Wisnki' 8tgcit-8>»liot>i6>(. 45^7 Misnsr Ltacit- Libliollisk. : i b u ng 'tz- der Paulinen- Pflege zu W i n n e n d e n, nach der im Jahr i8ZZ erneuerten Hausordnung. Stuttgart, mit Stein köpf'schen Schriften. §. r. Geschichte der Anstalt. Im Spätling des Jahrs 1822 entstand hier ein Privat» Verein, der den Zweck hatte, mittelst freiwilliger Beitrage der Mitglieder i bis 2 sehr verwahrloste hiesige arme Kinder bei Privatleuten in Kost und christliche Erziehung unterzubringen. Die versprochenen Beiträge reichten aber so weit, daß mit dem Neujahr-LrZ statt der erst beabsichtigten i bis 2 Kinder 5 in eben so viele Privat-Kost- hauser gegeben werden konnten. Da jedoch die neuen Pflege-Eltern der Sache bald müde wurden, indem die leiblichen Eltern und Verwandten der untergebrachten Kinder ihren verderblichen Einfluß auf dieselben auszuüben doch nicht aufhörten, so gerieth der Verein schon im ersten Vierteljahre in nicht geringe Verlegenheit. In dieser Zeit wurde der Verein, der bisher ganz in der Stille gewirkt hatte, von Stuttgart her aufgefordert, den Versuch zu machen, ob nicht mittelst einer erweiterten Collecte für noch mehr Kinder gesorgt, und die Kinder sodann gemeinschaftlich in einem gemietheten Lokal von einem für sie bestellten verheiratheten Pflegevater erzogen werden könnten, in welchem Fall auch eine Unterstützung von hoher Central-Leitung des Wohlthatigkeitö-Vercins zugesagt wurde. Der Verein erkannte in dieser Aufforderung einen Ruf Gottes, und veranstaltete in der Stadt und deren Filialien eine neue Collecte, die so weit reichte, daß damit n Kinder im Ganzen besorgt werden konnten. Damit aber die Anstalt wenigstens mir ro Kindern eröffnet werden könnte, versprachen die Königlichen Waisenhäuser in Stuttgart und Ludwigsburg 9 Landzöglinge derselben mit Kostgeld anzuvertrauen. In der Hoffnung, wozu daö Beispiel von der im Jahr 1820 eröffneten Anstalt zu Beuggen erweckte, daß es bei dem »* ersten kleinen Anfang nicht bleiben werde, wurde zum Local ein geräumiges, sehr tauglich außerhalb der Stadt gelegenes Haus gemiethet, das der Stadt gehörte, und das ursprünglich im Jahr.811 zu einem Zwangs- Arbeitshaus für erwachsene Arme erbaut, spater aber einigen armen Familien zur Wohnung eingeräumt worden war. Und da die Erfahrung bei den bereits in Privathäusern befindlichen Pfleglingen lehrte, wie schon das tägliche Hin- und Hergehen in die Schule Gelegenheit zu Verführung derselben darbot, so wurde der Plan gefaßt, einen jungen Schullehrer zum Pflegvater zu wählen, der zugleich die Schule in der Anstalt halten könnte, und emstweilen bis zu dessen Ver- heirathnng eine taugliche Wittwe als Haushälterin zu bestellen. Auch bewogen uns etliche Taubstumme und Blinde, die gleich Anfangs uns empfohlen wurden, die Fürsorge für solche Gebrechliche in den Plan der Anstalt mit aufzunehmen, und den jungen Schullehrer, den wir gewählt hatten, Gvttlieb Schmid von hier, auf kurze Zeit die damals noch ziemlich unvollkommene Taubstummen- und Minden-Anstalt in Gmünd besuchen zu lassen. Am 7. Aug. i6rS wurde die Anstalt, die zum Gedächtniß daran, daß unsere tiefverehkte Königin die Kosten der ersten Einrichtung übernahm, den Namen: Pauline n-P flege führen durfte, mit r 1 vollsinuigen Kindern eröffnet, wozu bald auch die 9 Landwaisenzdglinge kamen, und mir dem Neujahr 1824 traten die ersten 2 Taubstummen mit einem Blinden ein. Da nun auch außer einem jährlichen Gnadengeschenk Seiner- Majestät unseres tiefverehrten Königs und außer der von Jahr zu Jahr erneuerten Unterstützung der hohen Ceutral- Leitung Beiträge von vielen Menschenfreunden aus der Nähe und Ferne kamen, so konnte bei dem Andränge von verlassenen Kindern von allen Orten her die Zahl der Zöglinge bald vermehrt werden, und so wurde schon im Jahr 1824 ein eigener Lehrer für die vollsinnigen Kinder, während der Pflegevater Schmid den Unterricht der Taubstummen behielt, und ein Arbeits- Aufseher für die Knaben, eine Arbeits-Aufseherin für die Mädchen angenommen. Statt des einen Aufsehers wurden später zwei, ein Schuhmacher 5 und ein Schneider, welche zugleich die Schuster- und Schneiderarbeit für das Haus zu besorgen haben, angestellt, und eben so wurden statt einer Aufseherin zwei nöthig, denen zugleich die Besorgung der Hemden, Strümpfe und dergl. für sämmtliche Zöglinge übertragen wurde. Da besonders von Seiten der Taubstummen der Andrang immer größer wurde, so wurde ein zweiter Taubstummenlehrer angenom- nie», und da auch für zwei Lehrer dieser Unterricht zn beschwerlich wurde, und wir im Jahr 1829, wahrend die beiden Taubstummenlehrer kränklich waren, uns lange vergeblich nach einem dritten erkundigten, so wurde im Spatjahr>829 der Beschluß gefaßt, ein kleines Schukehrer- Semiuar mit der Anstalt zu verbinden, theils um in den Schulamts- Zöglingen Hülfslehrer für den Unterricht der Taubstummen zu gewinnen, theils um in Zukunft bei einem Wechsel der Lehrer weniger in Verlegenheit zu kommen, weil zu hoffen war, daß solche Lehrer, die in der Anstalt gebildet waren, derselben auch williger auf etliche Jahre ihre Dienste widmen würden. Für die Schulamts- Zdglinge mußte nun noch ein eigener Lehrer, der zugleich ihr besonderer Aufseher wäre, angestellt werden. Indeß war das von der Stadt gemiethete Haus im Jahr>827 theils mit Geschenke», theils mit Anleihen, die unverzinslich oder mit geringeren Zinsen aufgenommen wurden, für die Anstalt angekauft worden, und im Jahr r85r wurde dasselbe mittelst eines Anbaues und innerer Veränderung für die Zwecke der Anstalt passend eingerichtet. Auch erwarb die Anstalt, nachdem ihr schon früher von der Stadt ungefähr ä Morgen urbar zu machenden Feldes eingeräumt ^ waren, ungefähr 1 Morgen Garten hinter dem Hause und einige kleinere Güterstücke, um theils zum Gebrauche der Küche, theils zu zweckmäßiger Beschäftigung der Zöglinge selbst einigen Landba» treiben zu können. Allen diesen Fortgang erhielt die Anstalt unter dem sichtbaren Segen Gottes durch bloße freiwillige Beiträge, indem von Anfang an kein Stiftungs-Vermdgen für dieselbe verwendet wurde, und die Kostgelver von Jahr zu Jahr nicht einmal zur Deckung der Hälfte der Kosten hinreichten, weil viele Zog- 6 linge ganz rmentgeldlich, und die anderen nur mit unzulänglichen Kosten aufgenommen wurden. Und so besteht sie jetzt, unter Einer gemeinschaftlichen Haushaltung, in drei Zweigen, in der Anstalt für arme hörende Kinder, mit denen auch einzelne Blinde können unterrichtet werden, in der Anstalt für Taubstumme und in dem Privatschullehrer- Seminar. Schulamts- Zöglinge können, nach dem das Maaß bestimmenden Raum des HanseS, höchstens i8, Taubstumme 3o, und hörende Kinder^5 aufgenommen werden.— Gegenwärtig sind vorhanden 17 Schulamks- Zöglinge, 26 taubstumme und 38 hörende Kinder. Da die Anstalt Beitrage aus allen Gegenden des evangelischen Würtembergs empfangt, so werden auch aus allen evangelischen Orten des Landes hörende Kinder, Taubstumme und Schulamts- Zöglinge aufgenommen. §.». Zweck der Anstalt. Der Hauptzweck, zu dem wir Mitglieder der Anstalt unter tiefer, schmerzlicher Demüthigung über das, was bisher versäumt und verfehlt wurde, aber im Vertrauen auf das ewig gültige, alle Schuld und alle Flecken tilgende Versühnopfer Jesu Christi, und auf Seine, den Demüthigen verheißene und wider die Macht der Sünde und des Feindes siegreich bestehende Nähe, uns von Neuem verbinden, ist der, durch diese ErziehungS-Anstalt etwas für das heilige und selige Reich Gottes unseres Heilandes zn wirken, und zum Heil unserer armen, zur Erlösung durch Christum berufenen Mitmenschen für Zeit und Ewigkeit etwas beizutragen. Wir sind dabei auf's innigste überzeugt, daß nur durch lebendiges, grunddemüthigeS, auf das Heil Gotteö in Christo allein und getrost vertrauendes, und in aufrichtiger, gänzlicher Hingabe an den Heiland sich offe n- barendes Christenthum dieser Zweck erreicht werden kann, und wollen deßhalb es uns selber und allen Arbeitern an der Anstalt auf's dringendste an'S Herz legen, und mit einander anhaltend darüber wachen und beten, daß doch dieser Geist eines lebendigen, aufrichtigen und in demü- 7 thigem Glauben fröhlich thätigen Christenthums in dem Hause einheimisch werden und bleiben möge. Wo wahre Demuth und ein dem gekreutzigten Erlöser in der Kraft seines lebendigmachenden Geistes sich immer völliger hingebender Wille vorhanden ist, da wird auch Einigkeit und fröhliches Zusammenwirken Statt finden, und das Aergerniß und die Beschwerung der Gemüther vermieden ^ werden, die nicht von