Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: a) daß derzeit schon, soweit es auf der Grundlage des geltenden Strafgesetzbuches und der bestehenden Gerichtsverfassung möglich ist, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit mit Schwurgerichten bei der Ausübung der Criminal-Gerichtsbarkeit in Anwendung gebracht werde ...
Ueber die Liquidirung der Kosten für die Fortführung der Gerichtsbarkeit und politischen Amtsverwaltung durch die Communal- und Patrimonial-Behörden bis zur Bestellung landesfürstlicher Behörden ; ... [Von der k. k. Nieder-Oester. Provinzial-Commission für die Liquidirung der Jurisdictions-Kosten. Wien am 18. November 1848]
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848