Von 8 Uhr Abends an ist der 1. Stock sämmtlicher bewohnten Häuser in der inneren Stadt, bei Vermeidung strenger Ahndung, zu beleuchten. Die Herren Hauseigenthümer werden verantwortlich gemacht ; Wien den 27. October 1848
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848