den Umstanden und nicht von der Verschiedenheit der Charaktere allein, sondern immer zunächst von der Unredlichkeit der Herzen herrührt. Was die verschiedenen Zweige der Anstalt insbesondere betrifft, so ist es i) bei den hörenden Kindern unser Verlangen, daß sie durch die Zucht des heiligen Geistes und den Dienst ihres Lehrers und ihrer Aufseher und Aufseherinnen einfach unterrichtet und erzogen werden möchten, so daß mit der Furcht Gottes und Seines Wortes und mit der Erkenntniß unseres Herrn und Heilandes Jesu Christi ein Same der Wiedergeburt in ihnen geweckt werde, wodurch die angeborene und mancherlei angenommene Verderbniß nach und nach, wenn auch langsam, in ihnen geheilt, und zur der- einstigsn völligen Bekehrung in ihnen der Grund gelegt, und nebenbei auch Willigkeit, Zufriedenheit, Treue und Arbeitsamkeit für ihren künftigen niedrigen und mühseligen irdischen Beruf in ihnen gepflanzt werden könne. Diese Kinder werden nicht bloß mit Rücksicht auf ihre Armuth, sondern auch auf die Gefahr ihrer Verwahrlosung vom sechsten bis zehnten Jahr aufgenommen, ältere Kinder»ur ausnahmsweise, wenn die Gefahr der Verderbniß, die sie in die Anstalt mitbringen könnten, nicht zu groß, und noch Hoffnung eines guten Erfolgs der Erziehung für die kürzere Zeit ihres Hierseyns bei ihnen vorhanden ist. Das ordentliche Kostgeld für solche Kinder ist 4» fl.; nach Umstände» werden sie aber auch mit geringerem Kostgeld oder unent- geldlich aufgenommen, und nicht das Kostgeld, sondern der Grad ihrer Bedürftigkeit entscheidet über die Aufnahme. Die Anstalt tritt, so lange sie hier sind, an Eltern Stakt für sie ein, und reicht ihnen Kost, Kleidung, Bette, Wäsche, 8 ärztliche Pflege, Unterricht und Arbeit. In der Regel jedoch werden die Arzneikosten besonders berechnet. Nach ihrer Confirmation im vierzehnten Jahre werden sie entweder von Seiten derer, die sie uns übergeben haben, oder von Seiten der Anstalt als Dienstboten oder als Lehrlinge untergebracht, und mit einer Ausstattung an Kleidern und Weißzeug entlassen. Für die Confirmations-Kleidung wird bei Kindern, für die nicht das ordentliche Kostgeld gegeben z wird, in der Regel ein billiger Ersatz gefordert. Lehrgeld an Meister wird von der Anstalt nur ausnahmsweise gegeben. Fähigere Knaben können, wenn sie Neigung haben, unter die Schulamts-Zöglinge der Anstalt aufgenommen werden. r) Bei den taubstummen Zöglingen ist es unser Grundsatz, daß es sich der großen Mühe, die ihr ordentlicher Unterricht erfordert, nicht verlohnen würde, wenn nicht der Zweck dieses Unterrichts der wäre, ihnen zur Erkenntniß der Erlösung, die der Sohn Gottes auch ihnen erworben hat, zu verhelfen. Taubstumme nämlich so weit zu bringen, daß sie durch irgend ein Geschäft ihr Brod verdienen und sich durch diese Welt forthelfen können, wird, wenn sie vor Mißhandlung bewahrt und verständig behandelt werden, auch ohne ordentlichen Sprach-Unterricht bewerkstelligt werden können. Aber den Rath Gottes zu unserer Seligkeit durch Christum können sie nur aus der Schrift und aus der Geschichte der Offenbarungen Gottes, also nur mittelst ordentlicher Kenntniß der Sprache deutlich erlernen. Dieß ist also das Ziel, zu dem wir sie unter dem Beistand Gottes durch ihre Lehrer gerne geführt sehen möchten. Dieß ist jedoch nicht so zu verstehen, als ob sie F- mit dem Religions-Unterricht so lange aufgehalten werden sollten, bis sie denselben, in ordentliche Satze gefaßt, verstehen könnten, sondern es soll ihnen in einem ersten Cursus mit Hülfe der Mimik, biblischer Bilder und einzelner Worte, die sie verstehen, das Wichtigste von ihrem Schöpfer und Erlöser beigebracht werden. Taubstumme werden vom 7. bis 12. Jahre, ältere nur ausnahmsweise aufgenommen, und wo möglich so weit geführt, daß sie confirmirt werde» 9 können, weßwegen für ihren Austritt kein bestimmtes Alter angegeben werden kann. Da hörende Kinder, die die Sprache schon mitbringen, acht Jahre lang die Schule besuchen, so sind sechs Jahre für Taubstumme die kürzeste Zeit, die sie bedürfen, um einen ordentlichen Unterricht zu empfangen. Das ordentliche Kostgeld für Taubstumme, das immer noch bedeutend unter dem wirklichen Aufwand für Lehrer und Lehrmittel steht, ist 55 st.; für Arme wird jedoch auch noch weniger genommen. Die äußeren Wohlthaten, die sie in der Anstalt zu genießen haben, sind dieselben, wie , bei den hörenden Kindern. Confirmirte taubstumme Knaben werden wo möglich bei Handwerkern untergebracht, und meist schon in der Anstalt von den zwei Aufsehern auf deren zwei Werkstätten entweder zur Schuster- oder zur Schneider-Arbeit vorläufig angeleitet. 5) Das mit derAnstaltverbundcnePrivatschul- lehrer-Seminar hat die Genehmigung des Königlichen evangelischen Consistoriums und steht unter dessen Aufsicht, so daß wir uns in Betreff des Alters der aufzunehmenden Schulamts-Zöglinge, ihrer Vorprüfung, ihrer Lehrzeit und der Fächer, in denen sie unterrichtet werden, nach den bestehenden Vorschriften und nach dem Vorgang des Haupt- Seminars in Eßlingen richten müssen. Nur der Unterschied findet hier Statt, daß wir, während in Eßlingen die Seminaristen erst im r5. Jahre eintreten, das sogenannte Präparandenjahr in die Lehrzeit nist einrechnen, und unsere Zöglinge schon im rü.Jahr, ein Jahr vor ihrer öffentlichen Vorprüfung und Legitimation, aufnehmen, folglich die Lchrs zeit auf Jahre ausdehnen, was hier wegen der wohlfei- leren Kost eher möglich ist. Es werden hier nur alle zwei Jahre neue Schulpräparanden aufgenommen, so daß immer zwei Altersklassen, jede von 8—g Zöglingen, nebeneinander sind. Unsere Schulamts-Zöglinge wollen sich also, wie die in andern Privat-Seminarien des evangelischen Würtem- bergs, für den Dienst in den evangelischen Landesschulen vorbereiten, und haben hier nur den Vortheil noch, daß sie beisammen in der Anstalt wohnen und verköstigt werden, «nd in derselben sich noch mehr, als selbst in Eßlingen, in den Taubstummen- Unterricht praktisch einüben können. Unser Hauptzweck bei ihnen aber ist der, daß sie zum Glauben an das einfache Bibelwort, so wie es dasteht, angeleitet, und darin, so weit es in diesem Alter durch Einsicht in den großen Zusammenhang der ganzen geschichtlichen Offenbarung Gottes möglich ist, gegründet und befestigt, und in diesem Glauben erweckt und erwärmt werden möchten, ihren Beruf als einen Dienst Christ! an den von Ihm theuer erworbenen Seelen anzusehen. Wir wünschen, daß die Achtung für das geoffenbarte Wort Gottes, die Furcht Gottes und die Liebe Christi den Mittelpunkt ihres ganzen inneren Lebens bilden möchte, und deßhalb sollen auch andere Fächer, namentlich Geschichte, im Einklang mit dem, was sie aus dem Worte GottcS lernen, mit ihnen getrieben werden. Das Lehrgeld, das Jeder zu bezahlen hat, weil der Unterricht, den sie genießen, so viel möglich davon zu bestreiken ist, ist 20 st. jährlich; das Kostgeld aber, das nach Umständen noch ermäßigt werden kann, äc> st. Sie genießen im Hause Kost, Wohnung, Heizung, ärztliche Behandlung; Kleider aber, Wäsche, Schreibmaterialien, die wenigen Bücher, Lichter, Arznei- kosten haben sie selber zu bestreiken, und ein eigenes Bette mitzubringen. §. 5. Oberleitung der Anstalt. Die hohe Central-Leitung des Wohlthatigkeit«Vereins in Stuttgarr, welche die Anstalt bisher jährlich mit reichlichem Beitrag unterstützt hat, erhält vierteljährliche Berichte über den Gang derselben, überlaßt aber die Leitung dem von dem Gesammt-Verein der Wohlthäter gewählten Ausschüsse. Die Jahresfeier, welche jährlich am Namensfest Ihrer Majestät der Königin, den 31. Aug., und wenn derselbe auf den Samstag oder Sonntag fiele, den darauf folgenden Montag gehalten wird, ist als eins Versammlung des Gesammt-Verelns anzusehen, und wird, da den sämmtlichen anwohnenden Freunden die Jahresrechnung vorgelegt und von denselben, wenn der Ausschuß'mit einem neuen Mitgliede zu ergänzen ist, die Wahl durch Stimmen- Mehrheit vorgenommen. Auch wenn in den Statuten der Anstalt wichtigere Aenderungen vorgenommen werden, ist der Gesammt-Verein vorher darüber zu hören; wie denn die Bestimmungen, wodurch gegenwärtige erneuerte Statuten von den anfänglichen abgehen, auf dem beruhen, was bei der allgemeinen Zusammenkunft der Freunde, die den 19. August d. I. für die Jahresfeier Statt fand, besprochen und beschlossen wurde. Der Ausschuß soll aus sechs auswärtigen und sechs hiesigen Mitgliedern bestehen, welche gegenwärtig sind: Auswärtige,(deren am 19. August d. I. sieben gewählt wurden, auf den Fall, daß einer der Geistlichen