Femizide und Femizidversuche in Beziehungen. Qualitative Studie zu Gefährdungswahrnehmung und Hilfesuche in Wien Dr.in Birgitt Haller Viktoria Eberhardt, BA Bakk.phil MA Isabel Meuser, BA Sebastian Müllner, BSc Wien, Oktober 2025 Institut für Konfliktforschung 1030 Wien, Lisztstraße 3 www.ikf.ac.at ZVR 177611523 Inhaltsverzeichnis Summary.................................................................................................................................................. I Vorbemerkungen.................................................................................................................................... 1 Methode.............................................................................................................................................. 1 Deskriptive Auswertung.......................................................................................................................... 3 Femizide und Femizidversuche im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2023................................. 3 Opfer und Täter: Soziodemografische Daten.................................................................................. 3 Beziehung........................................................................................................................................ 5 Gewaltgeschichte in der Beziehung................................................................................................ 6 Hilfesuchverhalten.......................................................................................................................... 6 Risikoindikatoren............................................................................................................................. 7 Tatmotiv und Gerichtsurteil............................................................................................................ 8 Vergleich mit Femiziden im Zeitraum 2016 bis 2020.......................................................................... 9 Opfer und Täter: Soziodemografische Daten.................................................................................. 9 Tathandlung.................................................................................................................................. 10 Hilfesuchverhalten und Unterstützung......................................................................................... 10 Risikoindikatoren........................................................................................................................... 10 Tatmotiv und Gerichtsurteil.......................................................................................................... 11 Resümee der Femizide von 2016 bis 2020 und 2022/23.................................................................. 11 Qualitative Auswertung......................................................................................................................... 13 Zehn Femizide und Femizidversuche................................................................................................ 13 Fall 1: Mordversuch....................................................................................................................... 13 Fall 2: Mord und Selbstmord......................................................................................................... 16 Fall 3: Mord und Selbstmordversuch............................................................................................ 17 Fall 4: Mordversuch....................................................................................................................... 18 Fall 5: Mord................................................................................................................................... 19 Fall 6: Mordversuch....................................................................................................................... 21 Fall 7: Mordversuch und Selbstmord............................................................................................ 23 Fall 8: Mord und Selbstmord......................................................................................................... 24 Fall 9: Mordversuch....................................................................................................................... 24 Fall 10: Mordversuch..................................................................................................................... 26 Risikoindikatoren............................................................................................................................... 28 Strukturelle Muster von Femiziden....................................................................................................... 32 Kontrollbeziehung............................................................................................................................. 32 „Femicide- Suicide“............................................................................................................................ 35 Fazit und Empfehlungen........................................................................................................................ 36 Generelle Policy-Empfehlungen........................................................................................................ 37 Empfehlungen im Bereich Polizei und Justiz und weiteren Stakeholdergruppen............................ 37 Empfehlungen im Bereich(psychosoziale) Gesundheit.................................................................... 38 Literatur................................................................................................................................................. 39 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tab. 1: Risikoindikatoren nach Fällen................................................................................................... 29 Abb. 1: Alter von Opfern und Tätern in Jahren(n=20)........................................................................... 4 Abb. 2: Gewalthistorie in der Partnerschaft(n=10)................................................................................ 6 Abb. 3: Risikoindikatoren(n=10, Mehrfachnennungen)......................................................................... 8 Summary Im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2023 erfolgten in Wien vier Femizide und sechs Femizidversuche durch aktuelle bzw. frühere Partner. Der Großteil der Opfer und Täter war zwischen 50 und 59 Jahre alt. Unter den Opfern befanden sich drei Ausländerinnen, unter den Tätern fünf. Drei Frauen waren ebenso wie zwei Männer pflegebedürftig, bei zwei Opfern und drei Tätern gab es Hinweise auf Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeit, und bei zwei weiteren Männern wurden bereits vor der Tat psychische Krankheiten ärztlich diagnostiziert. Jeweils fünf Paare lebten in einer Beziehung bzw. hatten sich bereits getrennt – vier auf Initiative der Frau, eines einvernehmlich. Vier Trennungen lagen mindestens ein Monat zurück, eine ging dem Mordversuch unmittelbar voran. In vier Beziehungen war Gewalt bereits vor dem Femizid/-versuch polizeibekannt, weil gegen die Täter Betretungs-(und Annäherungs)Verbote zum Schutz des späteren Femizidopfers verhängt worden waren. Keiner hatte eine Vorstrafe wegen Partnergewalt. Schließlich bestand gegen zwei Männer ein aktives Waffenverbot. Zwei weitere Gewaltbeziehungen wurden erst im Strafverfahren durch die Aussagen der Opferzeugin bzw. einer Freundin bekannt. Keine der sechs Frauen hatte trotz der Gewaltvorgeschichte Kontakt zu einem Gewaltschutzzentrum und/oder einem Frauenhaus, aber vier von ihnen vertrauten sich ihrem privaten Umfeld an und wurden teilweise aktiv unterstützt. Die Studie identifizierte zwölf Risikoindikatoren, die bereits im Vorfeld der Tat auf ein erhöhtes Risiko für massive Gewalt verwiesen – und es gab nur einen einzigen Femizid/-versuch, in dessen Vorfeld kein Risikoindikator sichtbar wurde(der Täter besaß eine Schusswaffe, was seiner Ehefrau nicht bekannt war). Bei jedem zweiten Femizid/-versuch hatte der Täter psychische Gewalt gegen(Ex-)Partner:innen ausgeübt bzw. zeigte ein ausgeprägtes Besitzdenken. Viermal gingen der Tat Morddrohungen gegen das Opfer voran. Bei zwei Tätern kamen je sechs und bei einem fünf solcher Warnhinweise zusammen. Gegen sieben Täter wurde Anklage erhoben, drei hatten Selbstmord begangen. Fünf der sieben Angeklagten äußerten sich in der Hauptverhandlung zu ihrem Tatmotiv. Dreimal war die Trennung der Beweggrund, einmal Eifersucht und ebenfalls einmal die Pflegebedürftigkeit des Opfers. Ein weiterer Täter beging den Femizid während eines akuten psychotischen Schubes. Fünf Verurteilungen erfolgten wegen Mordes und eine wegen Totschlags. Der siebte Täter wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat ohne Ausspruch einer Strafe in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Vergleicht man die Ergebnisse dieser Untersuchung mit derjenigen der Wiener Femizide in der„Untersuchung Frauenmorde“(IKF 2023), finden sich kaum Unterschiede. Allerdings erfolgten im aktuellen Erhebungszeitraum häufiger Betretungs- und Annäherungsverbote, woI bei offen bleibt, ob die gefährdeten Frauen häufiger die Polizei informierten oder ob die Polizei häufiger nach dem Gewaltschutzgesetz einschritt. Beide Studien zeigen aber, dass die späteren Opfer von Femiziden/-versuchen Gewaltschutzeinrichtungen kaum in Anspruch nehmen, auch dann nicht, wenn ein Betretungs-(und Annäherungs-)Verbot verhängt wird. Ein deutlicher Unterschied zwischen den beiden Untersuchungen besteht bei den„Femicide Suicide“-Fällen, bei denen betagte Männer vor ihrem Selbstmord ihre oft pflegebedürftige gleichaltrige Ehefrau töteten und in denen es laut Aktenlage keine Gewaltvorgeschichte gab. In der aktuellen Studie traf das auf drei von zehn Femiziden zu, in der vorangegangenen nur auf zwei von 17. Insgesamt spielte Pflegebedürftigkeit bei der älteren Untersuchung in Wien nur eine geringe Rolle. Die qualitative Auswertung zeigte in drei der zehn Fälle die Kombination zweier Risikoindikatoren: Besitzdenken sowie körperliche Gewalt gegen das Opfer, wobei Besitzdenken teilweise mit krankhafter Eifersucht und mit Kontrollverhalten einherging. Auch andere Risikohinweise konnten deutlich herausgearbeitet werden: neben psychischen Erkrankungen vor allem Alkohol- und Drogenmissbrauch, der in einem signifikanten Zusammenhang mit Beziehungsgewalt steht. In drei Fällen von Femizid in Verbindung mit Selbstmord(„femicide suicide“) stand der Risikofaktor Pflegezuständigkeit/-verantwortung im Vordergrund, bei allen drei Paaren war keine Gewaltgeschichte bekannt, die Täter waren durch die Pflege ihrer schwerkranken Ehefrau überfordert. Femizide in Beziehungen folgen bestimmten strukturellen Mustern, welche die zehn Fallanalysen verdeutlichten. Dabei handelt es sich einerseits um die erwähnte„ Femicide-Suicide“ Konstellation und andererseits um Kontrollbeziehungen, deren Elemente in fünf Fällen nachvollziehbar waren. Kontrollbeziehungen sind durch einen Eskalationsprozess gekennzeichnet, der – nach einer Bedrohung des Machtverhältnisses etwa durch eine Trennung – im Femizid gipfelt. Im Zentrum der Studie standen die Gefährdungswahrnehmung und die Hilfesuche der späteren Opfer von Femiziden/-versuchen, um auf dieser Basis Präventionsmaßnahmen zu entwickeln. Die Fallanalysen verdeutlichen, dass insbesondere in Kontrollbeziehungen Bilder von Männlichkeit, die mit Gewalt aufrechterhalten werden, eine Rolle spielen. Prävention muss daher in allen Bevölkerungsgruppen an einer Veränderung der herrschenden Geschlechterverhältnisse ansetzen. Darüber hinaus ist es notwendig, mit breit angelegten Kampagnen das gerade in Wien bestehende vielfältige Unterstützungsangebot für gewaltbetroffene Personen besser bekannt zu machen. Wie in beiden Österreich-Berichten von GREVIO 2017 und 2024 gefordert, muss das Thema Beziehungsgewalt in allen Berufsgruppen, die an Schnittstellen arbeiten, verpflichtender Teil der Ausbildung sein. Dieses Wissen ist Voraussetzung für ein frühzeitiges Erkennen von Risikoindikatoren. Daneben ist es im Bereich der Polizei sinnvoll, auch im Zweifel ein Betretungsund Annäherungsverbot auszusprechen, weil die Kontaktaufnahme durch das GewaltschutzII zentrum gefährdeten Personen Basisinformationen über das Gewaltschutzsystem liefert. Im Gesundheitsbereich müssen nicht nur Krankenhäuser und niedergelassene Ärzt:innen generell mehr Augenmerk auf häusliche Gewalt legen, sondern speziell für psychische Erkrankungen muss das niederschwellige Angebot stärker ausgebaut werden. Schließlich verdeutlichen die„Femicide- Suicide“-Fälle in Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit von Opfern und der Überforderung von Tätern die Notwendigkeit des Ausbaus der Alten- und Krankenpflege ebenso wie einer stärkeren Einbindung von älteren Personen in die Gemeinschaft. III Vorbemerkungen Die Studie analysiert sämtliche Femizide und Femizidversuche durch aktuelle und frühere Partner in Wien vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023. In diesen 18 Monaten wurden zehn Frauen Opfer von massiver Gewalt, von denen vier verstarben und sechs überlebten. Durchschnittlich alle eineinhalb Monate erfolgte ein Femizid/-versuch. Der Begriff Femizid ist bereits seit Längerem in der internationalen und zunehmend auch in der österreichischen politischen und wissenschaftlichen Diskussion etabliert. Der Definition des European Institute for Gender Equality EIGE zufolge handelt es sich bei Femiziden um „ killing of women and girls becau se of their gender“. 