aus dem mit Regierungsdecrete vom 11. Jänner 1810, Z. 521, Hofkammerdecrete dom 2. Mai 1809, Z. 12961 , bekannt gemachten Verzeichnisse der sogenannten Polizei - Gewerbe und Versetzung derselben in die Classe der Commercial-Gewerbe, machte es nun auch unerläßlich, eine weitere Läuterung jenes Verzeichnisses von allen denjenigen Beschäftigungen zu verfügen, welche theils ihrer Natur nach, theils zu Folge der seit 1810, wo die letzte Regulirung Statt gefunden hat, erlassenen neueren und neuesten Bestimmungen dahin nicht mehr gehören, so daß deren fernere Belastung in demselben nur Anlaß zu Mißverständnissen und selbst zu Mißgriffen in der Behand- lungsweise derselben geben würde. Gemäß hohen Hofkanzleidecretes vom 23. Mai l. I., Z. 17425, wurde demnach über diejenigen Erwerbszweige, welche nach erwähnter Ausscheidung noch fernerhin aus besonderen polizeilichen oder sonstigen öffentlichen Gründen auf Gewerbe und Befugnisse noch fortan beschränkt zu haben bleiben, ein neues Verzeichniß verfaßt, und zugleich der Grundsatz ausgesprochen, daß alle übrigen in dem Verzeichnisse vom Jahre 1809 bisher enthalten gewesenen Beschäftigungen, welche in dem gegenwärtigen neuen Verzeichnisse nicht mehr erscheinen, und welche nicht mit dem oben erwähnten hohen Hofkammer-Erlasse vom 20. April l. I., Z. 15474, als Commercial- Gewerbe erklärt worden sind, als freigegeben, keiner Gew erbs- oder Befugniß - Verleihung bedürfen, und daß ihre Ausübung nur bedingt sei, durch die Anzeige des gewählten Aufstellungs- oder Standortes, und durch Einbeziehung in die Erwerbsteuer, in welch' ersterer Beziehung von den politischen Behörden darauf zu sehen, und in Beschwerungsfällen durch alle Instanzen zu entscheiden sei, ob und in wie ferne die Wahl des Standortes irgend einem Bedenken unterliege, wie z. B. bei Errichtung einer Wassermühle, ob etwa hydraulische Hindernisse oder aber Ansprüche der Nachbarn auf das Gefäll des Wassers obwalten, ob der Aufstellung von Ständchen eine Passage-Widrigkeit sich herausstelle u. s. w. Nebrigens verstehe es sich von selbst, daß an Orten, wo rück- sichtlich dieser freien Erwerbszweige allenfalls noch Zünfte nnd In- tzy Gewerbe. nuiigen bestehen, wie z. B. in Wien bei der Seifensiederei, beim Müllerhandwerke u. s. w., dieselben noch fortan, unbeschadet ihrer Freigebung in der Art Geltung haben, daß, wer sich in dieselben ! einverleiben lassen will, sich die dazu erforderlichen Bedingungen j gefallen lassen müsse. ^ Eben so haben die radizirten und verkäuflichen (in Wien auch j Kammergut'schen und cessionarischen) Gewerbe ungeachtet der Freigebung der dießfälligen Beschäftigungen in ihren bürgerlichen und privatrechtlichen Folgen aufrecht zu bleiben, so wie es Pflicht der politischen Behörden bleibt, daß beim Antritte einer freien Beschäftigung, die rücksichtlich derselben bestehenden Polizei-, Sanitäts- und ^ sonstigen öffentlichen Rücksichten auf das Genaueste beobachtet und i gehandhabt werden. Zur genauen Uebersicht hat die Landesstelle einen Ausweis über die bisher als sogenannte Polizei-Gewerbe vorgekommenen Beschäftigungen, dann über diejenigen derselben, welche von nun an ^ als kommerzielle zu behandeln sind, welche die polizeiliche Eigen- f schaft beibehalten, und welche derselben von nun an freie Beschäf- l tigungen sind, verfaßt, welcher in der Nebenlage sämmtlichen Orts- ! obrigkeiten mitgetheilt wird. Regierungsdecret vom 3. Juni 1846, ^ Z. 33887. Ausweis über die bisher als sogenannte Polizei - Gewerbe vorgekommenen Beschäftigungen, dann welche derselben von nun an als commer- cielle zu behandeln find, welche die polizeiliche Eigenschaft beibehalten, und welche derselben von nun an freie Beschäftigungen sind. Schema der mit hohem Hofkammerdecrete vom 2. Mai 1809, Z. 12961, politische Gesetzsammlung, Band 32, Seite 104 bekannt gemachten sogenannten Polizei-Gewerbe: 1. Anstreicher. 2. Apotheker. 3. Bäcker. 4. Barbierer. 5. Bier- bräuer. 6. Bierverleger. 7. Bierwirthe. 8. Bierschänker. 9. Branntweiner. 10. Bratlbrater. 11. Vrunnmeister. 12. Buchdrucker. 13. Buchhändler. 14. Chocolademacher. 15. Dürrkräutler. 16. Erbsenhändler. 17. Essighändler. 18. Faßbinder, Böttger. 19. Faßzieher. 20. Fischer. 21. Fischhändler, Fischkäufler. 22. Fleischhauer. Gewerbe. 61 23. Fleischselcher, Fleischräucher. 24. Flecksieder. 25. Fagner. 26. Fratschlerinnen, Höckerweiber und Höcker. 27. Fuhrleute, Fiaker, Land- und Miethkutscher. 28. Fütterer. 29. Gänse- und Geflügel- Händler. 30. Gärtner. 31. Gastwirthe. 32. Geburtshelfer. 33. Germhändler. 34. Glaserer. 35. Gurkenhändler. 36. Greißler. 37. Grießler. 38. Hebammen. 39. Holippenbäckerinnen. 40. Holzführer. 41. Holzhändler. 42. Holzversilberer. 43. Hufschmiede. 44. Kaffehsieder. 45. Kalkbrenner. 46. Käsestecher. 47. Kipfelstände und Brotsitzer. 48. Köche, Garköche und Garküchler. 49. Krapfenbäcker. 50. Kräutlerinnen, Grünzeughändler. 51. Krennhändler. 52. Lackirer. 53. Lebzelter. 54. Macaronihändler. 55. Magenbeugelhändler. 56. Manoolettibäcker. 57. Maurer. 58. Mehlspeismacher. 59. Mehrungräumer. 60. Methsieder. 6l. Müller. 62. Musikanten. 63. Nachtführer. 64. Oebstler, Obsthändler. 65. Pastetenbäcker. 66. Perückenmacher. 67. Pflasterer. 68. Putzerinnen als: Band, Düntuch, Hauben, Spitzputzerinnen. 69. Rauchfangkehrer. 70. Sägemüller. 71. Sauerkräutler 72. Schleifer. 73. Schlosser (gemeine). 74. Schiffmeister. 75. Schiffmüller. 76. Schmalzversilberer. 77. Schneider. 78. Schuster. 79. Seifensieder und Oehlerer. 80. Sesselträger. 81. Stärk- und Haarpudermacher. 82. Steinmetze. 83. Stokatorer. 84. Tandler, Trödler. 85. Tischler (gemeine). 86. Traiteurs und Restaurateurs. 87. Wäscherinnen. 88. Weinschänker. 89. Wildprethändler. 90. Wundärzte. 91. Wurstmacher. 92. Ziegelbrenner. 93. Ziegeldecker. 94. Ziegelstreicher. 95. Zimmermeister. 96. Zuckerbäcker. 97. Zwetschkenhändler. Gewerbe, welche in Folge hohen Hofkammerdecretes vom 20. April 1846, Z. 15474, in die Classe der Commerz! al-Ge- werbe versetzt wurden: 1. Anstreicherei. 2. Bierbräuerei. 3. Chocolade - Erzeugung. 4. Faßbinderei. 5. Fuhrwerks-Gewerbe. 6. Glaserei. 7. Haarpu- derfabrication. 8. Hufschmied-Gewerbe. 9. Lackirerei. 10. Lebzelter. 11. Methsiederei. 12. Schiffmeisterei. 13. Schleifer-Gewerbe. 14. Schneider-Gewerbe. 15. Schuster-Gewerbe. 16. Stärkfabrication. 17. Tischlerei. 18. Zuckerbäcker. 19. Schlosser, welche bereits mit hohem Hofkammerdecrete vom 19. Mai 1811 als' Commerzial- Gewerbe erklärt worden sind. Beschäftigungen, welche in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 62 Gewerbe. 23.Mai 1846, Z. 17425, die Eigenschaft eines Polizei- Gewerbes beibehalten, und noch fortan auf Gewerbe und Befugnisse beschränkt zu bleiben haben: 1. Apotheker. 2. Bäcker. 3. Branntweiner. 4. Brunnmeister. 5. Bierwirthe. 6. Bierschänker. 7. Buchdrucker. 8. Buchhändler. 9. und 10. Chirurgische Gewerbe, d. i. Geburtshelfer und Wundärzte. 11. Fleischhauer. 12. und 13. Fragner und Greißler. 14. Gastwirthe. 15. Kaffehsteder. 16. Köche, Garköche und Garküchler. 17. Maurer. 18. Mehrungräumer und Nachtfuhren. 19. Rauchfangkehrer. 20. Steinmetze. 21. Stokatorer. 22. Tandler, Trödler. 23. Traiteurs und Restaurateurs. 24. Weinschänker. 25. Ziegeldecker. 26. Zimmermeister. Beschäftigungen, die aufhören, zu den Polizei - Gewerben zu gehören, und von nun an freie Beschäftigungen sind: 1. Barbierer. 2. Bierverleger. 3. Bratlbrater. 4. Dürrkräutler. 5. Erbsenhändler. 6. Essighändler. 7. Faßzieher. 8. Fischer. 9. Fischhändler, Fischkäufler. 10. Fleischselcher, Fleichräucher. 11. Flecksieder. 12. Fratschlerinnen, Höckerweiber und Höcker. 13. Füt- terer. 14. Gänse- und Geflügelhändler. 15. Gärtner. 16. Germhändler. 17. Gurkenhändler. 18. Grießler. 19. Hebammen. 20. Holippenbäckerei. 21. Holzführer. 22. Holzhändler. 23. Holzversilberer. 24. Kalkbrenner. 25. Käsestecher. 26. Kipfelstände und Brotfitzer. 27. Krapfenbäcker. 28. Kräutlerinnen, Grünzeughändler. 29. Krennhändler. 30. Macaronihändler. 31. Magenbeugelhändler. 32. Mandolettibäcker. 33. Mehlspeismacher. 34. Müller. 35. Musikanten. 36. Oebstler, Obsthändler. 37. Pastetenbäcker. 38. Perückenmacher. 39. Pflasterer. 40. Putzerinnen, als: Band, Dün- tuch, Hauben, Spitzputzerinnen. 41. Sägemüller. 42. Sauerkräutler. 43. Schiffmüller. 44. Schmalzversilberer. 45. Seifensieder und Oehlerer. 46. Sesselträger. 47. Wäscherinnen. 48. Wildprethänd- ler. 49. Wurstmacher. 50. Ziegelbrenner. 51. Ziegelstreicher. 52. Zwetschkenhändler. Gewerbe. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Ca- binetsschreiben vom 14. Juli l. I., Allerhöchst Dero Willen dahin auszusprechen geruht, daß durch die von der k. k. allgemeinen Höfkammer, einverständlich mit der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei, erlassene Verordnung vom 20. April l. I., Z. 15474, rücksichtlich G ewerb e —- Grundb u ch s - Obje e te. 63 der Behandlung mehrerer Polizei-Gewerbe nach den für die Com- mercial-Gewerbe bestehenden gesetzlichen Direktiven, keine Aenderung in den Grundsätzen der Gewerbe-Leitung vorgenommen, und daß hiernach die entsprechende Verfügung sogleich getroffen werde, damit bei der Verhandlung der bereits im Zuge stehenden Gewerbsange- legenheiten nur die vor der obenerwähnten hohen Verordnung bestandenen Vorschriften zur Richtschnur genommen werden. Regie- rungsdecret vom 24. Juli 1846, Z. 43992. Gewerbe. Laut hohen Hoskanzleidecretes vom 24. Juli l. I., Z. 24221, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabinets- schreiben vom 14. Juli d. I., anzuordnen geruht, daß bis auf weiters bei der Behandlung der mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 23. Mai d. I., Z. 17425, genannten Gewerbe nach den, vor diesem hohen Hofkanzleidecrete bestandenen Vorschriften vorzugehen sei. Regierungsdecret vom 4. August 1846, Z. 45954. Gewerbe. Die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei hat laut Dekretes vom 27. August d. I., Z 22762, unter Aufhebung ihrer Verordnung vom 15. Jänner 1784, zu bestimmen befunden, daß bei Verpachtung von Personal-Gewerben nicht schon für den ersten Uebertretungsfall der Gewerbsverlust, sondern daß für den ersten und zweiten Uebertretungsfall, Gelvstrafen in Abstufungen und erst für den dritten Uebertretungsfall der Gewerbsverlust als Strafe zu verhängen seien. Reg. Verordnung vom 4. September 1846, Z. 52066. Gewerbsleute. Ueber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohn-Verhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe Dienstbothen.) GreiUer und Viktualienhändler. (Siehe Fragner, Greißler und Viktualienhändler.) Grundbuchs-Objecte. Da die zum Behufs der individuellen Urbarial- und Zehentsteuer-Ausgleichung veranlaßten Erhebungen zur genauen Eruirung der Identität zwischen allen Grundbuchs-Objecten und den entsprechenden Catastral-Parzellen führen, so haben Seine k. k. Majestät Sich allergnädigst bewogen gefunden, in Absicht aus die Herstellung vollkommen entsprechender öffentlicher Bücher in Niederösterreich mit der allerhöchsten Entschließung vom 7. März 1846 anzuordnen, daß hiernach die gegenseitigen Be- 64 Grundsteuer. I ziehungen in den beiderseitigen Büchern auch in den Grundbüchern insonderheit die Steuergemeinden und die Culturgattungen jeder Parzelle einzutragen seien. Eine allgemeine Umstaltung oder Umarbeitung der Grundbücher sei aber nicht zu veranlassen, und dort, wo das Grundbuch wegen Mangel an Raum, oder aus was immer für einer andern Ursache, eine Ergänzung, Fortsetzung oder Aen- derung nöthig haben sollte, haben die Behörden, welche dazu berufen sind, wie bisher die erforderliche Amtshandlung einzuleiten, und zu überwachen. In Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 30. April l. I., Z. 8731, wird hiernach allen Grundherrschaften die Eintragung der Beziehungen auf den stabilen Cataster bei allen betreffenden Grundbuchs-Objecten durch Bezeichnung der Steuergemeinde, dann der Nummer und der Culmrgattung der Parzellen, welche das Grundbuchs-Object bilden, zur Pllicht gemacht, und es ist der Vollzug dieser Vorschrift dem Kreisamte anzuzeigen. Nachdem diese Uebereinstimmung der Grundbuchs-Objecte und Catastral-Daten die Grundlage der Urbarial-Faffionen bildet, und zu diesem Ende schon wiederholt von den Herren Ständen sowohl, I als von der k. k. n. ö. Steuer-Regulirungs-Provinzial-Commission ' anbefohlen wurde, so wird mit Grund vorausgesetzt, daß sie bereits i beendigt ist, und es sich nur um die materielle Arbeit des Eintragens der Catastral-Daten in die Grundbücher handeln kann. In so fern sich dabei besonders bei gestifteten Realitäten die I Nothwendigkeit darstellt, wegen Mangel an Raum zur Aufnahme ^ der Catastral - Daten eine Vorsorge zu treffen, ist sich nach den obigen Bestimmungen zu benehmen, wobei es nur zu wünschen ist, daß von Seite der berufenen Behörden dort, wo zur Auflage neuer Grundbücher geschritten wird, nach einem gleichmäßigen Forum- j lare vorgegangen werde, um nach und nach zur Gleichförmigkeit ' dieser öffentlichen Bücher zu gelangen. In dieser letzteren Beziehung stehet die weitere hohe Verordnung zu erwarten, indem über das zu > wählende Grundbuchs-Formulare noch eine Berathung im Gange ist. Regierungsdecret vom 14. Mai 1846, Z. 29238. Grundsteuer. Alle Aenderungen im Grundsteuer-Objekte sind immer längstens bis Mitte März eines jeden Jahres im Wege des Kreisamtes mittelst eigener, für jede Steuer - Gemende abge- 65 Haupteid — Herrath. sondert zu verfassender Ausweise der Steuer-Provinzial-Commission anzuzeigen. Decret der Steuer-Regulirungs-Provinzial-Commission vom 30. Juni 1846, Z. 481. H Haupteid. (Siehe Eid.) Häuser-Classenskeuer. Seine k. k. Majestät haben laut hohen Hofkanzleidecretes vom 3. März l. I., Z. 7057, mit allerhöchster Entschließung vom 24. Februar 1846, zu bestimmen geruhet, daß Unrichtigkeiten oder Verschweigungen von Gebäuden, welche der Häuser - Classensteuer unterliegen, nicht bis zur Periode des Grundsteuer-Provisoriums, wenn sie auch während desselben schon bestanden, verfolgt und geahndet werden sollen, da die für den stabilen Cataster angeordnete Revision den Abschnitt gemacht hat, sondern daß solche nachträglich entdeckte Gebäude von dem Zeitpunkte der Einführung des stabilen Katasters in die Besteuerung zu ziehen sind. In Beziehung auf die Rückwirkung der Strafe, welche in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 29. Mai 1835, auf derlei Verschweigungen festgesetzt wurde, ist nach der Analogie der für Zinsverheimlichungen in Orten, wo die Hauszinssteuer besteht, bestimmten fünfjährigen Verjährungsfrist, auch nur für jene der Haus- Clafsensteuer unterliegenden, aber verschwiegenen Gebäude die Strafe der doppelten Steuer zu verhängen, deren Erbauung oder Erweiterung innerhalb der letzten fünf Jahre stattgefunden hat. Die tariffmäßige einfache Steuer ist jedoch für die ganze Dauer der Verschweigung, wenn sie auch seit der Einführung des stabilen Katasters länger als fünf Jahre gewährt haben sollte, einzuheben. Diese allerhöchste Entschließung wird im Nachhange zu den Reg. Circularien vom 8. Juli 1835 und 31. Mai 1844 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 18. Juni 1846. Hausieren, unbefugtes, der Juden. (Siehe Juden.) Herrath. Aus Anlaß einiger Anfragen in Beziehung auf die Anwendung der bekannt gegebenen Vorschrift, daß zur Erthei- lung des ortsobrigkeitlichen Ehe-Konsenses von Seite der Wiener Jurisdictionen zwar noch ferner die Beibringung des sogenannten Ehe-Meldzettels oder der grundobrigkeitlichen Heirathslicenz erforderlich 1846. 5 66 Homöopathische Heilmethode. bleibe, daß jedoch letztere in Hinkunft auch die Wirkung der obrigkeitlichen Entlassung aus der Jurisdiction habe, hat die hohe Hofkanzlei unterm 2. Juni und 7. September 1832, Z. 7756 und 20650, zu erinnern befunden , daß durch das hohe Hofkanzleidecret vom 25.August 1831, Z. 19143, mit welchem obige, von der k. k. n. ö. Landesregierung mit dem k. k. mährisch-schlesischen Gubernium berathene Vorschrift > sanctionirt worden ist; an den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Erfordernisse zur Ehe, insbesondere in Absicht auf die Erwerbsfähigkeit nichts geändert worden sei, und daß auch eine weitere Ausdehnung dieser Vorschrift auf andere Provinzen nicht Statt finde; indem das hohe Hofkanzleidecret vom 19. Juli 1810, Z. 9805, welches vorschreibt, daß jener Unterthan, der sich auf einem fremden Herrschafts-Bezirke verehelichet, die Heimathslicenz oder den Ent- laßschein beizubringen habe, nur bei den in Wien sich verehelichenden Unrerthanen aus Mähren und Schlesien Anstände gefunden habe. Regierungsdecret vom 18. Mai 1846, Z. 28624. Homöopathische Heilmethode. In Betreff der einzu- i führenden Maßregel bei Anwendung des homöopathischen Heilver- > fahrend haben Seine Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom !, 5. d. M. Nachstehendes anzuordnen geruht: „Die gegen unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunde, dann Curspuschereien überhaupt bestehenden Vorschriften, haben auch bei Voranstellung der homöopathischen Heilmethode ihre Anwendung zu finden." „Die für diese Heilmethode erforderlichen Stammtinkturen und Präparate dürfen nur aus den Apotheken verschrieben werden; diese Arzneien können aber sodann von den, der homöopathischen Heilmethode ergebenen Aerzten und Wundärzten verdünnt nnd verrieben, und ihren Patienten, jedoch unentgelvlich, verabreicht werden, doch muß bei den letzteren immer ein Arzneizettrl, auf welchem die verabreichte Arznei genau mit dem Grade ihrer Verdünnung oder Verreibung angegeben, und diese Angabe mit der Namensunterschrift des Arztes oder Wundarztes bestätiget ist, hinterlegt werden." „Wenn bei Anwendung der homöopathischen Heilmethode der gegründete Verdacht eines ahndungswürdigen Benehmens des Arztes oder Wundarztes entstanden ist, so ist wegen Beurtheilung des Falles uicht nur die Fakultät, sondern es sind auch immer theoretisch und In valide n — Juden. 