bald in eine andere Gegend versetzt würde): Christian Bunz d. a. in Waiblingen, Diakonus Hofacker in Waiblingen, Jmmanuel JoscuhanS in Stuttgart, Pfarrer iVl. Liesching in Grunbach, Pfarrer iVl. Rommel in Winterbach, Johannes Sailer in Fellbach, Pfarrer iVI. Seeger in Strümpfelbach. Hiesige Mitglieder:, Diakonus Heim, Vorsteher der Anstalt. Stadtrath Schwarz, Stadtrath und Stiftungspfleger Müller, Schulmeister Palmer, Kassier, Canditor Dieterich, Tuchmacher Krauß. Dieser Ausschuß versammelt sich in hiesigem Orte vollständig jährlich viermal, je auf einen ganzen Tag, und zwar gegen Ende Septembers, kurz vor Lichtmeß, zu Anfang des April und zu Anfang des Juli. An einem solchen Tag wird Vormittags 9— rr Uhr das eine Mal die Schule der hörenden Kinder, das andere Mal die der taubstummen, und jedes Mal von 1»— 12 Uhr das Schullehrer- Semiuar in abwechselnden Fächern vorzugsweise durch den Vorsteher und die anwohnenden Geistlichen geprüft. Nach- mittags 2— 4 Uhr werden die Berathungen gehalten. Gegenstände dieser Verathungen sind: Aufnahme und Entlassung von Kindern und Schulamts-Zöglingen, die Wahl neuer Lehrer, Aufseher und Aufseherinnen, Bewilligung aller stehenden Ausgaben und der vorübergehenden, die sich über -5 fl. belaufe;,, wichtigere Fragen über Erziehung, Unterricht und Beschäftigung der Zöglinge, und andere wichtigere Gegenstände. Außerdem versammeln sich die hiesigen Ausschuß-Mitglieder zu Anfang eines jeden Monats zur Abhör und Prüfung der Monats- oder speciellen Haushaltungs-Rech- nung, und zur Berathung und Erledigung minder wichtiger Haushaltungs-Angclegenheiten. Auch besuchen die hiesigen Mitglieder, wochenweise abwechselnd, die Anstalt an unbestimmten Tagen und Stunden, und gehen auch, so weit es ihnen möglich ist, in Besorgung von Einkäufen, Bestellungen und dergl. mit Rath und That an die Hand. Angelegenheiten, die vor den Gesammt-AnSschuß gehören, und mit denen nicht bis zur nächsten Zusammenkunft gewartet werden kann, werde» schriftlich erledigt, und nur bei außerordentlich dringender Veranlassung wird der Ge- sammt-Ausschuß zwischen der Zeit von dem Vorsteher gebeten, zusammen zu kommen. Ueber die Berathungen des Gesummt- Ausschusses, wie über das Zwischeneinfallende, waS bemerkenswerth ist, wird ein Protokoll geführt. Sämmtliche Ausschuß- Mitglieder versehen ihre Geschäfte für die Anstalt freiwillig und unentgeldlich, auch der Kassier und Vorsteher. Nur der letztere ist genöthigt, für seine Geschäfte an der Anstalt auf Kosten derselben einen eigenen Vicarius zu halten. §. 4. Geschäfte des Vorstehers. Da der Vorsteher ein beschwerliches öffentliches Kirchen- amt zu versehen hat, und das öffentliche Amt nothwendig der Privacanstalt vorgehen muß, so bedarf er zu Besorgung seiner Obliegenheiten an der Anstalt eines besondern Gehülfen und Stellvertreters, weßwegen hier die Geschäfte des Vorstehers gleich so angegeben werden, wie sie von ihm oder von seinem Stellvertreter besonders oder gemeinschaftlich besorgt werden. Zu diesen Geschäften nun gehört: 1) Die väterliche Aufsicht über die Lehrer und Aufseher und über die Zöglinge der Anstalt. Wenn von Lehrern oder Aufsehern Fehler oder Mißgriffe i» der Erziehung geschehen, oder wenn Mißverständnisse zwischen ihnen entstehen wollen, so ist es die Sache des Vorstehers, sie darüber zu belehren und väterlich zurecht zu weisen. Oder wenn von Zöglingen außer den gewöhnlichen Schulvergehen, Arbeitsfehlern und Versäumnissen wichtigere Fehltritte oder Verderbnisse zum Vorschein kommen, so sollen solche Fehler nicht von den Lehrern und Aufsehern allein, sondern von dem Vorsteher oder seinem Vicarius gerügt werden. Wochen- Conferenzen zu dem Ende mit den Lehrern und Aufsehern zu halten, würde gar leicht zu schädlichem Verschieben des baldmöglichst Abzumachenden führen; dagegen ist es nöthig, daß der Vorsteher öfters selber in's Haus komme, und daß sein Vicarius durch längeren Aufenthalt im Hanse in beständiger vertrauter Bekanntschaft mit dem, was im Hause vorgeht, bleibe; und dabei erwarten wir von den Lehrern und Aufsehern, daß sie über Alles, was ihnen in ihren gegenseitigen Verhältnissen und in der Behandlung der Kinder vorkommt, offen und ohne Verzug gegen den Stellvertreter des Vorstehers wie gegen diesen selbst sich aussprechen, nichts hänge» lassen und nichts auf dem Herzen behalten. Besonders ist Aufschub der Strafe, als wodurch der zu Strafende nur innerlich verhärtet wird, sehr zu vermeiden. 2) Die gemeinschaftliche Morgenandacht im Hause an Sonn- und Feiertagen, wie an den monatlichen Bußtagen, bestehend in einer einfachen Betrachtung der kirchlichen Perikope, Gebet und Gesang, versieht der Vorsteher mit seinem Vicarius abwechselnd. 5) Die Aufsicht über Ordnung und Lehrweise in den beiden Schulen der Anstalt besorgt ebenfalls der Vorsteher mit seinem Vicarius. Da besonders der Taubstummen- Unterricht gründliche Sprachkenntniß und Umsicht erfordert, und wenn gleich eine zuverlaßige gedruckte Anleitung(von Jäger und Rieche) jetzt dazu vorhanden ist, doch hie und da die Nachhülfe eines wissenschaftlich Gebildeten nöthig ist, so hat auch der Vicarius des Vorstehers sich mir diesem Unterricht wissenschaftlich bekannt zu machen, um, wo es nöthig ist, den arbeitenden Lehrern mit Rath und Belehrung zu Hülfe zu kommen, und insbesondere den Vor- bereitungö- Unterricht der Taubstummen zur Confirmation, die etwa alle zwei Jahre vorkommt, speciell leiten oder selbst übernehmen zu können. 4) Die Leitung des Unterrichts der Schulamts-Zög- linge übernimmt der Vorsteher gemeinschaftlich mir seinem Vicarius; der Vorsteher unterrichtet dieselben selbst i» der Methodik, der Vicarius in der Religion, der deutschen Sprachlehre und einigen anderen Fächern. Siehe unten§.9. 5) Die Correspondenz der Anstalt, welche der Vorsteher bisher allein besorgte, will er künftig größtentheils, besonders, so weit sie die einzelnen Zöglinge betrifft, seinem Stellvertreter zu führen übergeben, und nur die Haupt- Berichte selbst ausfertigen. Da die meisten Geldbeiträge und Kostgelder dem Vorsteher zugesendet werden, so geschieht es, daß auch von ihm oder seinem Vicarius dafür bescheinigt wird. Es müssen aber diese Gelder in Bälde dem Cassier übergeben werden. 6) Der Vorsteher hat den Vertrag bei den vierteljährigen und monatlichen Ausschuß-Sitzungen. Der Vicarius erhält sein Salair von der Anstalt, und diese vergütet zugleich dem Vorsteher Kost, Wäsche, Heizung und Beleuchtung für den Vicarius, der, als der nächste Mitarbeiter des Vorstehers, auch in dessen Hause wohnt. Dagegen wird sich der Vorsteher hüten, ohne die dringendste Noth den Vicarius mehr, als dieser es selber wünscht, bei kirchlichen und amtlichen Geschäften in Anspruch zu nehmen. — r 5 - §. 5. Geschäfte und Stellung des Pflegevaters und seiner Gattin. Zu Besorgung der Oekonomie wohnt ein verheiratheter Pflegevater im Hause. Derselbe kann und soll zugleich eine Lehrerstelle, am schicklichsten die bei den hörenden Kindern, versehen. Seine Obliegenheiten als Pflegevater sind: die Besorgung der Oekonomie im Großen, die in Stand-Erhaltung des HauseS, die Bestellung dessen, was zur weiteren Einrichtung nöthig ist, die Einkaufe von Früchten, Brennholz:c. rc., die Besorgung des Feldbaues, Bestellung der Tagldhner, wo solche nöthig sind u. s. w. Bei dergleichen wichtigeren Besorgungen, besonders bei den größer» Einkäufen werden ihm die hiesigen Ausschuß-Mitglieder, so viel ihnen möglich ist, mir Rath und Hülfe beistehen. Bei Benutzung der Kinder zum Feld- und Garten-Geschäft, wie zu andern häuslichen Arbeiten hat er sich zu hüten, daß dieselben dadurch dem Schul-Unterricht nicht ohne Erlaubniß des Vorstehers oder seines Vicariuö entzogen werden, indem es nicht erschwert werden wird- daß die Kinder, hörende und taubstumme, in dringender Noth auch während der Schulzeit zum Feldgeschäst entlassen werden, doch so, baß die kleineren und zum Geschäft untauglichen zu Hause bleiben und unterrichtet werden. Daß die Schulamts- Iöglinge auch hie und da zu Feld- und häuslichen Arbeiten aufgefordert werden, ist zwar ihrer künftigen Bestimmung durchaus nicht unangemessen; doch soll es, da sie ihre kurze Lehrzeit wohl auszukaufen haben, nur im Einver- standniß mit dem Vorsteher und Vicarius geschehen. Wen» Kinder im Feld oder Garten arbeiten, soll immer ein Aufseher oder eine Magd oder Aufseherin mitarbeitend dabei seyn, und auch bei der Bestellung der Aufseher, Mägde und Aufseherinnen zu Feld- und Garten-Arbeiten hat der Pflegevater als ein