1 Eine präzisere Begriffsbestimmung fasst darunter neben Tötungsdelikten durch einen aktuellen oder früheren männlichen Intimpartner die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität oder Tötungen im Namen der„Ehre“, aber auch Fötizide oder Tötungen in Zusammenhang mit der Mitgift(EIGE 2021). Die vorliegende Studie befasst sich ausschließlich mit Beziehungstaten. Grundlage der Analyse waren Justizakten der Staatsanwaltschaft Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Strafverfahren, bei denen der Akt wegen des Verdachts auf Mord(§ 75 StGB) im Untersuchungszeitraum angelegt wurde – unabhängig vom Urteil. Im ersten Kapitel werden die Ergebnisse der deskriptiven Datenauswertung dargestellt und mit einer Wien-spezifischen Auswertung der Daten aus der bundesweiten Femizidstudie des IKF(Haller et al. 2023) für den Zeitraum 2016 bis 2020 in Relation zueinander gesetzt. Daran schließen im zweiten Kapitel die Fallbeispiele aus der aktuellen Erhebung und deren qualitative Analyse unter Bezugnahme auf zentrale Risikoindikatoren an. Auf Basis der zehn Fälle erfolgte in der qualitativen Auswertung eine Typologisierung, deren Ergebnisse mit aktuellen Forschungserkenntnissen verknüpft wurden. Den Abschluss bilden Empfehlungen an die Auftraggeberin, um die Femizidprävention zu verbessern. Methode Das Bundesministerium für Justiz stellte die Aktenzahlen aller Strafverfahren zur Verfügung, die im Untersuchungszeitraum wegen im Familienkreis begangener, vollendeter bzw. versuchter Frauenmorde bei der Staatsanwaltschaft Wien und am Landesgericht für Strafsachen Wien angelegt wurden. Da im Tätigkeitsbereich der Justiz die statistische Erfassung der Akten weder die Kategorie(Ex-)Partnerschaft noch die Kategorie Femizid berücksichtigt, umfasste die Liste 185 Aktenzeichen der beiden staatlichen Institutionen, davon 144 Akten der Staatsanwaltschaft. Alle benötigten Akten konnten für die Einsichtnahme bereitgestellt wer1 Gender Equality Glossary& Thesaurus: https://eige.europa.eu/thesaurus/overview(ohne Jahr) (letzte Abfrage: 4.8.2025) 1 den und letztlich wurden zehn relevante Fälle identifiziert. Es handelt sich also um eine Totalerhebung der Wiener Femizide und Femizidversuche im Erhebungszeitraum. Der Großteil der Verfahren wurde bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt, etwa weil sich im Zuge der Ermittlungen erwies, dass es sich beim angezeigten Sachverhalt um kein (versuchtes) Tötungsdelikt handelte. Von den 41 Fällen, in denen Anklage erhoben wurde, waren mehrere für die Studie irrelevant, weil Opfer und Täter nicht in einem Beziehungsverhältnis standen/gestanden waren, sondern in einem Verwandtschaftsverhältnis. Der Verein AÖF erstellt seit 2019 auf der Basis von Pressemeldungen einen Überblick über mutmaßliche Femizide. Im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2023 wurden acht vollendete Beziehungsmorde in Wien erfasst. 2 Ein weiterer AÖF- Überblick betreffend„mutmaßliche Mordversuche bzw. schwere Gewalt“ erwies sich bei der bereits erwähnten bundesweiten Femizidstudie(Haller et al. 2023) als ungenau. 3 Die acht von AÖF dokumentierten vollendeten Femizide konnten recherchiert werden, allerdings handelte es sich bei zwei Vorfällen um keinen Femizid, was die Justiz erst nach mehreren Monaten feststellte. In einem Fall hatte die Ehefrau ebenso wie der Ehemann Selbstmord begangen, im anderen war eine Frau eines natürlichen Todes gestorben, die Umstände bei der Auffindung der Toten legten aber zunächst einen Femizid nahe. In der Aktenliste des BMJ fanden sich vier weitere Strafanzeigen wegen Mordes, die AÖF nicht bekannt wurden. Zwei davon waren für diese Untersuchung nicht relevant, weil zwischen Opfer und Täter keine längere Beziehung bestanden hatte, und die beiden anderen Verfahren wurden eingestellt: Ein Opfer war eines natürlichen Todes gestorben, das andere Verfahren resultierte schließlich in einem bezirksgerichtlichen Verfahren wegen Körperverletzung. 2 https://www.aoef.at/images/04a_zahlen-und-daten/Frauenmorde-2022_Liste-AOEF.pdf, https://www.aoef.at/images/04a_zahlen-und-daten/2023/Frauenmorde-2023_Liste-AOeF.pdf (15.11.2024) 3 Vollendete Beziehungsmorde sind im Regelfall leicht zu identifizieren und werden daher von der Presse anhand der rasch bekanntgewordenen Umstände korrekt berichtet. Eine Einordnung von Femizidversuchen ist wesentlich schwieriger, weshalb AÖF hier auch die Anwendung schwerer Gewalt einbezieht. 2 Deskriptive Auswertung In diesem ersten Teil werden die Ergebnisse der deskriptiven Aktenauswertung präsentiert und – soweit möglich – mit denjenigen aus der„Untersuchung Frauenmorde“(Haller et al. 2023) in Bezug gesetzt. Femizide und Femizidversuche im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2023 In Wien erfolgten vier vollendete und sechs versuchte Femizide durch(Ex-)Partner: 2022 waren es acht Femizide bzw. Versuche, im ersten Halbjahr 2023 zwei weitere Versuche, aber kein vollendeter Femizid. Bei einem der Femizide(2022) wurde auch die minderjährige Tochter des Opfers ermordet. Drei Täter begingen im Anschluss an zwei vollendete Morde bzw. einen Mordversuch Selbstmord, ein vierter versuchte unmittelbar nach der Tat sich das Leben zu nehmen. Gerichtsverfahren wurden nur gegen sieben Täter durchgeführt, weil im Falle einer Selbsttötung das Strafverfahren eingestellt wird. Sechs Anklagen erfolgten ausschließlich wegen Mordes, eine darüber hinaus wegen gefährlicher Drohung und Nötigung. Drei Femizide und ein Versuch fanden in der Nacht statt, einmal blieb der genaue Tatzeitpunkt unklar und fünf Mordversuche erfolgten tagsüber. Eine der überlebenden Frauen konnte sich in ein Lokal schleppen, dreimal schritten Nachbar:innen ein, nachdem das Opfer in das Stiegenhaus geflüchtet war, und einmal wurden Passant:innen Zeug:innen des Mordversuchs. Bei den fünf Paaren, die in aufrechter Beziehung zusammenlebten, war der Tatort die gemeinsame Wohnung, zwei weitere Morde erfolgten in der Wohnung des Opfers und drei in der Wohnumgebung des Opfers. Die häufigste Tathandlung war Erstechen(viermal), gefolgt von Erwürgen/Erdrosseln(dreimal). Von den drei Männern, die eine Schusswaffe mit sich führten, erschossen zwei ihre(Ex)Partnerin, der dritte bedrohte damit seine ehemalige Partnerin, die sich mit einem Sprung vom Balkon im zweiten Stock rettete.(Nur eine der Schusswaffen befand sich legal im Besitz des Täters.) Bei der Hälfte der Femizide/-versuche gab es Augenzeug:innen: dreimal Nachbar:innen, einmal Passant:innen und einmal die Kinder des Opfers. Diese Personen haben jeweils die Rettungskette in Gang gesetzt. Insgesamt informierten vier Nachbar:innen die Rettung bzw. die Polizei, zweimal die Kinder des Opfers bzw. des Täters und einmal die Heimhilfe. Opfer und Täter: Soziodemografische Daten Vier Femizidopfer waren in ihren Fünfzigern und jeweils drei jünger bzw. älter. Die beiden ältesten waren 78 bzw. 82 Jahre alt.(Ein weiteres Opfer, die Tochter einer getöteten Frau, war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt.) 3 Die Altersverteilung bei den Tätern entspricht derjenigen bei den Opfern: Vier waren 50 bis 59 Jahre alt und jeweils drei jünger bzw. älter. Die über 70-Jährigen waren 74, 80 bzw. 84 Jahre alt. Abb. 1: Alter von Opfern und Tätern in Jahren(n=20) 33 31 32 48 46 41 57 51 52 52 54 55 58 52 60 25 35 45 55 65 Alter in Jahren Täter Opfer 74 80 78 84 82 75 85 Bei neun der zehn Frauen fanden sich im Akt Informationen zum Erwerbsstatus: Fünf waren als Angestellte beschäftigt, eine war arbeitslos, und drei befanden sich in Früh- oder Alterspension – letztere waren alle pflegebedürftig. Zwei Männer waren Angestellte und einer Beamter, zwei waren arbeitslos und vier befanden sich in Früh- oder Alterspension. Auch bei einem der Täter fehlen im Justizakt Angaben zur Berufstätigkeit. Zwei der sieben Österreicherinnen haben/hatten Migrationshintergrund(Bosnien bzw. Türkei); die Opfer ohne österreichische Staatsbürgerschaft stamm(t)en aus Polen, Ungarn bzw. Afghanistan. Fünf Täter waren Österreicher(unter ihnen befanden sich keine Migranten), die anderen stammten aus Polen, Nordmazedonien, der Türkei, Tunesien bzw. Afghanistan. Bei Opfern und Tätern wurden Auffälligkeiten in Zusammenhang mit Erkrankungen erfasst, konkret Pflegebedürftigkeit, körperliche Beeinträchtigungen, psychische Krankheiten und Suchterkrankungen. Bei den Opfern war Pflegebedürftigkeit relevant, sie betraf – wie erwähnt – drei Frauen. Bei einem weiteren Femizidopfer bestanden Hinweise auf Kokainab4 hängigkeit, aber ohne ärztliche Bestätigung, und bei einer Frau blieb unklar, ob sie alkoholkrank war. Dagegen finden sich bei sechs Männern Auffälligkeiten. Zwei von ihnen waren pflegebedürftig, bei zwei anderen wurden bereits vor der Tat psychische Krankheiten ärztlich diagnostiziert und bei zwei weiteren bestand der Verdacht auf Drogenabhängigkeit(Cannabis bzw. Kokain und Crystal Meth): Einer von ihnen war außerdem psychisch krank(was aber erst nach dem Mord diagnostiziert wurde), und beim anderen lag zusätzlich eine ärztlich bestätigte Alkoholsucht vor. Zwei der drei psychisch kranken Männer befanden sich bereits vor der Tat in psychiatrischer Behandlung und das psychiatrische Sachverständigengutachten im Strafverfahren bestätigte die Erkrankungen. Der eine Täter litt laut Gutachten aufgrund der Doppelbelastung durch seine Berufsarbeit und die Pflege seiner krebskranken Frau an einer Erschöpfungsdepression und beim anderen wurde eine paranoide Schizophrenie mit der Differentialdiagnose einer chronifizierten Psychose aufgrund von Substanzmissbrauch diagnostiziert. Beziehung Jeweils fünf Paare waren in einer Beziehung bzw. hatten sich bereits getrennt – vier auf Initiative der Frau, einmal erfolgte die Trennung einvernehmlich. Bei den vier vollendeten Femiziden war die Beziehung aufrecht. Alle Paare lebten zusammen, eines gemeinsam mit den Kindern des Opfers, zwei Buben und einem Mädchen – letztere wurde ebenfalls ermordet. Bei den getrennten Paaren lebten zwei Frauen mit einem minderjährigen Kind – eine mit ihrem, die andere mit dem gemeinsamen Kind von ihr und dem Täter. Im letzteren Fall war ein Obsorgeverfahren anhängig, dem Vater waren begleitete Besuchskontakte erlaubt worden. Die Hälfte der Paare hatte länger als zwanzig Jahre eine Beziehung geführt, allerdings hatte sich eines bereits wenige Monate vor der Tat getrennt und bei einem zweiten beabsichtigte die Frau sich zu trennen, weil sie die Ehe als zerrüttet empfand. Drei weitere Paare waren zwischen sechs und zwanzig Jahre zusammen gewesen und zwei zwischen ein und fünf Jahre. Bei einem der fünf Ex-Paare ging das Aussprechen der Trennung dem Mordversuch unmittelbar voran. Zwei Paare hatten sich vor mindestens einem Jahr getrennt und zwei andere zwischen ein und sechs Monaten vor der Tat. 5 Gewaltgeschichte in der Beziehung Das Bestehen einer Gewaltgeschichte ist in vier Akten(Fälle 1, 5, 6 4 , 9) dokumentiert, weil das spätere Opfer ihren Partner angezeigt und die Polizei Betretungs-(und Annäherungs-) Verbote verhängt hatte. Kein Täter war wegen Partnergewalt, auch nicht in einer früheren Beziehung, verurteilt worden, einer aber in den 1970er Jahren wegen der Ermordung eines anderen Mannes. Gegen zwei Männer lag ein aktives Waffenverbot vor. Abb. 2: Gewalthistorie in der Partnerschaft(n=10) Im Akt 4 4 Kein Hinweis 2 Einvernahmen In zwei weiteren Fällen wurde die Gewalt erst im Strafverfahren bekannt: einmal durch die Aussagen der Opferzeugin selbst, die aber nie Anzeige erstattet hatte, und das andere Mal, weil eine Freundin des Opfers von massiver psychischer Gewalt und Kontrolle berichtete. Auch psychische und körperliche Gewalt über längere Zeit hinweg gegen(erwachsene) Kinder des Opfers, die mit dem Paar lebten, war zweimal im Akt vermerkt. In beiden Fällen ergingen Betretungsverbote, ein Täter stand vor Gericht und wurde freigesprochen, in der anderen Familie führte die Strafanzeige zu einer diversionellen Erledigung, außerdem waren das Pflegschaftsgericht sowie die Kinder- und Jugendhilfe 5 involviert. In sechs der analysierten Justizakten kann somit eine Gewaltvorgeschichte in der Beziehung und teilweise in der Familie rekonstruiert werden. Gewalt gegen frühere Partnerinnen war nicht aktenkundig, wurde aber in zwei Strafverfahren von Zeug:innen(frühere Ehefrau bzw. Bruder des Opfers) angesprochen. Hilfesuchverhalten Trotz der Gewaltvorgeschichte hatte keine der sechs Frauen Kontakt zu einem Gewaltschutzzentrum und/oder einem Frauenhaus. Vier von ihnen sprachen aber mit Personen in 4 In den Akten von Fall 6 sind lediglich Bedrohungen dokumentiert, aber keine körperliche Gewalt. 5 Im Strafverfahren sprach eine Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe von einer„jahrelangen Gewaltgeschichte innerhalb der Familie“ und bezog sich damit auch auf den früheren Ehemann des Opfers. Über konkrete Interventionen der KJH ist im Akt nichts zu erfahren. 6 ihrem privaten Umfeld über die erlebte Gewalt: drei Frauen mit Familienmitgliedern und eine von ihnen außerdem mit Freund:innen, die vierte mit einer Bekannten. In drei Fällen unterstützte das Umfeld das spätere Opfer nachdrücklich. So drängten die erwachsenen, aber immer noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ihre Mutter mehrfach dazu, ihren Mann zu verlassen, und erstatteten Strafanzeige gegen ihn; sie nahm ihn aber immer wieder auf. In einer anderen Familie verständigte die Tochter des Paares die Polizei, die ein Betretungs- und Annährungsverbot aussprach, und die dritte Frau wurde von ihrem Bruder zur Polizei begleitet, um Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten. In einem Fall schließlich ging bei der Polizei rund drei Monate vor dem Femizid eine anonyme Anzeige ein, derzufolge der spätere Täter sowohl mit Suchtgift handle als auch seine Frau misshandle. Es wurde nicht geklärt, wer die Anzeige erstattete. Risikoindikatoren Die häufigsten Risikoindikatoren, die bei jedem zweiten Femizid/-versuch eine Rolle spielten, waren psychische Gewalt gegen(Ex-)Partner:innen sowie Besitzdenken. Beide Anzeichen sind eng miteinander verknüpft und beide traten bei fünf Tätern auf. 6 Psychische Gewalt umfasst unterschiedliche Verhaltensweisen, auch Stalking, krankhafte Eifersucht oder Kontrollverhalten sind in dieser Studie darunter subsumiert. Wenn ein solches Verhalten zudem mit einer patriarchalen Denkstruktur einhergeht und der Täter die(Ex-)Partnerin als Eigentum betrachtet, wird hier von Besitzdenken gesprochen. Viermal wurde die Tat vorher in Form einer(einzelnen bzw. wiederholten) Morddrohung gegen das Opfer„angekündigt“ und je dreimal konnten folgende Risikoindikatoren identifiziert werden: körperliche und/oder sexuelle Gewalt an(Ex-)Partner:innen bzw. an Kindern, Waffenbesitz und Pflegeverantwortung des Täters. Zwei Femiziden/Femizidversuchen ging ein vom Täter als einschneidend empfundenes Erlebnis voran, nämlich eine schwere Erkrankung des Opfers bzw. des Täters. Ebenfalls zweimal war im Vorfeld der Tat eine psychische Erkrankung des Täters festgestellt worden. Weitere Risikoindikatoren konnten nur je einmal den Akten entnommen werden. Vereinzelt war eine Häufung von bis zu sieben Risikoindikatoren feststellbar, mehrheitlich fanden sich zwischen einem und vier Hinweisen. Es gab einen einzigen Femizidversuch, in dessen Vorfeld kein Risikoindikator sichtbar wurde – der Ehefrau war der Waffenbesitz des Täters nicht bekannt gewesen. 