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Kundmachung [Wien, 18. Juni 1848] : Zu Folge hoher Ministerial-Verordnung vom 17. Juni d. J. sind die Urwähler bei der Wahl der Wahlmänner nicht mehr an die Wahlfähigen des Distrikts gewiesen, sondern jeder Urwähler kann den Wahlmann aus dem ganzen Umfang der Stadt Wien wählen ...
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