verständiger Hausvater darauf zu sehen, baß die Zeit zwischen diesen Arbeiten und dem ihnen im HauS obliegenden Geschäfte wohl ausgetheilt, und nicht da oder dort das Nöthigere hintangesetzt werde. Die Gattin des Pflegevaters hat die Küche und Wasche— wozu ihr eine Köchin und eine Magd beigegebe» sind'— und die Herstellung und Ausbesserung der sämmtlichen Betten, des Weißzeugs und der Kleidung der hörenden und taubstummen Zöglinge mit Hülfe der zwei Aufseherinnen und der zwei Aufseher zu besorgen. Die Hausmutter hat die Köchin und die Magd selbst zu wählen und zu dingen, und sie sind ihr zunächst untergeordnet. Doch darf der Lohn für Beide, den die Anstalt gibt, nicht ohne Einwilligung des Ausschusses erhöht werden. Auch die Aufseher und Aufseherinnen sind den Pflegeltern in Hinsicht der Art und Auswahl der Arbeit, die jederzeit von ihnen und von den Kindern vorgenommen werden soll, untergeordnet, doch so, daß sie denselben auch eine Stimme lassen sollen, da öfters unter mehreren Arbeiten, die die Haushaltung erfordert, die eine für die Kinder nützlicher zu lernen und zu üben seyn kann als die andere; in Hinsicht der Rüge und Bestrafung der trägen, der unsittlichen und widerspenstigen Kinder aber, und überhaupt in Betreff des Arbeitsfleißes, der Geschicklichkeit, des Verhaltens und der Folgsamkeit der Kinder sind die Aufseher und Aufseherinnen dem Vorsteher und Vicarius verantwortlich. Während des Winters hat der Pflegevater darauf zu sehen, daß das Einheitzen in den Zimmern des mittleren Stocks nur einer oder zwei bestimmten Personen übergeben werde, die mit dem Brennholz vorsichtig und treu umgehen, und an welche sich die, so in den Zimmern wohnen, zu halten haben. Die Pflegemutter theilt den sämmtlichen Zöglingen um Vesperzeit und im Sommer Vormittags das Brdd aus. Die Pflege-Eltern haben mit einander die MonatS- Rechnung, jeden Monat abgesondert von dem ander», zu führen, und das Concept derselben je nach Verfinß des Monats dem hiesigen Ausschuß zur Durchsicht und Prüfung zu übergeben. Die Pflege-Eltern haben die im Hause übergebenen Natural- Geschenke aufzuschreiben, und die ihnen übergebenen Geldbeiträge oder Kostgelder alsbald dem Kassier zu übersenden. Die »7 L Die Pflege-Eltern haben mit ihren eigenen Kindern ein abgesondertes Lokal im Hause der Anstalt zu bewohnen« Sie essen mit dem gesammten Hause, und zwap ihre eigenen Kinder unter 6 Jahren mit der Mutter an der Tafel der Lehrer, und ihre Kinder über 6 Jahre mir den übrigen Zöglingen. Außer ihrem Gehalt an Geld genießen ste auch freie Heißung und freie Wasch für sich und ihre eigenen Kinder. §.6. Wie es mit der Kost, der Kleidung, den Betten und dem Waschen im Hause zu halten. Das ganze Personal der Anstalt speist gemeinschaftlich in Einem Speisezimmer; doch findet zwischen der Kost der Kinder, der Lehrer, der Schulamtszöglinge»nd der Anf- seher einiger Unterschied Statt, weil auf verschiedene Beschäftigung, körperliche Beschaffenheit und frühere Angewöhnung billige Rücksicht genommen werden muß. Die Kost für die Kinder ist folgende: Frühstück: Sommers bloße Suppe, Sonntags gebrannte, an Werktagen gekochte oder Wassersuppe. Winters Suppe mit einer Zugabe von Kartoffeln. Vormittags: Um>o Uhr erhalten die Kinder den Sommer über ein Brod oder im Spatjahr etwas Obst; Winters aber, wo das Frühstück starker gegeben wird, erhalten sie bis zum Mittagessen nichts-mehr. Das Mittagessen besteht Sonntags aus Suppe und Winters Sauerkraut, eingemachten Bohnen oder Gerste mit Fleisch; Sommers Bohnen oder Kbhl mit Fleisch. Von letzterem wird im Durchschnitt^ Pfund für ein Kind gerechnet. Donnerstags das Nämliche ohne die Suppe. An den übrigen Tagen: Winters Kohlrüben, Süßkraut, Erbsen, Linsen, Vvhnenbrei mit Kartoffeln oder saure Kartoffeln, oder Kartoffelschnitze mit Knöpflen, und in der Woche wenigstens einmal Milchspeise; Sommers Salat mit Knöpflen, Bohnen, auch Kukummern mit Knöpfte», grün Kraut mit Knöpflen oder Kartoffeln, Leberkndpflen, gedämpfte Kartoffeln, Wasserriebelen oder Suppe mit ge» siandener Milch, und in der Woche zweimal Milchspeise; an Feiertagen meist gedörrte Schnitze und Zwetschgen mit Kndpflen. Vesperbrodr Um 4 Uhr für ein Kind im Durch» schnitt etwas über^ Pfund Brod. Abendessen: Sonntags Wassersuppe und dazu Winters Kartoffeln mit rothen Rüben oder saure Kartoffeln; Sommers Kartoffeln mit Salat. An den andern Lagen Wassersuppe, gekochte Suppe oder Riebelen. Die Kost für die Kinder soll reinlich und wohl ge» kocht und ja nicht nachlässig behandelt werden; beson» ders soll das Sauerkraut nicht zu sauer, und die schweren Gemüse sollen wohl fertig seyn; es soll auch an Salz, Butter oder Schmalz dazu nicht allzusehr gespart werden, und darf wohl jedes Mal i-^ Pfund Butter oder Schmalz für die 80—90 Zöglinge zu einem Gemüse verwendet werden. Für den Lehrertisch wird gestattet; Frühstück, ebenfalls im Speisezimmer, an Sonn- und Werktagen eine leichtere, aber nahrhafte Suppe, Mittags: Außer, wenn Milchspeisen vorkommen, jedes Mal vor dem Gemüse eine Grippe; zum Gemüse in der Regel Fleisch. Das Gemüse ist das nämliche, das für die Kinder gekocht wird. Zum Vesperbrod wird ihnen, wenn sie es wünschen, auch Most von der Anstalt gereich/, für anderes Getränke aber haben sie selbst zu sorgen. Abendessen: Sonntags Suppe mit Braten und Salat, ün Werktagen zu der Suppe trockene Kartoffeln oder Kartoffeln mit Milch, oder mit rothen Rüben, oder Kartoffelsalat, oder saure Brühe, auch zuweilen gedämpfte Kärtoffeln oder Pfannkuchen. Die Schulamts-Idglinge erhalten: Das Frühstück wie die Kinder, und Vormittags, des Sommers auch Brod und Spätlings etwas Dbst. Mittags erhalten sie bloß zu den schwereren Ge» müsen vorher Suppe und zu dem Gemüse wöchentlich, außer dem Sonntag, dreimal Fleisch. Auf BeSperzeir Brod, wke die Kinder, und Sonn- tags. Feiertags und jeden Mittwoch dazu ein GlaS Most. Abends den nämlichen Tisch, wie die Lehrer. Die Aufseher, Aufseherinnen und Mägde erhalten: V die nämliche Kost, wie die Kinder, nur daß sie Mittags, wenn die Schulamts-Zöglinge Fleisch zum Gemüse haben, es auch erhalten, und daß ihnen Abends an den Werktagen zur Suppe noch trockene Kartoffeln oder Kartoffeln mit Milch oder mit rothen Rüben gegeben werden. Bei strengerer Arbeit erhalten sie Vormittags etwas Most zu trinken. Auf Veöperzeit erhalten die Aufseher nach Unterschied der Geschäfte alle Tage H bis» Schoppen Most, die Aufseherinnen und Mägde ein Glas Most zum Brod. Wenn sie nicht wohl sind, oder wenn ein einzelnes von ihnen überhaupt kränklich ist, erhalten sie auch Mittags Suppe zum Gemüse oder sonst eine leichtere Kost. Die Kleidung für die Knaben besteht auf den Sonntag, Sommers und Winters, in tuchencn Hosen und Wamms undBarchet- weste mit Barchethalstüchle; auf den Werktag, Winters, gefütterte Zwilchhosen, gleiches Wamms, Wiflingsweste, rmd ein halb leinenes und halb baumwollenes Hals- tüchle; Sommers ungefütterte Iwilchhosen und Wamms, Weste und HalStüchle wie im Winter; 2) für die Mädchen auf den Sonntag, Winters, in grünem Frieörock und Kittele mit baumwollenem Hals- tüchle; Sommers Wiflingsrock und Barchetkittele mit demselben Halstüchle; auf den Sonntag haben sie zwei Schürzen, einen für die Kirche und einen außer der Kirche, Werktags, im Winter, einen Wiflingsrock mit einem alten Unterrock und einem gefütterten Wiflingkittele mit baumwollenem Halstuch, und Sommers Wiflingrock und gleiches Kittele mit demselben Halstuch. Zur Kleidung eines Kindes gehören vier Hemden, drei Paar wollene Winter,- und drei Paar leinene Sommerstrümpfe, und für die Mädchen zwei Paar Schuhe, für die Knaben zwei Paar Schnürstiefel. 