6 In der qualitativen Analyse(siehe nächstes Kapitel), die nicht auf die Sichtbarkeit von Risikofaktoren im Vorfeld der Tat abstellt, sondern auch im Nachhinein ermittelte Risikofaktoren einbezieht, zeigen sich vereinzelt geringe zahlenmäßige Verschiebungen. 7 Abb. 3: Risikoindikatoren*(n=10, Mehrfachnennungen) Besitzdenken Psychische Gewalt an (Ex-)Partnerinnen Morddrohung Körperliche/psychische Gewalt an Kindern Waffenbesitz Pflegeverantwortung Körperliche/sexuelle Gewalt an (Ex-)Partnerinnen Einschneidendes Erlebnis Diagnostizierte psychische Erkrankung Selbstmorddrohung Körperverletzung an Dritten Substanzabhängigkeit 0 1 2 3 4 5 6 *Die Zusammenstellung der verwendeten Risikoindikatoren folgt weitgehend WAVE(2012, 89-95). Tatmotiv und Gerichtsurteil Die Staatsanwaltschaft klagte sieben Täter an, die drei anderen hatten Selbstmord begangen. Fünf der sieben Angeklagten äußerten sich in der Hauptverhandlung zu ihrem Tatmotiv. In drei Fällen war die Trennung der Beweggrund, einmal Eifersucht und ebenfalls einmal die Pflegebedürftigkeit des Opfers. Ein weiterer Täter beging den Femizid während eines akuten psychotischen Schubes; beim siebten konnte kein Tatmotiv aus dem Justizakt ermittelt werden. Hintergrund für die Taten der drei Selbstmörder war in zwei Fällen die Pflegebedürftigkeit der Partnerin und beim dritten die Auflösung der Beziehung. Bei sechs Gerichtsverfahren war das Opfer noch am Leben und vier sagten als Zeuginnen in der Hauptverhandlung aus. Eine von ihnen erhielt Prozessbegleitung durch das Gewalt8 schutzzentrum und eine andere war durch einen privaten Rechtsanwalt vertreten, zwei Frauen waren unvertreten. Eine der beiden Frauen, die nicht aussagten, wurde ebenfalls vom Gewaltschutzzentrum begleitet, die andere hatte keinen Rechtsbeistand. Insgesamt erhielten drei Opfer Prozessbegleitung, zwei duale und eine ausschließlich psychosoziale. Fünf Täter wurden wegen Mordes verurteilt, einer wegen Totschlags, und beim siebten erfolgte wegen Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum ohne Ausspruch einer Strafe. Für die fünf wegen Mordes verurteilten und den untergebrachten Täter wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Bei drei fand sich keine psychische Störung. Bei einem weiteren wurde eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert und beim fünften eine Verhaltensstörung durch den Einfluss von Medikamenten und Alkohol. Die Krankheit des sechsten Täters schließlich war forensisch relevant. Letztlich konnte bei keinem Femizid/-versuch zum Zeitpunkt der Tat ein Einfluss von Drogen oder Alkohol nachgewiesen werden. Drei wegen Mordes verurteilte Täter erhielten lebenslange Haftstrafen und zwei zeitlich befristete(18 bzw. 15 Jahre). Die Verurteilung wegen Totschlags lautete auf eine siebenjährige Haftstrafe. Vergleich mit Femiziden im Zeitraum 2016 bis 2020 Das Institut für Konfliktforschung führte eine österreichweite Untersuchung aller Femizide und Frauenmorde(ohne Berücksichtigung von Versuchen) von 2016 bis 2020 durch(Haller et al. 2023). In diesem Zeitraum wurden in Österreich insgesamt 100 Morde an Frauen und Mädchen begangen, die als Femizid klassifiziert wurden, bei 74 handelte es sich um Beziehungstaten. 17 davon – etwas weniger als ein Viertel – fanden in Wien statt. Angesichts der sehr geringen Fallzahl ist ein statistischer Vergleich der Ergebnisse mit denen der aktuellen Studie nur eingeschränkt möglich, Unterschiede und Gemeinsamkeiten werden hier aber in den Blick genommen. Opfer und Täter: Soziodemografische Daten Die soziodemografischen Merkmale der Opfer und Täter weisen in beiden Erhebungszeiträumen nur geringe Unterschiede auf, so überwiegen etwa in beiden Studien autochthone Österreicher:innen und Angestellte stellen die größte Täter- und Opfergruppe. Auch in der früheren Studie wurden sogenannte Auffälligkeiten der Täter erfasst: Schwere Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit, aber auch psychische Krankheiten sowie der Missbrauch von Drogen, Alkohol oder Medikamenten. Zehn der 17 analysierten Wiener Fälle wiesen derartige Auffälligkeiten auf: Drei Täter hatten ausschließlich Probleme mit legalen Drogen und zwei waren ausschließlich psychisch krank. Bei den anderen fünf traten die Auf9 fälligkeiten in Kombination auf, mit einem Maximum von vier bei einem Täter. Besonders häufig lag ein Abusus legaler Drogen vor. Ein Unterschied, der in den Femiziddaten festgestellt wurde, betrifft die Beziehungsdauer: In der aktuellen Studie wurde rund die Hälfte der Femizide/-versuche nach einer Beziehungsdauer von mehr als zwanzig Jahren begangen, in der vorangegangenen Untersuchung traf dies lediglich auf zwei Femizide zu. Schließlich lebten bei der früheren Studie 14 Paare in einer aufrechten Beziehung und nur drei waren getrennt. Dieser Wert ist in der neuen Studie ausgeglichener: Bei jeweils fünf Femiziden/-versuchen waren die Opfer aktuelle bzw. ehemalige Partnerinnen. Die vier vollendeten Femizide wurden in Partnerschaften begangen. Tathandlung Das Küchenmesser ist der bei Femiziden am häufigsten benutzte Alltagsgegenstand, dies gilt in beiden erhobenen Zeiträumen. Bei anderen genutzten Alltagsgegenständen handelte es sich etwa um einen Bademantelgürtel und ein Stromkabel. Während 2022/23 vier Frauen erstochen und drei erwürgt wurden, war im Zeitraum 2016 bis 2020 Erwürgen die häufigste Tathandlung(sieben von 17 Femiziden). Schließlich erfolgte 2022/23 der Einsatz von Schusswaffen seltener(zweimal vs. sechsmal). Hilfesuchverhalten und Unterstützung Vier Frauen wandten sich in den fünf Jahren 2016 bis 2020 in Wien an die Polizei, im wesentlich kürzeren aktuellen Zeitraum waren es ebenfalls vier, von denen sich drei darüber hinaus ihrem sozialen Umfeld anvertrauten. Ein weiteres Gewaltopfer suchte ebenfalls privat Unterstützung. Was die Inanspruchnahme von Gewaltschutzeinrichtungen betrifft, hatte sich nur ein späteres Wiener Femizidopfer der Jahre 2016 bis 2020 in einem Frauenhaus aufgehalten, in der vorliegenden Studie traf das laut Aktenlage bei niemandem zu. Das Gewaltschutzzentrum Wien wurde in beiden Zeiträumen von niemandem konsultiert. Spezifische Hilfsangebote gegen Gewalt gegen Frauen werden also weiterhin nur in begrenztem Umfang in Anspruch genommen. Risikoindikatoren Risikoindikatoren ergeben sich sowohl aus dem Verhalten des Täters, das auf eine Tötungsabsicht hindeuten kann, als auch aus individuellen Merkmalen des Täters, die mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Femizids assoziiert sind. In beiden Studien stellt das Ausüben von psychischer Gewalt gegen die Partnerin oder frühere Partnerinnen, wozu auch ausgeprägte Eifersucht, Kontrollverhalten oder Stalking zählen, den am häufigsten nachweisbaren Risikoindikator dar. Er spielte 2016 bis 2020 bei sieben von 17 Tätern eine Rolle, 10 2022/23 sogar bei jedem zweiten. Psychische Gewalt trat in der aktuellen Studie nie alleine auf, sondern immer gemeinsam mit der Betrachtung der Partnerin als Eigentum, was mit „Besitzdenken“ operationalisiert wurde. 7 Körperliche oder sexuelle Gewalt gegen aktuelle/ frühere Partnerinnen war in der früheren Studie bei etwas mehr als der Hälfte der Femizide als Risikoindikator nachweisbar, in der vorliegenden Untersuchung ist dies bei drei von zehn Femiziden/-versuchen der Fall. Ein Unterschied zwischen den beiden Studien zeigt sich beim Risikoindikator Pflegebedürftigkeit. Während dieser in der früheren Studie lediglich einmal in Wien dokumentiert wurde, spielte er in der aktuellen Untersuchung in drei Fällen eine Rolle. Die körperliche oder psychische Gewalt an Kindern war in der alten Studie nicht relevant, bei der aktuellen aber dreimal. Tatmotiv und Gerichtsurteil In der Studie betreffend 2016 bis 2020 war Eifersucht das von den Tätern am häufigsten genannte Motiv, nämlich von vier der 17 Wiener Täter. Das zweitwichtigste Motiv war das Beenden der Beziehung. Im aktuellen Erhebungszeitraum zeigt sich eine Verschiebung: Trennung war das häufigste Tatmotiv(dreimal), gefolgt von Eifersucht und Pflegebedürftigkeit mit je einer Nennung. Ein Femizidversuch erfolgte während eines psychotischen Schubs und bei einem Täter blieb das Tatmotiv unbekannt. Im Unterschied zur früheren Studie wurde 2022/23 auf Grundlage des Datenmaterials für alle(versuchten) Femizide ein Tatmotiv ermittelt, also auch im Fall des Selbstmords des Täters. Demzufolge war das häufigste Tatmotiv die Trennung(viermal), gefolgt von Pflegebedürftigkeit der Partnerin(dreimal). 2016 bis 2020 wurde gegen zehn der 17 Täter ein Hauptverfahren durchgeführt, sechs hatten Selbstmord begangen und einer war flüchtig. Acht Männer wurden wegen Mordes verurteilt und zwei Täter in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Im Untersuchungszeitraum 2022/23 wurden sieben Männer angeklagt, drei hatten Selbstmord begangen. Es erfolgten sechs Verurteilungen und in einem Fall die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ohne Ausspruch einer Strafe. Resümee der Femizide von 2016 bis 2020 und 2022/23 Vorausgeschickt werden muss, dass aufgrund der geringen Fallzahlen bei beiden Erhebungen – sie decken gemeinsam einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren ab, in dem 27 Frauen in Wien Opfer von Femiziden bzw. Femizidversuchen wurden, also durchschnittlich vier Frauen 7 Ein direkter Vergleich mit der Vorgängers tudie ist nicht möglich, weil der damalige Indikator„patriarchale Denkweise“ nicht weiter verwendet wurde. Er entspricht der neuen Kategorie„Besitzdenken“ und traf damals auf vier von 17 Tätern zu. 11 pro Jahr – nur ein Feststellen von Tendenzen möglich ist, nicht aber die Anwendung statistischer Methoden. Im Zeitvergleich bestehen kaum Unterschiede, so waren etwa Opfer und Täter jeweils mehrheitlich Österreicher:innen. Beide Male fällt der hohe Anteil an über 60 Jahre alten und hochbetagten Opfern auf, in der aktuellen Untersuchung außerdem der hohe Anteil an Pflegebedürftigen in dieser Altersgruppe. 8 Dieser Risikoindikator spielt insbesondere bei hochbetagten Paaren und„Femicide- Suicide“-Konstellationen immer wieder eine Rolle(siehe dazu weiter hinten). Die Indikatoren psychische Gewalt – krankhafte Eifersucht – Besitzdenken stehen miteinander in Beziehung und verweisen auf ein hohes Femizidrisiko. Als Tatmotiv nannten die Angeklagten in erster Linie die Beendigung der Beziehung durch die Partnerin. In beiden Studien erhobene Auffälligkeiten, vor allem Suchterkrankungen, lagen 2022/23 bei sechs von zehn Tätern vor, 2016 bis 2020 bei zehn von 17. In der vorangegangenen Untersuchung handelte es sich dabei am häufigsten, nämlich bei acht Tätern, um Probleme mit legalen Drogen, die in der neuen Studie kaum eine Rolle spielten. Im aktuellen Erhebungszeitraum, der nur 18 Monate umfasst, erfolgten häufiger Betretungsund Annäherungsverbote, wobei offen bleibt, ob die gefährdeten Frauen häufiger die Polizei informierten oder ob sich die Polizei häufiger für ein Einschreiten nach dem Gewaltschutzgesetz entschied. In Folge der fünf Femizidversuche, bei denen der Täter im Anschluss nicht Selbstmord beging, wurde nur einmal nach der Tat ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt. In einem anderen Fall war in einem Aktenvermerk der Polizei festgehalten, man warte vor dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots ab, ob die Staatsanwaltschaft irgendwelche Maßnahmen anordne, laut Abschlussbericht zwei Tage später wurde schließlich kein Verbot verhängt; das Opfer wurde zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus behandelt. Die Inanspruchnahme von Opferschutzeinrichtungen erwies sich bei beiden Untersuchungen als gleichermaßen gering. Allerdings suchten 2022/23 vier Gewaltopfer Hilfe in ihrem sozialen Umfeld – dieser Aspekt wurde vorher nicht zahlenmäßig erhoben. 8 In der gesamtösterreichischen Femizidstudie war diese Gruppe mit Ausnahme von Wien stark überrepräsentiert. 12 Qualitative Auswertung Im Anschluss an die deskriptive Auswertung der erhobenen Daten wurden diese einer qualitativen Analyse unterzogen. Qualitative Zugänge eignen sich dazu, typische Aspekte herauszuarbeiten, dafür reicht eine geringe Anzahl von Fällen aus. In der Folge werden zunächst die zehn Femizide und Femizidversuche aus dem Zeitraum 2022/23 kurz vorgestellt und anschließend einzelne Risikoindikatoren herausgearbeitet. Zehn Femizide und Femizidversuche Fall 1: Mordversuch Die Ehe von Herrn und Frau H(Mitte bzw. Anfang 40) war nach 16 Jahren zum Tatzeitpunkt bereits seit drei Jahren geschieden. Als Frau H im Januar 2022 mit ihrem Freund nach Hause kam, erwartete ihr Ex-Mann sie vor der Wohnungstür. Er bedrohte sie und warf ihr vor, dass er die gemeinsamen Kinder nicht sehen durfte, worauf sie antwortete, das sei eine Konsequenz seiner Brutalität. Frau H ging mit ihrem Freund in die Wohnung und verständigte die Polizei, woraufhin Herrn H gegenüber aufgrund einer positiven Gefährderprognose telefonisch ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurde(wobei laut Strafakt bereits seit 2019 ein behördliches Waffenverbot vorlag). Frau H zeigte ihren Ex-Mann auf der Polizeiinspektion an. Das Angebot, von einer Polizeistreife nach Hause gebracht zu werden, lehnte sie ab – ihr Lebensgefährte werde sie abholen. Sie ging aber schließlich am späteren Nachmittag ohne Begleitung nach Hause, weil ihr Partner verhindert war, und wurde direkt vor der Wohnhausanlage von Herrn H, der auf sie gewartet hatte, mit einem Küchenmesser niedergestochen. Mehrere Passant:innen wurden auf ihre Hilferufe aufmerksam, weshalb der Täter mit seinem Auto flüchtete. Zwei Zeug:innen leisteten bis zum Eintreffen der Rettung Erste Hilfe. Ein Zeuge hatte Herrn H erkannt, der im Zuge einer Sofortfahndung an seiner Wohnadresse festgenommen wurde. Bei der Notoperation von Frau H wurden zwölf Messerstiche und-schnitte im Bauch-, Bein- und Handbereich festgestellt. Die Ehe von Frau und Herrn H wurde von ihrem Schwager arrangiert, weil Frau H in Österreich ein Kind aus einer früheren Lebensgemeinschaft hatte und die Familie ihr Gesicht wahren musste. Frau H, die in Wien geboren und aufgewachsen ist, fuhr in die Türkei und heiratete 2003 nach einem kurzen Gespräch zum Kennenlernen einen ihr Fremden. Herr H lebte damals in der Türkei, wo er bereits verheiratet gewesen war. Frau und Herr H haben zwei gemeinsame Kinder im Teenageralter, die Tochter des Opfers wurde vom Täter adoptiert. Zum ersten Mal schlug Herr H seine Frau bald nach der Hochzeit, als er erfuhr, dass sie kurze Zeit mit einem Österreicher zusammen war, und warf ihr immer wieder die sexuelle Beziehung mit einem nicht beschnittenen Mann vor. 2012 schlug er sie ins Gesicht und würgte sie, 13 weil sie ihm seine Spielsucht vorhielt und deshalb die Scheidung wollte. Er ließ von ihr ab, als die Kinder zu schreien begannen. Frau H informierte die Polizei, die ein Betretungsverbot aussprach. Auf das Drängen der Töchter hin entschied sich Frau H damals, die Beziehung fortzuführen; das Strafverfahren wurde eingestellt. Wenige Monate später gab es einen weiteren Gewaltvorfall, bei dem sie die Polizei nicht informierte, weil sie nicht wollte, dass ihre Töchter wieder einen Polizeieinsatz erlebten. Das Ehepaar hatte sich bereits sehr entfremdet und Herr H kam nur noch zum Essen und Schlafen nach Hause. 