67 Praktisch ausgezeichnete Aerzte der homöopathischen Heilmethode zu vernehmen, und es ist sodann mit Berücksichtigung aller Umstände nach der klaren Absicht, welche den Vorschriften zum Grunde liegt, zu entscheiden." Hofkanzlei-Präfidial-Erlaß vom 9. December 1846. Regierungs'Eröffnung vom 18. December 1846, Z. 72819. Invaliden. Wegen Verleihung von Amtsdienersstellen an selbe. (Siehe Militär-Individuen.) Irrsinnige. Aus Anlaß eines speciellen Falles, wo ein Individuum ganz ordnungswidrig als Geisteskrank in die Wiener Irrenanstalt ausgenommen, und daselbst längere Zeit angehalten worden ist, werden sämmtliche Civilgerichte über Einschreiten des k. k. n. ö. Appellations-Gerichtes vom 12. Jänner l. I., Z. 26, zur schnellen Aufstellung eines Curators für die in eine Irrenanstalt abgegebenen Individuen angewiesen, damit Individuen, deren Wahnsinn sich bei der Curators-Aufstellung nicht constatirt, in der kürzesten Frist wieder aus der Irrenanstalt entlassen werden können. Regierungsdecret vom 28. Jänner 1846, Z. 3348. Juden. Sämmtliche Ortsobrigkeiten werden mit Hinweisung auf die rücksichtlich des Hausierens, dann des unbefugten Aufenthaltes der Juden bestehenden Vorschriften beauftragt, mit aller Strenge dafür zu sorgen, daß Juden, welche sich eine Übertretung in dieser Beziehung zu Schulden kommen lassen, unverzüglich entfernt, und an der Wiederkehr verhindert, übrigens aber rücksichtlich ihrer Beschäftigung und ihres Treibens während des etwaigen befugten Aufenthaltes mit allem Eifer und Nachdrucke beaufsichtiget werden. Bei diesem Anlässe werden die mit den Regierungsdecreten vom 22. October 1818, Z. 40680, und vom 12. April 1843, Z. 19798, erfolgten Belehrungen in besondere Erinnerung gebracht. Regierungsdecret vom 30. Mai 1846, Z. 30154. . Juden. In Betreff des Verfahrens bei der Eidesablegung der Israeliten sowohl in Civil- und Criminal-, als auch in politischen Verhandlungen. (Siehe Eid.) 5 * 68 Jüdische Schrift — Krämerei-Coneessronen. Jüdische Schrift. Ueber die Frage: ob die in dem Hof- decrete vom 14. Februar 1814, Z. 1106 der Justiz-Gesetzsammlung, enthaltene allerhöchste Vorschrift auf Namensfertigungen in jüdischer und hebräischer Schrift, welche auf einer in landesüblicher Sprache im Inlands ausgestellten Privat-Urkunde oder aus öffentlichen Urkunden Vorkommen, Anwendung finde, wird in Folge allerhöchster Entschließung vom 14. Februar 1846 erklärt, daß dergleichen Namensfertigungen bloß als Handzeichen anzusehen, mithin auf solche Art unterfertigte Schriften nach den für Urkunden, die mit einem Handzeichen des Ausstellers versehen sind, geltenden Vorschriften zu beurtheilen feien. Diese Erläuterung wird in Folge hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 4. d. M., Z. 7135, und mit Beziehung auf das Reg. Circulare vom 3. November 1814, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 16. März 1846. Justiz-Strafgelder. (Siehe Strafgelder.) K. Kanzleidienersstellen. Verleihung an Invaliden. (Siehe Militär-Individuen.) Kramerei - Concessionen. Seine Majestät haben laut hohen Hoskammerdecretes vom 19. v. M., mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopolsordnung 357, 358 und 364, so wie jene des mit hoher Reg. Verordnung vom 29. Juli 1838, Z. 42648, bekannt gemachten hohen Hofdecretes vom 13. Juni 1838, Z. 15848, welchen gemäß der Hausierhandel im Gränzbezirke und mit controlpstichtigen Maaren auch im inner« Zollgebiets allmählig eingestellt werden soll, zur Ausfüllung der aus der Vollziehung dieser Anordnung in dem bisherigen Bezüge der controlpflichtigen Schnittwaaren von Seite des Landvolkes und im Absätze der Erzeugnisse der Baumwollwaaren-Fabrikation entstehenden Lücke, und um der zahlreichen Clafse jener Personen, welche bei dem Hausiergewerbe ihren Erwerb bisher zu suchen gewohnt war, eine andere angemessene Quelle zur Aufbringung des nöthigm Unterhaltes für sich und ihre Familien zu eröffnen, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 13. v. M., die Ausdehnung der Krä- Ara rrkenh auS-Verpflegskosten — Landweh rin anrisch aft. ßg merei-Conceffionen auf Schnittwaaren an Orten, wo keine gemischten Waarenhandlungen bestehen, zu genehmigen geruht. Sämmtliche Ortsobrigkeiten werden daher ermächtiget, in Orten, wo keine förmlichen Waarenhandlungen bestehen, sowohl den schon etablirten Krämmern über ihr Einschreiten nach Maß des Bedarfes die Ausdehnung ihres Verschleißes auf Schnittwaaren zu bewilligen, als auch den vorkommenden Bewerbern um neue Krä- merei-Licenzen, solche mit der Ausdehnung auf Schnittwaaren, wenn sie darum ansuchen, und zwar im Gränzbezirke nach §§. 353 und 354 der Zoll- und Staais-Monopolsordnung immer nur mit Beistimmung der einschlägigen Cameral-Bezirksbehörde, und unter Beobachtung der darin bezeichnten Bedingungen zu ertheilen, wobei denselben übrigens noch zu bedeuten ist, daß bei Verleihung solcher Krämerei - Licenzen insbesondere auf diejenigen Individuen Bedacht zu nehmen sein wird, welche bisher aus dem Betriebe des Hausierhandels ihre Subsistenz geschöpft haben und diesen Erwerb gegen ein stabiles Verschleißgeschäft aufzugeben beabsichtigen. Regierungs- decret vom 31. Jänner 1846, Z. 6428. Krankenhaus-Verpflegskosten. Die herzoglich Sach- sen-Altenburgische Regierung hat aus Anlaß der Verhandlung wegen Einhebung der für einen Unterthan derselben aufgelaufenen Wiener Krankenhaus-Verpflegskosten um Abschreibung dieser Verpflegskosten mit der Zusicherung angesucht, daß sich in ähnlichen Fällen auch österreichische Unterthanen im dortländischen Gebiete einer unentgeltlichen ärztlichen Behandlung zu erfreuen haben würden. Die hohe Hofkanzlei hat laut eines Erlasses vom 24. December 1845, Z. 41791, keinen Anstand genommen, diesem Ansuchen der Sächsisch--Altenburgischen Regierung unter der Bedingung der Reci- Procität zu willfahren, in welcher Richtung unter Einem die Eröffnung an die k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei gemacht worden ist. Regierungsdecret vom 12. Jänner 1846, Z. 198. 8 . Landwehrmannschaft. Seine k. k. Majestät haben laut Decretes der hohen k. k. vereinigten Hoskanzlei vom 7. d. M., Z. 33469-1637, mit allerhöchster Entschließung vom 29. September 70 Landwehrmannschaft. d. I., eine frühere Entlassung bezüglich Begünstigung der längere Zeit > dienenden Landwehrmannschaft mit Ende Oktober 1846 unter nachfolgenden Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruht: 1) Alle als ausgediente vierzehnjährige Kapitulanten in die 2. Landwehr-Bataillone eingereihten Landwehrmänner find mit Ende Oktober 1846 mit Abschied zu entlassen. ' 2) Alle landwehrpflichtigen Soldaten, welche im verflossenen Solarjahre ihre vierzehnjährige Kapitulation vollstreckten, und mit Ende Oktober 1845 aus dem Militär entlassen worden sind, werden der Einreihung in die 2. Landwehr-Bataillons hiermit enthoben, und sind da- > her mit Ende Oktober 1846 mit Abschied zu entlassen. 3) Alle aus der Bevölkerung zu den 1. Landwehr-Bataillons gestellten Landwehrmänner, welche bis Ende December 1845 bereits 13 Jahre oder darüber dienten, und wovon die der aktiven Landwehr eingereihten, bei der dießjährigen Landwehr - Ergänzung in die aufgelösten 3. Divisionen der 1. Landwehr-Bataillons zu übersetzen wären, sind gleichfalls mit Ende Oktober 1846 gänzlich zu entlassen. ' 4. Alle landwehrpflichtigen Kapitulanten, welche mit Ende Oktober 1845 nach einer vollstreckten dreizehnjährigen Dienstzeit aus dem ! Militär entlassen worden sind, und welche im Falle ihrer Eignung für die 1. Landwehr - Bataillons in die ausgelösten 3. Divisionen hätten ! eingereiht werden sollen, find bei dießjähriger Ergänzung der Landwehr durchaus nur zu deren 2. Bataillons zu classificiren. Dagegen sind die nach vollstreckter zwölfjähriger Dienstzeit mit Ende Oktober 1845 aus dem Militär entlassenen landwehrpflichtigen Soldaten, in sofcrne sie die Eigenschaften für die 1. Landwehr-Batail- ! lons besitzen, bei der dießjährigen Ergänzung der Landwehr in die auf- ! gelösten 3. Divisionen einzureihen. ^ 5) Die aus der Bevölkerung zu den 1. Landwehr-Bataillons ge- § stellten Landwehrmänner, welche bis Ende December 1845 bereits 12 Jahre oder darüber dienten, sind bei der heurigen Ergänzung der Landwehr in deren 2. Bataillons zu übersetzen. ' Darunter find jene begriffen, welche in die aufgelösten 3. Divisionen der 1. Landwehr-Bataillons hätten übersetzt werden sollen. 6) Alle noch dienenden landwehrpflichtigen Soldaten, welche mit Ende Oktober 1846 nach einer vollstreckten zwölfjährigen Dienstzeit aus dem Militär werden entlasten werden , sind, in so ferne sie bei der Legate — Lehrjungen. 71 nächstjährigen Landwehr-Ergänzung ihren Eigenschaften nach für die 1. Landwehr-Bataillons classificirt werden sollten, durchaus nur in die aufgelösten 3. Divisionen einzureihen, sowie dahin auch alle aus der Bevölkerung gestellten, in der activen Landwehr bis Ende Decem- ber 1846 bereits 12 Jahre oder darüber dienende Landwehrmänner zu übersetzen. Dagegen sind 7) jene noch dienenden landwehrpflichtigen Capitulanten, welche mit Ende October 1846 nach einer vollstreckten einjährigen Dienstzeit zur früheren Militärentlassung kommen , bei der nächstjährigen Landwehr-Ergänzung nach den bestehenden Vorschriften zu classificiren und einzureihen. Diese Bestimmungen werden hiermit öffentlich kundgemacht. Reg. Circulare vom 10. October 1846. Legate für Arme. (Siehe Vermächtnisse für Arme.) Lehensacherr. Damit die Evidenzhaltung der gegenwärtig mit so vieler Mühe ermittelten, der n. ö. Lehenstube untergeordneten l. f. Lehen-Objecte für alle Zukunft gesichert, jeder Ungewißheit über Umfang und Lage der Lehen-Objecte vorgebeugt und allmählig ein, allen Anforderungen entsprechender Lehen-Cataster hergestellt werde; ist der Regierung mit hohem Hofkanzleidecrete vom 16. Mai 1846, Z. 15644, aufgetragen worden, die Einleitung zu treffen, daß die Evidenzhaltung der ermittelten Lehen-Objecte stets in Uebereinstimmung mit dem stabilen Grundsteuer-Cataster gebracht, daher ausgemittelt werde, in welchen Steuer-Gemeinden, und unter welchen Parzellen- Nummern die Lehen-Objecte im stabilen Cataster erscheinen. Zu diesem Ende wird, sobald ein Lehen-Object ausgemittelt ist, das Verzeichniß der in demselben begriffenen Grundstücke und Gebäude der Steuerbezirks - Obrigkeit mit dem Aufträge zuzufertigen sein, jene Catastral-Parzellen-Nummer mit ihrer Cultursgattung bei jedem einzelnen Grundstücke und mit ihrer Classe bei Objecten der Hausclassen- steuer beizufügen, mit welchen sie in dem Cataster erscheinen. Regie- rungsdecret vom 14. Junius 1846, Z. 33141. Lehrjungen. Aus Preußen gebürtige Lehrlinge dürfen nur dann in die Lehre genommen werden, wenn sie mit ordentlichen Pässen und besonderer schriftlicher Erlaubniß der königl. preußischen Behörde versehen sind, widrigens aber der Ueberbringer solcher Kinder anzuzeigen, damit sie auf Kosten desjenigen, der sie ohne ausdrückliche Geneh- 72 Lehrjungen —Militär- Entlassung. migung ihrer Obrigkeit hierher brachte, wieder in ihre Heimath zurück- gefi'chrt werden. Hofkanzleidecret vom 26. Oktober 1846, Z. 35708. Regierungsdecret vom 7. November 1846, Z. 63083. Lehrjungen. Ueber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohn-Verhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe D i e n st b o th en.) ^ Lieitations-Bedingnisse über Verpachtungen der einer Gemeinde gehörigen Aecker, Wiesen rc. (Siehe Gemeinden.) M. Militär - Entlassung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 8. Mai l. I. in Betreff der Heuer durchzuführenden früheren Militär-Entlassung der aus den militärisch- conscribirten Provinzen mit 14jahriger Capitulation gestellten Soldaten, folgende Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruht: ^ 1) Die in dem Solarjahre 1834 und 1835 aus der Bevölkerung der militärisch-conscribirten Provinzen auf eine 14jährige Capitulation gestellten, oder freiwillig im eigenen Namen, oder als Supplenten für militärisch-conscribirte Unterthanen eingetretenen Soldaten, welche weder stillschweigend fortdienen, noch sich reengagiren lassen wollen, werden — falls nicht besondere Ereignisse es etwa unthunlich machen — mit Ende October 1846 ihrer Militärpflicht, mit Vorbehalt der ihnen gemäß der bestehenden Directiven obliegenden Landwehr-Ver- pllichtung, enthoben werden. 2) Derselben Begünstigung haben sich zu erfreuen: a) Jene, welche nach Vollstrecker erster Capitulation sich im eigenen Namen oder als Stellvertreter in dem §. 1 bezeichnten beiden Jahren auf eine weitere 14jährige Dienstzeit reengagiren ließen. b) Jene, welche sich im Laufe ihrer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Capitulation auf eine weitere 14jährige Dienstzeit im eigenen Namen oder als Supplenten reengagiren ließen, jedoch ihre erste Capitulation in der bezeichnten Periode vollstreckten. e) Jene, welche sich im eigenen Namen aus Vorliebe für einen anderen Truppenkörper, wegen bewilligter Uebersetzung dahin, Militär-Entlassung. 73 wegen Heiraths-Licenz, oder aus einem sonstigen Beweggründe, jedoch ohne Entgeld des Aerars, zum Nachdienen einer ganzen Kapitulation freiwillig verpflichteten, in soferne sie bis Ende December 1846 auf diese eingegangene weitere Dienstverpflichtung sechs Jahre vollstrecken. ci) Jene, welche aus den unter o angeführten Beweggründen sich freiwillig zum Nachdienen einer halben Capitulation verbindlich machten, wenn fie auf diese weitere Verpflichtung bis Ende December 1846 drei Jahre beenden. e) Jene dagegen, welche gegen Entgeld des Aerars auf eine halbe Capitulation reengagirt wurden, in soferne sie auf diese Verbindlichkeit bis Ende December,1846 vier Jahre vollstrecken. 0 Jene, welche aus was immer für einem Beweggründe sich zum Nachdienen auf eine bestimmte Anzahl Jahre freiwillig herbei gelassen haben, in soferne dieselben bis Ende December 1846 auf diese weitere Verpflichtung die Halste vollstrecken. K) Jene, welche sich aus den unter e) bemerkten Beweggründen freiwillig auf Lebenslang reengagiren ließen, in soferne fie bis Ende December 1846 im Ganzen zwanzig Jahre und darüber dienen. Ir) Jene, welche gegen Entgelt des Aerars eine Reengagirung eingegangen sind, in soferne sie bis Ende December 1846 eine fünfundzwanzigjährige oder längere Dienstzeit vollstrecken. i) Die in dem Solarjahre 1831 ex olkieio gestellten Recruti- rungs-Flüchtlinge. k) Jene, welche in dem Solarjahre 1833 als ab instantia losgesprochene Selbstverstümmler mit 14jähriger Capitulation zum Militär gestellt worden sind. l) Jene, welche wegen erwiesener absichtlicher Selbstverstümmlung zur lebenslänglichen Militär-Dienstleistung verpflichtet wurden, in soferne dieselben bis Ende December 1846 fünf und zwanzig Jahre und darüber dienen. m) Jene, welche wegen erster Desertion zum Nachdienen einer halben Capitulation gesetzlich verpflichtet find, in soferne sie 74 Militär-Eseorte-—Militär-Gerichte. bis Ende December 1846 auf diese Verpflichtung vier Jahre oder darüber dienen. n) Jene, denen wegen wiederholter Desertion die Kapitulation abgenommen wurde, in soferne fie bis Ende December 1846 fünf und zwanzig Jahre oder darüber dienen. 3) Ausgenommen von dieser Begünstigung der früheren Entlassung sind jene, welche während der Dienstzeit, deren Abkürzung unter den vorstehenden Bedingungen zugestanden wird, fich bis zur Wirksamkeit gegenwärtiger Verordnung auf eine weitere Dienstzeit reengagiren ließen. 4) Alle im §. 1 dann 8. 2 a bis einschließig k erwähnten Capitulanten können schon dermal als Stellvertreter, falls fie noch die hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen, mit einer achtjährigen Capitnlationszeit reengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit hat mit 1. November 1846 zu beginnen. 5) Auch Unterofficiere, Gefreite, und diesen letzteren gleichkommende Chargen, dann Tambours und Trompeter, deren 14jäh- rige Kapitulation erst bis Ende December 1850, 1851, 1852 und 1853 vollstreckt sein würde, können im Falle ihrer vorzüglichen Brauchbarkeit schon dermalen als Stellvertreter reengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit ist jedoch erst vom 1. November 1847 zu zählen. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden hiermit in Gemäßheit der hohen Hoskanzlei-Verordnung vom 2. Junius l. I., Z. 18047, öffentlich kundgemacht. Reg. Circulare vom 12. Juni 1846. Militär-Escorte, welche Sträflinge nach den Spielberg bei Brünn transportiren, haben die Vorspannsgebühren gegen Quittungen zu bezahlen, da die Verführung dieser Sträflinge nicht unentgeltlich zu geschehen hat, sondern von dem Criminalfonde bestritten wird. Regierungsdecret vom 18. Junius 1846, Z. 36707. Militär-Gerichte. Ueber die vorgekommene und nach Einvernehmen mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen und der obersten Justizstelle vom Hofkriegsrathe Sr. Majestät vorgelegte Anfrage: ob die Anordnung des §. 97 der Militär-Justiz-Norm vom 25. Junius 1754, zufolge deren die Einantwortung und Ausfol- gung einer Verlassenschaft nicht stattfinden soll, bis mit den Gläubigern und Legataren Richtigkeit gepflogen ist, noch in Wirksamkeit Militär-Jnbiv iduen. 75 stehe, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 26. Mai 1846 zu bestimmen geruht: daß auch die Militär-Gerichte bei der Abhandlungspflege für die Sicherstellung oder Befriedigung der Verlafsenschafts-Gläubiger und Legatare nicht weiter zu sorgen haben, als dieses die Vorschriften des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches, und der allgemeinen Instruction für die Gerichtsstellen vom 9. September 1785, Nr. 464 der Justiz-Gesetzsammlung, mit sich bringen. Doch werde hierdurch an der durch das Hofdecret vom 31. December 1801, Nr. 549 der Justiz-Gesetzsammlung, anbefohlenen Ausfertigung der Convocations-Edicte von Amtswegen und der Vorsichtsmaßregeln rücksichtlich der etwa bestehenden ärarischen Forderungen nichts geändert. Diese allerhöchste Entschließung wird zufolge hohen Hofkanzlei- decretes vom 29. October d. I. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 10. November 1846. Militär-Individuen. Laut hohen Hofkanzleidecretes vom 15. August 1835 haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1835 über einen allerunterthänigst erstatteten Vortrag des Hofkriegsrathes Allerhöchst Ihre Willensmeinung dahin zu eröffnen geruht, daß zu Kanzleidienern und derlei Aushelferstellen bei Civilbehörden in der Regel Real-Invaliden, welche in ärarischer Versorgung stehen, und nur ausnahmsweise, so weit es unvermeidlich ist, Halb-Invaliden, die dafür vorschriftmäßig anerkannt sind, verwendet werden sollen, welche Individuen jedoch in Gemäßheit der von Seiner Majestät genehmigten Direktiven erst nach zehn im Civildienste zugebrachten Jahren die Civilpensions- oder Provisionsfähigkeit erlangen. Ferner haben Seine k. k. Majestät nach Inhalt hohen Hofkanzleidecretes vom 23. October 1844, Z. 32282, mit allerhöchster Entschließung vom 14. Juni 1844 über die Behandlung der in provisorische Aushilfs-Dienerstellen bei Hof- und sonstigen Behörden aufgenommenen halbinvaliden Soldaten, beim Aufhören dieser Dienstleistung folgende Bestimmungen Allerhöchst zu genehmigen geruht: a) Realinvalide Leute, welche was immer für eine landesfürstliche, ständische, städtische oder sonst öffentliche Anstellung erhalten, durch welche ihr Unterhalt für die ganze Dauer ihres Lebens ge- 76 Militär-Individuen. sichert ist, sollen mit förmlichen Abschieden ohne irgend einem Vorbehalte entlassen werden. b) Wenn mit einer solchen Anstellung, für den Fall ihrer späteren Untauglichkeit dazu entweder gar kein, oder ein, erst nach dem Verlaufe mehrerer Dienstjahre entstehender Anspruch auf eine Pension oder Provision verbunden ist, so sollen sie in den Jnvali- den-Vorbehaltstand übersetzt werden. 