20 Die Betten für die Kinder bestehen aus einem Spreuersack, einem Sprenerkissen, einem Federkissen unter dem Kopf und Winters einem Federkissen über die Füße, zwei Leintüchern und einem Teppich für den Sommer und zwei Teppichen für den Winter. Zu jedem Bette gehört auch ein weiteres Leintuch, um wechseln zu können, und jedes Federkissen hat seine zwei Ueberzüge. Wollen einzelne Eltern, z. B. von Taubstummen, ihren Kindern ein eigenes Federbette mitgebe», so wird es ihnen nicht verwehrt. Die der Anstalt gehörigen Betten für die Lehrer, Aufseher, Aufseherinnen und Mägde'sind ordentliche Federbetten. Gewaschen wird Sommers alle»4 Tage, Winters alle 4 Wochen. §' 7-^ Geschäfte des Pflegevaters als Lehrers der hörenden Kinder und von deren Erziehung überhaupt. Als Lehrer der hörenden Kinder möge es sich der Pflegevater zur Hauptaufgabe machen, daß das Nachdenken der Kinder geweckt, das zu Lernende in ihnen zum klaren Bewußtseyn gebracht werde, und daß Alles, was in der Schule von ihm gesagt und gethan wird, mit liebreichem Ernst, als in der Gegenwart Gottes geschehe, und von Herzen zu Herzen gehe. Der Unterricht sey lebendig, aber still und ruhig, möglichst einfach und praktisch, nicht abschweifend, sondern bei'm Wort und der Sache bleibend, und an den vorgesetzten Lehrgang sich haltend. So wird diese Schule, so einfach sie in einer solchen Anstalt bleiben muß, doch ein bildendes Muster auch für die darin mithelfenden Schulamts- Zöglinge seyn, denen der Lehrer zugleich durch liebreiche Anweisung für die Behandlung dessen, was er ihnen übertragt, gerne nützlich zu werden sich befleißigen wird. In der Schule sollen die in unsern öffentlichen Schulen eingeführten Bücher, als Spruchbuch. Kinderlehre, Gesang- — 2» buch, nebst den Baseler biblischen Geschichten und der Bibel gebraucht werden, und besonders soll das Mcmorire» der Sprüche, der Lieder, des Catechismus und Confirma- rionsbüchkeins geübr werden, damit die Kinder der Anstalt in diesen einfachsten Stücken nicht hinter den Kindern anderer Schulen zurückbleiben. Hauptfächer des Unterrichts, außer Lesen, Schreiben und Memoriern sind: Bibellesen und zunächst Einprägung der biblischen Geschichten, als wodurch die biblische Lehre getragen wird; deutsche Sprache, in fortschreitenden Uebungen bis zu Fertigung eigener Aufsätze; Kopf- und Iifferrechncn; einige Realien, die mittelst des Diktirtschreibens könne» beigebracht werden, vornamlich daS Nöthigste aus der,Kirchengeschichte; mehrstimmiges Singen nach Ziffern und Noten, was besonders imAnstaltS- leben so wohlthuend ist, doch daß auch hier das rechte Maaß nicht überschritten werde. Schulstunden sind täglich vier, Vormittags zwei und Nachmittags zwei, außer Donnerstag Vormittags und Samstag Nachmittags, welche frei sind. Kinder, die Lust und Anlage zum Zeichnen haben, können in der gemeinschaftlichen Zeichenstunde, die im Hanse gegeben wird, auch das Zeichnen lernen. Den Vor- bereitungs-Unterricht zur Confirmation erhalten die Kinder mit den übrigen Consirmanden des Kirchspiels von einem der hiesigen Geistlichen. Auch besuchen sie die öffentliche» kirchlichen Catechisationen wie die Kinder der öffentlichen Schulen, und kommen in die Sonn- und Feiertags-, auch Bußtagspredigten und in die Wochengottesdienste jedes Mal in Begleitung eines Aufsehers und einer Aufseherin. Wenn wegen nothwendiger anderer Geschäfte oder erlaubter Abwesenheit keiner der Aufseher oder keine der Aufseherinnen die sämmtlichen Kinder in ihren Freistunden beaufsichtigen, oder auf dem Spatziergang begleiten kann, so liegt dieß dem Lehrer der hörenden Kinder abwechselnd mit dem Lehrer der Taubstummen ob. Der Lehrer der hörenden Kinder, als ihr nächster Erzieher, hat vornamlich darauf zu sehen, daß die Kinder gegen ihn offenherzig seyen, und wo Eines noch besonders verschlossen gegen ihn ist, möge er sich vom Geist Gottes ,, aus der Fülle des Heilandes die Geduld und Liebe erbitten, um ihm so lange nachzugehen, bis es Vertrauen gewinnt und offen wird. Aber er hüte sich ebensosehr, einzelne freundliche Kinder zu seinen Lieblingen zu erwählen, als solche verschlossene durch Hurtigkeit oder verschraubteö Wesen von sich noch mehr zu entfernen; er hüte sich, Kinder durch allzugrvße Vertraulichkeit oder unverständige Forderungen zu Heuchlern zu machen, was sie»och nicht sind, wenn sie gleich noch so verderbt waren, sondern denke daran, daß sie Lämmer sind, die auf den Armen wollen getragen werden, und Lämmer Jesu, der sie mit seinem Blute erkauft und mit seinem Geiste begäbet hat, und er vergesse dabei das Wort nicht:„Wer aber ärgert dieser Geringsten eines, die an Mich glauben, dem wäre besser, daß ein Mühlstein an seinen Hals gehänget, und er ersäufet würde im Meer, da es am tiefsten ist." Die Morgenandacht an den Werktagen, gemeinschaftlich für das ganze Haus, und bestehend in einem für Alle, auch die Kinder, faßlichen Gebet, etwa aus I. Fr. SrarkS Morgen- und Abendandachten, mit Gesang eines oder etlicher Liederverse, hat zunächst der Lehrer der hörenden Kinder, und wenn er nicht kann, einer der andern Lehrer zu halten, ebenso und auf dieselbe Weise die tägliche Abendandacht. §.«. Vom Geschäfte und der Stellung derTaub- stummenlehrer und von der Erziehung der' Taubstummen überhaupt. Der Unterricht der Taubstummen wird von zwei unver- heiratheten Lehrern, die aus dem Schullehrerstande gewählt werden, mit Beihülfe der Schulamts-Zöglinge, als Hülfs- lehrer, besorgt. Der Lehrgang des Taubstummen-Unter- richts, der hier befolgt wird, ist derselbe, der jetzt von Stadtpfarrer Jäger in Gmünd und Pfarrer Riecke in ihrer gedruckten Anleitung zum Taubstummen- Unterricht dargelegt wird. Die Schule der Taubstummen dauert täg- lich 5 Stunde«, Vormittags 3 und Nachmittags 2, außer Donnerstag Vormittags, wo der Zeichen-Unterricht gegeben wird, an dem die meisten Taubstummen Theil nehmen, und Samstag Nachmittags, der frei gegeben wird. An Sonn- oder Feiertagen Morgens wird die evangelische Geschichte des Tags oder eine biblische Geschichte mit sämmtlichen Taubstummen betrachtet; auch werden sie zuweilen, besonders an Festen, in die öffentliche Kirche geführt. Von ihrer Vorbereitung zur Consi'rmation s. oben§. 4, 3, Den Arbeits- Unterricht genießen sie mit den hörenden Kindern ihres Geschlechts, und in den Freistunden und beim Spatziergang sind sie mit den Hörenden der Aufsicht der Aufseher und der Aufseherinnen übergeben, jedoch auf dem Spatziergang nur in dem Fall, wenn von ihren Lehrern keiner mit ihnen gehen kann, da die Taubstummen so viel möglich von ihren Lehrern selbst in's Freie geführt werden sollen, wo ihnen so viel gezeigt und beigebracht werden kann. Die zwei Taubstummenlehrer sind einander nicht unter-, sondern beigeordnet, und nur dadurch von einander verschieden, daß natürlich der Geübtere die schwierigeren Gegenstände und vorzugsweise die erste Klaffe zu übernehmen hat. Uebri- gens werden sie die Bemerkungen und Anweisungen des Vorstehers und seines Vicarius, die ihnen nur ihre Aufgabe zu erleichtern beabsichtigen, gerne annehmen, und hinwieder die mithelfenden Schulamts-Zögljnge nicht überforden, sondern ihnen zu dem, was, sie mit den Taubstummen zu übe» haben, liebreiche und geduldige Anweisung geben. Besonders sollen sie dem Vorsteher oder dem Vi- carius das, was sie an den einzelnen Taubstummen, über deren Gaben, Lernfleiß, Fortschreiten oder Zurückbleiben und sittliches Verhalten bemerken, offen und angelegentlich mittheilen, und wo etwas Wichtigeres zsi rügen vorkommt, darüber den Vorsteher oder dessen Stellvertreter zu Rathe ziehen. Als die nächsten Erzieher der Taubstummen sollen sie darüber wachen, daß diese Unglücklichen weder von Zöglingen des Hauses, noch von Personen außer dem Hause geneckt werden, und sich selber täglich neue Liebe und Geduld in der Behandlung derselben vom HErrn erbitten. Die besondere Morgen- und Abendandacht hat immer einer der zwei Taubstummenlehrer zu versehen, zu derselben Zeit, da diese Andacht mit den übrigen Hausgenossen gehalten wird. Beide Taubstummenlehrer genießen außer ihrem Gehalt an Geld in der Anstalt freies Logis, Heitzung, Bett, Kost und Wasch. Der eine Taubstummenlehrer hat Donnerstags Vormittag zwei Stunden lang den Zeichen-Unterricht zu geben, an dem die Taubstummen, so viel möglich, aber auch einige fähigere hörende Kinder Theil nehmen. Der andere Taubstummenlehrer hat den Schulamts- Zöglingen Unterricht in der Naturgeschichte und Technologie zu geben. §- 9- Vom Geschäft und der Stellung des Lehrers der Schulämt s-Z dglinge undv 0 n derFürs 0 rge für die Schu lamtö-Zdglinge überhaupt. Das Privatschullehrer- Seminar, das ,mit der Anstalt verbunden ist, ist vom Königl. evangelischen Consistorium legitimirt, und der Vorsteher ist deßhalb auch dem Königl. evangelischen Consistorium für dasselbe verantwortlich. Unmittelbar aber unterrichtet der Vorsteher nur die altere Klasse der Schulamts-Zdglinge in der Methodik des Schulunterrichts und der Schulzucht. Einen bedeutenden Theil des Unterrichts derselben, für jetzt nämlich: biblische Geschichte und Lehre, deutsche Sprachlehre und nebenbei auch lateinische Sprachlehre, Geschichte und Geographie versieht der Vicarius des Vorstehers. Einen andern bedeutenden Theil für jetzt, Arithmetik, Geometrie, Algebra, Naturlehre, Orgelspiel und Generalbaß und einen Theil des Unterrichts in Gesang und Klavierspiel versieht ei» eigens