Seine Majestät haben zu befehlen geruhet: sämmtliche Staats- und öffentliche Beamte insbesondere für die richtige Einbringung der Stämpelbeträge dermaßen verantwortlich zumachen, daß diejenigen Beamten, welche sich bey Durchgehung der ämtlichen, durch ihre Hände laufenden Urkunden einer Nachlässigekit schuldig machen ...
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Quellenangabe
Seine Majestät haben zu befehlen geruhet: sämmtliche Staats- und öffentliche Beamte insbesondere für die richtige Einbringung der Stämpelbeträge dermaßen [...]. [S.l.], [ca. 1817]. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-183675 / Public Domain Mark 1.0