6) Halbinvalide Leute, welche aus dem Activen-Truppenstande, Civil- Anstellungen, ohne sichere Aussicht auf Civil - Versorgung erhalten, sind vor der Hand auf diese Anstellungen zu beurlauben, und wenn sie ohne ihre Schuld unversorgt entlasten werden, nach dem Rücktritte in ihre Truppenkörper ordnungsmäßig zu superar- bitriren. Werden sie noch halbinvalid befunden, so sind sie nach ihrer Verwendbarkeit zu solchen Militärdiensten zu übersetzen, zu welchen Halbinvalide berufen sind. Werden sie dagegen als realinvalid erkannt, so ist ihnen, da sie wahrend der Beurlaubung nicht nur im Militärverbande geblieben sind, sondern auch den Staatsdienst fortgesetzt haben, ihrem, für den Fall der Realinvalidität erworbenen Versorgungs-Ansprüche gemäß, die sistemmä- ßige Invaliden - Gebühr ohne Rückersatz aus dem Civil-Aerar anzuweisen. Nach diesen Grundsätzen, welche in den Entwurf des künftigen Jnvaliden-Sistems aufzunehmen find, ist schon dermalen vorzugehen; in welcher Beziehung der k. k. Hofkriegsrath bei Verlautbarung dieser allerhöchsten Bestimmungen an die Militärbehörden die Erläuterung beigefügt hat, daß, da 8ub a und b nur von wirklichen Anstellungen in Staats — ständischen — städtischen oder sonst öffentlichen (nicht Privat-) Dienste die Rede ist, darunter bloß zeitliche mit tagweiser Bezahlung verbundene, und jeden Tag aufkündbare Aushilfsverwendungen, wie Tagschreibereien und dergleichen nicht verstanden sind, daher solche Leute im Genüsse ihres Jnvalidengehaltes nicht gestört werden können, dann daß die «ub e gestatteten Beurlaubungen nur auf Staatsdienste und von solchen Leuten stattfinden können, deren wirkliche Halbinvalidität durch ordentliches Arbitrium oder Superarbitrium förmlich bestätiget ist. Endlich wurde zufolge hohen Hofkammerdecretes vom 5. De- cember 1845, Z. 47973, zur Wissenschaft bedeutet, daß in Folge 77 Münzen. herabgelangten weiteren allerhöchsten Entschließung vom 2. Decem- ber 1845 der zweite Paragraph des nach dem obigen hohen Hof- kanzleidecrete vom 23. October 1844, Z. 32282, erwähnten allerhöchst vorgezeichneten Normales, auch zeitliche mit täglicher Bezahlung verbundene Anstellungen begreife, und somit der Fortgenuß des Jnvalidengehaltes neben dem Bezüge der Gebühr für eine derlei zeitliche Anstellung nicht stattfinden dürfe. In so fern gleichwohl darauf untergebrachte Invaliden dermal noch in dem Fortgenusfe des Jnvaliden-Gehaltes stehen, haben Seine Majestät aus Allerhöchster Gnade gestattet, sie für ihre Person darin zu belasten, wofern jedoch, und in so lange sie nicht mit Versorgung verbundene Anstellungen erhalten. Zugleich geruhten Seine Majestät zu entscheiden, daß die Verwendung als Tagschreiber nicht als Anstellung gelten, und somit auch nicht die Einziehung der Invaliden-Gebühr zur Folge haben könne. Regierungsdecret vom 10. Mai 1846, Z. 28054. INÄnzen. 8. 1. Alle als Geld ausgeprägten, der Nachmachung oder Verfälschung verdächtigen Münzen sind, wenn sie im gewöhnlichen Verkehre Vorkommen, denjenigen, in deren Händen sie sich befinden, von der politischen (Orts-Polizei) Behörde, den Militär- Individuen aber, von dem ihnen Vorgesetzten Militär-Commando, gegen einfache Empfangsbestätigung abzunehmen, wenn sie dagegen bei öffentlichen Caffen Vorkommen, von diesen zwar wie bisher aus- zustoßen, allein nicht mehr zu zerschlagen, sondern den Parteien gegen einfache Empfangsbestätigung abzunehmen, den Geld abführenden Aemtern jedoch, unter einer Eröffnung des Befundes zum Ersätze vorzuschreiben, und in beiden Fällen, mit einer Anzeige des Vorfalles, je nachdem die beanständeten Münzen von Civil- oder Militär-Individuen herrühren, der politischen Behörde, oder dem Militär-Commando zu übergeben. §. 2. Bei Ausfertigung der erwähnten Empfangsbestätigungen ist den Parteien zu bemerken, daß, wenn die ihnen abgenommenen Münzen, nach dem Ausspruch der kompetenten Behörde unecht sind, sie für dieselben keine Vergütung erhalten können, wenn diese Münzen aber echt sind, sie für inländische nur entstellte, abgenützte Münzen, neue der nämlichen Gattung, und für ausländische, oder zwar inländische, jedoch nicht bloß entstellte, sondern zu- 73 Münzen. gleich auch beschädigte, verstümmelte Münzen, die Vergütung des Feingehaltes überkommen werden. §. 3. Die politische Behörde, oder das Militär-Commando hat nach einer summarischen Erhebung über die Provenienz der beanständeten Münzen den Vorfall im geeigneten Wege (durch das Kreisamt, General-Commando) dem Landes - Präsidium anzuzeigen, und die beanständeten Münzen, nur wenn sie eine weitere Verfolgung ihrer Provenienz für nothwendig hält, oder wenn auf bestimmte Personen weisende Jnzichten des Verbrechens der Münzver- sälschung, oder der betrügerischen Verbreitung falscher Münzen vorhanden find, dem kompetenten Gerichte zu übergeben, sonst aber der Eingabe an das Landes-Präsidium beizulegen, wo alle Anzeigen über die im Lande vorgekommenen falschen Münzen zusammenlaufen. §. 4. Das Landes-Präsidium wird einerseits über die zu seiner Kenntniß gelangenden Entdeckungen von Münzverfälschungen, mit dem Beisatze, ob eine gerichtliche Untersuchung derselben einge- leitet wurde oder nicht, und in dem bejahenden Falle, seiner Zeit auch über das Resultat der letzteren, an die allgemeine Hofkammer berichten, und andererseits die in den Fällen, wo keine gerichtliche Untersuchung veranlaßt wurde, an dasselbe eingesendeten Münzen, dem hiesigen Hauptmünzamte in Erlässen, worin diese nach ihrer Provenienz abgesondert verzeichnet sind, zur Amtshandlung unmittelbar zufertigen. §. 5. Das Haupt-Münzamt aber ist angewiesen, alle an dasselbe gelangenden Münzen zu untersuchen, und wenn sie unecht sind, unter einer genauen Vormerkung ihrer Provenienz aufzubewahren, wenn sie aber auch echt sind, um weiteren Anständen im Verkehre mit denselben vorzubeugen, nicht mehr zurückstellen, sondern an deren Stelle für inländische nur entstellte abgenützte Münzen, neue der nämlichen Gattung zu erfolgen, und für ausländische, oder zwar inländische, allein nicht bloß entstellte, sondern zugleich auch beschädigte Münzen, die Vergütung des Feingehaltes zu leisten, und dem Landes-Präsidium in postenweiser Erledigung der bezüglichen Eingaben, zur Erfolglaffung an die Eigenthümer zu übermachen. 8- 6. Die an die allgemeine Hofkammer zu richtenden Mittheilungen über entdeckte Münzverfälschungen, und die in den Fällen, wo diese Entdeckungen gerichtliche Untersuchungen veranlassen, Münzen. 79 jeder solchen Untersuchung sich anreihende Eröffnung des Erfolges derselben, sind (Fälle von besonderer Wichtigkeit ausgenommen) in vierteljährigen Eingaben zusammenzufassen. §. 7. Ein gleiches kann nach Umständen auch bezüglich auf die an das Haupt-Münzamt zu richtenden Erlässe, mit den keine gerichtliche Untersuchung veranlassenden Münzen geschehen, nur müssen diese Erlässe so eingerichtet werden, daß das Haupt-Münzamt bei der postenweisen Erledigung derselben, die Fälle, wo eS die erhaltenen Münzen, nach Vorschrift des §. 5 ohne eine Entschädigung zu leisten, hinterlegt, oder aber gegen neue der nämlichen Gattung verwechselt, oder endlich nach ihrem Feingehalte vergütet, zu bezeichnen, und das Landes - Präsidium in den Stand zu setzen vermag, die geleisteten Vergütungen den Parteien, welchen sie gebühren, zuzuwenden. §. 8. Wenn die politische Behörde oder das Militär-Com- mando im weiteren Zuge das Kreisamt oder General-Commando, und in oberster Linie das Landes-Prästdium, eine gerichtliche Untersuchung des Ausgebers der beanständeten Münzen für nothwen- dig hält, und letztere den kompetenten Gerichten mittheilt, oder wenn diese auf anderen Wegen rechtliche Anzeigungen eines Verbrechens der Münzverfälschung, oder der betrügerischen Verbreitung falscher Münzen erhalten, so wird derselben eine amtliche Erklärung, ein sogenanntes Certistcat über die Beschaffenheit der beanständeten Münzen erforderlich, welches von dem untersuchenden Civil- oder Militär-Gerichte bei dem zunächst gelegenen Landes-Münzamte, oder dem Haupt-Münzamte unmittelbar einzuholen, und von den genannten Aemtern ohne weiters auszufertigen ist. §. 9. Für den Fall, als dieses Certistcat'die Unechtheit der beanständeten Münzen bestätiget, muß es immer auch über die Be- standtheile, und wahrscheinliche Verfertigungsart derselben sich aussprechen, und alle von dem Gerichte gestellten, auf diese Verhältnisse bezüglichen Fragepunkte beantworten. §. 10. Wenn aber das Certistcat die Echtheit der beanständeten Münzen bestätiget, so hat das Gericht diese der politischen Behörde unter Anschluß des Certificates zurückzustellen, oder im Falle das Gericht die Münzen selbst eingezogen hätte, diese zu der im §. 5 vorgeschriebenen Einlösung an das Haupt-Münzamt zu leiten, 80 Namensfertigungen — Nummern-Angabe. und die dafür zu gewärtigende Vergütung der Partei einzuhändigen. §. 11. In allen Fallen, wo die wegen aufgefundenen falschen Münzen eingeleitete gerichtliche Untersuchung durch einen Ablas- sungsbeschluß beendet wird, hat das Civil- oder Militär-Gericht die Falsificate und anderen auf den Thatbestand Bezug nehmenden Gegenstände dem Haupt-Münzamte sogleich zuzufertigen, in den Fällen aber, wo die Untersuchung durch ein förmliches Urtheil gegen den Untersuchten beendet, und der Untersuchungs-Act sammt allen den Thatbestand bildenden Gegenständen zu diesem Ende noch an ein höheres Gericht geleitet wird, hat die Uebergabe der Falsificate und übrigen, den Thatbestand des Verbrechens bildenden Gegenstände erst bei deren Zurückgelangung zu geschehen, damit das untersuchende Gericht mit dem diese Gegenstände aufbewahrenden Haupt-Münzamte in unmittelbare Verbindung kommt. §. 12. Sowohl in den einen als in den anderen Fällen muß aber auch dem Landes-Präsidium, zum Behufe der in §. 4 und 6 angeordneten Nachweisung an die allgemeine Hofkammer, eine Eröffnung über das Resultat der gerichtlichen Untersuchung entweder unmittelbar oder im Wege des Appellations-Gerichtes zukommen. §. 13. Wenn die falschen Münzen, oder andere den Thatbestand einer Münzverfälschung bildende Gegenstände, von der Behörde, welche sie dem Haupt-Münzamte zur Aufbewahrung übergeben hat, wieder benöthiget werden, so kann diese hiernach das Haupt-Münzamt um deren Erfolglaffung unmittelbar angehen, und dieselben nach gemachtem Gebrauche dahin zurückleiten. Regierungs- decret vom 6. December 1846, Z. 69917. Namensfertigungen in jüdischer Schrift. (Siehe Jüdische Schrift.) Natural-Frohne und Natural - Zehent. (Siehe Roboth und Zehent.) Nummern - ÄNAade auf den Couverten. Daß von den Postämtern in Hinkunft in den Journalen über Lxolko-Correspon- denz immer auch die Nummern der einlangenden Stücke, so fern Oblig a ti o n e n — P äffe. tzl solche auf dem Couverte angegeben sind, einzuzeichnen sind, und daß die Beobachtung dieser Einzeichnung von den Einreichungsprotokollen der Aemter und Behörden, an welche diese Geschäftsstücke addrefsirt sind, genau zu überwachen ist. Dagegen sind die Nummern der mittelst der Post zu versendenden Geschäftsstücke jedesmal auf den Couverten gehörig anzusetzen. Hofkammer - Präsidialdecret vom 8. November 1846, Z. 8369. Regierungsdecret vom 17. November 1846, Z. 66387. O. Obligationen. Daß laut hohen Hofkanzlei-Präsidialdecretes vom 27. August l. I., Z. 28937, im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkammer - Präsidium die Bestimmung getroffen worden ist, für sämmtliche vom Staate dotirte politische Fonde, wie auch für die nicht dotirten politischen und städtischen Fonde, Körperschaften und Stiftungen, und für jene öffentliche Anstalten, deren Vermögen unter der Verwaltung der öffentlichen Behörden steht, von nun angefangen, so lange die gegenwärtigen Cursverhältnisse bestehen und bis dießfalls eine andere Anordnung getroffen wird, mit ihren Stamm- geldcrn statt nach der obigen Vorschrift 5percentige, künftig 4per- centige in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen auch über pari einzulösen. Von dieser Bestimmung sind übrigens, wie bei den früheren dießfälligen Vorschriften, die Privat-Patronats-Kirchen, dann jene Klöster, Privatstiftungen und Corporationen ausgenommen, welchen die freie Vermögens - Verwaltung zusteht, und welchen daher auch die freie Disposition mit den Stammgelvern unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Normen Vorbehalten bleibt. Regierungsdecret vom 6. September 1846, Z. 19704. P Passe. Vermögenslose österreichische Unterthanen sind bei Ansuchen um Pässe nach Rußland, auf die möglichen Gefahren, denen sie entgegen gehen, aufmerksam zu machen. Regierungs-Prä- sidialdecret vom 29. Jänner 1846, Z. 227. 1846. 6 82 Pässe. Pässe. Das k. k. mährisch-schlesische Landesgubernium hat in Betreff der Ertheilung von Pässen an bedenkliche Individuen, die unten abgedruckte Verordnung an die dortigen k. k. Kreisämter, die Brunner Polizei-Direction und das Troppauer Polizei-Commissariat erlassen, zugleich aber die n. ö. Regierung ersucht, vorkommende ^ specielle Fälle solcher Überschreitungen der Paßvorschriften demselben > bekannt zu geben. Sämmtliche Ortsobrigkeiten werden daher angewiesen, die nö- thige Ueberwachung einzuleiten, und Falls derlei Fälle Vorkommen I sollten, sogleich die Anzeige hierher zu erstatten. RegierungSdecret vom 5. März 1846, Z. 12743. Abdruck einer unterm 15. Februar 1846, .Z. 3013, an sämmtliche k. k. mährisch-schlesische Kreisämter erlassenen Gubernial-Verordnung. Obgleich mit dem hierortigen Erlasse vom 4. August 1844, ^ Z. 31652, unter Hinweisung aus die bestehenden Paßvorschristen, die Weisung ertheilt worden ist, die Unterbehörden bei Ertheilung von Pässen nach Wien, zur genauen Handhabung der Paßnormen zu verhalten, und hierin mit aller Vorsicht vorzukehren, so mußte demungeachtet das k. k. Gubernium die unangenehme Wahrnehmung machen, daß diesem Aufträge nicht vollkommen entsprochen worden > sei, indem nach einer Eröffnung der k. k. n. ö. Landesregierung (lcko. 8. Jänner d. I., Z. 79767, bei einer vom St. Pöltner k. k. Kreisamte angeordneten Streifung 277 Vagabunden aufgegriffen wurden, wovon ein großer Theil der Provinz Mähren und Schlesien angehört. Das k. k. Kreisamt wird sonach wiederholet aufgefordert, den Unterbehörden bei Verantwortung nicht nur die genaue Beobachtung der Paßvorschriften zur strengen Pflicht zu machen, > sondern auch die Verfügung zu treffen, daß Pässe nur an solche Personen ertheilt werden, die auch wirklich, ohne unterstandslos zu werden, in der Lage sind, ihren Unterhalt aus eine den Gesetzen ' entsprechende Weise sich zu verschaffen, damit durch dieselbe nicht die allgemeine Sicherheit gefährdet, und die Vermehrung unnothiger Schubkosten veranlaßt werde. Pässe. Seine Majestät haben laut Schreibens des Herrn Präsidenten der k. k. Polizei- und Censurs - Hofstelle vom 23. April Pässe. 83 d. I., über einen allerunterthänigsten Vortrag, welchen die k. ungar. Hofkanzlei im Einvernehmen mit der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei, mit der k. k. vereinigten Hofkanzlei und mit der k. k. Polizei-Hofstelle in Betreff der allerhöchsten Orts aufgeworfenen Frage: „Welche Vorschrift zur Vermeidung der in der Ausfertigung der Reisepässe zwischen den k. k. deutschen Erbstaaten und dem Königreiche Ungarn bisher obwaltenden Differenzen einzu- führen sei?" erstattet hat, mittelst allerhöchster Entschließung vom 12. Februar d. I. zu bestimmen geruht, daß es bei dem jetzt bestehenden Verfahren, zufolge dessen die von den betreffenden Behörden in Ungarn zu Reisen in die k. k. deutschen und italienischen Staaten ertheilten Paffe entweder in lateinischer Sprache oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich auszufertigen sind, auch fernerhin zu bewenden habe. Diese allerhöchste Willensmeinung wird zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Aufträge bekannt gemacht, daß in Hinkunft allen Reisenden, welche mit Pässen, die in ungarischer Sprache allein ausgefertiget sind, an der Gränze oder im Innern der betreffenden Bezirke erscheinen, gleich den mit illegalen Ausweisen versehenen Personen, der Eintritt und die Fortsetzung der Reise nicht gestattet, sondern daß jedes in diesem Falle sich befindende Individuum nach Ungarn zurückgewiesen werde. Regierungsdecret vom 9. Mai 1846, Z. 26864, und es sind die beanständeten Pässe der befragten Art ungesäumt von den Ortsobrigkeiten dem Kreisamte vorzulegen. Regierungsdecret vom 16. Juli 1846, Z. 41993. Pässe. Vermögenslose österreichische Unterthanen sind bei Ansuchen um Pässe in die Türkei auf die möglichen Gefahren, denen sie entgegen gehen, aufmerksam zu machen. Reg. Präsidialvecret vom 15. Juni 1846, Z. 1460. Pässe. In Gemäßheit eines Auftrages der k. k. Hofkanzlei wird bei einer neuen Aussage der Paß- und Wanderbuchs - Blan- quetten in denselben statt der Rubrik „Alter" die Rubrik „Geburtsjahr" und nach der Rubrik „Wohnort", die Rubriken: „Herrschaft, Kreis, Provinz" eingeschaltet werden. Regierungsdecret vom 20. Juni 1846, Z. 36959. Pässe. Daß Individuen, welche theils ihres Alters, theils wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit erwerbsunfähig sind, keine 6 * 84 Pässe — Phosphor-Zündhölzchen. Passe nach Wien ausgefertigt werden sollen. Regierungsdeeret vom 3. September 1846, Z. 50960. Pässe. Wegen Ertheilung derselben nach der Schweiz. 1. Reisepässe nach der Schweiz sollen unter genauer Beobachtung der bestehenden allgemeinen Vorschriften den österreichischen Unterthanen und insbesondere den Handwerkern nur dann, wenn sie von guter Aufführung find, und einen rücksichtswürdigen Reisezweck für einen bestimmten Ort darzuthun vermögen, ertheilt; dagegen alle unbestimmten Wanderbewilligungen nach der Schweiz, um dort Arbeit zu suchen, unbedingt verweigert werden. 2. Andererseits soll den Schweizer Handwerksgesellen und den Fabriksarbeitern der Eintritt in die k. k. Provinzen und der Aufenthalt daselbst nur dann gestattet werden, wenn sie nachzuweisen vermögen, daß sie an einem bestimmten, so viel möglich in der Vidirung ihrer Pässe oder Wanderbücher nebst dem Motiv ihrer Reise anzugebenden Orte, Arbeit und Beschäftigung gefunden haben. In Betreff der Schweizer Buchdrucker und Lithographen beschränkt sich die Ausschließungs-Maßregel bezüglich derselben auf die Inhaber, Leiter, Arbeiter und Agenten jener Buchdruckereien und lithographischen Anstalten, die sich erhobenermaßen zur Verbreitung subversiver Ideen, durch schlechte Druckschriften und dergleichen herbeigelassen haben, und fortan zu diesem gemeinjchädlichen Unfuge die Hand biethen. In dieser Hinsicht ist bereits dem k. k. Gesandten in der Schweiz von der geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei die entsprechende Instruction ertheilt werden. Reg. Präsivialdecret vom 18. Oktober 1846, Z. 3074. PaHvorschristen. Die bezüglich des Paßwesens und insbesondere hinsichtlich der Behandlung der Fremden in Kraft bestehenden Vorschriften sind mit pflichtmäßiger Wachsamkeit, Genauigkeit und Strenge zu befolgen und handzuhaben. Reg. Prästdialdecret vom 9. April 1846. Percussions-Stöcke. (Siehe Waffen, verbothene.) Personalgewerbe. (Siehe Gewerbe.) Psändung von Erbschaften. (Siehe Erbschaften.) Psründen, geistliche. (S. Geistliche Pfründen.) Phosphor - Zündhölzchen. (Siehe Frictions- Zünd Hölzchen.) / Pol iz eigewer b e —P o lizei - Nebertr e tuiigen, schwere. 