den Schnl- amts- Zöglingen zugegebener unvcrheiratheter Lehrer, der zugleich ihr beständiger Aufseher ist, ,und sein Zimmer neben ihrem Zimmer hat. Dieser Lehrer hat auch auf die sonstige Beschäftigung der Schulamts-Zdglinge, daß sie die übrigen Unterrichtsstunden regelmäßig besuchen, ihre be- 25 stimmte Zeit in der Schule der Hörenden und der Taubstummen mithelfen, und das von den Lehrern Aufgegebene ausarbeiten, wie auf ihre freiwillige Beschäftigung, auf ihr Verhalten und auf ihre kleine Haushaltung Achtung zu geben. Die Schulamts- Zöglinge erhalten nämlich noch folgenden weiteren Unterricht: in der Naturgeschichte von einem der Taubstummenlehrer, im Zeichnen, Samstag Nachmittags, ebenfalls von einem der Taubstummenlehrer, einen Theil des Unterrichts in Gesang und Klavier derzeit von einem der hiesigen öffentlichen Schullehrer, und den Unterricht im Violinspiel vom hiesigen Stadrmusikus. Sie haben ferner in der Schule der Taubstummen und der Hörenden so mitzuhelfen, daß auf jeden Schulamts-Idgling der altern Klasse täglich zwei Stunden und auf einen der jungem Klasse täglich eine Stunde für diesen Zweck kommt. Die Vertheilung dieser sämmtlichen Stunden nun und der Zöglinge in dieselben geschieht von Halbjahr zu Halbjahr von ihrem Lehrer unter Berathung mit dem Vorsteher und dessen Vicarius. Nächstem hat der Lehrer der Schulamts- Zöglinge sie einzeln in ihrer Privat-Bcschaftigung zu leiten, und in ihrem LebcnSgang zu beobachten, und dabei darauf zu sehen, daß sie die wenige Zeit, die ihnen übrig bleibt, nicht unnütz vertändeln oder zu Schädlichem mißbrauchen, daß sie sich nicht untereinander selbst stören, necken, plage» oder verderben, und daß kein Verführer unter ihnen aufwachse und die Verderbnisse, die sich cinschlcichen wollen, im Anfang bemerkt und abgewehrt werden. Wir wünschen, daß der Lehrer der Schulamts- Zöglinge sie sämmtlich und sonderlich, die Zurückbleibenden wie die Vorrückenden, auf dem Herzen trage, daß er auf sich selbst Acht gebe, und in der beständigen Gemeinschaft Jesu wandle, um nicht selbst durch Parteilichkeit, Nachlässigkeit, kleinlichte Strenge u. s. w. ihnen zum Aergerniß zu werden. Auf ihren Cpatziergangen und in ihren Freistunden soll er sie nicht gerade immer, aber doch öfters begleiten. Im Fall einer gültigen Abwesenheit darf er auch einen der andern Lehrer darum angehen, auf die SchulamtS-Zöglinge Acht zu haben. Auch hat er ihre Neben-Ausgaben, welche oben größtenteils r6 näher angegeben sind, zu beaufsichtige», nnh sollen deßwegen die Taschengelder für dieselben ihm zur Verwaltung übergeben werden. Außerdem verwaltet er die besondere Lehrgelderkasse der Schulamtö-Zögljnge, und legt über dieselbe halbjährlich dem Ausschuß Rechnung ab. Der Lehrer der Schulamts-Zöglinge erhält sein Salair auö der Lehrgclderkasse, und stehr im Uebrigen in Hinsicht der Kost u. s. w. ganz in dem nämlichen Verhältnisse wie die Taubstummenlehrer. Ueber die Lehrzeit und äußerliche Stellung'der Schnl- amtS-Zöglinge ist bereits oben§. 2, 3. das Nähere angegeben. Die Lehrgelder derselben, von jedem 20 fl., werden in ekner eigenen Kasse verwaltet, und aus dieser Kasse wird bestritten: das Salair ihres Lehrers, ferner die zum Unterricht der Schulamts- Zöglinge erforderlichen Lehrmittel: Bücher, Musikalien, Charten, Instrumente u. s. w„ deren. Anschaffung der Vorsteher unter Verantwortlichkeit gegen dsn Ausschuß bewilligt. Der jährliche Ucberschnfi wird an die Anstalrskasse übergeben, welche dagegen den Vicarius zu salariren hat. §. ra. Vom Geschäft und der Stellung der Aufseher und Aufseherinnen, dem ArbeitsUnterricht und der Beaufsichtigung der Kinder in den Freistunden. Für die Knaben, hörende und taubstumme, sind zwei unverheirarhete Aufseher angestellt, deren einer ein Schneider, der andere ein Schuhmacher seyn soll. Der eine hat die Schneider-, der Andere die Schnsterarbeit für das Haus zu besorgen, wobei zu bemerken, daß es ihnen nicht gestattet ist, für das Lehrerpersonal und die Familie des Hausvaters Arbeit zu übernehmen, weder Verfertigung neuer, noch Ausbesserung alter Stücke. Die Aufseher haben auch beide die Arbeiten zu erlernen, womit die Knaben beschäftigt werden, nämlich außer den häuslichen und Feldarbeiten das Srroh- siechten, Vandweben, Haarschnurknüppeln, Papparbeiten, um mit einander den Arbeit?- Unterricht bei den Knaben besorgen zu kdnnen. Wenn ein Theil der Knaben außer Dem Arbeitszimmer, z. B. im Holzschvpf beschäftigt wird, so soll immer einer der Aufseher bei ihnen seyn und mithelfen, oder wenigstens, falls er auch seine Werkstälte nicht verlassen könnte, so oft nachsehen, daß sie beständig in geordneter Thätigkeit erhalten werden. Ebenso sollen die Aufseher bei der Feld- und Gartenarbeit mithelfen, nicht bloß, um Tagldhner zu ersparen, sondern, daß auch hier die arbeitenden Knaben unter Aufsicht seyen; doch soll darüber ihre Arbeit auf der Werkstätte nicht versäumt oder hintangesetzt werden, weßwegen sie auf dem Felde mit einander abwechseln kdnnen. Sie haben auch beide mit einander, oder der eine oder der andere, sonstige häusliche Geschäfte, z. B. bei'm Kornfassen, beim Mahlen und dergl. sür'S Haus zu besorgen, und bei dem Allem die Anweisungen des Pflegevaters anzunehmen. Doch soll der Pflegevater bei seinen Forderungen an sie mit Einsicht handeln, damit sie mit ihren Arbeiten aus der Werkstälte nicht in S Gedränge kommen. Für die sämmtlichen Mädchen sind ebenfalls zwei Aufseherinnen angestellt, welche unter Anleitung der Pflegemutter die Herstellung. Unterhaltung und Ausbesserung der Betten, des Weißzeugs und der Strümpfe zu besorgen, und daneben den Arbeits-Unterricht der Mädchen im Spinnen, Stricken und Nahen zu versehen haben. In Beziehung auf Arbeiten für das Lehrerpersonal und die Familie des Pflegevaters gilt dasselbe, wie oben bei den Aufsehern, indem auch das Flicken des Weißzeugs nur so weit gestattet ist, als es nothwendig mit dem Waschen desselben verbunden ist, also nur unbedeutende Schäden ausgebessert werden sollen. Im Garten und auf dem Felde zu arbeiten, kann ber ihnen weniger vorkommen, da hiezu die Mägde können vers wendet werden; doch soll es ihnen nicht verwehrt seyn, auch mit solchen und andern häuslichen Arbeiten ausnahmss weise sich zu beschäftigen, sofern die Aufsicht über die Kinder und die Besorgung des ihnen zunächst obliegenden Ge» 28 schäfts darunter sticht versäumt wird. Wo aber die ältern Mädchen in der Küche, bei'm Waschen, oder im Garten und auf dem Felde beschäftigt werden, wo keine Aufseherin zugegen wäre, da treten die Mägde an die Stelle der Aufseherinnen, und die letzter» haben wenigstens nachzufragen, wie sich die Mädchen dabei halten. Bei der Auswahl dessen, was sie mit den Mädchen im Arbeitszimmer von einer Zeit zur andern vorzunehmen haben, sollen sie hie Anweisung der Pflegemutter befolgen; es soll aber dabei auch darauf gesehen werden, daß die Mädchen im Arbeiten weiter lernen, und das Geschäft unter ihnen darnach ausgetheilt werde. In den Freistunden und auf dem Spatziergang sollen die Knabxn und Mädchen abgesondert gehalten, und die Knaben von einem Aufseher, die Mädchen von einer Aufseherin begleitet werden. In dem Fall, wenn die Aufseher z. B. bei Feldgeschäften oder die Aufseherinnen bei einem andern Geschäft hieven dringend abgehalten werden, haben die Lehrer abwechselnd in ihre Stelle einzutreten. In Betreff des Verhaltens und des Arbeitssteißes der Kinder während der Arbeitö- und Freistunden sollen die Aufseher und Aufseherinnen dem Vorsteher und dessen Vi- carius allzeit offenen Bericht geben. Es gebührt ihnen, die Kinder über Fehler der Trägheit, Gleichgültigkeit und Unbotmäßigkeit mit sanftmüthigem Ernst selbst zu ermähnen und zu bestrafen; wenn aber irgend schwierigere Fälle vorkommen, haben sie sich an den Vorsteher oder dessen Vica- rius zu halten. Die beiden Aufseher sind zugleich verpflichtet, die älteren Knaben, besonders die Taubstummen, welche das Schneider- oder Schuhmacher-Handwerk erlernen wollen, vorläufig auf ihren Werkstätten darin einzuleiten. Die Anstalt hat auch das ihr im Jahr 1827 von der Königl. Regierung deö Neckarkreises gnädigst ertheilte Privilegium, daß die Zöglinge der Anstalt auf den beiden Werkstätten derselbe» die beiden Professionen vollständig erlernen, und dann, wenn sie vom Obermeister tüchtig erfunden werden, zugleich ein- und ausgeschrieben werden dürfen, wovon -9 aber nur in seltenen Nothfallen Gebrauch gemacht wird, wo für einen Knaben durchaus kein ordentlicher Meister gefunden werden kann. Die zwei Aufseher schlafen in den zwei Schlafzimmern der Knaben, ,die zwei Aufseherinnen mit den Mägden in dem der Mädchen. Morgens beim Aufstehen spricht ein Aufseher mit den Knaben ein kurzes Morgengebet, und ebenso eine Aufseherin mit den Mädchen. Sodann haben sie darauf Acht zu geben, daß die Kinder sich ordentlich anziehen, waschen und kämmen, und ihre Betten machen, wobei je ein älteres zur Hülfe für ein kleineres und unbe- hülfliches zu bestellen ist. Besonders ist es die Aufgabe der Aufseher und Aufseherinnen: 1) aus die nächtlich unreinlichen Kinder Acht zu geben, sie auch Nachts zn wecken, worin sie feister mir einander abwechseln können, und die unreinlich gewesenen, je nachdem eö für thunlich erkannt wird, entweder selbst zu bestrafen, oder ihren Lehrern anzuzeigen, daß sie etwa hei'm Essen besonders gestellt werden können; 2) sich derer, die einen unreinen Kopf haben, anzunehmen, und solche selbst fleißig zu reinigen, und 3) überhaupt für die körperliche Reinlichkeit der Kinder Sorge zu tragen. Bei'm Frühstück, Mittag- und Abendessen haben die Aufseher und Aufseherinnen ihren Abtheilungen daö Essen herauSzn schöpfen. Von der Krankenpflege s. im folg.