2018 bestand Frau H dann auf die Scheidung, weil ihr Mann ihre älteste Tochter terrorisiert habe. Er habe dem Mädchen z.B. verboten, ihre Mutter zu umarmen. Was die beiden gemeinsamen Kinder anging, sei ihr Mann enttäuscht gewesen, dass sie keine Söhne geboren habe; er habe auf eine Abtreibung gedrängt. Auf ihren Scheidungswunsch reagierte er mit der Drohung:„Entweder du stirbst oder bleibst bei mir.“(St-Akt ON 10.3, 4) Bis zur einvernehmlichen Scheidung ein halbes Jahr später habe er immer wieder gedroht, sie zu töten, aber auch, dass er Selbstmord begehen werde. Herr H erhielt zwar bald nach der Scheidung eine Gemeindewohnung zugewiesen, zog aber nicht aus. Bei einem Streit darüber im Frühling 2019 schlug er Frau H mehrmals mit der flachen Hand und würgte sie, bis die jüngste Tochter dazwischen ging, die dabei ebenfalls verletzt wurde. Die ältere Tochter verständigte die Polizei, die ein Betretungsverbot sowie ein Waffenverbot verhängte. Im Strafverfahren wegen Körperverletzung in zwei Fällen entschied sich der Richter für eine Probezeit von zwei Jahren als diversionelle Erledigung. Im Einstellungsbeschluss(St-Akt ON 48.28, 2) wird auf Schläge und Stöße gegen beide Opfer verwiesen, aber kein Würgen festgestellt. Frau H beantragte eine einstweilige Verfügung für einen allgemeinen Schutz vor Gewalt. Herrn H wurde der Aufenthalt in der Nähe ihrer Arbeitsstelle und der Schule der Kinder verboten sowie die Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau, allerdings waren ihm begleitete Besuchskontakte zu seinen Töchtern erlaubt. Die einstweilige Verfügung wurde um ein weiteres Jahr verlängert und lief im Mai 2021 aus, weil zwischen den früheren Eheleuten kein Kontakt mehr bestand. Ab diesem Zeitpunkt begann der Täter, seine Ex-Frau und die Mädchen heimlich zu beobachten und zu verfolgen. Im Scheidungsvergleich 2018 wurde Herrn H ein begleitetes Kontaktrecht zu seinen Töchtern zugestanden. Die älteste Tochter vertraute ihrer Mutter erst nach der Scheidung an, dass Herr H sie mehrfach geschlagen hatte. Frau H hatte zwar immer wieder Hämatome bemerkt, die ihre Tochter aber mit Sportverletzungen erklärte. Auch die jüngeren Mädchen erzählten ihrer Mutter verspätet, dass ihr Vater sie geschlagen und immer wieder Drohungen für den Fall einer Scheidung ausgesprochen habe. Er setzte sie unter Druck, indem er erklärte, er bringe Frau H um, wenn die Mädchen etwas erzählten. Frau H gab später im Strafverfahren an, sie habe überlegt, ihren Ex-Mann anzuzeigen, sich aber dagegen entschieden, weil sie keine Beweise für die Übergriffe hatte und Herr H ohnehin alles abstreiten würde. 14 Da ihn seine Töchter nicht treffen wollten und er Frau H dafür verantwortlich machte, beantragte Herr H im September 2021 beim Pflegschaftsgericht ein Kontaktrecht. Die Mädchen sagten bei ihrer Anhörung aus, ihr Vater habe sich nie um sie gekümmert, er sei aggressiv, sie hätten Angst vor ihm und wollten ihn nicht mehr sehen. Mit diesen Aussagen konfrontiert meinte Herr H zum Richter,„dass, wenn er schon die Kinder verliert, es ihm egal sei, was jemand anderer verliert. Er sagt weiters, dass es ihm egal sei, wenn er zwischen vier Wänden sitze wie in einem Gefängnis oder tot sei, das spiele für ihn keine Rolle.“(St-Akt ON 47.3, 2) Darauf ermahnte ihn der Richter, Drohungen, seien sie auch nur implizit, zu unterlassen. Im Strafverfahren beschrieb Frau H ihren Ex- Mann als„machtgierig“ und bereits ab der Heirat extrem kontrollierend(St-Akt ON 24.4, 4). Er habe ihr nicht erlaubt, die Wohnung ohne sein Einverständnis zu verlassen, sie durfte nicht einmal mit den Kindern in den Park gehen. Erst als sie Kopftuch trug, durfte sie wieder aus dem Haus gehen, konnte aber ihren Beruf als Arzthelferin nicht mehr ausüben. Sie habe zunehmend„das Gefühl bekommen, der Beschuldigte lässt meine Persönlichkeit auf ein Minimum schrumpfen. Ich durfte überhaupt nichts machen, ich habe nur die Kinder und mich selbst ge habt“.(St-Akt ON 46, 11) Immer, wenn sie ihm sagte, dass sie das nicht mehr aushalte, habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Sie nahm diese Drohungen ernst, weil sie von einem Freund ihres Mannes wusste, dass dieser seine erste Ehefrau mehrfach geschlagen und gewürgt und sie wegen ihres Trennungswunsches beinahe umgebracht habe. Das psychiatrische Gutachten(St-Akt ON 33.2, 36) diagnostizierte bei Herrn H einen„Zustand nach depressiver Anpassungsstörung“, neurologisch fand sich keine forensisch relevante Störung, auch lag keine positive Gefährlichkeitsprognose vor. Die Tat sei nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden. Der Täter sei mit mehreren Konfliktherden konfrontiert gewesen, die ihn in den letzten drei Jahren dauerhaft beschäftigten: dass er die Kinder nicht sehen durfte, die Bestätigung der Vermutung, dass seine Ex-Frau einen neuen Freund habe, und das Erkennen, dass die Beziehung endgültig beendet war – „Erniedrigung und tiefste Kränkung waren sicher die Folge.“ Bei der Anamnese beschrieb sich Herr H als eifersüchtig und erklärte,„seine Frau“ noch immer zu lieben. Zum Tathergang gab er an, er habe seiner Ex-Frau Angst einjagen wollen, um ihr klarzumachen, dass er die Kinder sehen wolle, und nach der übermäßigen Gewalt, einem sogenannten Overkill, befragt:„Als ich begonnen habe, auf meine Frau einzustechen, habe ich nicht daran gedacht, dass sie daran sterben könnte. Als mir dieser Gedanke dann gekommen ist, habe ich aufgehört, auf sie einzustechen.“(St-Akt ON 6, 2) Frau H sagte bei ihrer Zeugeneinvernahme aus, sie habe„immer gewusst, dass der Beschuldigte mich irgendwann ‚abstechen wird‘, ich habe das meinen Freunden auch so gesagt, es hat aber keiner richtig ernst genommen. Ich habe das deshalb gewusst, weil mir klar war, dass der Beschuldigte mir diese Scheidung nie ver ziehen hat.“(St-Akt ON 46, 14) 15 Frau H suchte mehrfach Unterstützung. Sie informierte zweimal die Polizei(2012 und 2019), was beide Male zu einem Betretungsverbot und einmal in weiterer Folge zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung führte(dem Akt ist nicht zu entnehmen, ob Frau H Kontakt zum Gewaltschutzzentrum hatte). Außerdem habe sie in der Scheidungsphase, als Herr H wiederholt mit Mord und Selbstmord drohte,„öfter die Polizei gerufen, es wurde mir aber gesagt, man könne nichts Wesentliches unternehmen“(St-Akt ON 46, 12). Auch vom Pflegschaftsrichter fühlte sie sich nicht ernst genommen: Obwohl sie ihn informierte, dass ihr Mann sie im Falle einer Scheidung mit dem Umbringen bedroht habe, habe er darauf beharrt, dass eine Scheidung nur einvernehmlich möglich sei. Die Anklageschrift stellte einen„patriarchalen Handlungsstil(…), der strenge sadistische Elemente enthält“, fest und betonte, dass der Täter seine Ex Frau nach wie vor als sein„Eigentum“ betrachte(St-Akt ON 65, 3, 65, 7). Das bestätigte sich in der Hauptverhandlung, als Herr H auf die Frage„Akzeptieren Sie das Recht einer Frau, sich von Ihnen scheiden zu lassen?“ klar mit„Nein“ antwortete. Zur Tat erklärte er:„Dann hat sie mir ins Gesicht gesagt, dass ich die Kinder nie wieder sehen werde. Das hat sie mir lächelnd ins Gesicht gesagt. Deshalb habe ich sie verletzen müssen.“ Und später, bei einer Nachfrage:„Ja, Sie haben richtig verstanden(…) Ich wollte sie auch sozusagen erziehen, weil die Situation nicht so bleiben sollte“. Herr H wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Fall 2: Mord und Selbstmord Im Juni 2022 verständigte Herr D(Mitte 80) telefonisch die Rettung: Er habe seine gleichaltrige Frau und den gemeinsamen Hund erschossen und werde nun Selbstmord begehen. Beim Eintreffen der Polizei lag das Ehepaar tot im Bett, beide mit einem Kopfschuss. Der Täter war mit Unterhose und Socken bekleidet, das Opfer mit einer offenen Bluse und einer Windelhose. Beide Toten trugen ihren Ehering und hatten eine Goldkette umhängen, Frau D hielt außerdem einen Rosenkranz in den Händen. Es lagen vier am PC geschriebene Abschiedsbriefe vor: Einer – mit„Geständnis“ betitelt und von Herrn D unterschrieben – verwies auf die schwere Krankheit und die Pflegebedürftigkeit beider, weshalb sie einvernehmlich beschlossen hätten, ihre Leben zu beenden. Die übrigen waren nicht unterschrieben und richteten sich an die beiden erwachsenen Kinder. Die Tochter und der Sohn gaben der Polizei gegenüber an, die Eltern hätten eine harmonische Ehe geführt, es sei nie zu Gewalttätigkeiten gekommen. Seinem Sohn zufolge hatte Herr D den Revolver legal besessen, ihn aber vor einigen Jahren als vermisst gemeldet, weshalb die waffenrechtlichen Dokumente eingezogen wurden. 16 Fall 3: Mord und Selbstmordversuch Herr M(54 Jahre) erwürgte seine Ehefrau(55) im Februar 2022 und unternahm dann mit Tabletten einen Selbstmordversuch. Bei Frau M war kurz zuvor Bauchspeicheldrüsenkrebs im Endstadium diagnostiziert worden, ihre Lebenserwartung betrug nach ärztlicher Einschätzung drei bis sechs Monate. Sie hatte die stationäre Chemotherapie wegen Schmerzen abgebrochen, es waren aber zwei ambulante Termine im Februar und im März vereinbart. Herr M hatte seiner Aussage nach bereits öfter über Selbstmord nachgedacht, wollte seine Frau aber nicht alleine lassen. In der Tatnacht sei ihm erstmalig der Gedanke gekommen, dass das ganze Leid ein Ende hätte, wenn sie beide tot wären. Und sie würden sich„drüben“ wiedersehen. Er strangulierte seine Frau, suchte alle Tabletten im Haushalt für seinen Selbstmord zusammen und schrieb am frühen Morgen ein Abschiedsmail an die gemeinsame Tochter:„Geliebte Tochter, was ich heute getan habe, wirst du nicht verstehen. Ich versuche trotzdem es zu erklären. Durch meine Art des Denkens habe ich Euch alle ins Chaos gestürzt.“(Hv-Akt ON 33, 6) Die Tochter rief daraufhin ihren Vater an, der ihr gestand, dass er die Mutter getötet und selbst eine Überdosis Tabletten genommen habe. Daraufhin rief die Tochter die Rettung. Das Ehepaar war seit 30 Jahren verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter. Ende Januar wurde ein Enkelkind geboren und für den Tag nach der Tat war geplant, dass Tochter und Baby für zwei Wochen zu Besuch kommen sollten. Das gab Frau M wieder Energie, während sich Herr M davor fürchtete, weil die Tochter dann bemerken werde, wie schlecht es der Mutter ging, aber auch wegen der doppelten Belastung, weil klar war, dass er sich um den Besuch kümmern müsse. Im Akt finden sich keine Hinweise auf Gewalt in der Beziehung. Sowohl die Tochter als auch mehrere als Zeug:innen befragte Freund:innen und Nachbar:innen des Paares haben die Ehe als harmonisch wahrgenommen, Herr M habe sich auch sehr um seine kranke Frau, die er als seinen Lebensmenschen bezeichnete, gekümmert. Die Zeug:innen hatten Frau M bis zuletzt als„lebensbejahend und positiv“ empfunden, Herrn M wurde als„überfordert“ bzw. als „abwesend und in sich zurückgezogen“ beschrieben(Hv-Akt ON 33, 3). Sowohl der Ehemann als auch die Tochter von Frau M beschrieben sie als schon vor der Krebsdiagnose depressiv. Sie war medikamentös eingestellt und in psychotherapeutischer Behandlung. Nach der Diagnose durchlebte Frau M emotionale Tiefen, aber auch Höhen. Einem Nachbarn zufolge sei sie etwa knapp vor Silvester, als sie bei ihnen zu Besuch war, „ausgerastet“, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung so verzweifelt war(Hv-Akt ON 4, 48). Da sie mit Selbstmord drohte und sich auch von ihrem Mann nicht beruhigen ließ, wurde die Rettung verständigt; es erfolgte aber keine Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Später erklärte sie dem Nachbarn, sie habe damals verstanden, dass sie sterben werde. Nach der Geburt des Enkelkindes Ende Januar sei sie dann ihrer Psychotherapeutin zufolge positiv 17 gestimmt gewesen, obwohl es ihr seit längerem körperlich sehr schlecht ging: Sie habe nicht gewusst, wie lange sie noch leben werde, war aber glücklich über die Geburt des Enkels. Auch die Eintragungen im Tagebuch von Frau M klangen positiv, an den letzten drei Tagen vor ihrem Tod waren mehrfach Schmetterlinge und Herzen gemalt und eingeklebt. Unter ihren Sachen befand sich außerdem eine Aufzählung der Personen, die zu ihrem Begräbnis eingeladen werden sollten, und eine undatierte„What I want to do“-Liste(die abfotografierte Liste befindet sich im Akt, ist aber unleserlich). Die Aussagen von Herrn M bei der Polizei und in der Hauptverhandlung spiegeln seine große Verzweiflung und Hilflosigkeit wegen der Erkrankung seiner Frau und seine Angst vor der Zukunft. Herr M vertraute sich nach der Krebsdiagnose seiner Frau niemandem an, auch Psychotherapie nahm er nicht in Anspruch. Sein Arzt diagnostizierte einen Erschöpfungszustand und Depressionen und verschrieb ihm Antidepressiva und Schlaftabletten, die Herr M auch einnahm. Das Gerichtsgutachten bestätigte die Diagnose. Im Gutachten fand sich auch die Aussage von Herrn M, dass er bei der Tötung seiner Frau keine Waffe verwendet habe, weil er sie nicht verletzen wollte. Herr M wurde wegen Mordes angeklagt, aber wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt. Fall 