85 Polizeigelverbe. (Siehe Gewerbe.) Polizei-Ueberlreturrgen, schwere. Um für die Zukunft die bei der Vorlage der Ausweise über die im Laufe eines jeden Jahres vorgekommenen schweren Polizei - Uebertretungen und die dießfälligen Nebertreter bei mehreren Unterbehörden vorgekommenen Differenzen zu vermeiden, findet die Regierung die Weisung zu ertheilen, daß sorgfältig darauf gesehen werde, daß der am Schluffe des Vorjahres sowohl in dem subjektiven als objectiven Ausweise enthaltene Rest in die Nachweisung des folgenden Jahres immer unverändert übertragen werde; daß ferners dem aus der letzteren und dem neuen Zuwachse entfallende Gesammtstand in dem subjektiven Ausweise mit der Zahl der aus der Untersuchung getretenen , und der am Schluffe des Jahres in der Untersuchung verbliebenen stets übereinstimme, in dem objectiven Ausweise aber der Gesammtstand der Zahl, der mit Urtheil und Bescheid erledigter, dann der am Schluffe des Jahres unerledigt gebliebenen Uebertretungen ganz gleich komme, und daß endlich auch die genaue Sum- mirung bei den einzelnen Unterabtheilungen in dem objectiven Ausweise, so wie auf die richtige Übertragung der Posten in das Summarium des letzteren, die gehörige Aufmerksamkeit verwendet werde. Regierungsdecret vom 29. Mai 1846, Z. 32957. P ol izei-U ebertret ung en, schwere. Bei dem wahrgenommenen verschiedenartigen Verfahren und da wiederholt Zweifel in Anregung gebracht worden sind, in wie fern die 81 und 82 2. Thl. St. G. V. auch auf solche Individuen Anwendung finden, welche nicht wegen einer schweren Polizei-Uebertretung mittelst Urtheils, sondern lediglich aus Polizei-Rücksichten abgeschafft worden sind; hat die k. k. vereinigte Hofkanzlei mit Dekrete vom 22. Oktober 1846, Z. 31194, zur künftigen Richtschnur zu bedeuten befunden: daß die §§. 81 und 82 des Gesetzbuches über schwere Polizei-Uebertretungen nicht nur auf solche Individuen, die wegen einer begangenen schweren Polizei-Uebertretung abgeschafft wurden, sondern überhaupt auf alle jene Personen, deren Abschaffung von der kompetenten Polizei - Behörde aus was immer für einen Grund verfügt wurde , ihre Anwendung zu finden haben. Dem Abzuschaffenden sei übrigens das Verboth der Rückkehr 86 Pol. UeLert. schwere—Polizei-Vorschri ft en. und die auf diese verhängte Folgen immer zu eröffnen, und sollte die Abschaffung wegen einer schweren Polizei-Uebertretung erfolgen, sei selbe im Urtheile selbst auszudrücken. Hiervon werden die Ortsobrigkeiten zur Wissenschaft und Dar- nachachtung in künftigen Fallen mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß es eben so, nicht allein ongedeutet sei, um künftigen Anständen zu begegnen, sondern selbst in der gewöhnlichen Geschäftsordnung, ja im Sinne des obigen hohen Hofvecretes liege, daß auch hinsichtlich der hierin berührten Eröffnung der Folgen der Abschaffung an die Betheiligten, mit letzterem hierüber ein ordentliches Protokoll ausgenommen werde. Regierungsdecret vom 4. November 1846, Z. 63205. Polizei-Uebertretungen, schwere. In Beziehung auf die Einleitung von Untersuchungen nach dem Strafgesetze II. Thls., welche durch Ueberschreitung des Waffengebrauchrechtes von Seite der Angestellten der Finanzwache veranlaßt werden können. (Siehe Finanzwache, k. k.) Polizei - Vorschriften. Laut hohen Hofkanzleidecretes vom 23. April l. I., Z. 10744, hat die k. k. oberste Justizstelle der hohen vereinigten Hofkanzlei den Geschäftsausweis des Wiener Criminalgerichtes für das Jahr 1845 mitgetheilt, und bei dieser Gelegenheit auf die immer mehr hervortretende Nachlässigkeit der Dominien bei Aufgreifung und Abschiebung verdächtiger Leute, und bei der Aufsicht an Kirchtagen und bei Jahrmärkten, wo sich am meisten verdächtige Leute sammeln, aufmerksam gemacht. Im Verlaufe einer, beim Wiener Criminalgerichte anhängigen Untersuchung einer bedeutenden Complicität von Landdieben hat sich ergeben, daß das ungewöhnliche Anwachsen dieser Bande größtenteils den Dominien in Niederösterreich zuzuschreiben ist. Die Dominien gehen nämlich im Aufgreifen liederlichen Gesindels, und der Amtshandlung mit demselben, nicht den Gesetzen gemäß zu Werke. Sie begnügen sich mit oberflächlichen Ausweisen, oft mit auf fremde Namen lautenden Pässen. Sie schieben die Leute, froh sich einer Last zu entledigen, bloß ab, ohne ihre Zuständigkeit genau zu erheben, oder über den Besitz bedenklicher Sachen nachzuforschen. Auf diese Art geschieht es, daß dieses Gesindel, worunter meistens gefährliche und oft abgestrafte Verbrecher sich befinden, den Behörden Hohn spricht, Postordnung für Reifende. Z 7 immer kecker wird, vom Schube entweicht, seine früheren Schlupfwinkeln und Genossen aufsucht und neue Diebereien verübt. Nach der Ansicht des Wiener Criminalgerichtes sollten die Kirchtage und Jahrmärkte auf dem flachen Lande in Polizei-Hinsicht mehr überwacht werden; denn diese Orte seien, wie die gedachte Untersuchung der Landdiebe zeigt, der Sammelplatz für das liederliche Gesindel. Hier knüpfe dasselbe neue Bekanntschaften an, und mache Verabredungen zu neuen Diebereien, die um so leichter ausgeführt werden, als sich zu dieser Verübung persönlich Mehrere vereinigen. Insbesondere sollten die auf dem flachen Lande mit Werkeln (Drehorgeln) herumziehenden Leute, meistens Vagabunden, welche sich in die Ortschaften und Häuser einschleichen, um Gelegenheit zu Diebstählen zu suchen, beseitiget, oder doch sorgfältig überwacht werden. Würde die Polizei-Aufsicht von den Dominien gehörig gehand- habt, so wäre es nach dem Dafürhalten des Wiener Criminalgerichtes unmöglich gewesen, daß die erwähnte Diebsbande zu einer solchen Stärke hätte anwachsen, und die Sicherheit des Eigenthumcs in einem solchen Grade hätte gefährden können. Es seien nämlich über 300 Diebstähle mit Einbruch, welche meist unbemittelte Landleute trafen, in einer Schadenhöhe von vielen Tausenden erhoben worden. Dieß sei um so bedauernswerther, als den Beschädigten nicht zu ihrem Eigen- thume und zum Ersätze verholfen werden kann, da das Gestohlene an Unbekannte, größtentheils Juden verkauft, und der Erlös an Kirchtagen vergeudet wurde. Diese criminalgerichtlichen Wahrnehmungen und Bemerkungen werden fammtlichen Ortsobrigkeiten mit dem Aufträge bekannt gegeben, wegen Abstellung der angedeuteten Gebrechen, und überhaupt in Betreff der strengsten Handhabung der Polizei-Aufsicht die geeigneten Maßregeln zu treffen, dieselben im eigenen und im Interesse des Gemeinwohles strengstens durchzuführen, und die Befolgung zu überwachen, wovon sich das Kreisamt die Ueberzeugung verschaffen wird. Regie- rungsdecret vom 11. Mai 1846 , Z. 28623. Postordnung für Reisende. Da in dem §. 52 der Post-Ordnung vom Jahre 1838 nur für die Fälle vorgedacht ist, wenn von Seite der Privatreisenden bei avistrten Extra-Posten Verspätungen eintreten, diese aber auch bei Reisen fremder Souveraine und der Mitglieder ausländischer Regenteuhäuser sich ereignen können, 88 Postporto-Bestimniungerr. hinsichtlich welcher es nicht zulässig erscheint, das Zuwarten der bestellten Pferde auf die für Privatreisende bestimmte Zeit zu beschränken, während andererseits es die Billigkeit fordert, daß in Fällen von bedeutenderen Verspätungen in dem Eintreffen der hohen Reisenden und ihres Gefolges über die bestimmte Zeit, sowohl die Postmeister als auch die Privaten, welche zu derlei Reisen ihre Pferde auf Requisition der politischen Behörden beistellen, auf eine der Zeit des längeren Zuwartens und der Entfernung von dem Stationsorte angemessene Weise entschädiget werden, so fand die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer und der hohen k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei allgemein anzuordnen, daß bei Reisen ausländischer Souveraine und der Mitglieder ihrer Familien so wie ihres Gefvlges durch die österreichischen Staaten, in so fern die Reise mit Jntervenirung der politischen Behörden stattfindet, außer der gesetzlichen Ritt-, Trink-, Schmier- und Wagenmeister-Gebühr in Fällen der Nothwendigkeit von Aushilfspferden auf den Post - Stationen oder des verspäteten Eintreffens noch folgende Vergütung stattzufinden habe: 1. An Zurittgeld für Aush tlfspferd e, wenn die Entfernung über eine halbe Meile beträgt, zwanzig Kreuzer per Pferd und Meile. 2. An Wartgeld, wenn über zwei bis sechs Stunden gewartet wird, Ein Drittheil des Rittgeldes; wenn über sechs bis zwölf Stunden gewartet wird, die Halste des Rittgeldes, dann über zwölf und zwar von zwölf zu zwölf Stunden, immer die Hälfte des Rittgeldes mehr. Reg. Circulare vom 30. Juli 1846. HKoftporto - Bestimmungen. Daß die Correspondenz der katholischen Konsistorien, Vicariate, Pfarrämter und Local- Capelaneien in Schul-, Religions- und anderen streng amtlichen Gegenständen, wenn sie mit der Bezeichnung „in stricte oMciosis" versehen ist, nicht bloß wie bisher bei der Briefpost, sondern auch bei der Fahrpost portofrei behandelt werde. Hofkanzleidecret vom 17. Februar 1846, Z. 5260. Regierungsdecret vom 27. Februar 1846, Z. 12056. Postpo rto--Bestimmungen. Die Correspondenz wegen Zustellung der Erledigungen bezüglich der bewilligten bücherlichen 89 Postporto-Bestimmungen — Rechtssachen. Sicherstellung oder Löschung eines dinglichen Rechtes ist portopflichtig. Justizhofdecret vom 4. Juni 1846, Z. 3851. Regierungsdecret vom 18. Juni 1846. Z. 36845. Postporto-Bestimmungen. Daß die portofreie Behandlung der die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär- Mannschaft betreffenden Korrespondenz auch auf die Rücksendung der den Patental - Invaliden abgenommenen Urlaubspäffe angewendet werde. Regierungsdecret vom 29. August 1856, Z. 50613. Postvorschrist hinsichtlich der Angabe der Nummer der Geschäftsstücke auf den Couverten. (Siehe Nummern-Angabe.) PreuHen (aus) gebürtige Knaben, wegen Aufnahme derselben als Lehrjungen. (Siehe Lehrjungen.) Prozesse. (Siehe Rechtssachen.) «. Quittungen über die Schotter - Material - Lieferungsgelder. (Siehe S tra ß en-Material-Lieferungsgeld er.) R. Rechtssachen. Seine k, k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. Oktober 1845 für geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei allen Civil- Gerichten der Provinz, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches und Dalmatiens, anzubefehlen, und daher für die Zukunft Folgendes festzusetzen geruhet: Z. 1. Rechtsstreitigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren den Betrag von zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Civilgerichte summarisch zu verhandeln. §. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechtsftreitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berechnung zweihundert Gulden in Conv. Münze nicht übersteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. §. 3. Per Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf 90 Rechtssachen. deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Klager oder der Beklagten mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. z. 4. Wenn der Kläger einen Theil einer zweihundert Gulden in Conventions-Münze übersteigenden Capitalsschuld, oder den Ueber- schuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die §§. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. §. 5. Eben so wenig sind dieselben auf Wechselschulden und aus Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke anzuwenden. §. 6. Durch Uebereinkommen beider Th eile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkeitigkeiten ohne Unterschied des Gegenstandes und des Betrages der Forderung gewählt werden. §. 7. In so fern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheil- ten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. §. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines Advocaten zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichtes überlassen, nach Erforderniß der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocaten zu vernehmen, oder Personen, welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen, oder sich unanständig betragen , oder einer verständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheiten nicht fähig sind, zu entfernen, und zur Verhandlung durch einen Advocaten anzuweisen. Sollen streitende Theile, die nicht im Orte des Gerichtes oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuchschreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. 8- 9. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre Rechtssachen. 91 alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstände deö Steites vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen sein. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte znzu- lassen. §. 10. Mit Ausnahme der Klage müssen alle, im Laufe des Prozesses oder der Erecution vorkommenden schriftlichen Eingaben, wenn sie nicht von dem Bittsteller selbst abgefaßt sind, mit der Unterschrift eines Advocaten versehen sein. §. 11. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, oder zu Folge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferial - Tagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. §. 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. §. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor Allem in Ueberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Kläger sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtiget sei. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so muß hierüber dem Kläger mündlich, oder auf sein Verlangen durch Decret Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amts-Protokolle angemerkt werden. §. 14. Steht der Einleitung des Prozesses kein Hinderniß entgegen , so hat das Gericht die Klage zu Protokoll zu bringen , dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der Suche angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu erthei- len; in so fern er sich aber zu freiwilliger Ableistung vom Prozesse nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. §. 16. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen, und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch 92 Rechtssachen. zu verhandeln sein werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungszettels, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protokolles über die Klage vorzuladen. Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. §. 17. Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen, oder, wenn dagegen nach den 8§. 13, 14 und 15 Bedenken eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protokoll zu vernehmen. 8- 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Thatsachen, so fern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemefsen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. §. 19. In beiden Fällen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheiles und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verab- säumung der Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und ist nach Vernehmung des anderen Theiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. §. 29. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor Rechtssachen. 93 dem Tage der Zustellung des Urtheiles über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben. Durch ein am Tage der Zustellung des Urtheiles oder später angebrachtes Gesuch wird die Erecution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. 8. 21. Erscheint als Beklagter eine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtiget ist, so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Aufträgen zu erneuern. 8- 22. Außer diesem Falle darf eine Erstreckung der Tagsatzung nur dann bewilliget werden, wenn der unverzüglichen, zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegen steht, oder beide Theile durch eigenhändig Unterzeichnete, schriftliche, oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art, im Falle des Ausbleibens des einen Theiles, dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine mündlich oder schriftlich angesuchte Erstreckung unzulässig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen ist, nach Vorschrift des §. 18 über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagfatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. §. 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streites durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten suchen; sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil auf Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beiderseitiges Einverständniß festgesetzten Beweisführung abhängig wird. 8- 24. Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dieses in dem Protokolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand der Klage 94 Rechtssachen. mündlich zu verhandeln. Wollen die Parteien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht ihnen frei, sich auf das ordentliche, schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Regel vor Gericht persönlich abgegeben werden, nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem anderen Grunde persönlich zu erscheinen verhindert wären, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen. §. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocaten bedienen oder nicht, von Amtswegen für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die entscheidenden Thatumstände und zu Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten That- sachen, und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkundige Personen sind nötigenfalls über die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens, über die Beweislast und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommenen Bemerkungen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protokoll gebracht, und damit wo möglich der Proceß geschloffen werde. Weitere Aeußerungen und Gegenäußerungen dürfen nur, so weit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zuge- laffen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. Jedem Theile muß jedoch bis zum Schluffe der Verhandlung gestattet werden, früher aus Versehen übergangene Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wenn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sei, die wahrgenommenen Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Parteien zu verbessern. Rechtssachen. 95 §. 26. Besondere Verhandlungen über den Gerichtsstand oder über einen Rückerlag der Klage finden nicht Statt. Zeigt sich im Laufe des Prozesses die Inkompetenz des Gerichtes, so ist das Verfahren sogleich durch Bescheid mit Anführung des Grundes einzustellen. Außer diesem Falle werden Streitigkeiten über den Gerichtsstand oder den Rückerlag mit der Hauptsache zugleich verhandelt und entschieden. §. 27. Jeder Theil ist schuldig, von ihm angeführte Urkunden seinem Gegner auf Verlangen bei der zur Verhandlung über die Klage angeordneten Tagsatzung in Original vorzuweisen, und wenn die Echtheit derselben bestritten wird (§. 29), die Originale den Prozeß-Acten beizulegen. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. §. 29. Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sei, so ist das Original für echt, und die Abschrift für richtig zu halten. K. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Aktenstücke in Verwahrung des Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde, so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbeischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Protestes zn verwenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protokolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weis-Artikel den Acten beizulegen. §. 32. Werden Eide angebothen oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, in so fern darüber ein Zweifel stattfinden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzusordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. 96 Rechtssachen. 8. 33. Von den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protokollen über Prozeß - Verhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen oder benützt werden. 8. 