Mit Bezug auf das hierortige Dekret vom 1. d. M. in Betreff der neuen Wahlrodnung für den Gemeinderath der Stadt Wien erhält das Grundgericht nunmehr eine entsprechene Anzahl ̇/. von Kundmachungen über die Aufnahme der stimmberechtigten Wähler behufs dieser Wahl ... ; Wien am 3. September 1848
Magistrat der Stadt Wien
[S.l.], 1848