4: Mordversuch Herr O(33 Jahre) versuchte im Juni 2022 seine frühere Ehefrau(31 Jahre) aus dem Fenster zu stoßen, indem er seinen Kopf in ihren Bauch rammte und gegen sie trat. Sie wehrte sich, stürzte zu Boden und wollte auf allen vieren flüchten. Er beschimpfte sie immer wieder mit dem arabischen Wort für„Teufel“(obwohl er die arabische Sprache nicht beherrschte) und begann mit einer Essgabel auf ihren Hals und ihren Bauch einzustechen. Er biss und würgte sie und brüllte, dass sie jetzt sterben werde. Frau O versuchte die Wohnungstür aufzusperren, brach aber zusammen, so dass sich der Täter auf sie setzen konnte und sie würgte, bis sie ohnmächtig wurde. Nachbar:innen informierten die Polizei. Die Beamt:innen mussten Herrn O gewaltsam von seinem Opfer wegzerren. Das Paar war von 2016 bis 2021 verheiratet. Die Scheidung erfolgte einvernehmlich, weil sie sich nach Angaben von Frau O auseinandergelebt hatten, und sie blieben danach in freundschaftlichem Kontakt. Frau O beschrieb ihren früheren Mann als eifersüchtig, aber nicht aggressiv, er sei nie gewalttätig gewesen. Auch ihre Schwester hatte nie, weder während der Beziehung noch nach der Trennung, Gewalt wahrgenommen. Einige Tage vor dem Mordversuch erzählte Herr O seiner Ex-Frau, eine Frau habe ihn mit schwarzer Magie belegt und verflucht. Da er sehr beunruhigt war und Angst hatte, blieb sie über Nacht bei ihm. Am Morgen warf er sie aus der Wohnung, weil er überzeugt war, auch sie wolle ihn mit schwarzer Magie belegen. Am nächsten Tag bat er sie wieder um Hilfe: Je18 mand wolle ihn umbringen, weshalb er einen Exorzismus benötige, und sie solle ihn zum Pfarrer begleiten. Frau O holte ihn ab und die beiden fuhren in ihre Wohnung. Er war schweißnass, sprach wie im Wahn und redete wirr, weshalb Frau O die Situation unangenehm wurde und sie ihn bat zu gehen. Daraufhin begann er sie zu beschimpfen und fragte, ob es denn keine anderen Männer in ihrem Leben gebe und sie ihre schwarze Magie ausgerechnet gegen ihn einsetzen müsse. Er stürzte sich auf sie, packte sie am Mund(„als würde er mir die Magie aus dem Körper reißen“ – HV-Akt, ON 3.10, 4) und drängte sie zum geöffneten Fenster. Circa zwei Jahre vor der Tat waren die Mutter und der Bruder von Herrn O verstorben, und seine Schwester sagte bei ihrer Befragung aus, dass damals eine Wesensveränderung mit ersten psychischen Auffälligkeiten eingetreten sei. Er habe viel Alkohol getrunken und Schulden gemacht. Etwa ein halbes Jahr danach kam es zur Trennung des Ehepaars. Etwas später wurde Frau O zufolge ihr Ex- Mann festgenommen, weil er eine Sexarbeiterin„etwas härter“ angefasst habe. Zu ihr habe er danach gesagt:„Ich bin der King, mir kann niemand etwas anhaben“. Etwa zur selben Zeit verlor Herr O seine Arbeit. Er betrank sich und konsumierte regelmäßig Cannabis, häufig auch Kokain und schließlich kurze Zeit vor der Tat Crystal Meth. Beruhigungsmittel, die ihm aufgrund psychosomatischer Beschwerden verschrieben wurden, nahm er nicht ein. Er begann, seine Ex-Frau öfter in betrunkenem Zustand anzurufen und gab ihr Schuld am Scheitern der Ehe. Schwarze Magie spielte in der Herkunftsfamilie von Herrn O seit jeher eine Rolle. Frau O erzählte bei ihrer Einvernahme, das sei bei ihnen„immer präsent[gewesen]. Wo man gedacht hat, dass die Familie verflucht ist, wo man zu solchen Scharlatanen gegangen ist, um zu schauen, ob man da irgendwelche Flüche auf sich hat, oder die Zukunft vorhersagen. Das war bei ihnen schon präsent, aber nicht so, dass sie jemand anderen etwas antun würden.“ (HV-Akt ON 31, 4) Das psychiatrische Gutachten diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie mit der Differentialdiagnose einer chronifizierten Psychose aufgrund von Substanzmissbrauch. Die Psychose weise außerdem einen starken sexuellen Bezug auf. Der Beginn der Erkrankung ließ sich nicht feststellen, aber die akute Erstmanifestation der Psychose sei am Tattag erfolgt. Frau O erhielt Prozessbegleitung und sagte in der Hauptverhandlung aus. Herr O, der sich an die Tat nicht erinnern konnte, wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht. Fall 5: Mord Im April 2022 verständigte eine Ordinationsmitarbeiterin die Polizei, weil zwei Buben, sieben und neun Jahre alt, ihren Arzttermin ohne Begleitperson wahrnahmen. Die Polizei brachte die Kinder nach Hause, fand eine unversperrte Wohnungstüre vor, aber in der Wohnung 19 eine abgesperrte Zimmertüre. Der abgezogene Schlüssel war auf einem Regal platziert. Im Schlafzimmer lagen die Mutter, Frau K(32 Jahre), und die Schwester(14 Jahre) der Kinder, beide waren erwürgt worden. Die Frau trug Lackstiefel mit hohem Absatz und ein spitzenbesetztes Negligé. Ihr Mund war mit einem Klebeband abgedeckt. Das Mädchen trug Nachtkleidung. Die Buben berichteten, dass Herr L(49 Jahre), der Freund der Mutter, am Vorabend in der Wohnung gewesen sei. Die Brüder gingen früher ins Bett, die Schwester, die im selben Zimmer schlief, erst gegen Mitternacht. Gegen ein oder zwei Uhr wachten sie auf, weil ihre Schwester laut schrie, liefen ins Wohnzimmer und beobachteten, wie Herr L ihre Schwester würgte. Als dieser sie sah, schickte er sie zurück ins Bett, was sie befolgten. Der Täter flüchtete ins Ausland und wurde im Zuge einer internationalen Fahndung im September 2022 festgenommen und nach Österreich gebracht. Er sagte aus, es habe sich um zwei Unfälle gehandelt. Als er seiner Freundin beim Sex den Mund zuklebte und sie auf ihre Aufforderung hin würgte, sei sie – was sonst auch manchmal passierte – bewusstlos geworden, dann aber nicht mehr aufgewacht. Das Mädchen sei dazugekommen und habe geschrien, als er sie beruhigen wollte, habe er sie unabsichtlich erwürgt. Das Paar war seit 2019 religiös verheiratet, aber nicht standesamtlich, und beide besaßen eine eigene Wohnung, Herr L lebte allerdings faktisch mit Frau K und den Kindern. Frau K war ungarische Staatsbürgerin, zog als junge Erwachsene nach Wien und konvertierte dann zum Islam. Sie war bis 2019 verheiratet, aus dieser Ehe stammten die Kinder. Zum Tatzeitpunkt lebte sie von der Mindestsicherung und absolvierte eine Ausbildung zur Sekretärin. Herr L ist tunesischer Staatsbürger und kam 2004 nach Österreich, um eine Österreicherin zu heiraten. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Seine frühere Frau sagte als Zeugin im Verfahren aus, sie hätten bis zu ihrer zweiten Schwangerschaft eine gute Ehe geführt, aber dann begann er sie zu beschimpfen, verbot ihr das Wort und schlug sie sogar während der Schwangerschaft. Herr L arbeitete längere Zeit als Küchenhelfer, gelegentlich auch als Laiendolmetscher, zum Zeitpunkt der Tat war er arbeitslos. Im Mordverfahren wurde die jahrelange Gewalt von Herrn L gegen seine Partnerin und deren Tochter offengelegt. Einer Freundin von Frau K zufolge habe diese vor allem psychische Gewalt erfahren, in Form von Kontrolle und Kontaktverboten. So habe Herr L ihr zum Beispiel fast ein Jahr lang verboten, die Freundin zu treffen. Die Freundin erinnerte sich, dass sich Frau K zwei- oder dreimal vom Täter getrennt hatte, die erste Trennung erfolgte wegen Herrn Ls telefonischen Kontakten zu anderen Frauen. Frau K hatte ihren Freundinnen darüber hinaus erzählt, dass Herr L sie finanziell ausnütze, sie müsse alles bezahlen, körperliche Gewalt sprach sie aber nicht explizit an. Die Tochter dagegen sei geschlagen worden – sie hatte einer Schulfreundin von Schlägen mit der Hand und einige Male mit einem Gürtel er20 zählt. Die 14-Jährige hatte sich mehreren Personen anvertraut, Freundinnen ebenso wie Lehrkräften in der Schule und der schulinternen Beratungslehrerin. Durch die Aussage der Freundin wurde außerdem bekannt, dass Frau K und ihre Tochter bereits früher physische und psychische Gewalt durch den geschiedenen Mann bzw. Stiefvater der Opfer erlebt hatten; gegen ihn waren mehrere Betretungsverbote verhängt worden und Frau K hatte Strafanzeigen erstattet. Die Kinder- und Jugendhilfe hatte 2018 auf Initiative der Schule hin Kontakt mit der Familie, weil Frau K ihrer Tochter mit Zwangsverheiratung gedroht hatte, sollte sie keine Lehrstelle finden. 2019 wurde die Kinder- und Jugendhilfe wieder involviert, weil Frau K im Zuge der Scheidung ihren Mann beschuldigte, ihre Tochter sexuell missbraucht zu haben, und Anzeige erstattete. Im Strafverfahren sprach die Kinder- und Jugendhilfe von einer jahrelangen Gewaltgeschichte innerhalb der Familie. Betont wurde auch, dass Herr L zwar nicht religiös gewesen sei und nicht gebetet habe, gleichzeitig habe er aber Frau K vorgeschrieben, wie sie sich verhalten müsse. Die Kinder- und Jugendhilfe erlebte Mutter und Tochter als streng religiös und wies darauf hin, dass beide ein Kopftuch trugen. Auch die Freundinnen von Frau K beschrieben sie als praktizierende Muslima. In der Hauptverhandlung wurde auch die Beziehung von Herrn L zu den Kindern thematisiert. Die Freundin von Frau K erzählte, die Buben hätten eine enge Beziehung zu ihrem Stiefvater gehabt, sie unternahmen auch öfter etwas mit ihm. Ihrer Tochter habe Frau K aber nicht erlaubt, mit Herrn L alleine zu sein – die Freundin vermutete, wegen des Missbrauchs durch den ersten Ehemann. Herr L war körperlich und psychisch unauffällig, er konsumierte weder Alkohol noch Drogen. Das psychiatrische Gutachten konnte keine manifeste psychiatrische Störung und auch keine forensisch relevante neurologische Störung feststellen. Es hielt fest, dass der Täter alle Schuld von sich wies und seine Tat entweder als Unfall, als Versehen oder als Folge seiner Überforderung durch die laufenden Konflikte zwischen Mutter und Tochter darstellte. Laut Anklageschrift hatte das Paar Geschlechtsverkehr, dann verklebte der Täter Frau K den Mund und würgte sie, bis sie erstickte. Anschließend zerrte er die Tochter aus dem Bett ins Wohnzimmer, setzte sich auf sie und erwürgte sie ebenfalls. Herr L wurde wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Fall 6: Mordversuch Frau E(58 Jahre) beendete im Mai 2023 ihre Beziehung mit Herrn F(74 Jahre) wegen seiner Eifersucht. Anlass für die Trennung war ein Streit in dem Lokal, in dem Frau E arbeitete: Als ein Gast sie„Schatzl“ nannte, beschimpfte er sie und drohte, sie so sehr zu entstellen, dass sie nicht mehr als Kellnerin arbeiten könne. Als Frau E die Trennung aussprach, drohte ihr Herr F mit Gewalt und damit, dass er ihre Wohnung anzünden werde. Er verließ die Woh21 nung mit den Worten„Du wirst schon sehen, was du davon hast!“ und kam in der Nacht wieder, konnte aber mit seinem Schlüssel die Wohnungstür nicht öffnen. Da er im Stiegenhaus Lärm machte, öffnete Frau E aus Rücksicht vor den Nachbarn die Tür. Er attackierte sie mit einem Pfefferspray und einem Messer und rief„Ich zeig‘s dir, jetzt bist du dran! Ich mach dich fertig“. Frau E konnte ihn abwehren, rannte nackt um Hilfe rufend von ihrer Erdgeschoßwohnung ins Stiegenhaus und lief die Treppe hinauf. Er holte sie ein, stach ihr mit dem Messer in den Rücken, und als sie stürzte, stach er weiter auf ihr Gesicht, ihre Schultern und Hände ein. Ein Nachbar öffnete seine Tür und schrie Herrn F an, schloss die Tür aber aus Angst wieder. Daraufhin stach Herr F weiter auf das Opfer ein, Frau E rief nach Hilfe und versuchte ihn abzuwehren. Eine andere Nachbarin, eine Polizistin, kam in das Stiegenhaus, richtete ihre Schusswaffe auf den Täter und forderte ihn auf, vom Opfer abzulassen. Während Herr F„ruhigen Schrittes“(Zeugenaussage der Polizistin) das Wohnhaus verließ, setzte die Polizistin die Rettungskette in Gang und leistete Erste Hilfe. Herr F wurde am Folgetag in der Wohnung einer Verwandten festgenommen. Die Polizistin betonte später in der Hauptverhandlung die Ruhe des Täters:„Der Mann ist einfach die Stiegen runter gegangen, ist seelenruhig weggegangen, er hat auf mich nicht rea giert“(HV-Protokoll, ON 83.1). Frau E und Herr F kannten sich seit circa 20 Jahren und führten ab April 2019 eine Beziehung. Seine Eifersucht war von Beginn an ein Problem. Frau E beschrieb ihn als besitzergreifend, er wolle nicht, dass sie mit anderen Männern spreche oder dass sie arbeiten gehe. Das Paar lebte nicht zusammen, aber er hatte einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Als Frau E die Beziehung im Februar 2022 zum ersten Mal beendete, stalkte er sie, versuchte in ihre Wohnung einzudringen, belästigte sie auf aggressive Weise und bedrohte sie. Einmal informierten Nachbarn die Polizei, die ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprach, und Frau E beantragte eine einstweilige Verfügung, die auch bewilligt wurde. Sie verzieh ihm aber und die Beziehung wurde fortgesetzt, bis Mai 2023. Herr F war vermutlich abhängig von Alkohol und Kokain, womit er auch dealte. Der Verdacht des Suchtgifthandels war der Polizei bekannt, nachdem im Februar 2023 ein anonymer Hinweis eingegangen war: Herr F besorge das Kokain und das Dealen erfolge in dem Lokal, in dem Frau E arbeitete. Der Anzeiger erwähnte außerdem, dass Herr F seine Freundin von Kokain abhängig mache, sie schlage und sie nötige, ihn beim Dealen zu unterstützen. Frau E hat ihrer Aussage zufolge nie mit irgendjemandem über die Aggressivität und die Eifersucht von Herrn F gesprochen. Herr F war als junger Mann längere Zeit beschäftigungs- und obdachlos. Sein Strafregister wies zum Tatzeitpunkt insgesamt 19 Verurteilungen beginnend mit 1971 auf. In den Jahren 1976 bis 1983 wurde er fünfmal wegen Körperverletzung verurteilt, dreimal wegen Sachbeschädigung sowie je einmal wegen Erpressung und gefährlicher Drohung. 1985 wurde gegen ihn wegen Mordes eine zwanzigjährige Haftstrafe verhängt, aus der er 1998 bedingt entlassen wurde. 2000 erfolgte die Verhängung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrerer 22 Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und 2015 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund von falscher Beweisaussage sowie versuchter Begünstigung. Herr F zeigte sich hinsichtlich des Mordversuchs nicht geständig, sondern gab an, er habe Frau E einen Schnitt im Gesicht und dadurch eine Narbe zufügen wollen, weil er sich von ihr ausgenützt fühlte. Der Urteilsspruch lautete auf lebenslange Freiheitsstrafe. Fall 7: Mordversuch und Selbstmord Frau A hatte die Scheidung wegen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber eingereicht. Das Paar lebte trotz der zwei gemeinsamen Kinder, 2003 bzw. 2010 geboren, nie zusammen. Als Frau A(Anfang 50) im Juni 2022 mittags nach Hause kam, traf sie ihren Noch-Ehemann (Mitte 50) in ihrer Wohnung an, obwohl dieser ihres Wissens keinen Schlüssel mehr besaß. Er hielt einen Revolver in der Hand und drohte:„Jetzt ist es aus mit dir“. Sie versuchte panisch zu flüchten, den Weg zur Wohnungstür hatte ihr Herr A aber versperrt. Sie lief daher auf den Balkon und sprang aus dem zweiten Stock in den Hof. Zeug:innen leisteten Erste Hilfe und leiteten die Rettungskette ein. Der Täter kam ebenfalls in den Hof, richtete einer Nachbarin zufolge die Waffe zunächst auf das Opfer – er wirkte auf sie unschlüssig –, erschoss sich dann aber selbst. Eine weitere Nachbarin hatte von ihrem Balkon aus Frau A„lass mich“ rufen gehört und sah deren Mann auf sie zugehen – er habe auf sie„benommen“ gewirkt. Auf einen Nachbarn, der sich im Hof aufhielt, machte er einen betrunkenen Eindruck. Der Täter erlag fünf Tage später seinen Verletzungen. Die polizeilichen Erhebungen ergaben, dass er nicht nur mit einem Revolver bewaffnet war, sondern auch Pfefferspray, E-Schocker und Handschellen mit sich führte. 2017 war gegen ihn ein Waffenverbot verhängt worden; die Ehefrau wusste nichts von dem Revolver in seinem Besitz. 2018 erfolgte eine Verurteilung wegen Waffenbesitzes und der Vorbereitung von Suchtgifthandel. Frau A war nach dem Sturz schwer verletzt und befand sich in akuter Lebensgefahr, das medizinische Gutachten stellte aber weitere Verletzungen im Gesicht und am Körper fest, die eindeutig Folgen von direkter massiver Gewalt waren. Sie wurde im Krankenhaus nur kurz zum Sachverhalt vernommen. Die als Zeug:innen befragten Nachbar:innen wussten vom laufenden Scheidungsverfahren und sagten aus, es habe immer wieder„Streit“ gegeben, aber das Opfer habe nie zuvor so geschrien wie am Tattag. Eine Nachbarin gab an, sie wisse vom Hörensagen, dass der Täter seine Frau geschlagen habe, sie selbst habe aber nur öfters„lautstarken Streit“ mitbekommen, ca. alle vier bis sechs Wochen; Verletzungen des Opfers seien ihr nie aufgefallen. Einem weiteren Nachbarn hatte das Opfer selbst erzählt, dass sie„Probleme“ mit ihrem Mann habe. Niemand von den Zeug:innen wusste von Gewalttätigkeiten, niemand war von Frau A um Hilfe gebeten worden. 23 Fall 8: Mord und Selbstmord Im Juni 2022 erschoss der 80-jährige Herr G seine gleichaltrige Ehefrau und dann sich selbst mit einer auf ihn registrierten Schusswaffe. Beide saßen in Wohnzimmersesseln. Das Opfer hatte Schussverletzungen im Bauch und an der Schläfe, er am Kopf; sie trug ein Nachthemd, er eine Trainingshose. Bei Frau G konnte Alkohol im Blut nachgewiesen werden. Der genaue Todeszeitpunkt blieb unklar, die Leichen wiesen bereits Verwesungsspuren auf, als die Tat von der Heimhilfe entdeckt wurde. Ein Abschiedsbrief lag nicht vor. Beide litten an altersbedingten Erkrankungen, so hatte die Frau eine Seh- und eine Gehbehinderung und konnte den Nachbar:innen zufolge die Wohnung nicht mehr verlassen. Darüber hinaus litt sie an wiederkehrenden Harnwegsinfekten, einer fortschreitenden Augenerkrankung(Makuladegeneration), einer Schilddrüsenunterfunktion, Bluthochdruck und Adipositas. In der Krankenakte des Mannes waren Bluthochdruck und die Lungenerkrankung COPD angeführt. Die Nichte des Paares gab an, etwa zwei Wochen vor dem Auffinden der Leichen mit beiden telefoniert zu haben. Dabei habe sich ihr Onkel große Sorgen um den Gesundheitszustand der Tante gemacht, die immer wieder gestürzt sei. Die Nichte hatte die Ehe als harmonisch wahrgenommen und ging von einer Verzweiflungstat aus, bei der sich das Paar vorher abgesprochen habe. Fall 9: Mordversuch Im Juli 2022 wartete Herr S(52 Jahre) auf seine Ex-Partnerin(60 Jahre) im Hof ihrer Wohnanlage, überfiel sie von hinten, hielt ihr den Mund zu und stach ihr mit einem Küchenmesser einmal in die Brust. Er flüchtete und Frau T konnte sich in ein nahegelegenes Lokal schleppen, wo Gäste Rettung und Polizei zu Hilfe riefen. Der Täter wurde in seinem Stammlokal verhaftet. Das Paar hatte 23 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt und war seit ca. vier Monaten getrennt. Beide stammten aus Polen, lebten aber schon seit Jahrzehnten in Österreich. Frau T arbeitete als Altenpflegerin. Herr S war Maurer, bezog aber seit 18 Jahren infolge eines Berufsunfalls eine Invaliditätspension. Im Dezember 2021 erhielt er eine Krebsdiagnose, außerdem wurde eine Leberzirrhose diagnostiziert. Er hatte keine Vorstrafen, gegen ihn bestand aber bereits seit 2008 ein Waffenverbot. Unklar blieb, ob er bei der Tat betrunken war. Zum Tatzeitpunkt war eine einstweilige Verfügung aufrecht, die Frau T im Anschluss an ein Betretungs- und Annäherungsverbot erwirkt hatte. Sie gab im EV-Antrag an, die Gewalthandlungen hätten 2015 begonnen. Damals schlug Herr S ihren Kopf gegen eine Tür, was eine Verletzung an der Stirn zufolge hatte, ein anderes Mal schüttete er kochendes Wasser absichtlich über ihren Unterarm. Ihr Ex-Partner sei schon seit langem Alkoholiker und wenn er trinke, werde er grundlos eifersüchtig und aggressiv. Die Gewalttätigkeiten nahmen wäh24 rend der Covid-19-Lockdowns zu, als er häufig zu Hause blieb, Freunde einlud und mit ihnen gemeinsam viel Alkohol trank. Gegen Jahresende 2021, ein halbes Jahr vor dem Mordversuch, eskalierte die Gewalt, nachdem Frau T ankündigt hatte, mit ihrem Bruder zu einem Familienfest nach Polen zu fahren. Herr S bedrohte sie mit einem Küchenmesser und erklärte, dass„heute Schluss“(St-Akt ON 13, 3) sei – sie sei deshalb aus Angst zuhause geblieben. Ein paar Tage später, Anfang Januar, wachte sie sehr früh auf, weil sie Feuchtigkeit am Kopf spürte: Herr S hatte Petroleum auf ihre Haare geschüttet und saß mit einem Feuerzeug in der Hand neben ihr. Sie flüchtete in das Stiegenhaus und rief um Hilfe. Da niemand reagierte und sich der Täter in der Wohnung ruhig verhielt, kehrte sie nach längerem Warten in die Wohnung zurück. Dort attackierte Herr S sie neuerlich, packte sie an den Haaren und schlug sie ins Gesicht. Sie konnte sich losreißen und fuhr zu ihrem Bruder, in dessen Begleitung sie auf einer Polizeiinspektion Anzeige wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung erstattete, woraufhin die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot erließ. Frau T gab bei der Polizei an, aus Angst vor ihrem Lebensgefährten nicht alleine in die Wohnung zurückgehen zu wollen. Da sie beabsichtigte, sich endgültig von ihm zu trennen, beantragte sie einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung sowie für einen allgemeinen Schutz vor Gewalt. In den ersten Wochen unternahm Herr S beharrliche Kontaktversuche, dann ließ er Frau T in Ruhe. Rund drei Wochen vor dem Mordversuch sprach er sie mehrfach in Geschäften und auf der Straße an und bedrohte sie dabei bzw. schenkte ihr bei einer Gelegenheit einen Blumenstrauß und bat sie, ihn wieder aufzunehmen. In der Hauptverhandlung wurde der Bruder des Opfers, der in einem sehr engen Verhältnis zu Frau T steht, als Zeuge befragt. Er bestätigte nicht nur die dokumentierten Gewalthandlungen, sondern hatte auch beobachtet, dass Herr S seine Schwester seit Jahren beschimpfte, herabwürdigte und schlug. Er sei Alkoholiker, habe auf Kosten des Opfers gelebt und extremes Kontrollverhalten und übermäßige Eifersucht an den Tag gelegt. So habe er seiner Schwester zum Beispiel verboten, Freundinnen und Familienmitglieder zu treffen oder Röcke zu tragen. Seine Schwester habe ihm immer von den Gewalttätigkeiten erzählt, allerdings erst mit Verzögerung. Trotz mehrerer Trennungen sei sie jedes Mal zu ihrem Lebensgefährten zurückgegangen. Der Bruder hatte außerdem von der Tochter des Täters aus einer früheren Ehe, mit der er in Kontakt stand, erfahren, dass dieser gegen seine damalige Ehefrau Gewalt ausgeübt hatte. Die geplante Tötungshandlung habe Herr S bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Lokal geäußert, aber die Anwesenden hätten ihm nicht geglaubt. Die Kellnerin konnte sich an den Vorfall nicht erinnern. Dem psychiatrischen Gutachten zufolge führte der jahrzehntelange Alkoholismus bei Herrn S zu einer Persönlichkeitsstörung und zu kognitiven Beeinträchtigungen. Darüber hinaus wurde eine Benzodiazepinabhängigkeit festgestellt. Das Gutachten attestierte ihm eine Herab25 minderung der Selbstkontrolle, es liege aber keine forensisch relevante Störung vor. Damit seien zwar die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gegeben, nicht aber Zurechnungsunfähigkeit. Das Gutachten betonte die fehlende Empathie von Herrn S dem Opfer gegenüber. Er würdigte sie als schlechte Partnerin herab, als eine Person, die nie für ihn etwas getan habe. Das zeigte sich auch in einem Brief, den er aus der Haft an die Staatsanwaltschaft schickte, um Frau T Falschaussage und Verleumdung vorzuwerfen, und außerdem behauptete, dass sie eine sehr schlechte Hausfrau gewesen sei – er habe gekocht und den Haushalt alleine geführt. Das Gericht verurteilte Herrn S zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, außerdem erfolgte die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum. Seiner Berufung wurde keine Folge gegeben. Fall 10: Mordversuch Herr R zog in den Tagen vor dem Mordversuch im Januar 2022 wieder in die Ehewohnung ein, obwohl das Paar bereits seit 2016 getrennt war. Eine Freundin von Frau R war für einige Tage zu Besuch und wurde Zeugin eines Streits zwischen Herrn und Frau R(beide Anfang 50), bei dem er sie mit dem Umbringen bedrohte, als sie ihm mitteilte, sie wolle alleine leben. Die Freundin wollte die Wohnung verlassen, Frau R bat sie aber zu bleiben, weil sie die Drohungen ernst nahm und sich fürchtete. Am Tattag bemerkte Frau R auf dem Handy ihres Mannes das Foto einer leicht bekleideten Frau, worauf sie wütend wurde und eine Thermoskanne gegen ihren Mann warf. Die Situation eskalierte und Herr R stach seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser in den Bauch. Frau R flüchtete in das Stiegenhaus, ihr Mann verfolgte sie. Die Freundin verließ ebenfalls die Wohnung und sah Frau R auf dem Boden liegen, neben ihr einen Nachbarn, der sie vom Täter wegzog, und lief aus dem Haus. Herr R ging in die Wohnung zurück. Nachbar:innen riefen die Polizei, die gleichzeitig mit der Rettung ankam. Frau R hatte vier Stichwunden, zwei davon lebensbedrohlich, sowie mehrere Abwehrverletzungen und musste notoperiert werden. Der Täter stellte sich wenig später der Polizei. Frau R gab im Zuge der schonenden Einvernahme an, ihr Mann habe vor der Tat gedroht, er werde sie nicht gehen lassen, und wenn, dann nur als Leiche. Herr und Frau R lernten sich 1989 in Afghanistan kennen und heirateten. 2012 floh die Familie nach Österreich. Beide haben Kinder aus einer früheren Ehe. Die drei Söhne und zwei Töchter von Frau R kennen ihren früh verstorbenen leiblichen Vater nicht. Herr R hat höhere Schulbildung, war in Österreich aber nie berufstätig. Einer der Stiefsöhne sagte aus, Herr R habe zu spielen begonnen und der Mutter Geld gestohlen, weshalb es immer wieder zu Streit gekommen sei. Laut Frau R war die Ehe zerrüttet, sie sei schon lange nicht mehr glücklich, deshalb hätten sie sich getrennt, aber phasenweise weiterhin miteinander gewohnt. In Afghanistan hätten sie 26 eine bessere Ehe geführt, weil sie„nicht die Freiheiten hatte wie in Österreich“(St-Akt ON 24.3, 5). Zum Beispiel war in Afghanistan Frauen Berufstätigkeit verboten, aber in Wien arbeitete sie gegen den Willen ihres Mannes als Reinigungskraft.„Er ist immer mit mir zur Arbeit gegangen, da er sehr eifersüchtig war.“(ebd.) Sie hoffte darauf, dass sich ihre Beziehung im Alter wieder bessern werde. Frau R zufolge habe ihr Mann sie nie geschlagen und sie nur einmal körperlich angegriffen, indem er sie packte und fortstieß. Aber er beschimpfte sie und drohte ihr und den Kindern immer wieder, sie„ab[zu]stechen und den Kopf ab[zu]schneiden“. Zu den Drohungen erklärte Frau R:„Das hat er aber so oft gesagt, dass meine Familie und ich das nicht mehr ernstgenommen haben.“ Allerdings hätten die Kinder sie gewarnt, dass Herr R die Drohung eines Tages umsetzen werde, sie dachte aber, das s„er sich nicht trauen[wird], mir etwas anzutun, da wir jetzt in Europa sind.“ Die Kinder von Frau R wussten über die häufigen Morddrohungen Bescheid bzw. waren teilweise dabei anwesend und wurden ebenfalls bedroht. Sie versuchten immer wieder ihre Mutter zu überzeugen, Herrn R zu verlassen bzw. einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen. Sie warf ihn mehrfach aus der gemeinsamen Wohnung, habe ihn aber immer wieder aufgenommen, wenn er – mit den Worten eines Sohnes –„ weinend vor der Wohnungstür gestanden ist und ihr versichert hat, dass er sich nun bessern wird“. Zweimal ergingen Betretungsverbote, und die erwachsenen Stiefsöhne zeigten Herrn R mehrfach an, er wurde aber nicht verurteilt. Drei Strafverfahren wurden eingestellt: 2018 und 2019 wegen des Verdachts auf Nötigung bzw. gefährliche Drohung und ebenfalls 2019 wegen des Verdachts auf fortgesetzte Gewaltausübung zum Nachteil eines Stiefsohnes. Im Herbst 2021 schließlich wurde Herr R vom Verdacht der beharrlichen Verfolgung seiner Ehefrau und eines Stiefsohns freigesprochen. Im Verfahren wegen des Mordversuchs warf der Sohn seiner Mutter vor, den Stiefvater damals wie schon bei den früheren Anzeigen geschützt zu haben. Frau R, die von der Interventionsstelle Wien betreut wurde, gab zum damaligen Strafverfahren an:„Es ist dann zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, und[er] ist dann freigesprochen worden. … Ich habe mich dort unfair behandelt gefühlt.[Er] wurde sicher über eine Stunde befragt, und ich wurde lediglich einige Minuten befragt. Der Dolmetscher war nicht sehr gut. Ich nehme an, dass er schlecht übersetzt hat, da mir der Richter gesagt hat, dass ich nichts Falsches sagen soll oder auch nicht lügen soll, sonst werde ich wegen Verleumdung angezeigt. Ich habe das nicht verstanden.“(St-Akt ON 24.3, 6) Das psychiatrische Gutachten ergab keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinn, auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine rechtsrelevante Intelligenzminderung oder eine seelische Störung. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung waren demzufolge nicht gegeben. Zu Herrn Rs Wahrnehmung des Tatgeschehens führte das Gutachten aus:„Im Grunde stellte sich der U[ntersuchte] eher als Opfer denn als Täter dar, verlagerte die Auslösefaktoren für die ange27 lastete Tathandlung primär nach außen, suchte Tatmotive vor allem in anhaltenden Spannungen und familiären Schwierigkeiten und letztlich als Folge des eskalierten Verhaltens seiner psychisch labilen Ehefrau. Im Grunde bagatellisierte er das Tatgeschehen und gab an, dass es wie in jeder Familie einfach Schwierigkeiten und Spannungen gegeben habe, man sich aber nicht fei ndlich gegenüberstehen würde.“ In der Hauptverhandlung gab Herr R wie schon im Zuge der Begutachtung an, seine Ehefrau habe sich mit einem Messer töten wollen, er habe sie gerettet und dann den Tatort verlassen, um weitere Hilfe zu holen. Gleichzeitig gestand er ein, außer Kontrolle gewesen zu sein, weil seine Frau seine Familie beschimpft und damit seine Ehre verletzt habe, und behauptete, seine Frau sei eine schlechte Ehefrau und Hausfrau. Herr R wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, woraufhin sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegten. Beiden Berufungen wurde nicht Folge gegeben. In Richtung Staatsanwaltschaft führte das Berufungsgericht aus:„Das Erstgericht hält diesbezüglich rich tig fest, dass ‚ brutale Übergriffe zum Nachteil von Frauen, sogenannte Femizide‘(bereits jetzt) auf völliges Unverständnis und radikale Ablehnung der recht-suchenden Bevölkerung stoßen. Wenn dieses Bewusstsein in der Allgemeinheit aber bereits verankert ist – wovon das Erstgericht zutreffender Weise ausgeht – können generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer schärferen Strafe jed och nicht mehr rechtfertigen.“ Während des laufenden Berufungsverfahrens nahm Frau R in einem Brief an das Gericht ihren Mann in Schutz:„Meinem Mann ging es psychisch nicht gut da sein Bruder im Koma lag und sehr schwer krank war. Mein Mann und ich waren mehrere Jahre zusammen, wir hatten sehr oft Streit miteinander, aber er hatte nie die Absicht, mich zu verletzen, wir waren sehr freundlich miteinander.“(Hv-Akt ON 100) Risikoindikatoren Anhand der Fallbeispiele lassen sich die bereits in der deskriptiven Auswertung angesprochenen Risikofaktoren nachvollziehen, wobei bis zu sieben(Fall 9) solcher Hinweise kumulierten. Tabelle 1 verzeichnet für jeden analysierten Fall die identifizierten Risikoindikatoren. Die qualitative Auswertung, die sämtliche Warnhinweise erfasst, nicht nur die im Vorfeld bekannten und daher hinsichtlich der Femizidprävention relevanten, ergibt, dass letztlich bei jedem Femizid/Femizidversuch Risikoindikatoren vorhanden waren. 28 Tab. 1: Risikoindikatoren nach Fällen Besitzdenken Körperliche Gewalt gegen Opfer Psychische und oder physische Gewalt gegen (gemeinsame) Kinder Körperliche Gewalt gegen Dritte Morddrohung Pflegezuständigkeit/-verantwortung Stalking Krankhafte Eifersucht Besitz von Waffen Drogen- und Alkoholmissbrauch Einschneidendes Erlebnis Selbstmorddrohung/Suizidalität Diagnostizierte psychische Krankheit Gesamt W1 W2 W3 W4 W5 W6 W7 W8 W9 W10 Gesamt x x x x x 5 x x x 3 x x x 3 x 1 x x x x 4 x x x 3 x x x 3 x x x 3 x x x 3 x x x 3 x x 2 x x 2 x x 2 7 2 4 2 3 6 1 2 7 3 37 Anm.: Die Zusammenstellung der Risikoindikatoren orientiert sich an WAVE(2012). 29 Ins Auge stechen insbesondere die Fälle 1, 5 und 9, bei denen Besitzdenken gemeinsam mit körperlicher Gewalt gegen das Opfer auftritt. In den Fällen 1 und 5 kommt Gewalt gegen die (gemeinsamen) Kinder dazu. Das Ausüben von körperlicher Gewalt ist – abgesehen von Aussagen der Opferzeuginnen – belegt durch Betretungs-(und Annäherungs-)Verbote, Strafanzeigen und Vorstrafen. Bei den Fällen 6 und 10, bei denen Besitzdenken ebenfalls belegt ist, finden sich im Strafakt keine Nachweise für körperliche Gewalt gegen die Partnerin, vereinzelte Hinweise bleiben vage. Der Täter im Fall 6 ist im Übrigen der einzige, bei dem körperliche Gewalt gegen Dritte bekannt ist, alle anderen waren Familientäter, bei ihnen fanden sich in den Akten keine Hinweise auf Gewalt gegen Personen außerhalb der Familie. 9 Mit einer Ausnahme(Fall 5) sprachen die besitzergreifenden Männer Morddrohungen aus. Krankhafte Eifersucht geht teilweise, aber nicht zwingend mit Besitzdenken einher(Fälle 1, 6, 9). Kontrolle schließlich wird bei den drei Faktoren Besitzdenken, Morddrohungen und Stalking sichtbar, die sich alle in den Fällen 1, 6 und 9 finden. Im Fall 5 zeigt sich das Kontrollverhalten des Täters insbesondere in Form von Isolation. Die Täter in den Beispielen 1 und 6 sowie im Beispiel 10 versuchten Kontrolle auszuüben, es gelang ihnen aber nur teilweise. Zwei Gewaltopfer(6, 10) waren gegen den Willen ihres Ehemannes bzw. Lebensgefährten berufstätig, was diese vermutlich nicht zuletzt deshalb„erlaubten“, weil sie selbst keiner regulären Beschäftigung nachgingen. Das Opfer im Fall 1 durfte die Wohnung nur verlassen, wenn sie ein Kopftuch trug und musste dafür darüber hinaus die Erlaubnis ihres Ehemannes telefonisch einholen. Verschiedene psychische Erkrankungen können das Gewaltrisiko erhöhen, sie werden aber nicht immer ärztlich diagnostiziert und behandelt. Mit den Erkrankungen geht häufig eine fehlende Krankheitseinsicht und damit eine Verweigerung der Behandlung einher. Dazu kommt die gesellschaftliche Tabuisierung, die ein Ignorieren psychischer Krankheiten durch Täter und Umfeld unterstützt. Während bei den Femizidtätern zwischen 2016 und 2020(Haller et al. 2023) psychische Erkrankungen insgesamt(in Wien weniger) eine recht große Rolle spielten, hatten 2022/23 nur zwei Männer vor der Tat eine psychiatrische Diagnose. Einer von ihnen litt an einer Depression – eine Erkrankung, die das Risiko für Partnergewalt erhöht (Saunders et al. 2023) 10 – und befand sich in ärztlicher Behandlung. Beim anderen wurde eine Differentialdiagnose erstellt, d.h. aufgrund der Symptomatik kamen zwei Diagnosen in Betracht: sowohl paranoide Schizophrenie als auch eine chronifizierte Psychose aufgrund von Substanzmissbrauch. Bei beiden Krankheiten treten Symptome wie Halluzinationen und Wahnvorstellungen auf. Er hatte seine Medikamente abgesetzt und verweigerte eine weite9 Wissenschaftlichen Studien zufolge besteht beim Typus des„family violence“-Täters das geringste Femizidrisiko(Holtzworth-Munroe& Stuart, 1994). Er ist üblicherweise gekennzeichnet durch die Ausübung von wenig-schwerer körperlicher Gewalt in der Beziehung und kaum von psychischer sowie sexualisierter Gewalt. 10 Beim Täter in Fall 1 wurde im Zuge der Begutachtung nach dem Mordversuch eine vorangegangene depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. 30 re Behandlung. Das Gutachten stellte Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt fest und es erfolgte die Unterbringung des Täters in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ohne Ausspruch einer Strafe. Alkohol- und Drogenkonsum stehen in einem signifikanten Zusammenhang mit Gewalt in Beziehungen, Männer mit Alkohol- und Drogenmissbrauch haben gegenüber der Gesamtbevölkerung ein sieben- bis achtmal höheres Risiko, Beziehungsgewalt auszuüben(Yu et al. 2019). Das Gewaltrisiko steigt beim gleichzeitigen Bestehen von Substanzkonsumstörungen und Persönlichkeitsstörungen(ebd.), was im Fall 9 zutraf. Der Täter im Fall 6 konsumierte sowohl Alkohol als auch Kokain. Alkohol- und Drogenabusus trafen auch im Fall 4 zusammen. Selbstmorddrohungen(Fall 1) stellen ebenfalls einen Indikator für ein erhöhtes Femizidrisiko dar, dasselbe trifft auf wiederholtes stilles Nachdenken über Selbstmord zu(Fall 3). Zweiterem fehlt zwar der Aspekt der psychischen Gewalt, aber beide Male steht das„Mitnehmen“ der Partnerin im Hintergrund. Unter einschneidenden biografischen Erfahrungen, die das Gewaltrisiko erhöhen können, sind etwa das Ausziehen der Kinder des Paares, Arbeitslosigkeit oder die Pensionierung des Täters zu verstehen, aber auch eine schwere Erkrankung des Täters(Fall 9) oder des Opfers (Fall 3). Der Risikofaktor Pflegezuständigkeit/-verantwortung bestimmt drei der vier Fälle, in denen der Täter zunächst seine Partnerin und dann sich selbst tötete. Zweimal handelte es sich um (hoch)betagte Paare(Fall 2 und 8) und einmal um ein Ehepaar in den 50-ern, bei dem die Frau aufgrund einer Krebserkrankung eine Lebenserwartung von nur wenigen Monaten hatte(Fall 3). Zeug:innen berichteten bei allen drei Paaren von harmonischen Beziehungen, niemand hatte den Femizid in Verbindung mit einem Suizid kommen sehen. Trotz schwerer Erkrankungen und Beeinträchtigungen wurde nur ein Ehepaar von einer Heimhilfe unterstützt(Fall 8). Zwei Männer erschossen ihre Frau, der dritte erwürgte sie und gab bei der Einvernahme an, er habe keine Waffe verwendet, um sie nicht zu verletzen. 11 Fall 7 dagegen stellt sich ganz anders dar. Das Opfer rettete sich durch einen lebensgefährlichen Sprung vom Balkon, der Täter beging daraufhin Selbstmord. Das Opfer hatte wegen seiner Gewalttätigkeit die Scheidung eingereicht und im Krankenhaus wurden bei ihr Verletzungen festgestellt, die nicht vom Sturz stammten, sondern von direkter massiver Gewalt. 11 Siehe dazu auch im nächsten Kapitel unter„Femicide- Suicide“. 31 Strukturelle Muster von Femiziden Im Rahmen der qualitativen Auswertung der Fallbeispiele zeigt sich, dass Femizide in Beziehungen bestimmten strukturellen Mustern folgen. Die zehn Fallanalysen verdeutlichen zwei dominante Typen: Zum einen finden sich Elemente von Kontrollbeziehungen, wie sie in den Fällen 1, 5, 6, 9 und 10 erkennbar sind, zum anderen ist der Typus Femizid mit anschließendem Suizid vertreten, und zwar bei den Fällen 2, 7 und 8, sowie einen Suizidversuch nach der Tat im Fall 3. Nicht zugeordnet wurde der Fall 4, weil dieser Tötungsversuch während eines akuten psychotischen Schubs erfolgte. Im Folgenden werden die beiden Erscheinungsformen von Beziehungsmorden unter Rückgriff auf die Fallbeispiele systematisch dargestellt und typologisch eingeordnet. Kontrollbeziehung Monckton Smith(2020) stellt die Kontrollbeziehung anhand eines Acht-Stufen-Modells dar, das sich durch einen zeitlich-sequenziellen Eskalationsprozess auszeichnet, der im Femizid gipfelt. Das bedeutet, ein Femizid ist in Kontrollbeziehungen kein plötzliches Ereignis, sondern verschiedene Phasen, die sich über die Zeit hinweg verschärfen, folgen aufeinander. In dieser Studie wurden dazu Risikofaktoren aus dem Datenmaterial herausgearbeitet, die nun exemplarisch anhand des Stufenmodells aufgezeigt werden. Stufe 1 Vor der Beziehung(Prerelationship): Täter weist Vorgeschichte von Gewalt, Kontrolle oder Stalking auf und frühere Warnsignale werden von Betroffenen und Umfeld häufig ignoriert(ebd., 1274). Deutlich wird dies im Fall 5: Der Täter zeigte bereits in einer vorherigen Beziehung kontrollierendes und gewalttätiges Verhalten, eine frühere Partnerin sagte vor Gericht aus, er habe sie geschlagen und ihr„das Wort verboten“. Auch im Fall 9 wurde im Gerichtsverfahren frühere Beziehungsgewalt bekannt, den Gerichtsakten war allerdings nicht zu entnehmen, ob die Opfer des Femizids/-versuchs davon wussten. Stufe 2 Frühe Beziehungsphase(Early Relationship): Schnelle emotionale Bindung und intensive Verliebtheit, erste Anzeichen von Besitzdenken und sozialer Isolation(ebd., 1275 – 1276). In der frühen Phase der Beziehung, die rasch sehr eng wird, treten erste Anzeichen für Besitzansprüche auf. Dies prägte auch die Beziehungsdynamik im Fall 6: Das Opfer gab nach der Tat an, die Eifersucht ihres Mannes sei bereits seit Beziehungsbeginn ein Streitthema gewesen. In den analysierten Justizakten fanden sich allerdings kaum Informationen über die Anfangszeit der Beziehung, weil die meisten Paare bereits jahrelang zusammen waren. 32 Stufe 3 Beziehung(Relationship): Ausprägung von Kontrollverhalten, Überwachung, sexualisierte Gewalt und Dominanz dienen der Stabilisierung von Kontrolle(ebd., 1276 – 1277). In der dritten Phase wird die ausgeprägte Kontrolle und Gewalt in der Beziehung etabliert. Im Fall 1 warf der der Täter seiner Frau vor, vor ihrer Ehe Sex mit einem unbeschnittenen Mann gehabt zu haben. Er würgte und schlug sie immer wieder, auch in Anwesenheit der Kinder. Im Fall 5 zeigt sich das Kontrollverhalten des Täters insbesondere in Form von Isolation: Eine Freundin des Opfers sagte in der Hauptverhandlung aus, der Täter habe seiner Frau den Kontakt zu ihr verboten. Im Fall 6 war die Beziehungsdynamik laut Gerichtsakt vom kontrollierenden Verhalten des Täters seiner Freundin gegenüber bestimmt: Sie sollte weder mit anderen Männern sprechen noch arbeiten gehen. Die Beziehung bei Fallbeispiel 9 ist geprägt von Eifersucht und Misshandlungen: Bei einer Gelegenheit schüttete der Täter seiner Lebensgefährtin kochendes Wasser über den Arm, ein anderes Mal bedrohte er sie mit einem Messer, weil er nicht wollte, dass sie zu einer Familienfeier im Ausland fuhr. Auch im Fall 10 verbot der Täter seiner Frau, arbeiten zu gehen, die Beziehung war gekennzeichnet von Eifersucht und Drohungen, auch gegen die Kinder. Ein Element der Kontrolle kann die Isolation des Opfers sein(Fall 5). Andere Täter versuchten alle sozialen Kontakte ihrer Ehefrau bzw. Lebensgefährtin zu unterbinden, setzten sich damit aber nicht durch. Einige Frauen, die stark kontrolliert wurden, konnten sich dennoch vor der Tat ihrem privaten Umfeld mitteilen oder riefen die Polizei zu Hilfe, die ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängte. Im Fall 9 wusste der Bruder des Opfers über die Herabwürdigungen und Beschimpfungen des Täters Bescheid. Im Fall 10 kam es in den Jahren vor der Tat zweimal zu einem Betretungsverbot und vier Strafverfahren wurden eingeleitet. In den Fällen 6 und 10 ist die Ausübung von körperlicher Gewalt im Vorfeld des Femizids nicht eindeutig zu klären. Körperliche Gewalt geht einem Femizid nicht notwendigerweise voraus, sondern sie ist Mittel zum Zweck für die(Wieder)Herstellung von Kontrolle über das Opfer. Das latente Gewaltpotenzial spielt jedoch immer eine Rolle, um das Opfer zu kontrollieren und zu verängstigen. Körperliche Gewalt ist ein Risikoindikator, der auf einen Femizid hindeutet, präsenter sind in Kontrollbeziehung aber Elemente von psychischer Gewalt. Dazu zählen – wie bereits dargelegt – Kontrolle und Drohungen, Stalking und die Isolation des Opfers von seinem Umfeld. Stufe 4 Auslösendes Ereignis(Trigger): Trennung oder Bedrohung des Machtverhältnisses rufen eine Krise hervor und meistens ein:„Wenn ich dich nicht haben kann, dann nie mand“( ebd., 1277 – 1278). Stufe 5 Eskalation(Escalation): Zunahme von Drohungen, Stalking, psychischer und physischer Gewalt, Ziel: Wiederherstellung von Kontrolle(ebd., 1278). 