34. Kann nach geschloffenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen, und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Nrtheile zugleich sind dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründe einzuhändigen. §. 35. Auf den Schätzungs- oder Erfüllungs-Eid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erbothen hätten. §. 36. Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzulässig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. In keinem Falle findet eine Zurückschiebung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauptsache erfolgt ist. Wäre darüber im Prozesse keine ausdrückliche und rechtsgiltige Erklärung abgegeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eid desjenigen Theiles, welchem derselbe aufgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgültige Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden, so darf nur auf den zurückgeschobenen Eiv erkannt, und nur, wenn das Gericht die Zurückschiebung unzulässig fände, demjenigen Theile, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden. 8. 37. Der angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheit seiner Schrift oder Unterschrift oder seines Handzeichens bestreitet, muß auf Verlangen seines Gegners verurtheilt werden, ohne den Beisatz: seines Wissens und Erinnernd, zu schwören^ daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Beistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden sei. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn er als Kurator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Prozeß führt, der Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen für unecht halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem 8- 36 ertheilten Vorschriften. 8. 38. Wer einen ihm aufgetragenen Eid ablehnen, oder die Rechtssachen. 97 Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen. Nach geschlossenem Verfahren findet Gewissensvertretung oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. §. 39. Findet das Gericht einen Zeugenbeweis nöthig, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist das erforderliche Ersuchschreibenffogleich auszufertigen. §. 40. Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergebene zweckmäßige Weis-Artikel und Fragstücke benützen, überflüssige, dunkle und unvollständige Artikel und Fragen weglassen, erläutern, ergänzen, oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör zu leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche, bestimmte und klare Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nötigenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig in's Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem anderen Gerichte unterworfen, so muß indem Ersuchschreiben um Abhörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegenstand des Zeugenbeweises die nöthige Aufklärung gegeben werden. §. 41. Beweisschriften oder Beweis - Einreden werden nicht zugelafsen. Nach beendigten Zeugenverhören wird sogleich das Urtheil geschöpft, und mit demselben zugleich dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgestegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheidungsgründen eine Abschrift der Zeugen-Aussagen zugestellt. §. 42. Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen, so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung zu eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen, sodann aber, wenn die streitenden Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbefinden zu benennen, MS. 7 98 Rechtssachen. und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 4l gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. §. 43. Wie vielen Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichung der Handschriften ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen und bei der Entscheidung zu benützen. Wird dieses aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswegen zu bestimmen, und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des §. 41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. 8 44- Gegen ein im summarischen Verfahren ergangenes Ur- theil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden find mit der Appellations - Anmeldung zugleich zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen, und Appellations - Einreden nicht zugelassen. 8- 45. Recurse müssen im summarischen j Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Gerichte erster Instanz überreicht oder zu Protokoll gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dem Appellations- Gerichte unmittelbar Abhilfe suchen. 8- 46. Gegen Beschlüsse, wodurch das summarische Verfahren eingeleitet, die Erstreckung einer Tagsatzung abgeschlagen oder eine Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen angeordnet wird, findet kein abgesonderter Recurs Statt. Den streitenden Theilen steht, frei, ihre Beschwerden dagegen nach ergangenem Urtheile mit der Appellation gegen die Entscheidung der Hauptsache zu verbinden. Gegen Bescheide, wodurch das Ausbleiben bei einer Tagsatzung für gerechtfertigt erklärt, oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist bewilligt wird, ist der Recurs ganz unzulässig. §. 47. Die Fristen zur Appellation und zum Recurse können nicht verlängert werden. 8- 48. Das Gericht erster Instanz hat Appellation und Recurs, wenn die Frist dazu versäumt ist, von Amtswegen zu verwerfen; Rechtssachen. 99 wenn aber Appellation ober Recurs in gehöriger Zeit ergriffen wird, die Acten sogleich durch einen eigenen Bericht an das Appellations- Gericht zu überreichen. §. 49. Nach erfolgter Appellation gegen ein Urtheil kann das Appellations-Gericht, wenn es in der Prozeß-Verhandlung wesentliche Gebrechen findet, das Verfahren aufheben und eine neue Verhandlung einleiten, oder ohne Rücksicht auf die bei dem Gerichte erster Instanz erfolgte Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen weiteres Beweisverfahren oder Erneuerung des Zeugenverhöres oder Augenscheines anordnen. Diese Verfügungen können auch ohne bestimmtes Begehren der streitenden Theile, jedoch immer nur dann ftattfinden, wenn durch die Fehler des Verfahrens eine gründliche Entscheidung der Hauptsache unmöglich geworden, und von der Fortsetzung der Verhandlungen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg zu erwarten ist. §. 5V. Die für die Appellation und für die Recurse an das Appellations-Gericht ertheilten Vorschriften gelten, in so fern die Entscheidungen des Gerichtes erster Instanz von dem Appellations- Gerichte abgeändert oder aufgehoben werden, auch für die Revision und für Recurse an den obersten Gerichtshof. §.51. Revisionen und Hos-Recurse gegen gleichförmige Urtheile oder Bescheide hat das Gericht erster Instanz als unzulässig, selbst von Amtswegen, zu verwerfen. §. 52. Die Execution kann mündlich oder schriftlich angesucht werden. §. 53. Dem Gläubiger steht frei, mit der Pfändung beweglicher Sachen zugleich die Schätzung derselben anzusuchen. §. 54. Zur Feilbiethung beweglicher Sachen sind nur zwei Termine festzusetzen, bei deren letztem sie, wenn der Schätzungswerth nicht zu erhalten ist, auch unter demselben veräußert werden müssen. ' §. 55. Wenn sich die Klage auf eine, vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, jedoch Zeugenbeweis oder Augenschein angeordnet wird, so hat das Gericht dem Kläger, wenn er nicht bereits Hinlänglich stchergestellt ist, auf mündliches oder schriftliches Ansuchen die Execution zur Sicherstellung der eingeklagten Forderung sammt Nebengebühren allenfalls auch mittelst Pfändung zu ertheilen. * 100 Rechtssachen. Diese Pfändung kann auch auf das von dem Beklagten nach §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu Gericht erlegte Gut bewilliget werden. §. 56. Auf gleiche Art ist der Beklagte zur Sicherstellung anzuhalten, wenn er gegen ein ihn unbedingt zur Zahlung verurthei- lendes Erkenntniß erster oder zweiter Instanz Appellation oder Revision ergreift. Diese Vorschrift wird in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 2. d. M. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 18. December 1845. Rechtssachen. Seine k. k. Majestät haben über die Anwendung des summarischen Verfahrens in Civil-Rechtssachen bei den Grundgerichts-Verwaltungen in den Vorstädten Wiens mit allerhöchster Entschließung vom 29. September 1846 Folgendes allergnädigst anzuordnen geruht: §. 1. Bei den Grundgerichts-Verwaltungen ist in den Rechtsstreitigkeiten, welche denselben nach ihrer gegenwärtigen Einrichtung zugewiesen sind, summarisch nach den Vorschriften der allerhöchsten Entschließung vom 18. Oktober 1845 zu verfahren. Dieses gilt bei Klagen wegen schuldigen Miethzinsen selbst ohne Rücksicht auf den Betrag der Forderung. Dagegen wird hinsichtlich der Streitigkeiten in Ausziehsachen an den besonderen Bestimmnn- gen über die Formen und Fristen, welche nach den Ausziehvorschriften bei Aufkündigung und Räumung der Wohnungen, bei dem Rückerlage der Wohnungs-Aufkündigungen, und bei der Beschwerdefüh- rung gegen Erkenntnisse über dieselben zu beobachten sind, nichts geändert. 8- 2. Vom 1. Jänner 1847 angefangen sind' auch alle andern, wider die, der Gerichtsbarkeit des Wiener Civil-Gerichtes unterworfenen Bewohner der Vorstädte gerichtete Klagen, in soferne sie sich nach der allerhöchsten Entschließung vom 18. October 1845 zum summarischen Verfahren eignen, bei den Grundgerichts-Verwaltungen anzubringen und zu entscheiden. 8 3. Alle Einschreitungen der Parteien bei den Grundgerichts - Verwaltungen haben jedoch, wie bisher, bloß mündlich zu geschehen. Gesuche um Epecution der von denselben ausgefertigten Ur- i Neib-Zündhölzchen — R ob oth und Z eh ent. lyl theile und daselbst geschlossenen gerichtlichen Vergleiche können der Circular-Verordnung vom 26. Februar 1792 gemäß, entweder bei der Grundgerichts-Verwaltung mündlich, oder bei dem Civil-Gerichte schriftlich angebracht werden. Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des hohen > Hofkanzleivecretes vom 14. October 1846, und mit Beziehung auf I das Reg. Circulare vom 18. December 1845, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 24. October 1846. Reib-ZündhölzHen. (S. Frictions -Zü ndhölzche n.) Reise-Pässe. (Siehe Pässe.) Roboth und Zehent. Laut eines von dem hohen Präsidium der k. k. vereinigten Hofkanzlei an die Regierung unterm 22. d. M. herabgelangten Decretes vom 18. d. M., Z. 1552-?., sind Seiner k. k. Majestät von mehreren Seiten, bezüglich auf die von Unterthanen an ihre Grundherrschaften und Zehentherren in Natur zu leistenden Frohnen und Zehente, Wünsche, sowohl der ' Berechtigten, als der Verpflichteten bekannt geworden, welche dahin abzielen, daß in der Art der Abstattung dieser Verpflichtungen dem Bedürfnisse der gegenwärtigen Cultur die angemessene Berücksichtigung zu Theil werde. Sowie nun Seine Majestät einerseits fest und unabänderlich entschlossen sind, alle wohlbegründeten grund- und zehentherrlichen Rechte ungeschmälert ausrecht zu erhalten, ebenso finden sich Aller- höchstdieselben anderseits geneigt, das Zustandekommen freiwilliger Abfindungen zwischen den Grund- und Zehentherren und ihren Grund- und Zehentholden über die Natural-Frohne und die Na- tural-Zehente, theils durch Beseitigung einiger, solche (auch bisher gestatteten) Abfindungen erschwerenden Vorschriften, theils durch neue sie erleichternde Bestimmungen, insoweit es ohne Gefährdung der Rechte eines Dritten möglich ist, unter Mitwirkung der k. k. Behörden zu befördern. Zu diesem Ende haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 14. December 1846 die Kundmachung nachstehender Vorschriften Allergnädigst zu befehlen geruht: 1) Alle unterthänigen Arbeitsleistungen (Roboten) und zehentherrlichen Rechte können auf dem Wege freiwilliger Uebereinkom- men in andere Leistungen umgestaltet, oder durch den Erlag eines 102 Roboth und Zehent. Kapitals, durch Grundabtretung oder durch die Verzichtleistung auf gegenseitige Verpflichtungen abgelöst werden. 2) Derlei Uebereinkommen bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit die Bestätigung des betreffenden Kreisamtes, welche ihnen, wenn sie klar und unzweideutig verfaßt sind, und nichts Gesetzwidriges enthalten, ohne Anstand zu ertheilen ist. Durch diese Bestätigung erlangen dieselben die Kraft eines gerichtlichen Vergleiches, wohlverstanden jedoch, daß in dem Falle, als die Robot oder der Zehent mittelst einer zugesicherten fortwährenden bestimmten Jahres-Rente ab- gelöset worden ist, die Eintreibung dieser letzteren im politischen Wege zu geschehen habe. 3) Wenn bei der Ablösung Rechte eines Dritten eintreten, so hat das Kretsamt vorläufig die Aeußerung des Landrechtes, in dessen Landtafel das Gut des Grund- oder Zehentherrn gehört, darüber einzuholen, ob in rechtlicher Hinsicht die Genehmigung erfolgen könne. Diese Vorsicht ist insbesondere zu beobachten: a) Wenn das Gut, dessen Besitzer Robot oder Zehent zu fordern hat, mit Schulden belastet ist, und die Uebereinkunft sich nicht auf die im §. 6 bezeichnte Art der Robot oder Zehent-Ablösung beschränkt; b) wenn das Gut Meicormniß oder Lehen, oder einer Substitution unterworfen ist; o) wenn sich unter Miteigenthümern eines Gutes Verschiedenheit der Meinungen äußert. 4) Auf gleiche Art hat das Kreisamt, wenn der eine oder der andere Theil aus was immer für einem Grunde über das Seinige zu verfügen nicht fähig ist, das gehörige Gericht um die Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages anzugehen. 5) Das Landrecht hat, wenn das Gut mit Schulden belastet ist, über die Genehmigung des Vertrages alle bekanntlich in der Provinz wohnenden Pfandgläubiger zu vernehmen, für alle übrigen einen gemeinschaftlichen Curator zu bestellen, und dessen Aeußerung abzufordern. Die Frist, binnen welcher die Gläubiger oder der Curator sich äußern sollen, ist auf wenigstens neunzig Tage mit der Bemerkung festzusetzen, daß diejenigen, welche nicht in gehöriger Zeit ihre Erklärung abgeben, für einwilligend werden gehalten werden. Die Genehmigung kann mit Vorbehalt des Recurses an die höhere Behörde ungeachtet Roboth und Zehent. 103 der von einzelnen Gläubigern oder dem Kurator verweigerten Beistimmung dann ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß davon kein Nachtheil für die Widersprechenden zu besorgen sei. Wird Zehent oder Robot ein- für allemal mit einem Kapitale abgelöset, so muß dasselbe, wenn nicht entweder das Gut ganz schuldenfrei ist, oder alle Pfandgläubiger in eine andere Verfügung einwilligen, zu dem Landrechte deponirt, und in den Depofiten-Büchern vorgemerkt werden, daß alle mittelst der Landtafel bis dahin auf das Gut erworbenen Hypotheken und anderen dinglichen Rechte sich auch auf dieses Capital erstrecken. Ebenso find, wenn dieses Capital in der Folge angelegt wird, oder wenn Grund-Eigenthum durch Tausch au die Stelle des Zehentes oder der Robot tritt, die dinglichen Rechte durch Anmerkung in den öffentlichen Büchern zu versichern. 6) Die Vorschriften des §. 5 finden keine Anwendung auf Verträge, wodurch dem Besitzer eines freieigcnen Gutes anstatt der Robot oder des Zehents eine fortwährende bestimmte Jahres-Rente in Geld oder Früchten zugesichert, oder von dem Unterthan gegen Aufhebung der Robot auf ein ihm gegen den Grundherrn zustehendes Weide-, Holzungs- oder ähnliches Recht, Verzicht geleistet wird. Hierzu bedarf es, wenn auch auf dem Gute Schulden haften, keiner Beistimmung der Gläubiger oder des Landrechtes. 7) In Rücksicht der zu Fideicommiß-Gütern gehörigen Roboten und Zehenten hat das Landrecht nach Vernehmung der in der Provinz wohnenden nächsten Anwärter und der Kuratoren des Fideicommisses und der Nachkommenschaft über die Genehmigung des Ablösungsvertrages zu entscheiden. Die von dem Fideicommiß-Vesttzer angesuchte Genehmigung kann ungeachtet der von Anwärtern oder Kuratoren verweigerten Beistimmung ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß sie dem Fideicommisse nicht nachtheilig sei. Zur Ablösung des Zehents oder Robot für ein Fideicommiß bedungene Kapitalien sind als Stammvermögen des Fideicommisses zu Gericht zu deponiren, zur Abfindung überlassene Grundstücke dem Fideicommisse in den öffentlichen Büchern zuzuschreiben. Alles von Fideicommissen für aufgehobene Zehenten oder Nobothen eingetauschte Grund-Eigenthum kann ohne besondere landesherrliche Bewilligung dem Fideicommisse einverleibt werden. 104 RoVoth und Zehent. Diese Bestimmungen finden auch auf Güter, die einer Substitution unterliegen, analoge Anwendung. 8) Bei Lehengütern ist über den Ablösungsvertrag auch der Lehenherr, wenn es sich um ein Privatlehen handelt, zu vernehmen, im Uebrigen nach den für Fideicommiffe ertheilten Vorschriften zu verfahren. In Rücksicht aller landesfürstlichen Lehen oder Afterlehen ist mit der kreisamtlichen Bestätigung des Vertrages auch die lehensherrliche Bewilligung als ertheilt zu betrachten. ' Das Kreisamt wird jedoch hierbei Sorge zu tragen haben, daß, wenn die Ablösung der Frohne oder des Zehents bei einem Lehengute mit einem Capitale ein- für allemal geschähe, das Capital im geeigneten Wege sogleich mit dem Lehensbande vinculirt werde, da es hierfür einen Bestandtheil des Lehens zu bilden haben wird. 9) Ueber die Rechte der Nntzeigcnthümer eines Gutes dienen die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zur Richtschnur. 10) In Rücksicht der anstatt der Robot oder des Zehents bedungenen Jahres-Rente gebühren dem Gläubiger eben die Pfand- und Vorrechte auf das Grund-Eigenthum des Verpflichteten, welche ihm vorhin in Ansehung der Roboten oder Zehente selbst zugestanden sind. Wird zur gänzlichen Abfindung für die Roboten oder Zehente ein dem Grund- oder Zehentherrn verschriebenes oder zur Befriedigung desselben von andern geborgtes Capital auf das bisher mit Robot oder Zehent belastete Gut vereinleibt, so hat es den Vorrang vor allen übrigen, wenn auch früher eingetragenen Hypotheken. Ein solches Capital ist immer auf gerichtlichem Wege durch die nach Bestimmung der Jurisdictions-Norm berufene Gerichtsbehörde einzutreiben, und hat darauf die politische Executions-Ord- nung, welche für Unterthans-Forderungen vorgeschrieben ist, keine Anwendung mehr zu finden. 11) Zum Behufe der Robot- und Zehentablösungen können auch unterthänige (Rustical) Grundstücke verwendet und an die Obrigkeiten in das Eigenthum überlassen werden, ohne daß letztere in solchen Fällen zur Abtretung eines Aequivalentes in Dominical- Grundstücken gehalten sind. Russisch-polnische GrLnze. 105 Auch können zu dem gleichen Zwecke Grundtausche zwischen Obrigkeiten und Unterthanen stattfinden. Das Kreisamt hat sich jedoch bei der Bestätigung solcher Ablösungsverträge im geeigneten Wege die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gefährdet und - ihre Wirtschaften im aufrechten Stande erhalten werden. 