Tsdesurtheil welches von dem Landgerichte der Grafschaft Gutenstein V. U. W. W. in Nieder-Oesterr. wider Fr-nz H"" wegen Verbrechen des meuchlerischen Raubmordes am SO. September L84V geschöpft und über herabgelangte hohe und höchste Bestätigung am 8. Jänner 1848 zu Gutenstein mit dem Strange vollstreckt wurde. Thatbestand. Franz 37 Jahre alt, zu Freywaldau geboren, und zur Herrschaft Endersdorf, Troppauer-Kreises, in Schlesien zuständig, katholisch, ledig, besuchte bis zum 13. Lebensjahre blos zur Winterszeit die Schule, lernte etwas schreiben und, lesen und genoß einen guten Religionsunterricht. Während der Sommerszeit diente er zu Endersdorf bei verschiedenen Bauern als Kühhüter und vom 13. bis zum 16. Lebensjahre als Pferdeknecht. Leichtsinnig, im Dienste an keinem Orte lang aushaltend, ergab er sich dem Spiele um Geld und ge- rieth schlechter Handlungen wegen mehrmahl in Verdacht. Kaum 16 Jahre alt, wurde er wegen verbrecherischem Diebstahle gestraft. Demungeachret beging er in nicht langer Zeit darnach abermahls einen verbrecherischen Diebstahl, wofür er eine einjährige Zuchthausstrafe erduldete. Im Jahre 1831 zum Graf Wallmoden 6. Küraffier-Regimente assentirt, wurde er im Verlaufe von acht Jahren sechs Mahl weg-en'Diebstählen und wegen Betrug, darunter zwei Mahl mit zehnmahligen Gaffentaufen durch 300 Mann, und ferner wegen Dienstesvergehungen sehr oft mit Stockstreichen, Krummschließen und Arrest bestraft, und am 31. October 1816 vom Militär entlassen. Vor, während und nach der Militärdienstleistung stand H*-^ vielmahl im Verdachte, Diebstähle allein und in Gesellschaft verübt zu haben, weßhalb er von seiner Herrschaft als ein der allgemeinen Sicherheit höchst gefährliches Individuum bezeichnet wurde. Nachdem H^*** in den letzten vier Jahren sich an verschiedenen Orten, vorzüglich aber bei den Eisenbahnbauten in Böhmen, als Taglöhner verwendet und diese Arbeiten vorgeblich wegen geringem Lohne verlassen hat, kam er mit einem neuen Passe versehen, ohne Geld und sehr schlecht bekleidet, am 11. Juni 1817 in. den Bezirk der Grafschaft Gutenstein, übernachte m Rohr, und kam, in allen Häusern auf dem Wege bettelnd, bis in die Rotte Zellenbach. In der Nähe des Kleinhauses Nr. 30, ruhte er Mittags unter einem Felsen und dann etwas unterhalb desselben und sah, daß zwei Weiber aus dem bezeichne, ten Hause hinweggehen, wovon die Eine die Hausthür versperrte, dann in den Stall ging und sich hierauf mit der Andern entfernte. , _ I» der Vermuthung, daß das Weib den Hausthürschlüssel im Stalle gelassen habe, beschloß H------- den Schlüssel aufzusuchen, die Hausrhür zu öff- nen, und Geld oder Kleider zu stehlen. " benutzte dir Zeit, als sichln der Nähe des einsam liegenden Hauses Niemand sehen Ney, mchte den Schlüssel auf, sperrte damit die Thür auf, ging in das Haus, versperrte aber hinter sich die Haust' r, um'nicht überrascht zu werden. Nachdem er auf dem Dachboden mittelst einer im Vorhause gefundenen Holzhacke mehre Truhen aufgesprengr und daraus ein Frauentuch und Ln einem Beutel zehn Stück Silberrhaler genommen hatte, entschloß er sich, daß im Wohnzimmer früher im Bette schlafend angetroffene Weib des Kleinhausbesitzers zu ermorden, um für den Fall, wenn sie doch nicht schlafen und ihn früher bemerkt haben sollte, durch sie nicht verrathen zu werden. Als Werkzeug zur Vollführung dieses schrecklichen Vorhabens diente ihm ein Handhackel, das er auf depr Dachboden fand, und womit er zwei Hiebe auf die Stirne der muthmaßlich schlafenden Wei^person mit einer solchen Kraft führte, daß das Gehirn gleich heraustrat. In diesem Zimmer, wo H"^'' die gräßliche That verübt hat, fand man blos die Schubladkästen geöffnet und darin die Wäsche und Kleider durch einander gewühlt, aber nichts abgängig. Die von der Weibsperson zugefügten Verletzungen wurden bei der gerichtlichen Beschau als absolut tödtlich anerkannt und haben auch einige Stunden nach der erlittenen Verletzung den Tod der,Verletzten herbeigeführt. Das Landgericht war so glücklich durch vielseitige allsogleich veranstaltete Nachforschungen dem Anfangs unrichtig beschriebenen und flüchtigen Thäter auf die Spur zu kommen, und brachte ihn schon des nächsten Morgens mit Hilfe der Wiener - Neustädter Polizei Ln Wiener-Neustadt zu Stande, und Mittags desselben Tages nach Gutenstein. H***** gest^d bald sein Verbrechen, vollständig und übereinstimmend mir den gerichtlichen Erhebungen. 11 rthcil. Franz H"*" sey des Verbrechens des meuchlerischen Raubmordes schuldig, und deßhalb mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen.