Von nun an sind das Unterthänigkeits-Verhältniß sammt allen daraus entsprungenen Rechten und Pflichten, jedoch unter Aufrechterhaltung der bestehenden Octava für die Dauer von drei Jahren so wie die Zehentrechte aufgehoben ...
Kudlich, Hans [Behandelte Person]
[S.l.], [s.a. ca. 1848]