12) Wenn sich ganze Gemeinden von der Robot- und Zehentschuldigkeit frei machen, und dazu ihr Gemeinde-Vermögen, es mag dieses in Grundstücken, Servituts-Rechten oder Capitalien bestehen, verwenden wollen, so ist diesem Wunsche, insofern er mit der Vorsorge für die gehörige Bedeckung der Gemeinde-Bedürfnisse vereinbarlich ist, kein Hinderniß entgegen zu setzen. Auch die Vorräthe und Capitalien der unterthänigen Contri- butions-Fonde dürfen zur Ablösung solcher Schuldigkeiten benützt werden, in so weit dieses ohne die Sicherstellung des unterthänigen Samenbedarfes zu gefährden, geschehen kann. Sind die Mitglieder einer an den Verhandlungen über die Ablösung Theil nehmenden Stadt-, Markt- oder Dorf-Gemeinde verschiedener Meinung, so kann das Kreisamt für eine billige und der Gemeinde unschädliche Uebereinkunft, selbst wenn sie nur die minderen Stimmen wünschen, den Ausschlag geben. 13) Wenn unterthänige Grundstücke an Obrigkeiten übergehen, haben diese auch die hierauf entfallenden landesfürstlichen Steuern und Giebigkeiten zu übernehmen. Uebereinkünfte, daß die solche Realitäten treffende Vorspannsund Einquartirungs-Leistungen, sowie Schub-Botenlohn und andere Gemeinde-Umlagen von den Verpflichteten auf ihren übrigen Grundbesitz übernommen werden, sind unter Beobachtung der §.11 erwähnten Vorsicht nicht zu beanständen. 14) Die über Ablösung von Roboten und Zehenten gepflogenen Verhandlungen haben, sowie die darüber errichteten Verträge, die Stämpelfreiheit zu genießen. Reg. Circulare vom 25. De- cember 1846. Russisch-Pohlnische Gränze. Laut hohen Decretes der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 17. October d. I., Z. 32234, hat die k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei mit der Note vom 24. September d. I. eröffnet: daß nach der Versicherung des 106 Rußland — Sachsen. General-Directors der k. Pohlnischen Regierungs-Commission des Einkommens und des Schatzes, die Beibringung der Visu einer k. Russischen Gesandtschaft oder eines k. Russischen Konsulates nicht mehr verlangt wird, und demnach Oesterreichische Unterthanen, welche mit ordnungsmäßigen Pässen versehen sind, ebenso wie vorhin keine Anstände mehr bei dem Eintritte über die Russisch - Pohlnische Gränze zu besorgen haben. Diese hohe Verfügung wird mit Beziehung auf das Nieder- Oester. Reg. Circulare vom 20. Junius 1844 zur Wissenschaft bekannt gemacht. Reg. Circulare vom 30. October 1846. NuHland. Wegen Ertheilung von Pässen nach Rußland an vermögenslose Unterthanen. (Siehe Pässe.) Rusticalisirung der Domrnieal-Nealitäten. Im Nachhange zu dem hierortigen Decrete vom 20. Mai v. I., Z. 29898, mit welchem dem Kreisamte die Vorschriften über das Verfahren bei den Trennungen oder Rusticalisirungen von Dominical- Bestandtheilen, oder bei Abolirung von oberherrlichen Rechten einer Dominical-Gülte zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung gebracht wurden, wird das k. k. Kreisamt in Gemäßheit eines Ansinnens des nied. oster. Ständisch-Derordneten-Collegiums und mit Beziehung auf den §. 8 des allerhöchsten Patents vom 1. September 1798 angewiesen, jeden bei demselben anhängig gewordenen Alienirungs-, Rusticalisirungs- oder Abolirungsact nach der mit Zustimmung des k. k. Landrechtes in Tabular-Hinsicht erfolgten politischen Bewilligung unter Anschluß der mit der Genehmigungsclausel versehenen Verträge unmittelbar an das nied. oster. Ständisch-Ver- ordneten-Collegium gelangen zu lassen, damit von demselben die Abschreibung im Giltbuche der alienirten, rusticalisirten oder abolirten Objecte von Amtswegen alsogleich eingeleitet werden kann. Regie- rungsdecret vom 30. Januar 1846, Z. 5953. S. Sachsen. Zur Beseitigung der Unzukömmlichkeiten, welche sich seither aus der zuweilen von Unterbehörden ausgegangenen unbefugten Ausstellung von, auf die Aufnahme von Ausländern in den Staats- und Unterthanenverband des Königreiches Sachsen ge-» Sachsen-Altenburgische — Schätzungen. 1Y7 richteten Aufnahms-Zusicherungen ergeben haken, hat das königl. sächsische Ministerium des Innern sich veranlaßt gesehen, an sämmt- liche Kreis-Directionen am 8. October 1845 eine Verordnung zu erlassen, laut welcher- die Behörden auf die Unstatthaftigkeit des bisherigen Verfahrens aufmerksam gemacht und angewiesen werden, in Fällen, wo ein Ausländer um ein, seine Aufnahme in den sächsischen Staats- und Unterthanen-Verband zustcherndes Zeugniß ersucht, mit dessen Ertheilung bis nach erfolgter Berichterstattung an die Vorgesetzte Kreisdirection und der eingeholten Entschließung derselben, über die Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der fraglichen Zusicherung in dem concreten Falle Anstand zu nehmen. In Folge des von der königlich sächsischen Gesandtschaft am deutschen Bundestage am 25. October 1845 erhobenen, und von der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei am 21. Decem- ber 1845 an die hochlöbliche k. k. Hofkanzlei, und von Hochder- selben unterm 29. December 1845, Z. 43326, an die Landesftelle mitgetheilten Einschreitens wird sammtlichen Dominien zur Wissenschaft und Richtschnur eröffnet, daß bei Ertheilung von Auswan- derungsscheinen Behufs der Niederlassung im Königreiche Sachsen nur solche die Aufnahme in den königlich sächsischen Staatsverband zust- chernde Zeugnisse als giltig und zureichend angesehen seien, welche von den betreffenden königlich sächsischen Kreisdirectionen, oder von der Behörde des Niederlassungsortes, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Genehmigung der Kreisdirection ausgestellt worden sind, da den diese Genehmigung entbehrenden Erklärungen der Unterbehörden eine verbindliche Kraft für den königlich sächsischen Staat nicht zugestanden wird. Regierungsdecret vom 23. Jänner 1846, Z. 3212. Sachsen - Altenburgische Unterthanen, wegen Einhebung der Verpstegskosten für selbe. (Siehe Krankenhaus-Ver- p flegs k o ste n.) Schätzungen. Es hat sich wiederholt der Fall ergeben, daß bei denjenigen Schätzungen, welche zum Behufe der Anlegung von Stiftungs- und Armenfonds-Geldern vorgenommen wurden, von Seite der Schätzleute nicht mit der erforderlichen Genauigkeit vorgegangen, und von Seite der Dominien bei Prüfung der Sicherheit dieser Capitalien nur auf die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Rücksicht genommen wurde. 108 Schießbaum wo lle. Insbesondere wurden aus Anlaß einer derlei Anlegung in kurzer Zeit zwei sich widersprechende Schätzungen beigebracht, deren letztere und höhere nur auf einer höheren Einlage in der Versicherungs-Anstalt beruht, somit auf eine bloß unmaginäre und nicht wahre Werthserhöhung Rücksicht nimmt. Es werden demnach sämmtliche Dominien beauftragt, bei allen Schätzungen strenge auf die Erhebung des wahren Werthes des Schätzungs-Objectes zu dringen, und die Schätzleute entsprechend zu belehren, zugleich aber sich gegenwärtig zu halten, daß bei Prüfung der Sicherheit dieser Capitalien nicht bloß auf das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, sondern auch auf die später dießfalls erflossenen Vorschriften, insbesondere auf das Reg. Circulare vom 29. Februar 1828, und respective die Normal-Vorschrift vom 12. December 1827, Z. 68574, sorgfältig Bedacht zu nehmen ist. Regierungsdecret vom 17. December 1845, Z. 75444. Schießbaumwolle. Obschon zufolge Allerhöchsten Befehles über die wegen der S chieß bäum wo lle und anderer explo- dirender Stoffe zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen eine Verhandlung im Zuge ist, so macht doch die hohe Gefährlichkeit dieser Gegenstände für das Eigenthum und die persönliche Sicherheit und die Wahrnehmung der sich immer mehr verbreitenden Erzeugung und des Verkaufes solcher Artikel unverschieblich nothwendig, daß schon in der Zwischenzeit eine präventive Polizei-Maßregel verfügt werde. Es wird daher hiermit vor der Hand die Erzeugung, die Verwendung und derVerkauf erp l o d i r e nd e r Stoffe, und demzufolge auch von Ankündigungen von Verkauf von derlei Stoffen, oder von Recepten zu deren Verfertigung strenge verbothen. Personen, die in ihrem Berufe fernere technische Versuche zur Vervollkommnung dieser Erfindung vorzunehmen beabsichtigen, haben im Wiener Polizei-Bezirke durch die k. k. Polizei- Ober - Direction bei der k. k. Landesregierung und auf dem flachen Lande durch die Ortsobrigkeit bei dem k. k. Kreisamte die Erlaubniß hierzu anzusuchen. Uebertretungen dieses Verbothes sind in und außer Wien angemessen polizeilich zu ahnden; nach Umständen hat die competente Amtshandlung in Gemäßheit des Strafgesetzes einzutreten. Sämmtliche Ortsobrigkeiten haben diese hohe Anordnung ange- Sch i eßbaumw o ll eS ch ul e n und Lehranstalten. 109 messen und unverzüglich zu verlautbaren, und die genaue Befolgung zu überwachen. Regierungsdecret vom 18. November 1846, Z. 65366. Schießbaumwolle. Die explodirende oder Schießbaumwolle ist ein zu gefährliches Präparat, welches die Veranlassung zu zahllosen, böswilligen oder unvorsichtigen, jedoch in den Folgen sehr traurigen Unfügen werden kann, als daß die Staatsverwaltung sich nicht berufen fühlen sollte, Anordnungen zu erlassen, durch welche den durch dieselbe drohenden Gefahren so viel möglich vorgebeugt wird. Die hochlöbliche k. k. vereinigte Hofkanzlei hat sich sonach unterm 28. d. M., Z. 43157, bei den obwaltenden wichtigen polizeilichen Rücksichten bestimmt gefunden, das Verbot des Verkaufes der explodi- renden oder Schießbnumwolle, bis zur Erlassung bestimmter Normen über die Erzeugung und den allfälligen Verkauf dieses Produktes anzuordnen. Reg. Circulare vom 30. December 1846. Schnittwaaren - Verschleiß. (Siehe Krämerei- Concessionen.) Schotter-Material-Lieferuirgsgelder. (S. Stra- ßen-Material-Lieferungsgelder.) Schulbücher. Nur die vorgeschriebenen, mit dem Stämpel der k. k. Schulbücher-Verschleiß-Administration versehenen Lehrbücher sind in den Schulen zu verwenden, und dürfen nicht über den auf den Büchern vorgedruckten Preis verkauft, und die Schüler oder deren Ael- tern zum Ankäufe anderer Hilfsbücher nicht gezwungen werden. Regierungsdecret vom 24. November 1846, Z. 65966. Schuld. Gegenstand des Haupteides bei einer Schuld. (S. Eid.) Schulen. Seine k. k. Majestät haben laut hohen Studien-Hof- commissionsdecretes vom 29. December 1845, Z. 9339, mit allerhöchster Entschließung vom 16. December 1845 allergnädigst zu befehlen geruht, künftig in den Zustandsberichten über die Volksschulen die Zahl der schulfähigen, und der außer eigenen Instituten unterrichteten taubstummen Kinder sichtbar zu machen. Regierungsdecret vom 18. Jänner 1846, Z. 2723. Schulen und Lehranstalten. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. December 1838 (kundgemacht mit Regierungs-Circulare vom 12. Jänner 1839, Z. 2291) für diejenigen, welche künftig als ordentliche Schüler in die Akademie der bildenden Künste in Wien eintreten wollen, als erforderliche Vor- 110 Schul strafgelder — Schweden. bildung festzusetzen geruht, daß sie entweder die zwei Jahr-Course der vierten Classe an einer Hauptschule, oder die vier Grammatical- Claffen an einem Gymnasium mit gutem Erfolge zurückgelegt haben. Vormalige Zöglinge der Ingenieur- oder der Neustädter militärischen Akademie, und Ausländer, wenn sie als ordentliche Schüler in der Akademie der bildenden Künste ausgenommen werden wollen, haben die gleiche Vorbildung auf geeignete Art nachzuweisen. Die Bewilligung zur Aufnahme von Ausländern in das Studium der Akademie hat nur das Präsidium der Akademie, und dieses nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß und wenn nach gehöriger Erforschung gegen die Sittlichkeit des Charakters und Betragens des die Aufnahme Ansuchenden kein Bedenken obwaltet. Welche allerhöchste Entschließung in Gemäßheit hohen Hof- kanzleidecretes vom 4. d. M., Z. 7175, zur genauen Darnachach- tung neuerlich in Erinnerung gebracht wird. Reg. Circulare vom 10. März 1846. SHulstrafgelder. Daß von allen Schulorten, selbst dann, wenn keine Schulstrafgelder eingehoben wurden, dennoch die negativen Erklärungen an die Dominien, und von diesen Letzteren an das k. k. Kreisamt einzusenden sind. Regierungsdecret vom 28. April 1846, Z. 24946. Schweden. Die k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei hat laut Mittheilung des k. k. n. ö. Appellations- und Criminal - Obergerichtes vom 9. November d. I., Z. 14476, zufolge hohen Hofdecretes vom 30. Oktober d. I., Z. 7066, über einen speciellen Fall, wo die königl. schwedischen Behörden um den Vollzug der, von einem österreichischen Gerichte bewilligten Erecution eines, von dem österreichischen Gerichte erstossenen rechtskräftigen Unheiles angegangen worden sind, dem k. k. obersten Gerichtshöfe mit Note vom 5. Oktober 1846 eröffnet, daß diese Erecutions-Be- willigungen ohne Erfolg geblieben seien, indem die schwedischen Gesetze, welche die Executions-Werber für sich in Anspruch nehmen, auf ausländische Urtheile keine Erecution gestatten, daß daher in solchen Fällen den Parteien nun mehr erübrige, ihre Rechtssache im Wege der schwedischen Gerichte zu verfolgen. Seine k. k. Majestät haben in Folge dessen mit dem obenerwähnten Hofdecrete Höchst anzuordnen befunden, daß bei Ansuchen Schweiz — Sicilien. 111 konigl. schwedischer Gerichte um Vollziehung ihrer Urtheile Hierlands die strengste Reciprocität zu beobachten sei. Regierungsdecret vom 22. November 1846, Z. 66273. Schweiz. Wegen Ertheilung von Reisepässen nach der Schweiz, und wegen Behandlung der Schweizer-Handwerksgesellen. (Siehe Pässe.) Schwemmholz-Entfremdungen. Seine k. k Majestät haben laut hohen Hoskanzlei-Decretes vom 5. März 1845, Z. 7531, mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Februar 1846 über die aus Anlaß eines speciellen Falles zur Allerhöchsten Entscheidung vorgelegte Frage: „In welcher Art das gesetzliche Verfahren bei Entfremdungen von Schwemmholz bei der dem Grafen Feste- tirs und Esterhazi gehörigen Holzschwemmen auf den Flüssen Erlauf, Salza und Oys mit Rücksicht auf das Schwemmprivilegium einzutreten habe," nachfolgende Bestimmungen zu erlassen geruht. Holzentwendungen an der genannten Holzschwemme, wenn sie die Eigenschaft von Verbrechen haben, sind nur nach dem I. Theile des Strafgesetzbuches von den Criminal-Gerichten zu untersuchen und zu bestrafen; über Holzentwendungen aber, die sich zum Verbrechen nicht eignen, hat die politische Obrigkeit zu erkennen, und die Strafe nach dem Holzschwemm-Privilegium zu verhängen; jedoch kann sie, oder im Wege des Rekurses die höhere Behörde, bei ein- tretenden wichtigen Gründen auch eine Milderung der Geld- oder Arreststrafe eintreten lassen. Die Arreststrase kann in keinem Falle, die längste für Diebstähle im II. Theile des Strafgesetzes bestimmte Strafdauer überschreiten. Endlich haben die Geldstrafen dem Armenfonde des Ortes der Uebertretung zu verfallen. Regierungsdecret vom 28. März 1846, Z. 19427. Schwere Polizel-Uebertretungen. (Siehe Polizei- u eb ertretung en, schwere.) Seelsorger haben die Todesfälle unverzüglich an die Ortsobrigkeit anzuzeigen. Regierungsdecret vom 7. Februar 1846, Z. 4999. Stellten. Staats-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem Könige beider Sicilien über die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher 112 Staats-Eisenbahnen- Stämpel- u. Targe setz. und Militärpflichtigen. Regierungsdecret vom 19. April 1846, Z. 23776. Staats-Eisenbahnen. (Siehe Eisenbahnen.) Staatsschuld-Verschreibungen. (Siehe Obligationen.) Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Recurse und Gnadengesuche bei einfachen Polizeivergehen, so wie alle bezüglichen amtlichen Ausfertigungen sind stampelfrei. Hof- kanzleidecret vom 28. Jänner 1846. Regierungsdecret vom 9. Februar 1846, Z. 8378. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Inhalts hohen Justiz-Hosdecretes vom 30. Jänner d. I., Z. 5004, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer aus Anlaß der von einigen Cameral-Behorden gestellten Anfragen über die Vollziehung der Vorschrift des §. 100, Z. 2 (§. 83 des italienischen Textes des Stämpel- und Taxgesetzes), in Betreff der bei Ausfertigung ungestämpelter, aber stämpelpflichtiger Urtheile oder Erkenntnisse an die k. k. Gefällsbehörden zu erstattenden Anzeigen in einem an die k. k. Cameral - Behörden erlassenen Dekrete vom 19. Juni 1844, Z. 9030/6. 42, erklärt, daß die Gerichtsstellen nebst den übrigen im Gesetze vorgeschriebenen Daten der Gefällsbehörde auch den Stämpel anzugeben haben, mit welchem das Erkenntniß hätte versehen werden sollen, daß jedoch eine jedesmalige Aufforderung der Partei durch die Gerichtsstelle binnen vierzehn Tagen bei Vermeidung des Strafverfahrens die Nachstämpelung oder Jndossirung zu bewirken, nicht nothwendig erscheine, da diese Bestimmung schon in dem allgemein kundgemachten Gesetze enthalten ist. Reg. Erlaß vom 14. Februar 1846, Z. 9280. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 27. Jänner d. I., herabgelangt mit hohem Hofkammerdecrete vom 6. Februar d. I., Z. 4269, zu bestimmen geruht, daß die amtliche Ausfertigung, mit welcher ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich erledigt wird (Vergleichs - Jntimation), bei landessürstli- chen Gerichten einem Stämpel von dreißig Kreuzern, bei Patrimo- nial- oder Communal - Gerichten aber von fünfzehn Kreuzern für den Bogen zu unterliegen habe. Reg. Circulare vom 21. Februar 1846. 113 Stämpel- und Targesetz. Stampe l- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage über die Stämpel- Behandlung der Partei-Eingaben und Recurse in Criminal-Angele- genheiten hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justiz-Stelle entschieden, daß die Eingaben und Recurse in Criminal-Angelegenheiten, welche von dem Beschuldigten selbst, oder von den nach §. 463 des l. Theiles des Strafgesetzes zum Recurse berechtigten Personen eingebracht werden, nach den Bestimmungen des Stämpel- und Targesetzes §. 81, Z. 4 (8- 64, Z. 4, des italienischen Textes), im Zusammenhangs mit jenen des Strafgesetzes l. Theils, 8- 526, vom Stämpel befreit sind, daß aber die Eingaben anderer, zum Recurse nicht berechtigter Parteien, oder auch Eingaben, welche Gegenstände betreffen, die strenge genommen nicht zur Eriminal - Verhandlung gehören, als: Eingaben, womit z. B. für einen Jnquisiten Bürgschaft angetragen oder Caution erlegt wird, oder Abschriften von Criminal-Expeditionen oder Protokollen verlangt werden, und dergleichen, im Sinne der oben berufenen gesetzlichen Bestimmungen der Stämpelpflicht unterliegen. Anzeigen über begangene Verbrechen und Gesuche, welche die Beschleunigung und gute Führung der Untersuchung bezwecken, können nicht als Partei-Eingaben, d. i. als Eingaben im Interesse der Parteien betrachtet werden, sondern sie sind Eingaben im Interesse der öffentlichen Verwaltung, und daher im Sinne des 8- 81, Z. 2 (8- 64, Z. 2, des italienischen Textes), vom Stämpel frei. Diese Bestimmungen werden hiermit in Gemäßheit des hohen Hofkammerdecretes vom 10. März l. I., Z. 5508-371, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 28. März 1846. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die den Einreichungs-Protokolls-Extracten zufolge hohen Hofkammerdecretes vom 3. Juni 1841, Z. 11609/1349, zukommende Stämpelfreiheit auf die Hausierpaß-Certificate nicht ausgedehnt werden kann, weil die letzteren nicht bloß die Bestätigung über das eingebrachte Haufierpaß-Erneuerungsgesuch, sondern auch bis zur Erlangung des neuen Hausierpaffes, den Hausierhandel fortsetzen zu dürfen, diese Certificate somit die Stelle der Hausierpässe vertreten, und daher sowohl nach §. 21, als auch nach 8- >3-3 des 1846. 