Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Daß nach dem §. 2 des Kudler'schen Verbesserungs-Antrages nachzusetzen sei: "und ohne aller Entschädigung von Seite des Landmannes aufzuhören haben." Bei dem §. 4 solle zugesetzt werden: "Dafür können dieselben vom Staate eine billige Entschädigung ansprechen."
Da die Finanzwache zum Dienste im Innern des Landes größtentheils entbehrlich erscheint, dieselbe aus Individuen besteht, welche zum Militärdienste wohl geeignet, und mit Führung der Waffen vertraut sind, so beantrage ich zur Ergänzung der Armee die Hälfte dieses Corps alsogleich zu verwenden