§. Die Aufseher und Aufseherinnen genießen von der Anstalt freie Wohnung, Bett, Wasche, Kost sammt dem Getränke, Ausbesserung dcö Weißzeugs und der Kleider,(mit dem Beding jedoch, daß, wenn ein bedeutenderes Stück Leinwand oder Luch erfordert wird, sie dieß selbst zu bestreiken haben,) eben s» Ausbesserung der Stiesel und Schuhe sammt den Sohlen; auch ärztliche Behandlung und Arzneikvsten. An jährlichem Lohn erhält ein Aufseher 5s fl., eine Aufseherin 5o fl. Außerdem erhalten sie ein Christgeschenk an Geld, jedes von 1 fl.-r kr., und die Aufseherinnen und Mägde noch außerdem an den zwei hiesigen Markttagen Jedes, je 4« kr. Von der Gesundheitspflege der Anstalt und was dazu gehört. Der hiesige Unteramtsarzt, der bisher die Anstalt un- eigennützig und meist unentgeldlich ärztlich besorgt hat, erhält von derselben, da der ärztlichen Bemühung in der Anstalt zu Zeiten nicht wenig, und die Anstalt keine öffentliche ist, ein kleines, jährliches Wartgeld, und wird von uns gebeten, dafür die sämmtlichen Zöglinge, Aufseher, Aufseherinnen und Mägde in Krankheitsfällen ärztlich zu besorgen, und von Zeit zu Zeit auch nachzusehen, ob die bestehenden Vorschriften für Gesundheitspflege in der Anstalt beobachtet werden. Die niederen chirurgischen Bemühungen an den genannten Bewohnern des HauseS sollen von der Anstalt besonders belohnt werden. Die Lehrer hingegen^ und die Pflege-Eltern für sich und ihre eigenen Kinder haben den Arzt, wenn sie ihn bedürfen, selbst zu belohnen. Zur Gesundheitspflege gehört besonders die Reinlich- Haltung des Hauses. Es sollen deßwegen die Schlaf- und Arbeitszimmer mit dem obern, mittlern und untern Oehrn täglich, und die Schulzimmer in der Woche wenigstens zweimal von den Kindern unter Aufsicht der Aufseher und Aufseherinnen gekehrt werden. Von der körperlichen Reinigung der Kinder ist im vorigen§. geredet worden. I» den Schul- und Arbeitszimmern und in dem der Schulamts« Zöglinge müssen Ventile vorhanden seyn, und es soll auch durch Oeffnuug der Fenster in diesen Zimmern außer der Schul- und Arbeitszeit die Luft reinlich erhalten werden. Ju den Schlafzimmern der Knaben im obern Stock sind Luftschläuche angebracht, wodurch der nächtliche Dampf nach Belieben vermindert werden kann; außerdem werden die Schlafzimmer durch Oeffnung der Fenster den ganze» Lag gelüftet.<^s ist künftig auch etwas für Wachholderhvlz zu verwenden, damit von Zeit zu Zeit im ganzen Hanse geräuchert werde. Für Krankheitsfälle stiiv zwei gesund gelegent Krankenzimmer, eines für die männlichen, ein anderes für die weiblichen Zöglinge vorhanden, von denen eines wenigstens so beschaffen ist, baß mittelst eines anstoßenden Zimmers die Luft gewechselt werden kann, und von denen auch das' andere noch auf diese Art eingerichtet werden kann. Zur Krankenpflege sind zunächst die Aufseher und Aufseherinnen verordnet, so daß auch ältere Zöglinge, wo keine Ansteckung zu befürchten ist, dazu bestellt werden, bei den Kranken zu bleibe» und ihnen die Arznei zur rechten Zeit zu reichen. Wo aber öfter nach einander bei Kranken gewacht werden muß, wechseln auch die Lehrer damit ab, die ohnehin nach ihren kranken Schülern selbst auch sehen, und mit Wartung, wie mit nöthigem und wohlangelegtem Zuspruch sich ihrer annehmen werden. Die Krankenkost kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern richtet sich nach der Beschaffenheit der Krankheit und der Vorschrift des Arztes. Es soll an den kranken Zöglingen ja nichts versäumt, und«in Kind so sorgfältig wie das andere behandelt werden. Wiedergenesende Kinder sollen bis zu ihrer völligen Genesung eine bessere Kost erhalten. Wenn der Fall eintritt, daß Gott eines der Kinder durch den Tod von uns abfordert, so soll es einfach und in der Stille, in Begleitung des Hauspersonals, und mit Gesang der Kinder über seinem Grabe beerdigt, dagegen von Lehrern und Zöglingen im Hause sein Gedächtniß wohl bewahrt, und die Stimme Gottes in solchem Fall wohl beachtet werdeu. §. 12. Tagesordnung und von den Vakanz-Zeiten, Sommers 5 Uhr und Winters 6 Uhr wird aufgestanden, die Aufseher und Aufseherinnen beten mit den Kindern, die Betten werden gemacht, die Kleidung und Reinigung wird vollends in's Reine gebracht. Von 6— 7 Uhr im Sommer und von 7— 8 Uhr im Winter Reinigung der Schlaks 32 und Arbeitszimmer, Morgenandacht und Frühstück. Von 7—12 Uhr im Sommer bei den hbrenden Kindern: Schule von 7— 9 Uhr, Selbstbeschäftigung in der Schule oder Arbeit im Hof und bei den Kleinen, freie Bewegung(Alles unter der Aufsicht des Lehrers oder eines Aufsehers) von 0— io Uhr. um io Uhr erhalten sie Brod, und von da bis i r Uhr Arbeit im Arbeitszimmer. Bei den Taubstummen Schule von 7-- io Uhr. Um io Uhr erhalten sie Brod. und von da Selbstbeschäftigung in der Schule unter Aufsicht eines Lehrers, oder Arbeit im Arbeitszimmer bis r r Uhr. Im Winter aber dauert bei den hörenden Kindern die Schule von8— io Uhr, dann eine kleine Stunde Selbstbeschaftigung in derSchule, und von da bis ir Uhr in dem Arbeitszimmer. Bei den Taubstummen dauert die Schule von 8— 11 Uhr, und von da noch eine kleine Stunde Selbstbeschaftigung in der Schule. Die Schulamts-Zöglinge helfen, so viel als ihrer dazu bestimmt sind, in den zwei Schulen mit, Sommers von 7— 9 Uhr und Winters von 8—10 Uhr, und haben sodann von 9— 12 Uhr oder von 10—12 Uhr ihre eigenen Unterrichtsstunden. Um>r Uhr Sommers und Winters Mittagessen. Vordem Gebet nach dem Mittagessen wird ein Kapitel auS der Bibel gelesen. Nach dem Essen haben die Kinder freie Bewegung oder Arbeit im Hauö und Hof, unter Aufsicht der Aufseher und Aufseherinnen. Nachmittags von halb 2 bis halb 4 Uhr Schule bei den Hörenden und Taubstummen, wobei von den Schulamts-Zbglingen wieder etliche 2 Stunden mithelfen. Von halb 4 bis 5 Uhr freie Bewegung, Spatziergang oder Arbeit im Haus und Hof unter Aufsicht der' Aufseher und Aufseherinnen, und dann das Vesperbrod. Von 5— 7 Uhr arbeiten sämmtliche Kinder in den Arbeitszimmern, während die Schulamts- Ibglinge ihre eigenen Unterrichtsstunden haben. Um 7 Uhr Abendessen, und von da bis halb 9 Uhr Sommers Arbeit im Haus und Hof, und Winters im Arbeitszimmer, und um halb 9 Uhr Abendandacht und Schlafengehen. Von dieser Regel können Feldgeschäfte mit Bewilligung des Vorstehers oder seines Vicarius hie und da eine Ausnahme machen. Donnerstag Vormittags ist start der Schule zwei 3 33 Zwei Stunden laug gemeinschaftliche Zeichenstunde der taubstummen und hörenden Kinder, wahrend der die nicht daran Theil nehmenden Kinder im Arbeitszimmer arbeiten, und nachher arbeiten alle Kinder im Arbeitszimmer. Samstag Nachmittags helfen die Kinder an der Reinigung des Hauses mit, und werden, wenn es die Witterung erlaubt, auf einen Spaziergang geführt, und Samstag Abends nach dem Essen wird den Hörenden von ihrem Lehrer oder einem Aufseher etwas Nützliches vorgelesen, und die Taubstummen werden unter Anleitung eines ihrer Lehrer mit Bildern, die Kleinern mit angemessenen Spielen beschäftigt. An Sonn- und Feiertagen, eine Stunde vor dem Vormittags-Gottes- dienst, ist die Morgenandacht, die der Vorsteher oder der Vicarius halt, mit den hörenden Kindern, Schulamts- Zöglingen und Erwachsenen, die sodann in die Kirche gehen, mit Ausnahme der kleineren Kinder^ welche, Knaben und Mädchen zusammen, unter Aufsicht eines Lehrers oder eines Aufsehers oder einer Aufseherin zu Hause bleiben; nach der Kirche schreiben die alteren Kinder nieder, was sie aus der Predigt behalten haben. Mit den Taubstummen wird von einem ihrer Lehrer während der Morgenandacht und de< Gottesdienstes die Tages-Perikope oder eine biblische Geschichte betrachtet, und sie bleiben sodann unter seiner Aufsicht bis zum Mittagessen. Eine halbe Stunde vorder Kinderlehre Nachmittags wird mit den hörenden Kindern der vorkommende Abschnitt von ihrem Lehrer durchge- lesen, und während dieses Gottesdienstes wird es mit deii kleineren Kindern und mit den Taubstummen, die zu Hause bleiben, gehalten wie Vormittags. Nachher werden die Kinder, wenn es möglich ist, auf einen weiter« Spatziergang geführt, oder sie werden zu Hause auf eine nützliche Art mit Lesen, die Taubstummen mit Bildern beschäftigt, was auch nach dem Abendessen geschieht, das an Sonn- und Feiertagen etwas früher Statt findet. Die Wochen- GöttesLienste am Mittwoch, Freitag und Samstag werden von den ältern hörenden Kindern unter Begleitung eines Aufsehers und einer Aufseherin ebenfalls besucht. 