8 114 Stämpel- undTargesetz. Tax- und Stämpelgesetzes, dem Stämpel pr. 30 kr. C. M. unterliegen. Regierungsdecret vom 3. April 1846, Z. 19430. Stämpel und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Recurse gegen Bescheide, welche über Gesuche und Einschrei- tung um Befreiung vom Gebrauche des Stämpels erflossen find, müssen vor der Erledigung von dem Appellationsgerichte stets der Cameral-Gefallen-Verwaltung, oder wenn sich an dem Orte, wo das Appellationsgericht seinen Sitz hat, keine solche befindet, der Cameral - Bezirks - Verwaltung im kurzen Wege mitgetheilt werden, welche ihre Ansicht dem Acte beizusügen, und denselben auf die gleiche Art wieder zurückzustellen hat. Die beigefügte Aeußerung der Cameral-Behörde muß bei der Cameral-Gesällen-Verwaltung von dem Referenten derselben, bei der Cameral-Bezirks-Verwaltung von dem Bezirks-Vorstände unterfertiget sein; findet das k. k. niederösterreichische Appellationsgericht der Ansicht der Cameral-Behörde nicht beizutreten, so hat es den Gegenstand dem obersten Gerichtshöfe zur Entscheidung im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer vorzulegen. Die Gerichts-Behörden erster Instanz haben zu entscheiden, ob in dem concreten Falle das Armuthszeugniß, auf dessen Grundlage die Partei das Armenrccht anspricht, in dem Sinne des Circulares vom 1. September 1840, in Betreff der in dem Stämpel- und Tax- gesetze vom 27. Jänner 1840 ausgesprochenen Stämpel-Freiheit der Armen und Abwesenden, und der Stämpel-Vormerkung für die letzteren ausgefertigt ist, und die Zulassung zu dem Armenrechte nach dem Gesetze Statt haben könne. Sie haben die vorkommenden derlei Gesuche und Einschreiten um Befreiung vom Gebrauche des Stämpels ohne vorläufige Einvernehmung mit der Cameral-Behörde allein zu erledigen, hierbei die Vorschriften des erwähnten Circulares wohl zu beachten, und insbesondere darüber zu wachen, daß dem Armenrechte bei den Gerichtsstellen keine größere Ausdehnung gegeben werde, als es nach dem §. 90 des Stämpel- und Taxgesetzes zulässig ist; für ein in ihren Beschlüssen etwa begangenes Verschulden bleiben sie verantwortlich, worüber jedoch in oorkommenden Fällen nur von der Vorgesetzten Gerichtsbehörde die Untersuchung zu Pflegen und zu erkennen ist. Die Cameral-Behörde und ihre Organe find berechtiget, bei 115 Stämpel- und Targesetz. den Gefälls-Revisionen auch die Zulassung zum Armenrechte wahrzunehmen, jedoch werden die revidirenden Cameral-Beamten im Falle vorkommender Anstände sich darauf zu beschränken haben, hiervon die Anzeige an ihre Vorgesetzte Behörde zu machen, damit diese den vorkommenden Anstand im Wege der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung zum Behufe einer weiteren Untersuchung und des zu schöpfenden Erkenntnisses zur Wissenschaft der Vorgesetzten Gerichts-Behörde bringe. Von dem geschöpften Erkenntnisse hat die Vorgesetzte Gerichts- Behörde jedesmal die Cameral-Gefällen-Verwaltung in die Kenntniß zu setzen. Regierungs-Erlaß vom 7. Mai 1846, Z. 28056. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die Aufnahmsbestätigungen für die Mitglieder der von Leopold Chimani gegründeten Schullehrerswitwen - Versorgungsanstalt für das V. U. M. B. unterliegen nach §. 17 des Stämpel- und Tar- gesetzes vom Jahre 1840 dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen. Regierungsdecret vom 20. Mai 1846, Z. 30831. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Es kommt häufig vor, daß die mit den Parteien aufgenommenen Protokolle zum Behufe der Bemessung der Erwerbsteuer mit einem 6 kr. oder höheren Stämpel versehen sind, ungeachtet die unbedingte Stämpelsreiheit solcher Protokolle bekannt gegeben wurde. Eben so werden häufig von den Steuerbezirks-Obrigkeiten über die Zurücklegung des Erwerbsteuer-Scheines gestämpelte Protokolle mit den Parteien ausgenommen, da es doch genügt, wenn auf der Rückseite des Steuerscheines die von der Partei angemelvete Zurücklegung unter deren eigener Fertigung bemerkbar gemacht wird. * Die Ortsobrigkeiten werden zur genauen Befolgung der dieß- fälligen Verordnungen angewiesen. Regierungsdecret vom 25. Juni 1846, Z. 30205. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Um die vorgekommenen Zweifel zu beheben, ob der §. 22 des Stämpel- und Targesetzes auch dann Anwendung finde, wenn die Bewilligung zur Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder zur Löschung eines in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechtes nicht in einer besonder» Urkunde, sondern in der über das Hauptgeschäft, wodurch ein dingliches Recht eingeräumt, oder dasselbe für erloschen erklärt wird, errichteten Urkunde ertheilt wird, hat die k. k. äugest 116 Stämpel- und Targesetz. meine Hofkammer laut hoher Verordnung vom 15. d. M., Z. 26379-1843, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, Nachstehendes zu erklären befunden: Die in dem §. 22 des Stämpel- und Tax-Gesetzes enthaltene Bestimmung über den zur Bewilligung der Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Stämpel findet nur dann Anwendung, wenn diese Bewillung in einer besondern Urkunde, nicht aber dann, wenn sie in der über das einzutragende oder zu löschende Recht errichteten Urkunde ertheilt wird, in welchem Falle nur der für das Hauptgeschäft vorgeschriebene Stämpel mit Berücksichtigung der Bestimmnng des 8-96(8- 79 italienischen Textes) des Stämpel- und Taxgesetzes zu verwenden ist. Reg. Circulare v. 29. Juli 1846. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Da sich Zweifel über die Stämpelbehandlung jener Zeugenverh'örs- Protokolle ergeben haben, welche in Civilrechtssachen indem Falle, wenn die eine Partei stämpelfrei und die andere stämpelpflichtig ist, über die Weisartikel des Zeugenführers und die Fragestücke des-Geg- ners aufzunehmen sind, so haben Seine Majestät mittelst allerhöchster Entschließung vom 28. Julius l. I. zu erklären geruht, daß die erwähnten Protokolle als gemeinschaftliche Acte beider Streittheile zu betrachten und daher in Gemäßheit des 8-91 des Stämpel- und Taxgesetzes ihrem ganzen Inhalte nach stämpelpflichtig seien. Die stämpelpflichtige Partei hat daher das zur Aufnahme dieser Protokolle erforderliche Stämpelpapier jedesmal beizubringen, und wenn eine stämpelpflichtige Partei zu den Weisartikeln des stämpelfreien Gegners Fragestücke stellt, so hat sie das zur Aufnahme des ganzen Zeugenverhöres erforderliche Stämpelpapier so gewiß beizubringen, als sonst die Zeugen zwar aus ungestämpeltem Papier, jedoch bloß über die Weisartikel vernommen werden würden. Diese allerhöchste Bestimmung wird in Folge hohen Hofkam- merdecreles vom 28. August 1846, Z. 34046, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 10. September 1846. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die Landesstelle hat sich über eine gestellte Anfrage in Betreff der Stämpelbehandlung der Protokolle, welche bei Zurücklegung der Erwerbsteuerscheine in jenen Fällen ausgenommen werden, wo der Erwerbsteuerschein in Verlust gerathen ist, mit der k. k. Cameral- 117 Stampel-- und Targefetz. Gefallen-Verwaltung für Oesterreich ob und unter der Enns in das Einvernehmen gesetzt, welche mit Zuschrift vom 25. d. M., Z. 19515, Folgendes eroffnete: Nach dem hohen Hofkammerdecrete vom 18. Mai 1843, Z. 18776, ist die Zurücklegung der Erwerbsteuerscheine über geschehene Meldung der Partei aufder Rückseite des Erwerbsteuerscheines mit eigener Fertigung der Partei anzuführen, und in diesem Falle tritt für die Partei die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stampelgebühr nicht ein. Auch sind die Protokolle, welche bei Gelegenheit der Gewerbs- zurücklegungen zu polizeilichen Zwecken ausgenommen werden, als officiose Ausfertigungen stampelfrei. Dagegen unterliegen die Eingaben, welche von den Parteien, obwohl sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind, zur Bewirkung der Zurücklegung des Erwerbstenerscheines eingebracht werden, der Stampelpflicht. Wenn nun einer Partei mit oder ohne ihr Verschulden der Erwerbsteuerschein in Verlust gerathen ist, so wird sie durch eigene Schuld oder durch Zufall an der Erfüllung jener Bedingung gehindert, unter welcher allein ihr das Stämpelgesetz die Stämpelfreiheit zugesichert hat, und bei Nichtvorhandensein der Stämpelbefreiung tritt die Stampelpflicht der Partei ein. Wird daher über die Zn- rücklegung des Erwerbsteuerscheines bei einer Obrigkeit ein Protokoll ausgenommen, so unterliegt dasselbe nach Ansicht der k. k. Cameral- Gefällen - Verwaltung dem in den W. 73 und 69 des Stampelund Taxgesetzes vorgezeichneten Stampel, da ein solches Protokoll, welches das Aufhören der Steuerzahlung zum Zwecke hat, im Interesse der Partei ausgenommen wird, und nicht die Bestimmung hat, ausschließlich zu polizeilichen Zwecken zu dienen. Regierungs- decret vom 2. October 1846, Z. 56989. Stampel- und Tax ge setz. (Nachträgliche Bestimmungen.) lieber eine von der Negierung in Betreff der StämpelbehaNdlung der Conten der Gewerbsleute und Lieferanten über die für Staats- oder öffentliche Anstalten gelieferten Arbeiten und Waaren, an die hohe k. k. allgemeine Hofkammer gestellte Anfrage, ob jeder solcher Conto, wenn er ohne Gesuch zur Erwirkung der Zahlung bei einer öffentlichen Behörde oder Amte überreicht wird, mit dem Eingabenstäm- pel versehen sein müsse, oder ob die fraglichen Conti nur dann dem Eingabenstämpel zu unterliegen haben, wenn sie als förmliche 113 Stämpel- und Targesetz. Eingaben bei einer Behörde oder Amte überreicht und behandelt, das heißt im Einreichungs-Protokolle erhibirt werden, wurde der Regierung mit dem hohen Hofkammerdecrete vom 16. September l. I., Z. 35551, folgende Erläuterung bekannt gemacht: „Wenn die Konten der Handwerker, Lieferanten u. dgl. mit eigenen Gesuchen um Zahlungs-Anweisung bei den Aemtern und Behörden eingebracht werden, so erscheinen derlei Konten als Beilagen der Eingaben, mit denen sie vorgelegt werden, und sind mit dem Beilagen-Stämpel zu versehen. In sofern jedoch nach den bestehenden Vorschriften bei Aemtern oder Behörden, Konten zum Behufs der Zahlungs-Anweisung eingebracht, d. i. zu dem Einreichungs-Protokolle übergeben, mit den Erhibiten-Nummern versehen und zur Zahlungs-Anweisung geleitet werden- können, ohne einem besonderen Gesuche mit der Bitte um Zahlungs-Anweisung, und ohne daß somit die Konten als Beilagen solcher Gesuche erscheinen, indem die Bitte um Zahlung dem Conto selbst beigefügt, oder schon in Folge der Ueberreichung des Conto vorausgesetzt wird, kann durch einen solchen Vorgang das Stämpelgesälle nicht beeinträchtiget werden, und die in einem solchen Falle, die Eingaben oder Gesuche vertretenden Konten müssen mit dem gesetzlichen Eingabenstämpel versehen werden." „Sollte jedoch bei einzelnen Aemtern oder Behörden die Vorschrift oder die Uebung bestehen, daß die Konten der Handwerker oder Lieferanten über Arbeiten oder Lieferungen, die sie in Folge gemachter Bestellungen und Fatturen geleistet haben, von eigens dazu bestellten Beamten, als Oekonomie- oder Magazins - Verwaltern u. dgl. b. m. gesammelt und dann erst von einem solchen Beamten zur ämtlichen Verhandlung und Zahlungs - Anweisung geleitet werden, so sind in einem solchen Falle die Konten nicht als Eingaben bezüglich auf den Stämpel zu behandeln, sondern als einfache Konten oder Ausschreibungen, die, wie aus früheren Verordnungen bereits bekannt, dein Stämpel nicht unterliegen, wobei es sich von selbst versteht, daß derlei Konten, wenn auf denselben die erhaltene Zahlung von der Partei bestätiget wird, mit dem Quittungsstäm- pel versehen sein müssen." Regierungsdecretv. 13.Oct. 1846, Z. 58898. Stämpel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Laut Dekretes der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 15. d. M., Z. 30758-2156 , haben Seine k. k. Majestät mit aller- Stämpel- und Targesetz. 119 höchster Entschließung vom 21. Juli d. I., bezüglich auf die Stäm- pelbehandlung einiger im Verfahren bei der executiven Veräußerung unbeweglicher Güter vorkommenden Schriften, folgende Bestimmungen zu erlassen geruht: Die Erkenntnisse über die Ordnung, welche die Hypothekar- Forderungen auf dem Kaufpreise einer im Executionswege veräußerten Realität einnehmen, haben, diese Erkenntnisse mögen als Graduations-Urtheil, Nachtrag zu einem solchen Urtheile, oder in einer anderen Gestalt erlassen werden, bei landesfürstlichen kollegial-Gerichten dem Stämpel von zwei Gulden, bei anderen landes- sürstlichen Gerichten von einem Gulden und bei Patrimonial- oder Communal-Gerichten von fünfzehn Kreuzern für das erste Exemplare der Ausfertigungen, die weiteren Ausfertigungen dieser Erkenntnisse oder die Auszüge aus denselben für die einzelnen Gläubiger hingegen bei den landesfürstlichen Gerichten dem Stämpel von fünfzehn Kreuzern, bei andern Gerichten aber von sechs Kreuzern für den Bogen zu unterliegen. Die Urtheile und Erkenntnisse erster Instanz, welche in der Verhandlung wegen Vertheilung des Kaufpreises einer im Execu- tionswege veräußerten Realität unter die Hypothekar-Gläubiger über die Richtigkeit einer zu diesem Behufe angemelveten Forderung, oder einer sich hierauf beziehenden Vorrechtsklage erlassen worden, sind nach den Bestimmungen des Stämpel- und Taxgesetzes §§. 35 und 46 deutschen, und §. 36 des italienischen Textes zu behandeln. Die Anmeldungen der Hypothekar-Forderungen in einer solchen Verhandlung unterliegen den für die Eingaben der Parteien in Streitsachen und für die solche Eingaben vertretenden Protokolle geltenden Anordnungendes Stämpel- und Taxgesetzes. Reg. Circulare v. 26. Oct. 1846. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage wurde von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle laut hohen Hofkammerdecretes vom 12. August l. I., Z. 32089, bestimmt, daß die Dupplicate der Verlassen- schasts-Einantwortungs-Verordnungen, um deren Ausfertigung von den Erben angesucht wird, stämpelfrei sind, in sofern eine erste gesetzliche Ausfertigung dieser Einantwortungs-Verordnungen auf dem vorgeschriebenen Stämpelbogen bereits stgll gehabt hat. 120 Sterbfälle —Strafgelder. Das Gericht hat jedoch diese Duplikate als solche zu bezeichnen und in denselben, so wie in seinen Acten ersichtlich zu machen, daß die erste gehörig gestämpelte Ausfertigung dieser Verordnung schon erlassen worden sei (§§. 55, 66, 81, Z. 6, 99 deutscher Tert, 46, 64, Z. 6 und 82 italienischer Tert des Stämpel- und Taxgesetzes). Regierungsdecret vom 2. November 1846, Z. 63365. Sterbfälle find von den Seelsorgern unverzüglich an die Ortsobrigkeiten, und von diesen an die Abhandlungs-Behörde anzuzeigen. Regierungsdecret vom 7. Februar 1845, Z. 4999. Stilete. (Siehe Waffen, verbothene.) Strafgelder. Die k. k. oberste Justizstelle hat nach Inhalt einer Zuschrift des k. k. n. ö. Appellations- und Criminal-Ober- gerichtes vom 16. Februar l. I., Z. 3171, mit Hofdecret vom 29. Jänner /12. Februar 1846, um nach Aufhebung der Justiz-Tax- ämter, mit welchen die landesfürstlichen Justizbehörden in Betreff der Einhebung der gerichtlichen Strafgelder früherhin auf die Art in Verbindung standen, daß die Tarämter die Vorschreibung, Ausfertigung und Zahlungsnoten für die Strafgelder, und die Ueber- stcht der hiervon haftenden Reste besorgten, den landesfürstlichen Gerichtsbehörden eine gleichförmige Anweisung zu ertheilen, mit Rücksicht auf das bei Aullösung der Provinzial-Taxamter bestimmte, mit Reg. Verordnung vom 27. August 1842, Z. 50747, bekannt gegebenen Gerichtsverfahren Nachstehendes zu verordnen befunden: 1) Jede landesfürstliche Gerichtsbehörde hat sowohl die von ihr selbst verhängten, als diejenigen Geldstrafen, zu deren Eintreibung sie von höherer Behörde angewiesen wird, einzuheben, darüber ein eigenes Verzeichniß zu führen, und die Enthebung amtlich zu überwachen. 2) Die Appellationsgerichte haben die von ihnen selbst oder durch die ihnen zur Vollziehung mitgetheilten Beschlüsse der obersten Justizstelle verhängten Geldstrafen, so fern solche Parteien oder Vertreter betreffen, durch eine untergeordnete Gerichtsbehörde, in sofern solche aber Gerichtsbehörden, Obrigkeiten oder ihre Beamten betreffen, durch die k. k. Kreisämter (in Galizien durch die k. k. Gränzkäm- merer) einheben zu lassen, welche letztere Art der Einhebung von den Appellationsgerichten jedoch nur dann zu verfügen ist, wenn die Geldstrafe vom den Gerichtsbehörden, Obrigkeiten oder Beamten nicht in der dazu bestimmten Frist selbst an das Appellationsgericht eingesendet 121 Strafgelder. würde, wobei es der Beurtheilung desselben Vorbehalten bleibt, ob der von einer Gerichtsbehörde, Obrigkeit oder einem Beamten verwirkte, aber nicht ein gesendete Strafbetrag im Wege des k. k. Kreisamtes, oder durch ein benachbartes Gericht zwangsweise eingebracht werden soll. Bei Geldstrafen, deren Einhebung das Appellationsgericht durch eine nicht landesherrliche Gerichtsstelle anzuordnen findet, hat das Appellationsgericht die Einhebung und Abfuhr an die Cameral-Be- zirks-Verwaltung der Hauptstadt der Provinz, wo die beauftragte Gerichtsstelle sich befindet, sich insbesondere ausweisen zu lassen, und zu überwachen, oder die Vorlage des eingehobenen Strafbetrages an das Appellationsgericht zu verfügen. 3) Die Einhebung hat bei den Gerichtsstellen durch einen Gerichts-Abgeordneten zu geschehen, der über den Vollzug in einer zu bestimmenden Frist zu berichten, und den eingehobenen Betrag bei den Gerichten in jenen Hauptstädten der Provinzen, wo sich eine Cameral- Bezirksverwaltung befindet, sogleich an diese zu erlangen hat, zu welchem Ende ihm ein an die Cameral-Bezirksverwaltung zu überreichendes Duplicat seines Auftrages mit Bekanntgebung des Namens der Partei und des Strafbetrages mitzugeben ist.' Bei jenen Gerichten, die außer der Hauptstadt der Provinz sich befinden hingegen, hat der Gerichts-Abgeordnete den eingehobenen Strafbetrag an die Gerichtsstelle zu überreichen, und diese solchen ohne Verzug an die Cameral-Bezirksverwaltung der Hauptstadt der Provinz auf obige Art zu übersenden. 4) Die Execution bei nicht erfolgter Bezahlung ist von dem Gerichts-Abgeordneten durch die wirksamsten Mittel der Erecution nämlich dadurch vorzunehmen, daß sogleich so viel als der Betrag der Geldstrafe ausmacht, von dem vorfindigen Vermögen abgenommen werde, wo sodann das Abgenommene, so weit es in Mobilien bestünde, bei der nächst vorfallenden gerichtlichen Feilbiethung verkauft, der Strafbetrag berichtiget, der allfällige Ueberrest aber der Partei ausgefolgt werde. 5) Alle halbe Jahre haben die landesherrlichen Gerichte ein Verzeichniß der von ihnen eingehobenen gerichtlichen Geldstrafen der Cameral-Bezirksverwaltung der Hauptstadt der Provinz, wo sie sich befinden, einzusenden. Diese Verordnung wird den im Kreise befindlichen Justizbehörden, ohne jedoch eine öffentliche Verlautbarung zu veranlassen, bekannt zu machen sein. n>. 