33 Einem Femizid geht ein auslösendes Ereignis voran, das die Machtverhältnisse in der Beziehung in Frage stellt. Bei Fall 9 war das die Ankündigung eines Familienbesuchs im Ausland. Der Täter hielt das Opfer mit einer Morddrohung, bei der er ein Messer einsetzte, davon ab, ein paar Tage später überschüttete er ihre Haare mit Petroleum. Als sie daraufhin eine einstweilige Verfügung beantragte, begann er sie zu stalken. Eine ähnliche Dynamik zeigt sich bei Fallbeispiel 6: Als ein Lokalgast das Opfer, das dort als Kellnerin arbeitete,„Schatzl“ nannte, rastete der Täter aus und drohte, sie zu entstellen, damit sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten könne. Daraufhin sprach das Opfer die Trennung aus, was für den Täter einen Kontrollverlust darstellte. Er reagierte darauf mit den Worten:„Du wirst schon sehen, was du davon hast!“. Im Fall 5 verhängte die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot, was Anlass für die Beendigung der Beziehung war. Danach stalkte und bedrohte der Täter das Opfer und bat sie wiederholt, zu ihm zurückzukehren. Die Weigerung des Opfers bedeutete für den Täter die endgültige Zurückweisung. Stufe 6 Denkveränderung(Change in Thinking): Beim Täter entwickelt sich das Gefühl, nur noch durch die Tötung des Opfers Kontrolle zurückgewinnen zu können(ebd., 1279). Stufe 7 Planung(Planning): Konkrete Planung: Waffenkauf, Beobachtung, Isolation und Auflauern der Opfer(ebd., 1279 – 1280). Die Veränderung im Denken lässt sich in den Gerichtsakten durch Aussagen des Täters oder durch das psychiatrische Gutachten nachvollziehen. Der Täter im Fall 1 sei laut psychiatrischem Gutachten mit mehreren Konfliktherden konfrontiert gewesen: die Einreichung der Scheidung durch das Opfer, das Kontaktverbot ihr und den Kindern gegenüber und die neue Beziehung des Opfers. Die gerichtliche Ablehnung des Kontaktrechts zu den Kindern war der Kulminationspunkt, der Täter äußerte, dass, wenn er die Kinder verliere, ihm egal sei, was jemand anderer verliere. Der Täter im Fall 9 stalkte sein Opfer nach der Trennung, stellte dieses Verhalten aber bald wieder ein. Erst drei Wochen vor dem Mordversuch nahm er das Stalking neuerlich auf und bedrängte das Opfer immer wieder. Im Fallbeispiel 6 dauerte die Entwicklung von Stufe 4 bis 7 nur wenige Stunden. Wie oben beschrieben folgte auf den Trigger die Ankündigung von Gewalt, wobei der Täter seiner Aussage zufolge eine schwere Körperverletzung plante. Als das Opfer etwas später die Trennung bestätigte, verließ der Täter die Wohnung, kam aber in der Nacht mit verschiedenen Waffen ausgerüstet zurück und verletzte das Opfer mit mehreren Messerstichen schwer. Stufe 8 Femizid(Femicide): Die Tötung erfolgt oft mit übermäßiger Gewalt oder mit einer Inszenierung(z. B. angeblicher„Sexunfall“)(ebd., 1280). Eine solche auffällige Inszenierung gab es im Fall 5: Das Opfer trug ein spitzenbesetztes Negligé und Lackstiefel mit hohem Absatz, und der Täter behauptete einen Sexunfall als Todesursache. Da der Täter eine genaue Aussage verweigerte und jegliche Verantwortung von sich 34 wies, konnten zwar Aspekte kontrollierenden Verhaltens in der Beziehung identifiziert werden, ein konkretes auslösendes Ereignis im Sinne eines eskalationsfördernden Moments war aber nicht nachvollziehbar. Im beschriebenen Fall 5 starb das Opfer, die anderen vier Frauen überlebten die Messerattacken ihrer(Ex-)Partner, obwohl bei 1 und 6 im Todesfall ein Overkill zu konstatieren wäre. „Femicide- Suicide“ Unter„Femic ide-Suicid e“ wird die Tötung der Intimpartnerin und der anschließende Suizid bzw. Suizidversuch des Täters verstanden. Dies war bei vier Fällen gegeben. Die Struktur und Muster von Femiziden mit anschließendem Selbstmord können, müssen aber nicht die zuvor beschrieben Elemente von Kontrollbeziehungen aufweisen. Anzeichen dafür finden sich im Fall 7, aufgrund des Selbstmords des Täters fehlen im Akt jedoch Informationen zur Beziehung. In den anderen drei Fällen, die mit dem Selbstmord/-versuch des Täters endeten, gab es laut Aktenlage keine Vorgeschichte von psychischer und/oder physischer Gewalt. Verwandte und Freund:innen der Ehepaare hatten deren Beziehung immer als harmonisch empfunden. Zwei Paare waren bereits 80 bzw. über 80 Jahre alt und in diesem hohen Alter steigt das Risiko, vom Partner getötet zu werden, signifikant an, sofern das Opfer oder der Täter an einer physischen oder psychischen Erkrankung leiden(Sorrentino et al. 2020, 9-10). Diese Konstellation zeigt sich bei den Fällen 2 und 8: Bei diesen Ehepaaren waren beide Partner:innen 80+, schwerkrank und pflegebedürftig. Aufgrund des Suizids der Täter wurden die Strafverfahren rasch eingestellt und die Datenlage ist in beiden Fällen sehr dünn. Informationsquelle können Abschiedsbriefe sein, die aber nur im Fall 2 vorlagen: Der Ehemann gestand die Tat und schrieb, er und seine Frau hätten einvernehmlich beschlossen, dass er sie beide töten solle. Das verweist auf sogenanntes mercy killing, also eine Tötung aus Mitleid(Canetto/Hollenshead 2000). Ein relevantes Muster bei Femiziden im hohen Alter ist die Überforderung des Täters durch die Pflegeverantwortung(Roberto et al. 2013) – das traf in den Fällen 2 und 8 zu, wenn auch den Akten nur wenige Details zu entnehmen sind. Die Aktenlage im Fall 3 ist besser, wegen des misslungenen Suizids des Täters liegen seine Aussagen vor. Das Paar war zwar wesentlich jünger – Mitte 50 –, aber das Opfer hatte Bauchspeicheldrüsenkrebs im Endstadium, und ihr Mann pflegte sie. Nach seinen Angaben und Zeug:innenaussagen aus seinem Umfeld zufolge war er mit der Pflegesituation und dem baldigen Ableben seiner Frau überfordert. Im Akt finden sich aber keine Hinweise darauf, dass ihn seine Frau um Sterbehilfe gebeten hätte, im Gegenteil, ihre letzten Tagebucheintragungen klangen positiv gestimmt. 35 Fazit und Empfehlungen Ziel der Studie war es, Informationen zur Gefährdungswahrnehmung und zur Hilfesuche der späteren Opfer von Femiziden bzw. Femizidversuchen zu erheben, um auf deren Basis Präventionsmaßnahmen zu entwickeln. Bereits in der bundesweiten Vorläuferstudie(Haller et al. 2023) wurde deutlich, wie wenige Gewaltopfer sich einerseits an die Polizei und andererseits an Opferschutzeinrichtungen wendeten, und zwischen den beiden Erhebungen bestehen kaum Unterschiede. In der aktuellen Untersuchung kontaktierten vier Frauen die Polizei, die ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängte. Ein Opfer wandte sich mehrfach an die Polizei, das letzte Mal am Tattag, bei den anderen lag der Kontakt länger zurück. Niemand hatte je Kontakt mit dem Gewaltschutzzentrum Wien oder suchte Zuflucht in einem Frauenhaus. Allerdings vertrauten sich vier Frauen Personen aus ihrem privaten Umfeld an. Im Unterschied zur früheren Erhebung wurden in dieser Studie nicht nur Femizide analysiert, sondern auch Femizidversuche. Die Aussagen der Opferzeuginnen konnten insbesondere die Beziehungsstruktur beleuchten, wodurch mehrfach das kontrollierende Verhalten des Täters zur Sprache kam. Es lässt sich nachvollziehen, wie eine Trennung – auch wenn sie schon etwas länger zurückliegt – zum Kontrollverlust beim Täter führt und er durch die Anwendung von Gewalt versucht diese wiederherzustellen. Dabei spielen Bilder von Männlichkeit eine Rolle. Die geringe Kommunikations- und Reflexionsfähigkeit der Täter zeigt sich darin, dass sie keine Hilfe bei Belastungen suchten und – falls sie mit ihrem sozialen Umfeld sprachen – es eher darum ging, sich Bestätigung zu holen, als um Selbstreflexion. Die Analyse der zehn Fälle gibt Aufschluss über die jeweiligen Risikofaktoren, die in jedem Fall vorhanden waren. Würden die jeweils zutreffenden Indikatoren vor dem Femizid bekannt und richtig eingeordnet, ließen sich möglicherweise einzelne Taten verhindern. Zu diesen Hinweisen zählen in erster Linie das Besitzdenken des Täters und körperliche Gewalt insbesondere gegen das Opfer, aber auch gegen Kinder. Weitere zentrale Indikatoren sind Hinweise auf die vom Täter ausgeübte Kontrolle, ebenso wie Morddrohungen und Waffenbesitz. Eine gänzlich andere Struktur weisen häufig Fälle von„Femicide- Suicide“ auf, bei denen der Täter nach dem Mord Selbstmord begeht. Meistens waren diese Paare bereits alt, krank und/oder pflegebedürftig. Gewalt gegen Frauen ist ein Strukturproblem, welches auf unterschiedlichen Ebenen in Angriff genommen werden muss, weshalb sich die folgenden Empfehlungen auf verschiedene Policy-Bereiche beziehen. Sie decken sich weitgehend mit denen der österreichweiten Femizidstudie(Haller et al. 2023). 36 Generelle Policy-Empfehlungen Hinter den Femiziden/-versuchen stehen die zentralen Tatmotive Eifersucht und Trennung, die auf eine patriarchale Haltung verweisen. Präventiv muss daher in allen Bevölkerungsgruppen an den herrschenden Geschlechterverhältnisse angesetzt werden, um Gewalt gegen Frauen insgesamt zu reduzieren. Mit breiten Kampagnen muss ein besserer Informationsstand in der Bevölkerung insbesondere hinsichtlich des Unterstützungsangebots für gewaltbetroffene Personen erreicht werden. Der Fokus sollte nicht ausschließlich auf den spezifischen Opferschutzeinrichtungen Gewaltschutzzentrum und Frauenhäuser liegen, sondern auch andere Einrichtungen für Frauen und Mädchen bewerben. Diese Kampagnen müssen die Darstellung von Frauen in der Opferrolle vermeiden und vermitteln, dass kein Gewaltopfer für erlebte Gewalt verantwortlich ist und sich kein Opfer dafür zu schämen braucht – mit dem Ziel, dass Gewaltopfer Unterstützungsangebote jeder Art frühzeitig wahrnehmen. Bereits im Kindergarten und in allen Schulstufen muss ein kritischer Umgang mit dem Thema Geschlechterrollen erfolgen. Wichtig ist nicht nur Burschenarbeit im schulischen ebenso wie im außerschulischen Bereich, sondern auch parallel dazu Mädchenarbeit – beide Ansätze müssen verfolgt werden, um nachhaltige Veränderungen zu erreichen. Empfehlungen im Bereich Polizei und Justiz und weiterer Stakeholdergruppen Damit Präventionsmaßnahmen an den richtigen Stellen ansetzen und effektiv sind, müssen Gewaltindikatoren in Hochrisikofällen von allen eingebundenen Institutionen zum Beispiel in sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen zusammengetragen und analysiert werden. Ähnliche Analysen sind für jeden erfolgten Femizid und Femizidversuch erforderlich, um mögliche Schwachstellen im Vorfeld zu identifizieren – sei es auf der Ebene der Zusammenarbeit oder auf der Ebene der eigenen Einrichtung. Im Zweifelsfall sollte die Exekutive grundsätzlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen, weil nur dann die gefährdete Person vom Gewaltschutzzentrum kontaktiert und über weitere Schutzmaßnahmen informiert wird. 12 Wie in beiden Österreich-Berichten von GREVIO(GREVIO 2017, 2024) gefordert, muss das Thema Beziehungsgewalt in allen Berufsgruppen, die an Schnittstellen arbeiten, verpflichtender Teil der Ausbildung sein. Dieses Wissen ist Voraussetzung für ein frühzeitiges Erkennen von Risikoindikatoren. 12 In Folge der fünf Femizidversuche, bei denen der Täter im Anschluss nicht Selbstmord beging, wurde nur einmal nach der Tat ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt(Fall 4). Im Fall 6 war in einem Aktenvermerk der Polizei festgehalten, man warte vor dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots ab, ob die Staatsanwaltschaft irgendwelche Maßnahmen anordne, laut dem Abschlussbericht zwei Tage später wurde schließlich kein Verbot verhängt; das Opfer wurde zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus behandelt. 37 Empfehlungen im Bereich(psychosoziale) Gesundheit Gewaltprävention ist eine Querschnittmaterie und dem Gesundheitsbereich kommt eine zentrale Rolle zu. Das betrifft Krankenhäuser und niedergelassene Ärzt:innen generell, weil sie im Fall von Verletzungen erste Anlaufstelle für Gewaltopfer sind. Im Speziellen ist Augenmerk auf psychische Erkrankungen zu richten. Unter spezifischen Voraussetzungen können Krankheiten zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft führen, deshalb ist es wichtig, Krankheiten zu diagnostizieren und zu behandeln, aber auch auf Patient:innenseite medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Da psychische kranke Personen Gefahr laufen, diskriminiert zu werden, sind niederschwellige Einrichtungen ebenso wie den Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierungen erforderlich. Niederschwelligkeit bedeutet vor allem Leistbarkeit, zeitnahe Verfügbarkeit und Mehrsprachigkeit. Insbesondere die mobilen Angebote des PSD (Psychosoziale Dienste Wien) sind eine wichtige Anlaufstelle bei akuten Krisen. Es gibt mittlerweile auf internationaler Ebene gute Erfahrungen mit der sogenannten integrierten gemeindenahen Versorgung(assertive community treatment) von Personen, die an einer schweren psychischen Krankheit leiden, die in Österreich noch kaum etabliert ist. Ein Risikofaktor, der im untersuchten Zeitraum besonders auffällig war, ist die Pflegebedürftigkeit von Opfern bzw. die Pflegeverantwortung von Tätern. Die„ Femicide-Suicide“-Fälle bei betagten Paaren sind oft durch Überforderung gekennzeichnet, weil die Täter selbst pflegen oder nur geringe professionelle Unterstützung erhalten. Der Zugang zu Alten- und Krankenpflege muss sowohl hinsichtlich des Angebots als auch der Leistbarkeit weiter ausgebaut werden. Schließlich ist eine stärkere Einbindung von älteren Personen in die Gemeinschaft erforderlich, um ihre Einsamkeit zu reduzieren, etwa über entsprechende Angebote in Einrichtungen für Senior:innen oder in der Nachbarschaft. 38 Literatur Canetto, Silvia Sara/Hollenshead, Janet D.(2000). Older Women and Mercy Killing. OMEGA Journal of Death and Dying, 42(1), 83 – 99. https://doi.org/10.2190/NRB4-JH8B-VBCW-WM7J (letzter Zugriff: 22.5.2025) GREVIO(2017). Baseline Evaluation Report Austria, Strasbourg. https://rm.coe.int/grevio report- austria- 1st- evaluation/1680759619: Deutsch https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00163/imfname_700585.pdf (beide letzter Zugriff: 22.5.2025) GREVIO(2024). 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