24 In Absicht auf die Tagesordnung wird noch Folgendes bemerkt; >) haben der Pflegevater als Lehrer der hörenden Kinder, die übrige» Lehrer und die Aufseher und Aufseherinnen genau darüber zu halten, daß die vorgeschriebenen Stunden beobachtet, und kein Unterricht, Geschäft u. s. w. über die vorgeschriebene Zeit ausgedehnt werde, was in einer so zusammengesetzten Haushaltung, wo immer Eines am Ander» hangt, durchaus nothwendig ist; r) am Sonntag können die zwei Aufseher und die zwei Aufseherinnen mit einander in der Aufsicht abwechseln, so daß immer eins von beiden den ganzen Sonntag frei behalt. Uebrigens ist von den Aufsehern, wie von den Lehrern der Anstalt vorauszusetzen, daß sie ihren Beruf UM Christi willen übernehmen, nnd sich deßwegen auch von Ihm täglich neue Liebe, Geduld und Hingabe erbitten, daß sie nicht das Ihre suchen, und insbesondere die so nöthige, beständige Aufsicht über die Kinder sich gerne gefallen lassen, auch wenn sie derselben zu lieb eine ihnen selbst angemessenere Unterhaltung oder Erbauung aufopfern müßten. Der Geist des HErrn, der den stillen Seele» nahe ist, wird sie dafür innerlich schadlos halten. Die Anstalt hat zwar ihre Vakanz-Zeiten, nämlich im Mai drei Wochen und im Oktober drei Wochen, jedesmal nach der ersten Communion der Neuconfirmirten; es werden aber nur die Schulamts-Zöglinge und diejenigen taubstummen und hörenden Kinder, die mit Vertrauen ihren Verwandten oder sonstigen Freunden übergeben werden können, in die Vacanz entlassen Die Entlassenen sollen auf den festgesetzten Tag zurückkommen. In der Zwischenzeit können Schulamts-Idglinge und Kinder nur auf besonderes Verlangen der Ihrigen und aus gültigen Gründen auf einen oder etliche Tage Urlaub erhalten. Sind es Kinder, die nicht von den Ihrigen zunächst, sondern durch ihr Pfarramt oder durch einen Wohlthäter uns übergeben sind, so soll, wenn Urlaub für sie begehrt wird, jedesmal 35 auch ein Zeugniß des Pfarramts oder des Wohlthäters, daß es mit dessen Gutheiße» geschehe, beigebracht werden. §.»3. Von der Aufnahme der Zöglinge und dem Verhältniß der Anstalt zu deren Eomit- tenten und Verwandten. Die Aufnahme neuer Taubstummen und anderer Kinder geschieht in der Regel nur alle Halbjahr bei der Zusammenkunft des Ausschusses zu Anfang Aprils und zu Ende Septembers, und der Eintritt erfolgt dann nach Ende der bald darauf folgenden Vacanz, nachdem die neuconfirmirten Zöglinge zuvor entlassen sind. Ausnahmsweise in dringenden Fallen werden aber auch Kinder zwischen der Zeit aufgenommen. Die Aufnahme neuer Schulamts- Zöglinge aber geschieht nur alle zwei Jahre, jedesmal nach der Concursprüfung und Entlassung der älteren Promotion im Juni. Die Gesuche um Aufnahme von Kindern und Schul- amts-Zöglingen werden in der Regel an den Vorsteher oder dessen VicariuS gerichtet, wobei wir folgende Bemerkung nicht zu übersehen bitten: die Anstalt ist Privatanstalt, und genießt als solche keine Postportofreiheit. Wenn aber von Pfarrämtern, Stiftungsrathen und andern amtlichen Stellen uns Kinder zur Aufnahme empfohlen werden, so geschieht dieß von Seiten der Empfehlende» amtlich, und werden deßwegen auch die Briefe, um der Anstalt Postporto, das sie in dem Fall nicht schuldig ist, zu ersparen, am sichersten an das Amt des Vorstehers adressirt. Ueber die Bestimmungsgründe der Aufnahme, das Alter der aufzunehmenden Kinder und Zöglinge und über das verschiedene Kostgeld für hörende Kinder und Taubstumme, und das Lehr- und Kostgeld für Schulamts-Zvg- linge ist schon oben H. 2. daö Nähere enthalten. Hier ist nur noch zu bemerken, daß bei neu aufgenommenen Kin- 36 dem und Schnlamts- Zöglingen der Anstalt eine unbestimmte Probezeit gelassen werden muß, so daß sie solche auch bloß wegen relativen Mangels an Gaben, was bei Schulpräparanden in kurzer Zeit, bei taubstummen oder hörenden und dabei halb- oder ganz blödsinnigen Kindern aber oft erst nach längerer Zeit sicher zu unterscheiden ist, wieder zurückgeben darf. Mitzubringen haben neu eintretende Kinder und Zöglinge Folgendes: 1) ordentliche Kleidung, ohne besondere Bestimmung, doch daß bei armen Kindern möglichst vier Hemden, zwei Paar wollene und drei Paar leinene Strümpfe, und zwei Paar Schuhe oder Schnürstiefel mitgegeben werden; 2) die Schulbücher, die sie bereits haben. Gesetzmäßige Schulbücher, die ihnen hier angeschafft werden, werden bei armen hörenden Kindern den Schulfonds oder Stiftungs- Pflegen ihres Heimath- Ortes besonders berechnet; 3) einen Taufschein; 4) einen Heimathschein, der, weil er dem Stadt- schultheißen-Amte zu übergeben ist, nicht auf einem Blatte mit dem Taufschein enthalten seyn darf; 6) einen Impfschein; 6) einen Revers von der das Kind übergebenden Behörde oder dem dasselbe übergebenden Wohlthäter über das vierteljährlich oder halbjährlich auf die Termine des 1. Januar, r. April, i. Juli und i. October voraus zu bezahlende Kostgeld und mit dem Versprechen, für die Unterbringung des Kindes bei einem Meister, oder in einem Dienst oder auf andere Art mit der Anstalt sorgen zu wollen, wenn es seiner Zeit wieder entlassen wird. Wohlthäter, welche der Anstalt einen jährlichen Beitrag von äosl. versprechen, haben das Recht, ein armes, hörendes oder taubstummes, verlassenes Kind vorzuschlagen- — 3?— Ocftere Besuche von solchen Eltern und Verwandten der aufgenommenen Kinder, die früher nicht den besten Einfluß auf sie gehabt haben, werden nicht gewünscht, und wir bitten deßhalb die betreffenden Orts-Vorstände und Freunde der Anstalt, solche Verwandte so viel möglich davon abzuhalten, um so mehr, da den besuchenden Verwandten in der Anstalt weder Kost noch Nachtherberge gegeben werden kann. Wenn Kinder von ihren sie besuchenden Verwandten in die Stadt mitgenommen werden wollen, und eben so, wenn sie Freunde und Verwandte in der Stadt haben und dieselben besuchen wollen, so bedürfen sie dazu der Erlaubniß des Vorstehers oder des Vicarius, oder wenigstens ihres Lehrers und zugleich ihres Aufsehers. Ueber die aufgenommenen Kinder werde» an die Com- mittenten derselben halbjährlich Zeugnisse von ihren Lehrern in Betreff des Befindens, des Verhaltens und der Fortschritte derselben durch den Vicarius des Vorstehers versendet. Schluß. Schließlich wünschen wir und bitten darum in Demuth den großen Hirten der Seelen, der bisher die Anstalt gepflegt und erhalten, und es auch in der letzten Zeit augenscheinlich bewiesen hat, daß Er sie nicht lassen wolle, der auch Stärke gibt und alles Vermögen denen, die auf Ihn harren, daß Er auf diese Ordnung Seinen Segen legen, und der Anstalt künftig allzeit solche Vorsteher, Lehrer und Arbeiter geben möge, die, was hier ihnen vorgeschrieben ist, nicht bloß dem Buchstaben nach, sondern im Geiste, mit willigem Sinn und rechter Hingabe des Herzens, und folglich um so pünktlicher und gewissenhafter halten. Weil aber alle menschliche Ordnung und alles menschliche Wirken ohne Seinen Segen doch vergeblich ist, so wolle Er zu unserem und ihrem Vornehmen, — 38— Reden, Arbeiten und Dulden selber Kraft und Leben geben, und Alles in Seinem Namen geschehen lassen. Er erfreue uns nun wieder, nachdem Er uns gedemäthigt hat. Er zeige Seinen Knechten Seine Werke und Seine Ehre denen, die nach uns kommen! Und der HErr, unser Gott, sey uns freundlich und fördere das Werk unserer Hände bei uns, ja das Werk unserer Hände wolle Er fördern! 17 / / i?^ 7 MMN M^M L« »Ä^>E MSk' L MW