122 Strafgesetzbuch — Straßen-Material-Lieferungsgelder. Da diese Bestimmung die Eintreibung solcher Justiz-Strafgelder betrifft, welche Parteien oder ihren Vertretern auferlegt und von den Gerichtsdienern jener Gerichtsstellen eingetrieben werden, welche die Strafe verhängt haben, nicht aber auf diejenigen Justiz - Strafgelder Bezug hat, welche von den Oberbehörden, Gerichtsbehörden, Obrigkeiten oder ihren Beamten auferlegt werden, welche nicht leicht von ihren eigenen Gerichtsdienern eingehoben werden können, so wird das k. k. Kreisamt in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 20. v. M., Z. 5366, angewiesen, den Justizbehörden in Beitreibung solcher Strafgelder von den Dominien und ersten Instanzen oder ihren Beamten, in so fern sie darum angegangen werden, mit Eifer und erforderlichen Falles unter Anwendung der geeigneten gesetzlichen Zwangsmittel, behülstich und förderlich zu sein. Regierungsdecret vom 5. März 1846, Z. 12390. Strafgesetzbuch über Verbrechen, die Bestimmungen desselben haben durch die Gesinde-Ordnung für Wien vom 1. Mai 1810 keine Abänderung erlitten. Hofkanzlei-Erlaß vom 7. Juli 1846, Z. 19308. Reg. Circulare vom 15. Juli 1846. Strafgesetzbuch, 2. Th. (Siehe Polizei-Uebertre- tungen, schwere.) Sträflinge. (Siehe Verbrecher.) Straßenbau. Daß beim Bau neuer und bei Vornahme wesentlicher Veränderungen der bestehenden Straßen das vorgeschriebene vorläufige Einvernehmen mit der Militärbehörde nicht zu ver- nachläßigen sei. Hofkanzlei-Verordnung vom 22. Jänner 1846, Z. 2072. Regierungsdecret vom 1. Februar 1846, Z. 6292. Straßen - Material - Lieferungsgelder. Um die Straßen-Material-Lieferungs-Contrahenten von lästigen Förmlichkeiten bei der Bezahlung ihrer Forderungen, so weit es mit den nöthigen Vorsichten für die ordnungsmäßige Gebahrung mit den Material-Lieferungsgeld er» vereinbarlich ist, — möglich zu erleichtern, hat die Landesstelle zu bestimmen befunden, daß es keiner förmlichen Legalistrung derQuittungen über die Schotter-Material-Lieferungsgelder bedürfe, sondern daß es genüge, wenn die Richtigkeit der Fertigung so wie der ganzen Quittungs-Ausstellung durch die beigesetzte herrschaftliche Coramistrungs- oder Vidirungs - Klausel constatirt wird. Regierungsdecret vom 11. März 1846, Z. 5831. Streitigkeiten —Tagsatzung. 123 Streitigkeiten. Ueber die Behandlung der aus dem Dienst- und Lohn-Verhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. (Siehe Dienstbothen.) Summarisches Verfahren in Civil - Rechtssachen. (Siehe Rechtssachen.) T. Tagsatzung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinets-Schreiben vom 14. Februar 1846, sowohl für jene Provinzen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung gilt, als für diejenigen, in welchen die westgalizische Gerichtsordnung und das IteKoIamenlo KEneralo in Wirksamkeit sind, Folgendes allerhöchst festzusetzen geruht: Ein Gesuch um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei der Tagsatzung oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist hat nur die Wirkung, daß bis zur Entscheidung über dasselbe in der Hauptsache nicht weiter verfahren werden darf, keineswegs aber kann die Cxecution eines in Folge der Tagsatzung oder Fristversäumung ergangenen und den Parteien bereits zugestellten Erkenntnisses durch ein später eingebrachtes Gesuch dieser Art aufgehoben werden. Diese allerhöchste Anordnung wird zu Folge hohen Hofkanzlei- decretes vom 27. März d. I. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 8. April 1846. Tagsatzung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. April 1846, den §. 33 der-allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 dahin zu erläutern geruhet, daß über die Rechtfertigung des Ausbleibens von einer Verhand- lungs-Tagsahrt eine Tagsatzung auf eine kurze Zeit anzuordnen, bei derselben beide Theile zu vernehmen, hierauf über das Begehren jedesmal durch Bescheid zu erkennen, und gegen ein Erkenntniß, durch welches das Ausbleiben von der Tagfahrt für gerechtfertigt erklärt wird, keinem weiteren Rechtszuge stattzugeben sei. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hof- kanzlei-Crlaffes vom 6. Mai d. I., Z. 15004, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 16. Mai 1846. 124 Thierquälerei — Tod eines Vermißten. Threrqnälerei. Ueber die zur Hintanhaltung der Thierquälerei gemachten Anträge hat die k. k. Hofkanzlei mit Decret vom 2. Juli l. I., Z. 20501, eine Circular - Vorschrift dermalen zur allgemeinen Kundmachung nicht geeignet befunden, sondern abzuwarten befohlen, welchen Erfolg der in der Bildung begriffene Wiener Verein gegen Thierquälerei auch bezüglich des Transportes deS Stechviehes nach Wien äußern werde. Unter Einem wurde angeordnet, es sei die Sanitätsbeschau bei dem Stechviehe strenge handzuhaben, und wenn das Fleisch des auf die gewöhnliche Weise nach Wien geschafften Stechviehes wirklich ungesund befunden wird, mit aller Strenge das Amt zu handeln, was die Viehhändler — auch ohne ein Verboth — zur Abstellung des gegenwärtig für die Thiere qualvollen Transportes auffordern dürfte; endlich seien alle auffallenden, und öffentliches Aergerniß erregenden Mißhandlungen der Thiere nach dem Geiste der österreichischen Gesetzgebung als ein Polizei-Vergehen mit angemessener Strafe von den Polizei-Obrigkeiten zu ahnden. Es liege jedoch in der eigenen Wirksamkeit der Regierung, so wie es in anderen Provinzen schon geschehen ist, noch vor der Bildung der Constituirung des in der Frage stehenden Privatvereins gegen Thierquälerei allfällige Maßregeln im angemessenen Wege anzuempfehlen, durch welche die bessere Behandlung der Thiere überhaupt und insbesondere der auf dem Transporte anlangenden für den menschlichen Genuß bestimmten Thiergattungen zu bewirken geeignet sein dürfte. Wenn daher zur legislativen Einwirkung gegen Thierquälerei gegenwärtig kein genügender Anlaß vorhanden ist; so wurde der Regierung doch Vorbehalten, die Wirkungen der von ihr zu empfehlenden Maßregeln, so wie die Fortschritte des entstehenden Privatvereines gegen Tierquälerei zu beobachten, und den hieraus sich durch die Organe der Fleischbeschauer, der Thierärzte, der Polizeibehörden rc. ergebenden Wahrnehmungen zu beurtheilen, ob es noth- wendig sein wird, dießfalls noch bestimmtere imperative Bestimmungen zu erlassen. Regierungsdecret vom 18. September 1846, Z. 45263. Tod eines BermiHlen. Aus Anlaß eines vorgekom- menen Falles, in welchem zwei in einem Landsee verunglückte Personen, deren Körper nicht mehr zum Vorschein gekommen waren MW»W> Tod t ensch ein — Verbrecher. 125 auf bloßer Grundlage eines Zeugenverhörs-Protokolls als Noto- rietäts-Actes in die pfarrliche Todten-Matrikel eingetragen und über ihren Tod der Todtenschein ausgefertigt wurde, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 27. Jänner 1846 zu erklären geruht, daß die in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 19. April 1827 mit dem Regierungs - Circulare vom 6. Mai 1827 kundgemachten Vorschriften der allerhöchsten Entschließung vom 18. November 1826 in allen Fällen zu beobachten seien, in welchen der erfolgte Tod eines Vermißten erwiesen werden soll, der Beweis möge über die unmittelbare Wahrnehmung seines Leichnams ange- bothen oder aus andere Umstände gerichtet sein, welche über den unvermeidlich erfolgten Tod Gewißheit geben. Diese allerhöchste Entschließung wird hiermit in Folge hohen Hofkanzkeivecretes vom 28. März d. I. allgemein kundgemacht^ Reg. Circulare vom 14. April 1846. Todtenschein- Ausfertigung, kostenfreie, bei Sterbfällen dänischer Unterthanen. (Siehe Dänische Unterthanen.) Todesfälle sind von den Seelsorgern unverzüglich an die Ortsobrigkeiten, und von diesen an die Abhandlungsbehörde anzuzeigen. Regierungsdecret vom 7. Februar 1846, Z. 4999. Türkei. Wegen Ertheilung von Pässen in die Türkei an vermögenslose Unterthanen. (Siehe Pässe.) V. Verbrecher. Die Militär-Escorte, welche Sträflinge nach dem Spielberg bei Brünn transportiren, haben die Vorspannsgebühren gegen Quittungen zu bezahlen, da die Verführung dieser Sträflinge nicht unentgeldlich zu geschehen hat, sondern von dem Cri- minalfonde bestritten wird. Reg. Deecret v. 18. Jun.1846, Z. 36707. Verbrecher. Der §. 527 des Strafgesetzbuches I. Th., welcher die Vorspannsleistung zur Transportirung der Sträflinge von den Gemeinden unentgeldlich fordert, setzt solche Vorspannsfuhren voraus, welche bei Ablieferung eines V e r h a ft e t e n zur Peinlichen Untersuchung nothwendig sind. Sobald das criminalgerichtliche Urtheil in Rechtskraft erwachsen ist, kömmt der Verurtheilte schon als Sträfling zu betrachten, 126 Verjährung. und geht aus der Gerichtsbarkeit der Criminalgerichtsbehörde in eine politische Anstalt über; der 8- 459 und 460 schreibt aber die unentgeldliche Vorspannsleistung bei Einlieferung der Sträflinge in die Strafanstalten nicht vor. Der Sträfling muß von dem betreffenden öffentlichen Fonde erhalten werden, und aus diesem Fonde sind auch alle jene Auslagen zu bestreiten, welche die Vollstreckung der Strafe fordert. Dahin gehören auch die Kosten, welche durch die Ablieferung des Sträflings in den gesetzlichen Strafort verursacht werden. Aus diesen Gründen ist daher in Folge eines hohen Hofkanzlei- Erlaffes vom 25. v. M., Z. 31149, festgesetzt worden, daß die zur Transportirung von Sträflingen an ihren Strafort erforderlichen Vorspannsfuhren nach dem allgemeinen Vorspanns-Regulativ vergütet werden, und es ist die Einleitung getroffen worden, daß bei derlei Transporten, welche von dem n. ö. Strafhause ausgehen, den Transportführern der für die Vorspann erforderliche Betrag zu deren Berichtigung mitgegeben werde, lieber die von der Militär- Eskorte zu bezahlenden regulamentmäßigen Vorspannsbeträge sind von den betreffenden Vorspanns-Stationen Quittungen auszustellen. Regierungsdecret vom 7. Oktober 1846, Z. 57228. Verjährung. Seine k. k. Majestät haben über die Anfrage, ob der §- 1500 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch auf die Verjährung in die öffentlichen Bücher eingetragener Forderungen oder anderer Rechte anzuwenden sei, mit allerhöchster Entschließung vom 14. März d. I. die Erläuterung allergnädigst zu ertheilen geruht, daß auch die Erlöschung eines, in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechtes durch Verjährung demjenigen, welcher dasselbe noch vor dessen Löschung im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher an sich gebracht, oder andere, dasselbe beschränkende Rechte darauf erworben hat, zu keinem Nachtheile gereichen könne. Zugleich haben Seine k. k. Majestät anzuordnen geruht, daß künftig in allen Fällen anhängiger Klagen auf die Löschung eines in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechtes dem Grunbuche oder der Landtafel, wenn der Kläger bei Überreichung der Klage oder später schriftlich darum ansucht, die Bemerkung: daß die eingetragene Post streitig sei, sogleich eingeschaltet, nach geendigtem Procesfe aber diese Anmerkung oder das für erloschen erklärte 127 VerlassenschaftS-Gläubiger — Waffen. Recht mit allen auf dasselbe später etwa erwirkten Einverleibungen und Vormerkungen auf Verlangen der Theilnehmenden gelöscht werden solle. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hohen Hof- kanzleidecretes vom 8. April d. I. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reg. Circulare vom 14. April 1846. Verlassenschafts - Gläubiger und Legatare. Bestimmung, in wie weit die Militär-Gerichte bei der Abhandlungspflege für die Sicherstellung oder Befriedigung der Verlassenschafts-Gläubiger und Legatare zu sorgen haben. (Siehe Militär-Gerichte.) Vermächtnisse für Arme. Für die Zukunft find Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser ste nicht näher bezeichnet hat, er möge der Civil- oder der Militär-Gerichtsbarkeit angehört haben, jederzeit dem Local-Armenfonde des Erblassers zuzuweisen. Diese allerhöchste Entschließung vom 31. März d. I. wird, in Folge hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 16. v. M., Z. 15910, mit dem Beisatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der Betheilung der Local-Armen auf die dürftigen Militär-Parteien die nämlichen Betheilungs - Maximen in Anwendung zu bringen sind. Reg. Circulare vom 4. Juni 1846. Vermißte. Beweis über den erfolgten Tod eines Vermißten. (Siehe Tod eines Vermißten.) Verpachtung der Personalgewerbe. (Siehe Gewerbe.) Verpachtung von Gemeinde-Realitäten. (S. Gemeinden.) Verunglückte. Beweis über den erfolgten Tod eines Verunglückten. (Siehe Tod eines Vermißten.) Verzehrungssteueramt, das provisorische, für das Mehl wird aufgelöst, und die Amtshandlung desselben an die Linienämter übertragen. Reg. Circulare vom 12. December 1846. Viktualienhändler und Greißler. (Siehe Fragner, Greißler und Victualienhändler.) Vorspannssuhren zur Transportirungs der Sträflinge. (Siehe Verbrecher.) W. Waffen, verbothene. In Folge der vorgekommenen Wahrnehmungen, daß den dießfalls in den k. k. Staaten vorlängst 128 Waisenforderungen. bestehenden speciellen Vorschriften, namentlich dem §. 156 des St. G. B. II. Th. zuwider, die Verfertigung, der Verkauf und der Gebrauch von heimlichen und verborgenen Waffen, namentlich von Stileten und Degenstöcken, seit einiger Zeit wieder sehr überhand nimmt, wird sämmtlichen Ortsobrigkeiten das dießfalls bestehende Verboth, dessen Gültigkeit sich auch auf die sogenannten Percussions- Stöcke zu erstrecken hat, neuerlich in Erinnerung gebracht, und die strengste Handhabung dieses Verbothes zur besonderen Pflicht gemacht mit dem Beisatze, die in dieser Beziehung vorkommenden Amtshandlungen dem Kreisamte anzuzeigen. Die k. k. n. ö. Cameral - Gefällenverwaltung wurde ersucht, den Gränz- und sonstigen Cameral - Aufsichtsbehörden die Ueber- wachung dieses Verbothes in allen denselben zu Gebothe stehenden Wegen ebenfalls zur Pflicht zu machen. Regierungsdecret vom 30. März 1846, Z. 19273. Waisenforderungen. Laut einer der k. k. nieder-österr. Landesregierung zugekommenen Note der k. k. vereinten Cameral- Gefällenverwaltung für Oesterreich ob und unter der Enns wurde bei den Stämpel.- Systemal - Revisionen wahrgenommen, daß die Dominien hinsichtlich aller jener Waisenforderungen, welche bisher aus den Verlassenschafts - Abhandlungen hervorgegangen sind, nicht einen einzigen besonderen Schuldschein ausgefertiget, sondern den betreffenden Abhandlungs- oder Uebernahmsvertrag rücksichtlich der contrahirten Schuld zur Sicherstellung der Waisen auf die Realität des Schuldners ohne weiters einverleibt, und den hierüber auf 15 kr. Stämpel ausgefertigten Satzbrief in der Waisencasse hinterlegt haben, und daß bei einigen auch nicht einmal förmliche Satzbriefe, sondern die mit den Einverleibungs-Bestätigungen indossirten Abhandlungs - Protokolle selbst in den Waisencassen hinterlegt worden sind, welche Uebung auf eine specielle Appellations-Entscheidung vom 16. Februar 1822 gestützt werden will, wodurch aber dem Stämpelgefälle ein großer Eintrag geschieht. Die Regierung hat bereits aus Anlaß eines solchen speciellen Falles mit dem k. k. nieder-österr. Appellationsgerichte Rücksprache gepflogen, welches mit Note vom 18. November v. I., Z. 12334, erinnerte, daß nach den bestehenden Vorschriften die auf Forderungen der Waisen Bezug nehmenden Original-Urkunden bei der Wanderbücher — Weine. 129 Waisencasse hinterlegt, die grundbücherlichen Bestätigungen über die vorgenommene Einverleibung auf der Original-Urkunde selbst vorgemerkt, und bei Cedirung von Waisencapitalien, oder bei Erfolg- laffung des Vermögens großjährig gewordener Pupillen dem Ces- sionär, und beziehungsweise den gewesenen Pupillen die Original- Schuldurkunden ausgehändigt werden sollen. Auf Ansuchen der k. k. vereinten Cameral-Gefällenverwaltung wird zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens sämmtlichen Obrigkeiten jene von dem k. k. Appellationsgerichte angedeuteten Vorschriften zur genauen Darnachachtung mit dem Bedeuten bekannt gegeben, den oben bemerkten, dem Gesetze nicht entsprechenden Vorgang abzustellen, und über solche Forderungen den Pupillen stets besondere förmliche Schuldscheine auszustellen, die Original-Schuldscheine zur Einverleibung zu bringen, und mit der grundbücherlichen Einverleibungs-Bestätigung versehen in der Waisencasse zu hinterlegen. Regierungsdecret vom 25. März 1846, Z. 18466. WanderbüHer. Laut hohen Hofkanzleidecretes vom 20. I Februar d. I., Z. 2170, ist auf Ansuchen der königl. ungarischen Hofkanzlei die Einleitung zu treffen, daß in den Wanderbüchern, welche in Folge der allgemeinen Vorschrift vom 16. October 1828, Z. 22345 (kundgemacht mit Regierungs-Circulare vom 3. December 1828) den Handwerksgesellen in den k. k. österreichischen Staaten ausgefertiget werden, der betreffende Arbeit gebende Meister oder Zunftvorsteher, bei dem Austritte des Handwerksgesellen aus der Arbeit, verpflichtet werde, in dem, der Obrigkeit zum Vehufe der Fertigung vorzulegenden Zeugnisse auch anzugeben, ob der Geselle in der Zwischenzeit seinen Stand verändert habe, worauf die Obrigkeit, welche die Wanderbücher auszufertigen hat, bei Bestätigung des Arbeitszeugniffes gehörige Rückficht zu nehmen, und die entsprechende Bemerkung, dem Wanderbuche beizusetzen haben wird. Regierungsdecret vom 25. März 1846, Z. 14745. Wanderbücher. Aenderung einiger Rubriken bei einer neuen Auflage derselben. (Siehe Pässe.) Wasenweistereien. Ueber die Erwerbsteuerpflichtigkeit derselben. (Siehe Erw erbsteuer.) Weine. Das Regierungs-Circulare vom 21. December > 1811, durch welches der Verkauf inländischer, durch künstliche 1816. 9 130 Witwen. —Zündhölzchen. Zubereitung den fremden ähnlich gemachten Weine für ausländische Weine, verbothen wurde, wird in Erinnerung gebracht. Regierungs- decret vom 4. November 1846, Z. 62319. Witwen (Beamtens-). Abfertigung derselben. (Siehe Abfertigung.) Z Zähne, MVNtirte. Aus Anlaß eines in jüngster Zeit vorgekommenen Falles, wegen Zulässigkeit der Aufstellung von Auslagkästen mit montirten Gebissen und einzelnen montirten Zähnen, von Seite der Zahnärzte und Techniker, haben laut hohen Hof- kanzleidecretes vom 28. v. M., Z. 28831, Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 22. August d. I. anzuordnen geruht, „daß die mit Spiralfedern, Schraubstiften oder in was immer für einer Weise montirten Gebisse und einzelne montirte Zähne, aus den Auslagkästen zu entfernen, den Zahnärzten auch keine Auslagkästen zu gestatten find." Regierungsdecret vom 4. September 1846, Z. 51851. Zehent-Abfindungen. (Siehe Roboth und Zehent.) Ziegelerzeugung. Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Dekret v. 31. Oct. l. I., Z. 32192, die Festsetzung neuer gesetzlicher Bestimmungen in Absicht auf die Ziegelerzeugung nicht nothw endig gefunden. Die Ortsobrigkeiten werden jedoch nach dem weiteren Inhalte des gedachten hohen Hofdecretes angewiesen, mit Sorgfalt darüber zu wachen, daß die in dieser Beziehung bereits stehenden allgemeinen Vorschriften so wie die diesen Gegenstand betreffenden, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Provinz durch Uebung und eigene Verfügung der Landesstelle sanctionirten, als zweckmäßig bewährten und mit den bestehenden allgemeinen Vorschriften im Einklänge stehenden speciellen Einrichtungen genau und strenge gehandhabt werden. Regierungsdecret vom 16. November 1846, Z. 65353. Zollsachen. Erweiterung des Befugnisses der Commercial- Zollämter mit Ausnahme jener an der Venediger Freihafen-Linie, zur Verzollung von Kaffeh. Reg. Circulare vom 31. Dec. 1845. Zündhölzchen. (Siehe Frictions-Zündhölzchen.) ML 5^.^. ^ EM ÄML KW-?' 5L»c>^ d-E ^,c 1 - -DZZNLM KM