Die hohe constituirende Reichsversammlung hat beschlossen: Unter den gegenwärtigen Verhältnissen erscheint es zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlich: 1. Daß sich für die Dauer der Gefahr alle waffenfähigen Männer unter das Commando desjenigen Bezirkschefs, dem sie ihrer Wohnung nach anghören, zu stellen haben ... ; Wien, den 12. October 1848
Österreich. Konstituierender Reichstag
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848